Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 2, 11SÄ_Synopse.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
31.12.14, 05:30
Aktualisiert
29.01.18, 13:56
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Inhalt der Datei
Anlage 2
Synopse zur 11. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln
Satzung in der Fassung der
10. Satzungsänderung
11. Satzungsänderung
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Erster Teil - Organisatorische Verfassung
der Kasse
Erster Teil - Organisatorische Verfassung
der Kasse
§1
Zweck und Sitz der Kasse
§1
Zweck und Sitz der Kasse
§2
Rechtsverhältnisse der Kasse
§2
Rechtsverhältnisse der Kasse
§3
Durchführungsvorschriften
, Kostenordnung
§3
Durchführungsvorschriften
(gestrichen)
Zu § 1 Nummer 1 der Änderungssatzung:
§4
Leitung, Vertretung und Geschäftsführung
der Kasse
§4
Leitung, Vertretung und Geschäftsführung
der Kasse
§5
Kassenausschuss
§5
Kassenausschuss
Der Kassenausschuss ZVK hat in seiner Sitzung am 8. März 2012 die Aufhebung der Kostenordnung der Zusatzversorgungskasse der
Stadt Köln beschlossen.
§6
Aufgaben des Kassenausschusses
§6
Aufgaben des Kassenausschusses
§7
Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars
§7
Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars
§8
Aufsichtsbehörde
§8
Aufsichtsbehörde
§9
Geschäftsjahr
§9
Geschäftsjahr
§ 10 Auflösung der Kasse
§ 10 Auflösung der Kasse
Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse
Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse
…
…
Erläuterung
Im Weiteren wird an dieser Stelle auf die Vorlage zu Tagesordnungspunkt 5 der Kassenausschuss-Sitzung verwiesen.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
15. Mai 2012 den Beschluss bestätigt. Im der
Folge ist am 20. Juni 2012 die Aufhebung der
Kostenordnung im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht worden. Die Aufhebung ist am Tage nach der Bekanntmachung,
also am 21. Juni 2012, in Kraft getreten.
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Anlage 2
§2
Rechtsverhältnisse der Kasse
§2
Rechtsverhältnisse der Kasse
(1)
...
(1)
...
(2)
…
(2)
…
(3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des
Kassenausschusses durch Beschluss des Rates der Stadt Köln geändert werden. 2Die Satzung und ihre Änderungen sind dem
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
3
Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit
nichts anderes bestimmt wird, auch für die bestehenden Mitgliedschaften und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte
Versicherungsleistungen. 4Die Kasse kann Änderungen der tarifvertraglichen Bestimmungen
zum Versicherungs- und Leistungsrecht auch
vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt entsprechend bei einer
Änderung oder Ergänzung der Mustersatzung
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und
kirchlichen Zusatzversorgungskassen, wenn der
Kassenausschuss und das
Innenministerium
zustimmen.
(3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des
Kassenausschusses durch Beschluss des Rates der Stadt Köln geändert werden. 2Die Satzung und ihre Änderungen sind dem
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
3
Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit
nichts anderes bestimmt wird, auch für die bestehenden Mitgliedschaften und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte
Versicherungsleistungen. 4Die Kasse kann Änderungen der tarifvertraglichen Bestimmungen
zum Versicherungs- und Leistungsrecht auch
vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt entsprechend bei einer
Änderung oder Ergänzung der Mustersatzung
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und
kirchlichen Zusatzversorgungskassen, wenn der
Kassenausschuss und das
Ministerium für Inneres und Kommunales
zustimmen.
(4)
…
(4)
…
§3
Durchführungsvorschriften
, Kostenordnung
§3
Durchführungsvorschriften
(gestrichen)
(1)
(1)
(gestrichen)
Die Kasse kann Durchführungsvorschriften zur
Satzung erlassen.
Die Kasse kann Durchführungsvorschriften zur
Satzung erlassen.
(2) 1Für einzelne Leistungen, die nicht zu
dem durch die Satzung oder das Gesetz über
(2)
Zu § 1 Nummer 2 der Änderungssatzung:
Redaktionelle Änderungen
Zu § 1 Nummer 3 der Änderungssatzung:
Vgl. § 1 Nummer 1
(gestrichen)
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Anlage 2
die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
(VKZVKG) festgelegten Aufgabenbereich der
Kasse gehören und die aufgrund eines Antrages oder eines sonstigen Verhaltens eines Mitglieds, Versicherten, Leistungsempfängers oder
Dritten erbracht werden, kann die Kasse nach
den Vorschriften ihrer Kostenordnung Entgelte
erheben. 2In dieser Kostenordnung sind die
entgeltpflichtigen Tatbestände näher zu
bestimmen und dazu feste Entgeltsätze vorzusehen.
