Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3.pdf
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305 kB
Erstellt
31.12.14, 12:26
Aktualisiert
24.01.18, 04:16
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ANLAGE 3
Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan Nr. 72439/06;
Arbeitstitel: "Waldbadviertel Langendahlweg" in Köln-Ostheim
1
Ausgangssituation
1.1
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Ostheim.
Es umfasst in der Gemarkung Merheim, Flur 14 die Flurstücke:
57/16, 854, 907, 1052/57, 1191/57, 1192/57, 1308, 1309, ganz
sowie teilweise 57/2, 594, 595, 1075, 1413, 1428, 1534, 1599 und 1600.
In der Gemarkung Vingst, Flur 30, die Flurstücke:
1201 und 2045 jeweils teilweise.
Die so abgegrenzte Fläche besitzt eine Größe von circa 20,5 ha.
Im Westen wird das Plangebiet begrenzt durch das Naturfreibad Vingst, im Süden durch
den Langendahlweg bzw. in schmaler südlicher Ergänzung durch den Alter Deutzer
Postweg, im Osten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der
Konstanzer Straße, die Konstanzer Straße im Verlauf zwischen der Bruchsaler Straße bis
etwa südlich der Lörracher Straße in das Plangebiet mit einbezogen, im Norden analog
durch die Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Schwetzinger Straße und im
Nordosten durch die Kleingartenanlage am Vingster Ring.
Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab
1 : 1 000 zu entnehmen.
Die Konstanzer Straße wurde - wie voran stehend beschrieben - zu einem kleinen Teil mit
in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes mit einbezogen. Es handelt sich dabei
um diejenigen Straßenverkehrsflächen, die bereits auch im rechtsgültigen Bebauungsplan
Nr. 72439/05 als Straßenverkehrsflächen festgesetzt waren. Damit in diesem Bereich nicht
eine Restfläche quasi als "Fragment" des bisherigen Bebauungsplanes weiterhin
fortbesteht, wurde der Geltungsbereich auf die bisherigen Grenzen ausgedehnt. Neue
oder etwa anders gelagerte Festsetzungen als bisher werden für den Bereich jedoch nicht
getroffen.
/2
-2-
1.2
Anlass der Planaufstellung, Planerfordernis
Der seit dem 07.09.1981 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 72439/05, Bereich östlich
Vingster Ring, südlich Schwetzinger Straße, westlich Konstanzer Straße, nördlich Alter
Deutzer Postweg soll in seinem Kernbereich neu aufgestellt werden.
Ziel der bisherigen Bauleitplanung war es, Baurecht für den Neubau des Evangelischen
Krankenhauses Kalk zu schaffen. Die Stadt Köln hatte zu diesem Zweck einen Teil der
landwirtschaftlich genutzten Fläche am Langendahlweg 1966 in Erbpacht genommen. Die
Planungsabsichten wurden aufgegeben, das Krankenhaus am bestehenden Standort
erweitert und ausgebaut. Nachfolgend sollte der Planstandort für die Errichtung von
Sonderschulen für köperbehinderte Kinder in Aussicht genommen werden. Für Schüler
von außerhalb Kölns war ein Internat vorgesehen. Die neue Bauleitplanung für das
Plangebiet wurde entsprechend ausgerichtet (B-Plan 72439/05). Die vorstehend als neu
bezeichnete und bis dato noch bestehende Planung setzte folgerichtig im Kern ein
Sondergebiet für Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0,
3-geschossige Bebauung fest. Um diesen herum sind private und öffentliche Grünflächen
geplant gewesen (Wald, Parkanlage, Spielplatz und Dauerkleingärten).
Das Planungsziel für das Sondergebiet ist ebenfalls überholt. Ein Träger für die geplanten
schulischen und sonstigen Einrichtungen wurde nicht gefunden. Es soll daher bezogen
auf den Planbereich des Sondergebietes aktuell ein neuer Bebauungsplan aufgestellt
werden. Der neu aufzustellende Bebauungsplan wird für seinen Geltungsbereich an die
Stelle des bisherigen Bebauungsplanes treten (vgl. Übersichtskarte auf dem Deckblatt).
