Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Preuss1751_Dokument1.pdf
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48 kB
Erstellt
31.12.14, 06:00
Aktualisiert
29.01.18, 18:41
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Inhalt der Datei
Durchschrift
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Umwelt- und Verbraucherschutzamt
z. Hd. Herrn Kiefer
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Datum: 03.06.2013
Seite 1 von 7
Aktenzeichen:
52-Pre
Auskunft erteilt:
Preuß
Betr.: Firma Gerfer Transporte GmbH in Köln, Poll-VingsterStraße 152
hier:
Anfrage an die Bezirksvertretung Kalk am 13.06.2013 des
Herrn T. Scheuch (Petent) vom 25.04.2013
nicola.preuss@bezregkoeln.nrw.de
Zimmer: K-204
Telefon: (0221) 147 - 2559 ,
Fax: (0221) 147 - 3185,
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
Bez.: Ihre Bitte um schriftliche Stellungnahme vom 06.05.2013
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz
Sehr geehrter Herr Kiefer,
Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8
mit Schreiben vom 06.05.2013 baten Sie um Beantwortung der im o.g.
Schreiben gestellten Fragen.
A. Zur Erläuterung möchte ich Folgendes voranschicken:
1. Genehmigungssituation
Bei der Firma Gerfer Transporte GmbH handelt es sich um eine Anlage
zur Sortierung und Lagerung von Abfällen, die nach der Nummer 8.11 b
in Verbindung mit 8.12 a und b der 4. Verordnung zur Durchführung des
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
Besuchertag:
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(weitere Termine nach Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
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Bundes-Immissionsschutzgesetztes (4. BImSchV) genehmigt ist. Die
genehmigte Sortierkapazität der Anlage liegt bei 500 Tonnen pro Tag.
Zum Umschlag wurden 100 Tonnen pro Tag genehmigt. Die Gesamtlagerkapazität der Anlage beträgt 29 Tonnen für gefährliche Abfälle und
2940 Tonnen für nicht gefährliche Abfälle. Die Anlage unterliegt zur Zeit
nicht der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Telefon: (0221) 147 – 0
Fax: (0221) 147 - 3185
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Köln
schutzgesetzes (Störfall-Verordnung) - es handelt sich also nicht um
einen Betriebsbereich.
Inwieweit sich durch die Einführung des KAS-25-Leitfadens (Einstufung
von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung, Oktober 2012)
eine andere Einstufung ergibt, ist derzeit nicht absehbar.
Am 12.10.2011 wurde die Teilstilllegung der ehemals baugenehmigten
Sortieranlage (die Zufuhr zur Presse und die Presse selbst werden noch
betrieben) gemäß § 15 BImSchG angezeigt.
Die vom Petenten angeführten PCB- und quecksilberhaltigen Abfälle
werden beim genehmigungskonformen Betrieb der Anlage nicht behandelt, sondern ausschließlich in einer dafür vorgesehenen geschlossenen
Halle bis zur Abholung gelagert.
Die Firma Gerfer Transporte GmbH legte am 14.01.2013 einen Antragsentwurf zur Umgestaltung ihrer Anlage vor, der eine Verlagerung der
wesentlichen Tätigkeiten in eine geschlossene Halle vorsieht. Der Antrag ist ergänzungsbedürftig und für eine abschließende Prüfung noch
nicht geeignet.
2. Stand der Überwachungsmaßnahmen:
a. Die vom Petenten im Absatz 3 seiner Anfrage geschilderte Geruchsbelästigung der Nachbarschaft rührt nach meinen Erkenntnissen im Wesentlichen aus den organischen Anhaftungen der innerhalb der Anlage
umgeschlagenen Verpackungsmaterialien. Bereits mit meiner Ordnungsverfügung vom 11.10.2012 wurde der Firma Gerfer die Anpassung der offenen Umschlagsituation an den Stand der Technik (Bau einer geschlossenen Halle, Einbau schnellschließender Rolltore sowie
Erzeugung eines Unterdrucks in der Umschlaghalle mit Absaugung über
Dach, evtl. Filtertechnik) angeordnet. Diese Anordnung wurde gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 1 als Vorsorgeanordnung mit gleichzeitiger Anordnung
der sofortigen Vollziehung getroffen. Der Antrag der Firma Gerfer beim
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Verwaltungsgericht Köln vom 11.10.2012 zur Aufhebung der sofortigen
Vollziehung wurde mit dem Beschluss des VG vom 18.04.2013 abgelehnt. Gegen diesen Entschluss legte die Firma Gerfer Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Münster ein.
