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Anlage 2, 11SÄ_Synopse.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 2, 11SÄ_Synopse.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
31.12.14, 05:30
Aktualisiert
29.01.18, 13:56

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Inhalt der Datei

Anlage 2 Synopse zur 11. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Satzung in der Fassung der 10. Satzungsänderung 11. Satzungsänderung Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erster Teil - Organisatorische Verfassung der Kasse Erster Teil - Organisatorische Verfassung der Kasse §1 Zweck und Sitz der Kasse §1 Zweck und Sitz der Kasse §2 Rechtsverhältnisse der Kasse §2 Rechtsverhältnisse der Kasse §3 Durchführungsvorschriften , Kostenordnung §3 Durchführungsvorschriften (gestrichen) Zu § 1 Nummer 1 der Änderungssatzung: §4 Leitung, Vertretung und Geschäftsführung der Kasse §4 Leitung, Vertretung und Geschäftsführung der Kasse §5 Kassenausschuss §5 Kassenausschuss Der Kassenausschuss ZVK hat in seiner Sitzung am 8. März 2012 die Aufhebung der Kostenordnung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln beschlossen. §6 Aufgaben des Kassenausschusses §6 Aufgaben des Kassenausschusses §7 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars §7 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars §8 Aufsichtsbehörde §8 Aufsichtsbehörde §9 Geschäftsjahr §9 Geschäftsjahr § 10 Auflösung der Kasse § 10 Auflösung der Kasse Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse … … Erläuterung Im Weiteren wird an dieser Stelle auf die Vorlage zu Tagesordnungspunkt 5 der Kassenausschuss-Sitzung verwiesen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2012 den Beschluss bestätigt. Im der Folge ist am 20. Juni 2012 die Aufhebung der Kostenordnung im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht worden. Die Aufhebung ist am Tage nach der Bekanntmachung, also am 21. Juni 2012, in Kraft getreten. Seite 1 von 6 Anlage 2 §2 Rechtsverhältnisse der Kasse §2 Rechtsverhältnisse der Kasse (1) ... (1) ... (2) … (2) … (3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des Kassenausschusses durch Beschluss des Rates der Stadt Köln geändert werden. 2Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. 3 Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die bestehenden Mitgliedschaften und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte Versicherungsleistungen. 4Die Kasse kann Änderungen der tarifvertraglichen Bestimmungen zum Versicherungs- und Leistungsrecht auch vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt entsprechend bei einer Änderung oder Ergänzung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen, wenn der Kassenausschuss und das Innenministerium zustimmen. (3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des Kassenausschusses durch Beschluss des Rates der Stadt Köln geändert werden. 2Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. 3 Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die bestehenden Mitgliedschaften und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte Versicherungsleistungen. 4Die Kasse kann Änderungen der tarifvertraglichen Bestimmungen zum Versicherungs- und Leistungsrecht auch vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt entsprechend bei einer Änderung oder Ergänzung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen, wenn der Kassenausschuss und das Ministerium für Inneres und Kommunales zustimmen. (4) … (4) … §3 Durchführungsvorschriften , Kostenordnung §3 Durchführungsvorschriften (gestrichen) (1) (1) (gestrichen) Die Kasse kann Durchführungsvorschriften zur Satzung erlassen. Die Kasse kann Durchführungsvorschriften zur Satzung erlassen. (2) 1Für einzelne Leistungen, die nicht zu dem durch die Satzung oder das Gesetz über (2) Zu § 1 Nummer 2 der Änderungssatzung: Redaktionelle Änderungen Zu § 1 Nummer 3 der Änderungssatzung: Vgl. § 1 Nummer 1 (gestrichen) Seite 2 von 6 Anlage 2 die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) festgelegten Aufgabenbereich der Kasse gehören und die aufgrund eines Antrages oder eines sonstigen Verhaltens eines Mitglieds, Versicherten, Leistungsempfängers oder Dritten erbracht werden, kann die Kasse nach den Vorschriften ihrer Kostenordnung Entgelte erheben. 