Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 7 - Stellungnahme.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
31.12.14, 07:24
Aktualisiert
30.01.18, 10:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 7
Stellungnahme
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
25.7.2.2-2/12
621/2 Pü
62
Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für den
Rhein-Ruhr-Express (RRX), Planfeststellungsabschnitt 1.1 Köln-Mülheim Gbf bis KölnStammheim
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 04.04.2012 teile ich Ihnen mit, dass ich die Planungen der DB ProjektBau GmbH für den Rhein-Ruhr-Express im Hinblick auf die Verbesserung
des Schienenpersonenverkehrs ausdrücklich begrüße. Unter der Voraussetzung, dass die
nachfolgend aufgezeigten Belange im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, bestehen
gegen das Vorhaben auch im Detail keine grundsätzlichen Bedenken. Im Einzelnen bitte ich
um Berücksichtigung folgender Punkte:
Natur- und Artenschutz
Artenschutz
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurden die Konflikte mit dem Zauneidechsenvorkommen im Bereich Schanzenstraße nicht in erforderlichem Umfang untersucht. Die Probeflächen für die Reptilien (Zauneidechsen) sind insbesondere dort für die Erfassung der Zauneidechsen ungeeignet gelegt (Vegetationsbestandene Bereiche anstatt vegetationsarmer
Flächen im direkten Bereich der Gleise). Daher ist nicht erkennbar, inwieweit von Zauneidechsen besiedelte Bereich durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen
und ob Vermeidungs- Minderungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Umsiedlung der Zauneidechsen fand nur im Bereich des Bauvorhabens an der Markgrafenstraße statt. Die durch
das aktuelle Planfeststellungsverfahren in Anspruch genommen Bereiche bzw. die dort ggf.
vorkommenden Tiere sind von der Umsiedlungsmaßnahme nicht betroffen. Die dem Bereich
des Planfeststellungsverfahren naheliegenden Bereich des Bauvorhabens wurden für die
verbleibenden Zauneidechsen optimiert, so dass in der näheren Umgebung von einem höheren Konfliktpotential auszugehen ist. Die Herleitung, dass keine Verstöße gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegen, ist daher fehlerhaft.
/2
-2Es wird empfohlen, dass sich die Vorhabenträgerin diesbezüglich mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln, oder ggf. mit der Höheren Landschaftsbehörde in Verbindung
setzt. Ansprechpartner bei der ULB sind Hr. Bisschopinck, Tel. 0221/221-24159 und Fr. Glinka 0221/221-24608).
Naturschutz
Im Konfliktplan Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild und im Text des LBP (Ziff. 4.6.1, Fachplanerische Festsetzungen) sind die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Landschaftsschutzgebiete aufgeführt. Der bis an die Bahntrasse heranreichende geschützte Landschaftsbestandteil 9. 31 (Bahnbegleitende Gehölze und Spontanvegetation am Höhenhauser Ring, Mülheim) ist hier ebenfalls aufzunehmen (siehe auch Anlage 15.2 der UVS).
In der Konfliktanalyse bzw. in dem Konzept der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen
(Landschaftspflegerischer Begleitplan Ziff. 6 u. 7) ist nicht erkennbar, ob die anlagebedingte
Inanspruchnahme von trassennahen Flächen vollumfänglich in die Bewertung eingeflossen
ist oder ob für Teilflächen die Regelung des § 4 Abs. Landschaftsgesetz NRW (Natur auf
Zeit) in Anspruch genommen wurde.
Da die in Relation zur Streckenlänge geringe Flächeninanspruchnahme überwiegend temporär in Form von Bauflächen erfolgt (0,32 ha von 0,84 ha), ist besonderes Augenmerk auf die
aufgeführten Minderungsmaßnahmen (umweltgerechte Optimierung der Baustelleneinrichtung, Nutzung vorhandener Wege, ökologische Baubegleitung, etc.) sowie auf die Wiederherstellung temporär genutzter Flächen zu legen. Vor der Nutzung städtischer Flächen ist
eine Abstimmung Kontakt mit der Stadt Köln vorzunehmen.
