Daten
Kommune
Köln
Dateiname
JAHRESBERICHT DES KOELNER HAUS DES JUGENDRECHTS 2011.pdf
Größe
1,3 MB
Erstellt
31.12.14, 08:31
Aktualisiert
24.01.18, 04:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kölner Haus des Jugendrechts
Jahresbericht 2011
Redaktion:
Wolfgang Wendelmann
Koordinator „Kölner Haus des Jugendrechts“
Salierring 42
50677 Köln
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner
2
Vorwort
Tempus fugit - Die Zeit flieht. Im Juni 2012 jährt sich der Einzug der drei Kooperationspartner Stadt Köln (Jugendgerichtshilfe), Staatsanwaltschaft (Dezernats 169) und
der Polizei Köln (Kriminalkommissariat 57) in die gemeinsame Liegenschaft am Kölner Barbarossaplatz bereits zum dritten Mal. Gemeinsam blicken wir auf zweieinhalb
Jahre der Zusammenarbeit unter einem Dach zurück. Ausreichend Zeit, um Erfahrungen zu sammeln und die Zusammenarbeit zu bilanzieren.
So widmet sich der vorliegende Bericht, wie auch bereits der Vorjahresbericht, wieder zu einem großen Teil der Begleituntersuchung. Spannend war für alle Beteiligten
in diesem Zusammenhang die Frage, wie entwickelt sich das „Output“. Waren die
tendenziell positiven Signale des Vorjahres zufällige Augenblickserscheinungen,
oder ist eine Konsolidierung der Ergebnisse festzustellen. Mehr dazu im Kapitel 4
dieses Berichts.
Darüber hinaus, das heißt unabhängig von Zahlen und Daten, ist das „Wie“ des Zusammenwirkens eine tragende Säule unserer Kooperation. Da spielen z. B. Aspekte
wie Aufgabentreue, Rollenverständnis und Standards in der Zusammenarbeit eine
wichtige Rolle. Das nehmen wir sehr ernst. Aus diesem Grund haben wir gegen Ende 2011 damit begonnen, die Zusammenarbeit im Rahmen von so genannten „Bilanzveranstaltungen“ zu beleuchten.
„Drückt der Schuh? Wenn ja, wo? Haben sich Dinge in die Zusammenarbeit
eingeschlichen, die verändert werden müssen?“ - Fragen die gestellt und beantwortet werden müssen, will man professionell miteinander arbeiten.
Alles in Allem ein sehr konstruktiver und einvernehmlicher Prozess, der davon getragen ist, sich gegenseitig zu respektieren. Wir werden ihn in 2012 fortsetzen.
Darüber hinaus erfolgte im September 2011 der Startschuss für die Initiative „Kurve
Kriegen, einem Projekt des Ministers für Inneres und Kommunales NRW, dass in
Köln und sieben weiteren Modellbehörden pilotiert wird. Inhaltlich geht es um delinquente und besonders auffällige Kinder und junge Jugendliche, denen mit Hilfe eines
innovativen Ansatzes, mehr dazu im Kapitel 3 dieses Berichts, wieder auf den richtigen Weg geholfen werden soll.
3
Die besonderen Rahmenbedingungen im Kölner Haus des Jugendrechts ermöglichten es, dieses Projekt problemlos und unter Nutzung der vorhandenen Strukturen
dort anzubinden.
Zweifelsohne ist das Kölner Haus des Jugendrechts keine allgemeingültige „Ideallösung“ - diesen Anspruch erheben wir nicht. Es zeigt sich aber, dass dieser Weg für
Köln ein sehr guter ist. Unser Konzept ist sicherlich auch nicht „eins zu eins“ auf andere Kommunen übertragbar. Nichtsdestotrotz kann man von unseren Erfahrungen
profitieren. Gerne und jederzeit stehen wir dafür zur Verfügung. So besuchten uns im
Jahr 2011 viele Delegationen aus anderen Städten Nordrhein-Westfalens, die sich,
auf Initiative von Herrn Justizministers Kutschaty, vor Ort ein Bild von der Zusammenarbeit machen wollten, um die mögliche Implementierung eines Haus des Jugendrechts für sich zu prüften.
Darüber hinaus: Auf der Suche nach Lösungen für die verschiedenartigsten Probleme, die sich uns immer wieder bei der komplexen Arbeit mit der Zielgruppe des Hauses stellen, sind wir immer offen für Anregungen und konstruktive Kritik. Das Haus
des Jugendrechts ist sehr daran interessiert, sich beständig zu optimieren.
Treten Sie mit uns in Kontakt. Diskutieren Sie mit uns.
Ihr Kölner Haus des Jugendrechts
4
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
6
Kölner Haus des Jugendrechts - Grundlagen
1.1
Der Ratsbeschluss
6
1.2
Haus des Jugendrechts – Beteiligte Institutionen
8
2
Kölner Haus des Jugendrechts - Konzept
9
2.1
Die Ziele des Hauses
9
2.2
Die Zielgruppe
10
2.3
Verfahren zur bzw. Konsequenzen der Aufnahme in das
13
Programm des Kölner Haus des Jugendrechts
2.4
Fallkonferenzen
14
2.5
Entlassung aus dem Programm
16
2.6
Kommunikation
16
3
Kölner Haus des Jugendrechts - Netzwerk
18
3.1
Weitere Kooperationspartner
18
3.2
Fortbildungsmaßnahmen
19
3.3
Präventionsarbeit
20
3.4
Diversionstage - Projekt „Gelbe Karte“
23
3.5
Einbindung von „Streetwork“
24
4
Kölner Haus des Jugendrechts - Evaluation
25
4.1
Problembeschreibung
27
4.2
Ursachen
27
4.3
Zielbestimmung
28
4.4
Zielgruppen
30
4.5
Maßnahmen
30
4.6
Bisherige Auswertungsergebnisse
32
5
Fazit
50
5
1
Kölner Haus des Jugendrechts - Grundlagen
1.1
Der Ratsauftrag
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkeit und den Medien veranstaltete
der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ein behörden- und institutionsübergreifendes
Hearing zum Thema Jugendkriminalität. Ein Ergebnis dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 19.06.2007 fasste:
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartnern
Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federführung der Stadt Köln eingerichtet.
Insbesondere die Notwendigkeit zeitnaher Reaktionen auf Jugendkriminalität sowie
das Erfordernis, die Verfahren insgesamt zu beschleunigen und kriminelle Aktivitäten
zu unterbinden, waren dabei Objekte der Erörterungen.
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwicklungsbedingtes Phänomen und charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt eine
große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann in der Regel mit Straftaten aus dem Bereich der
Bagatelldelikte (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) auf.
Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr große Gruppe, die insbesondere bei
Polizei und Staatsanwaltschaft viele Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhaftigkeit ihrer Delinquenz keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.
6
PKS: TV U 21 - Stadtgebiet Köln
TV 14-17
TV 18-20
TV 14-20
10.000
9.000
8.000
7.729
7.297
9.394
9.318
9.579
4.876
4.713
4.892
4.436
4.518
4.605
2007
2008
2009
9.231
9.431
7.033
7.000
6.000
5.000
4.795
3.809
3.709
4.000
3.000
3.488
3.324
2004
2005
4.977
4.087
4.687
4.454
3.642
2.000
1.000
0
2006
2010
2011
Abb. 1: Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS)
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der mehrfachauffälligen Tatverdächtigen (MTV), deren Delinquenzbelastung unverhältnismäßig hoch ist1 und aus
der heraus sich häufig kriminelle Karrieren entwickeln. Vor dem Hintergrund dieser
Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern, als besonders „belastete“ Teilmenge
der MTV, aus. Durch Fokussierung der Aktivitäten /Maßnahmen auf diese Klientel
wird eine größtmögliche Effizienz der Maßnahmen erreicht reicht.
PKS: MTV - Stadtgebiet Köln
MTV insgesamt
MTV 14-20
2.000
1.925
1.500
1.569
2.032
2.032
1.733
1.599
1.824
1.789
1.000
438
445
2004
2005
520
605
493
473
2008
2009
500
443
492
2010
2011
0
2006
2007
Abb. 2: Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln (Quelle PKS)
1
Untersuchung des PP Köln aus 2009: Die 473 MTV unter 21 Jahren haben einen Anteil von ca. 5 %
an allen ermittelten TV unter 21 Jahren und sind für ca. 30 % aller aufgeklärten Taten der TV dieser
Altersgruppe verantwortlich.
7
So kam auch das "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass die große Menge
der „normalen“ jugendlichen und heranwachsenden Straftäter nicht die Zielgruppe
ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten Pilotprojekt begegnet werden muss.
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die bereits guten Erfolge des Kölner Intensivtäterkonzepts beschloss die Projektgruppe, die Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. In einer umfangreichen Verfahrensanalyse, arbeitete sie heraus, dass eine weitere Optimierung der bereits sehr guten Kooperation in diesem Bereich am ehesten
durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu erreichen sei.
1.2
Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts
Seit Einrichtung des Kölner Haus des Jugendrechts im Juni 2009 sind die Kooperationspartner Polizei Köln, Staatsanwaltschaft Köln, und Stadt Köln mit den Dienststellen
Stadt Köln - Jugendgerichtshilfe
Polizeipräsidium Köln - Kriminalkommissariat 57
Staatsanwaltschaft Köln - Dezernat 169
in der Liegenschaft am Salierring 42 ansässig.
Insgesamt haben im Haus des Jugendrechts 20 Mitarbeiter der Polizei, 16 Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner haben über die gemeinsame Zielgruppe hinaus
weitere fachliche Zuständigkeiten. Gemäß ihres gesetzlichen Auftrages begleitet die
Jugendgerichtshilfe jahresdurchschnittlich ca. 3800 Jugendliche und Heranwachsende im Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dieser jungen Straftäter handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbedingt und episodenhaft mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind.
8
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbeiten, neben der Gesamtheit
aller Verfahren gegen die o. a. Intensivtäter, auch alle gegen die ca. 20 als Intensivtäter eingestuften Taschen- und Trickdiebe sowie ein Teil-Pensum eines allgemeinen
Jugenddezernates.
Das Kriminalkommissariat 57 bearbeitet neben der Kriminalität von Intensivtätern alle
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Intensivtäterprogramms sind,
neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung für das Haus des Jugendrechts, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes NRW,
der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die gem. § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) I; §§ 61 bis 68 SGB VIII;
§ 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X. Die Anwendung in der Praxis wird regelmäßig
mit den Datenschutzbeauftragten der Behörden abgestimmt.
