Daten
Kommune
Köln
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RAL-UZ_78.pdf
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744 kB
Erstellt
31.12.14, 09:53
Aktualisiert
24.01.18, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Vergabegrundlage für Umweltzeichen
Computer
(Arbeitsplatzcomputer und tragbare Computer)
RAL-UZ 78
für
für
für
Bildschirmgeräte
Systemeinheiten
Tastaturen
und
tragbare Computer
Ausgabe September 2009
RAL gGmbH
Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Telefon: +49 (0) 22 41-2 55 16-0
Telefax: +49 (0) 22 41-2 55 16-11
Internet: www.blauer-engel.de, e-mail: Umweltzeichen@RAL-gGmbH.de
Inhalt
1 Vorbemerkung..................................................................................................................... 3
2 Geltungsbereich .................................................................................................................. 4
3 Anforderungen und Nachweise ........................................................................................... 4
3.1
Allgemeine Anforderungen......................................................................................... 4
3.1.1
Recyclinggerechte Konstruktion ................................................................................. 4
3.1.2
Materialanforderungen ............................................................................................... 6
3.1.3
Kennzeichnung von Kunststoffen ............................................................................... 8
3.1.4
Reparatursicherheit.................................................................................................... 8
3.1.5
Rücknahme der Geräte .............................................................................................. 8
3.1.6
Verpackung................................................................................................................ 9
3.2.
Spezielle Anforderungen an Geräte gemäß Abschnitt 2 ............................................. 9
3.2.1
Leistungsaufnahme / Energieverbrauch ..................................................................... 9
3.2.2
Geräuschemissionen................................................................................................ 12
3.2.3
Erweiterung der Leistungsfähigkeit........................................................................... 14
3.2.4
Weitere Anforderungen an separate Tastaturen....................................................... 15
3.2.5
Weitere Anforderungen an Bildschirmgeräte ............................................................ 15
4 Nutzerinformation.............................................................................................................. 16
5 Ausblick auf mögliche zukünftige Anforderungen .............................................................. 17
6 Zeichennehmer und Beteiligte ........................................................................................... 18
7 Zeichenbenutzung............................................................................................................. 18
Anhänge zur Vergabegrundlage
Anhang 1
Prüfliste Recyclinggerechte Konstruktion
Anhang 2
Anforderungen an die Nutzerinformationen zu 3.2.1
Mustervertrag
2/18
UZ 78 Ausgabe September 2009
1
Vorbemerkung
Die Jury Umweltzeichen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Umweltbundesamt und unter
Einbeziehung
der
Ergebnisse
der
von
RAL
gGmbH
einberufenen
Anhörungsbesprechungen diese Grundlage für die Vergabe des Umweltzeichens
beschlossen. Mit der Vergabe des Umweltzeichens wurde RAL beauftragt.
Für alle Erzeugnisse, soweit diese die nachstehenden Bedingungen erfüllen, kann
nach Antragstellung bei RAL gGmbH auf der Grundlage eines mit der RAL gGmbH
abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages die Erlaubnis zur Verwendung des
Umweltzeichens erteilt werden.
Umweltziele
Die Vermeidung von Schadstoffen, Emissionen und Abfall, ein möglichst geringer
Energiebedarf von Elektronikgeräten während der Nutzung und die Verwertung
gebrauchter Produkte sind wichtige Ziele des Umweltschutzes. Hierdurch können
Ressourcen geschont und Schadstoffeinträge in die Umwelt vermieden werden, und
dem Verbraucherschutz wird Rechnung getragen. Durch den Einsatz von Geräten
mit relativ niedrigem Energiebedarf und geringen so genannten Leerlaufverlusten
(außerhalb der unmittelbaren Nutzungsphasen der Geräte) wird ein Beitrag zum
Klimaschutz geleistet.
Mit dem Umweltzeichen sollen deshalb Produkte mit folgenden Eigenschaften
gekennzeichnet werden:
-
Die Leistungsaufnahme der Geräte ist insbesondere in
Bereitschaftszuständen vergleichsweise niedrig.
-
In den Geräten sind potenzielle Langlebigkeit der Systeme,
Erweiterungsfähigkeit, die Prinzipien recyclinggerechter Konstruktion sowie
die Möglichkeiten zur Wiederverwendung und Verwertung gebrauchter
Produkte oder Produktkomponenten realisiert.
-
Die Verwendung umweltbelastender Stoffe in den Materialien wird, soweit
technisch möglich, vermieden.
-
Die durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)1 in deutsches
Recht umgesetzten EU-Richtlinien 2002/96/EG2 und 2002/95/EG3 sind
1
2
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten, Bundesgesetzblatt 2005, Teil I Nr.17, Bonn 23.März 2005
Directive on Waste from Electrical and Electronic Equipment, Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 27.01.2003
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UZ 78 Ausgabe September 2009
beachtet. Unter Vorsorgeaspekten darüber hinaus gehende Anforderungen an
Materialien werden eingehalten.
- Die durch die Batterieverordnung (BattV)4 oder das Batteriegesetz (BattG)5 in
deutsches Recht umgesetzte EU-Richtlinie 2006/66/EG6 ist beachtet.
- Die Computer sind so ausgelegt, dass ihre Geräuschemissionen während des
Betriebes möglichst gering gehalten werden.
- Durch geeignete Nutzerinformationen in den Produktunterlagen werden die
Gerätenutzer über Energiesparmöglichkeiten, mögliche Geräuschentwicklung,
gegebenenfalls über Besonderheiten der Aufstellung der Geräte sowie über
Entsorgungswege informiert. Die Nutzer wiederum sind aufgefordert, alle
wichtigen Informationen und Hinweise zu beachten.
2
Geltungsbereich
Diese Vergabegrundlage gilt für:
- Arbeitsplatzcomputer und Workstations, die unabhängig von Datennetzen
arbeiten können, aber an ein Stromnetz angeschlossen sein müssen. Sie werden
im Folgenden
Systemeinheiten genannt. Eingeschlossen sind auch vergleichbar aufgerüstete
kompakte Datenendgeräte, so genannte „Thin Clients“.
- Tragbare Computer, die unabhängig von dem Strom- und dem Datennetz
arbeiten können. Zu ihnen zählen Laptops und Notebooks.
- separate Bildschirmgeräte.
- separate Tastaturen.
