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Anlage_I_0Endfassung-20130218_Wegenutzungsvertrag_Gas-Köln-GVG.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage_I_0Endfassung-20130218_Wegenutzungsvertrag_Gas-Köln-GVG.pdf
Größe
195 kB
Erstellt
31.12.14, 05:32
Aktualisiert
29.01.18, 17:41

Inhalt der Datei

Anlage I Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister - nachfolgend „Stadt“ genannt - und Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft vertreten durch den Geschäftsführer - nachfolgend „GVG“ genannt - Inhaltsverzeichnis Seite § 1 Art und Umfang des Betriebes des Gasversorgungsnetzes ....................... 3 § 2 Grundstücksbenutzung ................................................................. 3 § 3 Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt................................................ 5 § 4 Errichtung und Betrieb von Verteilungsanlagen ..................................... 9 § 5 Kollision von Verteilungsanlagen mit Maßnahmen der Stadt oder Dritter ....... 13 § 6 Haftung ................................................................................... 15 § 7 Zusammenarbeit mit der Stadt ........................................................ 16 § 8 Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ...................... 17 § 9 Vertragsdauer, Informationspflichten ................................................. 18 § 10 Endschaftsbestimmungen ............................................................ 19 § 11 Rechtsnachfolge ....................................................................... 22 § 12 Sonstige Bestimmungen .............................................................. 23 § 13 Aufhebung bisheriger vertraglicher Regelungen ................................... 24 § 14 Vertragsausfertigung .................................................................. 25 Anlagen: A: Übersichtskarte Netz- und Versorgungsgebiet der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (wird noch endgefertigt). B: Rahmenvereinbarung über die Ausführung und Wiederherstellung von Aufgrabungen im öffentlichen Straßenland vom 14.08/28.08.2009 zwischen der Stadt und der RheinEnergie AG. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 2 von 25 §1 Art und Umfang des Betriebes des Gasversorgungsnetzes 1. Die GVG wird nach Maßgabe dieses Vertrages in den im Rahmen der kommunalen Gebietsreform gemäß § 1 Köln-Gesetz vom 05.11.1974 (GV. NW. 1974 S. 1072, ber. 1975 S. 130) mit Wirkung zum 01.01.1975 eingegliederten Gebieten der Stadt, soweit sie linksrheinisch gelegen sind und nicht gemäß § 1 WesselingGesetz vom 01.06.1976 (GV. NW. 1976, S. 206) mit Wirkung zum 01.07.1976 ausgegliedert wurden (nachstehend auch „Vertragsgebiet“ genannt), ein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung betreiben und dadurch eine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“) sicherstellen. An dieses Netz der allgemeinen Versorgung wird die GVG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Zumutbarkeit alle Interessenten anschließen und ihnen die Entnahme von Gas aus dem Netz ermöglichen. Das Vertragsgebiet im Sinne dieses Vertrages ist in der beigefügten Karte (Anlage A) gekennzeichnet. 2. Die Bestimmung des Grundversorgers im Gebiet der Stadt richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. §2 Grundstücksbenutzung 1. Die Stadt erteilt der GVG im Rahmen ihrer privatrechtlichen Befugnis das Recht, die im Vertragsgebiet bestehenden sowie die noch entstehenden öffentlichen Verkehrswege (z. B. Straßen, Wege, Plätze, Brücken) und sonstige Grundstücke, die beschränkt oder unbeschränkt öffentlichem Verkehr gewidmet sind und über welche die Stadt jeweils verfügt, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen – einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör –, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung gehören, zu benutzen (qualifiziertes Wegenutzungsrecht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Die vorgenannten Verkehrswege und Grundstücke dürfen ebenfalls für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 3 von 25 und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Vertragsgebiet mit benutzt werden (einfaches Wegenutzungsrecht gemäß § 46 Abs. 1 EnWG). 2. Die Stadt räumt der GVG die im vorstehenden Absatz aufgeführten Rechte ferner für alle sonstigen Grundstücke ein, die im Eigentum der Stadt stehen oder über die die Stadt verfügt. Für den Umfang der Duldungspflicht gilt § 12 Niederdruckanschlussverordnung („NDAV“) entsprechend. Im Falle der Nutzung von im Eigentum der Stadt stehenden nicht öffentlichen Verkehrswegen wird die Stadt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der GVG bewilligen, wenn die GVG dies wünscht. Die dadurch entstehenden Kosten übernimmt die GVG. Für eine etwaige Wertminderung des genutzten Grundstückes aufgrund der Dienstbarkeit zahlt die GVG, soweit gesetzlich zulässig, eine einmalige angemessene Entschädigung, die mit Eintragung der Dienstbarkeit im jeweiligen Grundbuch fällig wird. 3. Abs. 1 und Abs. 2 gelten für die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb von sonstigen Verteilungsanlagen sowie Übertragungs- und Durchgangsleitungen, die nicht oder nur teilweise der Versorgung von Letztverbrauchern im Vertragsgebiet dienen, entsprechend. 