Die Notwendigkeit der Vorsorge gegen Geruchsemissionen wurde von
mir also bereits erkannt, weiterverfolgt und befindet sich zur Zeit im gerichtlichen Entscheidungsprozess.
b. Um den Anlagenbetrieb auf den genehmigten Stand zurückzuführen,
wurden von mir zwei weitere Ordnungsverfügungen erlassen.
Beide zielen in der Hauptsache auf den Grundwasserschutz und die
Staubminimierung ab:
-
Mit meiner Verfügung vom 16.05.2012 habe ich der Firma Gerfer
Transporte GmbH die Befestigung der Lager- und Verkehrsflächen
des Betriebsgeländes in Straßenbauweise, wie es die Nebenbestimmung 4.1 des Genehmigungsbescheides aus dem Jahr 2002
vorsieht, angeordnet. Zwar ist das Hauptziel der Anordnung in dem
Schutz des Grundwassers zu sehen. Nach einer ordnungsgemäßen
Flächenbefestigung würden sich durch die deutlich verbesserte Reinigungsmöglichkeit des Betriebsgeländes die Staubemissionen der
Anlage allerdings ebenfalls reduzieren.
Die Firma Gerfer Transporte GmbH hat am 22.06.2012 Klage gegen
diese Ordnungsverfügung beim Verwaltungsgericht Köln eingelegt.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
-
Mit meiner Ordnungsverfügung vom 13.08.2012 wird die Einhaltung
der Vorhaltemenge zur Sortierung in der Sortierhalle 1 angeordnet.
Insbesondere wird auch die offene Lagerung vor der Halle 1 untersagt. Hierdurch würde sich ebenfalls der Staubaustrag aus der Anlage reduzieren.
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Die Firma Gerfer Transporte GmbH legte am 24.09.2012 gegen die
genannte Ordnungsverfügung Klage beim Verwaltungsgericht Köln
ein. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
B. Zur Beantwortung des o.a. Schreibens möchte ich folgendes ausführen:
1. Beantwortung der Hauptfrage:
Die Anlage der Firma Gerfer Transporte GmbH an der Poll-VingsterStraße wurde am 05.07.1995 durch die Stadt Köln baurechtlich genehmigt.
Mit der Neufassung der 4. BImSchV vom 14. März 1997 wurden Anlagen der vorliegenden Art erstmals von ehemals ausschließlich baugenehmigten Anlagen zu genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des
BImSchG (Nummer 8.4, Spalte 2 der 4. BImSchV).
Durch die am 16.05.1997 beim zuständigen Staatlichen Umweltamt Köln
eingereichte Anzeige gemäß § 67 BImSchG der Firma Gerfer Transporte GmbH wurde die Anlage in den Geltungsbereich des BImSchG überführt. Anzeigen nach § 67 BImSchG haben grundsätzlich keinen Genehmigungscharakter. Somit war auch eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen (z.B. Standortfrage) damit nicht verbunden.
Am 26.05.2000 reichte die Firma Gerfer Transporte GmbH dann einen
Änderungsantrag gemäß § 16 BImSchG beim Staatlichen Umweltamt
Köln ein. Dieser Antrag wurde am 15.04.2002 genehmigt. Nach der Anpassung der Anlage an die genehmigten Änderungen handelt es sich
nunmehr um eine Anlage der Nummern 8.11 b in Verbindung mit 8.12 a
und b der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (4. BImSchV). Im Rahmen der Genehmigung wurde die
Stadt Köln zur bauplanungsrechtlichen Situation beteiligt und ist - man-
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gels
eines
Bebauungsplanes
-
von
einer
Beurteilung
gem.
