Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 5 zur Vorlage 1889/2013 - Stellungnahme.pdf
Größe
45 kB
Erstellt
31.12.14, 04:59
Aktualisiert
29.01.18, 19:38
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Inhalt der Datei
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Anlage 5
Stellungnahme
Straßen NRW
Regionalniederlassung Rhein-Berg/Außenstelle Köln
z. Hd. Herrn Bröcker
Postfach 210722
50679 Köln
621/2-62.10.02
Neubau des Demonstrations-, Untersuchungs- und Referenzareals der BASt im Autobahnkreuz Köln-Ost (duraBASt) in Köln-Merheim / Köln-Holweide
Sehr geehrter Herr Bröcker,
der geplanten Maßnahme stimme ich zu, sofern bei Planung und Durchführung die nachfolgend genannten Punkte beachtet werden:
Untere Landschaftsbehörde
Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans der Stadt Köln nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW)
Die Vorhabenfläche liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets L25 „Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Ersatzmaßnahmen liegen innerhalb des Naturschutzgebietes N20 „Königsforst“ sowie des gleichnamigen FFH- Gebietes mit der Nummer DE-5008302.
Durch das Vorhaben werden die geschützten Teile von Natur und Landschaft betreffende
Verbotsbestimmungen berührt.
Von den Verbotsbestimmungen kann laut § 67 BNatSchG unter Zustimmung des Beirates
bei der Unteren Landschaftsbehörde nach § 69 LG NRW eine Befreiung erteilt werden. Dazu
ist von der Unteren Landschaftsbehörde ein förmliches Befreiungsverfahren einzuleiten. Es
ist ein schriftlicher Antrag bei der Unteren Landschaftsbehörde Köln einzureichen, der die
unter § 67 BNatSchG aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen – hier: überwiegend öffentliches Interesse - darstellt und die Alternativlosigkeit des Vorhabens nachvollziehbar begründet. Ein Vertreter des Antragstellers sollte das Vorhaben zudem in einer ordentlichen Sitzung
des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde vorstellen. Aufkommende Fragen der Beiratsmitglieder können dann unmittelbar beantwortet werden.
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Eingriffsregelung nach § 14 ff. BNatSchG
Die federführende Behörde für die Eingriffsregelung ist die Höhere Landschaftsbehörde bei
der Bezirksregierung Köln. Die Untere Landschaftsbehörde macht jedoch auf Folgendes aufmerksam:
Landschaftspflegerischer Begleitplan
• Kap. 4. Konfliktanalyse / Eingriffsermittlung
In der Unterlage finden eventuelle Umweltauswirkungen durch den Wirkfaktor Beleuchtung der duraBASt keine Würdigung. Es ist eine Aussage zu machen, ob und in welcher
Art sich die Beleuchtung der Anlage auch in dem stark vorbelasteten Raum bemerkbar
macht, vor allem in Hinblick auf anzutreffende Tierarten. In jedem Fall sollte die Planung
insektenfreundliche, gerichtete Beleuchtung vorsehen.
• Kap. 5.2 Maßnahmen - Maßnahmen 1G und 2G
Es sollte geprüft werden, ob die genannten Maßnahmen im Umfang erweitert werden können. Dies kann auch nach Beendigung der Bauarbeiten geschehen, da zu diesem Zeitpunkt Klarheit über nicht benötigte Restflächen, die zur Bepflanzung zur Verfügung stehen, besteht.
• Kap. 5.2 Maßnahmen - Maßnahme 1E und Maßnahmenblätter
In den Maßnahmenblättern zu den Maßnahmen 1E ist sowohl eine Flächenvorbereitung
als auch eine Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege unter anderem zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche festgeschrieben. Auch über den Zeitraum von
5 Jahren hinaus sollte eine Kontrolle der Bestände der Spätblühenden Traubenkirsche erfolgen. Sollte zu befürchten sein, dass das erneute Aufkommen der Art auf den Ersatzflächen die Schutzziele der Schutzgebiete erheblich negativ beeinflusst, sind erneut geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Art zu ergreifen.
Die zuständige Ansprechpartnerin bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt
Köln, Untere Landschaftsbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln für die Befreiung und
den Eingriff ist Frau Schumacher (0221/221-36566; beatrice.schumacher@stadt-koeln.de).
Artenschutz
Auch hier ist die Höhere Landschaftsbehörde bei der Bezirksregierung Köln federführend.
Die Untere Landschaftsbehörde weist auf Folgendes hin:
Unter Beachtung der folgenden Auflagen bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken
gegen das Vorhaben:
Sämtliche Rodungen und Baufeldfreimachungen haben außerhalb der Vogelbrutzeit
zu erfolgen (Vogelbrutzeit 01.03 - 30.09. eines jeden Jahres)
Gehölze außerhalb des Baufelds dürfen nicht tangiert werden.
(Siehe auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhaben, S. 59, Kap. 6.3)
Sollten auf den betroffenen Flächen besonders geschützte Arten festgestellt werden, so ist
der Antragsteller verpflichtet, mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln,
Untere Landschaftsbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln kurzfristig Kontakt aufzunehmen und die weiteren Bautätigkeiten einzustellen.
Die zuständige Ansprechpartnerin bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt
Köln, Untere Landschaftsbehörde, Sachgebiet Freilandartenschutz, ist Frau Löwisch
(0221/221-36521; christina.loewisch@stadt-koeln.de).
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Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Aus immissionsschutz-, wasser- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen
die Baurechtserlangung, wenn die folgenden Auflagen aufgenommen werden.
Abfallwirtschaft
Sollten im Rahmen der Bau- / Aushubmaßnahmen
• optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder
• andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw.
• durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen
(z.B. Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.),
ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ (IWA), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
durchführt und abschließend bewertet.
Wiedereinbau von Bodenmassen und RCL
Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub und / oder Bauschutt) oder RCL-Material (Aschen, Schlacken, aufbereiteter Bauschutt und Produkte aus diesen) auf dem Gelände (wieder) eingebaut werden sollen, ist ggü. der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt,
Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut werden sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen geeignet sind (bautechnische Eignung). Darüber
hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und ggf.
welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Für den (Wieder)-Einbau der Aushubmassen und des RCL-Materials ist ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 WHG erforderlich. Grundsätzlich müsste die erforderliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens durchgeführt werden. Alternativ besteht hierzu die Möglichkeit, bei der IWA ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren einzuleiten.
Entwässerung
Gegen die geplante örtliche Entwässerung bestehen bei Berücksichtigung der allgemein üblichen Rahmenbedingungen (u. a. Altlastenfreiheit, Beachtung der einschlägigen Regelwerke) keine Bedenken.
Baulärm
Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur von 7:00 bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 bis 7:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, BImSchG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Geräuschimmissionen).
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In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abteilung
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten
während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen.
Ansprechpartnerin bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Abteilung
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft ist Frau Leonhäuser (0221/221-29197;
mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de).
Umweltplanung und –vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz
Altlastenkataster, vorsorgender Bodenschutz
Der im Süden befindliche Teil (von der Abzweigung Richtung BAB 4 Olpe bis zum AK KölnOst) des geplanten Demonstrations-, Untersuchungs- und Referenzareals liegt im Kern einer
Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen gem. § 2 BBodSchG
als Altstandort unter der Bezeichnung „Buchheimer-/ Höhenberger Ring“ und der Kennung
804 101 erfasst ist.
Bei dieser Fläche handelt es sich um den ehemaligen Exerzierplatz Merheim (Rüstungsaltlast). Aus der Nutzungshistorie des Exerzierplatzes, der heute als Erholungsfläche genutzt
wird, sind keine Vorkommnisse bekannt, aus denen eine für den Boden relevante Schadstoffbelastung ablesbar ist.
Der vorrangig aus der Vornutzung resultierende Altlastverdacht ist ausgeräumt, die Fläche
wird nachrichtlich im Kataster geführt und ist auch künftig multifunktional nutzbar (FisAlboStatus 4).
An den nördlichen Bereich der Vorhabensfläche grenzt westlich eine Fläche an, die im Altlastenkataster unter der Nr. 903 06 und dem Titel „Schlagbaumsweg/ Buchheim“ registriert
ist. Es handelt sich um eine Abgrabungsfläche, von der hier nicht bekannt ist, ob und wenn ja
womit sie wieder verfüllt wurde. Hier liegt noch keine Verdachtsbewertung für diese Fläche
vor (FisAlbo-Status 1).
Zuständige Ansprechpartnerin bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln,
Abteilung Umweltplanung und –vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz ist Frau Hoppe
(0221/221-24857; isabell.hoppe@stadt-koeln.de).
Untere Bodenschutzbehörde
Sollten Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht gemäß § 12 Abs. 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) auf- oder eingebracht werden ist gemäß dieser Vorschrift sicherzustellen, dass die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Abs. 2 Nr.
1 und 3 b, c genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Sollte Material auf oder in den Boden nach § 12 BBodSchV in einer Gesamtmenge von über
800 m³ auf- oder eingebracht oder hierzu ein Auftrag erteilt werden, ist dies gemäß § 2
Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt
Köln, Untere Bodenschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln schriftlich anzuzeigen.
Zuständiger Ansprechpartner ist Herr Langen (0221-221-34177; mario.langen@stadtkoeln.de).
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Landschaftspflege und Grünflächen
Die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist durch die Vorhabenträgerin zu gewährleisten.
Ansprechpartner beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Vive (0221/221-22595; rudolf.vive@stadt-koeln.de).
Stadtplanung
Auch wenn die geplante Anlage nicht der 16. BImSchVO unterfällt, heißt dies nicht, dass auf
eine schalltechnische Beurteilung zu verzichten ist. Im Einzelnen sind folgende Aspekte zu
berücksichtigen bzw. sicherzustellen:
• Die Unterlagen enthalten keine Aussage darüber, ob die geplante Anlage auch nachts
betrieben werden soll. Rein vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass ein Nachtbetrieb abgelehnt wird.
• Art und Umfang der vorgesehenen Nutzung lassen sich den Antragsunterlagen ebenfalls
nicht entnehmen. Es ist daher nachzuweisen, dass der Betrieb der Anlage die schützenswerte Wohnbebauung nicht beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Nutzungsart in der Unterlage 17.2.2, Tabelle 1 für den IO 8
(„AU“) und für die Kleingärten („EG“) nicht erläutert sind. Da die Lärmbeurteilung anhand
der Gebietskategorien der BauNVO und der tatsächlichen Nutzung erfolgt, ist auch der
mit einem Wohnhaus genutzte IO 8 als „WA“ einzuordnen.
• Es ist zu prüfen, ob die Anlage nach der TA Lärm zu beurteilen ist, die entsprechenden
Grenzwerte sind in diesem Fall einzuhalten.
Ansprechpartnerin beim Stadtplanungsamt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
ist Frau Hüser (0221/221-26206; martina.hueser@stadt-koeln.de).
Die Zustimmung ergeht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den zuständigen
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln, der voraussichtlich am 11.07.2013 über die
Stellungnahme beschließen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Angela Thiemann