4. Soweit die Stadt die vorstehenden Benutzungsrechte aus eigener Befugnis nicht erteilen kann, unterstützt sie die GVG mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln auf deren Antrag dabei, dass dieser ein entsprechendes Benutzungsrecht von der zuständigen Stelle erteilt wird. 5. Die Stadt wird der GVG bei der Beschaffung von Grundstücken zur Errichtung von Gas-Übergabestationen sowie von Gebäuden oder sonstigen Anlagen im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich sein. 6. Bei einer Nutzungsänderung oder Entwidmung von öffentlichen Verkehrswegen bleiben die nach diesem Vertrag vereinbarten Benutzungsrechte der GVG für vorhandene Anlagen bestehen. Vor einer Veräußerung dieser Grundstücke an Dritte wird die Stadt die GVG rechtzeitig unterrichten. Auf Verlangen der GVG Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 4 von 25 wird die Stadt zu Gunsten der GVG oder eines von der GVG benannten Dritten und auf Kosten der GVG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen. Für die etwaige Wertminderung des zu veräußernden Grundstückes aufgrund der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit leistet die GVG eine einmalige angemessene Entschädigung, die mit Eintragung der Dienstbarkeit im jeweiligen Grundbuch fällig wird. Satz 1 bis Satz 4 gelten für die sonstigen Grundstücke der Stadt gemäß Abs. 2 entsprechend. 7. Soweit die Stadt einem Dritten die Verlegung von Leitungen in öffentlichen Verkehrswegen gemäß Abs. 1 bzw. in sonstigen in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Grundstücken i. S. des Abs. 2 gestattet, wird sie den Dritten darauf hinweisen, dass sich dieser mit der GVG eigenverantwortlich über die Leitungsführung zu verständigen hat. 8. Gestattet die Stadt anderen Unternehmen die Benutzung öffentlicher Verkehrswege gemäß § 46 EnWG zu anderen Bedingungen als in diesem Vertrag genannt, so wird die Stadt diese Bedingungen auch der GVG anbieten. 9. Verteilungsanlagen im Sinne dieses Vertrages sind alle ober- und unterirdischen Gasverteilungsanlagen, d.h. die das örtliche Verteilnetz bildenden Leitungen und Druckregelanlagen einschließlich Hausanschlüsse und Zubehör, insbesondere Mess-, Steuer- und Telekommunikationsleitungen und -anlagen. Für durch die GVG neu zu errichtende Telekommunikationsleitungen, die nicht zum Netzbetrieb erforderlich sind, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG). Für die neu zu errichtenden Telekommunikationsleitungen im Bereich von ober- und unterirdischen Stadtbahnanlagen bzw. sonstigen Ingenieurbauwerken sowie deren spätere Verlegung bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit der Stadt. §3 Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt 1. Für die gemäß § 2 der GVG eingeräumten Benutzungsrechte zahlt die GVG der Stadt Konzessionsabgaben im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang. DerEndfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 5 von 25 zeit gilt die Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) in der Fassung vom 01.11.2006. Die Konzessionsabgaben im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang sind zurzeit: a) bei der Lieferung von Gas an Tarifkunden: - ausschließlich für Kochen und Warmwasser 0,93 Cent/kWh, - für sonstige Tariflieferungen 0,40 Cent/kWh, b) bei der Lieferung von Gas an Sondervertragskunden: 0,03 Cent/kWh; konzessionsabgabenfrei sind Lieferungen im Sinne von § 2 Abs. 5 KAV bei den dort festgelegten Grenzmengen und Grenzpreisen. 2. Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Gas an Letztverbraucher im Vertragsgebiet, so sind von der GVG Konzessionsabgaben in der Höhe zu zahlen, wie sie die GVG in vergleichbaren Fällen für eigene Lieferungen ihres Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen im Vertragsgebiet zu zahlen hätte. Diese Konzessionsabgaben werden von der GVG dem Netz- nutzungsentgelt hinzugerechnet und dem Netznutzer in Rechnung gestellt. Macht der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber der GVG erbringen. Die Stadt erkennt dies als Nachweis an. Erfolgt ein solcher Nachweis erst, nachdem die GVG die Konzessionsabgabe an die Stadt gezahlt hat, wird die Stadt der GVG die von dem Dritten zuviel gezahlte Konzessionsabgabe erstatten. Die GVG ist berechtigt, diese Beträge im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung in Abzug zu bringen. 3. Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege und -flächen mit Gas beliefert, der dieses Gas ohne Benutzung öffentlicher Verkehrswege und -flächen an Letztverbraucher weiterleitet, so hat die GVG für dessen Belieferung Konzessionsabgaben in der Höhe zu entrichten, in der sie ohne seine Einschaltung zu entrichten wären. Abs. 2 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 6 von 25 4. Die jährliche Konzessionsabgabe ist jeweils bis spätestens 15 Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres abzurechnen. Die GVG hat die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen und testieren zu lassen. Eine Ausfertigung des Testats ist der Stadt innerhalb der Frist nach Satz 1 zu überlassen. Die Stadt kann die Höhe der Konzessionsabgabe durch ihr Rechnungsprüfungsamt prüfen lassen. Auf die jährlich zu zahlende Konzessionsabgabe leistet die GVG Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 25 % der Konzessionsabgabe des vorletzten Jahres, spätestens 30 Tage nach Ablauf des jeweiligen Quartals des laufenden Jahres. Die letzte Abschlagszahlung für ein Kalenderjahr ist zum 31. Dezember zu entrichten. Sofern im vorletzten Jahr keine Konzessionsabgabe gezahlt wurde, werden sich die Parteien für die ersten beiden Vertragsjahre in beiderseitigem Einvernehmen auf eine angemessene Abschlagshöhe verständigen. 