3
Anforderungen und Nachweise
3.1
Allgemeine Anforderungen
3.1.1
Recyclinggerechte Konstruktion
Computer mit dem Blauen Engel müssen gut recycelbar sein. In der Prüfliste
„Recyclinggerechte Konstruktion der Geräte“ (Anhang 1 zur Vergabegrundlage) sind
Merkmale abgefragt, die Voraussetzung für eine gute Recyclingfähigkeit sind.
3
4
5
6
Directive on the Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic
Equipment, Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten(Amtsblatt der EU L 37, 13.02.2003)
Batterieverordnung vom 27.02.2008, BGBl; I S. 658
Batteriegesetz vom 25.06.2009, BGBl, I S. 1582
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.09.2006 über Batterien und
Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren, ABl Nr. L 339 S. 39, 2007 Nr. L 139 S. 40
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Zu solchen Merkmalen zählen unter anderem:
Baustruktur und Verbindungstechnik
- Vermeidung nichtlösbarer Verbindungen (zum Beispiel geklebt, geschweißt) zwischen unterschiedlichen Werkstoffen, soweit sie nicht technisch erforderlich sind;
- Vorhandensein leicht lösbarer mechanischer Verbindungen;
- einfache Demontierbarkeit der Geräte und Baugruppen durch nur eine Person,
auch für Reparaturzwecke;
Werkstoffwahl
- Zur Begrenzung der Werkstoffvielfalt müssen Kunststoffteile, die schwerer als 25
Gramm sind, aus einem Polymer oder Polymerblend bestehen. Es sind maximal
4 Kunststoffsorten für diese Teile zugelassen. Die Kunststoffgehäuse dürfen
insgesamt nur aus zwei voneinander trennbaren Polymeren oder Polymerblends
bestehen.
- Großformatige Gehäuseteile müssen so gestaltet sein, dass die eingesetzten
Kunststoffe auf Basis vorhandener Recyclingtechniken für die Herstellung von
hochwertigen,
langlebigen
Produkten
verwertet
werden
können.
Solche
Gehäuseteile dürfen nicht metallisch beschichtet sein.
Bei Laptops ist eine metallische Beschichtung erlaubt, sofern sie technisch
erforderlich ist.
- Galvanische Beschichtungen sind jedoch nicht zulässig.
- Die anderweitige Beschichtung von Sonderteilen ist so gering wie möglich zu halten und ist zu begründen.
- Die Verwendung von Rezyklat-Kunststoffen, welche die Materialanforderungen
nach Abschnitt 3.1.2 erfüllen, ist zulässig und erwünscht.
- Wiederverwendbare Teile, welche alle sie betreffenden Anforderungen erfüllen,
sollen vorrangig eingesetzt werden.
Verwertung von Geräten nach der Gebrauchsphase
- Der Antragsteller hält Informationen für die Demontage der Geräte in Recyclingoder Behandlungsanlagen bezüglich der verschiedenen Bauteile und Werkstoffe
vor.
- Bauteile und Werkstoffe nach Anhang III ElektroG müssen leicht erkennbar und
ausbaubar sein (z. B. quecksilberhaltige Lampen für die Beleuchtung von
Flüssigkristallanzeigen und die Flüssigkristallanzeigen selbst).
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- Der Antragsteller informiert den RAL über die vorgesehene Art und Weise der
Wiederverwendung von Teilen und der Entsorgung (Verwertung und Beseitigung)
der Geräte, soweit nicht vom ElektroG abgedeckt.
Nachweis:
Der Antragsteller füllt die Prüfliste „Recyclinggerechte Konstruktion“ aus
(ausgefüllter Anhang 1 zur Vergabegrundlage = Anlage 2 zum Antrag) aus. Die
Anforderungen sind eingehalten, wenn in der Kategorie M immer mit Ja geantwortet
wurde.
Der Antragsteller nennt die verwendeten Kunststoffe für Teile > 25 Gramm und legt
eine Kunststoffliste gemäß Anlage 3 zum Antrag nach RAL-UZ 78 (siehe Formblatt)
vor. Darin wird auch über die Bandbreite des durch den Antragsteller zugelassenen
Rezyklat-Anteiles in den Kunststoffen informiert.
Der Antragsteller nennt die vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederverwendung und
Verwertung von Geräten in Anlage 4 zum Antrag.
Der Antragsteller erklärt in Anlage 1 zum Antrag, dass er den von ihm beauftragten
Recyclingunternehmen im Bedarfsfall Unterlagen zur effektiven Zerlegung, den
Baugruppen und den selektiv zu behandelnden Stoffen und Bauteilen zur Verfügung
stellt.
3.1.2
Materialanforderungen
3.1.2.1 An die Kunststoffe der Gehäuse, Gehäuseteile und Chassis sowie Tastaturen
Halogenhaltige Polymere sind nicht zulässig. Halogenorganische Verbindungen als
Flammschutzmittel sind nicht zulässig und dürfen den Kunststoffteilen nicht
zugesetzt werden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind:
-
Fluororganische Additive (wie zum Beispiel Anti-Dripping-Reagenzien), die zur
Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt
werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
-
Fluorierte Kunststoffe wie z.B. PTFE.
-
Kunststoffteile, die weniger als 25 Gramm wiegen. Diese dürfen jedoch keine
PBB (polybromierte Biphenyle), PBDE (polybromierte Diphenylether) oder
Chlorparaffine enthalten. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für
Tastaturen.
Die in Kunststoffteilen mit einer Masse größer als 25 Gramm eingesetzten
Flammschutzmittel
sind
zu
nennen
und
durch
die
CAS-Nummern
zu
charakterisieren.
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Weitere Stoffverbote gemäß §5 ElektroG sind zu beachten.
Den Kunststoffen dürfen als konstitutionelle Bestandteile keine Stoffe zugesetzt
sein, die eingestuft sind als
-
krebserzeugend der Kategorien 1, 2 oder 3 nach Tabelle 3.2 des Anhangs VI der
EG-Verordnung 1272/20087,
-
erbgutverändernd der Kategorien 1, 2 oder 3 nach Tabelle 3.2 des Anhangs VI
der EG-Verordnung 1272/2008
-
fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2oder 3 nach Tabelle 3.2 des
Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008.
Prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen sind ausgenommen
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 1 zum Antrag.