2
Kölner Haus des Jugendrechts - Konzept
2.1
Die Ziele des Hauses
Bereits 2005 wurde mit Blick auf die Ziele in der damaligen einschlägigen polizeilichen Verfügung formuliert:
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern sollen nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Verhinderung bzw. der Abbruch
krimineller Karrieren bewirkt werden, mit dem Ziel, zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit
externen Partnern (Staatsanwaltschaft Köln, Amtsgericht Köln, Stadt Köln und
Kölner Schulen) zu intensivieren und fortlaufend zu optimieren.
Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Hauses des Jugendrechts aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsvertrag übernommen. Die Einrichtung des
9
Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente Fortentwicklung der überbehördlichen Zusammenarbeit dar. Die Ziele aus dem Kooperationsvertrag lauten:
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet Köln und durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden
Zusammenarbeit aller Kooperationspartner folgende die Ziele,
●
strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleunigen und dadurch zeitnahe
Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen,
●
kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwachsenden Intensivtätern zu beenden bzw. deren Rückfallquote zu verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren
und damit insgesamt
●
einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls
und der objektiven Sicherheitslage in der Stadt Köln zu schaffen.
Diese Ziele sind die Basis für die Evaluation (s. Nr. 4)
2.2
Die Zielgruppe
Die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts widmen sich (bezogen auf ihre
jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und in der Regel besondere soziale
Problemlagen aufweisen. Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann zu
der Prognose einer beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Karriere und
letztlich zur Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen.
Bezogen auf die Zielgruppe koexistiert das Kölner Haus des Jugendrechts nicht inhaltsgleich neben den bereits z. T. seit vielen Jahren bestehenden Häusern des Jugendrechts, sondern ist durch die Konzentration auf diese bestimmte Personengruppe bisher einzigartig im Bundesgebiet.
10
2.2.1
Auswahlkriterien
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe haben
ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer Aufnahme in die
konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschlägen, die im Rahmen der Auswertebesprechung (s.
Nr. 2.3.1) vom Vorschlagenden vorgestellt und abschließend diskutiert werden. Die
Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse führt dann zu Aufnahmeentscheidungen, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder sein Umfeld weiter gefährden wird.
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter Kandidaten existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und dem Jugendamt Köln.
2.2.1.1
Verfahren der Polizei Köln
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Auswertung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate wegen mindestens 5
Straftaten aus den in der Abbildung 4 näher beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich
auffällig geworden sind. Basis dieser Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln und nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da diese keine
Personalien verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: Kalenderjahr) nicht
ausreichend aktuell wäre.
Abb. 3: Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidaten
11
Auf Basis der vorstehend dargestellten Faktorisierung führt die Summe der Produkte
aus der jeweiligen Anzahl der Straftaten (in den ausgewiesenen Deliktsfeldern) und
dem zugeordneten Faktor zu einem Punktwert für jede der so ermittelten Personen.
Nach diesen Punktwerten sortiert erhält das Kriminalkommissariat 57 die so genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und bewerteter Delinquenz. Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter Umstände (z. B. Alter, Schwerpunkt im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle Delinquenzdichte, familiäre Situation soweit bekannt, Alkoholund/oder Drogenkonsum, Abgängigkeiten, delinquente Peer) und in deren Folge die
abschließende Ermittlung derjenigen mit dem aus polizeilicher Sicht größten Handlungsbedarf.
Gleichermaßen werden Kandidatenvorschläge der Kooperationspartner unter diesen
Aspekten geprüft.
2.2.1.2
Verfahren des Jugendamtes
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und Heranwachsenden zur Aufnahme ins Programm vor, die polizeilich/ strafrechtlich mehrfach auffällig geworden
sind, sich in sozialen Problemlagen befinden und durch Hilfen zur Erziehung gemäß
Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.
Beispiele sozialer Problemlagen:
●
kaum Erziehungseinfluss
●
Schulverweigerung
●
fehlende familiäre Einbindung
●
gefährdender Konsum von Drogen
●
eigene Gewalterfahrung im familiären Umfeld
●
Straffälligkeit der Eltern
Um die Kooperationsstrukturen zwischen dem Haus des Jugendrechts und den Bezirksjugendämtern abzustimmen waren im Jahr 2011 Vertreter des Haus des Jugendrechts in die Dienstbesprechungen der Bezirksjugendämter eingeladen. Als Kooperationsmechanismus wird seit 2011 in Folge der Abstimmung eine von der Jugendgerichthilfe monatliche Rundmail an die Bezirke versandt, durch die eine Abfra-
12
ge bezüglich einer Aufnahme ins Programm oder der Einberufung einer Fallkonferenz erfolgt.
2.3
Verfahren zur bzw. Konsequenzen der Aufnahme ins Programm des
Kölner Haus des Jugendrechts
2.3.1
Auswertungsbesprechung
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlichen Auswertungsbesprechung. In ihr
werden zudem Entscheidungen bzgl. der Löschungen aus dem Programm und der
Kandidaten für die Fallkonferenzen getroffen sowie aktuelle Entwicklungen der im
Programm Befindlichen besprochen. Neben der Staatsanwaltschaft, dem Kriminalkommissariat 57 und der Jugendgerichthilfe nehmen Vertreter des Spezialdienstes
„Streetwork“ der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt Köln teil.
2.3.2
Konsequenzen der Aufnahme
Um bei den in das Programm aufgenommenen Jugendlichen und Heranwachsenden
die Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die
ggf. zu Grunde liegenden soziale Problemlagen positiv zu verändern, wird die Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit wie folgt verändert:
●
Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei
-
Der Jugendliche/Heranwachsende hat einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.
-
Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter (bei mehreren
Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen Intensivtäter, in Folge der Buchstaben orientierten Zuständigkeitsregelung der Richter,
immer vor demselben Richter verhandelt.
-
Gefährderansprachen durch das Kriminalkommissariat 57 und die
zuständigen Beamten des Bezirks- und Schwerpunktdienstes der Polizei Köln.
●
Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaft (Sonderdezernenten für
Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dezernat 169).
13
-
Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des Jugendlichen/Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu machen.
-
Anklage aller nachweisbaren Straftaten
-
Sitzungsvertretungen werden grundsätzlich von den Sonderdezernenten wahrgenommen.
●
Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst
der Stadt Köln.
●
Einberufung von Fallkonferenzen.
●
Akten- und Postversand zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei „von Hand
zu Hand“.
2.4
Fallkonferenzen
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperationspartner des Haus des
Jugendrechts, sowie weiterer fallbezogener Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigenbzw. Intensivtätern befasst sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann
zum Beispiel sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive
-qualität stark zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährderansprachen der Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu erreichen ist.
Fallkonferenzen sind, auf Basis datenschutzrechtlicher Vorschriften, ein Instrument
des wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaustausches. Wesentliche Ziele
sind:
●
Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrensweisen der Kooperationspartner - insbesondere zur Vermeidung von Jugendstrafe.
●
Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit.
●
Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten die Situation sowie Konsequenzen bei ungehinderten Fortgang aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen.
14
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen.
Teil I
Fallbesprechung
Die Fallbesprechung wird grundsätzlich durch die Sonderdezernentin bzw. den Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft moderiert. Feste Bestandteile dieser Zusammenkunft sind:
●
Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution
●
Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall
●
Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten
●
Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung der Fallkonferenz
●
Abstimmung der Botschaften an den Jugendlichen und dessen Personensorgeberechtigte bzw. an den Heranwachsenden
•
Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit der beteiligten Akteure nach der
Fallkonferenz
Teil II
Ergebnismitteilung
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ist im unmittelbaren Anschluss
an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an den Kandidaten und die
Personensorgeberechtigten vorgesehen. Die Mitteilung erfolgt durch eine neutrale
Fachkraft, die nicht in die Sachbearbeitung eingebunden ist. Derzeit wird der zweite
Teil durch die Leitung der Jugendgerichthilfe moderiert.
Ziel ist es, das gemeinsame Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteuren aufzuzeigen, mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten
zu benennen und die Bereitschaft Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur Unterstützung
einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der Jugendhilfe empfohlen oder
andere Unterstützung angeboten.
Teil III
Erörterung
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist ein Zeitfenster von ca. 15 min vorgesehen, in dem der bzw. die Jugendliche respektive die Personensorgeberechtigten
die Mitteilungen aus Teil II bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinterfragen
können. Dabei ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarbeit. Teil III stellt aber sicher,
15
dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und nötigenfalls
isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können.
Nach einvernehmlichem Beschluss der Hausbesprechung im Januar 2010 werden
die Fallkonferenzen seit Mai 2010 protokolliert. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidaten
und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II.
Im Jahr 2011 wurden 13 Fallkonferenzen durchgeführt.
2.5
Entlassung aus dem Programm
Die Entlassung eines im Kölner Haus des Jugendrechts bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden kann, bei positiver Prognose, nach einem halben Jahr der
Legalbewährung oder nach Verhängung einer Jugendstrafe ohne Bewährung von
mehr als 12 Monaten bzw. einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Besserung und Sicherung oder einer Unterbringungsmaßnahme von mindestens
dieser Dauer erfolgen. Voraussetzung ist Einvernehmen in der Auswertungsbesprechung.
2.6
Kommunikation
2.6.1
Schnittstellenmanagement
Mit dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft wurde im Haus des Jugendrechts
durch die Stadt Köln ein Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koordinierender Funktion eingerichtet. Wesentliche Funktion ist die Brücke zwischen den Kooperationspartnern im Haus - Kriminalkommissariat 57 und Staatsanwaltschaft - und
den Bezirksjugendämtern. So werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugendämter bezüglich Neuaufnahmen und Vorschläge für Fallkonferenzen in die
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Ergebnisse anschließend den
betreffenden Sachbearbeitern in den Bezirken mitgeteilt.
2.6.2
Besprechungsarchitektur
Regelmäßige Besprechungen (neben den Fallkonferenzen) wurden nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung etabliert:
16
-
Hausbesprechungen (1-2/Monat)
-
Auswertungsbesprechungen (1/Monat)
-
Leitungsbesprechungen (1/Jahr)
Die Hausbesprechung hat sich im besonderen Maße als Mittel zur schnellen und
transparenten Abarbeitung von dienststellenübergreifenden Themen und Problemstellungen bewährt. Über die Teilnehmer können zudem zeitnah Themen mit Entscheidungsvorbehalten
der
Leitungsebene
nach
dort
gespiegelt
und
Ent-
scheidungen eingeholt werden.