§ 34 (1) BauGB ausgegangen. Sie kam dabei zum Ergebnis, dass sich
die Baumaßnahme nach Art und Maß der Nutzung in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt. Auch wurden die Auswirkungen der Anlagenänderung auf alle relevanten Schutzgüter überprüft. Aus dieser
Überprüfung ergaben sich keinerlei Bedenken gegen die Änderung der
ehemals durch die Stadt Köln baugenehmigten Anlage.
Mit der Auflösung der Staatlichen Umweltämter im Jahr 2008 wurde die
Anlage der Gerfer Transporte GmbH in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln übergeben.
2. Beantwortung der Zusatzfragen
Zur 1. Zusatzfrage:
Der Abstandserlass richtet sich gem. Ziff. 2.2.2 (Erlass vom 6.6.2007)
an die Planungs- und nicht an die Genehmigungsbehörden; er findet
also bei Vorhaben keine Anwendung. Der Abstandserlass ist als Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme zu betrachten. Dieses Gebot
wird jedoch auch im Rahmen der Genehmigungsprüfung berücksichtigt;
und zwar durch die Überprüfung der etwaig betroffenen Schutzgüter
(dazu gehört auch der Mensch in der Nachbarschaft).
Bei der Änderungsplanung 2002 hatte die Stadt Köln (Stadtplanung,
Bauaufsicht) die Verträglichkeit der Nutzung mit der Umgebung im
Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geprüft. Zum
Ergebnis dieser Prüfung verweise ich auf die eingangs (siehe Punkt
B.1.) gemachten Ausführungen.
Zur 2. Zusatzfrage:
Lärm
Der von der Anlage ausgehende Lärm spielt eine untergeordnete Rolle.
Deshalb werden von der Firma Gerfer Transporte GmbH keine besonderen Lärmminderungsmaßnahmen umgesetzt.
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Gerüche
Maßnahmen zur Geruchsminimierung werden von der Firma Gerfer
Transporte GmbH derzeit nicht vorgenommen (siehe auch Punkt A.
2.a.).
Stäube
Zur Minimierung von Staubemissionen wurden durch die Genehmigung
die folgenden Maßnahmen festgelegt:
-
Bau eines Fangzaunes (wurde vom Petenten auch angeführt),
-
Abdeckung bei staubenden Gütern,
-
Befestigte Flächen sind bei Bedarf zu säubern (siehe auch Punkt
A.2.b.),
-
Installation einer Berieselungsanlage im Anlieferungsbereich der
im Jahr 2002 genehmigten Halle der Sortieranlage,
-
Energieversorgung über das öffentliche Netz.
Zur 3. Zusatzfrage:
Die Genehmigung vom 15.04.2002 ist rechtmäßig und bestandskräftig.
Insoweit genießt die Anlage Bestandsschutz.
Zur 4. Zusatzfrage:
Aus dem Bestandsschutz folgt, dass insoweit Abwehrrechte bestehen.
Allerdings ist der zitierte Beschluss des EuGH nicht einschlägig, da es
sich hier nicht um eine Störfallanlage (Seveso II) handelt.
Zur 5. Zusatzfrage:
Im Bereich der Aggerstraße wurden nach den mir vorliegenden Informationen bisher keine Immissionsmessungen vorgenommen.
Derzeit werden von mir jedoch in Zusammenarbeit mit dem LANUV
NRW im Umfeld der Anlage, also auch im Bereich der Aggerstraße,
Staubimmissionsmessungen vorbereitet.
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Ich gehe davon aus, mit den v.g. Ausführungen die o.a. Fragen des Petenten umfassend beantwortet zu haben. Sollten sich im Rahmen der
Einwohnerfragestunde zusätzliche Fragen ergeben, bin ich gerne bereit,
diese schriftlich zu beantworten. Eine Teilnahme an der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 13.06.2013 scheidet aus den bereits in einem
ähnlichen Zusammenhang erörterten Gründen aus.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Tippner