Bezüglich der Flammschutzmittel veranlasst er eine schriftliche Erklärung der
Kunststoffhersteller
oder
-lieferanten
an
die
RAL
gGmbH,
dass
die
auszuschließenden Substanzen in Gehäusekunststoffen nicht zugesetzt sind
(Formblatt Anlage 5 zum Antrag). Das betrifft auch eingesetzte Rezyklatkunststoffe.
Zugleich verpflichtet er sich, die Hersteller oder Lieferanten der Gehäusekunststoffe
zu veranlassen, die chemische Bezeichnung der eingesetzten Flammschutzmittel
(CAS-Nr.) vertraulich an RAL gGmbH zu übermitteln (ebenfalls Anlage 5).
3.1.2.2 An die Kunststoffe der Leiterplatten
Dem Trägermaterial der Leiterplatten dürfen keine PBB (polybromierte Biphenyle),
PBDE
(polybromierte
Diphenylether)
oder
Chlorparaffine
zugesetzt
sein.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Antrag
7
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang
VI Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe, Teil 3: Harmonisierte
Einstufung und Kennzeichnung – Tabellen, Tabelle 3.2 Die Liste der harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG,
kurz: GHS-Verordnung http://www.reach-info.de/ghs_verordnung.htm, in der jeweils gültigen Fassung.
Die GHS-Verordnung (Global Harmonization System), die am 20.01.2009 in Kraft getreten ist, ersetzt die
alten Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG. Danach erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung für Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 gemäß der RL 67/548/EWG (Stoff-RL) und für Gemische
bis zum 1. Juni 2015 gemäß der RL 1999/45/EG (Zubereitungs-RL). Abweichend von dieser Bestimmung
kann die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe und Zubereitung bereits vor dem 1.
Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 nach den Vorschriften der GHS-Verordnung erfolgen, die Bestimmungen
der Stoff-RL und Zubereitungs-RL finden in diesem Fall keine Anwendung.
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oder legt Erklärungen der Leiterplattenlieferanten vor, dass die ausgeschlossenen
Substanzen nicht enthalten sind.
3.1.3
Kennzeichnung von Kunststoffen
Kunststoffteile, die mehr als 25 Gramm wiegen und eine ebene Fläche von
mindestens 200 Quadratmillimetern aufweisen, müssen dauerhaft nach ISO
11469:2000 unter Beachtung von ISO 1043 Teil 1 bis 4 gekennzeichnet sein.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Antrag.
Er gibt die Kennzeichnung in der Liste der Kunststoffe nach 3.1.1 in Anlage 3 an.
3.1.4
Reparatursicherheit
Der Antragsteller verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass für die Reparatur der
Geräte die Ersatzteilversorgung und die zur Reparatur notwendige Infrastruktur für
mindestens 5 Jahre ab Produktionseinstellung sichergestellt sind und dass der
Kunde über diese Sicherstellung der Verfügbarkeit von Ersatzteilen informiert wird.
Unter zu ersetzenden Teilen sind solche Teile zu verstehen, die typischerweise im
Rahmen der üblichen Nutzung eines Produktes ausfallen können. Andere,
regelmäßig die durchschnittliche Lebensdauer des Produktes überdauernde Teile
dagegen
müssen
nicht
als
Ersatzteile
vorgehalten
werden.
Nachweis:
Der Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderung mit Vorlage der
Nutzerinformation (s. Abschnitt 4) nach.
3.1.5
Rücknahme der Geräte
Der Antragsteller verpflichtet sich, seine Geräte mit dem Umweltzeichen nach deren
Gebrauch zurückzunehmen, um diese vorrangig einer Wiederverwendung oder
einer Verwertung im Sinne des ElektroG zuzuführen. Nicht verwertbare Geräteteile
sind umweltverträglich zu beseitigen. Geräte aus privater Nutzung8 können immer
bei kommunalen Entsorgern abgegeben werden. Die Rücknahme der Geräte aus
gewerblichen Bereichen erfolgt kostenfrei beim Antragsteller oder bei einer vom Antragsteller benannten Annahmestelle. Die vom Antragsteller benannten
Annahmestellen müssen sich in Deutschland befinden oder in dem Land, in dem
das Gerät mit Bezug auf den Blauen Engel angeboten wird. Es muss möglich sein,
dort das Gerät persönlich oder auf dem Versandwege abzugeben. Die
Produktunterlagen des Gerätes müssen Informationen über die
8
Einschließlich kleingewerblicher Nutzung
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Rückgabemöglichkeiten enthalten.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Antrag und
belegt die entsprechende Kundeninformation mit Vorlage der Nutzerinformation in
der deutschsprachigen Fassung (s. Abschnitt 4).
3.1.6
Verpackung
Die für die Verpackung der Geräte verwendeten Kunststoffe dürfen keine
halogenhaltigen Polymere enthalten.
Die verwendeten Kunststoffe sind entsprechend der Verpackungsverordnung in den
jeweils gültigen Fassungen zu kennzeichnen.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung und teilt die Kennzeichnung
der Verpackungskunststoffe in Anlage 1 zum Antrag mit.
3.2.
Spezielle Anforderungen an Geräte gemäß Abschnitt 2
3.2.1
Leistungsaufnahme / Energieverbrauch
3.2.1.1 Anforderungen an alle Geräte
Eingebaute Netzteile von Computern (gilt nicht für Bildschirmgeräte) müssen bei
einer Last von 50% einen Wirkungsgrad von mindestens 85% und bei einer Last
von 20% und 100% jeweils einen Wirkungsgrad von mindestens 82% haben. Bei
100% Last muss der Korrelationsfaktor mind. 0,9 betragen.
Zugehörige externe Netzteile müssen die Anforderungen des Energy Stars für
externe Wechselspannungs – Wechselspannungs-Netzteile und Wechselspannungs
– Gleichspannungs-Netzteile erfüllen (siehe 9).
Während der Messungen der Leistungsaufnahme ist das betreffende Gerät mit einer
Netzspannung von 230 Volt zu versorgen. Die Messungen sind entsprechend den
Anforderungen des Energy Star Programms for Computers10 durchzuführen. Es ist
somit die Auslieferkonfiguration zu messen und zu dokumentieren.
3.2.1.2 Systemeinheiten und tragbare Computer
Das Gerät muss die Anforderungen der jeweils gültigen Fassung des Energy Star
Programs for Computers, Version 5.0 im vollen Umfang einhalten (siehe Tabelle 1).