2.6.3
Versand von Ermittlungsakten
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, die zwischen dem Kriminalkommissariat 57 und dem Dezernat 169 der
Staatsanwaltschaft versandt werden sollen,
nicht über die jeweilige Dienstpost versandt.
Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und
unmittelbar über die Geschäftsstellen im
Haus bzw. von „Hand zu Hand“.
2.6.4
Abb. 4: Aktenübergabe zwischen Polizei und
Staatsanwaltschaft im Haus des Jugendrechts
Post
Post, die von einem zum anderen der Kooperationspartner zugestellt werden muss,
wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus.Diese Änderungen führen
dazu, dass Akten und Post nicht mehr mehrere Tage sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Dazu sind bei Übergabe entsprechende Absprachen möglich.
In der Geschäftsstelle der Jugendgerichtshilfe werden zudem sämtliche von der Polizei Köln zugesandten Jugendamtsberichte zentral entgegen genommen und stadtweit an die jeweiligen Bezirksjugendämter oder Jugendgerichtshilfe intern verteilt. Im
Jahr 2011 gingen in der Geschäftstelle insgesamt 3275 Jugendamtsberichte (2010 =
2900) ein. Von diesen beziehen sich 1005 (2010 = 360) auf Kinder, 2270 (2010=
2540) auf Jugendliche und Heranwachsende.
17
2.6.5
Koordinationsstelle
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrechts bedarf einer kontinuierlichen Koordination, d.h. eines zentralen und neutralen Ansprechpartners im Haus.
Neben der Vor- bzw. Nachbereitung und der Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fallkonferenzen, der Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierlichen inhaltlichen Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im
Weiteren darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koordinieren und Besucher zu betreuen,
Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu beantworten und in
erster Linie zentraler Ansprechpartner für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein.
Im Kölner Haus des Jugendrechts einigten sich die Kooperationspartner darauf, dass
die Koordinationsstelle durch den Jugendbeauftragten der Polizei Köln besetzt wurde.
3
Kölner Haus des Jugendrechts - Netzwerk
3.1
Weitere Kooperationspartner
Bedingt durch die zentrale Lage und die Anwesenheit der verschiedenen Dienste in
einem Haus besteht ein weitreichendes Netzwerk in Köln und darüber hinaus. Neben
verschiedenen Dienststellen der Polizei Köln, wie z. B. dem Bezirks- und Schwerpunktdienst, oder der Stadt Köln, wie z.B. Allgemeiner Sozialer Dienst und Gefährdungsmeldungsofortsdienst, besteht eine enge Kooperation mit:
- Landgericht Köln
- Amtsgericht Köln
- Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln,
Brücke e.V., Waage e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen)
- Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten
- Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt
- Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des
Landgerichts Köln
18
Abb. 5: Das Team des Kölner Haus des Jugendrechts
zusammen mit Herrn Justizminister Thomas Kutschaty beim „Tag der offenen Tür“ im Amtsgericht Köln.
v.l.n.r.: Jürgen Schüle, Sachgebietsleitung Jugendgerichtshilfe Köln;
Stefan Winter, Sonderdezernent
Staatsanwaltschaft Köln; Wolfgang Wendelmann,
Koordinator Haus des Jugendrechts; Thomas Kutschaty, Justizminister NRW; Walter Schütz, Leitung
Kriminalkommissariat 57; Wolfgang Ettelt, Sonderdezernent Staatsanwaltschaft Köln
3.2
Fortbildungsmaßnahmen
3.2.1
Fortbildung Ausländerrecht
Im November organisierte das Kölner Haus des Jugendrechts eine Fortbildungsveranstaltung mit dem Titel „Auswirkungen von Jugenddelinquenz im ausländerrechtlichen Kontext“ im Forum des Kölner Polizeipräsidiums. Als Referenten trugen Frau
Christina Boeck – Amt für öffentliche Ordnung - Abteilung für Ausländerangelegenheiten zum Thema „Ausländerrechtliche Aspekte“ und Herr Klaus-Ulrich Prölß - Kölner Flüchtlingsrat e.V. zum Thema „Lebenswelten von Jugendlichen ohne verfestigten Aufenthalt und delinquentem Verhalten“ vor.
Abb. 6:
Fortbildungsveranstaltung November 2011:
„Auswirkungen von Jugenddelinquenz im
ausländerrechtlichen Kontext“.
Am Tisch sitzend: Christina Boeck, stellvertretende Leiterin der Ausländerbehörde
Köln
Claus-Ulrich Prölß, Geschäftsführer des
Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat e.V.
Stehend: Wolfgang Wendelmann, Koordinator im Kölner Haus des Jugendrechts
Ziel der Veranstaltung war, den Teilnehmern aufzuzeigen welche Auswirkungen delinquentes Verhalten auf den Aufenthalt in Deutschland haben kann, wenn keine
19
deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt. Durch das Aufzeigen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Erläuterungen zu relevanten Aufenthaltstiteln (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) sowie zu den Sonderstatus (z.B. Duldung
„Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“, Grenzübertrittsbescheinigung, Fiktionsbescheinigung) wurden fachliche Grundlagen zum Thema vermittelt, die in der
täglichen Praxis der Zuhörer von Bedeutung, ggf. entscheidungserheblich oder handlungsleitend sein können. An der Veranstaltung nahmen ca. 100 Fachkräfte aus den
Bereichen Jugendhilfe, Justiz und Polizei teil.
3.2.2 Exkursion Brüssel
Im Dezember besuchte das Kölner Haus des Jugendrechts die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Europäischen Union in Brüssel. Frau Oberstaatsanwältin Stefanie Sauer, Fachbereichsleiterin Justiz in der Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen, informierte über die Grundzüge des Europarechts sowie über
die Entwicklungen der Jugendkriminalität und des Jugendstrafrechts in Europa. Im
Anschluss referierte der Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht über die straf- und
strafprozessualen Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene. Am Nachmittag bot
sich den Teilnehmern die Gelegenheit, das europäische Parlament zu besichtigen.
Eine Fortbildung, die eindrucksvoll die Wertigkeit und Bedeutung des Themas Jugendkriminalität auf europäischer Ebene deutlich machte und dabei Grenzen und
Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit aufzeigte.
3.3
Präventionsarbeit (Initiative „Kurve kriegen“)
Bereits in 2008 wurde zwischen dem PP Köln und der Stadt Köln eine Verfahrensweise zum Umgang mit mehrfachauffälligen Kindern abgestimmt, die gleichermaßen
Bestandteil des „Kölner Wegs“ ist. Ziele waren die systematische
Früherkennung
kriminalitätsgefährdeter
Kinder und die gezielten Hilfen für diese und ihre Familien durch das Jugendamt. Dazu leitete die Polizei wöchentlich Erkenntnisse über Kinder (rechtswidrige Taten, Opfer häuslicher Gewalt, Abgängigkeiten) an die
entsprechende Koordinationsstelle im Amt für Kinder,
Jugend und Familie weiter, wo diese Daten im Licht der dort vorliegenden Erkenntnisse bewertet und ggf. entsprechende Handlungsschritte eingeleitet wurden. Im
20
September 2011 wurde diese Verfahrensweise durch die Implementierung der Initiative „Kurve kriegen“, die auf eine Idee des Ministers für Inneres und Kommunales
basiert und in acht Modellbehörden (Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Hagen,
Köln, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Wesel) pilotiert wird, ersetzt. Inhaltlich geht es bei dieser
Initiative ebenfalls um kriminalitätsgefährdete Kinder und junge Jugendliche, bei denen sich ein dauerhaftes Abgleiten in die Kriminalität abzeichnet. Die der Initiative
„Kurve kriegen“ zu Grunde liegenden Erkenntnisse basieren auf den Arbeitsergebnissen der „Enquetekommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine effektive
Präventionspolitik in Nordrhein-Westfalen“, die in der 14. Legislaturperiode
vom
Landtag Nordrhein-Westfalen eingesetzt wurde. Insbesondere die dort ableitbare
griffige Formel, dass frühe Hilfe für Kinder und Jugendliche effektiver ist als späte
Härte, ist der Ausgangspunkt der Initiative „Kurve kriegen“, denn es lohnt sich in gesellschaftlich Hinsicht mehrfach, mit dieser verhältnismäßig kleinen Gruppe intensiv
zu arbeiten, damit weitere Straftaten vermieden werden. Zum einen bedeutet gezielte
Kriminalprävention, dass erheblich weniger Menschen zu Opfern von Straftaten werden. Zum anderen sind sogenannte „kriminelle Karrieren“ meist mit erheblichen Defiziten in der Schul- und Berufslaufbahn verbunden, was die Wahrscheinlichkeit zu
erwartender sozialer Folgekosten stark erhöht.
Als besonders kriminalitätsgefährdet erkannte Kinder und junge Jugendliche sowie
deren Personensorgeberechtigte sollen frühzeitig und zielgerichtet Unterstützung
und Hilfe bekommen, um den Ausstieg vor dem Einstieg in die kriminelle Karriere zu
schaffen.
In Köln ist „Kurve kriegen“ im Kölner Haus des Jugendrechts angebunden, in den
übrigen Modellbehörden jeweils in den Kriminalkommissariaten Kriminalprävention/Opferschutz. Das Strukturen im Kölner Haus des Jugendrechts erweisen sich
auch hier als äußerst förderlich für die Umsetzung, da sie genutzt passgenau werden
können.
So ist/sind
-
der Koordinator des Haus des Jugendrechts Geschäftsführer in diesem Projekt,
-
der Leiter der Jugendgerichtshilfe Ansprechpartner bei Fachfragen in Richtung
Jugendamt,
21
-
eine Mitarbeiterin des Kriminalkommissariats 57 zuständig für die zentrale und
personenorientierte Sachbearbeitung relevanter Sachverhalte (rechtswidrige
Taten bzw. Straftaten der Teilnehmer),
-
die Sonderdezernenten der Kölner Staatsanwaltschaft im Haus des Jugendrechts auch zuständig für die strafmündigen Teilnehmer der Initiative.
Ein umfassendes Risikoscreening, welches neben dem Delinquenzbereich im Hellfeld, eine Vielzahl weiterer kriminogener Faktoren wie z. B. familiäre Gewalt- und
Suchterfahrungen, Delinquenz im engen familiären Umfeld, häufige Abgängigkeiten
oder negative Peer-Groups einbezieht, ist Grundlage für die Prognose und letztlich
die Aufnahme in das Programm. Die beruht selbstverständlich auf Freiwilligkeit der
Kinder und jungen Jugendlichen respektive ihrer Personensorgeberechtigten.