Die äußere Erschließungssituation wird mit Ausnahme des Kreisverkehrs anstelle der
T-Einmündung in den Alten Deutzer Postweg und einer geringfügigen
Querschnittsreduzierung der Zufahrtsstraße durch den Wald gemäß den bestehenden
Festsetzungen unverändert bleiben und mit Planrealisierung umgesetzt werden.
Der neue Bebauungsplan hat zum Ziel, Mietwohnungsbau im Kern, eine
Einfamilienhauszone am südlichen und nördlichen Rand sowie die Planung sozialer
Einrichtungen im Osten bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Außerhalb des
eigentlichen Baugebietes erfolgen Veränderungen gegenüber der bisherigen, noch
rechtsgültigen Planung dahingehend, dass die öffentliche Grünfläche (Waldspielplatz) im
Nordwesten nunmehr künftig als Wald festgesetzt wird, da sich ein solcher dort im Laufe
der Zeit real entwickelt hat und fortbestehen soll. Des Weiteren entfallen die
Festsetzungen öffentlicher Rad- und Fußwege innerhalb der Grünfläche im Norden
zugunsten einer beleuchteten und gesicherten Wegeführung durch das künftige
Wohngebiet hindurch. Ergänzend werden jedoch weitere Wege in gering versiegelter
Form auch innerhalb der Grünanlagen nördlich des Baugebietes entstehen, für die es
jedoch aufgrund der nicht mehr beabsichtigten öffentlichen Widmung als Verkehrsanlage
/3
-3-
keiner expliziten Festsetzung im Bebauungsplan bedarf.
Die Neuplanung erfolgt als von der GAG Immobilien AG, Köln, investorenseitig
finanzierter Bebauungsplan. Diese ist Erbpachtnehmerin im Baugebiet geworden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72439/06 ist erforderlich, um die neuen
Bebauungsabsichten (der GAG) verwirklichen zu können, da die beabsichtigten
Nutzungen nicht mit dem bestehenden Baurecht (siehe oben) vereinbar sind.
Insbesondere die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den
überbaubaren Grundstücksflächen und zu den örtlichen Verkehrsflächen, aber auch die
Regelungen zur inneren Erschließung des Planbereiches sind zu überprüfen, anzupassen
oder ggf. erstmalig zu fixieren.
Grundlage des Verfahrens
Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585).
Der neue Bebauungsplan (BP Nr. 72439/06) soll nach Erlangung der Rechtskraft mit
seinen planerischen Festlegungen bezogen auf seinen Geltungsbereich den bisherigen
Bebauungsplan Nr. 72439/05 überlagern. Eine ursprünglich geplante Aufhebung des
bisherigen Bebauungsplanes Nr. 72439/05 bezogen auf die Flächen, die nicht vom
Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 72439/06 überlagert werden, ist aktuell
nicht mehr vorgesehen, da dieser für die verbleibenden Teilflächen seine ihm zugedachte
städtebauliche Funktion weiterhin erfüllt.
2
Übergeordnete Planungen
2.1
Regionalplan
Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan) stellt für den Teil des geplanten
Wohngebietes "Allgemeiner Siedlungsbereich" dar.
2.2
Flächennutzungsplan
Der Flächenutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt für das Plangebiet Sondergebiet
"Soziale Einrichtungen" dar. Die Sonderbauflächen werden durch Grünflächen umrandet.
Südlich grenzt Wald an. Im weiteren östlichen und nördlichen Anschluss an das
Plangebiet grenzen Wohnbauflächen an.
Es ist ein Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren bezogen auf die Sonderbauflächen
durchzuführen. Die Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren nach § 8
Absatz 3 BauGB durchgeführt.
/4
-42.3
Landschaftsplan
Die Planung liegt hinsichtlich der bisherigen Sondergebietsfläche außerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. Die umgebenden Grün- und Waldflächen
stehen gemäß Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unter
Landschaftsschutz.
3
Bestehende verbindliche Bauleitpläne
Für den Planbereich selbst und darüber hinausgehend besteht der Bebauungsplan
Nr. 72439/05 (vgl. Übersichtskarte im Deckblatt).
