Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage 3 - Stellungnahme.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3 - Stellungnahme.pdf
Größe
131 kB
Erstellt
31.12.14, 08:24
Aktualisiert
24.01.18, 03:59

öffnen download melden Dateigröße: 131 kB

Inhalt der Datei

Anlage 3 Planfeststellung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bl. 4215, der Amprion GmbH Sehr geehrter Herr Neugebauer, dem Vorhaben der Firma Amprion GmbH kann aus Sicht der Stadt Köln nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass die nachfolgend aufgezeigten Belange bei der weiteren Planung, beim Bau und beim Betrieb der neuen Leitung berücksichtigt werden. Insbesondere wird im Bereich Meschenich ein größerer Abstand zur Wohnbebauung oder alternativ die Verlegung von Erdkabeln gefordert, wobei aus Gründen des Immissionsschutzes und der Gesundheitsvorsorge sowie unter stadtgestalterischen Gesichtspunkten der Verlegung von Erdkabeln der Vorzug zu geben ist. Landschaftspflege und Grünflächen Der geplante Leitungsumbau findet im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln statt. Während der korrespondierende Landschaftspflegerische Begleitplan Aussagen zu betroffenen Naturschutzgebieten, Geschützten Landschaftsbestandteilen und Landschaftsschutzgebieten tätigt, werden weitere Aspekte des Landschaftsplans außer Acht gelassen. Entsprechend meiner Forderung vom Scopingtermin am 24.06.2009, bitte ich, auch die festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (2.2.38, 2.2.34, 2.2.25, 3.2.24, 3.2.23, 3.2.07) sowie Rekultivierungsfestsetzungen (R 217, R 201) innerhalb des Trassenbereiches zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Frage zu beantworten, ob das Bauvorhaben diese Maßnahmen beeinträchtigt bzw. ob eine Realisierung der noch nicht umgesetzten Maßnahmen weiterhin problemlos möglich ist. Des Weiteren wurden der Antragstellerin Daten und Flächenabgrenzungen zur Verfügung gestellt, die sich auf im Rahmen anderer Projekte festgesetzte Kompensationsmaßnahmen im Trassenbereich beziehen. Aufgrund ihrer Rechtswirkung bitte ich die betreffenden Flächen und Maßnahmen ebenfalls im Landschaftspflegerischen Begleitplan zu behandeln und mögliche negative Auswirkungen auf diese zu prüfen. Zur Bewertung der Eingriffe bei temporären Flächeninanspruchnahmen wird der Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW herangezogen. Da dieser Erlass die Bewertung des Eingriffs und der Kompensation zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Bundesfern- und Landesstraßen vereinfachen soll, erscheint eine Bezugnahme für den geplanten Leitungsumbau nicht gegeben. Die korrespondierenden Textpassagen wären entsprechend zu streichen bzw. um eine rechtlich fundierte Erläuterung zu ergänzen, wieso der Erlass hier anzuwenden ist. Des Weiteren wird zur Bewertung temporärer Beeinträchtigungen auf das Werk der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) „Methodik der Eingriffsregelung - Gutachten zur Methodik der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (Schriftenreihe, Band 5, 1996) verwiesen. Dieses Gut- achten zeigt Möglichkeiten und zugleich auch die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung der Eingriffsregelung und ihres Vollzuges auf. Wie dem Vorwort der Schriftenreihe zu entnehmen ist, bedürfen die vorgeschlagenen Methoden noch einer Erprobung in der Praxis, weshalb das Gutachten noch keine abschließende Empfehlung der LANA darstellt. Die alleinige Bezugnahme auf das zuvor genannte Gutachten zur Ableitung der Vorgehensweise bei der Eingriffsbewertung temporärer Flächeninanspruchnahmen erachte ich rechtlich für problematisch. Ich rege an, das Kapitel komplett zu überarbeiten und um eine rechtssichere Begründung der Vorgehensweise zu ergänzen. Durch die Erweiterung des Leitungsschutzstreifens entstehen Eingriffe in Waldbestände. Hierbei handelt es sich um einen Eingriff gemäß Forstrecht, d. h. der Flächenverlust ist durch Neuaufforstungen zu kompensieren. Der Eingriff in das Landschaftsbild leitet sich vom Landschaftsrecht ab und ist durch geeignete Maßnahmen entsprechend zu kompensieren. Bei der Berechnung der Kompensationsmaßnahmen ist auf eine klare Zuordnung zu den jeweiligen Rechtsbezügen zu achten. Der in Kapitel 6.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans bezifferte Flächenbedarf von 0,6 ha Wald leitet sich alleine vom Forstrecht ab und kann demnach nicht unter die 25,8 ha Ausgleichsmaßnahmen summiert werden, die für Eingriffe in das Landschaftsbild konzipiert wurden. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist entsprechend zu überarbeiten und um weitere 0,6 ha „Ausgleichsmaßnahmen Landschaftsbild“ zu ergänzen. Zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft bitte ich bei der Errichtung des Mastes Nr. 75 eine Zufahrt direkt über die Brühler Landstraße vorzusehen und so unter anderem die temporäre Inanspruchnahme eines Gebüschstreifens zu reduzieren. Der Standort für die Errichtung des Mastes Nr. 83 wird aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Der Mast soll auf der östlichen Seite der Langenackerstraße innerhalb eines Gehölzbestandes, unmittelbar angrenzend an eine Forstrechtsfläche und das Naturschutzgebiet „Kiesgruben Meschenich“ aufgestellt werden. Die Einstufung des betroffenen Biotoptyps mit BB1 (Gebüschstreifen) bitte ich zu überprüfen, da die Fläche baumdominiert ist und eher waldartig ausgeprägt ist. Die temporäre Flächeninanspruchnahme für Zuwegung und Arbeitsfläche ist sehr weitläufig gefasst, so dass der vorhandene Gehölzbestand in Gänze entfernt werden muss; auch der Randbereich einer Obstwiese wird in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem befindet sich eine Aussichtsplattform im Randbereich der bauzeitlich genutzten Fläche. Als eingriffsminimierende Maßnahme rege ich eine Verlegung des Maststandortes auf die gegenüberliegende westliche Seite der Langenackerstraße an. Zum Schutz des Geschützten Landschaftsbestandteil 3.11 bitte ich den Mast Nr. 38 geringfügig in südliche Richtung zu verschieben. Auch die ausgewiesene temporäre Arbeitsfläche zum