2In dieser Kostenordnung sind die entgeltpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dazu feste Entgeltsätze vorzusehen. §6 Aufgaben des Kassenausschusses (1) Der Kassenausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Kasse, insbesondere über §6 Aufgaben des Kassenausschusses (1) Der Kassenausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Kasse, insbesondere über a) den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss, vorbehaltlich der förmlichen Feststellung durch den Rat, a) den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss, vorbehaltlich der förmlichen Feststellung durch den Rat, b) den Jahresbericht, b) den Jahresbericht, c) die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars (§ 7), c) die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars (§ 7), d) den Umlagesatz (§ 62 Absatz 1), den Pflichtbeitragssatz (§ 62 Absatz 1), die Höhe der Zusatzbeiträge (§ 64), die Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und über Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59), d) den Umlagesatz (§ 62 Absatz 1), den Pflichtbeitragssatz (§ 62 Absatz 1), die Höhe der Zusatzbeiträge (§ 64), die Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und über Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59), e) die Anlegung des Vermögens beziehungsweise die Richtlinien für die Anlegung des Vermögens nach § 54, e) die Anlegung des Vermögens beziehungsweise die Richtlinien für die Anlegung des Vermögens nach § 54 Seite 3 von 6 Anlage 2 sowie die mit der Vermögensanlage verbundenen Bedarfe an Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Wert von über 100.000 Euro, f) die Aufnahme von Mitgliedern nach § 13, f) die Aufnahme von Mitgliedern nach § 13, g) Einsprüche gegen Entscheidungen des Geschäftsführers nach § 46 Absatz 1, sofern dieser dem Einspruch nicht stattgibt, g) Einsprüche gegen Entscheidungen des Geschäftsführers nach § 46 Absatz 1, sofern dieser dem Einspruch nicht stattgibt, h) Streitigkeiten zwischen Kasse und h) Streitigkeiten zwischen Kasse und Zu § 1 Nummer 4 der Änderungssatzung: Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NordrheinWestfalen (VKZVKG) entscheidet der Kassenausschuss über die Angelegenheiten der ZVK. Damit ist der Kassenausschuss grundsätzlich das alleinige Beschlussorgan der Kasse. Trotz dieser spezialgesetzlichen Anordnung besteht bei der Verwaltung die Auffassung, dass aufgrund der jetzigen offenen Formulierung der Satzung die Bedarfe der ZVK entsprechend der bestehenden Regularien bei der Stadt Köln von den politischen Gremien zu genehmigen sind. Gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe e entscheidet der Kassenausschuss ZVK über die Anlegung des Vermögens beziehungsweise über die Richtlinie für die Anlegung des Vermögens nach § 54 ZVK-Satzung. Dementsprechend werden die Anlagestrategie und die einzelnen Investitionsvorhaben im Kassenausschuss ZVK erörtert und beschlossen. Mit der Entscheidung über die mit der Umsetzung der Kapitalanlagestrategie verbundenen Bedarfe an Lieferungen und Dienstleistungen durch die Ratsgremien entsteht dort die Notwendigkeit, sich wiederum mit der Kapitalanlagestrategie der ZVK und deren Hintergründe auseinander zu setzen. Dieses macht ablauftechnisch, inhaltlich und auch aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidungen bei der Kapitalanlage einen komplexen Hintergrund haben und oft unter hohem Zeitdruck stehen, keinen Sinn. Mit der Änderung soll daher die Entscheidungskompetenz über alle Bedarfe an Lieferungen Seite 4 von 6 Anlage 2 Mitgliedern, (2) Mitgliedern, i) den Erlass von Geschäftsordnungen, i) den Erlass von Geschäftsordnungen, j) Durchführungsvorschriften und die Kostenordnung nach § 3 , j) Durchführungsvorschriften (gestrichen) , k) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Freiwillige Versicherung. k) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Freiwillige Versicherung. (2) … … und Dienstleistungen sowie Bauleistungen mit einem Wert von über 100.000 Euro unzweifelhaft auf den Kassenausschuss ZVK übertragen werden. Die Prüfrechte des Rechnungsprüfungsamtes bleiben von der geplanten Regelung unberührt. Vgl. § 1 Nummer 1 §8 Aufsichtsbehörde §8 Aufsichtsbehörde Die Aufsicht über die Kasse übt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NordrheinWestfalen und des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus. Die Aufsicht über die Kasse übt das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NordrheinWestfalen und des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus. § 10 Auflösung der Kasse § 10 Auflösung der Kasse (1) Die Kasse kann nach Anhörung des Kassenausschusses auf Beschluss des Rates der Stadt Köln und nur mit Genehmigung des Innenministeriums (1) Die Kasse kann nach Anhörung des Kassenausschusses auf Beschluss des Rates der Stadt Köln und nur mit Genehmigung des Ministerium für Inneres und Kommunales Zu § 1 Nummer 5 der Änderungssatzung: Redaktionelle Änderung Seite 5 von 6 Anlage 2 des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst werden. des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst werden. (2) (2) … Zu § 1 Nummer 6 der Änderungssatzung: Redaktionelle Änderung … In-Kraft-Treten 1 Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in § 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Wirkung zum 21. Juni 2012 in Kraft. Seite 6 von 6