4
Bestand und Planungsvorgaben/Fachplanungen
4.1
Städtebauliche Situation
Situation im Plangebiet
Der überwiegende Teil des Areals zwischen dem "Saarviertel" im Osten und Norden, den
Kleingärten und dem Naturfreibad Vingst im Nordwesten und Westen sowie dem Wald im
Süden ist landwirtschaftliche Nutzfläche, zum Teil im Nordosten Waldspielplatz. Das
Gebiet wird im westlichen Teil diagonal von einer unterirdischen Ferngasleitung
unterquert. Die Fläche ist unbebaut und stellt sich als Offenland mit einzelnen
Trampelpfaden ohne nennenswerten Gehölzbestand dar. Das Plangebiet weist mit
weitgehend einheitlichen Höhen um circa 50 m ü. NHN (+/- 1 m) keine markanten
Höhenunterschiede auf.
Situation außerhalb des Plangebietes
Die angrenzenden Flächen im Westen sind geprägt durch das Naturfreibad Vingst mit
Waldbestand. Im Süden befindet sich im Bereich bis zum Alten Deutzer Postweg
geschlossener Laubmischwald und Fichtenforste, im Osten und Nordosten ist die
Silhouette des sog. Saarviertels mit ein- bis zweigeschossiger Einfamilienhausbebauung,
umrahmt von Ziergärten sichtbar, weiter in nordöstlicher Richtung die Hochhäuser im
Zentrum von Ostheim. Nordwestlich befinden sich Dauerkleingärten. Weiter westlich und
nordwestlich schließt sich der vierspurig ausgebaute Vingster Ring an.
4.2
Verkehr
Öffentlicher Personennahverkehr
Es besteht derzeit keine Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV).
/5
-5-
Im Umfeld des Plangebietes verlaufen verschiedene Linien des ÖPNV:
• Stadtbahnlinie 9
• Buslinien 151 und 152
• Buslinie 153
• Buslinie 157
Mit Ausnahme der Linie 153 fahren alle oben genannten Buslinien die nordöstlich des
Plangebietes gelegene Haltestelle Ostheim an, wo sie mit der Stadtbahnlinie 9 verknüpft
werden. Die Linie 153 verläuft westlich des Vingster Rings durch den benachbarten
Stadtteil Vingst. Südlich der Brücke, mit der die Frankfurter Straße über die BAB 4 geführt
wird, befindet sich der Haltepunkt Frankfurter Straße des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV). Über die Regionalbahn der Linie 25 und die S-Bahn der Linie 13 besteht eine
schnelle Verbindung in die Kölner Innenstadt und ins Bergische Land bzw. zum Flughafen
Köln/Bonn.
Die im Zuge von umfassenden Verkehrsuntersuchungen (vgl. Kapitel 7) vorgenommene
Analyse des Einzugsbereiches der Haltestellen im näheren Umfeld des "Waldbadviertels"
zeigt, dass nur der nord-östliche Teil des Planbereiches innerhalb des
Haltestelleneinzugsbereichs der Stadtbahnlinie 9 liegt (600 m Radius). Die Radien (400 m)
der Bushaltestellen Ostheim und entlang der Frankfurter Straße reichen nicht bis an das
Waldbadviertel heran. Die Haltestelle Vingst, die von der Stadtbahnlinie 9 und der Buslinie
153 angefahren wird, ist wegen Ihrer Entfernung zum Waldbadviertel für das Plangebiet
nicht von Bedeutung. Die Analyse auf Basis der im NVP genannten Haltestellenradien
zeigt eine unzureichende Entfernung zu den bestehenden Haltestellen im Umfeld.
Fußgänger/Radfahrer
Fuß- und Radwegeverbindungen bestehen sowohl in Richtung Vingst als auch nach
Ostheim. Der Alte Deutzer Postweg fungiert als Teil der großräumigen
Hauptradwegeverbindungen im Radwegnetz der Stadt Köln.
An die Fuß- und Radwegverbindungen wird im Zuge der Realisierung der inneren und
äußeren Erschließung des Plangebietes jeweils angebunden werden.
Fußläufige Erreichbarkeit der Haltestelle Ostheim
Vom Waldbadviertel bieten sich zwei Achsen an, um die Haltestelle Ostheim fußläufig zu
erreichen: Eine Achse verläuft entlang der Bruchsaler Straße, eine weitere entlang der
Konstanzer Straße/Offenburger Straße.