Abbau des vorhandenen Mastes bitte ich so anzulegen, dass der Landschaftsbestandteil nicht tangiert wird. Eine ökologische Baubegleitung ist zwingend für sämtliche Baumaßnahmen erforderlich. Die externe Kompensationsmaßnahme K1 ist von einem Waldbestand entlang der Brühler Landstraße und einer jungen Aufforstung im nordöstlichen Anschluss eingerahmt, d. h. der Bereich ist waldartig dominiert. Aus diesem Grund rege ich an, für den Abschnitt östlich der Freileitung durchgehend die Anlage von Wald vorzusehen und den derzeit festgelegten Anteil von 20 % Wald entsprechend zu erhöhen. Ansprechpartner für die oben aufgezeigten Belange ist Herr Faber, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon (0221) 221-23673, E-Mail: alexander.faber@stadt-koeln.de. Natur- und Landschaftsschutz Zur Vermeidung des Eingriffs in Natur und Landschaft werden folgende Anregungen gemacht: 1. Um den Geschützten Landschaftsbestandteil 3.11 „Bahnböschungen und begleitender Gehölzsaum nördlich der Aachener Straße in Lövenich“ nicht zu beeinträchtigen, ist der Mast Nr. 38 in südliche Richtung zu verlagern. Die ausgewiesene temporäre Arbeitsfläche zum Abbau des vorhandenen Mastes ist entsprechend zu ändern, damit der Landschaftsbestandteil nicht tangiert wird. Die naturnah entwickelte Böschungsvegetation und die vorgelagerten Laubholzbestände sind von prägender Wirkung in diesem Landschaftsraum für Pflanzen und Tiere. 2. Für die Errichtung des Mastes Nr. 75 ist die Zufahrt direkt von der Brühler Landstraße anzulegen, um so die lange Umfahrung des Eschenmischwaldes/AM 1 zu vermeiden. 3. Das Naturschutzgebiet N 06 „Kiesgruben Meschenich“ soll um die vorhandene Streuobstwiese im Westen erweitert werden. Die Streuobstwiese ist eine Ausgleichsfläche und wird durch den Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) gepflegt. Der geplante Maststandort Nr. 83 und die ausgewiesenen temporären Arbeitsflächen sind aus diesem Grund auf die westliche Seite der Langenackerstraße zu verlegen. Durch diese Verlagerung auf die Wiesenfläche werden der randliche Gehölzsteifen und die Streuobstwiese der geplanten Erweiterung des NSG erhalten und dauerhaft durch die Mastwartung weniger beeinträchtigt. 4. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen unter Punkt 1.4 sind einzuhalten und die umweltverträgliche Baudurchführung ist durch die ökologische Baubegleitung zu gewährleisten. Die baubegleitenden Aufgaben zum Schutz von Natur und Landschaft sind durch geschultes Fachpersonal während der gesamten Bauzeit zu übernehmen. Die mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Kompensationsflächen liegen in der Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen gemäß Flächennutzungsplan (FNP), im Regio Grün-Südkorridor „Die Gärten von Köln“ und im Regio Grün-Westkorridor „Zwischen schnellen Wegen“. Alle ausgewählten Kompensationsflächen ermöglichen durch vertikale Strukturen landschaftsbildverbessernde Maßnahmen im Stadtgebiet. Für die externe Kompensationsfläche K1 wird aus diesem Grund angeregt, für den Abschnitt östlich der Freileitung durchgehend die Anlage von Wald vorzusehen und den festgelegten Anteil von 20 % Wald entsprechend zu erhöhen. Diese Anregung korrespondiert mit den Belangen der Landschaftspflege (s. oben). Für die externe Kompensationsfläche K2 wird angeregt, die Anpflanzungen der Baumgruppen im Randbereich der Grünlandfläche durchzuführen, um die landwirtschaftliche Nutzung auf der Fläche weiterhin zu ermöglichen. Das Vorhaben erfordert gemäß § 11 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NRW) die Anhörung des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie seine Beteiligung zur Abwicklung des materiellen Befreiungsverfahrens im Hinblick auf das betroffene Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ und das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet N 06 „Kiesgruben Meschenich“ sowie hinsichtlich des Geschützten Landschaftsbestandteils LB 3.11 „Bahnböschungen und begleitender Gehölzsaum nördlich der Aachener Straße in Lövenich“. Deshalb bitte ich darum, dass die Vorhabenträgerin ihre Planungen dem Beirat vorstellt. Die nächste Sitzung findet am 26.06.2012 statt. Ansprechpartnerin für die naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Belange ist Frau Meyer, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 571/Untere Landschaftsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon (0221) 221-36164, E-Mail: brunhilde.meyer@stadtkoeln.de. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange konnte noch nicht abgeschlossen werden. Hierzu werde ich ggf. eine ergänzende Stellungnahme nachreichen. Immissionsschutz Die Hochspannungsfreileitung ist entsprechend der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen folgende Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden: elektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter: 5 kV/m magnetische Flussdichte in Mikrotesla 100 µ T Dabei bleiben außer Betracht: 1. kurzzeitige Überschreitungen der vorgenannten Werte um nicht mehr als 100 vom Hundert, deren Dauer insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert eines Beurteilungszeitraumes von einem Tag ausmacht, 2. kleinräumige Überschreitungen der vorgenannten Werte der elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 vom Hundert außerhalb von Gebäuden, soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere durch Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind. In der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken müssen auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den vorgenannten Anforderungen entsprechen. Nach Inbetriebnahme der neuen Leitung sind Messungen an den Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss. Dabei ist nachzuweisen, dass die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten werden. Die Messungen sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte vor Inbetriebnahme durch Berechnungsverfahren nachgewiesen wird. Die als Anlage 10 dem Antrag beigefügten Unterlagen reichen als Nachweis nicht aus. Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte einschließlich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar, sind die Mess- und Berechnungsverfah- ren des Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 bis 7:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] - i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Geräuschimmissionen). In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen Verwendung finden, die in dieser Verordnung genannt werden. Ansprechpartner für die immissionsschutzrechtlichen Belange ist Herr Wirkus, Telefon (0221) 221-24638, E-Mail: wolfgang.wirkus@stadt-koeln.de. Wasserwirtschaft Teile der neuen Hochspannungsfreileitung verlaufen durch Wasserschutzgebiete auf Kölner Stadtgebiet. Der von der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in der Wasserschutzzone III mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der als Anlage beigefügte Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. Der Beginn und das Ende der Baumaßnahme ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Errichtung und Betrieb der Hochspannungsfreileitung dürfen nur Korrosionsschutzmittel und Schutzanstriche verwendet werden, deren Verträglichkeit für den Boden und das Grundwasser nachgewiesen ist und die über die notwendigen bau- oder wasserrechtlichen Prüfzeichen bzw. Zulassungen verfügen. Bei der Anwendung sind die Verarbeitungshinweise aus den Prüfzeichen bzw. Zulassungen zu beachten. Erlaubnispflichtige Maßnahmen nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wie z.B. das Einbringen von Mikropfählen oder Bodenverfestigung dürfen erst umgesetzt werden, wenn die dafür notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt worden sind. Gemäß der gemeinsamen Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 09.10.2001 können güteüberwachte Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte außerhalb von Wasserschutzzonen von öffentlichen Trägern der Baulast verwertet werden. Für abweichende Fälle ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Einbau von RCL-Material ist nach der zurzeit. gültigen Wasserschutzzonenverordnung innerhalb der Wasserschutzzonen I, II, III und III A verboten. Vor Beginn der Baumaßnahme ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - die für die Maßnahme verantwortliche Person zu benennen. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Maste und Baueinrichtungsflächen direkt an Gewässern sind unzulässig. Ein Mindestabstand von mindestens 10 m zu allen Gewässern (Gewässerrandstreifen) ist einzuhalten. Ansprechpartner für die wasserwirtschaftlichen Belange ist Herr Wirkus, Telefon (0221) 22124638, E-Mail: wolfgang.wirkus@stadt-koeln.de. Abfallwirtschaft Die im Rahmen des Abbaus der alten Hochspannungsfreileitungen entstehenden Abfälle sind so weit wie möglich zu separieren und einer Wiederverwendung bzw. einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 40 - 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer gelten die Vorschriften der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der jeweils zuständigen Kommune in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Durch die neue Leitung Bl. 4215 werden zwei Altdeponien tangiert. Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten: Melia-Deponie Laut den vorliegenden Planunterlagen befindet sich der Maststandort Nr. 71 auf der Fläche der Melia-Deponie (AL 20611) und unmittelbar neben der Deponie der Firma Orion Engineered Carbons GmbH. Der Mast soll auf einem Zwillings-Bohrpfahlfundament aufgestellt werden. Vor der Errichtung des Mastes muss der vorhandene Mast demontiert werden. Die Melia-Deponie wurde als Deponie für Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt betrieben. Im Laufe der Jahre war es auch zur Verkippung von hausmüll- und industrieähnlichem Abfall gekommen. Die Abgrabung reichte bis mehrere Meter tief unterhalb des Grund- wasserspiegels, so dass sich Teile des Deponiekörpers zumindest teilweise im Grundwasser befinden. Aktuell handelt es sich bei der Melia-Deponie um eine in der Stilllegungsphase befindliche Altdeponie. Mitte 2003 wurde im Umfeld der Melia-Deponie der Schadstoff HET-Säure im Grundwasser festgestellt. Nach eingehenden Untersuchungen zur Ermittlung der Schadensursache kann zwischenzeitlich definitiv davon ausgegangen werden, dass der Stoff von Ablagerungen auf der Melia-Deponie herrührt. Der Emittent der HET–Säure konnte im Zuge der Sanierungsuntersuchungen in der Auffüllung identifiziert werden. Als Sanierungsverfahren ist ein Aushub der kontaminierten Abfälle geplant. Nach der Sanierung wird die Deponie geschlossen und mit einer Oberflächenabdichtung versehen. Bei den Sanierungsarbeiten werden bestimmte Teilflächen auf der Deponie z. B. für die Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Aushubmassen in Anspruch genommen. Da auf der Melia-Deponie auch hausmüllähnliche Abfälle abgelagert worden sind, ist mit Deponiegas zu rechnen. Dem Vorhaben kann aus abfallwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden, wenn folgende Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden: 1. In unmittelbarer Nähe des geplanten Maststandortes Nr. 71 befindet sich eine Grundwassermessstelle. Die Grundwassermessstelle (interne Bezeichnung 16/1) wird für die Deponieüberwachung benötigt und darf während der Bauarbeiten nicht beschädigt, zerstört oder überbaut werden. Die Messstelle muss frei zugänglich bleiben. Sollte aufgrund der Baumaßnahme die Beseitigung einer Messstelle erforderlich sein, ist die Antragstellerin verpflichtet, nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde und der Deponiebetreiberin eine neue Grundwassermessstelle an geeigneter Stelle zu errichten. 