Die Umsetzung erfolgt u. a. durch pädagogische und psychologische Fachkräfte, die
von den Kreispolizeibehörden vertraglich für diese Tätigkeit verpflichtet wurden, ihren
Arbeitsplatz in den Räumen der Polizei haben und von dort aus eng mit anderen Verantwortungsträgern kooperieren. Von diesen Fachkräften wird in Absprache mit dem
Jugendamt ein Bedarfsprofil für die Planung der notwendigen Unterstützungsangebote für die Teilnehmer/-innen von „Kurve kriegen“ erstellt. Die Fallbetreuung ist, sofern entsprechender Bedarf vorhanden ist, für zwei Jahre garantiert. Die Unterstützungsangebote sind so genannte kriminalpräventive Maßnahmen, ergänzend zu
dem Angebot des Sozialgesetzbuch VIII. Der Umfang der kriminalpräventiven Maßnahmen ist dabei immer vom konkreten Einzelfall abhängig. Er reicht von Gesprächen mit den Beteiligten bis hin zur Vermittlung und Begleitung konkreter Angebote
(z. B. Sprachkurse, Nachhilfeangebote, Elterntrainings) in Abstimmung und ggf. Kooperation mit dem Jugendamt, den Freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, der
Schule und weiteren Partnern im Netzwerk.
Das Projekt wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Natürlich stehen dabei die
Straftaten im Blickpunkt. Sie sind jederzeit anhand der polizeilichen Erkenntnisse
nachvollzieh- und messbar. Letztlich kommt es aber auch auf die Lebensumstände
der Kinder an. Straftaten sind ein Symptom, die Ursachen liegen dahinter. Es sind
die kriminogenen Faktoren, die eingangs erwähnt wurden. Erfolg ist somit - und zwar
nicht nur auch, sondern insbesondere, wenn die Initiative dazu beiträgt, diese Rah-
22
menbedingungen positiv zu verändern, damit die Kinder „nach der Kurve“ eine Perspektive haben.
In Köln nehmen aktuell 22 Familien mit ihren Kindern an dem Projekt teil.
Abb.7: Das Team „Kurve Kriegen“ des Kölner Haus des Jugendrechts zusammen mit Herrn Minister für Inneres und Kommunales NRW Ralf Jäger im Rahmen eines Workshops am 10.11.2011
im Vordergrund v.l.n.r.: Wolfgang Wendelmann, Koordinator Haus des Jugendrechts; Ralf Jäger, Minister für Inneres und Kommunales NRW; Sigrid Wolf, Kriminalkommissariat 57; Christof Kolb, Sozialpädagogische Fachkraft; Murat Kalayci, Vertretungskraft für Herrn Kolb
3.4
Diversionstage - Projekt „Gelbe Karte“
Um das etablierte Diversionsverfahren (in Köln ca. 900 Entscheidungen/Jahr im Rahmen dieses Verfahrens, bei einer jährlichen Gesamtfallzahl von über 5.000 Verfahren) zu ergänzen, wurden seit November 2006, auf Betreiben der damaligen Justizministerin NRW, Frau Müller-Piepenkötter, Diversionstage unter dem Arbeitstitel
„Projekt Gelbe Karte“ als Reaktionsform auf jugendliche Delinquenz in den Kreispolizeibehörden implementiert. In Köln wurden sie zunächst unter Federführung der
Staatsanwaltschaft und Beteiligung der Jugendgerichtshilfe sowie des Kriminalkommissariats 57 in den damaligen Räumlichkeiten des KK 57 in der Polizeiinspektion
Mitte durchgeführt und nach Einrichtung des Kölner Haus des Jugendrechts hier
fortgeführt.
Basierend auf den Erkenntnissen der Evaluation2 dieses Projektes erfolgte im Mai
2011 die einvernehmliche Entscheidung der betroffenen hiesigen Kooperationspartner Jugendamt, Staatsanwaltschaft und Polizei, Diversionstage in dieser Form nicht
weiter fortzuführen. Basierend auf den Empfehlungen der Evaluatoren wurde entschieden, in 2012 eine Konzeption für solche Jugendliche zu erarbeiten und im Kölner Haus des Jugendrechts zu implementieren, die bereits vermehrt kriminogene
2
vgl. Linke 2011, „Diversionstage in Nordrhein-Westfalen - Ergebnisse der Evaluation eines neuen
Diversionsmodells im Jugendstrafrecht“
23
Faktoren aufweisen, aber die Schwelle zum so genannten Mehrfach- oder Intensivtäter noch nicht überschritten haben (Arbeitstitel „Schwellentäter“). Diese Konzeption
wird, so das Ziel, das Bearbeitungsspektrum im Kölner Haus des Jugendrechts komplettieren und neben der Initiative „Kurve kriegen“ als niederschwelligem Konzept
und dem Intensivtäterprogramm als speziellem Instrumentarium für herausragende
Verläufe, passgenau ansetzen. Damit wären im Kölner Haus des Jugendrechts alle
wesentlichen Stufen der Entwicklung von auffälliger Delinquenz - vom Kind bis zum
Heranwachsenden - abgedeckt.
3.5
Einbindung von „Streetwork“
Nachdem der Rat der Stadt Köln Anfang 2008 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
gegen Jugendkriminalität beschloss, in dem die „Steuerung und Intervention durch
Streetwork“ eine der tragenden Säulen ist, sind seit August 2008 sieben Streetworkerinnen und Streetworker der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt im
Einsatz.
Die zwischen Streetwork und dem Kölner Haus des Jugendrechts vereinbarten
Kommunikationsstrukturen ermöglichen es, dass effektiv und effizient mit der Zielgruppe gearbeitet werden kann. Der Fachbereich Streetwork erhält einen sehr konkreten Einblick in z. B. die Gruppenstrukturen (und deren Dynamiken), in denen sich
durch Streetwork betreute Intensivtäter aufhalten sowie Informationen zu den sozialen Problemlagen, die möglicherweise zu der delinquenten Entwicklung beigetragen
haben.
Zudem erlaubt die Teilnahme an den monatlichen Auswertungsbesprechungen einen
Überblick über die aktuell als Intensivtäter bearbeiteten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie deren Entwicklungen. Diese Informationen sind für die pädagogische Arbeit mit den Klienten relevant und wichtig. In Fällen, in denen Streetwork einen vertrauensvollen Kontakt zu einem dieser jungen Menschen herstellen konnte,
nimmt Streetwork zusätzlich an den Fallbesprechungen teil oder begleitet sie zu
Terminen im Haus des Jugendrechts.
24
4
Evaluation
Die Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wird beratend und konstruktiv von
der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, dem Qualitätsmanagement des PP Köln(ZA 11) und dem Amt für Personal- und Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleitet. So ist gewährleistet, dass die Untersuchungen
nach wissenschaftlichen Methoden erfolgen. Zurückgehend auf diese Beratungen
wird die Evaluation keine Wirkungsevaluation sein, sondern eine der Prozesse und
des „Outputs“, also der Zahlen, die im Folgenden näher erläutert werden. Die Herstellung definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen zwischen den Maßnahmen/Prozessen und den messbaren Größen/Zahlen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht herzustellen. Beispielhaft sei das verdeutlicht an der neu eingerichteten
Auswertungsbesprechung. Hier werden Neuaufnahmen, Löschungen und Vorschläge für die Fallkonferenz gleichberechtigt und einvernehmlich abgestimmt. Eine von
allen Beteiligten als sehr positiv bewertete Maßnahme. Ein direkter Kausalzusammenhang zwischen z. B. der Rückfallquote und der Entscheidung über die Entlassung aus dem Intensivtäterprogramm in diesem Gremium ist zu vermuten, wird sich
aber nicht herstellen lassen. Zu viele, nicht abschätzbare äußere Einflüsse und/oder
Rahmenbedingungen bzw. Wirkfaktoren könnten dazu beigetragen haben, dass Veränderungen oder Stagnationen eingetreten sind.
Die Untersuchung betrachtet, auf Grundlage der in 2008 durchgeführten Prozessund Schwachstellenanalysen, die Veränderungen nach dem Einzug der Kooperationspartner in das Kölner Haus des Jugendrechts. Dabei geht es um die Umsetzung
von Maßnahmen sowie die Erreichung von Zielausmaßen.
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponenten erfolgt im Rahmen eines
Prozessaudits3, also einer Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses und wird durch einen DGQ-Auditor4 Qualität durchgeführt.
3
Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, ob mit den
festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Ergebnis überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen.
Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im Arbeitsablauf zu schildern und
Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
4
http://www.dgq.de/
25
Die Begleituntersuchung ist auf insgesamt 3 Jahre angelegt. Die Auswertungen
(Output) erfolgen insgesamt dreimal, jeweils für das Jahr 2010, 2011 und 2012, das
Audit in 2010 und 2012. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, die Prozesse fortlaufend
zu bewerten und ggf. - mit Blick auf die Zielausmaße - nachzusteuern
Referenzjahr für die Untersuchung wird das Jahr 2008 sein; dem Jahr, das repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
Kriminalität von Intensivtätern vor dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft.
Die notwendigen retrograden und fortlaufenden Erhebungen zu den Zielausmaßen
des Hauptziels und des Teilziels eins erfolgen selbstständig durch die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts.
Besondere Rahmenbedingungen und Unschärfen bei der Auswertung der Daten,
respektive bei der Datenbasis an sich, werden im Folgenden einzelfallabhängig dargestellt und erläutert.
Anzumerken ist, dass die Evaluation sich nur auf einen Teilprozess und nicht auf einen „end-to-end-Prozess“ bezieht. Vorläufe, die in die Zuständigkeiten anderer
Dienststellen (z. B. Schutzpolizei) fallen und Nachläufe, die, bezogen auf einzelne
Verfahren, in die Zuständigkeit der Gerichte fallen sind durch den Zusammenzug
nicht beeinflussbar.
Nachfolgend die Grundlagen der Evaluationsplanung sowie die Ergebnisse der ersten Auswertung 2010 vs. 2008.
4.1
Problembeschreibung
Die nachhaltige Beendigung krimineller Karrieren vieler jugendlicher und heranwachsender Intensivtäter im Kölner Stadtgebiet dauert trotz der bereits gut funktionierenden Zusammenarbeit der Kooperationspartner durchschnittlich 22 Monate5. Je länger
die Verweilzeiten im Programm sind, desto weniger Fluktuation, d. h. Neuaufnahmen
nach entsprechenden Löschungen sind möglich. Ohne eine weitere Beschleunigung
ist es nicht möglich, die Zahl der beendeten kriminellen Karrieren (pro Jahr) zu steigern und somit gleichzeitig die Zahl von Neuaufnahmen zu erhöhen.
