Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Ausschuss.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
31.12.14, 09:04
Aktualisiert
24.01.18, 04:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
4576/2011
Der Oberbürgermeister
Freigabedatum 21.11.2011
Dezernat, Dienststelle
IV/510/32
17 01
Beschlussvorlage
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Riehl Kids e.V."
Beschlussorgan
Jugendhilfeausschuss
Gremium
Datum
Ausschuss Schule und Weiterbildung
05.12.2011
Jugendhilfeausschuss
13.12.2011
Bezirksvertretung 5 (Nippes)
15.12.2011
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den Verein
„Riehl Kids e.V.“, Garthestr. 20-24, 50735 Köln als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Absatz
2 SGB VIII anzuerkennen.
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
X
Nein
Ja, investiv
Investitionsauszahlungen
€
Nein
Zuwendungen/Zuschüsse
Ja, ergebniswirksam
Ja
%
Aufwendungen für die Maßnahme
Zuwendungen/Zuschüsse
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam):
a) Personalaufwendungen
€
Nein
Ja
%
ab Haushaltsjahr:
€
€
b) Sachaufwendungen etc.
€
c) bilanzielle Abschreibungen
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam):
a) Erträge
ab Haushaltsjahr:
€
€
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten
Einsparungen:
a) Personalaufwendungen
b) Sachaufwendungen etc.
ab Haushaltsjahr:
€
€
Beginn, Dauer
Begründung:
Der Verein „Riehl Kids e.V.“ wurde 1994 als Elterninitiative zunächst unter dem Namen „Riehl/Real
Kids, Verein zur Übermittagsbetreuung Riehler Schulkinder e.V.“ gegründet und führt seit dem
11.11.2008 durch Namensänderung den jetzigen Vereinsnamen.
Der Verein beantragt nunmehr die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Zweck des Vereins ist gemäß § 2 der Satzung (Anlage 1) unter anderem die Sicherstellung einer
kompetenten und regelmäßigen Betreuung für Grundschüler außerhalb der Unterrichtszeiten im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrags. Der Verein bietet nach seiner Satzung und der bisher
geleisteten praktischen Arbeit keine Anhaltspunkte für mangelnde Verfassungstreue.
Der „Riehl Kids e.V.“ ist seit dem Schuljahr 2006/07 an der GGS und KGS Garthestr. als Träger des
Offenen Ganztags auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig. § 1 Abs. 3 SGB
VIII formuliert zentrale Ziele der Kinder- und Jugendhilfe und erteilt einen Handlungs- und Gestaltungsauftrag. Dieser konkretisiert sich in § 24 Abs. 2 SGB VIII (bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen
Alter) i. V. m. § 5 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiZ) sowie dem Runderlass des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (Ausbau der gebundenen/offenen Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I).
Im aktuellen Schuljahr werden durch den „Riehl Kids e.V.“ 230 Schüler und Schülerinnen betreut.
Das pädagogische Konzept ist als Anlage 2 beigefügt.
Der gesamtstädtische Ausbau des offenen Ganztags auf 22.200 Plätze (2011/2012) stellt für 64 %
der Schüler und Schülerinnen des Primarbereichs die Möglichkeit dar, Betreuungs- und Förderangebote an Schulen in Anspruch nehmen zu können. An diesem Betreuungsangebot ist der „Riehl Kids
e.V.“ in dem oben genannten Umfang beteiligt.
3
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nr. 11611 eingetragen.
Für die derzeitigen Vorstandsmitglieder:
- Gabriele Mohsler
- Markus Langner-Gehlen
- Marcus Bösch
- Manuela Gratz
- Athina Reiser
- Barbara Voss-Rudnick
liegen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse gemäß § 30a BZRG ohne Eintragungen vor.
Das Finanzamt Köln-Nord hat den Verein als gemeinnützig anerkannt. Ein Freistellungsbescheid für
2007-2009 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer liegt mit Datum vom 13.05.2011 vor.
Die fachlichen und personellen Voraussetzungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Arbeit
mit der Zielgruppe entsprechen den Vorgaben des § 9 Kooperationsvertrag für das Projekt „Offene
Ganztagsschule“ an Grundschulen.
Der „Riehl Kids e.V.“ gewährleistet eine den Zielen des § 75 Abs. 1 SGB VIII zu Grunde liegende förderliche Arbeit, so dass er gemäß § 75 Absatz 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen ist.
Die Anerkennung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die anschließende Anhörung in der BV 5 zu
keinem anderen Ergebnis führt (aus terminlichen Gründen kann die Anhörung der BV 5 erst am
15.12.2011 erfolgen).