Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Eingabe 6.pdf
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228 kB
Erstellt
31.12.14, 10:35
Aktualisiert
24.01.18, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
BUSSE
& MIESSEN
~
RECHTSANWALTE --
--------------
BONN
OxfordstraBe 21
53111 Bonn
BU
Der Bezirksbi.::; :;,;rmeister
~~~1l1t
:L'P~~~e~003
1
BONN
Tel. 0228-98 391-0
II
Fax 0228-630
283
Felix Busse'
Wolfgang Miessen'
An den
Prof. Dr. Raimund Wimmer'
Dr. Torsten Arp'
BezirksbOrgermeister des
Stephan Eisenbeis'
Stadtbezirks Rodenkirchen
Michael Nimphius'
Herrn Petschel
Dr. Andreas Nadler'
Dr. Ingo Pflugmacher'"
HauptstraBe 85
Dr. Gernot Fritz
50996 Koln
Michael Schorn
Stefanie Frfr. v. LOdinghausen'"
Dr. Christof Kiesgen I
Dr. Thorsten A. Quiel '.'
Dietrich Freyberger '. '. ,
Dr. Christina TOfflinger
Dr. Vanessa Palm
Sekretariat RA Nimphius: Frau pflugmacher
Durchwahl 0228-98391 -21 . E-Mail: buero.nimphius@busse-miessen.de
BERLIN
WilhelmstraBe 46, 10117 Berlin
Dr. jur. habil. Wolfgang Uhlmann
Dr. J6rg Locke, Notar
BleibtreustraBe 17, 10623 Berlin
Uwe Scholz'
Fruhzeitige Beteiligung der Offentlichkeit:
Bebauungsplan-Vorentwurf
Sebastian Menke LL.M.
"Auenviertel"
LEIPZIG
Martin-Luther-Ring 3, 04107 Leipzig
Walter Oertel
Dr. Steffen Hamann
zugleich Fachanwalt fOr
'Bau- und Architektenrecht
'Yerwaltungsrecht
'Medizinrecht
'Arbeitsrecht
sFamilienrecht
'Yerkehrsrecht
'Yersicherungsrecht
'Miet- u. Wohnungseigentumsrecht
Herr ~
ist EigentOmer des GrundstOckes
Das
GrundstOck ist bebaut mit einem zweigeschossigen Haupthaus und einem
eingeschossigen Anbau.
'Erbrecht
'Lehrbeauftragter (FH Koblenz)
, ausgeschieden
USt-ldNr.:
Das Erdgeschoss des Haupthauses wird gemeinsam mit dem Anbau als
BOra genutzt, wahrend im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss jeweils eine
Wohnung eingerichtet ist. Das Haus verfOgt also Ober insgesamt drei Ein-
DE 122 127 466
Konto 230 250 3
Commerzbank Koln
37040044
heiten.
Mitglied im
~
NETZWERK
••
BAUANWALTE
www.nwba.de
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Der derzeit ausgelegte Bebauungsplan-Vorentwurf
sieht fOr den Bereich, in dem auch das Grund-
stOck unseres Mandanten gelegen ist, ein reines Wohngebiet vor, wobei zugleich die nach § 3 Abs.
3 BauNVO ausnahmsweise zulassigen Nutzungen ausgeschlossen werden.
Zulassig sind damit zukOnftig nur noch ausschlieBlich Wohngebaude.
Die BOronutzung im Erdge-
schoss wird dam it, weil es sich insofern nicht um eine freiberufliche Nutzung handelt, auf den Bestandsschutz beschrankt.
Auf den Bestandsschutz beschrankt wird auch die bauliche Substanz. Der eingeschossige Anbau
Iiegt nahezu Oberwiegend auBerhalb der Oberbaubaren GrundstOcksflache. Gleiches gilt auch fOr
den im sOdlichen Bauwich gelegenen Eingangstrakt.