Beide Achsen sind circa 500 m lang. Sie verlaufen durch ein Wohngebiet (sog.
Saarviertel), das an das Waldbadviertel in nord-östlicher Richtung angrenzt. Dieses Gebiet
ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Entlang der Bruchsaler Straße und der Konstanzer
/6
-6-
Straße grenzen auf beiden Straßenseiten Gehwege von circa 1,20 m Breite an. Die
Gehwege entlang der Offenburger Straße sind schmaler. Die Achse entlang der
Stadtbahntrasse ist für Fußgänger nicht attraktiv, da in diesem Bereich z. T. parkende Pkw
abgestellt werden.
Das erste Teilstück beider Achsen ist zwischen der Lörracher Straße und der Bruchsaler
Straße für motorisierten Verkehr gesperrt und als breiter Gehweg ausgebaut. Über diesen
Abschnitt werden einzelne Einfamilienhäuser angebunden. Aufgrund seiner Randlage
sowohl im Bestand als auch nach Planrealisierung des Bebauungsplanes, könnte dieser
Bereich als "Angstraum" aufgefasst werden, wenn keine flankierenden Maßnahmen, wie
z.B. eine ausreichende Beleuchtung und klare Sichtbeziehungen getroffen werden.
Individualverkehr
Das Plangebiet wird ausschließlich über den Alten Deutzer Postweg an das örtliche und
überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen werden. Die Verbindungsstraße zum
Alten Deutzer Postweg ist im rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 72439/05 bereits
enthalten. Zur besseren Abwicklung der Einmündung in den Alten Deutzer Postweg ist die
Anlage eines Kreisverkehrs vorgesehen.
Die Grundstücke innerhalb des Plangebietes werden von der noch herzustellenden
Verbindungsstraße zum Alten Deutzer Postweg über innergebietliche Planstraßen, zum
Teil über private Wohnwege erschlossen werden. Es wird ein hierarchisch gegliedertes
Straßensystem im Plangebiet, ausgehend von einer inneren Ringhaupterschließung
entwickelt. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf Kapitel 6.2.4 verwiesen.
4.3
Kampfmittel
Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet mit starkem Granatbeschuss.
Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche wird empfohlen. Bei
Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
4.4
Bodendenkmalpflege
Aus archäologischen und historisch-topographischen Gründen ist bei der rd. 14 ha großen
Fläche davon auszugehen, dass stein- und eisenzeitliche Bodendenkmäler und
Fundstellen vorhanden sind.
Eine archäologische Sachstandserhebung wird in Abstimmung mit den zuständigen
/7
-7-
Stellen rechtzeitig durchgeführt werden. Das Ergebnis wird sodann in die abschließende
Abwägung spätestens vor einem eventuellen Satzungsbeschluss eingestellt.
5
Ziel und Zweck der Planung
5.1
Allgemeine Ziele
Der Bebauungsplan Nr. 72439/06 wird aufgestellt, um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung für die neuen Planungsabsichten im Einklang mit den übergeordneten
Planungen zu gewährleisten. Da die bisherigen Planungsabsichten zur Etablierung im
Wesentlichen von Sozialeinrichtungen nicht mehr weiter verfolgt werden, und die
ersatzlose Aufhebung des bestehenden Planrechtes auf Grund der guten Eignung des
Planstandortes für Planungsalternativen (in diesem Falle die Nutzung zu Wohnzwecken)
nicht beabsichtigt ist, werden die Planungsziele entsprechend neu fixiert und in eine
geänderte städtebauliche Konzeption überführt.
5.2
Städtebauliches Konzept
Der Planbereich soll als allgemeines Wohngebiet mit Einfamilienhäusern (circa 240
Wohneinheiten – WE) und Geschosswohnungen (circa 400 WE) entwickelt werden. Die
Geschosswohnungen sind im Kernbereich sowie im Bereich der Hauptzufahrt in Richtung
des Alten Deutzer Postweges vorgesehen. Die Einfamilienhäuser gruppieren sich nördlich
und südlich dieses zentralen Bereiches. Im Osten sind soziale Einrichtungen, wie eine
Kindertagesstätte und besondere Wohn- und Betreuungsformen für ältere Menschen
(Sozial-, Pflege-, Altenwohn- und -betreuungseinrichtungen) geplant. Der
mehrgeschossige Bereich an der Hauptzufahrt aus Richtung des Alten Deutzer Postweges
soll ergänzend einen Stadtplatz mit Gebietsversorgungseinrichtungen (Arztpraxis, Kiosk,
Verwaltungen etc.) sowie eine Jugendeinrichtung aufnehmen.