5. Die Konzessionsabgabe nach diesem Vertrag wird erstmalig für das Jahr 2013 gezahlt. Die GVG zahlt die Konzessionsabgabe nach Maßgabe dieses Vertrages nach Vertragsablauf bis zum Abschluss eines Folgevertrages zwischen den Vertragspartnern fort. Dem Abschluss eines Folgevertrages steht der vorzeitige Neuabschluss im Sinne des EnWG gleich. Schließen die Vertragspartner keinen Folgevertrag oder erfolgt kein vorzeitiger Neuabschluss, zahlt die GVG die Konzessionsabgabe für die Dauer von einem Jahr fort, längstens jedoch bis zur Überlassung ihrer ausschließlich für die allgemeine Versorgung im Vertragsgebiet notwendigen Anlagen an das neue Energieversorgungsunternehmen i. S. des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG. 6. Die GVG gewährt der Stadt für den in Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt einen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag für den Netzzugang aller Abnahmestellen der Stadt in der nach der Konzessionsabgabenverordnung höchst zulässigen Höhe. Dies sind zurzeit 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang, sofern diese Preisnachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen werden. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 7 von 25 7. Vereinbart die Stadt den Netzzugang nicht direkt mit der GVG, sondern im Wege eines sog. All-Inclusive-Gasliefervertrages über den Lieferanten, ist die Stadt berechtigt, den vorgenannten Anspruch auf Einräumung eines Rabattes für den Netzzugang an den Lieferanten abzutreten. Sofern die Stadt von ihrem Recht der Abtretung Gebrauch macht, verpflichtet sich die GVG, gegenüber dem Lieferanten den vorgenannten Rabatt einzuräumen, soweit sich der Netzzugang auf den Eigenverbrauch der Stadt in Niederdruck bezieht. Macht die Stadt von ihrem Recht auf Abtretung keinen Gebrauch, zahlt die GVG der Stadt den jährlichen Rabatt in einem Betrag spätestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. 8. Sollte während der Laufzeit dieses Vertrages die Konzessionsabgabenverordnung ersatzlos aufgehoben werden, sind sich die Parteien schon jetzt einig, dass die Konzessionsabgabe in der zuletzt zulässigerweise gezahlten Höhe weiter gezahlt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der GVG keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Andernfalls werden die Stadt und die GVG Gespräche über eine dem neuen Ordnungsrahmen angepasste Konzessions- abgabenzahlung aufnehmen. 9. Falls die Zahlung der Konzessionsabgabe oder die Gewährung oder Vereinbarung von Leistungen neben oder anstelle von Konzessionsabgaben der Umsatzsteuer unterliegen sollte, wird die gesetzliche Umsatzsteuer der GVG – ggf. nachträglich und zuzüglich Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung – in Rechnung gestellt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 8 von 25 §4 Errichtung und Betrieb von Verteilungsanlagen 1. Die GVG wird das Gasnetz der allgemeinen Versorgung im Vertragsgebiet nach Maßgabe der Bestimmungen des EnWG betreiben. Sie errichtet und betreibt die Verteilungsanlagen im Vertragsgebiet nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und hält diese in einem sicheren betriebsfähigen Zustand. Die GVG wird die Verteilungsanlagen im Vertragsgebiet so planen, errichten, instand halten und betreiben, dass eine sichere und wirtschaftliche Betriebsweise möglich ist. Dabei wird die GVG die Belange des Umweltschutzes, insbesondere nach Maßgabe der geltenden naturschutz-, wasserhaushalts- sowie bau- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen, in erforderlicher Weise berücksichtigen. Die GVG beachtet insbesondere das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA-Regelwerk) Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“. Bereits bei der Planung von Anlagen wird die GVG bei der Stadt (Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Sachgebiet Boden- und Grundwasserschutz) eine Anfrage über bestehende Altlasten und Altlastenverdachtsflächen stellen. 2. Die GVG wird die Stadt rechtzeitig über beabsichtigte Baumaßnahmen an den Verteilungsanlagen, soweit sie das Vertragsgebiet betreffen, informieren, um damit der Stadt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Umgekehrt wird die Stadt die GVG rechtzeitig über Planung und Durchführung von Baumaßnahmen unterrichten, die Einfluss auf vorhandene Verteilungsanlagen oder deren Planung haben können. Die Stadt wird im Rahmen des Möglichen bei ihren Planungen auf vorhandene Verteilungsanlagen der GVG Rücksicht nehmen. Diese Rücksichtnahme bezieht sich auch auf die Höhe der entstehenden Kosten einer Änderung der Verteilungsanlagen. Die Vertragspartner werden die zu Bauarbeiten in oder an der Straße jeweils herangezogenen Unternehmen verpflichten, sich jeweils vor Beginn der Arbeiten bei dem anderen über die Lage von Leitungen und Anlagen zu unterrichten und ihnen vertraglich die Haftpflicht (§ 6) für alle Beschädigungen von Leitungen und Anlagen des anderen Vertragspartners auferlegen. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 9 von 25 Sofern die durchzuführenden Arbeiten der unaufschiebbaren Behebung von Störungen und Schäden dienen, ist die Unterrichtung des jeweiligen anderen Vertragspartners so rasch wie möglich nachzuholen. 3. Die GVG wird vor der Errichtung neuer Verteilungsanlagen die Zustimmung der Stadt einholen, soweit öffentliche Verkehrswege oder sonstige Grundstücke der Stadt berührt werden. Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder sonstige wesentliche Belange der Stadt entgegenstehen (z.B.: Aufgrabungssperre). Bei oberirdischen Anlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind die Standorte für diese Anlagen zuvor mit der Stadt (Bauverwaltungsamt) abzustimmen. Die Zustimmung der Stadt zu einem Standort für Anlagen der vorgenannten Art kann versagt werden, wenn stadtgestalterische oder straßenverkehrsrechtliche Gründe entgegenstehen und in diesem Sinne verträglichere Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Die GVG ist im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren bereit, seitens der Stadt veranlasste Straßenaufgrabungen/Baumaßnahmen für vorzeitige eigene Baumaßnahmen zu nutzen und sich angemessen an den Kosten zu beteiligen, wenn entsprechende Maßnahmen der GVG innerhalb eines Zeitraums von 2 (zwei) Jahren anstehen, berechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Stadt über den beabsichtigten Straßenaufbruch. Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 2 und 3 regelt die entsprechend anzuwendende Rahmenvereinbarung über die Ausführung und Wiederherstellung von Aufgrabungen im öffentlichen Straßenland vom 14.08/28.08.2009 zwischen der Stadt und der RheinEnergie AG, die Anlage B dieses Vertrages wird. Die Erteilung der VIS-Nummer gemäß Rahmenvereinbarung zu einer Aufbruchmeldung und die Einweisung gemäß § 5 der Rahmenvereinbarung gelten als Zustimmung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 dieses Vertrages. Bei Baumaßnahmen geringen Umfangs (Aufgrabungen bis 10 m²) gilt die Erteilung der VIS-Nummer als Zustimmung. Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Sollte sich diese Rahmenvereinbarung ändern, so werden die Vertragsparteien Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung der Anlage B aufnehmen. Unabhängig davon sind die Anlagen 1 bis 6 der Rahmenvereinbarung Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 10 von 25 bei Bedarf auf das Vertragsverhältnis zwischen Stadt und GVG anzupassen und zu aktualisieren. 4. Soweit öffentlich-rechtliche Genehmigungen, insbesondere straßenrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Art, erforderlich sind, sind diese durch die GVG einzuholen. Die Stadt wird die GVG bei der Trassenfindung und der Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen für den Bau von Verteilungsanlagen im Vertragsgebiet unterstützen. 5. Die GVG hat bei Bauarbeiten Entwässerungsanlagen, Anlagen der Straßenbeleuchtung, Leitungen oder sonstige gemeindliche Anlagen nach Weisungen der Stadt zu sichern und wieder herzustellen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Stadt hinsichtlich der Verteilungsanlagen der GVG, die durch Arbeiten der Stadt an ihren Anlagen beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen Dritter, die die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben übernommen haben. Die Stadt stellt ihrerseits sicher, dass auch diese Dritten bei ihren Arbeiten betroffene Verteilungsanlagen der GVG entsprechend behandeln. 6. Nach Beendigung der Bauarbeiten wird die GVG die benutzten Grundstücke oder Bauwerke nach Maßgabe der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder wird, sofern die Stadt es wünscht, an Stelle der Wiederherstellung eine entsprechende Entschädigung leisten. Die Entschädigung orientiert sich an den fiktiven Kosten der Wiederherstellung. 7. Für die von der GVG ausgeführten Bauarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 (fünf) Jahren. Sie beginnt mit der Abnahme der wiederhergestellten Oberflächen durch die Stadt, über die ein schriftliches und von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen ist. Die Frist beginnt spätestens jedoch 1 Monat, nachdem der Stadt der Abschluss der Bauarbeiten mitgeteilt wurde. 8. Kommt die GVG einer Aufforderung über auszuführende Nachbesserungsarbeiten aus dem Ergebnis der Abnahme oder der Nachkontrolle zur MängelbeseitiEndfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 11 von 25 gung nicht unverzüglich nach, ist die Stadt zur Mängelbeseitigung berechtigt. Die GVG hat die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. 9. Falls die Herstellung von Verteilungsanlagen besondere Aufwendungen der Stadt in ihrem öffentlichen Verkehrsraum erfordert, hat die GVG den dadurch verursachten nachgewiesenen Mehraufwand zu tragen, soweit die Anlagen der GVG für den Mehraufwand ursächlich sind. 10. Die GVG zahlt an die Stadt Verwaltungskosten und -entgelte für Leistungen, die die Stadt auf Verlangen oder im Einvernehmen mit der GVG zu deren Vorteil erbringt, soweit sie nicht bereits als mit der Konzessionsabgabezahlung abgegolten betrachtet werden müssen. Die Stadt beziffert ihren zusätzlichen Aufwand. Die GVG und die Stadt können einvernehmlich eine gesonderte Vereinbarung über Baumaßnahmen geringen Umfangs gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 treffen, nach der die GVG für derartige Baumaßnahmen einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag zahlt. 11. Die GVG führt ein Bestandsplanwerk über ihre in der Stadt vorhandenen Verteilungsanlagen nach einem in der Versorgungswirtschaft üblichen Standard. Soweit die Stadt dies wünscht, stellt die GVG der Stadt jährlich eine aktualisierte Übersicht über die im Vertragsgebiet vorhandenen Verteilungsanlagen in der bei der GVG vorhandenen Form zur Verfügung. Soweit von der Stadt gewünscht, werden die Daten auf Basis des aktuellen technischen Standards geliefert. Im Übrigen erhält die Stadt auf Anfrage binnen eines Monats Auskunft über den aktuellen Leitungsverlauf an einzelnen Punkten des Versorgungsnetzes. 12. Die Stadt kann von der GVG bei berechtigtem Interesse die Beseitigung endgültig stillgelegter Verteilungsanlagen verlangen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist, wenn von ihnen Gefahren ausgehen oder erhebliche Behinderungen von Baumaßnahmen der Stadt entstehen. Nicht genutzte Anlagen bleiben im Eigentum der GVG und gelten nicht als Grundstücksbestandteil. Die GVG hat alle Kosten zu übernehmen, die der Stadt durch das Vorhandensein dieser Anlagen oder Anlagenteile entstehen. Nicht genutzte Anlagen sind durch die GVG zu doEndfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 12 von 25 kumentieren und in dem Bestandsplanwerk gemäß § 4 Absatz 11 Satz 1 anzugeben. §5 Kollision von Verteilungsanlagen mit Maßnahmen der Stadt oder Dritter 1. Werden Einrichtungen, Anlagen oder Leitungen des einen Vertragspartners errichtet, verändert, erneuert, unterhalten und beseitigt, so hat der andere Vertragspartner seine Einrichtungen, Anlagen und Leitungen anzupassen (Folgepflicht). Die Stadt kann eine Änderung der Verteilungsanlagen, die sich auf oder in öffentlichen Verkehrswegen oder auf sonstigen Grundstücken der Stadt befinden, verlangen, sofern dies im öffentlichen Interesse der Stadt notwendig ist. Als Änderung gelten insbesondere die Umlegung oder Beseitigung von Verteilungsanlagen sowie sonstige zweckentsprechende Maßnahmen (z. B. Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Leitungsverlegungen, Behelfs- oder sonstige Sicherungsmaßnahmen) an den Verteilungsanlagen. Die Stadt wird die GVG vor allen Maßnahmen, die eine Änderung von Verteilungsanlagen notwendig machen, verständigen und ihr dadurch Gelegenheit zur Stellungnahme geben, damit die Änderungen zum beiderseitigen Vorteil auf das durch das öffentliche Interesse gebotene Maß beschränkt werden und der angestrebte Zweck mit den für beide Seiten geringsten Aufwendungen erreicht wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten für Änderungen an Leitungen und sonstigen Anlagen der Stadt für die GVG entsprechend. 2. Unbeschadet anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag errichtet, verändert, erneuert, unterhält und beseitigt jeder Vertragspartner seine Einrichtungen, Anlagen und Leitungen grundsätzlich auf seine Kosten. Die Kosten der Anpassung (§ 5 Abs. 1) – Folgekosten – trägt - bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie bei Großbauprojekten, wie zum Beispiel U-Bahn-Bau, Rheinufertunnel, die Stadt, Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 13 von 25 - bei Maßnahmen des Straßen- und Kanalbaus oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses die GVG. Bei der Berechnung der Folgekosten wird der Wertausgleich nach den Richtlinien gemäß Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr/NW vom 9. Februar 1977 in der jeweils gültigen Fassung bzw. entsprechenden Regelungen in Zuwendungsverhältnissen berücksichtigt. 3. Hat die Stadt Ersatzansprüche gegenüber Dritten oder leisten Dritte Zuschüsse, sind diese zur Minderung der Änderungskosten zu verwenden, soweit dies mit der Zweckbestimmung der geleisteten Zuschüsse in Einklang steht und soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Stadt in der Lage ist, Zuschüsse oder sonstige Leistungen von staatlichen oder sonstigen Stellen, z.B. Fördermittel, zu erlangen. Soweit sich die Stadt um Zuschüsse für die Veränderung der öffentlichen Verkehrswege bemüht, wird sie sich auch um Zuschüsse für die Anpassung der Gasversorgungsanlagen bemühen. Die Verwendung von Erschließungs- und/oder Straßenbaubeiträgen zur Minderung der Änderungskosten ist ausgeschlossen. 4. Soweit sich die Verteilungsanlagen im Zeitpunkt der Durchführung der Änderungsmaßnahmen in oder auf Grundstücken befinden, die keine öffentlichen Verkehrswege sind oder sich aber in oder auf sonstigen nicht im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücken befinden und nicht dinglich gesichert sind, werden die Kosten der Änderung vom jeweiligen Veranlasser getragen, soweit sich aus bestehenden Verträgen mit Dritten nichts anderes ergibt. 5. Bei Näherungen, Kreuzungen usw. von Leitungen und sonstigen Anlagen sollen die Kosten von Schutzmaßnahmen, Leitungsverlegungen usw. von demjenigen getragen werden, der seine Leitungen und sonstigen Anlagen zuletzt errichtet oder ändert. Die Stadt wird sich bemühen, dies bei Abschluss von Verträgen mit Dritten sicherzustellen. 5a. Die Stadt übernimmt keine Gewähr für die Qualität des Bodens. Sollten bei den Bodenarbeiten bisher nicht bekannte Schadstoffe angetroffen werden, so sind Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 14 von 25 auch diese ordnungsgemäß und fachgerecht zu entsorgen. Die Kostenübernahme richtet sich nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. Sollte nach dem BundesBodenschutzgesetz keine Kostenregelung getroffen werden können, trägt die GVG die Kosten. Verunreinigungen sind der Stadt Köln (Amt für Umwelt- und Verbraucher-schutz) unverzüglich zu melden. 6. Folgepflicht- und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes oder aufgrund anderweitiger schuldrechtlicher Verpflichtungen oder dinglicher Rechte bestehen (z. B. § 150 BauGB), werden durch diese Regelungen nicht berührt. Jedoch trägt bei dinglich gesicherten Verteilungsanlagen – auch im Fall des § 1023 BGB – die GVG die Kosten der Verlegung. §6 Haftung Die GVG haftet der Stadt oder Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die diesen infolge der von ihr ausgeführten Arbeiten bei der Errichtung, Änderung, Entfernung oder dem Betrieb der Verteilungsanlagen der GVG entstehen, sofern nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder die Stadt von einem Dritten (z. B. Versicherungsunternehmen) Ersatz verlangt. Soweit es hierbei auf ein Verschulden der GVG ankommt, wird die GVG bei Schäden, die der Stadt durch Anlagen, die die GVG innerhalb von drei Jahren vor dem schädigenden Ereignis errichtet oder verändert hat, entstanden sind, widerleglich vermutet, dass die GVG hieran ein Verschulden trifft. Für solche Schadenersatzansprüche Dritter an die Stadt hält die GVG die Stadt schadlos, jedoch darf die Stadt solche Ansprüche nur mit Zustimmung der GVG anerkennen oder sich über sie vergleichen. Lehnt die GVG die Zustimmung ab, so hat die Stadt bei einem etwaigen Rechtsstreit die Prozessführung mit der GVG im Einzelnen abzustimmen und alles zu unternehmen, um den jeweiligen geltend gemachten Schadenersatzanspruch abzuwenden. Die GVG trägt in diesem Fall alle der Stadt durch den Rechtsstreit entstehenden Kosten. Im Falle des Obsiegens der Stadt sind die etwaigen von der GVG vorverauslagten Kosten an die GVG zurückzu- Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 15 von 25 erstatten. Gleiches gilt umgekehrt für den Fall, dass die GVG im Verhältnis zu Dritten für Schäden haftet, die von der Stadt oder deren Beauftragten verursacht wurden. Die Stadt haftet der GVG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Beschädigungen der Verteilungsanlagen der GVG, die von der Stadt oder ihren Beauftragten verursacht werden. Die Ersatzpflicht der Stadt für die Wiederherstellung der beschädigten Anlagen ist auf die dafür entstehenden Selbstkosten beschränkt. §7 Zusammenarbeit mit der Stadt 1. Stadt und GVG werden bei der Erfüllung dieses Vertrages vertrauensvoll zusammen arbeiten, gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen und sich nach Kräften unterstützen. 