9
10
htttp://www.energystar.gov/powersupplies
Test Procedures, Tabelle 9, entsprechend der Festlegung in „Energy Star Requirements for Computers,
Version 5.0 Draft Final“ vom 23.10.2008
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(Das amerikanischen Energy Star Programm, wurde durch ein Abkommen zwischen
der EU und den USA auch innerhalb der EU eingeführt (siehe 11).
Das Gerät und das installierte Betriebssystem müssen als energiesparende
Ruhezustände (Bezeichnung: Energiesparzustand, Bereitschaft, „sleep mode“ usf.)
mindestens den ACPI-Modus12 (oder vergleichbaren Modus), sowie den ScheinAus-Zustand ermöglichen.
Gemäß den Energy Star Anforderungen muss das Gerät bei Inaktivität selbständig
in den Ruhezustand ACPI-Modus S3 (oder vergleichbaren Modus) übergehen,
sowie den Monitor ausschalten. Bei Auslieferung des Gerätes müssen hierfür
folgende Aktivierungszeiten voreingestellt sein.
ACPI-Modus S3 ≤ 30 min
Monitor aus ≤ 15 min
Dem Nutzer muss es möglich sein, die voreingestellten Aktivierungszeiten zu
verringern.
Das Gerät muss über einen Ein- und Ausschalter verfügen. Dieser ist an der
Gerätevorderseite anzubringen. Durch seine Betätigung muss das Gerät in den
Schein-Aus-Zustand versetzt werden können.
Bei der Gestaltung von Schaltern und Schaltflächen sind die Symbole nach der
Norm IEEE 1621 zu verwenden13.
Es muss möglich sein, das Gerät über einen längeren Zeitraum (mindestens 4
Wochen) vom Netz zu trennen, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Gerätes dabei
Schaden nimmt (Verlust der Zeitinformation wird nicht als Schaden betrachtet).
11
12
13
Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der EG über die Koordinierung
von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte“ Anhang C, I; Amtsblatt der EG, L 172 vom
26. 6. 2001; http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_172/l_17220010626de00030030.pdf
Verordnung EG/106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches
Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte; Amtsblatt der EG, L 39/1 vom 13.02.2008
APCI S3=Advanced Configuration and Power Interface Specification (suspended to RAM)
http://eetd.lbl.gov/Controls/1621
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Tabelle 1: Obergrenzen für den Energieverbrauch bei Systemeinheiten und
tragbaren Computern nach dem Typischen Stromverbrauch TEC (Typical
Energy Consumption)14
Computertypen
Kategorie
Energieverbrauch
TEC in kWh
Systemeinheiten:
Kategorie A
< 148,0
Kategorie B
< 175,0
Kategorie C
< 209,0
Kategorie D
< 234,0
Kategorie A
< 40,0
Kategorie B
< 53,0
Kategorie C
< 88,5
Tragbare Computer:
Bei größerem Arbeitsspeicher bzw. zusätzlichen Festplatten werden gemäß Energy
Star Zuschläge zu den o.g. Grenzwerten gewährt.
Für Workstations oder Thin Clients sind die entsprechenden Anforderungen nach
Energy Star Version 5.0 einzuhalten und nachzuzweisen.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt in Anlage 1 zum Antrag die Einhaltung der Anforderung,
gibt an, welche möglichen Betriebszustände das Gerät hat, nennt die Höhe der
Gerätewerte, für die Anforderungen bestehen (jährlicher Energieverbrauch,
Leistungsaufnahme usf.) und legt die zugehörigen Messprotokolle als Anlage 6 zum
Antrag vor.
3.2.1.3 Separate Bildschirmgeräte
Das Gerät muss die Anforderungen des Energy Stars für Bildschirme, Version 5.0,
Stufe 1 vollständig einhalten (gültig ab 30.Oktober 2009, siehe15). Damit sind unter
anderem die Werte in Tabelle 2 einzuhalten. Für abweichende Bildformate sind die
maximalen Leistungsaufnahmen im Normalbetrieb nach den im Energy Star,
Version 5.0, Abschnitt 3, Tabelle 1 aufgeführten Gleichungen zu ermitteln.
14
Der jährliche TEC wird nach dem im Energy Star Program Requirements for Computers, Version 5.0 in
Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren ermittelt
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Tabelle 2: Maximalwerte für die Leistungsaufnahme bei Bildschirmgeräten
Betriebszustand
Zahl der Bildpunkte „BP“
des Gerätes
Sichtbare
Bilddiagonale
Leistungsaufnahme
in Millionen Pixel (MP)
in Inches
in Watt
≤ 1,1 MP
< 30
P = 6*(MP) + 0,05*(A)
+3
< 30
P = 9*(MP) + 0,05*(A)
+3
30 - 60
P = 0,27*(A) + 8
Normalbetrieb („on
mode“)
> 1,1 MP
—
Bereitschaft
(„sleep mode“)
—
-
Schein-Aus („off
mode“)
—
-
<2
<1
Wenn dasW
A= Sichtbare Bildschirmfläche in square inches, gerundet auf das nächste ganze
Vielfache
Wenn das Gerät von der Steuereinheit Signale für einen Wechsel in Bereitschaft
(englisch
„sleep
mode“)
erhält,
muss
es
in
diesen
Zustand
schalten.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt in Anlage 1 zum Antrag die Einhaltung der Anforderung,
gibt an, welche möglichen Betriebszustände das Gerät hat, nennt die Höhe der
Gerätewerte, für die Anforderungen bestehen (jährlicher Energieverbrauch,
Leistungsaufnahme usf.) und legt die zugehörigen Messprotokolle als Anlage 6 zum
Antrag vor.
3.2.2
Geräuschemissionen
3.2.2.1 Systemeinheiten und tragbare Computer
Die Bewertung der Geräuschemissionen beruht auf der Angabe des deklarierten
Schalleistungspegels mit einer Nachkommastelle.
Der garantierte A-bewertete Schalleistungspegel LWAd wird in dB(A) auf der
Grundlage der EN ISO 7779:2001 in Verbindung mit ISO 9296:1988 ermittelt und
15
Energy Star Programm Requirements for Displays, Version 5.0
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bewertet. Dabei ist sicher zu stellen, dass bei Konfigurationsvarianten baugleicher
Geräte die jeweils lautesten Einzelkomponenten berücksichtigt werden.