Die Geschossigkeiten betragen für die Einfamilienhäuser drei Vollgeschosse mit
Höhenbegrenzung, wobei das dritte Geschoss auf nur maximal 2/3 der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses zulässig ist, um ein mindestens einseitiges
Zurückversetzen dieses Obergeschosses zu erzielen. Die Mehrfamilienhäuser erhalten
vier Vollgeschosse mit Höhenbegrenzung, wobei das vierte Vollgeschoss ebenfalls nur als
mindestens einseitig zurückversetztes Geschoss auf einer Fläche von maximal 2/3 der
Gebäudegrundfläche zulässig sein soll. Die Gemeinbedarfseinrichtungen "Kita" und
"Altenpflege" sowie das "Beginenwohnen" in Baufeld U erhalten diese Verpflichtung für ein
zurückversetztes Obergeschoss aus funktionalen Gründen nicht.
Für zwei Punktbebauungen im Eingangsbereich aus Richtung des Alten Deutzer
Postweges (Stadtplatz) sind zur städtebaulichen Betonung der Eingangssituation von
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-8-
Süden fünf Vollgeschosse vorgesehen. Hierdurch wird von den Beschlüssen des
Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung abgewichen. Demgegenüber
befürwortet die GAG die Fünfgeschossigkeit, da die Eingangssituation des Plangebietes,
aus Richtung des Alten Deutzer Postweges durch den Wald kommend, nur durch
Ausbildung einer städtebaulichen Betonung erkennbar wird. Die isolierte Lage des neuen
Quartiers soll nicht nur durch die Wegevernetzung an die bestehende Bebauung
angebunden werden, sondern auch im Ortsbild wahrgenommen werden können. Da die
Waldkulisse vorherrschend ist, rechtfertigt dies die städtebauliche Akzentuierung mit zwei
fünfgeschossigen Punkthäusern.
Die städtebaulichen Kennziffern sind im Einzelnen der tabellarischen Auflistung in Kapitel
12 zu entnehmen.
Das städtebauliche Konzept, welches der Bebauungsplanung zugrunde liegt, wurde im
Zuge des Planverfahrens insbesondere u.a. auch unter solarenergetischen
Gesichtspunkten optimiert. Im Scoping-Termin am 27.08.2007 (Grundlagensammlung)
wurde ein Planungskonzept diskutiert, welches überwiegend block- bzw. winkelartige
Bebauungsstrukturen mit Ost-Westorientierung aufwies. Im Ergebnis anschließender
Variantenbetrachtungen konnte nunmehr hingegen ein Planungskonzept entwickelt
werden, in welchem die Südorientierung der weitgehend auf Gebäudezeilen ausgelegten
Bebauung überwiegt. Und dies bei identischer städtebaulicher Dichte, jedoch unter
gleichzeitiger Berücksichtigung eines von Ost nach West durchgängig verlaufenden
markanten Grünzuges mit kleinklimatischer Bedeutung.
Es ist vorgesehen das Wohngebiet straßenverkehrlich nur im Süden an den weiter südlich
verlaufenden Alten Deutzer Postweg anzubinden. Diese Beschränkung auf nur eine
Hauptzu- und Abfahrt ist für den vorgesehenen Bebauungsumfang ausreichend und
sinnvoll, unter anderem um Durchgangsverkehre, wie sie zwischen dem Alten Deutzer
Postweg und dem Saarviertel unter bestimmten Umständen entstehen könnten,
auszuschließen. Eine diesbezüglich eingeholte Verkehrsuntersuchung (vgl. Kapitel 7) hat
ergeben, dass eine einzige Zufahrt von und zum Plangebiet aus Richtung des Alten
Deutzer Postweges ausreichend leitungsfähig gestaltet werden kann. Die innere
Erschließung ist ausgehend von der zentralen Zufahrtsstraße in Form einer
Ringhaupterschließung geplant. Von dieser zweigen Seitenstraßen und Wege zur
Tiefenerschließung der randlichen Einfamilienhausbereiche ab.