Der Bebauungsplan beschrankt also die zurzeit vorhandene Ausnutzung des GrundstOckes in mehrfacher Hinsicht auf den Bestandsschutz. Sollte der Bebauungsplan-Vorentwurf
letztlich mit diesen
Festsetzungen als Bebauungsplan beschlossen werden, so sind nicht nur bauliche Anderungen des
Baukorpers auBerhalb der Oberbaubaren Flachen ausgeschlossen, sondern auch Nutzungsanderungen. So konnte das Erdgeschoss auch im Hinblick auf die Zwei-Wohnungs-Klausel ausschlieBlich im
Rahmen der genehmigten
BOronutzung genutzt werden. Jegliche Nutzungsanderung
auBerhalb
der Oberbaubaren Flachen ware ausgeschlossen. Auch innerhalb der Oberbaubaren F1achenware
eine Umwandlung der BOronutzung im Erdgeschoss in Wohnen ausgeschlossen, weil dem die ZweiWohnungs-Klausel entgegensteht. Dies ist umso bemerkenswerter, als das reine Wohngebiet gemaB § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen dient und die ausnahmsweise zulassigen Nutzungen nach
den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes gerade ausgeschlossen werden. Hier wird das
eigentliche Planungsziel, namlich die Starkung der Wohnnutzung
im Quartier, mithin verfehlt. Glei-
ches gilt hier fOr die Nutzung von Gebaudeteilen, die auBerhalb der Oberbaubaren Flachen Iiegen.
Auch deren Umnutzung
in Wohnungen
ist nach den bislang geplanten Festsetzungen des Be-
bauungsplanes nicht moglich. Vielmehr wird hier die BOronutzung auf Dauer festgeschrieben und
dem GrundstOckseigentOmer jede Dispositionsmoglichkeit genommen und so das bestehende und
ausgeObte Baurecht in unverhaltnismaBiger Weise eingeschrankt.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Anordnung der Oberbaubaren Flachen auf den GrundstOcken
unseres Mandanten. Sowohl das sOdlich angrenzende NachbargrundstOck GneisenaustraBee
auch das nordlich angrenzende NachbargrundstOck GneisenaustraBe.sollen
als
eine groBere Be-
bauungstiefe erhalten als das GrundstOck unseres Mandanten. Obwohl das GrundstOck unseres
Mandanten GneisenaustraBe'flachenmaBig
stOck GneisenaustraBe
II ist dort
groBer ist als das sOdlich angrenzende Nachbargrund-
insgesamt eine groBere Oberbaubare Flache vorgesehen, ohne
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dass hierfOr eine BegrOndung ersichtlich ware. 1mGegenteil sind die beiden angrenzenden GrundstOcke bislang so bebaut, dass sie das zukOnftige Baufenster jedenfalls in der Bebauungstiefe nicht
ausschopfen. Insofern hatte es nahegelegen, gerade fOr das GrundstOck unseres Mandanten eine
groBere Bebauungstiefe festzusetzen als fOr die beiden in der Bebauungstiefe geringer bebauten
NachbargrundstOcke.
Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird der Gebaudebestand auf dem
GrundstOck unseres Mandanten zu etwa 40 % auf den Bestandsschutz gesetzt. Bauliche Anderungen und Anderungen der Nutzungsart sind damit nicht mehr zulassig. Hierdurch wird in erheblichem MaBe in das Eigentumsgrundrecht
in Gestalt des bestehenden und ausgeObten Baurechts
eingegriffen, ohne dass dies stadtebaulich erforderlich ist.