2. Stadt und GVG messen der Versorgungssicherheit, dem Umwelt- und Klimaschutz, der rationellen Energieverwendung und dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien eine hohe Bedeutung zu. 3. Die GVG unterstützt die Stadt umfassend bei der Erreichung der gesamtstädtischen Klimaschutzziele gemäß der Vorgaben des Bürgermeisterkonvents und der Satzung des Klima-Bündnis e.V. Hierzu stellt sie auch die Netznutzungsmenge für die GVG-versorgten Teile des Kölner Stadtgebietes entsprechend der Eingabematrix der im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes Energie erstellten gesamtstädtischen Endenergiebilanz 2008. 4. Die GVG wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des rechtlich Zulässigen die Stadt und ihre Bürger hinsichtlich einer rationellen und energiesparenden Anwendung von Gas unentgeltlich beraten. Die GVG erstattet der Stadt hierüber jährlich Bericht. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 16 von 25 5. Die GVG wird sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen und soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, darum bemühen, Aufträge im Zusammenhang mit diesem Vertrag an die regionale Wirtschaft zu vergeben. 6. Auf Wunsch der Stadt wird bei der GVG ein Energiebeirat eingerichtet, der paritätisch aus Vertretern der Stadt und der GVG besetzt wird. Soweit die Stadt dies verlangt, werden dem Energiebeirat folgende Aufgaben und/oder Befugnisse eingeräumt: a) Information über geplante Projekte; den städtischen Vertretern wird ein Vorschlagsrecht zur Aufnahme und Priorisierung von Maßnahmen eingeräumt, die die GVG im Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vertretbaren bei ihren Planungen einfließen lassen wird; b) Informationsaustausch nach erfolgter Durchführung von Baumaßnahmen; c) Begleitung und Förderung von Energieeffizienzprojekten im Stadtgebiet mit dem Ziel der CO2-Reduzierung; d) Begleitung und Forcierung der Einführung und Optimierung eines Energiemonitoring-Systems im Rahmen von Energieeffizienzprojekten. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung und zur Geschäftsordnung des Beirats, werden die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung regeln. §8 Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse Sollten sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für den Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren, während der Vertragsdauer gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachhaltig so wesentlich ändern, dass die Rechte und Pflichten der Stadt und der GVG nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kann jeder der beiden Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 17 von 25 §9 Vertragsdauer, Informationspflichten 1. Dieser Vertrag beginnt mit dem 23.12.2013, 0.00 Uhr und endet mit dem 30.09.2033, 24.00 Uhr. 2. Die GVG verpflichtet sich, der Stadt zur Vorbereitung einer Entscheidung über die zukünftige Regelung des Betriebs des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet auf Verlangen der Stadt drei Jahre vor Vertragsablauf die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Netzbetriebs in der Stadt erforderliche Auskunft zu erteilen. Vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Vorgaben darf die Stadt diese Unterlagen und Informationen nur in dem Umfang an Bewerber für die anschließende Konzession herausgeben, der durch die gesetzlichen Regelungen (derzeit § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG in der Fassung vom 20.12.2012) vorgegeben ist, sofern diese sich zuvor verpflichtet haben, die Daten vertraulich zu behandeln. 3. Die Informationspflicht nach Abs. 2 umfasst insbesondere: a) Pläne, die Aufschluss über Bestand und Umfang der Verteilungsanlagen für die allgemeine Versorgung im Vertragsgebiet geben, insbesondere ein aktuelles Mengengerüst der vorhandenen Verteilungsanlagen (mit Angabe von Alter, Material und Abmessungen), b) Angaben zum Konzessionsgebiet einschließlich eines Netzplans mit Kennzeichnung der Netzverknüpfungspunkte und derjenigen Leitungen, welche nicht vom Überlassungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG umfasst sind, c) eine Aufstellung über die Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung, aufgegliedert nach einzelnen Anlagegegenständen mit netzkalkulatorischen Nutzungsdauern und Anschaffungsjahr, sowie den gegenwärtigen Stand der Abschreibungen hierauf, d) Strukturdaten gemäß § 27 Abs. 2 GasNEV, e) eine Aufstellung über die Messeinrichtungen, die im Eigentum der GVG stehen und der Messung von Energieentnahmen von Anschlussnutzern aus dem Gasnetz der allgemeinen Versorgung dienen, Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 18 von 25 f) eine Aufstellung über die Gasentnahmen von Tarifkunden sowie Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung, jeweils unter Ausweisung der Kundenanzahl, der Erlöse aus Netzentgelten, Konzessionsabgabe und Steuern, getrennt nach den Bedarfsgruppen Haushalt und Gewerbe, jeweils bezogen auf das letzte Abrechnungsjahr, g) eine fortgeschriebene Aufstellung der für diese Anlagen vereinnahmten und nicht aufgelösten Anschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse (einschließlich Eingangsjahren), h) ein Verzeichnis der Grundstücke sowie der grundstücksgleichen Rechte der GVG, die der örtlichen Versorgung dienen, i) ein Konzept für die Netztrennung. 