2. Das Bauvorhaben liegt im Kernbereich der Melia-Deponie. Die vorhandenen Erkenntnisse schließen eine Beeinträchtigung der geplanten Baumaßnahme nicht aus. Zur Realisierung der beantragten Nutzung sind spezifische Untersuchungen erforderlich. Vor Beginn der Arbeiten ist ein nutzungs- und planungsorientiertes Gutachten gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), das eine Risikoabschätzung hinsichtlich Boden, Bodenluft und Grundwasser beinhaltet, vorzulegen. Nach Vorlage des Bodengutachtens wird das Umwelt- und Verbraucherschutzamt innerhalb von drei Monaten abschließend Stellung nehmen. Hinsichtlich des Inhaltes und des Umfangs des nutzungs- und planungsbezogenen Gutachtens wird um die Beachtung der folgenden Unterlagen gebeten: • Merkblatt „Bauantrag / Bauvoranfrage im Zusammenhang mit Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen - Altablagerungen und Altstandorten -, schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten“; • Veröffentlichung „Anforderung an Gutachter, Untersuchungsstellen und Gutachten bei der Altlastenbearbeitung“, Band 11 der Reihe „Materialien zur Ermittlung und Sanierung von Altlasten“ (Bezugsquelle: Landesumweltamt NRW; Wallneyerstr. 6, 45133 Essen). 3. Vor Beginn der Bau- / Aushubmaßnahmen ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 572/Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - ein Entsorgungskonzept vorzulegen. Das Konzept muss folgende Angaben beinhalten: • Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belastungsumfanges des Bodens, • Beurteilung des anfallenden, ggf. kontaminierten Bau- / Aushubmaterials auf der Grundlage der Analysenergebnisse und der Nutzungsrecherche hinsichtlich der Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten, • Klassifizierung der bei den Bau- / Aushubmaßnahmen anfallenden Stoffe nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV), • Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf. kontaminierte Bau- / Aushubmaterial, • Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für eventuell verbleibenden kontaminierten Boden, • Darstellung der zeitlichen Abfolge von Verwertung / Beseitigung, • Name der für die Verwertung / Beseitigung der anfallenden Abfälle verantwortlichen Person auf der Baustelle. Das Entsorgungskonzept kann zusammen mit dem geforderten nutzungs- und / oder planungsbezogenen Gutachten erstellt werden. Erst nach Zustimmung der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft zu diesem Entsorgungskonzept darf mit der Baumaßnahme begonnen werden. Sollten die Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese in Abstimmung mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden. 4. Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, -Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - abzustimmen; jedoch sind mindestens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist: • Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. • Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vor- genommen werden. • Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). • Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft auf Verlangen vorzulegen. • Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu verschließen. 5. Der Beginn und das Ende der Bau- / Aushubmaßnahmen sind der Stadt Köln, Umweltund Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 6. Vor Beginn der Bau- / Aushubmaßnahmen ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - die für die Maßnahme verantwortliche Person zu benennen. 7. Die Bau-/ Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - durchzuführen. 8. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 9. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. 10. Die geplanten Arbeiten sind mit der Grundstückseigentümerin, der A4 Logistikpark Köln Eifeltor GmbH, abzustimmen, damit die Arbeiten zur Sanierung des HET-Säureschadens und der Deponieschließung ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. 11. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind so zu gestalten und einzurichten, dass eine zum Bauzeitpunkt eventuell bereits hergestellte Oberflächenabdichtung und/oder Entwässerungseinrichtung nicht beschädigt oder zerstört wird. Hierüber ist mit der Grundstückseigentümerin vor Baubeginn eine Absprache herbeizuführen. 12. Das Niederschlagswasser der unmittelbar benachbarten Deponie wird über Randgräben gesammelt und in Versickerungseinrichtungen eingeleitet. Die Randgräben befinden sich u.a. unmittelbar angrenzend zur Melia-Deponie. Bei den Arbeiten (Mastdemontage und Masterneuerung) dürfen diese Bereiche weder überfahren noch als Baustelleneinrichtungsfläche etc. benutzt werden. Die genaue Lage der Randgräben und der Versickerungsanlagen können beim Deponiebetreiber, der Orion Engineered Carbons GmbH, Harrry-Kloepfer-Straße 1, 50997 Köln, erfragt werden. Hinweise: 1. Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 40 - 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. 2. Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AbfallverzeichnisVerordnung -AVV) zu beachten. 3. Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 4. Wird im Rahmen der Baumaßnahme eine Grundwasserhaltung erforderlich, ist gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. 5. Wird im Rahmen der Baumaßnahme eine chemische Bodenverfestigung durchgeführt oder im Grundwasserbereich eine HDI-Injektion erforderlich, bedarf diese Maßnahme der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Chemische Bodenverfestigungen im Grundwasserbereich sind nicht genehmigungsfähig. 6. Soweit die Bohrpfähle für das Mastfundament bis in den Grundwasserbereich reichen, bedarf diese Maßnahme eine wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG. 7. Bei den Arbeiten auf der Deponie sind die Berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR 127 „Deponien“ und die BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ zu beachten. 8. Auf die baugrundtechnischen Besonderheiten des Deponiegeländes wird hingewiesen. Je nach Nutzung sind ggf. besondere Gründungsmaßnahmen erforderlich. 9. Die unmittelbar benachbarte Deponie der Orion Engineered Carbons GmbH, Harrry-Kloepfer-Straße 1, 50997 Köln, wurde mit Bodenaushub, Bauschutt und Rußabfällen verfüllt. In der Stilllegungsphase wurde eine Oberflächenabdichtung aufgebracht. Diese Deponie ist von den geplanten Maßnahmen (z.B. Schutzstreifen) betroffen. Insofern empfehle ich eine Abstimmung mit der Deponiebetreiberin. 