Die Messungen sind in folgenden Betriebszuständen vorzunehmen.
(1) Das Festplattenlaufwerk ist aktiviert. Die Messung der Geräuschemissionen
erfolgt nach EN ISO 7779:2001, Ziffer C.9.3.2.
(2) Das Gerät arbeitet unter hoher Belastung (Ansprache der Prozessorkühlung bei
mindestens 90% CPU-Auslastung16. Nach einer Betriebszeit von 15 Minuten bei
einer Umgebungstemperatur von 23 ± 1 oC ist die Messung über 120 Sekunden
durchzuführen.)
(3) Das Gerät arbeitet im Leerlaufbetrieb. Die Messung der Geräuschemissionen
erfolgt nach EN ISO 7779:2001, Ziffer C.15.3.2.
(4) Ein optisches Laufwerk in typischer Konfiguration ist aktiviert. Optische
Laufwerke sind nach EN ISO 7779/A1:2003, Ziffer C.19.3.2 zu prüfen.
Damit der Schalleistungspegel als garantiert gelten kann, sind mindestens drei
Geräte zu prüfen. Sofern die Geräuschmessungen nur an einem Gerät
vorgenommen werden kann, darf ersatzweise zur Ermittlung des garantierten Abewerteten Schalleistungspegels LWAd folgende Formel in Anlehnung an ISO 9296
benutzt werden:
LWAd = LWAE + 3 dB(A)
(LWAE = ermittelter Schallleistungspegel der Einzelmessung in dB(A))
Die Messbedingungen und Prüfergebnisse sind in das Formblatt (Anlage 7a zum
Antrag) einzutragen.
Die dort ausgewiesenen Werte für den deklarierten Schallleistungspegel dürfen bei
aktiviertem Festplattenlaufwerk (1) den Wert von 44 dB(A), bei hoher Belastung mit
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mindestens 90% CPU-Auslastung (2) den Wert von 48,0 dB(A), für den
Leerlaufbetrieb (3) den Wert von 40,0 dB (A) und für den Betrieb der optischen
Laufwerke (4) den Wert von 52,0 dB(A) nicht überschreiten.
Die ermittelten Werte sind in den Nutzerunterlagen gemäß Abschnitt 4 zu
dokumentieren.
Nachweis:
Der Antragsteller weist die Einhaltung der Kriterien nach, indem er das ausgefüllte
Formblatt Anlage 7a zum Antrag vorlegt. Dieses Formblatt ist vom Prüfinstitut auf
der Basis des Prüfprotokolls auszufüllen und zu bestätigen.
Das Prüfinstitut muss nach EN ISO 17025 und für die geforderten akustischen
Prüfungen nach EN ISO 7779 akkreditiert sein.
Es fügt bei erstmaliger Prüfung für die Beantragung des Blauen Engels die
Akkreditierungsnachweise in Kopie bei.
3.2.2.2 Separate Tastaturen
Tastaturen für Arbeitsplatzcomputer sind nach Anhang C.5 der EN ISO 7779:2001
zu prüfen und der ermittelte A-bewertete Schalleistungspegel ist anzugeben. Die
Prüfergebnisse werden im Rahmen der Umweltzeichenvergabe jedoch noch nicht
bewertet.
Nachweis:
Für Tastaturen wird der ermittelte A-bewertete Schalleistungspegel genannt und ein
Prüfprotokoll als Anlage 7b vorgelegt.
3.2.3
Erweiterung der Leistungsfähigkeit
3.2.3.1 Systemeinheiten von Arbeitsplatzcomputern
Die Systemeinheit muss modular aufgebaut sein und den Austausch der Module
durch den Benutzer ohne Verwendung von Spezialwerkzeug gestatten.
Das Gerät muss so aufgebaut sein, dass eine Erweiterung der Leistungsfähigkeit
(upgrading) möglich ist durch:
-
Erweiterung der Kapazität des Arbeitsspeichers,
-
Einbau, Austausch und Erweiterung eines Massenspeichers,
-
Aufrüsten der Grafikfähigkeit,
-
Einbau und Austausch von CD-ROM, DVD oder Diskettenlaufwerk,
16
Eine entsprechende CPU-Auslastung kann durch Benchmark- bzw. Lastprogramme, z.B. Intel Maxpower oder
Futuremark PCMark erreicht werden.
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-
Vorhandensein von mindestens zwei zusätzlichen Schnittstellen für externe
Laufwerke/
Peripheriegeräte
(außer
den
obligatorischen
Anschlussmöglichkeiten für Maus, Tastatur, Bildschirm und Drucker).
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Antrag und
erläutert die entsprechenden Möglichkeiten in der Nutzerinformation (s. Abschnitt 4).
3.2.3.2 Tragbare Computer
Tragbare Computer müssen folgende Erweiterungsmöglichkeiten bieten:
-
Erweiterung der Kapazität des Arbeitsspeichers,
-
Vorhandensein
von
mindestens
zwei
USB-Schnittstellen
und
Anschlussmöglichkeit für externen Monitor .
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Antrag und
erläutert die entsprechenden Möglichkeiten in der Nutzerinformation (s. Abschnitt 4).
3.2.4
Weitere Anforderungen an separate Tastaturen
Die ergonomischen Eigenschaften von Tastaturen für Arbeitsplatzcomputer müssen
nach den Normen DIN EN ISO 9241-400 und DIN EN ISO 9241-410 in der aktuellen
Fassung geprüft sein und die dort geforderten Parameter einhalten.
Die Strahlungseigenschaften von Funktastaturen sind durch die Angabe der
Leistungsflussdichte oder der elektrischen Feldstärke zu charakterisieren.
Nachweis
Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 zum Antrag und
gibt an, von welcher Institution die Prüfung durchgeführt wurde.
Für Funktastaturen sind die geforderten Angaben zu liefern (ebenfalls Anlage 1).
3.2.5
Weitere Anforderungen an Bildschirmgeräte
-
Bildschirme
(Katodenstrahlröhren)
für
Arbeitsplatzcomputer
müssen
die
17
Anforderungen der TCO 03 für elektrische und magnetische Felder einhalten.