4. Die Übergabe der Daten kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Daten so formatiert sind, dass sie mittels der bei der Stadt vorhandenen Software lesbar und druckbar sind. Die Stadt kann die GVG auffordern, ergänzende Informationen zu übergeben, wenn die Informationspflicht nach den vorstehenden Absätzen nicht vollständig erfüllt wurde. § 10 Endschaftsbestimmungen 1. Endet der Vertrag und wird zwischen der Stadt und der GVG kein neuer Konzessionsvertrag abgeschlossen, so hat die GVG ihre ausschließlich für den Betrieb des Gasnetzes der allgemeinen Versorgung im Vertragsgebiet notwendigen Verteilungsanlagen einschließlich der Messeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. e) – soweit die GVG nicht gewillkürter Messstellenbetreiber ist – der Stadt bzw. dem neuen Energieversorgungsunternehmen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu übereignen. Die übrigen Verteilungsanlagen, d. h. insbesondere Durchgangsleitungen und Verteilungsanlagen, die nicht ausschließlich der Versorgung des Vertragsgebietes dienen, verbleiben bei der GVG. Die Überlassung erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung des Überlassungsentgelts. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 19 von 25 2. Als wirtschaftlich angemessene Vergütung für die Übereignung gilt: Die Ermittlung des Kaufpreises erfolgt auf der Ausgangsbasis des Sachzeitwertes der übergehenden Vermögensgegenstände zum Übertragungszeitpunkt. Der Sachzeitwert wird bei technischen Anlagen ohne Ansatz von Anhaltewerten ermittelt. Noch nicht aufgelöste Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge werden abgesetzt. Individuelle netzbauliche Sachverhalte sind unter Berücksichtigung der während der Konzessionsvertragslaufzeit vorliegenden Umstände im Rahmen der Kaufpreisermittlung zu berücksichtigen. Dabei werden im Sachzeitwert nur die Kosten für Oberflächen berücksichtigt, die die GVG getragen hat. Des Weiteren ist der Tatbestand der Mitverlegung zu berücksichtigen. Für den Fall, dass der Sachzeitwert den objektivierten Ertragswert der übergehenden Vermögensgegenstände übersteigt, ist der Kaufpreis durch den objektivierten Ertragswert begrenzt. Der objektivierte Ertragswert ist der Betrag, der aus Sicht eines objektiven Käufers unter Berücksichtigung der Aufwendungen des Netzbetriebes einerseits und der zu erwartenden Erträge des Netzbetreibers andererseits für den Erwerb des Netzes kaufmännisch und betriebswirtschaftlich vertretbar erscheint. Als objektivierter Wert muss dieser intersubjektiv nachprüfbar sein (IDW-Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, IDW S 1 in der jeweils aktuellen Fassung). Er ist unter der Berücksichtigung der Besonderheiten der Regulierung zu ermitteln. Diese Regelung gilt soweit und solange der Grundsatz aus dem BGH-Urteil vom 16.11.1999 (Az.: KZR 12/97, „Kaufering“) nicht durch neue Rechtsprechung des BGH oder Gesetzgebung abgelöst wird. Sollte kraft gesetzlicher Normierung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH) geregelt werden, dass die Deckelung des Sachzeitwertes durch den Ertragswert nicht mehr gilt oder andere Werte als Sachzeitwert und Ertragswert für die Bestimmung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG maßgeblich sind, werden diese Regelungen ab dem Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit der neuen Norm bzw. Rechtskraft der höchstrichterlichen Entscheidung zur Ermittlung der angemessenen Vergütung zur Abwicklung dieser Endschaftsregelung angewandt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass der BGH in einer künftigen Entscheidung zur ÜberprüEndfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 20 von 25 fung der Angemessenheit des Netzkaufpreises im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG bezüglich der Deckelung des Sachzeitwertes durch den Ertragswert eine Erheblichkeitsschwelle dem Grunde nach formuliert und Hinweise zur Präzisierung gibt. 3. Die Vergütung für die Überlassung der Verteilungsanlagen ist, soweit eine kaufweise Überlassung erfolgt, am Tage der Überlassung der Verteilungsanlagen zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegen den Kaufpreis kann nur bei Vorliegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erfolgen. Die Übereignung des Netzes erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. 4. Sollten aufgrund der Überlassung Maßnahmen zur Netzentflechtung und Netzeinbindung erforderlich werden, so sind die Stadt und die GVG verpflichtet, die Netztrennung rechtzeitig vor Auslaufen des Wegenutzungsvertrages vertraglich zu regeln mit dem Ziel, zu einer rechtzeitigen Durchführung der Netztrennung zu kommen. Im Falle der Überlassung an ein neues Energieversorgungsunternehmen ist die Stadt verpflichtet, das neue Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des zu schließenden Wegenutzungsvertrages entsprechend zu verpflichten. Die Entflechtungskosten (= Kosten der Netztrennung und der Wiederherstellung der Versorgungssicherheit in den bei der GVG verbleibenden Netzen) sind von der GVG, die Einbindungskosten (= Kosten für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit im zu überlassenden Netz und zur Anbindung an das vorgelagerte Netz) sind von der Stadt zu tragen. Im Falle der Überlassung der Anlagen an ein neues Energieversorgungsunternehmen hat die Stadt diese Kostentragungspflicht dem neuen Energieversorgungsunternehmen aufzuerlegen. 