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Anlage 3 - Stellungnahme.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3 - Stellungnahme.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
31.12.14, 05:09
Aktualisiert
29.01.18, 12:49

Inhalt der Datei

Anlage 3 Bauverwaltungsamt 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Keller, Zimmer 14C40 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-26255 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2-10 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen 25.3.3.2-1/12 62/621/2-62.10.02 Datum Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen dem Autobahndreieck Köln-Porz bis zur Anschlussstelle Flughafen Köln/Bonn Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Oster, soweit meine Aufgabenbereiche durch die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW geplanten baulichen Maßnahmen berührt werden, nehme ich zu dem o. a. Vorhaben wie folgt Stellung: Natur-, Landschafts- und Artenschutz Vermeidung/Minimierung Aus den mir vorliegenden Unterlagen ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob dem Vermeidungsbzw. Minimierungsgebot, das zum Einen bei Vorhaben grundsätzlich zu beachten ist (§§ 1 Abs. 5 und 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG), und zum Anderen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie bei der Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans Beachtung finden muss, in genügendem Umfang Rechnung getragen wurde. Folgende Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen bitte ich nochmals zu prüfen und die Planung ggf. entsprechend zu ändern: 1. Versickerungsbecken Das Versickerungsbecken ist in einem Bereich geplant, der der intensiven Erholungsnutzung (Feierabend-Erholung) dient. Auch wenn dieser Bereich durch Vorbelastungen bereits beeinträchtigt ist, ist dies kein Grund, um dort weitere Maßnahmen, die zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gebietes führen, zuzulassen. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans und ist mit dem behördenverbindlichen Entwick/2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Call-Center unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 2 lungsziel (EZ) 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Grünanlagen“ belegt. Die Anlage eines Versickerungsbeckens ist mit diesem Entwicklungsziel nicht zu vereinbaren. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes sollte, sofern auf ein Versickerungsbecken nicht ganz verzichtet werden kann, dieses verlagert werden. Als Alternativen werden die im beigefügten Lageplan markierten Standorte vorgeschlagen (s. Anlage 1). 2. Wirtschaftsweg In der Nähe des Versickerungsbeckens wird ein Wirtschaftsweg so verlegt, dass er genau durch eine Ausgleichsfläche verläuft. Die dort realisierte Ausgleichsmaßnahme ist gleichzeitig eine Festsetzung nach § 26 des Landschaftsgesetztes (LG NRW). Unter Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes ist die Trassenführung so zu ändern, dass die Ausgleichsfläche nicht tangiert wird (s. beigefügte Karte, Anlagen 2a und 2b). 3. Arbeitsstreifen/Arbeitsfläche Aufgrund der fehlenden Trennung von Arbeitsstreifen und Baustelleneinrichtungsfläche ist eine Überprüfung, ob das Vermeidungsgebot in ausreichendem Umfang Berücksichtigung gefunden hat, nur schwer möglich. Nach Möglichkeit sollten für Baustelleneinrichtungen keine Ausgleichsflächen und keine höherwertigen Vegetationsflächen beansprucht werden. Die Unterlagen sind dahingehend noch einmal zu überprüfen. Der Standort des Arbeitstreifens/der Baustelleneinrichtungsfläche zwischen Versickerungsbecken und Autobahn, der genau innerhalb einer Ausgleichsfläche liegt, ist auf die angrenzende Ackerfläche zu verlagern. 4. Verlust des autobahnbegleitenden Gehölzstreifens Zwischen der Brücke „Wirtschaftsweg“ und der Kleingartenanlage (LBP, Bestands- u. Konfliktplan, Blatt 3) kommt es zu einem vollständigen Verlust des autobahnbegleitenden Gehölzstreifens. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes sollte geprüft werden, ob dieser vollständige Verlust vermieden werden kann, beispielsweise durch Errichtung der Lärmschutzwand ausschließlich von der Autobahnseite aus. 5. Begrünung der Lärmschutzwände Sofern eine Erhaltung oder Neuanpflanzung vorgelagerter Gehölzanpflanzungen nicht möglich ist, sollten zur Minimierung der Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes die Lärmschutzwände begrünt werden. Landschaftsplan (Befreiung gem. § 67 BNatSchG i. V. m. § 69 LG NRW) Die Ausbaumaßnahme liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans, der östlich der BAB 59 ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) und in den Freiflächen westlich der BAB 59 diverse Maßnahmen gemäß § 26 LG NRW festsetzt. Die Freiflächen westlich der BAB 59 sind zudem mit dem Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ belegt. Hinsichtlich der LSG-Grenze weise ich darauf hin, dass diese nicht - wie in dem Bestandsund Konfliktplan dargestellt - entlang der Böschungsoberkante der Autobahnböschung verläuft, sondern genau entlang des befestigten Straßenkörpers der BAB 59. Dem Vorhaben stehen in dem Bereich, wo das Landschaftsschutzgebiet tangiert wird, Verbotsbestimmungen/Festsetzungen und in dem Geltungsbereich des Landschaftsplans westlich der BAB 59 eine Festsetzung (Maßnahme Nr. 7.2-15) entgegen. Das Vorhaben bedarf daher einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von diesen Verbotsbestimmungen bzw. Festsetzungen. Gemäß § 67 BNatSchG kann eine Befreiung nur gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. /3 Seite 3 Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) werden für das Vorhaben grundsätzlich die Befreiungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen, sofern die naturschutz- und artenschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß abgearbeitet wurden. Diesbezüglich besteht allerdings noch Prüfbedarf, insbesondere hinsichtlich der in diesem Schreiben aufgeführten Punkte Vermeidung/Minimierung, Eingriffsregelung, Baumschutz und Freilandartenschutz. Erst nach Vorlage der entsprechend überarbeiteten Planfeststellungsunterlagen kann abschließend zur Befreiungsfähigkeit Stellung genommen werden. Außerdem muss vorher die Stellungnahme des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde