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Anlage 3 - Stellungnahme.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3 - Stellungnahme.pdf
Größe
30 kB
Erstellt
31.12.14, 09:23
Aktualisiert
24.01.18, 04:11

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Inhalt der Datei

Anlage 3 Plangenehmigungsverfahren gem. § 18 b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Vorhaben „Änderung/Erneuerung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hafenbahn 3 in Köln-Poll, Bahn-Km 1,537 der Strecke 2656, Abzweig Köln Südbrücke - Abzweig Gremberg Nord“ Sehr geehrter Herr Arenz, gegen das von der DB ProjektBau GmbH beantragte Vorhaben bestehen aus meiner Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Ich bitte jedoch bei der Genehmigung des Vorhabens folgende Belange zu berücksichtigen: Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Wasserwirtschaft Da das Niederschlagswasser nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird sondern auf dem Grundstück zur Versickerung gelangt, ist mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft -, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln, zu klären, ob für die Einleitung die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist. Hierfür zuständiger Ansprechpartner ist Herr Peter Notzem, Tel. 0221/221-24615 (E-Mail: peter.notzem@stadt-koeln.de). Abfallwirtschaft Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Vor Beginn der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - (Vorabinformation möglich über Fax 0221 / 221-24612) ein Abbruch- und Wiederverwertungsbzw. Entsorgungskonzept, das von einem Sachverständigen erstellt worden ist, vorzulegen. Das Konzept muss folgende Punkte beinhalten: • Aufnahme und Dokumentation der Bauwerkssubstanz (ober- und unterirdisch) und der technischen Anlagen sowie Darstellung der vorangegangenen Nutzung zur Erfassung entsorgungstechnisch problematischer Bereiche; • Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belastungsumfanges der Bauwerkssubstanz sowie des Bodens und ggf. des Grundwassers bzw. Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung; • Beurteilung des anfallenden, ggf. kontaminierten Bau- / Abbruch- / Aushubmaterials auf der Grundlage der Analysenergebnisse und der Nutzungsrecherche hinsichtlich der Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten; • Klassifizierung der bei den Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen anfallenden Stoffe nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV -); • Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vorgesehenen Verwertungs- / Entsorgungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, Abbruchunternehmen o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf. kontaminierte Bau- / Abbruch- / Aushubmaterial; • Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für eventuell verbleibenden kontaminierten Boden; • Darstellung der zeitlichen Abfolge von Abbruch / Verwertung / Entsorgung und Sicherung / Sanierung. Sollten die Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese in Abstimmung mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden. Zuständige Ansprechpartnerin in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft ist Frau Leonhäuser, Tel. 0221/221-29197 (E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadtkoeln.de). Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 40 - 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV-) maßgebend. Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten (Download: www.Stadt-Koeln.de/Bürger-Service/Abfall). Für die Entsorgung von Althölzern sind die Vorschriften der Altholzverordnung maßgebend. Bereits auf der Baustelle sind die nach Altholzverordnung in die Kategorie IV einzustufenden Hölzer auszusortieren. In die Kategorie IV sind beispielweise alle Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren sowie imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich einzustufen. Altholz der Kategorie IV ist unter der Abfallschlüsselnummer 17 02 04 als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Immissionsschutz Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] - i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm). In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen (und Entladen) von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. Die zuständige Ansprechpartnerin in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft ist Frau Leonhäuser, Tel. 0221/221-29197 (E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadtkoeln.de). Umweltplanung/Umweltvorsorge, Boden- und Grundwasserschutz Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Sollten während der Boden- / Aushubarbeiten bisher nicht erkannte Verunreinigungen angetroffen werden, ist dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Boden- und Grundwasserschutz -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, umgehend ein Fachgutachter zu benennen, der die dann erforderlichen Maßnahmen gemäß BBodSchV einleitet und abschließend bewertet. Ansprechpartner sind Herr Schüller, Telefon 0221/221-24611, und Herr Gerhold, Telefon 0221/221-23737. Sollten Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, ist gemäß § 12 Abs. 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sicherzustellen, dass die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 b, c Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. Vor dem Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden sind die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 BBodSchV durchzuführen oder zu veranlassen. Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bestehen gegen die Versickerung von Niederschlagswasser keine Bedenken, wenn die Versickerungsanlage in nachweislich unbelasteten Bereichen geplant wird. Die schadlose Versickerungsfähigkeit sowie die Lage und der Ausbau der Versickerungsanlage sind über entsprechende Bodenuntersuchungen (gemäß Anhang 1 BBodSchV, insbesondere Nr. 1.1 - orientierende Untersuchungen) zu klären. Das Sickerwasser muss unmittelbar unterhalb der geplanten Versickerungsanlagen die Prüfwerte hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser gemäß Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV nachweislich einhalten. Die oben geforderten Untersuchungen und Nachweise sind dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/2 Boden- und Grundwasserschutz (Untere Bodenschutzbehörde) - vor der Bauausführung unaufgefordert vorzulegen. Ansprechpartner ist Herr Langen, Telefon 0221/221-34177). Landschafts- und Artenschutz Die notwendigen Regelungen zum Eingriffs-Ausgleich sind mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln - Abteilung Untere Landschaftsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, im Einzelnen abzustimmen. Im Übrigen sind die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Öffentliche Verkehrsflächen Der Verkehr von und zur Baustelle ist in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so zu planen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Sollten öffentliche Verkehrsanlagen über den Allgemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden, so ist vorab beim Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Alle in Anspruch genommenen öffentlichen Straßen- und Wegeflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor dem Baubeginn angetroffenen Zustand entspricht. Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Bei entstandenen Verschmutzungen ist deren Beseitigung von der Vorhabenträgerin umgehend zu veranlassen. Es ist sicherzustellen, dass durch die geplanten Maßnahmen der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Baustelleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und ggf. nach den Vorgaben des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln abzusichern. Ich weise darauf hin, dass sich die geplante Baustelleneinrichtungsfläche gegenüber der Einfahrt des Zentrallagers der VW OTLG befindet. Ich bitte sicherzustellen, dass diese Zufahrt während der Bauarbeiten nicht behindert wird. Diese Stellungnahme steht unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung des insoweit zuständigen Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln, der nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Porz frühestens in seiner Sitzung am 15.12.2011 über die Angelegenheit beraten kann. Die übersandten Antragsunterlagen sind vollständig wieder beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Angela Thiemann