5. Die Überlassung der Verteilungsanlagen an die Stadt gemäß vorstehendem Absatz kann erst erfolgen, wenn die Stadt die Versorgung ihres Gebietes mit Gas technisch und vertraglich sichergestellt hat. 6. Die von der GVG aufgrund dieses Vertrages ausgeübten Benutzungsrechte für vorhandene Durchgangsleitungen und Verteilungsanlagen, die nicht der Überlassung nach § 10 unterliegen, bleiben, soweit rechtlich zulässig, auch nach Ablauf und Nichtverlängerung dieses Vertrages während eines Zeitraumes von 20 Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 21 von 25 Jahren, beginnend an dem Tage, an dem der Betrieb des Gasnetzes der allgemeinen Versorgung durch die GVG endet, bestehen. Während dieses Zeitraumes werden der GVG auch für neu zu errichtende Durchgangsleitungen nebst anlagen die erforderlichen Rechte zur Benutzung des Stadtgebietes eingeräumt. Über die Einzelheiten werden die Vertragsparteien eine besondere Vereinbarung abschließen. Dazu gehört auch die Festlegung einer angemessenen Vergütung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 7. Verzögert sich die Übergabe der Verteilungsanlagen nach Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages, ist die GVG verpflichtet, die Verteilungsanlagen in einem einwandfreien, betriebsfähigen Zustand gemäß § 4 Abs. 1 zu halten. § 11 Rechtsnachfolge 1. Die GVG kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung der Stadt ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Bei Übertragung muss der Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernehmen. Wenn die GVG nachweist, dass die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers besteht, kann die Stadt die Zustimmung nicht verweigern. Als Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gilt eine Genehmigung nach § 4 EnWG. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag von der GVG auf ein mit der GVG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen erfordert die rechtzeitige Information unter Nachweis der Genehmigung nach § 4 EnWG für das verbundene Unternehmen. Eine Zustimmung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Entsprechendes gilt bei einer Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Entflechtung des Netzbetriebs. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 22 von 25 Die GVG wird den Rechtsnachfolger (Dritter oder ein im Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen) zu einer ausreichenden regionalen Verankerung verpflichten und sie der Stadt nachweisen, d. h. insbesondere zur Aufrechterhaltung einer die Sicherheit der Versorgung mit Gas erforderlichen Infrastruktur sowie zur angemessenen Berücksichtigung kommunaler Interessen bei der Errichtung oder der Instandhaltung von Netzen der allgemeinen Versorgung. Dies gilt nur, soweit die Stadt dadurch, dass sie den Nachweis verlangt, nicht gegen das Wettbewerbsrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstößt. 2. Die GVG ist zur Verpachtung des Gasversorgungsnetzes an die RheinEnergie AG und an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) berechtigt. Sonstige Verpachtungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, die nicht verweigert werden darf, wenn gegen die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pächters keine Bedenken bestehen. § 12 Sonstige Bestimmungen 1. Sollte in diesem Vertrag irgendeine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so sind die Vertragspartner sich darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt wird. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmung in gültiger Weise zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 2. Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrages werden die Vertragspartner eine gütliche Einigung anstreben. Gelingt dies nicht, so entscheiden die ordentlichen Gerichte, sofern sich beide Vertragspartner nicht auf die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder auf die Einholung eines Schiedsgutachters einigen. Gerichtsstand ist Köln. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 23 von 25 3. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vereinbarungen, durch welche dieser Vertrag abgeändert oder ergänzt wird, bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 4. Eine Aufrechnung der Forderungen nach diesem Vertrag ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 5. Alle Leistungen der GVG nach diesem Vertrag sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung zu erbringen. Soweit konzessionsabgabenrechtlich bei Leistungen der GVG ein Eigenanteil der Stadt Köln erforderlich ist, wird die Stadt Köln diesen erbringen. 6. Dieser Vertrag gilt, vorbehaltlich bestehender Rechte Dritter, auch für neu hinzukommende Stadtgebiete, die an das bisherige Vertragsgebiet angrenzen. 7. Sollte das Stadtgebiet ganz oder teilweise in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert werden, wird dadurch das Vertragsverhältnis mit der GVG nicht berührt. § 13 Aufhebung bisheriger vertraglicher Regelungen Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der bisherige Vertrag einschließlich Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen außer Kraft. Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 24 von 25 § 14 Vertragsausfertigung Dieser Konzessionsvertrag wird in 2 Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. __________, den 2013 Köln, den 2013 Stadt Köln Der Oberbürgermeister In Vertretung ________________________________ Ekkehard Boden Jörg Zimmermann ____________ Jürgen Roters Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Endfassung Wegenutzungsvertrag Gas zwischen der Stadt Köln und der GVG Rhein-Erft Seite 25 von 25 _______________ Gabriele C. Klug Stadtkämmerin