§6
Aufgaben des Kassenausschusses
(1) Der Kassenausschuss beschließt über alle
wichtigen Angelegenheiten der Kasse, insbesondere über
§6
Aufgaben des Kassenausschusses
(1) Der Kassenausschuss beschließt über alle
wichtigen Angelegenheiten der Kasse, insbesondere über
a)
den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss, vorbehaltlich der förmlichen Feststellung durch den Rat,
a)
den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss, vorbehaltlich der förmlichen Feststellung durch den Rat,
b)
den Jahresbericht,
b)
den Jahresbericht,
c)
die Bestellung des Verantwortlichen
Aktuars (§ 7),
c)
die Bestellung des Verantwortlichen
Aktuars (§ 7),
d)
den Umlagesatz (§ 62 Absatz 1),
den Pflichtbeitragssatz (§ 62 Absatz 1), die Höhe der Zusatzbeiträge
(§ 64), die Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und über
Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59),
d)
den Umlagesatz (§ 62 Absatz 1),
den Pflichtbeitragssatz (§ 62 Absatz 1), die Höhe der Zusatzbeiträge
(§ 64), die Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und über
Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59),
e)
die Anlegung des Vermögens beziehungsweise die Richtlinien für die
Anlegung des Vermögens nach
§ 54,
e)
die Anlegung des Vermögens beziehungsweise die Richtlinien für die
Anlegung des Vermögens nach
§ 54
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Anlage 2
sowie die mit der Vermögensanlage verbundenen Bedarfe an Lieferungen und Dienstleistungen
mit einem Wert von über 100.000
Euro,
f)
die Aufnahme von Mitgliedern nach
§ 13,
f)
die Aufnahme von Mitgliedern nach
§ 13,
g)
Einsprüche gegen Entscheidungen
des Geschäftsführers nach § 46 Absatz 1, sofern dieser dem Einspruch
nicht stattgibt,
g)
Einsprüche gegen Entscheidungen
des Geschäftsführers nach § 46 Absatz 1, sofern dieser dem Einspruch
nicht stattgibt,
h)
Streitigkeiten zwischen Kasse und
h)
Streitigkeiten zwischen Kasse und
Zu § 1 Nummer 4 der Änderungssatzung:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NordrheinWestfalen (VKZVKG) entscheidet der Kassenausschuss über die Angelegenheiten der ZVK.
Damit ist der Kassenausschuss grundsätzlich
das alleinige Beschlussorgan der Kasse. Trotz
dieser spezialgesetzlichen Anordnung besteht
bei der Verwaltung die Auffassung, dass aufgrund der jetzigen offenen Formulierung der
Satzung die Bedarfe der ZVK entsprechend der
bestehenden Regularien bei der Stadt Köln von
den politischen Gremien zu genehmigen sind.
Gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe e entscheidet
der Kassenausschuss ZVK über die Anlegung
des Vermögens beziehungsweise über die
Richtlinie für die Anlegung des Vermögens nach
§ 54 ZVK-Satzung. Dementsprechend werden
die Anlagestrategie und die einzelnen Investitionsvorhaben im Kassenausschuss ZVK erörtert
und beschlossen. Mit der Entscheidung über die
mit der Umsetzung der Kapitalanlagestrategie
verbundenen Bedarfe an Lieferungen und
Dienstleistungen durch die Ratsgremien entsteht dort die Notwendigkeit, sich wiederum mit
der Kapitalanlagestrategie der ZVK und deren
Hintergründe auseinander zu setzen. Dieses
macht ablauftechnisch, inhaltlich und auch aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidungen
bei der Kapitalanlage einen komplexen Hintergrund haben und oft unter hohem Zeitdruck
stehen, keinen Sinn.
Mit der Änderung soll daher die Entscheidungskompetenz über alle Bedarfe an Lieferungen
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Anlage 2
Mitgliedern,
(2)
Mitgliedern,
i)
den Erlass von Geschäftsordnungen,
i)
den Erlass von Geschäftsordnungen,
j)
Durchführungsvorschriften
und die Kostenordnung nach § 3
,
j)
Durchführungsvorschriften
(gestrichen)
,
k)
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Freiwillige Versicherung.
k)
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Freiwillige Versicherung.
(2)
…
…
und Dienstleistungen sowie Bauleistungen mit
einem Wert von über 100.000 Euro unzweifelhaft auf den Kassenausschuss ZVK übertragen
werden. Die Prüfrechte des Rechnungsprüfungsamtes bleiben von der geplanten Regelung unberührt.
Vgl. § 1 Nummer 1
§8
Aufsichtsbehörde
§8
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Kasse übt das
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NordrheinWestfalen und des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus.
Die Aufsicht über die Kasse übt das
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NordrheinWestfalen und des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus.
§ 10 Auflösung der Kasse
§ 10 Auflösung der Kasse
(1) Die Kasse kann nach Anhörung des Kassenausschusses auf Beschluss des Rates der
Stadt Köln und nur mit Genehmigung des
Innenministeriums
(1) Die Kasse kann nach Anhörung des Kassenausschusses auf Beschluss des Rates der
Stadt Köln und nur mit Genehmigung des
Ministerium für Inneres und Kommunales
Zu § 1 Nummer 5 der Änderungssatzung:
Redaktionelle Änderung
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Anlage 2
des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst werden.
des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst werden.
(2)
(2)
…
Zu § 1 Nummer 6 der Änderungssatzung:
Redaktionelle Änderung
…
In-Kraft-Treten
1
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Köln in Kraft. 2Abweichend von Satz 1
treten die Änderungen in § 1 Nummer 1, 3 und
4 mit Wirkung zum 21. Juni 2012 in Kraft.
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