10. Im Jahre 2009 sind auf dem Gelände der Melia-Deponie geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten festgestellt worden, hinsichtlich derer Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Ich empfehle daher, die geplanten Maßnahmen – soweit noch nicht geschehen - mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Ansprechpartner beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaft - für eventuelle weitere Fragen zu den Deponien sind Herr Bohl, Telefon (0221) 221-24618, E-Mail: berthold.bohl@stadt-koeln.de (Melia-Deponie); Frau Brückmann, Telefon (0221) 221-22762, E-Mail: rita.brueckmann@stadt-koeln.de (Deponie der Orion Engineered Carbons GmbH. Deponie 2.11a Der Tragmast 85 ist östlich der Inertstoffdeponie 2.11a (Gemarkung Meschenich, Flur 49, Flurstücke 2, 34, 35) geplant. Der abzubauende Abspannmast 29A befindet sich direkt östlich der Deponie. Bei der Inertstoffdeponie 2.11a handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube, die mit Gießereialtsanden verfüllt wird. Im südöstlichen Bereich der Deponie, der den Masten 85 und 29A am nächsten liegt, hat noch keine Verfüllung mit Gießereialtsanden stattgefunden. Die Deponiesohle befindet sich auf ca. 45 m NHN, so dass sich im südöstlichen Bereich der Deponie eine ca. 14 m hohe Böschung befindet. Die An- und Abfahrt, die Abbauarbeiten für die alten Masten sowie die Arbeiten an den neuen Masten müssen so durchgeführt werden, dass die Standsicherheit der Böschungen der Deponie 2.11a nicht gefährdet ist. Dies ist der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft im Umwelt- und Verbraucherschutzamt vor Beginn der Arbeiten in Form einer gutachterlichen Standsicherheitsuntersuchung nachzuweisen. Ich bitte den Nachweis der Standsicherheit als Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Ich weise darauf hin, dass sich südlich der Inertstoffdeponie 2.11a die Kiesgrube 2.17 befindet, die sowohl auf dem Gebiet der Stadt Köln als auch im Rhein-Erft-Kreis liegt. Zuständige Abgrabungsbehörde ist der Rhein-Erft-Kreis. Die Tragmasten 85 bis 87 sind auf dem Kiesgrubengelände bzw. im unmittelbaren Umfeld geplant. Ich empfehle, diesbezüglich den Rhein-Erft-Kreis zu hören. Ansprechpartnerin für die Deponie 2.11a ist Frau Schmidt, Telefon (0221) 211-32704, E-Mail: tanja.schmidt@stadt-koeln.de. Umweltplanung und –vorsorge Der Trassenneubau ist entlang eines vorhandenen Trassenbandes von Freileitungen geplant. Auf Kölner Stadtgebiet verläuft dieses Trassenband entlang der Ortschaften Lövenich/Weiden im Kölner Westen und Meschenich im Kölner Süden. In diesen Bereichen verlaufen die Freileitungen unmittelbar entlang von Ortschaften mit Wohnnutzung. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde die Belastung durch elektrische und magnetische Felder an verschiedenen Immissionspunkten untersucht. Einer dieser Punkte liegt auf Kölner Stadtgebiet im Stadtteil Lövenich. Innerhalb eines Bereichs von bis zu 20 m vom ruhenden äußeren Leiterseil wurde bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung im geplanten Endausbau und unter Berücksichtigung anderer vorhandener Niederfrequenzanlagen an diesem Immissionspunkt ein Wert von 4,5 kV/m für das elektrische und 26,5 µT für das magnetische Feld ermittelt. Beurteilt wurde ausschließlich auf Grundlage der 26. BImSchV. Da bei Dauerexposition von elektromagnetischen Feldern vor allem bei sensiblen Personen (u.a. Trägern von elektronischen Implantaten, Kindern) ein Einfluss auf die Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, ist zur Minimierung der Exposition durch elektromagnetische Felder in Wohnnähe ein größtmöglicher Abstand einzuhalten. Insoweit verweise ich auch auf die Aussagen zum Immissionsschutz (s. oben). Kritisch ist in diesem Zusammenhang vor allem der im Stadtteil Meschenich verlaufende Abschnitt der Höchstspannungsfreileitung zu sehen. Hier rückt die neue Leitungstrasse noch näher an die bestehende Wohnnutzung heran. Korrespondierend mit den Aussagen zur Umwelthygiene und Gesundheitsvorsorge (s. unten) sind auch aus Gründen der Umweltvorsorge Höchstspannungsfreileitungen in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten grundsätzlich abzulehnen. Als Alternative wird die Verlegung von Erdkabeln in diesen kritischen Bereichen vorgeschlagen. Zumindest sind die im Abstandserlass NRW vom 06.06.2007, Anlage 4, genannten Schutzabstände einzuhalten (s. Anlage). Zuständige Ansprechpartnerin für die Belange der Umweltvorsorge ist Frau Birkenstock, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Bodenund Grundwasserschutz -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon (0221) 221-32770, E-Mail: silvia.birkenstock@stadt-koeln.de. Bodenschutz Bodenfunktionsermittlung/Bodenfunktionsbewertung Für den Trassenbereich sind die natürlichen Bodenfunktionen gem. § 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gemäß dem beiliegenden Formblatt oder gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA5) kleinräumig vor Ort zu erheben. Sollten kleinräumige bodenkundliche Bodenuntersuchungen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA3, KA4 oder KA5) für den Trassenbereich bereits erhoben worden sein und bei der Vorhabenträgerin vorliegen, können diese für eine Bodenfunktionsbewertung verwendet und eingereicht werden. Eine Bewertung der Ergebnisse aus der Bodenfunktionsermittlung sowie eine Bodenfunktionsbewertung der natürlichen Bodenfunktionen erfolgt durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz (Untere Bodenschutzbehörde), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, als zuständige Fachbehörde. Erst nach der Auswertung der Bodenfunktionsermittlung und Bodenfunktionsbewertung können Nebenbestimmungen getroffen werden, die einen schonenden Umgang (z.B. hinsichtlich von Bodenumlagerungen) mit dem Schutzgut Boden und eine Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden gewährleisten. Es besteht das Erfordernis, die Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (Bereiche der Baustelleneinrichtungsflächen sowie Bereiche der zurückzubauenden Maststandorte) in einem Abschlussbericht, der von einem Fachgutachter erstellt wurde, zu dokumentieren