Die auf die Westseite der Ausbaustrecke (südlich an die Berliner Straße) angrenzende Fläche (s. Konflikte Pflanzen B1) liegt in einem Bereich, in dem eine Kompensationsfläche für
ein anderes Bauprojekt vorgesehen ist. Vor der (temporären) Nutzung dieser Fläche ist Kontakt mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln aufzunehmen. Ansprechpartner ist Herr Pniewski, 0221/22125456
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist zu beachten.
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Niederschlagswasserversickerung
Eine Versickerung von Regenwasser darf nur in nachweislich unbelasteten Bereichen erfolgen.
Die Planung, Auslegung und Berechnung der Regenwasser-Versickerungsanlagen muss
nach DWA-A 138 erfolgen.
Vor Baubeginn sind der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln detailiertere
Planunterlagen zur Versickerung vorzulegen, die z.B.
•
eine genaue Darstellung der Entwässerung der verschiedenen Streckenabschnitte
und
•
eine Definition der Versickerschlitze
enthalten.
Der zuständige Ansprechpartner ist Herr Schulz, Tel. 0221/221- 34935.
/3
-3Abfallwirtschaft
Vor Beginn der Bau- / Aushubmaßnahmen ist der Stadt Köln, Abteilung IWA, ein Entsorgungskonzept vorzulegen. Das Konzept muss folgende Angaben beinhalten:
• Analyseergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belastungsumfanges
des Bodens
• Beurteilung des anfallenden, ggf. kontaminierten Bau- / Aushubmaterials auf der Grundlage der Analyseergebnisse und der Nutzungsrecherche hinsichtlich der Verwertungs- und
Beseitigungsmöglichkeiten
• Klassifizierung der bei den Bau- / Aushubmaßnahmen anfallenden Stoffe nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV)
• Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen,
Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf. kontaminierte
Bau- / Aushubmaterial
• Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für eventuell verbleibenden kontaminierten
Boden
• Darstellung der zeitlichen Abfolge von Verwertung / Beseitigung
• Name der für die Verwertung / Beseitigung der anfallenden Abfälle verantwortlichen Person auf der Baustelle
Erst nach Zustimmung der Stadt Köln, Abteilung IWA, zu diesem Entsorgungskonzept darf
mit der Baumaßnahme begonnen werden.
Sollten die Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese in Abstimmung mit
der Abteilung IWA im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden.
Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen
• optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder
• andere gefährliche Abfälle bzw.
• durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen
(z.B. Ölkontaminationen) (Geruch, Aussehen, etc.),
die noch nicht im Entsorgungskonzept betrachtet wurden, festgestellt werden, ist die Stadt
Köln, Abteilung IWA, unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet.
Die Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit der Stadt Köln, Abteilung IWA durchzuführen.
Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und der
Abteilung IWA innerhalb von vier Wochen vorzulegen.
Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 40 - 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten.
/4
-4Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach
der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV)
zu beachten.
Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Zwischenlagerung von kontaminiertem Material/gefährlichen Abfällen
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder
gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit
der Stadt Köln, Abteilung IWA, abzustimmen. Mindestens sind jedoch die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist:
• Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden.
• Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen
werden.
• Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie).
Wiedereinbau von RCL-Material
Der Einbau von RCL-Materialien (Aschen, Schlacken, aufbereiteter Bauschutt und Produkte
aus diesen) außerhalb von Wasserschutzzonen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist unter Vorlage eines Prüfungszeugnisses für das
einzubauende Material bei der Stadt Köln, Abteilung IWA zu beantragen.
Immissionsschutz
Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) sind nach dem Gesetz zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Geräuschimmissionen lärmintensive
Arbeiten verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Köln, Abteilung IWA, eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten
Arbeitsbeginn zu beantragen.
Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden die in dieser Verordnung genannt werden.
Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen
abzuschalten.
/5
-5Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil
lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden.
Elektromagnetische Felder
Nach Inbetriebnahme der Bahnstromanlagen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen aus der 26. BImSchV erfüllt werden.
Zuständige Ansprechpartnerin bei der Stadt Köln, Abt. IWA, ist Frau Leonhäuser, Tel.
0221/221-29197.