Den Anforderungen des ruhenden Verkehrs kann mit rund 180 öffentlichen Parkplätzen
entlang der Ringstraße sowie in privaten Stellplatzanlagen (insgesamt circa 950
Stellplätze) auf den Baugrundstücken ebenerdig, für die Mehrfamilienhausbebauung
überwiegend in Tiefgaragen, ausreichend genügt werden. Im Einzelnen wird auf die
Kenndaten in Kapitel 12 verwiesen.
/9
-9-
Ziel der Planung ist die fuß- und radwegemäßige Vernetzung des Gebietes mit den
umliegenden Grünzügen sowie mit dem Saarviertel. Entsprechende Anbindungen werden
nach Süden, Norden, Osten und Westen in der Plankonzeption berücksichtigt. Für den
Wegeausbau außerhalb des künftigen Wohngebietes ist die Stadt Köln zuständig. Sie wird
die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. Der straßenbegleitende Weg von und
zum Alten Deutzer Postweg, die Verbindung nach Nordosten und Südosten zum
Saarviertel sowie die innergebietlichen Wegeverbindungen im Wohngebiet werden von der
GAG Immobilien AG erstellt und an die Stadt übertragen.
6
Planinhalt und Festsetzungen
6.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der beabsichtigen Planungsziele und der zuvor in Kapitel 5 beschriebenen
geplanten Nutzungen setzt der Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet (WA, § 4
Baunutzungsverordnung, BauNVO) fest.
Da für das Wohngebiet gewerbliche Nutzungen nicht beabsichtigt sind, werden unter
Anwendung der Regelungsinstrumente des § 1 BauNVO im Plangebiet Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen. Die übliche Verkehrsfrequenz von Gartenbaubetrieben
(an städtischen Standorten mit Verkauf an Endverbraucher) sowie modernen
(Groß-)Tankstellen kann zu Konflikten mit der Wohnnutzung sowie im Zufahrtsbereich der
Hauptanbindung zum Alten Deutzer Postweg führen, was vermieden werden soll. Trotz
des Ausschlusses einzelner Nutzungen kann die Zweckbestimmung des Allgemeinen
Wohngebietes gewährleistet werden.
Als besonderer Nutzungszweck von Flächen (§ 9 Absatz 1 Nr. 9 BauGB) wird die
Jugendeinrichtung (am "Stadtplatz" östlich der Hauptzufahrt) festgesetzt. Die geplante Kita
(im Nordosten an der Ringstraße) und die Sozialeinrichtungen für Senioren (östlich der
Ringstraße) werden als Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
sachgerecht festgesetzt. Die vorgenannten Nutzungen sind auf Grund ihrer besonderen
Bedürfnisse (Störempfindlichkeit, Flächenbedarf, Erreichbarkeit und Freiraumbezug) an
den festgesetzten Standorten explizit zugelassen worden und sollen an keiner anderen
Stelle im Plangebiet vorgesehen werden.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplanentwurf durch die
Grundflächenzahl (GRZ), weitgehend auch durch die Geschossflächenzahl (GFZ), die
Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen definiert.
/ 10
- 10 -
6.2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Innerhalb des Wohngebietes orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den
Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und wird mit GRZ 0,4 festgesetzt. Die GRZ von 0,4
kann jedoch im Einzelfall sehr kleiner Grundstückszuschnitte (gemäß städtebaulichem
Konzept Stand Februar 2010 ist dies die seltene Ausnahme) nicht immer dann auf einem
real geteilten Einfamilienhausgrundstück nachgewiesen werden. Die Bemessung der GRZ
erfolgt dort Baufeld bezogen vor einer eventuellen späteren Grundstücksteilung.
Für die Gemeinbedarfsflächen (Betreutes Wohnen, Kurzzeit- und Dauerpflegeplätze etc.
sowie die Kita) mit deren großflächiger, weitgehend barrierefrei zu gestaltender
Überbauung, wurde im Bebauungsplan sachgerecht eine höhere GRZ von 0,6
vorgesehen.