5
kumuliert betrachtet von Gründung des KK 57 bis zum Einzug in das Kölner Haus des Jugendrechts
26
4.2
Ursachen
Im Rahmen der Prozess- und Schwachstellenanalyse wurden eine Vielzahl möglicher Einwirkungsfaktoren festgestellt und analysiert. Im Rahmen der Bewertung dieser Faktoren wurden die Ursachen herausgefiltert, auf welche die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts zumindest mittelbar Einfluss nehmen können. Daher
liegt der Fokus auf der Betrachtung interner Abläufe und der Zusammenarbeit der
Akteure im Haus des Jugendrechts, namentlich
o Polizei Köln
o Staatsanwaltschaft Köln
o Jugendgerichtshilfe der Stadt Köln
Die nachfolgende Dokumentation von Ursachen beschränkt sich daher auf diese
Auswahl und lässt sich auf die drei Bereiche
o Kommunikaton
o Organisation
o Schnittstellen
reduzieren.
Als ursächliche Defizite wurden nachfolgende Bereiche herausgearbeitet, die in ihrer
Gesamtheit schnelle und dem Jugendlichen / Heranwachsenden angemessene Reaktionen kommunaler und staatlicher Akteure erschweren:
4.2.1
Ablauforganisation
-
Nicht ausreichend koordinierte Vorgangssteuerung
-
Durchlaufgeschwindigkeit von Vorgängen
-
Langwierige Zuständigkeitsprüfungen
-
Doppelarbeiten
-
Nicht ausreichende Handlungsfähigkeit in Sofortlagen
-
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende
Intensivtäter dauern zu lange.
-
Die Reaktionen auf die Delinquenz erfolgen in zu großem Zeitabstand zur Tat.
27
4.2.2
-
Wissen
Das Wissen der Akteure über die Aufgaben, Bearbeitungs-/Qualitätsstandards
der beteiligen Institutionen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Verfügungen
etc.) und die daraus abzuleitenden Anforderungen ist nicht vollständig.
4.2.3
-
Wissensmanagement
Informationsdefizite/-verluste im persönlichen und elektronischen Informationsaustausch
-
Unzureichende Besprechungsstruktur und -kultur, insbesondere mit Blick auf
ad-hoc-Bedarf
4.3
Zielbestimmung
Die im Folgenden definierten relativen Zielausmaße beziehen sich jeweils auf die
Werte aus 2008. Die Vergleichswerte werden im Rahmen der Evaluation für das Jahr
2010, 2011 und 2012 ermittelt. Das Jahr 2009 wird aus der Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als auch nach dem Einzug in die
gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten Schwierigkeiten und noch nicht
ausreichend abgestimmter Ablauforganisation gekennzeichnet war. Die Zielausmaße
sind bewusst smart formuliert, da das Optimierungspotenzial nicht mit dem zu Beginn
der behördenübergreifenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
von Intensivtätern im Jahr 2004 vergleichbar ist.
4.3.1
Hauptziel
Die Beendigung krimineller Karrieren jugendlicher und heranwachsender Intensivtäter im Stadtgebiet Köln ist, in enger Kooperation und unter Ausnutzung der jeweiligen
Möglichkeiten, beschleunigt. Vor dem Hintergrund der bekannt hohen Rückfallquote
Inhaftierter ist es dabei vordringliches Ziel, kriminelle Karrieren zu beenden, bevor
Jugendstrafe ohne Bewährung erforderlich wird.
4.3.1.1
•
Vereinbarungen zum Zielausmaß des Hauptziels bis zum 31.12.2012
Die durchschnittliche Verweildauer im Intensivtäterprogramm ist auf 20 Monate gesenkt.
28
•
Die Anzahl derer, die nach Entlassung aus dem Programm binnen Jahresfrist
weniger als drei Straftaten begehen ist um 10 % gesteigert. Dabei ist die
Quote derer, die aus anderen Gründen als den Vollzug einer Jugendstrafe
entlassen werden, ebenfalls um 10 % gesteigert.
•
Die Anzahl von Löschungen und in Folge dessen Neuaufnahmen sind jeweils
um 10 % erhöht.
4.3.2
Teilziele
Zur Erreichung des Hauptzieles wurden Teilziele definiert, die auf die Beseitigung
oder Reduzierung der oben genannten Ursachen gerichtet sind.
Teilziel 1
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Intensivtäter sowie die einhergehenden Reaktionen auf deren Delinquenz erfolgen in kürzerem Zeitabstand zur Tat (Ablauforganisatorische Defizite sind beseitigt)6.
Teilziel 2
Die Kenntnis der Akteure bzgl. der Aufgaben, Bearbeitungs-/Qualitätsstandards der
Beteiligten und die daraus abzuleitenden Anforderungen ist vervollständigt.
Teilziel 3
Die zur Aufgabenerfüllung nötigen Informationen werden bedarfsorientiert gesteuert
bzw. bereitgestellt.
4.3.2.1
Vereinbarungen zum Zielausmaß der Teilziele bis zum 31.12.2012
Zu Teilziel 1
•
Die Bearbeitungsdauer des Kriminalkommissariats 57 bis zur Abgabe an die
Staatsanwaltschaft ist um 5 % verkürzt.
•
Die Bearbeitungsdauer der Staatsanwaltschaft bis zur Fertigung der Anklageschrift ist um 5 % verkürzt.
6
Die Einflussmöglichkeiten der Kooperationspartner im „Haus des Jugendrechts“ enden i. d. R. mit Abgabe des Verfahrens an
das zuständige Gericht (Anklageschrift).
29
Zu Teilziel 2
•
Die Wissensdefizite sind behoben.
Zu Teilziel 3
•
Die Kooperationspartner bekommen Informationen/Daten zeitnah, passgenau und vollumfänglich.
4.4
Zielgruppen
•
Polizei Köln, Kriminalkommissariat KK 57
•
Staatsanwaltschaft Köln, Dezernat 169
•
Stadt Köln, Jugendgerichtshilfe
4.5
Maßnahmen
Zur Erreichung der Teilziele 1 - 3 wurden / werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
Teilziel 1
-
Benennung eines Koordinators für die Kooperation.
-
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, die zwischen der
Polizei und der Staatsanwaltschaft versandt werden sollen, nicht über
die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt
ausschließlich über die Geschäftsstellen bzw. persönlich im Haus.
-
Im Haus des Jugendrechts wird Post, die an eine der unmittelbar
beteiligten Kooperationspartner adressiert ist, nicht über die jeweilige
Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich über die
Geschäftsstellen bzw. persönlich im Haus.
-
Für die Staatsanwaltschaft und die Jugendgerichtshilfe wird ein
gemeinsames Postfach in der Karteistelle der Jugendgerichtshilfe
eingerichtet.
-
Spontane Fallkonferenzen
-
Einrichtung eines gemeinsamen Laufwerks für Polizei und Staatsanwaltschaft.
-
Einrichtung einer Ankerfunktion bei der Jugendgerichtshilfe (unmittelbare
Ansprechpartnerin im Haus als Schnittstelle zu den Bezirksjugendämtern).
-
Nutzung persönlicher Kontakte, die sich im Haus ergeben.
30
-
Nutzung der unmittelbaren und zeitnahen Möglichkeit der Staatsanwalt
schaft, mit dem Intensivtäter persönlichen Kontakt aufzunehmen.
-
Regelmäßige und anlassbezogene Hausbesprechungen.
-
Qualitätszirkelarbeit
Teilziel 2
-
Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen
-
Qualitätszirkel Fallkonferenzen
-
Nutzung persönlicher Kontakte, die sich im Haus ergeben.
-
Regelmäßige und anlassbezogene Hausbesprechungen
-
Gemeinsame Veranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern)
-
Benennung eines Koordinators für die Kooperation.
-
Erweiterung der Auswertebesprechung um die Ankerfunktion.
Teilziel 3
-
Benennung eines Koordinators für die Kooperation.
-
Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen
-
Besprechungsarchitektur
-
Ankerfunktion in der Jugendgerichtshilfe
-
Qualitätszirkel Fallkonferenz
31
4.6
Bisherige Auswertungsergebnisse
Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um erste Zwischenergebnisse und Tendenzen der auf drei Jahre angelegten Untersuchung handelt.
Gesicherte Erkenntnisse, nach ausreichender Konsolidierungsphase, werden
sich im Jahr 2013 darstellen lassen.
4.6.1
Das Prozessaudit
Der Auditbericht wurde von Dipl.-Verwaltungswirt Friedhelm Fischer verfasst.
Herr Fischer ist zertifizierter DGQ-Qualitätsmangager, EOQ-Quality Systems Manager, DGQ-Auditor Qualität nach DIN EN ISO 19011:2002 (DGQ-Zertifikats Nr.
P/AUD/0907-5019 gültig bis
25.06.2012), EOQ-Quality Auditor (Registration No:.
DE09QA-15775 gültig bis 25.06.2012), Projektmanager (IHK), REFA-Organisator,
EDEN-Berater für Prozessmanagement, Mediator (ASHS) und besitzt Kenntnisse in
der Organisationspsychologie sowie fundierte Praxiserfahrung in den Bereichen Organisations-, Change-, Risiko- und Szenariomanagement.
Er ist zudem Fachreferent in Behörden sowie in Fortbildungseinrichtungen auf Landes- und Bundesebene.
Herr Fischer wurde im Rahmen einer Auftragsklärung am 05.03.2010 einvernehmlich
von allen Kooperationspartnern als Auditor benannt. Beschäftigten des Amtes für
Personal- und Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln wurde freigestellt, an
den Audits teilzunehmen.
Der vollständige Auditbericht liegt den Kooperationspartnern vor und wird nachfolgend auszugsweise zitiert. Diese Passagen sind durch Schriftschnitt „kursiv“ gekennzeichnet.
Auditziel
Nachfolgende Zielsetzung wurde für das Audit festgelegt:
Es ist festzustellen, ob
festgeschriebene Handlungsabläufe auch tatsächlich umgesetzt werden,
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Ergebnis erreicht werden kann,
Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.
32
Auditteilnehmer
Am Audit nahmen alle Kooperationspartner im Kölner Haus des Jugendrechts teil.