Umweltplanung und –vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz
Bodenfunktionsermittlung/Bodenfunktionsbewertung
Die kleinräumigen Bodenuntersuchungen (Geotechnischer Bericht (2008) und die Ergebnisse der Baugrunderkundungen (2010/2011) sowie die Bodenkarte 1:50.000 sind für eine
großmaßstäbige Bodenfunktionsbewertung nicht ausreichend. Für den Planbereich sind die
natürlichen Bodenfunktionen gem. § 2 BBodSchG vom Vorhabensträger gemäß dem beiliegenden Formblatt (s. Anlage) oder gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA5) kleinräumig vor Ort zu erheben.
Sollten kleinräumige bodenkundliche Bodenuntersuchungen (gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA3, KA4 oder KA5) für das Plangebiet erhoben worden sein und beim Vorhabensträger vorliegen, können diese für eine Bodenfunktionsbewertung verwendet und eingereicht werden.
Eine Bewertung der Ergebnisse aus der Bodenfunktionsermittlung sowie eine Bodenfunktionsbewertung der natürlichen Bodenfunktionen erfolgt durch die Stadt Köln, Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, Untere Bodenschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, als
zuständige Fachbehörde.
Insbesondere können aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde erst nach der Auswertung
der Bodenfunktionsermittlung und der Bodenfunktionsbewertung die erforderlichen Nebenbestimmungen getroffen werden, die einen schonenden Umgang (z. B. hinsichtlich von Bodenumlagerungen) mit dem Schutzgut Boden und eine Minimierung des Eingriffs in das
Schutzgut Boden gewährleisten.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Eine Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde im Verfahren zur naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach §§ 14, 15 BNatSchG und die Beachtung des folgenden Punktes ist
erforderlich:
Die spezifischen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch den Eingriff sowie die geplanten bodenfunktionsbezogenen Ausgleichs-/ Kompensationsmaßnahmen zum
Schutzgut „Boden“ sind im Einzelnen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag vollständig
darzustellen und zu beurteilen.
/6
-6Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Die Anforderung des § 12 BBodSchV insbesondere § 12 Abs. 3, 8 und 9 BBodSchV sind
nachweislich einzuhalten. Die Nachweise sind der Unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert einzureichen.
Auf die Anzeigepflicht gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG wird hingewiesen.
Zuständiger Ansprechpartner bei der Unteren Bodenschutzbehörde ist Herr Langen, Tel.
0221/221-34177.
Altlastenkataster
Das Vorhaben tangiert im südlichen Planungsbereich ab Höhe Mülheimer Brücke Richtung
Norden drei Flächen, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2
BBodSchG) registriert sind: es sind die Flächen mit der Bezeichnung 901208_001 („Bf Mülheim“), 901 15 („Steinkauler Str.“) und 901 242 („Im Winkel/ DB Mülheim“). Aufgrund der
vorhandenen Erkenntnisse können Beeinträchtigungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher sollten alle Bodenarbeiten/ -eingriffe im Bereich der genannten Flächen fachgutachterlich begleitet werden
Zuständige Ansprechpartnerin ist Frau Hoppe, Tel. 0221/221-24857.
Feuerwehr/Rettungsdienst
Aufgrund der umfangreichen Arbeiten an dem Bauwerk können Arbeitsunfälle nicht ausgeschlossen werden. Von der Vorhabenträgerin ist daher ein Rettungspunkt/ Lotsenpunkt einzurichten, der mit den Fahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes erreichbar ist.
Der Rettungspunkt und dessen Kennzeichnung sind mit der Berufsfeuerwehr Köln, Einsatzplanung / Koordination, Scheibenstraße 13, 50737 Köln abzustimmen.
Der Beginn und das Ende der baulichen Maßnahmen ist der Feuerwehr Köln mitzuteilen.
Ansprechpartner bei der Berufsfeuerwehr Köln ist Herr Buchmüller, Tel. 0221/9748-1180.
Stadtplanung
Die Planungen der Vorhabenträgerin stehen im Bereich des bahnbegleitenden Weges für
Rettungskräfte nördlich des Dünnwalder Kommunalweges im Konflikt mit geltendem Planungsrecht. Hier besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 70510/02 „Dünnwalder Kommunalweg“ aus dem Jahr 2010, der in verkleinerter Kopie als Anlage beigefügt ist.
Der Bebauungsplan setzt im Bereich des geplanten Rettungsweges eine „Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ fest. Die Pflanzfläche ist Bestandteil der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung des
Bebauungsplanes und somit Bestandteil der Abwägung. Sofern der Ausgleich überplant
wird, ist er an anderer Stelle zu ersetzen. In geringem Flächenumfang überplanen der bahnparallele Rettungsweg und der Wendehammer zudem die festgesetzte Gewerbefläche.