Die Voraussetzungen zur Überschreitung der Obergrenzen der GRZ gemäß
§ 17 (2) BauNVO sind aus folgenden Gründen gegeben:
Erfordernis durch städtebauliche Gründe:
Es besteht eine bauplanungsrechtliche Verpflichtung, mit der vorliegenden Planung die
Sicherung einer angemessenen Grundstücksnutzung zu betreiben. Gleichfalls soll mit
Grund und Boden nachhaltig und sparsam umgegangen werden (vgl. §§ 1 Absatz 5 und
1a Absatz 2 BauGB). Eine Möglichkeit dazu ist die Nutzung von Flächen mit bereits
bestehendem Baurecht (auch wenn dieses – wie vorliegend – noch angepasst werden
muss), anstatt neue Flächen in den Außenbereichen zu beplanen. Die angestrebte
Grundstücksnutzung im Bereich der Sozialeinrichtungen und der Kita lässt sich mit einer
geringeren GRZ, als die festgesetzte, nicht realisieren. Die festgesetzte GRZ geht jedoch
in vorliegendem Fall nicht mit einer höheren baulichen Dichte einher. Vielmehr resultiert
die GRZ lediglich aus der Lage der betreffenden Baufelder in Nachbarschaft zu
festgesetzten privaten Grünflächen, die nicht in die Bemessungsbaugrundstücksfläche als
"im Bauland gelegen" eingerechnet werden können, jedoch faktisch dennoch Teil der
privaten Grundstücksfläche ist. Aus rein bauplanungsrechtlich formalen Gründen ist im
Ausgleich eine Anhebung der GRZ erforderlich.
Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse:
Bei der für das Plangebiet vorgesehenen baulichen Nutzung mit moderner Architektur
werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
eingehalten. Die dabei maßgebenden Faktoren, wie z.B. Belichtung, Belüftung oder die
Zugänglichkeit der Grundstücke, werden durch die zugrunde liegenden Bauformen
umfassend berücksichtigt. Die nur in kleinen Teilbereichen (siehe oben) zugelassene
Überschreitung der Regel-GRZ für Wohngebiete erfolgt vor dem Hintergrund unmittelbar
/ 11
- 11 -
angrenzender großflächiger Freibereiche (Grünflächen, Wald) und der Festsetzung der in
Rede stehenden Flächen als solche für den Gemeinbedarf.
Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs:
Die verkehrliche Erreichbarkeit ist jeweils durch die direkte Anbindung an die Ringstraße
für die Sozialeinrichtungen und die Kita gewährleistet.
Ausgleichende Umstände und Maßnahmen:
Als ausgleichende Maßnahmen sind rahmende ergänzende Grünstrukturen entlang der
östlichen Grenze des Plangebietes zu nennen. Die in allen anderen Teilen des
Plangebietes festgesetzte GRZ von 0,4 entspricht der Nutzungsdichte des derzeitigen
Baurechtes. Es erfolgt in der Gesamtbilanz für das Plangebiet keine relevante Erhöhung
der baulichen Dichte gegenüber dem bestehenden Baurecht (vgl. Nullvariante in Kapitel
11).
Nichtentgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange:
Sonstige öffentliche Belange, die der Umsetzung der Planung entgegenstehen, sind nicht
erkennbar.
Damit die Errichtung der besonderen Bauformen, auch in Bezug auf die sonstigen
überbauten Freiflächen, ermöglicht werden kann, wird die gemäß § 19 (4) BauNVO
regelmäßig zulässige Überschreitung der festgesetzten GRZ um 50 v.H. für Stellplätze
und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
nicht eingeschränkt. Diese Überschreitung der Grundflächenzahl ist vertretbar, da sie
ausschließlich durch den Flächenanteil der o.g. genannten Nutzungen verursacht wird.
Trotz dieser Überschreitung sind keine zusätzlichen, weitergehenden Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden zu erwarten, als die mit dem bestehenden Baurecht bereits
Zugelassenen. Im Übrigen werden Stellplätze nur innerhalb der Baufelder und den für
Stellplätze (Gemeinschafts- -stellplätze und -tiefgaragen) festgesetzten Flächen
zugelassen. Nebengebäude (Gartenhäuser, -schuppen etc.) sind ergänzend nur in den
explizit für diese vorgesehenen und festgesetzten Teilflächen der Baugrundstücke
zulässig.