Die Gruppe der Interviewten setzte sich zusammen aus dem Koordinator, den
Staatsanwälte, dem Leiter des Kriminalkommissariats 57, dem Leiter der Jugendgerichtshilfe und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den beteiligten Organisationseinheiten.
Die Auswahl der Auditierten erfolgte (sofern es praktisch möglich war) anhand der
nachfolgenden Kriterien:
weibliche und männliche Beschäftigte,
lebensjüngere und lebensältere Beschäftigte,
sowie diensterfahrene und weniger diensterfahrene Beschäftigte
Die Terminierung der Audits erfolgte persönlich zwischen dem Auditor und dem Auditierten und richtete sich nach der Verfügbarkeit der zu auditierenden Person.
Insgesamt nahmen im Zeitraum vom 03.02.2011 bis 28.02.2011 neben dem Koordinator und den beiden Staatsanwälten jeweils fünf Beschäftigte (einschließlich Führungskraft) des Polizeipräsidiums Köln und der Stadt Köln (Jugendgerichtshilfe) am
Audit teil. Dies entspricht einer Vollerhebung bei der Staatsanwaltschaft (100%) und
einer Stichprobenerhebung bei der Polizei und der JGH. Befragt wurden im Kriminalkommissariat 57 vier von sieben Beschäftigten der Intensivtäterbearbeitung. Dies
entspricht einem Anteil von 57,41%. In der Jugendgerichtshilfe wurden vier von dreizehn Beschäftigten mit Bezug zur Intensivtäterbearbeitung befragt. Dies entspricht
einem Anteil von 30,76%.
Ein Interview fand unter Beobachtung einer Mitarbeiterin des Amtes für Personalund Organisationsangelegenheiten, Amt 11, der Stadt Köln statt.
Interview und Dokumentenanalyse
Die Interviews erfolgten auf der Grundlage eines Fragekatalogs, der unter Berücksichtigung der angestrebten Teilziele und der dazugehörenden geplanten Handlungsabläufe/Maßnahmen vom Auditor vorbereitet wurde.
Die Erstellung des Fragekatalogs orientierte sich an den Standards für Befragungen
im Polizeipräsidium Köln. Als Qualitätskriterien wurden u. a. sprachliches und inhaltliches Verständnis, die Relevanz, Präzision und Nähe zur Thematik zu Grunde gelegt.
33
Bei der Befragung handelte es sich um teilstrukturierte Interviews, in denen die Teilnehmer vorformulierte Fragestellungen erhielten, deren Antworten jedoch von den
Auditierten frei formuliert werden konnten.
Ergaben sich während der Befragung Hinweise auf sonstige Nachweise hinsichtlich
der Handlungsabläufe/Maßnahmen (z. B. schriftliche Dokumente oder elektronische
Daten), so wurden diese zusammen mit dem Auditierten gesichtet.
Die Zeitdauer für die einzelnen Audits betrug ca. 2 Stunden.
Jeder Befragte erhielt Gelegenheit, die hinsichtlich seiner Befragung angefertigten
handschriftlichen Notizen nach Beendigung des Interviews einzusehen und gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu unterbreiten.
Abschließende Würdigung
Sämtliche
im
Bericht
zur
formativen
Evaluation
genannten
Maßnah-
men/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und haben unmittelbar bzw. mittelbar zum
Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen.
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlungsabläufe wird im Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzahnung der Organisationseinheiten in
den Prozessabläufen geprägt. Dies wird insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten keine wesentliche Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht.
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und StA dagegen ergeben sich
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung.
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der Intensität der Umsetzung der Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugendgerichtshilfe und dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozialdatenschutz dar. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbundenen Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die
Verknüpfung der Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (insbesondere
durch die Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.
Deutlich feststellbar ist jedoch, das bei allen Kooperationspartnern vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
unter Wahrung der Organisationsinteressen.
34
4.6.2
Erreichungsgrade der Zielausmaße des Hauptziels gemäß Nr.
4.3.1.1und des Teilziels 1 gemäß Nr. 4.3.2.1 sowie Darstellung der
Entwicklung der Mehrfachtatverdächtigen im Kölner Stadtgebiet.
4.6.2.1
Verweildauern
Rahmenbedingungen/Unschärfen
Gleichermaßen wie bei dem nachstehenden Zielausmaß „Rückfallquote“ ergibt sich
im Bereich der Verweildauern der Umstand, dass vor dem Einzug in die gemeinsame
Liegenschaft diese Daten nur fortlaufend und somit kumuliert erhoben wurden. Um
aussagekräftige Daten auf valider Basis zu erhalten, ist es angezeigt, die Verweildauern nicht kumuliert, sondern - insbesondere mit Blick auf das festgelegte Referenzjahr 2008 - jahrweise nach Entlassungsjahrgängen auszuwerten. Dabei ist bedeutsam, dass, wie im Bereich der Rückfallquoten, Personen, die in 2010 entlassen
wurden, zu einem nicht unerheblichen Teil auch in den Jahren 2008 und 2009 in diesem Programm waren, also die ggf. besseren Bedingungen in 2010 nicht vollumfänglich bzw. in nur sehr geringem Ausmaß erfahren haben.
Die kumulierte Betrachtung, so wie im Zielausmaß formuliert, beinhaltet die Unschärfen, dass das Jahr 2009, das wegen der beschriebenen Störfaktoren von der Betrachtung ausgeschlossen werden sollte, einbezogen würde. Weiterhin würden positive Veränderungen in 2010 und 2011 sich wegen der bis dahin großen Zahl von Probanden aus den Vorjahren vermutlich nicht signifikant auswirken und zu einer verzerrten Darstellung möglicher Effekte führen.
Weiterhin ist relativierend in die Betrachtungen einzubeziehen, dass seit April 2010
die Möglichkeit besteht, einen Kandidaten bereits nach 6 (vorher 12) Monaten polizeilicher Unauffälligkeit aus dem Programm zu entlassen. Seit dieser Umstellung beträgt die durchschnittliche Legalbewährung vor Entlassung ca. 9 Monate.
Letztlich sind es somit nicht immer inhaltlich bedingte Umstände oder äußere Einflüsse, die ggf. eine Verkürzung der Verweildauer bewirkt haben sondern mitunter
35
auch rein organisatorische. Mit Blick auf das Ziel, mehr Intensivtäter/pro Jahr aufzunehmen ist dieser erweiterte „Spielraum“ aber fraglos zielführend. Gelingensbedingung für die Anwendung ist allerdings nicht die sklavische Löschung nach Ablauf von
Fristen, sondern eine verantwortungsvolle Beurteilung und treffsichere Entwicklungsprognose derer, die für eine Löschung aus dem Programm in Frage kommen. Da für
diese Entscheidung das Gesamtgremium aller Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts im Rahmen der monatlichen Auswertebesprechung vorgesehen und damit eine ganzheitliche Betrachtung der Person gewährleistet ist, ist es hinreichend
wahrscheinlich, die richtigen Entlassungskandidaten zu ermitteln. Die Betrachtung
der Rückfallquote wird auch in diesem Zusammenhang aufschlussreich sein.
Kumulierte Betrachtung der Verweildauern
Juli 2004 (Gründung KK 57) - Juni 2009 (Gründung Kölner Haus des Jugendrechts)
-
162 Personen wurden entlassen.
-
22 Monate duchschnittliche Verweildauer.
Betrachtung nach Entlassungsjahrgängen
2008
-
36 Personen wurden entlassen (davon zwei wegen des Erreichens der Altersgrenze von 21 Jahren).
-
29 Monate durchschnittliche Verweildauer.
2010
-
45 Personen wurden entlassen (keine davon wegen des Erreichens der Altersgrenze von 21 Jahren).
-
19 Monate durchschnittliche Verweildauer.
2011
-
62 Personen wurden entlassen (9 davon wegen des Erreichens der Altersgrenze von 21 Jahren).
-
19 Monate durchschnittliche Verweildauer (schließt man die wegen des Erreichens der Altersgrenze Entlassenen aus dieser Betrachtung aus, so ergibt
sich sogar eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von nur 18 Monaten)
36
Bewertung
Die durchschnittliche Verweildauer konnte sowohl für das Jahr 2010 als auch für das
Jahr 2011, bezogen auf das Jahr 2008, um 10 Monate unterschritten werden. Der in
der formativen Evaluation absolut festgelegte Zielwert von 20 Monaten konnte ebenfalls unterschritten werden.
37
4.6.2.2
„Rückfallquoten“
Rahmenbedingungen/Unschärfen
Vor dem Auftrag zur Evaluation wurden die „Rückfallquoten“ im Rahmen einer fortlaufenden Auswertung routinemäßig betrachtet, welche die Daten der Jahre seit
2004 kumuliert einbezog.
Vereinbartes Zielausmaß in der Evaluationsplanung ist bis 2013 eine 10%ige Steigerung (Referenzjahr 2008) der Anzahl derer zu erreichen, die nach Entlassung aus
dem Programm in einem Zeitraum von 12 Monaten weniger als dreimal als Tatverdächtiger polizeilich auffällig werden.
Um einen validen Vergleich der verschiedenen Daten zu erreichen, muss nunmehr
auch hier die Quote nicht kumuliert, sondern nach „Entlassungsjahrgängen“ bewertet
werden, denn positive Veränderungen in 2010 würden sich bei kumulierter Betrachtung nicht „maßstabsgerecht“ abbilden lassen.
Auswertehemmnis der Auswertung in 2010 war es, dass keiner der in 2010 „Entlassenen“ dieses Kriterium (12 Monate aus dem Programm) zum Auswertezeitpunkt
Anfang 2011 erfüllte und dieser Umstand somit die Betrachtung der Rückfallquote im
Jahresbericht 2010 unmöglich machte.
Mit Blick auf den Zweck einer begleitenden Evaluation, negative Tendenzen und ggf.
gegenläufige oder kontraproduktive Verläufe zu erkennen, deren Ursachen zu analysieren und gegensteuernde Maßnahme zu ergreifen, wurden im Jahresbericht 2010
deswegen die Personen betrachtet, die das Kriterium „6 Monate aus dem Programm“
erfüllen (sowohl in 2008 als auch in 2010), um auf diese Weise zumindest tendenzielle Erkenntnisse ableiten zu können. Im Jahr 2008 wurden 36 Personen aus dem
Intensivtäterprogramm entlassen. Sämtlich erfüllen sie das Kriterium „6 Monate aus
dem Programm“.