sowie den Nachweis zu erbringen, dass keine schädlichen Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG in Verbindung mit § 4 Abs.1 BBodSchG und § 1 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG NRW) entstanden sind. Dies bedeutet unter anderem, dass der Ober- und Unterboden nur befahren bzw. durch entsprechende Lasten in Anspruch genommen werden soll, wenn der mittlere Bodenfeuchtezustand < feu 3 (bodenkundliche Kartieranleitung KA5 S.114, Teil A 5.6.7, Tabelle 17) beträgt. Soweit den Anforderungen an die technische Ausführung nicht nachgekommen wird oder nachgekommen werden kann, ist dies der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen. Nach Abschluss der Herrichtung der durchwurzelbaren Bodenschicht soll durch flächenrepräsentative Stichproben festgestellt werden, ob es zu bodenschädlichen Verdichtungen gekommen ist. Dies soll durch horizontweise Bodenartenansprache gemäß bodenkundlicher Kartieranleitung KA5 und Bewertung hinsichtlich der bodenphysikalischen Parameter kf-Wert, Luftkapazität (Lk) und Lagerungsdichte (Ld) je Bodenhorizont erfolgen. Erforderlichenfalls soll eine Tiefenlockerung durchgeführt werden, um Bodenschadverdichtungen zu beseitigen. Vorgaben § 12 BBodSchV • Sollten Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, ist gemäß § 12 Abs. 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sicherzustellen, dass die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 b, c Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. Insbesondere ist § 12 Abs. 9 BBodSchV zu beachten. • Für die Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht in den Bereichen der zurückzubauenden Maststandorte sind Standortuntersuchungen gemäß § 12 Abs. 3 BBodSchV (insbesondere § 12 Abs.3 Satz 2 BBodSchV) erforderlich. Die Ergebnisse der Standortuntersuchungen sind der Unteren Bodenschutzbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses einzureichen. • Die Einhaltung der Anforderungen an die technische Ausführung gemäß § 12 Abs. 9 BBodSchV (DIN 19731 und 18915) ist gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde nachzuweisen. Spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Boden-, Tiefbau-, Hochbau- sowie Rekultivierungsarbeiten sind die vorgenannten Sachverhalte in einem Abschlußbericht unaufgefordert der Unteren Bodenschutzbehörde zur Bewertung einzureichen. Eine Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde im Verfahren zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15 BNatSchG ist erforderlich. Die spezifischen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch den Eingriff sowie die geplanten bodenfunktionsbezogenen Ausgleichs-/ Kompensationsmaßnahmen zum Schutzgut „Boden“ sind im Einzelnen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vollständig darzustellen und zu beurteilen. Zuständiger Ansprechpartner bei der Unteren Bodenschutzbehörde ist Herr Langen, Telefon (0221) 221-34177; E-Mail: mario.langen@stadt-koeln.de. Altlastenkataster Die geplante Freileitung liegt teilweise im Bereich von Flächen, die im Kataster über Altlasten und Altlastverdachtsflächen erfasst sind: Nr. 307102 Es handelt sich um eine Altablagerung mit bis zu 11 m mächtigen Auffüllungen. Bodenarbeiten im Bereich des S-Bahnhaltepunktes Bonnstraße sind von einem geeigneten Gutachter zu überwachen. Nr. 206102 Es handelt sich um eine Grundwasserfahne, die ihren Ursprung außerhalb des Stadtgebietes hat. Eine Beeinträchtigung für die geplante Freileitung ist nicht zu erwarten. Nr. 21304 Die Leitungstrasse verläuft über den nordwestlichen Teil der städtischen Altablagerung. Bei der Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige Abgrabung, welche gemäß Luftbildund Kartenauswertung teilweise bis ins Grundwasser erfolgte. Die Abgrabung wurde bis in die 70er Jahre mit Bodenaushub, Bauschutt und Hausmüll teilweise wieder verfüllt. Ende der 80er Jahre wurde die Fläche im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung untersucht. Hierbei wurden auch Belastungen hinsichtlich Bodenluft festgestellt. Jedoch stellen diese für die derzeitige Nutzung der Altablagerung und ihres engeren Umfeldes keine Gefährdung dar. Sollten jedoch auf der Fläche oder im Nahbereich der Altablagerung Eingriffe oder Baumaßnahmen durchgeführt werden, so sind die Fragen hinsichtlich einer schädlichen Beeinträchtigung über den Bodenluftpfad zu klären. Je nach Trassenverlauf ist bei Eingriffen in den Untergrund mit Auffüllungen / Deponat zu rechnen, welches einer fachgerechten Verwertung / Entsorgung zuzuführen ist. Auch zukünftige Setzungen im Deponiebereich können nicht ausgeschlossen werden. Die vorhandenen Erkenntnisse beziehen sich nur auf eine Erkundungstiefe von ca. 4 m unter Geländeoberkante (GOK). Es wird empfohlen, bei Eingriffen / Baumaßnahmen schädliche Beeinträchtigungen vor Beginn der Baumaßnahme zu klären. Bei Eingriffen in den Untergrund sind entsprechende Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen vorzusehen. Ansprechpartnerin für eventuelle Rückfragen zu dieser Altablagerung ist Frau Bloschies, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Bodenund Grundwasserschutz -, Telefon (0221) 221-24613, E-Mail: elke.bloschies@stadtkoeln.de. Nr. 20611 Hierbei handelt es sich um die Melia-Deponie (s. oben). Nr. 21307 Die Leitungstrasse liegt im Nahbereich der Altablagerung. Auswirkungen auf das Vorhaben sind nicht zu erwarten. Die vorgenannten Altlastflächen sind auf den als Anlage beigefügten Übersichtsplänen dargestellt. Zuständiger Ansprechpartner für das Altlastenkataster ist Herr Gerhold, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz -, Telefon (0221) 221-23737, E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de. Liegenschaften Hinsichtlich der zurück zu bauenden Masten auf städtischen Ackerflächen sind die Fundamente bis auf 1,20 m unter Erdoberkante abzutragen. Die jeweils betroffene Ackerfläche ist anschließend ordnungsgemäß zu rekultivieren. Abschließend ist hierüber seitens der betroffenen Landwirte eine unterschriebene Erklärung dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster - Abteilung 