eingeholt werden. Eingriffsregelung gemäß § 14 ff. BNatSchG Die Entscheidung über die Zulässigkeit und über den Ausgleich bzw. die Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft trifft gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 LG NRW die für die Planfeststellung zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene. Nachfolgend werden dennoch einige mir bedeutsame Aspekte aufgeführt, die meines Erachtens noch einmal einer Überprüfung bedürfen. Die Höhere Landschaftsbehörde wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Ausgleich/Ersatz Mit der geplanten Verbreiterung der Autobahn sind Beeinträchtigungen der Vernetzungsfunktion verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind auf Kölner Stadtgebiet besonders gravierend, da die Grünstreifen entlang der Autobahnen und anderer Wegenetze gerade im bebauten Bereich, aber auch in der freien ausgeräumten Landschaft wichtige Vernetzungsfunktionen wahrnehmen. Diese Beeinträchtigungen wurden nicht in genügendem Umfang bei der Festlegung des Ausgleichs betrachtet und auch kein entsprechender Ausgleich festgelegt. Dieses ist nachzuarbeiten. Als Ausgleich wird von meiner Seite die Anlage von Grünstreifen auf den neu zu errichtenden Brücken angeregt. Betroffenheit von Ausgleichsflächen Durch das Vorhaben sind bereits realisierte Ausgleichsflächen betroffen, die im Rahmen anderer baulicher Maßnahmen festgesetzt wurden (s. Anlage 3). Sofern eine Inanspruchnahme dieser Flächen nicht zu umgehen ist, ist hierfür ein doppelter Ausgleich erforderlich und der an diesen Stellen festgesetzte Ausgleich an anderer Stelle zu realisieren. Die Planfeststellungsunterlagen sind entsprechend anzupassen. Behelfsbrücke Während der Bauphase wird im Bereich der Überführung L 358/Theodor-Heuss-Straße eine Behelfsbrücke errichtet, deren Bau zu Eingriffen in Natur und Landschaft führt. Sofern noch nicht geschehen, sind diese Eingriffe im Rahmen dieses Verfahrens mit zu berücksichtigen. Ersatzmaßnahmen auf dem Gelände Brasseur Die Planung für das Gesamtgelände sieht eine Aufforstung von Laubwald sowie die Anlage eines stufig aufgebauten Waldmantels mit vorgelagerten Säumen vor. Zur Umsetzung dieser Planung sollen Gebäude abgerissen, versiegelte Flächen entsiegelt, Gehölze beseitigt und Ruderalflächen aufgeforstet werden Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des langen Leerstandes der Gebäude, der fehlenden Nutzung des Geländes sowie je nach Alter und Zustand der Bäume Artenschutzbelange betroffen sein können. Bei Inanspruchnahme von Flächen zu o.g. Zwecken ist daher /4 Seite 4 vorab eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Von dem Ergebnis dieser Prüfung ist es abhängig, ob der Kompensationsplanung, so wie sie gemäß Maßnahmenplan dort vorgesehen ist, seitens der ULB zugestimmt werden kann (s. auch Punkt „Freilandartenschutz“). Unabhängig davon sollte unter Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes geprüft werden, ob die geplante Beseitigung von Gehölzen überhaupt naturschutzfachlich sinnvoll und notwendig ist oder ob diese nicht in die Planung mit integriert werden können. Sollte das Gelände wider Erwarten bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt werden, wäre zudem die Baumschutzsatzung zu beachten. Was die geplante Aufforstung der auf dem Gelände befindlichen Grünflächen anbetrifft, wird vorgeschlagen, diese Grünflächen der Sukzession zu überlassen. Ansonsten ist bezüglich der dort geplanten Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht noch folgendes zu beachten: • Es sind ausschließlich standortheimische Gehölzarten regionaler Herkunft zu verwenden. • Die Waldränder sind buchtig auszugestalten und nicht gradlinig. • Die stufig aufgebauten Waldmäntel sind unterschiedlich breit auszuführen. • Die Säume sind insbesondere entlang des südwestlichen und südöstlichen Waldrandes erheblich zu verbreitern. Entlang des westlichen Waldrandes sollte von einem gestuften Waldmantel abgesehen werden, da sich entlang des dort verlaufenden Weges ein älterer Baumbestand befindet, der diesen Bereich beschattet. Stattdessen sollte der geplante Laubwald direkt an diesen Baumbestand anschließen. • Die regelmäßige Pflege der Gebüsche (ca. alle 15 Jahre) und Säume (ca. alle 3 Jahre) in einem festgelegten Turnus ist sicherzustellen. Die Darstellung des Maßnahmenplans zur Kompensationsfläche „Brasseur“ ist in der Überlagerung von Bestand und Planung, der Überdeckung von Informationen (z.B. Biotopkürzeln) und der Reduzierung der Planung auf eine überlagernde Schraffur nur sehr eingeschränkt lesbar. Die Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 sollen auf den versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen der ehemaligen Brasseur-Kaserne umgesetzt werden. Wegen der Flächenentsiegelung sind sie entsprechend dem LANUV-Modell mit doppeltem Zielbiotopwert rechnerisch in Ansatz gebracht worden. Daher sollte bei der Darlegung der Maßnahmen die Entsiegelung in Art und Umfang eindeutig beschrieben werden (Maßnahmenblätter). Bisher ist dazu nichts gesagt, so dass die Fragen, wie mit dem Gesamtaufbau der Asphalt- und Betonflächen sowie den Gebäuden umgegangen wird, wie weitreichend der Rückbau sein wird und wie der Aufbau eines Bodens mit adäquater Funktionalität als Grundlage für das zukünftige Gehölzbiotop sicherzustellen ist, noch offen sind. Die o.g. Punkte sind bei der jetzt dort vorgesehenen Ersatzmaßnahme zu berücksichtigen. Der LBP ist entsprechend zu ergänzen bzw. anzupassen. Zuständige Ansprechpartnerinnen beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung 571/Untere Landschaftsbehörde (ULB) -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, sind Frau Meyer, Telefon (0221) 221-36164, E-Mail: brunhilde.meyer@stadt-koeln.de, und Frau Hussmann, Telefon 221-26698, E-Mail: barbara.hussmann@stadt-koeln.de. Baum- und Heckenschutz gemäß § 39 BNatSchG Durch das Vorhaben sind Gehölze betroffen. Es ist daher § 39 BNatSchG zu beachten. Gemäß § 39 Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG dürfen in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. keine Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. /5 Seite 5 Sofern die zeitlichen Maßgaben im LBP berücksichtigt werden (S. 64 LBP), wird den Maßgaben des § 39 BNatSchG Rechnung getragen. Baumschutz Für die Stadt Köln besteht eine Baumschutzsatzung (BSchS). Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB)“ und auf die „Geltungsbereiche der Bebauungspläne (B-Pläne)“. Rechtskräftige B-Pläne grenzen im Bereich des Autobahndreiecks Porz beiderseits der Trasse und nordwestlich des Autobahnkreuzes Flughafen direkt an das bestehende Straßenbauwerk der A 59 an. Ansonsten unterliegt der angrenzende Raum östlich der Trasse durchgängig dem Landschaftsschutz. Ist die Grenze des Landschaftsschutzes (wenngleich mit leichten Ungenauigkeiten) noch dargestellt in den Bestands- und Konfliktplänen des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP), so fehlen Angaben zu den rechtskräftigen B-Plänen in Text und Darstellung des LBP sowie im Erläuterungsbericht völlig. Hier ist nachzuarbeiten. Für den wesentlichen Teil des vorhandenen Straßenbegleitgrüns ist die BSchS nicht anzuwenden, da dieses nicht im B-Plan Geltungsbereich liegt und nicht dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen ist. Ebenfalls nicht Innenbereich ist das Gelände der ehemaligen Kaserne Brasseur. Anders verhält es sich jedoch bei den in Anspruch zu nehmenden Teilflächen der Hausgärten im Bereich Jägerstraße / An der Weidenkaul und der Gehölzstreifen im Geltungsbereich des B-Planes Zentralfriedhof Porz (westlich der A 59, nördlich des AK Flughafen). Hier gilt die Baumschutzsatzung. Sie ist daher entsprechend abzuarbeiten. Die Ergebnisse sind im LBP nachvollziehbar darzulegen. Dies betrifft auch eine nachvollziehbare Erfassung der nach BSchS geschützten und von der Baumaßnahme betroffenen Bäume. Zu berücksichtigen im Sinne der BSchS sind zu entfernende Bäume und Auswirkungen auf die Standorte von Bäumen, die den Verboten der Satzung entgegenlaufen. Nach der BSchS geschützt sind alle Laubbäume und die einheimische Eibe mit einem Stammumfang (StU) von mehr als 100 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden). Bei mehrstämmigen Bäumen müssen zwei Stämme mindestens 50 cm StU aufweisen. Überschreiten bei Baumgruppen und –reihen zwei Einzelstämme einen StU von 50 cm, umfasst der Schutz alle Bäume ab 30 cm StU. Sofern gemäß der BSchS Ersatzpflanzungen erforderlich werden, sind diese im Geltungsbereich der Satzung zu realisieren, im LBP konkret zu benennen oder im Planfeststellungsbeschluss entsprechende Ausgleichszahlungen gem. § 8 BSchS festzusetzen. Zuständiger Ansprechpartner bei der ULB ist Herr Quinders, Telefon (0221) 221-21327, E-Mail: erwin.quinders@stadt-koeln.de. Freilandartenschutz (§ 44 BNatSchG) Für den Ausbau der A 59 werden verschiedenste Vegetationen entfernt. Nach dem artenschutzrechtlichen Gutachten des Landesbetriebs Straßenbau NRW konnte kein Nist- und Brutvorkommen von planungsrelevanten Arten nachgewiesen werden. Dennoch wurden verschiedene Fledermausarten und der Waldkauz im Plangebiet dokumentiert. Entsprechend sind für die Rodungen und Baufeldräumungen die Verbote des § 39 Abs.5 BNatSchG unbedingt einzuhalten. Danach ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. /6 Seite 6 Zu den Rodungen ist eine biologische Baubegleitung hinzuzuziehen, welche Baumhöhlungen auf Fledermausbesatz kontrolliert und die Vegetation zusätzlich auf Greifvogelnester untersucht. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sollten auf den betroffenen Flächen - wider Erwarten - besonders geschützte Arten festgestellt werden, so ist der Vorhabenträger verpflichtet, mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung 571/Untere Landschaftsbehörde, kurzfristig Kontakt aufzunehmen und die weiteren Bautätigkeiten einzustellen. Die zuständige Ansprechpartnerin bei der ULB ist Frau Löwisch, Telefon (0221) 221-36521, E-Mail: christina.loewisch@stadt-koeln.de. Hinsichtlich der geplanten Ersatzmaßnahme auf dem Gelände Brasseur (s. auch. Punkt „Eingriffsregelung“) ist eine Artenschutzprüfung (ASP) gemäß den Vorgaben der Verwaltungsverordnung (VV) Artenschutz in Planungs- und Zulassungsverfahren v. 15.09.2010 durchzuführen. Aufgrund des langen Leerstandes der Gebäude und der unterbliebenen Nutzung dieser Flächen ist nicht auszuschließen, dass durch die dort vorgesehenen Ersatzmaßnahmen artenschutzrechtliche Belange betroffen sein werden. Das Ergebnis der ASP ist der ULB Köln vorzulegen. Beteiligung des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde Das Vorhaben wird dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde in der Sitzung am 29.10.12 zur Stellungnahme vorgelegt. Der Vorhabenträger wurde hierzu eingeladen. Sofern sich aus der Behandlung im Beirat noch neue durch mich zu vertretende Aspekte ergeben, werde ich meine Stellungnahme nachträglich ergänzen. Beteiligung der Naturschutzverbände gemäß § 63 BNatSchG Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG sind in diesem Verfahren die anerkannten Naturschutzverbände (LNU, NABU, BUND) zu beteiligen. Sofern noch nicht geschehen, bitte ich dieses zu veranlassen. Ich weise darauf hin, dass es sich bei dieser Stellungnahme zu den naturschutz-, landschaftsschutz- und artenschutzrechtlichen Belangen um eine vorläufige Stellungnahme handelt, da der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde noch nicht beteiligt wurde. Nach Beiratsbeteiligung werde ich zu dem Vorhaben abschließend Stellung nehmen. Ansprechpartnerin bei der ULB ist Frau Hussmann (siehe oben). Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Wasser - und Abfallwirtschaft Das Bauvorhaben liegt in der Wasserschutzzone. Es ist eine Genehmigung nach der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. /7 Seite 7 Für den Einbau von Elektroofenschlacke, Hochofenschlacke, Hüttensand, LD-Schlacke (Stahlwerksschlacke), Schmelzkammergranulat und Recycling-Baustoff RCL-I (bessere Qualität)* in der Wasserschutzzone III B bedarf es einer Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzzonenverordnung. Die Genehmigung wird auf Antrag vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft -,Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, erteilt, sofern sich über dem einzubauenden Material eine dauerhaft wasserdichte Decke befindet und der Abstand zum höchsten bekannten Grundwasserstand mindestens 1,5 m beträgt. Art und Umfang der Antragsunterlagen sind vorher mit Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft abzustimmen. Der Einbau von Recycling-Baustoff RCL-II (schlechtere Qualität)*, Bauschutt und anderen oben nicht aufgeführten industriellen Nebenprodukten und anderen vergleichbaren Stoffen ist in Wasserschutzzonen verboten (siehe beiliegendes Merkblatt). * Gemäß der Gemeinsamen Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 09.10.2001 Hinsichtlich der Straßenentwässerung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Eine technische Prüfung der Anlagen zur Straßenentwässerung ist nicht erfolgt. Der von der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in der Wasserschutzzone III mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. Anmerkung: Auf Seite 22 der Antragsunterlagen ist die Einleitmenge in den Rheinkanal III mit 763,8 l/s falsch angegeben. Bei abweichender Bauausführung, z.B. bei einer Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über eine Versickerungsmulde, ist eine Einzelfallprüfung unter Beachtung der jeweiligen Wasserschutzgebiets-Verordnung erforderlich. Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Beginn der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen ist der vorgenannten Abteilung (Vorabinformation möglich über Fax 0221 / 221-24612) ein Abbruch- und Wiederverwertungs- bzw. Entsorgungskonzept, das von einem Sachverständigen erstellt worden ist, vorzulegen. Das Konzept muss folgende Punkte beinhalten: • Aufnahme und Dokumentation der Gebäudesubstanz (ober- und unterirdisch) und der technischen Anlagen sowie Darstellung der vorangegangenen Nutzung zur Erfassung entsorgungstechnisch problematischer Bereiche. • Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belastungsumfanges der Gebäudesubstanz sowie des Bodens und ggf. des Grundwassers bzw. Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung. /8 Seite 8 • Beurteilung des anfallenden, ggf. kontaminierten Bau- / Abbruch- / Aushubmaterials auf der Grundlage der Analysenergebnisse und der Nutzungsrecherche hinsichtlich der Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten. • Klassifizierung der bei den Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen anfallenden Stoffe nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). • Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vorgesehenen Verwertungs- / Entsorgungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, Abbruchunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf. kontaminierte Bau- / Abbruch- / Aushubmaterial. • Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für eventuell verbleibenden kontaminierten Boden. • Darstellung der zeitlichen Abfolge von Abbruch / Verwertung / Entsorgung und Sicherung / Sanierung. Sollten die Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese in Abstimmung mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen vorgelegt werden. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen, Geruch, Aussehen, etc.), - die im Entsorgungskonzept nicht benannt sind festgestellt werden, ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Vorhabenträger ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Die Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft -, durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und der vorgenannten Stelle innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub und / oder Bauschutt) auf dem Gelände wieder eingebaut werden sollen, ist gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut werden sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen geeignet sind (bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Nach Vorlage der o.g. Unterlagen wird seitens der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft entschieden, ob für den Wiedereinbau der Aushubmassen eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) erforderlich ist. Der Umfang der Antragsunterlagen ist vorab mit der Abteilung Immissionsschutz, /9 Seite 9 Wasser- und Abfallwirtschaft abzustimmen. Entsprechende Angaben sind durch den Vorhabenträger im Zuge des o.g. Aushub- und Entsorgungskonzeptes darzustellen. Mit den Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen darf erst nach Vorlage des o.g. Konzeptes und nach Zustimmung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - (Vorabinformation über Fax 0221 / 221-24612 möglich) begonnen werden. Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - abzustimmen; jedoch sind mindestens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist: • Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. • Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden. • Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). • Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft auf Verlangen vorzulegen. • Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu verschließen. Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 40 - 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer gelten die Vorschriften der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV-). Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten (Download: www.Stadt-Koeln.de/Bürger-Service/Abfall). Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des Merkblattes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen“ in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten. Immissionsschutz Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 bis 7:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] - i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm). In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt - Abteilung / 10 Seite 10 Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970 [Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970] zu beachten. Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Gebäude, einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen, darf nur innerhalb des Zeitraumes von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen „blauer Engel, weil lärmarm“ (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immissionsärmere Abbruchverfahren - z.B. Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange - nicht möglich sind. Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen (und Entladen) von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. Die Anhaltswerte der DIN 4150-3 „Erschüttungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ sind einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden z.B. durch Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zuständige Ansprechpartnerin in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft ist Frau Leonhäuser, Telefon (0221) 221-29197, E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadtkoeln.de. Umweltplanung und –vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz Luftschadstoffbelastung In den Planfeststellungsunterlagen wird die Simulation der Kfz-bedingten Luftschadstoffbelastung durch das Ingenieurbüro iMA cologne aufgeführt. Anhand dieser gutachterlichen Untersuchung wird festgestellt, ob durch das Ausbauverfahren die Immissionsgrenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung im Prognosejahr 2025 eingehalten werden. Als Eingangsdaten hat der Gutachter die Hintergrundbelastung für das Jahr 2009 anhand der Messstationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ermittelt. Der aus den Messstationen Hürth und Köln-Chorweiler abgeleitete Hintergrundwert für Stickstoffdioxid erscheint mir mit 27,5 µg/m³ - im Vergleich mit anderen Landesmessstellen im Beurteilungsjahr 2009 - sehr gering angesetzt. An den anderen aufge/ 11 Seite 11 führten Stationen in Köln-Langel und Köln-Sürth wurde lediglich die Benzolbelastung erfasst, so dass diese Stationen zur Ableitung der Stickstoffdioxidbelastung nicht in Frage kommen. Die vom LANUV NRW als Hintergrundmesspunkte ausgewiesenen Stationen in Leverkusen und Köln-Rodenkirchen liegen mit einem Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid von 35 µg/m³ ebenfalls deutlich über dem im Luftschadstoffgutachten angesetzten Wert. Da der Wert der Hintergrundbelastung als wesentliche Eingangsgröße bei der Simulation der Luftschadstoffbelastung erheblich die Ergebnisse beeinflusst, empfehle ich diesen Wert zu hinterfragen. Zuständige Ansprechpartnerin beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Birkenstock, Telefon (0221) 221-32770, E-Mail: silvia.birkenstock @stadt-koeln.de. Boden- und Grundwasserschutz Bodenfunktionsbewertung (Erläuterungsbericht und Erläuterungsbericht der landschaftspflegerischen Begleitplanung) Hinsichtlich der Ermittlung, der Einschätzung und der Darstellung der natürlichen Bodenfunktionen in den aktuellen Planunterlagen bestehen seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz (Untere Bodenschutzbehörde) - erhebliche Bedenken. Aus der vom Vorhabenträger verwendeten Bodenkarte 1:50.000 ergeben sich Anhaltspunkte, dass im Plangebiet ein schutzwürdiger Bodentyp (Parabraunerde L4 [sw_1 ff]) vorliegt, der die natürlichen Bodenfunktionen in besonderem Maße erfüllt. Für die verbindliche Straßenbauplanung stellt die Bodenkarte 1:50.000 ausschließlich eine „Suchraumkarte“ dar, die für eine genaue Bodenfunktionsermittlung und -abgrenzung der natürlichen Bodenfunktionen auf Maßstabsebene der verbindlichen Straßenbauplanung nicht ausreicht, zumal nach Auswertung der Bodenkarte 1:5000 zur forstlichen Standorterkundung und der Karte der Bodenschätzung (1:5000) sich Anhaltspunkte auf Pseudogleye, Pseudogley-Braunerden und Braunerde-Pseudogleye ergeben. Hinsichtlich der unterschiedlichen Aussagen aus den vorgenannten Kartenwerken zum Vorkommen von Bodentypen halte ich eine Einschätzung des Geologischen Dienstes NRW zur Klärung, welche Bodentypen im Planbereich anzutreffen sind, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für erforderlich. Hinsichtlich der Wertigkeit der standörtlich vorliegenden natürlichen Bodenfunktionen halte ich eine Einschätzung des Geologischen Dienstes NRW für den Planbereich ebenfalls für erforderlich. Alternativ wird eine bodenkundliche Kartierung für den Planbereich und den Bereich der Kompensationsmaßnahmen dringend empfohlen, eine entsprechende Erhebung im Rahmen von Baugrund- oder Versickerungsuntersuchungen würde die Datengrundlage hinsichtlich einer Bodenfunktionsbewertung wesentlich konkretisieren. Sollte der Planungsträger dies im Rahmen des Verfahrens noch ergänzen wollen, so verweise ich auf den nachstehenden Link zu Formblättern zur Bodenfunktionsermittlung: / 12 Seite 12 http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Boden/Netzwerke/Adhocag/Downloads/Tabelle_Empfoh lene_Datensaetze_KA5.pdf?__blob=publicationFile&v=2 http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Boden/Netzwerke/Adhocag/Downloads/Gelaendeformbl att2_KA5.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Anforderungen Wirkungspfad Boden-Grundwasser Das Sickerwasser muss unmittelbar unterhalb der geplanten Versickerungsanlagen die Prüfwerte hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser gemäß Anh.2 Nr. 3.1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) nachweislich einhalten. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Anforderungen § 12 BBodSchV Sollte nach § 12 BBodSchV Material in einer Gesamtmenge von über 800 m³ auf oder in den Boden auf- oder eingebracht oder hierzu ein Auftrag erteilt werden, ist dies gemäß § 2 Abs. 2 des Landesbodenschutzgesetzes NRW (LBodSchG NRW) dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz (Untere Bodenschutzbehörde) -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, schriftlich anzuzeigen. Sollten Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, ist gemäß § 12 Abs. 2 BBodSchV sicherzustellen, dass die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 b, c Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. Eingriffsregelung / Kompensationsmaßnahmen (incl. Kaserne Brasseur) a) Bereiche A 59: Die Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Böschungs- und Nebenflächen entlang der A 59, der Baustelleneinrichtungs- und Arbeitsflächen sowie der Lagerflächen (auch temporäre) für Bodenaushub und Bauschutt ist in einem Abschlussbericht, der von einem Fachgutachter zu erstellen ist, zu dokumentieren. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass keine schädliche Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz vom 17.03.1998 (BBodSchG) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz LBodSchG NRW entstanden sind und die Anforderungen an die technische Ausführung gemäß § 12 Abs. 9 BBodSchV eingehalten wurden. Nach Abschluss der Herrichtung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist durch flächenrepräsentative Stichproben festzustellen und im v.g. Abschlussbericht zu dokumentieren, ob es zu einer schädlichen Bodenveränderung (hier: Bodenschadverdichtung) gekommen ist. Dies soll durch horizontweise Bodenartenansprache gemäß bodenkundlicher Kartieranleitung KA 5 (2005), S.141 ff., Teil 5.6.13.4.1.2, Tabelle 30, und Bewertung hinsichtlich der bodenphysikalischen Parameter kf-Wert, Luftkapazität (LK) und Lagerungsdichte (Ld) erfolgen. Erforderlichenfalls sollen Maßnahmen (z.B. Tiefenlockerung) durchgeführt werden, um Bodenschadverdichtungen zu beseitigen. / 13 Seite 13 Spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten ist der Abschlussbericht unaufgefordert der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen. b) Kompensationsmaßnahmen Kaserne Brasseur: Zur Kompensation der Eingriffe im Bereich der BAB A 59 sind Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich des Altstandortes 70210 vorgesehen. Der Unteren Bodenschutzbehörde ist ein Entsiegelungskonzept mit Ausführungsplanung in prüffähigen Unterlagen, die von einem Fachgutachter erstellt worden sind, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorzulegen. Es ist zu klären, ob durch das infolge der Entsiegelungsmaßnahmen freigelegte Material des Unterbaus (z.B. Wege-/Straßenunterbau) eine Gefährdung über die Wirkungspfade Boden Mensch und Boden - Grundwasser zu besorgen ist. Die Auswirkungen der Maßnahme sind unter Berücksichtigung der fachlichen Aspekte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung darzustellen. Sollten Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, ist gemäß § 12 Abs. 2 BBodSchV sicherzustellen, dass die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 b, c Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. Zuständiger Ansprechpartner bei der Unteren Bodenschutzbehörde ist Herr Langen, Telefon (0221) 221-34177, E-Mail: mario.langen@stadt-koeln.de. Altlastenkataster Im Bereich und im Umfeld des Planfeststellungsgebietes liegen verschiedene Altstandorte und Altablagerungen: 705102: schädliche Bodenveränderung Aufgrund vorgenommener Untersuchungen im Brandschadenfall Fa. EBK ist ein Eintrag relevanter Mengen brandbedingter organischer Schadstoffe in Boden / Grundwasser auszuschließen. Die Fläche wird im Status 4 (Verdacht generell ausgeräumt) geführt. 705102 ist daher nicht relevant für das Planfeststellungsverfahren. 70507: Altablagerung Die Fläche 70507 überschneidet sich in einem kleinen Bereich mit dem Planfeststellungsgebiet. Die Fläche wird im Status 3 (Verdachtsfläche/altlastverdächtige Fläche) geführt. Ein Gutachten vom 15.06.1994 beschreibt keine Grundwasserrelevanz und geringwertige ermittelte Schadstoffe. Ferner ist der Abstand zum Grundwasserspiegel groß genug, um eine Gefährdung des Grundwassers durch Sickerwasser hervorrufen zu können (Gutachten vom 15.06.1994). Es gibt keine Hinweise auf Ausgasungen. Dennoch wird empfohlen, die Fläche vor Baubeginn eingehend zu untersuchen. 70508: Altablagerung/ Altdeponie Der Nahbereich der Altablagerung/Altdeponie und ein kleiner Teil der ehemaligen Deponie überschneiden sich mit dem Planfeststellungsgebiet. Es handelt sich hierbei um eine verfüllte Deponie. Verfüllt wurde bis Ende August 1976 mit Boden, Bauschutt und Hausmüll. Die / 14 Seite 14 Fläche wird im Status 7 (sanierte Fläche ohne Überwachung) geführt. Die Altdeponie enthält geringe Gehalte an Deponiegas, es ist jedoch keine Migration in den Nahbereich festzustellen. Eine Gefährdungsabschätzung (August 2003) wies geringe Gehalte an Deponiegas ohne Migration in den Nahbereich sowie keine Grundwassergefährdung nach. Die Bauarbeiten in diesem Bereich sind von einem Fachgutachter zu überwachen. Zuständiger Ansprechpartner für Fragen zu Altlasten ist Herr Gerhold, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz -, Telefon (0221) 221-23737, E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de. Landschaftspflege und Grünflächen Zu dem Landschaftspflegerischen Begleitplan für das Bauvorhaben ist Folgendes festzustellen: Entgegen der auf S. 13, Kapitel 2.4 „Landschaftsplan“, getroffenen Aussage handelt es sich bei der Pflanzung an der Westseite der BAB A 59 nicht um eine im Landschaftsplan festgesetzte Schutzpflanzung von 20 m Breite sondern um eine Ausgleichsmaßnahme der Flughafen Köln-Bonn GmbH für das Projekt „Verlegung einer Druckleitung vom Pufferbecken II in Köln Eil“. Die Zuleitung zu dem geplanten Regenrückhaltebecken westlich der BAB A 59 verläuft durch diese umgesetzte Ausgleichsmaßnahme. Weitere Auskünfte zu dem im Ausgleichskataster unter der Nummer 98.1-98.3 erfassten Projekt erteilt Frau Schmitten, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon (0221) 22125109, E-Mail: angelika.schmitten@stadt-koeln.de. Ebenfalls zu korrigieren ist die Aussage zu dem Entwicklungsziel des Landschaftsplanes für die Flächen westlich der BAB A 59. Hier ist in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte das Entwicklungsziel 2 „Erhalt und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ festgesetzt. Die Aussagen zum Landschaftsplan sind um die Flächen der externen Kompensationsmaßnahmen zu ergänzen. Der südwestliche Teil der Kompensationsmaßnahmen auf dem ehemaligen Kasernengelände in Köln-Westhoven wurde im Zuge der 3.Änderung des Landschaftsplanes in 2002 in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes einbezogen. Neben der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ist das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ festgesetzt. Ein Kartenausschnitt der Landschaftsplanänderung ist in der Anlage beigefügt. Das geplante Regenrückhaltebecken auf der Westseite der BAB A 59 liegt mitten in einer Ackerfläche. Es wird angeregt, das Becken mehr zur Anschlussstelle Flughafen an den Rand der Ackerfläche zu verschieben zur Erleichterung der Bewirtschaftung für den Landwirt und zur besseren Einbindung in das Landschaftsbild. Auf die unter dem Belang „Landschaftsschutz“ vorgeschlagenen Alternativ-Standorte (Anlage 1) wird hingewiesen. Der Neubau der Fußgängerbrücke zwischen Porz-Eil und Gut Leidenhausen greift auf der Westseite der BAB A 59 marginal in Vorhalteflächen für Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes „Airport-Business-Park in Köln-Gremberghoven“ ein. Auskünfte hierzu erteilt Frau Dr. Dresen, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Telefon (0221) 221-22983, E-Mail: heidrun.dresen@stadt-koeln.de. / 15 Seite 15 Die Lenkung der erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen in einen Flächenpool auf dem Stadtgebiet Köln im ehemaligen Kasernengelände in Köln-Westhoven wird grundsätzlich begrüßt. Damit wird die Kompensation im betroffenen Stadtbezirk nachgewiesen. Die Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes in eine Grün- und Freifläche stellt eine sinnvolle Erweiterung und Ergänzung des rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtels im Sinne des Entwicklungskonzepts „Grüngürtel: Impuls 2012“ dar. Gegen die Aufforstung der bislang versiegelten Flächen bestehen keine Bedenken. Es wird angeregt, die sich zwischenzeitlich schon weitgehend selbst begrünten Flächen im Südwesten der Flächen auf dem ehemaligen Kasernengelände der freien Sukzession zu überlassen und die Fläche des ehemaligen Sportplatzes als Offenlandfläche zu erhalten. Auf eine Rodung von Gehölzen im geplanten Waldrand sollte verzichtet werden und stattdessen nur die vorhandene Bepflanzung ergänzt werden. Es wird darum gebeten, eine vorhandene Wegebeziehung für die ruhige Erholung in der Westhovener Aue aufzugreifen und eine Verlängerung des Fuß/Radwegs bis zur Kölner Straße einzuplanen. Ansprechpartnerin für die Belange der Landschaftspflege ist Frau Höppner, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Telefon (0221) 221-22585, E-Mail: rita.hoeppner@stadtkoeln.de. Städtische Liegenschaften Das im Grunderwerbsverzeichnis unter der lfd. Nr. 094 aufgeführte städtische Grundstück ist zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Das hierfür bestehende Vertragsverhältnis wurde zum 31.10.2013 seitens der Stadt Köln gekündigt, da die betroffene Fläche bereits als Ausgleichsfläche im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Airport-Business-Park“ festgesetzt ist. Die unter den lfd. Nrn. 103, 104 und 106 aufgeführten städtischen Grundstücke sind ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Das hierfür bestehende Vertragsverhältnis kann fristgerecht jeweils vor dem 01.05. eines jeden Jahres zum 31.10. gekündigt werden. Im Bereich der geplanten Baumaßnahmen liegen auch Kleingartenanlagen auf städtischen Grundstücken, die an den Kreisverband Köln der Kleingartenvereine e.V. verpachtet sind. Nach derzeitigem Stand wird in die Kleingärten jedoch voraussichtlich nicht eingegriffen. Sollten sich hier im Verfahren Änderungen ergeben und eine Inanspruchnahme von Kleingartenflächen erforderlich werden, so kann eine Auflösung des bestehenden Vertragsverhältnisses dann unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes erfolgen. Ein Großteil der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen soll im Bereich der ehemaligen Kaserne „Brasseur“ in Köln-Porz-Westhoven vorgenommen werden; die dafür vorgesehenen Flächen befinden sich jedoch nicht im Eigentum der Stadt Köln. In der Vergangenheit wurden bei gleichgelagerten Baumaßnahmen (z. B. Verbreiterung der BAB A 3) seitens der Stadt Köln die jeweils betroffenen Pächter nur über die anstehenden Baumaßnahmen unterrichtet und darüber informiert, dass die Stadt Köln einer Inanspruchnahme von städtischen Grundstücken grundsätzlich zustimmt. Dabei wurde dann auch darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb die notwendigen Kündigungen sowie die damit verbundenen Freistellungsverhandlungen - nach entsprechender Bevollmächtigung durch die Stadt - in eigener Zuständigkeit und auf eigene Kosten vornimmt. Dieses Verfahren hat sich bislang sehr bewährt und sollte beibehalten werden. / 16 Seite 16 Abschließend weise ich darauf hin, dass der Landesbetrieb alle nur vorübergehend benötigten städtischen Grundstücke sowie eventuell benötigte zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, anmieten muss, soweit diese nicht im öffentlichen Straßenland liegen. Ansprechpartner für Fragen zu städtischen Liegenschaften ist Herr Wirnseer, Telefon (0221) 221-23019, E-Mail: frank.wirnseer@stadt-koeln.de. Städtische Bauwerke Im Bauwerksverzeichnis ist unter der lfd. Nr. 2.1 die „Fußgängerüberführung Heumarer Straße über die BAB A 59“ aufgeführt. Entgegen dem Bauwerksverzeichnis liegt dieses Brückenbauwerk nicht in der Baulast der Stadt Köln, Amt für Brücken und Stadtbahnbau. Zur lfd. Nr. 3.1 des Bauwerksverzeichnisses (Brückenbauwerk im Zuge des Wirtschaftweges über die BAB A 59) ist anzumerken, dass das angrenzende weiterführende Brückenbauwerk über die DB-Gleisanlagen mit der Bauwerksnummer 6932860 von der Stadt Köln, Amt für Brücken und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, unterhalten wird. Daher ist hier das beigefügte „Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken und anderer Bauwerke des Amtes für Brücken und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB), Ausgabe 2010, Version 1_6“, zu beachten. Vor Abriss und Neubau ist eine Beteiligung des Amtes für Brücken und Stadtbahnbau erforderlich. Dabei müssen auch die spätere Unterhaltungspflicht und die Kostenstellung vertraglich zwischen der Stadt Köln und dem Landesbetrieb Straßen NRW und ggf. der DB AG geregelt werden. Bezüglich der Dimensionierung des Bauwerkes bzw. der Fahrbahnbreiten auf den Brücken ist auch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, in die weitere Planung einzubinden. Im Bauwerksverzeichnis fehlen die von der Stadt Köln, Amt für Brücken und Stadtbahnbau, unterhaltenen Lärmschutzwände • BW-Nr 6973150 Hirschgraben und • BW-Nr 6973160 Leidenhausen. Auszüge aus dem städtischen Bauwerksverzeichnis, in dem die oben genannten Bauwerke enthalten sind, sind zur Information beigefügt. Ansprechpartnerin beim Amt für Brücken und Stadtbahnbau ist Frau Beites, Telefon (0221) 221-30134, E-Mai: andrea.beites@stadt-koeln.de. Stadtplanung 1. Lärmschutzwände Die geplanten Lärmschutz- bzw. Stützwände haben eine erhebliche Höhe. Da die Trasse teilweise im Einschnitt liegt, ergeben sich Wandhöhen, die auf der zur Trasse gewandten Seite erheblich höher sind als nach außen in Richtung der Bebauung bzw. der Freiflächen. Die zu den Fahrbahnen weisenden Wände erreichen in der Kombination von Stützwand und aufgesetzter Lärmschutzwand Höhen von 10 m und mehr. Zu den Wohngebieten des Ortsteils Eil werden Wandhöhen zwischen 6,00 und 7,90 m für die Lärmschutzwand erreicht. Leider liegen in den Unterlagen für den Bereich der Ortslage Eil keine Schnitte vor, die die / 17 Seite 17 Planung speziell in