-
Flachbildschirme für Arbeitsplatzcomputer müssen hinsichtlich ergonomischer
Eigenschaften nach der Norm DIN EN ISO 9241-307 geprüft sein und
mindestens die Pixel-Fehlerklasse 2 einhalten.
17
Vgl. TCO Displays 5.0, 02.03.2009
15/18
UZ 78 Ausgabe September 2009
-
Der Quecksilbergehalt in den Lampen zur Hintergrundbeleuchtung von
Flachbildschirmen darf durchschnittlich nicht größer sein als 3 Milligramm pro
Lampe.
-
Die
Flüssigkristallmischungen
dürfen
nicht
als
krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in Kategorie 1, 2 oder 3 oder
als giftig oder sehr giftig nach dem aktuellen Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG eingestuft sein.
Nachweis:
Der Antragsteller erklärt in Anlage 1 zum Antrag, dass die Anforderungen des
TCO’03-Labels für elektrische und magnetische Felder für Bildschirmgeräte mit
Katodenstrahlröhren eingehalten werden.
Er weist die Einhaltung der ergonomischen Anforderungen durch Vorlage des
Prüfprotokolls eines unabhängigen Prüfinstitutes nach, welches nach EN ISO/IEC
17025 akkreditiert ist (Anlage 8).
Der Antragsteller gibt in Anlage 1 zum Antrag die Anzahl der in der Anzeigeeinheit
enthaltenen Lampen an und bestätigt, dass der Quecksilbergehalt pro Lampe im
Durchschnitt nicht größer ist als 3 Milligramm.
Der
Antragsteller
legt
eine
schriftliche
Erklärung
des
Herstellers
der
Flüssigkristallsubstanzen als Anlage 9 vor.
4
Nutzerinformation
Die
zu
den
Geräten
mitgelieferte
gedruckte
Dokumentation
(Handbuch,
Produktunterlagen) soll auf chlorfrei gebleichtem Papier, vorzugsweise aus
Altpapier, gedruckt sein.
Die Dokumentation kann auch vermittels anderer Medien (CD, DVD, Internet) zur
Verfügung gestellt werden, sofern eine Kurzanleitung zur Inbetriebnahme
unabhängig davon geliefert wird.
Sie muss neben den technischen Beschreibungen auch die umwelt- und
gesundheitsrelevanten Nutzerinformationen enthalten und zumindest in deutscher
Sprache abgefasst sein.
Folgende wesentliche Nutzerinformationen müssen außerdem auf einem separaten
Informations-und–Daten-Blatt zusammengefasst sein:
Angaben zu
- Batterietypen und Batterierücknahme
- Reparatursicherheit gemäß 3.1.4,
16/18
UZ 78 Ausgabe September 2009
- Rücknahme der Geräte gemäß 3.1.5,
- Energieverbrauch
entsprechend
den
Vorgaben
in
Anhang
2
zur
Vergabegrundlage; das heißt vor allem ausführliche Informationen zum
Energiesparen sowie zu den energieverbrauchsrelevanten Gerätedaten gemäß
den Messergebnissen nach Abschnitt 3.2.1 mit einer Erklärung, dass das Gerät
die Anforderungen des Energy Star Version 5.0 einhält
- Geräuschemissionen als garantierter Schallleistungspegel im Leerlauf, bei
Betrieb der Festplatte, bei hoher CPU-Belastung und bei Betrieb des lautesten
optischen Laufwerkes gemäß 3.2.2.1 und
- Möglichkeiten zur Erweiterung der Leistungsfähigkeit gemäß 3.2.3.
Das Datenblatt ist den Produkten, die mit dem Blauen Engel angeboten und/oder
ausgeliefert werden, beizufügen. Sein Inhalt ist darüber hinaus ca. 4 Wochen nach
Abschluss des Zeichennutzungsvertrages vom Antragsteller im Internet dort zu
veröffentlichen, wo das jeweilige Gerät vorgestellt wird. Das kann auch durch das
Anbieten
einer
entsprechenden
Verknüpfung
zu
diesen
spezifischen
Nutzerinformationen (z.B. „Nutzerinformationen für (Gerätebezeichnung) gemäß
den Vorgaben des Blauen Engels“, RAL-UZ 78) erfolgen.
Nachweis:
Der Antragsteller legt das Informations- und Datenblatt mit den Nutzerinformationen
als Anlage 10 zum Antrag vor. Er erklärt in Anlage 1 zum Antrag, dass dieses
Datenblatt den Produkten beigefügt wird, dass sein Inhalt ca. 4 Wochen nach
Abschluss des Zeichennutzungsvertrages im Internet veröffentlicht wird und dass
die umwelt- und gesundheitsrelevanten Informationen auch in den ausführlichen
Produktunterlagen (Handbuch oder elektronische Medien) enthalten sind. Er nennt
ggf. die Verknüpfung, über die das Datenblatt auch elektronisch zugänglich ist.
5
Ausblick auf mögliche zukünftige Anforderungen
Im
Rahmen
der
nächsten
Überarbeitung
sollen
voraussichtlich
folgende
Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden:
- Die Möglichkeiten der weiteren Harmonisierung mit anderen nationalen
Umweltzeichen,
- konkrete
Forderungen
zum
Einsatz
von
Recyclingkunststoffen
bei
der
Herstellung von Computern,
17/18
UZ 78 Ausgabe September 2009
- die Vermeidung von quecksilberhaltigen Lampen für die Hintergrundbeleuchtung
von Flüssigkristallanzeigen,
- die Verschärfung der Anforderungen an interne und externe Netzteile und
- die Begrenzung der Geräuschemissionen von Tastaturen.
6
Zeichennehmer und Beteiligte
6.1
Zeichennehmer sind Inverkehrbringer von Produkten gemäß
Abschnitt 2.
6.2
Beteiligte am Vergabeverfahren
RAL gGmbH für die Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel,
das Bundesland, in dem sich die Produktionsstätte des Antragstellers befindet,
das Umweltbundesamt, das nach Vertragsschluss alle Daten und Unterlagen
erhält, die zur Beantragung des Blauen Engel vorgelegt wurden, um die
Weiterentwicklung der Vergabegrundlagen fortführen zu können.
7
Zeichenbenutzung
7.1
Die Benutzung des Umweltzeichens durch den Zeichennehmer erfolgt aufgrund
eines mit der RAL gGmbH abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages.