230/5 Verwaltung unbebauter Fiskalbesitz (Pachtstelle) - WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln, vorzulegen. Bei den Arbeiten entstehende Schäden und Folgeschäden sollen - wie bisher bereits bei den Vorarbeiten erfolgt - seitens der Vorhabenträgerin unmittelbar mit den betroffenen Landwirten geregelt werden. Die vorhandene Leitungstrasse ist bereits grundbuchlich gesichert. Für die geplante Verbreiterung dieser Trasse bedarf es einer entsprechenden Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit. Diese ist gegen eine monetäre Entschädigung möglich. Hinsichtlich der zur Umsetzung des Vorhabens benötigten Kompensationsflächen habe ich die Amprion GmbH mit Schreiben vom 26.01.2012 darüber unterrichtet, dass die örtliche Landwirtschaft nicht bereit ist, landwirtschaftlich genutzte Flächen als Ausgleichsflächen zur Verfügung zu stellen. Insoweit sind die im Planfeststellungsverfahren eingebrachten Flächen nochmals eingehend auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen. Sollte dennoch städtischer Boden zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, wird hierfür eine Entschädigung fällig, sofern die Vorhabenträgerin diese Flächen nicht erwirbt. Ansprechpartnerin für die liegenschaftsrechtlichen Belange ist Frau Mehrhof, Telefon (0221) 221-23001, E-Mail: diana.mehrhof@stadt-koeln.de. Umwelthygiene und Gesundheitsvorsorge Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) empfiehlt auf seiner Homepage (www.bfs.de) Vorsorgemaßnahmen, gibt Hinweise zum Einfluss der Felder auf Herzschrittmacher und zeigt Möglichkeiten auf, bei der Planung von Hochspannungsleitungen die Belastung zu verringern: Vorsorgemaßnahmen Angesichts der weiterhin bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten über mögliche gesundheitliche Auswirkungen dauerhaft einwirkender, schwacher niederfrequenter Felder werden Vorsorgemaßnahmen empfohlen. Die niederfrequenten Felder, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, sollten so gering wie möglich sein. Durch die geeignete Wahl der Phasenbelegung in Hochspannungsleitungen kann die Belastung wesentlich verringert werden, da Feldanteile sich gegenseitig auslöschen. Kabelschächte sollten so geplant werden, dass sie nicht an Schlaf- und Kinderzimmerwänden verlaufen. Einfluss der Felder auf Herzschrittmacher Elektrische und magnetische Felder beeinflussen elektronische Implantate wie Herzschrittmacher und Insulinpumpen. Bei Herzschrittmachern älterer Bauart kann das bereits bei Feldstärken ab 2,5 kV/m bzw. 20 μT der Fall sein. Möglichkeiten, die Belastung zu verringern • Schon bei der Planung von Hochspannungsleitungen sowie anderen Anlagen der Stromversorgung ist ein ausreichender Abstand zu Wohngebäuden einzuhalten. Neue Trassen sind möglichst nicht durch Wohngebiete zu führen. • Beim Bau von Hochspannungsleitungen sind die technischen Möglichkeiten zur Verringerung der elektrischen und magnetischen Felder auszuschöpfen. Dies kann unter anderem durch die Höhe der Masten oder den Abstand der Leiterseile untereinander geschehen. Auch der Betrieb mit Gleichstrom oder die Verlegung unter die Erde kann im Einzelfall eine Lösung sein. Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und zur Konfliktvermeidung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen im Jahr 2007 mit der 7. Neufassung des Abstandserlasses die Schutzabstände bei Anlagen zur elektrischen Energieerweiterleitung oder Nachrichtenübertragung wie folgt angeordnet: Schutzabstände bei Hochspannungsleitungen für: - 380 kV/ 50 Hz : 40 m - 220 kV/ 50 Hz : 20 m - 110 kV/ 50 Hz : 10 m - 110 kV/ 16 ⅔ Hz : 5m Es ist sicherzustellen, dass die im Abstandserlass NRW aufgeführten Schutzabstände zur Wohnbebauung in jedem Fall eingehalten werden. Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind Hochspannungsleitungen in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten grundsätzlich abzulehnen. Alternativ können hier Erdkabel verlegt werden. Brandschutz Bei der Errichtung neuer Masten im Bereich bestehender Gebäude bzw. Objekte ist darauf zu achten, dass die notwendigen Flächen für die Feuerwehr, wie Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen, nicht tangiert werden. Außerdem darf die öffentliche Sammelwasserversorgung zur Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung nicht eingeschränkt werden. Ansprechpartner für Fragen des Brandschutzes ist Herr Roleff, Berufsfeuerwehr Köln, Scheibenstr. 13, 50737 Köln, Telefon (0221) 9748-5331, E-Mail: frank.roleff@stadt-koeln.de. Straßen und Verkehr Bei Querungen mit öffentlichen Straßen oder Wegen, die in der Baulast der Stadt Köln stehen, sind entsprechende Gestattungsverträge abzuschließen, in denen die Details der Straßen- oder Wegequerungen geregelt werden. Hierfür sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten im Bereich der betreffenden Verkehrsflächen prüffähige Unterlagen einzureichen. Ansprechpartnerin ist Frau Kühn, Bauverwaltungsamt, Abteilung Allgemeine Erschließungsangelegenheiten und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon (0221) 221-22940, E-Mail: kirsten.kuehn@stadt-koeln.de. Der Baustellenverkehr ist in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so zu planen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Soweit bei der Umsetzung des Vorhabens öffentliche Straßenverkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden oder verkehrslenkende Maßnahmen erforderlich sind, muss die Vorhabenträgerin die hierfür nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 45, 46 StVO) einzuholenden Genehmigungen rechtzeitig beim Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, beantragen. Alle in Anspruch genommenen öffentlichen Straßen- und Wegeflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor dem Baubeginn angetroffenen Zustand entspricht. Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Bei entstandenen Verschmutzungen hat die Vorhabenträgerin umgehend deren Beseitigung zu veranlassen. Es ist sicherzustellen, dass durch die geplanten Maßnahmen der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Baustelleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und ggf. nach den Vorgaben des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln abzusichern. Stadtplanung Im aktuellen Bestand befinden sich östlich der Ortslage von Meschenich heute zwei Hochspannungsleitungen. Die 220/380 kV - Hochspannungsfreileitung Bauleitnummer 4501 befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Wohngebieten in Meschenich (Stadtbezirk 2) und wird durch die größere 110/380 kV - Hochspannungsfreileitung Bauleitnummer 4215 ersetzt. Maßgeblich sind dabei folgende Änderungen: 1. Die Höhe der Masten der Leitungstrasse östlich von Meschenich, die der Bebauung am nächsten ist, liegt heute bei 41,5 m, nach Umsetzung der Neubautrasse bei 78 m. 2. Die Breite der Ausleger von der Mastachse liegt bei 17,50 m beidseitig. 3. Die Anzahl der Stromkreise wird erhöht, da die Masten deutlich mehr Träger aufweisen und Möglichkeiten, Stromkreise zu installieren. Im Erläuterungsbericht ist von zwei neuen 110 kV-Stromkreisen und zwei neuen 380 kV - Stromkreisen die Rede. 4. Die deutlich größere Höhe der Masten mit einer umfangreicheren Bestückung bedingt auch eine größere Ausladung der Träger und damit erreichen die Stromkreise auch eine größere Entfernung zur Trassenachse. Da der Schutzstreifen aber nach wie vor 36m beträgt, bedingt dies eine größere Nähe der Immissionsquelle zu möglichen Schutzgütern und im Fall von Meschenich zur vorhandenen Wohnbebauung. 5. Für Grundstücke im Schutzstreifen ergeben sich Restriktionen für die Nutzung und Ansprüche an die Verfügbarkeit. Der gemäß den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren beantragte Schutzstreifen reicht im Bereich Meschenich bis unmittelbar an vorhandene Wohngebäude heran (Drachenfelsstraße, Im Rheintal, Frankenstraße). Die betroffenen Grundstücke liegen mit ihren Gärten bereits im Schutzstreifen. Die Gärten an der Drachenfelsstraße und der Frankenstraße sind zur Hälfte von Leitungen überhangen. Die Masten erreichen im Vergleich zu dem derzeitigen Bestand eine erheblich größere Höhe und Ausdehnung. Die Wohngebäude an der Drachenfelsstraße und der Frankenstraße stehen förmlich in ihrem Schatten. Das bedeutet, dass die Nutzungsqualität der Gärten auch aufgrund von Koronargeräuschen deutlich gemindert ist. Bäume und höherer Aufwuchs, der eine optische Abschirmung bewirken könnte, sind innerhalb des Schutzstreifens nicht zulässig. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, entsprechend dem Abstandserlass NRW einen Schutzabstand von mindestens 40 Metern zur bestehenden Wohnbebauung einzuhalten. In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG), wonach bei einem Neubau von Höchstspannungsnetzen mit einer Nennleistung von 380 kV eine Leitung als Erdkabel verlegt werden soll, sofern der Abstand weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden (nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB) beträgt bzw. weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden im Außenbereich (nach § 35 BauGB). Auch wenn diese Vorschrift nur für die im EnLAG bezeichneten Pilotvorhaben gilt, sollte gleichwohl auch im vorliegenden Fall entsprechend verfahren werden. Als Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm dient die Tabelle 4 auf Seite 67 des Erläuterungsberichtes. In der Tabelle 10 der Umweltstudie (S. 53) wird die Gebietskategorie als Basis für die Beurteilung der Immissionsrichtwerte definiert. Die Wohnnutzung an der Drachenfelsstraße, der Straße Im Rheintal und der Frankenstraße sind als „Wohngebiet“ deklariert und werden somit als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) planungsrechtlich eingestuft. Lediglich über einen Bebauungsplan ausgewiesene „Reine Wohngebiete“ (WR) werden als solche gemäß TA Lärm bewertet. Tatsächlich ist es aber - durch Rechtssprechung gestützt - so, dass ein Gebiet entsprechend seiner ausgeübten Nutzung immissionsschutzrechtlich einzustufen ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnnutzung um eine reine Wohnnutzung handelt, die entsprechend einem WR zu beurteilen ist. Es wird ein Nachweis - bezogen auf konkrete kritische Immissionsorte (z.B. 2. Obergeschoss Bebauung Drachenfelsstraße), wie dies bei schalltechnischen Untersuchungen gängige Praxis ist - gefordert, der belegt, dass die Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten werden. Die Höhe der Masten von 78 m direkt am Rand der Ortslage führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in der Ortsrandlage und zu einer Minderung der Wohnqualität durch Immissionen und visuelle Beeinträchtigung. Es entsteht ein erheblicher städtebaulicher Missstand, der nicht hinnehmbar ist. Die Argumentation, dass die Leitungen bereits heute bestehen und die Situation den Anwohnern und Eigentümern bekannt war, kann bei der dargelegten Form des Neubaus in wesentlich größeren Dimensionen (Optik wie Leistung) nicht ins Feld geführt werden. Die vorliegende Situation erfordert eine eigene Problemlösung. Die Stadt Köln fordert deshalb die unterirdische Verlegung der Leitung am Ortsrand von Meschenich. Die Auswirkungen der vorliegenden Planung sind nur sehr mühsam und aufwendig zu erfassen. Für den betroffenen Bürger und fachlichen Laien ist es erforderlich, diese richtig einschätzen und nachvollziehen zu können. Nur so ist eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit auch gewährleistet. Die Planfeststellungsunterlagen sind um Unterlagen zu ergänzen, die für den Bereich von Überlagerungen von Schutzstreifen und privaten Grundstücken mit Wohnnutzung Querschnitte darstellen. Diese sind als Vorher-Nachher-Darstellung auszuführen. Aufgrund seiner Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, der nicht eindeutig nachgewiesenen Einhaltung der Grenzwerte für die Wohnbebauung in Meschenich und der Belastung des Wohnumfeldes wird der Netzausbau als kritisch gesehen. Ansprechpartnerin für die stadtplanerischen Belange ist Frau Hüser, Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon (0221) 221-26206, E-Mail: martina.hueser@stadtkoeln.de Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Angela Thiemann