Das Planungsziel ist zunachst auf die Starkung der Wohnfunktion
gerichtet. Hinsichtlich der Ober-
baubaren GrundstOcksflache und Bauweise wird eine Einzelhausbebauung angestrebt. Hierzu ist es
jedoch keineswegs erforderlich, die GrundstOcke gewissermaBen schematisch zu Oberplanen, ohne
den Besonderheiten des GrundstOcks Rechnung zu tragen. Durch eng geschnittene Baufenster
werden die Entwicklungsmoglichkeiten
vieler GrundstOcke in erheblichem MaBe eingeschrankt,
obwohl mit der niedrigen GRZ von 0,3 (statt 0,4 gem. § 17 Abs. 1 BauNVO) ein ausreichendes Korrektiv zur VerfOgung steht, um eine ObermaBige Bebauung der GrundstOcke zu verhindern. Die
Oberwiegend rechteckig geschnittenen Baufenster, die hiervon nur abweichen, wenn dies der Verlauf der GrundstOcksgrenze vorgibt, sind im Rahmen einer BestandsOberplanung ungeeignet. GemaB Art. 14 GG und dem Abwagungsgebot
gem. § 1 Abs. 7 BauGB ist vielmehr eine grundstOcks-
bezogene Betrachtungsweise erforderlich. Dies ermoglicht es ohne weiteres, den vorhandenen Gebaudebestand bei der Festsetzung der Oberbaubaren GrundstOcksflache zu berOcksichtigen, ohne
das eigentliche Planungsziel der Schaffung oder Beibehaltung einer aufgelockerten Wohnbebauung
aufgeben zu mOssen. Dabei kann auch dem unterschiedlkhen
NutzungsmaB der GrundstOcksbe-
bauung Rechnung getragen werden.
Die derzeit vorgesehenen Bebauungsplanfestsetzungen sollen offensichtlich einen Rahmen vorgeben fOr den Fall, dass eine vorhandene Bebauung beseitigt und durch eine Neubebauung ersetzt
wird. Dies dOrfte aber ganz Oberwiegend die Ausnahme sein. In der Regel werden Umbauten des
Bestands erfolgen. An dieser vorrangigen Bauentwicklung sollten sich die festsetzungen
bauungsplanes orientieren und eine bestandsangepasste PJanungvorseh'etl.
des~;Be-
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Die vorgesehene Planung berOcksichtigt mithin nicht hinreichend die grundrechtlich
Interessen unseres Mandanten sowie weiterer ahnlich betroffener
geschOtzten
EigentOmer von GrundstOcken
im Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplanes.
Es ist deshalb erforderlich, die Oberbaubaren GrundstOcksflachen so anzuordnen, dass zumindest
der Gebaudebestand von den zukOnftigen Baugrenzen umfasst wird. Weiterhin solite dem Umstand, dass die GrundstOcke im Plangebiet nicht ausnahmslos wohnlich
genutzt werden, durch
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes Rechnung getragen werden. Nach der vorhandenen
Nutzungsstruktur
handelt es sich nicht um faktische reine Wohngebiete.
Diesen Gebietscharakter
erhalten die Grundstucke erstmalig durch den jetzt vorliegenden Plan-Entwurf. Vollig unangebracht
ist es, in den reinen Wohngebieten
auch noch die ausnahmsweise zulassigen Nutzungen auszu-
schlieBen. Die Geltendmachung von Planentschadigungsanspruchen bei Beibehaltung der bisherigen Planung nach § 42 BauGB bleibt ausdrucklich vorbehalten.
Jedenfalls aber sollte der Bebauungsplan solche Regelungen enthalten, die zumindest einen Wechsel der Buronutzung in Wohnnutzung
im Erdgeschoss des Gebaudes unseres Mandanten unter
Einbeziehung des Anbaus und der sonstigen auBerhalb der jetzt vorgesehen Oberbaubaren GrundstOcksflache gelegenen Bauteile ermoglichen. SchlieBlich ist darauf hinzuweisen, dass auf dem
GrundstOck unseres Mandanten mehrere Stellplatze angelegt sind, die ebenfalls auf den Bestandsschutz gesetzt werden. Auch hier fehlt es an einer individuellen Betrachtung.
In den der Be-
bauungsplanbegrOndung beigefOgten Auflistungen findet sich das GrundstOck unseres Mandanten
nicht. Die besondere Problematik des GrundstOckes wurde vollkommen ubersehen.
Mit freundlichen GruBen
LJv'\
(Michael Nimphius)
Rechtsanwalt