Die Ausgleichsfläche A2 der Planfeststellungsunterelagen in Form von ruderalen trockenen
Saumstrukturen parallel zu dem geplanten Rettungsweg betrifft ebenfalls die Inhalte des Bebauungsplanes und führt zu einer weiteren Reduzierung der Gewerbefläche.
Der geplante Rettungsweg ausgehend vom Dünnwalder Kommunalweg in einer Länge von
ca. 300m parallel zur Bahnlinie in Richtung Norden sowie der Ausgleich A2 werden daher
abgelehnt. Die Vorhabenträgerin wird zur Vermeidung des oben genannten Konfliktes aufgefordert, die Erreichbarkeit der Gleise für Rettungseinsätze in Verlängerung der in dem Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße von der Düsseldorfer Straße bis zu den
Gleisen in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zu planen. Dadurch ergeben sich
/7
-7geringere Eingriffe in die Inhalte des Bebauungsplanes. Entsprechende Vorschläge sind vor
dem Erörterungstermin bei der Stadt Köln einzubringen und abzustimmen.
Zuständiger Ansprechpartner für die Abstimmung mit der Stadt Köln, Bauverwaltungsamt,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Keller, Tel. 0221/221-22733.
Brückenbauwerke/Stadtbahnhaltestellen
Im Planfeststellungsabschnitt befinden sich folgende Bauwerke in städtischer Unterhaltung:
•
die Stadtbahnhaltestelle der Linie 4 Richtung Schlehbusch im Bereich der Bahnüberführung an der Berliner Straße (BW-Nr. 29713),
•
ein Teilbauwerk der Straßenbrücke (BW-Nr. 410101) und eine zweite Straßenbrücke
(BW-Nr. 4102) über den Mülheimer Zubringer,
•
die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse am ‚Grünen Kuhweg’ (BW-Nr. 3267)
und
•
zwei Stützwände unterhalb der Eisenbahnbrücke an der Otto-Bayer-Straße (BW-Nr.
6236).
Sollte sich herausstellen, dass bauliche Veränderungen an diesen Bauwerken vorgenommen
werden müssen, ist eine Abstimmung anhand qualifizierter und detaillierter Planunterlagen
erforderlich.
Die Vorhabenträgerin hat im Übrigen nachzuweisen und zu gewährleisten, dass die Bauwerke durch die Verlegung der Gleise und deren höhere Nutzungsfrequenz nicht in ihrem Zustand beeinträchtigt werden. Das Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken und anderer Bauwerke des Amtes für Brücken und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB) Ausgabe
2010, Version 1_6 ist hier verbindlich und als Anlage beigefügt.
Die Bestandsunterlagen können nach vorheriger Abstimmung bei der Stadt Köln, Amt für
Brücken und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln eingesehen werden. Zuständiger Ansprechpartner ist Herr Spechtmeier, Tel. 0221/221-33439.
Straßen
Für die vorübergehende Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenland bzw. eine erforderliche Baustellenverkehrsführung ist rechtzeitig vor Baubeginn die erforderliche Genehmigung
nach der Straßenverkehrsordnung schriftlich zu beantragen. Die Entwurfspläne sind vor
Baubeginn der Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln, zur Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. Für die Baustellenzufahrten, die unmittelbar an Unterführungsbauwerken eingerichtet werden, ist als Verkehrssicherungsmaßnahme ggf. eine Signalisierung erforderlich.
Liegenschaften
Für die dauernde oder vorübergehende Inanspruchnahme städtischer Liegenschaften sind
mit dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln, entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen. Ansprechpartner
hierfür ist Herr Huth, Tel. 0221/221-23088.
Diese fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich nach Anhörung der Bezirks/8
-8vertretung für den Stadtbezirk Mülheim frühestens in seiner Sitzung am 21.06.2012 mit der
Angelegenheit befassen kann. In der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von
Planfeststellungsverfahren übertragen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ulrike Willms
Anlagen
Bebauungsplan 70510/02 der Stadt Köln
Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken und anderer Bauwerke des Amtes für Brücken und Stadtbahnbau der Stadt Köln