38
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 45 Personen aus dem Intensivtäterprogramm entlassen, 13 davon wegen einer mehr als 12-monatigen Haftstrafe.7
Personen mit diesem Entlassungsgrund werden aus dieser und allen weiteren Betrachtungen ausgeklammert, da ein Inhaftierter lediglich stark reduzierte Gelegenheiten hat, weitere Straftaten zu begehen. Eine Einbeziehung dieser Personen würde
die Auswertung in unzulässiger Weise positiv beeinflussen, da in 2008 eine Entlassung aus diesem Grund nicht möglich war.
Von den 32 verbleibenden Personen erfüllten am Auswertetag für den Jahresbericht
2010 (05.03.2011) 25 das Kriterium „6 Monate aus dem Programm“. Diese 25 waren
Basis für die Darstellung „2010_1“, die im Jahresbericht 2010 veröffentlicht wurde.
Um die damals unvollständige Betrachtung abzuschließen, wird, da nunmehr alle in
2010 Entlassenen dieses Kriterium erfüllen, im vorliegenden Jahresbericht der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit halber noch einmal auf dieses Kriterium eingegangen.
Rückfallquote 6 Monate nach Entlassung aus
dem IT-Programm
100%
90%
6
9
drei und m ehr Straftaten
20
80%
70%
6
8
27
eine Straftat
60%
keine Straftat
50%
40%
30%
zw ei Straftaten
33
72
64
53
20%
2010
2010_1
0%
2008
10%
Abb. 8: Entwicklung Rückfallquote „6 Monate nach Entlassung“ (Quelle PP Köln)
7
Dieses Kriterium spielt keine Rolle für die „Entlassungsjahrgänge“ bis einschließlich 2009, da erst
seit 2010 eine Entlassung aus diesen Gründen erfolgen kann. Zuvor konnten die Intensivtäter bis
nach Ihrer Entlassung in dem Programm verbleiben und wurden i. d. R. erst danach entlassen.
39
Mit Blick auf die Ziele und Zielausmaße der formativen Evaluation wird nunmehr und
zukünftig die Rückfallquote derer betrachtet, die das Kriterium „12 Monate aus dem
Programm“ erfüllen. Im vorliegenden Jahresbericht wird der „Entlassungsjahrgang“
2010 betrachtet, der vollumfänglich das geforderte Kriterium erfüllt.
Rückfallquote 12 Monate nach Entlassung aus
dem IT-Programm
100%
90%
28
22
80%
9
70%
60%
drei und m ehr Straftaten
zw ei Straftaten
eine Straftat
19
25
keine Straftat
50%
17
40%
30%
20%
36
44
10%
2010
2008
0%
Abb. 9: Entwicklung Rückfallquote „12 Monate nach Entlassung“ (Quelle PP Köln)
Grundsätzlich ist in die jetzige Betrachtung einzubeziehen, dass sich potenzielle
Auswirkungen des räumlichen Zusammenzuges und der damit einher gehenden
Maßnahmen vermutlich verstärkt in den Folgejahrgängen auswirken werden, da 14
der in 2010 Entlassenen bereits vor Einrichtung des Kölner Haus des Jugendrechts
in dem Programm waren. In den Betrachtungen der Folgejahre wird der Anteil der
Personen, die vor der Einrichtung des Haus des Jugendrechts in das Intensivtäterprogramm aufgenommen wurden, zwangsläufig sinken.
Bewertung
Die sich bereits im Jahresbericht 2010 abzeichnende positive Entwicklung derer, die
damals das Kriterium (6 Monate aus dem Programm) erfüllten, wird zum einen durch
die vollständige Auswertung dieses Personenkreises, insbesondere aber durch die
Auswertung derer, die das in der formativen Evaluation formulierte Kriterium (12 Mo40
nate aus dem Programm) erfüllen bestätigt. 78 % dieser Personengruppe begingen
binnen Jahresfrist weniger als drei Straftaten. Im Jahr 2008 waren es 72 %. Das bedeutet eine Steigerung um mehr als 8 % und mit Blick auf das Zielausmaß der formativen Evaluation (10 %ige Steigerung bis 2012) eine sehr gute und zeitgerechte Entwicklung.
Eingedenk der Tatsache, dass viele der in das Programm aufgenommenen Jugendlichen vor der Aufnahme Straftaten in z. T. hoher zweistelliger Anzahl Straftaten begangen haben, erfreut und ermutigt diese Entwicklung besonders.
41
4.6.2.3
Jugendstrafe ohne Bewährung
Rahmenbedingungen/Unschärfen
Jugendstrafe ohne Bewährung ist die Sanktionsform mit der höchsten Rückfallquote
insgesamt (bezogen auf alle Formen justizieller Sanktionen und auf alle Altersbereiche, s. Tabelle). Natürlich trifft sie als „ultima ratio“ in der Regel aber auch nur diejenigen, die bereits zumindest einen großen Teil, häufig sogar nahezu das gesamte
Sanktionsspektrum des Jugendgerichtsgesetzes erfahren haben. Damit ist zumindest zum Teil nachvollziehbar, dass nicht nur die Ausgestaltung der Jugendstrafe,
sondern auch der „Entwicklungsgrad“ der Jugendlichen und Heranwachsenden Einfluss auf die unten dargestellte hohe Rückfallquote hat. Gleichermaßen sind die
Rückfallquoten derer, die niederschwelligere Maßnahmen erfahren und damit in der
Regel zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Entwicklung konfrontiert werden, naturgemäß weitaus geringer.
Rückfallquote nach…
in %
Jugendstrafe ohne Bewährung
78
Jugendarrest
70
Jugendstrafe mit Bewährung
60
Freiheitsstrafe ohne Bewährung
56
Jugendrichterliche Maßnahmen
55
Freiheitsstrafe mit Bewährung
45
§§ 45,47 JGG (Diversion)
40
Geldstrafe
30
Abb. 10: Rückfallquoten unterschiedlicher Sanktionsformen (Quelle: Heinz, ZJJ 2005, S. 302)
Trotz dieser Einschränkungen bezüglich der Bewertung der Rückfallquote von Jugendstrafe ohne Bewährung ist das Zusammenspiel der Kooperationspartner im Kölner Haus des Jugendrechts von dem Gedanken getragen, dahingehend zu kooperieren, dass diese Form der Sanktion möglichst nicht ausgesprochen werden muss und
alternative Maßnahmen, die angeboten bzw. auferlegt werden, zum Tragen kommen.
42
Bei einigen der Programmteilnehmer ist allerdings oftmals die Verhängung einer Jugendstrafe ohne Bewährung die einzig verbleibende Möglichkeit, weitere Straftaten
zu verhindern und - im günstigsten Fall - in dieser Zeit erzieherisch auf sie einzuwirken.
In der Nr. 4.3.1.1 bezieht sich die Zielformulierung auf den „Entlassungsgrund“ Jugendstrafe ohne Bewährung von mehr als zwölf Monaten („Dabei ist die Quote derer,
die aus anderen Gründen als den Vollzug einer Jugendstrafe entlassen werden,
ebenfalls um 10 % gesteigert“.)
Der „Entlassungsfall“ geht in diese Zielformulierung ein, da (seit 2010) eine Entlassung aus dem Programm u. a. dann erfolgt, wenn einen Jugendstrafe ohne Bewährung von mehr als 12 Monaten angetreten werden muss. Daher werden so bedingte
Entlassungsfälle gezählt und mit Blick auf das Zielausmaß verglichen.
Gleichermaßen werden, über diese Kriterien hinaus, auch die Fallverläufe beleuchtet, in denen es während der Programmteilnahme zu überhaupt keiner Verurteilung
zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung kam.
Als Unschärfe dieser Auswertung ist anzuführen, dass seit den konzeptionellen Änderungen zum April 2010 die o. a. Möglichkeit besteht, jemanden u. a. aus dem Programm zu entlassen, wenn er zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung von 12 oder
mehr Monaten verurteilt wird. Diese wurde mit Blick auf die langfristigere Bindung
von Personalressourcen und die beabsichtigte Erhöhung der Aufnahmen potenzieller
Kandidaten vereinbart. Zuvor bestand die Möglichkeit, Kandidaten auch bei solch
langen Haftzeiten im Programm zu belassen. Daher ist eine Vergleichbarkeit der Daten des Jahres 2008 mit denen der Jahre 2010 ff nur bedingt möglich. In der Regel
führte vor 2010 eine Legalbewährung (ohne jemals in Haft gewesen zu sein oder
nach einer Inhaftierung) zum Ausscheiden aus dem Programm.
Daher erfolgt die Betrachtung des „Entlassungsjahrgangs 2008“ differenziert nach
denen, die zu zwölf oder mehr Monaten Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt
wurden (somit also nach heutigen Maßstäben aus dem Programm zu entlassen wären) und denen, die während der Programmteilnahme nie zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden.
43
Entlassungen
Entlassungsgrund = Haft
Entlassungsgrund ≠ Haft
Nie in Haft
2008
36
11 (31 %)
25 (69 %)
17 (47 %)
2010
45
13 (29 %)
32 (71 %)
25 (55 %)
2011
62
16 (26 %)
46 (74 %)
46 (71%)
in % aller Entlassenen
80
70
60
50
40
30
20
Entlassungsgrund ungle ich
Haft
Nie in Haft
10
0
2008 2010 2011
Abb. 11: Auswertung Entlassungsgründe/Inhaftierungen
Bewertung
Bei 74 % aller im Jahr 2011 aus dem Programm des Kölner Haus des Jugendrechts
Entlassenen war der Entlassungsgrund ein anderer als der Antritt einer Jugendstrafe
von mehr als 12 Monaten (i. d. R. ausreichende Legalbewährung). Im Jahr 2008 waren es, unter Hinweis auf die oben gemachten Ausführungen, 69 %. Die Zunahme
um fünf Prozentpunkte entspricht - relativ betrachtet - einer Zunahme um mehr als
sieben Prozent. Mit diesem Wert und dem Blick auf das Zielausmaß für 2012 (relativ:
plus zehn Prozent bzw. absolut: plus sieben Prozentpunkte) liegt das Kölner Haus
des Jugendrechts gut im Zielkorridor.
Überaus positiv ist zudem die Entwicklung der Zahl derer, die während der Zeit im
Intensivtäterprogramm nie eine Jugendstrafe ohne Bewährung erhielten. Hier ist eine
Steigerung um 24 Prozentpunkte oder - relativ betrachtet - um 51 % zu verzeichnen.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang die positive Entwicklung bei den Rückfallquoten, so unterstreicht dieses Ergebnis die Annahme, dass weniger Jugendstrafe
ohne Bewährung die Rückfallquote senken kann.