7.2
Im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Zeichennehmer die Verpflichtung, die
Anforderungen gemäß Abschnitt 3 für die Dauer der Benutzung des
Umweltzeichens einzuhalten.
7.3
Für die Kennzeichnung von Produkten gemäß Abschnitt 2 werden Zeichenbenutzungsverträge abgeschlossen. Die Geltungsdauer dieser Verträge läuft bis zum
31.12.2010.
Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum
31.03.2010 bzw. 31.03. des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt
wird.
Eine Weiterverwendung des Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur
Kennzeichnung noch in der Werbung zulässig. Noch im Handel befindliche Produkte
bleiben von dieser Regelung unberührt.
7.4
In dem Zeichenbenutzungsvertrag ist festzulegen:
7.4.1
Zeichennehmer (Inverkehrbringer)
7.4.2
Marken-/Handelsname, Produktbezeichnung
2009 RAL gGmbH, Sankt Augustin
18/18
UZ 78 Ausgabe September 2009
Anhang 2 zur Vergabegrundlage nach RAL-UZ 78
Anforderungen für die Nutzerinformation zu 3.2.1
Die Produktunterlagen, das heißt mindestens das Nutzerhandbuch oder Zusatzblätter, die
als Ergänzung nach dessen Druck erstellt wurden und diesem in jedem Falle beizufügen
sind, müssen mindestens die nachstehenden Informationen enthalten. Sie sind unter der
Überschrift „Angaben gemäß den Vorgaben des Umweltzeichens Blauer Engel RAL-UZ
78“ aufzuführen. (Diese Angaben sollen nicht in den Nutzerinformationen verstreut,
sondern der Übersichtlichkeit und des Verständnisses wegen dem Nutzer gebündelt
geboten werden, vorzugsweise auf einem Blatt, siehe Abschnitt 4 der Vergabegrundlage
UZ 78).
- Energiesparen: ausführliche Informationen über die Energiesparzustände und
Empfehlungen zu Einstellungen und zum Umgang damit. (ggf. Hinweise auf die
Unterstützung des Energiemanagements durch Software);
- Betriebszustände: Hinweise, wie das Gerät in die einzelnen Betriebszustände versetzt
werden kann und wie der Nutzer diese einstellen kann. Aus den Informationen muss
eindeutig hervorgehen, durch welche Handlung der Nutzer welchen (Betriebs-)Zustand
mit welcher Leistungsaufnahme bewirkt. Dies schließt Informationen über Haupt-,
Netz- und ähnliche Schalter sowie die zu ihrer Kennzeichnung verwendeten Symbole
ein.
- Normalbetrieb: Angabe der Höhe der Leistungsaufnahme
- Bei Bildschirmen im so genannten „on mode“ (Energy Star)
- Bei Systemeinheiten und tragbaren Rechnern im Zustand ACPI S 0 („idle mode“)
- Eingabebereitschaft bei Systemeinheiten und tragbaren Rechnern: Angabe der Höhe
der Leistungsaufnahme
- Bei Systemeinheiten heißt Eingabebereitschaft: ein übliches Betriebssystem ist
aktiviert und unverzüglich funktionsbereit (Energy Star: „idle mode“);
- Bei Tragbaren Rechnern heißt Eingabebereitschaft: Zugriff auf Festplatte, Disketten, CD- oder DVD-Laufwerk (Energy Star: „idle mode“);
- Sonstige Bereitschaftszustände u.ä.: Angabe der Höhe der Leistungsaufnahme in allen
Zuständen, in die das Gerät nach dem Normalbetrieb oder nach Verlassen der
Eingabebereitschaft durch Selbstaktivierung oder durch Nutzereingriff gelangen kann
und
die
über
das
Betriebssystem
Anhang 2 zur Vergabegrundlage
einstellbar
sind.
Außerdem
ist
in
den
1/3
UZ 78 Ausgabe September 2009
Produktunterlagen die Bedeutung des jeweiligen Zustandes zu beschreiben. Eine
ausschließliche Nennung einer Zustandbezeichnung, zum Beispiel „stand-by“ genügt
hierfür nicht. Hier ist gegebenenfalls nach Aufrüstungsgrad zu unterscheiden.
- Schein-Aus: Leistungsaufnahme im Schein-Aus (Energy Star: „off mode“);
- Netztrennung: Wenn das Gerät vom Nutzer nicht durch Schaltung vollständig vom Netz
getrennt werden kann oder wenn das Gerät dies nicht selbstständig macht, der
Hinweis, dass und wie ein Energieverbrauch nur bei einer vollständigen Trennung vom
Netz vermieden werden kann (zum Beispiel bei Systemeinheiten, indem eine
schaltbare Steckdosenleiste verwendet wird oder bei Tragbaren Rechnern, indem das
Netzteil aus der Steckdose gezogen wird).
- Eingebaute Netzteile: Wirkungsgrad des Netzteiles bei 20 %, 50 % und 100 % Last
gemäß den Angaben unter 18.
- Externe Netzteile: Höhe der Leistungsaufnahme im Leerlaufbetrieb (gemäß 19).
Für die Angabe von Energiewerten ist zu beachten:
- Die Bezeichnungen der Betriebszustände müssen so gewählt und verwendet werden,
dass für den Nutzer eindeutige Zuordnungen der Werte für Leistungsaufnahme und
ggf. Aktivierungszeiten zu den betreffenden Zuständen möglich sind. Das heißt: Für ein
und denselben Betriebszustand sollte in den Nutzerunterlagen möglichst nur eine
Bezeichnung gewählt werden. Falls mehrere Bezeichnungen gewählt werden, muss
leicht erkennbar sein, dass diese denselben Zustand benennen).
- Alle Energiedaten (Werte der Leistungsaufnahme des Energieverbrauches usf.)
müssen sich auf eine Netzspannung von 230 V bei 60 Hz beziehen.
- Für die Werte der Leistungsaufnahme und der Aktivierungszeiten sind konkrete Werte
anzugeben. Die Nennung von Bereichen wie zum Beispiel „< 45 Watt“ genügt nicht
(Ausnahme: Angaben zu den Bereichen, in denen der Nutzer einen Wert einstellen
kann).
- Werte physikalischer Einheiten sind mindestens im SI-System anzugeben. Angaben
zum Beispiel nur in Zoll (inch), in Deutschland schon lange durch das Meter ablöst,
genügen nicht.
