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Anlage 1 Satzung KiTa Froschkönig e.V..pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 1 Satzung KiTa Froschkönig e.V..pdf
Größe
16 kB
Erstellt
31.12.14, 10:31
Aktualisiert
24.01.18, 04:07

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Inhalt der Datei

Satzung der gemeinnützigen KiTa Froschkönig e. V. § 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen „KiTa Froschkönig e. V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in 50733 Köln, Turmstr. 14. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist der Betrieb einer Kindertagesstätte als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches -8. Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein trägerspezifisches pädagogisches Konzept für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren. § 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins darf jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. 2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vereinsvorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstands kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. § 5 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern. 2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: i. Die Wahl des Vorstands, ii. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds, iii. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, iv. Entlastung des Vorstands, v. Wahl der Rechnungsprüfer, vi. Änderung der Satzung, vii. Auflösung des Vereins. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen. 4. Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. 5. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen erfasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen. § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsvorsitzenden so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstands nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, mit dem Vorstand Anstellungsverträge als Betreuer im erzieherischen Bereich abzuschließen. § 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 9 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden wird. Errichtet zu Köln, den 22.04.2011 ……………………….. Anna Woelk ……………….... Christiane Allstädt …………………. Johannes Woelk ……………..….. Denny Allstädt ……………..….. Hartmut Woelk ……………..….. Marion Woelk