Letztlich kam es bei 16 Personen dazu, dass „Jugendstrafe ohne Bewährung“ von
mehr als 12 Monaten ausgesprochen werden musste.
44
4.6.2.4
Aufnahmen/Löschungen
Rahmenbedingungen/Unschärfen
Konzeptionell bedingt ist die Bearbeitungskapazität im Kölner Haus des Jugendrechts durch die Stellenanteile bei der Polizei (Kriminalkommissariat 57) und der
Staatsanwaltschaft (Dezernat 169) begrenzt. In der Summe können bis zu 100 jugendliche und heranwachsende Intensivtäter bzw. Intensivtäterinnen zeitgleich bearbeitet werden. Basierend auf den Auswahlkriterien und dem besonderen Schwerpunkt auf Gewaltdelikte wurde diese Zahl bisher nicht überschritten, mithin ist bisher
der Fall, dass eine Aufnahme aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen konnte, nicht
eingetreten.
Aufnahmen und Löschungen der Jahre 2008, 2010 und 2011
2008
2010
2011
Aufnahmen
41
47
49
Löschungen
40
45
62
Bewertung
Bezüglich der Aufnahmen ist eine Steigerung um 19,5 % zu konstatieren. Damit ist
das formulierte Zielausmaß bis 2012 (s. 4.3.1.1), wie bereits in deutlich erreicht.
45
4.6.2.5
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 57
Rahmenbedingungen/Unschärfen
Ausgewertet wurden, jeweils für die Jahre 2008, 2010 und 2011 die Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betreffenden Jahr im Intensivtäterprogramm, somit
in der personenorientierten Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 57 waren.
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Kriminalkommissariat 57 bearbeiteten Vorgangs
an die Staatsanwaltschaft. Dabei fließen Zeiten wie z.B. Wochenenden, die zwischen
Anzeigenfertigung und Sachbearbeitung liegen oder Zeiten im Rahmen von Zuständigkeitsklärungen sowie die behördeninternen Postläufe in die erhobenen Zeiträume
mit ein. Der Eintritt dieser Unschärfen ist aber zufällig, zeitlich unabhängig und somit
im Ergebnis, insbesondere beim Vergleich mehrerer Jahre, nicht bedeutsam.
2010: 46,2 Tage (+ 18 %)
2011: 36,3 Tage (- 7,2 %)
50
durchschn. Dauer in
Tagen
2008: 39,1 Tage
40
30
20
10
0
2008
2010
2011
Abb. 12: Verfahrenszeiten Polizei
Bewertung
Die Verfahrensdauer ist durch das Bedingungsverhältnis von Arbeitszeit, Arbeitsmenge, Arbeitsqualität und Verfahrensdauer bestimmt. Die im Jahresbericht 2010
annoncierte Verschlechterung der Verfahrensdauern konnte im Jahresverlauf 2011
trotz zusätzlicher Belastungen durch die Initiative „Kurve kriegen“(s. Nr. 3.2) vollständig kompensiert werden.
Der Rückgang auf durchschnittlich 36,3 Tage bedeutet einen im Vergleich zu 2008
relativen Rückgang um 7,2 %. Damit ist das Zielausmaß (- 5 %) erstmals unterschritten.
46
4.6.2.6
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln
(Sonderdezernat im Haus des Jugendrechts)
Rahmenbedingungen/Unschärfen
Ausgewertet wurden jeweils für das Jahr 2008 und 2010 und 2011 alle Verfahren des
Dezernats 169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der
Anklageschrift.
Nach abschließender Auswertung ergeben sich folgende durchschnittliche Bearbeitungsdauern:
2010: 25,5 Tage (- 8,9 %)
2011: 15,9 Tage (- 43,2 %)
30
durchschn. Dauer in
Tagen
2008: 28,0 Tage
25
20
15
10
5
0
2008
2010
2011
Abb. 13: Verfahrenszeiten Staatsanwaltschaft
Bewertung
Eine weitere deutliche Verkürzung der Bearbeitungszeiten konnte in 2011 erreicht
werden. Nach Einschätzung der Dezernenten im Haus des Jugendrechts ist diese
Verbesserung unter anderem auf das sehr gut abgestimmte Miteinander von Staatsanwaltschaft und KK 57, insbesondere die dadurch schnell und vollumfänglich ermittelten Akten zurück zu führen.
47
4.2.6.7
Entwicklung Mehrfachtatverdächtige (MTV)
Rahmenbedingungen/Unschärfen
Eine valide Korrelation zwischen dem Konzept und den Maßnahmen des Kölner
Haus des Jugendrechts mit der Anzahl der Mehrfachtatverdächtigen (MTV) herzustellen ist naturgemäß nicht möglich.
Festzustellen ist, dass nach starken Rückgängen in der Altersgruppe der 14 - 20jährigen (braune Linie), der Gruppe, die Zielgruppe im Kölner Haus des Jugendrechts ist, in 2011 wieder eine leicht zunehmende Tendenz zu verzeichnen ist. Dabei ist hervorzuheben, dass diese Tendenz weniger stark ausgeprägt ist als die im
Bereich der über 21-jährigen. Hier steigt die Zahl der MTV um 16 %, bei den 14 bis
20-jährigen nur um 11%.
PKS: MTV - Stadtgebiet Köln
MTV insgesamt
MTV 14-20
MTV 18-20
MTV 14-17
2.000
1.925
1.500
1.569
2.032
2.032
1.733
1.599
1.824
1.789
1.000
438
219
236
219
209
253
2004
2005
2006
500
0
520
445
267
605
493
338
262
473
443
248
225
267
231
225
218
2007
2008
2009
2010
492
249
243
2011
Abb. 14: Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln (Quelle PKS)
Offen bleibt in diesem Zusammenhang, auf welchen Delikten die Mehrfachtäterschaft
basiert. So kann das Mehr an MTV durchaus auf solche Täter zurückzuführen sein,
die Taten aus dem Deliktsspektrum begehen, welche nicht zu einer Aufnahme in das
48
Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen - also nicht dem Einfluss dieser
Einrichtung unterliegen. Gleichsam bleibt offen ob der Zuwachs der MTV mit der Reduktion der Teilnehmerzahl, wie unter Nr. 4.6.2.5 ausgeführt, in ursächlichem Zusammenhang steht.
Betrachtet man das Deliktsfeld Straßenraub, ein typisches Delikt der Zielgruppe des
Kölner Haus des Jugendrechts, so ist hier ein deutlich positiverer Verlauf seit Gründung des Haus des Jugendrechts festzustellen. Unschärfe ist dabei, dass die polizeiliche Kriminalstatistik nicht ausweist, welche Straftaten die Mehrfachtatverdächtigen
im Einzelnen begangen haben, ein direkter Zusammenhang damit nicht belegbar ist.
PKS: Raub auf Str, W, Pl - TV U 21 - Stadtgebiet Köln
TV 14-20
450
400
342
375
387
350
300
236
272
273
TV 14-17
407
TV 18-20
398
376
295
258
273
250
299
238
192
200
150
148
100
50
106
103
114
112
118
125
107
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
90
0
2011
Abb.15: Entwicklung der Tatverdächtigen unter 21 Jahren bzgl. Raub auf Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Köln
(Quelle PKS)
Bewertung
Insbesondere das Ziel, mit dem räumlichen Verbund der Dienststellen im Kölner
Haus des Jugendrechts die objektive Sicherheitslage der Stadt Köln zu verbessern,
ist anhand der zur Verfügung stehenden Daten und deren mangelnder Kausalzusammenhänge nur schwer nachvollziehbar. Die hier dargestellten, in Teilen positiven
Entwicklungen, lassen sich daher nicht zwingend auf die Aktivitäten und Maßnahmen
zurückführen.
49
5
Fazit
Die Zusammenarbeit im Haus des Jugendrechts ist gut etabliert. Dem entgegen steht
keinesfalls der Anspruch aller Kooperationspartner, sich beständig weiter zu entwickeln. Unter den Überschriften „Veränderungsnotwendigkeit“ und „Zukunftsfähigkeit“
ist es unser Bestreben, die Prozesse kontinuierlich zu bewerten und weiter zu optimieren. Intrinsisch motiviert und mit viel Freude an der Arbeit werden wir diese Ziele
auch in 2012 weiter verfolgen.
Die aktuellen Ergebnisse der Begleituntersuchung lassen zudem, positive Interpretationen zu. Die guten Werte scheinen sich zu konsolidieren, die Richtung scheint zu
stimmen. Fraglos ist das Ende des Evaluationszeitraums abzuwarten, um schlussendlich ein Fazit ziehen zu können.
Auf eine weitere sehr positive und erfreuliche Entwicklung sei an dieser Stelle hingewiesen:
Das Kölner Haus des Jugendrechts entwickelt sich mehr und mehr zu einem zentralen Anknüpfungspunkt für das Thema Jugendkriminalität. Anfragen, Kontakte und
zahlreiche Besucher und Besuchergruppen aus allen Professionen unterstreichen
das, so wie das Haus als solches die Wertigkeit des Themas Jugendkriminalität für
Köln unterstreicht.
Zudem ist festzuhalten, dass die anfänglichen Befürchtungen der unmittelbaren
Nachbarschaft des Kölner Haus des Jugendrechts, durch die veränderte Nutzung der
Immobilie würden vermehrt Straftaten durch die hier verkehrenden Jugendlichen und
Heranwachsenden in ihrem Wohnumfeld begangen, weder in 2009 noch in 2010 und
in 2011 eingetreten sind. Bisher hat keiner der hier bearbeiteten Intensivtäter eine
Straftat im engeren Umfeld des Hauses begangen.
50
Ihre Ansprechpartner im
Kölner Haus des Jugendrechts
Haus des Jugendrechts
Koordinator
Wolfgang Wendelmann
Salierring 42
50677 Köln
Tel.: 0221/229-8768
Mail: Wolfgang.Wendelmann@polizei.nrw.de
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Jugendgerichtshilfe
Jürgen Schüle
Tel.: 0221 / 221-24854
Mail: Juergen.Schuele@stadt-koeln.de
Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 169
Wolfgang Ettelt
Tel.: 0221/221-31553
Mail: WolfgangBernd.Ettelt@sta-koeln.nrw.de
Stefan Winter
Tel.: 0221/221-31550
Mail: Stefan.Winter@sta-koeln.nrw.de
Polizeipräsidium Köln
Kriminalkommissariat 57
Walter Schütz
Tel.: 0221-229-8575
Mail: Walter.Schuetz@polizei.nrw.de
51
52