18
19
„Proposed Test Protocol For Calculating The Energy Efficiency of Internal Ac-Dc Power Supplies“; Draft
revision 5.0; August 2005; http://www.efficientpowersupplies.org/; siehe dort unter anderem den Punkt 3.7.
„Code of Conduct on Efficiency of External Power Supplies - Version 2; 24. 1.. 2004”;
http://energyefficiency.jrc.cec.eu.int/pdf/Workshop_Nov.2004/PS%20meeting/Code%20of%20Conduct%2
0for%20PS%20Version%202%2024%20November%202004.pdf
Anhang 2 zur Vergabegrundlage
2/3
RAL-UZ 78 Ausgabe September 2009
- Da, wo von Leistungsaufnahme die Rede ist, muss auch dieses Wort verwendet
werden und nicht Stromverbrauch, Energieverbrauch oder ähnliches.
- Wenn zusätzliche Angaben zum Energieverbrauch in Wattstunden oder daraus
abgeleiteten Einheiten angegeben werden, muss hinzugefügt werden, auf welche Zeit
diese sich beziehen.
Anhang 2 zur Vergabegrundlage
3/3
RAL-UZ 78 Ausgabe September 2009
VERTRAG
Nr.
über die Vergabe des Umweltzeichens
RAL gGmbH als Zeichengeber und die Firma
(Inverkehrbringer)
M U S
als Zeichennehmer - nachfolgend kurz ZN genannt schließen folgenden Zeichenbenutzungsvertrag:
1. Der ZN erhält das Recht, unter folgenden Bedingungen
das dem Vertrag zugrunde liegende Umweltzeichen zur
Kennzeichnung des Produkts/der Produktgruppe/Aktion
Computer (Arbeitsplatzcomputer und tragbare
Computer) für
"(Marken-/Handelsname)"
2.
3.
4.
5.
zu benutzen. Dieses Recht erstreckt sich nicht darauf,
das Umweltzeichen als Bestandteil einer Marke zu
benutzen. Das Umweltzeichen darf nur in der
abgebildeten Form und Farbe benutzt werden, soweit
nichts anderes vereinbart wird. Die Abbildung der
gesamten inneren Umschrift des Umweltzeichens muss
immer in gleicher Größe, Buchstabenart und -dicke
sowie -farbe erfolgen und leicht lesbar sein.
Das Umweltzeichen gemäß Abschnitt 1 darf nur für o. g.
Produkt/Produktgruppe/Aktion benutzt werden.
Für die Benutzung des Umweltzeichens in der Werbung
oder sonstigen Maßnahmen des ZN hat dieser
sicherzustellen, dass das Umweltzeichen nur in
Verbindung zu o. g. Produkt/ Produktgruppe/Aktion
gebracht wird, für die die Benutzung des
Umweltzeichens mit diesem Vertrag geregelt wird. Für
die Art der Benutzung des Zeichens, insbesondere im
Rahmen der Werbung, ist der Zeichennehmer allein
verantwortlich.
Das/die zu kennzeichnende
Produkt/Produktgruppe/Aktion muss während der Dauer
der Zeichenbenutzung allen in der "Vergabegrundlage
für Umweltzeichen RAL-UZ 78" in der jeweils gültigen
Fassung enthaltenen Anforderungen und
Zeichenbenutzungsbedingungen entsprechen. Dies gilt
auch für die Wiedergabe des Umweltzeichens
(einschließlich Umschrift). Schadensersatzansprüche
gegen RAL, insbesondere aufgrund von
Beanstandungen der Zeichenbenutzung oder der sie
begleitenden Werbung des ZN durch Dritte, sind
ausgeschlossen.
Sind in der "Vergabegrundlage für Umweltzeichen"
Kontrollen durch Dritte vorgesehen, so übernimmt der
ZN die dafür entstehenden Kosten.
T E
R
6. Wird vom ZN selbst oder durch Dritte festgestellt, dass
der ZN die unter Abschnitt 2 bis 5 enthaltenen
Bedingungen nicht erfüllt, verpflichtet er sich, dies RAL
gGmbH anzuzeigen und das Umweltzeichen solange
nicht zu benutzen, bis die Voraussetzungen wieder
erfüllt sind. Gelingt es dem ZN nicht, den die
Zeichenbenutzung voraussetzenden Zustand
unverzüglich wiederherzustellen oder hat er in
schwerwiegender Weise gegen diesen Vertrag
verstoßen, so entzieht RAL gGmbH gegebenenfalls
dem ZN das Umweltzeichen und untersagt ihm die
weitere Benutzung. Schadensersatzansprüche gegen
RAL gGmbH wegen der Entziehung des
Umweltzeichens sind ausgeschlossen.
7. Der Zeichenbenutzungsvertrag kann aus wichtigen
Gründen gekündigt werden.
Als solche gelten z. Beispiel:
nicht gezahlte Entgelte
nachgewiesene Gefahr für Leib und Leben.
Eine weitere Benutzung des Umweltzeichens ist in
diesem Fall verboten. Schadenersatzansprüche gegen
RAL sind ausgeschlossen (vgl. Ziffer 6 Satz 3).
8. Der ZN verpflichtet sich, für die Benutzungsdauer des
Umweltzeichens RAL GgmbH ein Entgelt gemäß
"Entgeltverordnung für das Umweltzeichen" in ihrer
jeweils gültigen Ausgabe zu entrichten.
9. Die Geltungsdauer dieses Vertrages läuft gemäß
"Vergabegrundlage für Umweltzeichen RAL-UZ 78 bis
zum 31.12.2010. Sie verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum 31.03.2010
bzw. bis zum 31.03. des jeweiligen Verlängerungsjahres
schriftlich gekündigt wird. Eine Benutzung des
Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur
Kennzeichnung noch in der Werbung zulässig. Noch im
Handel befindliche Produkte bleiben von dieser
Regelung unberührt.
10. Mit dem Umweltzeichen gekennzeichnete
Produkte/Aktionen und die Werbung dafür dürfen nur bei
Nennung der Firma des
(ZN/Inverkehrbringers)
an den Verbraucher gelangen.
Sankt Augustin, den
Ort, Datum
RAL gGmbH
Geschäftsleitung
(rechtsverbindliche Unterschrift
und Firmenstempel)