diesem kritischen Bereich verdeutlichen. Hilfreich wäre weiterhin - auch für die Anwohner - eine Darstellung des Lärmschutzes im Ist- und Planungszustand. Zur Ausführung und Gestaltung der Stützwände und Lärmschutzwände sind im Erläuterungsbericht keine Aussagen getroffen. Aufgrund der Höhe der Wände sind diese so anzulegen, dass sie mehrfach gebrochen werden, um die Wirkung der Höhe zu mindern. Dies gilt im besonderen Maße für die Wände, die direkt an der Wohnbebauung liegen. Als Beispiel kann eine Lärmschutzwand aus Düsseldorf mit einer Höhe von 8 m dienen (s. Anlage). Die Ausführung und Gestaltung der Lärmschutzwände ist mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen. Ansprechpartner Herr Horn, Telefon (0221) 221-26104, E-Mail: ulrich.horn@stadt-koeln.de. 2. Belichtung Es ist zu gewährleisten, dass es durch die Maßnahme nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Belichtungssituation kommt. Dies ist insbesondere für die Wohnnutzung an der Heumarer Straße relevant, da sich diese auf der Nordseite der Lärmschutzwand befindet. Als Mindeststandard ist sicherzustellen, dass die Werte der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ eingehalten werden. 3. Ausgleich Die Lokalisierung des Ausgleichs im Gelände der ehemaligen Kaserne Brasseur ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Auch gegen den in diesem Verfahren gewählten Ausgleich gibt es aus stadtplanerischer Sicht keine Bedenken. Das Gesamtkonzept einer flächendeckenden Aufforstung mit Säumen in einer Größe von mehr als 9 ha, wie es sich im „Lageplan Kompensationsmaßnahmen“ darstellt, ist aber kritisch zu sehen. Das Gelände der ehemaligen Kaserne Brasseur grenzt direkt an die Westhovener Aue an, die Bestandteil des Konzeptes „Grüngürtel: Impuls 2012“ ist. Das Konzept beinhaltet die Entwicklung von Zielen für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Äußeren Grüngürtels und wurde auf Veranlassung der Kölner Grün Stiftung unter Beteiligung der Verwaltung, der Bürgerschaft und der Politik initiiert. Da das Gelände der ehemaligen Kaserne einer Grünnutzung zukommen bzw. als Ausgleichsfläche für Maßnahmen des Landesbetrieb Straßen NRW dienen soll, wäre es sinnvoll, dass das Konzept „Grüngürtel“ der Stiftung in dieser Fläche eine Ergänzung und Weiterentwicklung findet. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Art der Kompensation als reine Aufforstung mit den Belangen des Artenschutzes im Konflikt steht. So ist z.B. der brach gefallene Sportplatz durchaus ein attraktiver Lebensraum für wärmeliebende Tiere und Pflanzen der Trockenstandorte. Hier ist es sicher sinnvoll, im Sinne des Natur- und Artenschutzes dieses Konzept noch einmal zu modifizieren. Die zukünftige Ausgestaltung der Flächen der ehemaligen Kaserne Brasseur ist mit der Stadt Köln abzustimmen. Ansprechpartnerin für die stadtplanerischen Belange ist Frau Hüser, Telefon (0221) 22126206, E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de. / 18 Seite 18 Straßenrecht Von der Baumaßnahme sind 4 Kreuzungsbauwerke betroffen: 1. L 358 (Theodor-Heuss-Straße) / A 59 Das Kreuzungsbauwerk befindet sich Bereich der freien Strecke der L 358. Die Stadt Köln ist hier nicht Straßenbaulastträger und an der Kreuzungsmaßnahme nicht beteiligt. 2. Heumarer Straße (Fußgängerbrücke) / A 59 Über den Bau der Fußgängerbrücke im Zuge der Heumarer Straße wurde zwischen der Straßenbauverwaltung des Bundes und der ehemaligen Stadt Porz eine Verwaltungsvereinbarung (06./26.08.1969) abgeschlossen. Gem. § 12 Abs. 3 Ziffer 1. FStrG fallen die Kosten für die Änderung der Kreuzungsanlage der Bundesstraßenbauverwaltung zur Last. 3. Hirschgraben (K 18) / A 59 Die Straße Hirschgraben ist als Kreisstraße in der Straßenbaulast der Stadt Köln, unabhängig von der festgelegten Ortsdurchfahrt. Gem. § 12 Abs. 3 Ziffer 1. FStrG fallen die Kosten für die Änderung der Kreuzungsanlage der Bundesstraßenbauverwaltung zur Last. 4. Wirtschaftsweg in Höhe „Gut Leidenhausen“ / A 59 Bedingt durch den Bau der Eisenbahnstrecke Köln-Frankfurt wurde der Neubau einer Straßenüberführung notwendig. Über die Maßnahme wurde mit Datum vom 10.02./16.02./08.03.2004 eine Kreuzungsvereinbarung zwischen der DB Netz AG, der Stadt Köln und der Straßenbauverwaltung des Bundes abgeschlossen. Bei dieser Maßnahme wurde der Anschluss an das Brückenbauwerk über die A 59 unter Berücksichtigung des vorgesehenen 6-streifigen Ausbaus geplant. Für den Abbruch und Neubau des Überführungsbauwerks über die A 59 gilt die Kostenregelung des § 12 Abs. 3 Ziffer 1. FStrG. Gem. § 12 Abs. 4 FStrG wird über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln. Der Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen ist daher nicht in jedem Einzelfall erforderlich. Ansprechpartnerin für die straßenrechtlichen Belange ist Frau Neumann, Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon (0221) 221-23904, E-Mail: elke.neumann @stadt-koeln.de. Straßen und Verkehrstechnik Wegen der insbesondere während der Bauzeit zu erwartenden Auswirkungen des Ausbauvorhabens auf das innerstädtische Straßennetz bedürfen die erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen einer vorherigen Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gestaltung der neu / 19 Seite 19 zu errichtenden Straßenüberführungen und die Profilierung der Verkehrsflächen in diesen Bereichen. Die Planunterlagen für die Verkehrseinrichtungen und die Baustelleneinrichtungen sind gemäß der Straßenverkehrsordnung rechtzeitig dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln zur Genehmigung vorzulegen. In § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Diese fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Porz frühestens in seiner Sitzung am 13.12.2012 mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Angela Thiemann Anlagen Luftbild mit Alternativstandorten für Versickerungsbecken (Anlage 1) Lageplan mit alternativer Wegeführung (Anlage 2a) Lageplan mit alternativer Wegeführung (Anlage 2b) Lageplan mit bereits realisierten Ausgleichsflächen (Anlage 3) Übersichtsplan „Bodenschutz“ Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in der WSZ III, III A und III B Übersichtsplan 3. Änderung Landschaftsplan Merkblatt des Amtes für Brücken und Stadtbahnbau 3 Bestandsverzeichnisse von städtischen Bauwerken Fotografie Lärmschutzwand Düsseldorf