6.2.2
Geschossflächenzahl (GFZ), Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher
Anlagen
Im Plangebiet soll eine drei- bis maximal viergeschossige Bebauung zulässig sein. Die
oberen Vollgeschosse der Wohngebäude wurden nur mit reduzierter Grundfläche
(maximal 2/3 des darunterliegenden Geschosses) zugelassen. Ausnahmen bilden die
/ 12
- 12 -
Sozialeinrichtungen und die Kita sowie das Beginenwohnen im Osten (Baufeld U und V).
Das dort zulässige oberste Vollgeschoss unterliegt nicht der vorgenannten
Grundflächenbegrenzung. Ausnahmen bestehen auch für die beiden Punktbaukörper im
Eingangsbereich der Hauptzufahrt (Stadtplatz). Diese können bis zu fünf Vollgeschosse
(ohne Grundflächenbegrenzung für das oberste Vollgeschoss) aufweisen, um eine
städtebauliche Markierung des Eingangs zum Baugebiet zu erreichen.
Die zulässigen Gebäudehöhen (maximale Oberkante am höchsten Punkt des Gebäudes,
die nicht überschritten werden darf) werden als Höchstmass über Straßenniveau
festgesetzt. Es gilt für die Einfamilienhausbereiche analog der Dreigeschossigkeit
(inklusive grundflächenreduziertes Obergeschoss) eine Oberkante von 10,50 m. Für die
Mehrfamilienhausbebauung beträgt die Oberkante auf Grund der Viergeschossigkeit
(inklusive grundflächenreduziertes Obergeschoss) maximal 13,50 m. Die
fünfgeschossigen Punkthäuser im Eingangsbereich am Stadtplatz erhalten eine maximale
Oberkante von 17,50 m.
Oberer Bezugspunkt ist die absolute Höhe des Gebäudes (höchster Punkt), wobei rein
technisch bedingte Dachaufbauten diese überschreiten dürfen, wenn sie eine Grundfläche
von 10 % des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. Unterer Bezugspunkt
ist die Höhenlage der erschließenden Verkehrsfläche vor dem Grundstück.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird analog zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse
festgesetzt. Dort wo großzügig bemessene Grünanlagen ausgleichend wirken werden,
wurde abweichend eine geringfügig erhöhte GFZ (GFZ 1,2 bei den Sozialeinrichtungen
sowie der Kita und GFZ 1,1 bei den Mehrfamilienhäusern) zugelassen.
6.2.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die Bauweise wird dort, wo die Gebäudelängen 50 m nicht überschreiten werden
(Bereiche der Einfamilienhausbebauung) und gleichzeitig auch seitliche Grenzabstände
einzuhalten sind, als offene Bauweise, im übrigen (Mehrfamilienhausbereiche und
Gemeinbedarfsflächen) als abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden
Bauweise "a1" sind gleichermaßen seitliche Grenzabstände einzuhalten, jedoch dürfen die
Gebäudelängen 50 m überschreiten. Dies ist im Hinblick auf die Gebäudeplanung der
Mehrfamilienhausbebauung sinnvoll und notwendig, da die Gebäude zwar als
Einzelhäuser mit jeweils seitlichen Abständen zueinander errichtet werden sollen, die
Gebäudelängen im Einzelnen aber 50 Meter regelmäßig überschreiten werden. Gleiches
gilt für die abweichende Bauweise "a2", jedoch ist hier der einseitige Anbau an eine
Grundstücksgrenze beabsichtigt und wurde daher bauplanungsrechtlich durch eine
entsprechende Festsetzung berücksichtigt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO durch
Baugrenzen festgesetzt.
/ 13
- 13 -
Die für die Geschosswohnungsbauten festgesetzten Baufelder sollen eine hohe Flexibilität
bei der späteren Objektplanung gewähren, da es sich um eine Angebotsplanung ohne
speziellen Vorhabenbezug handelt. Die nähere Ausgestaltung im Rahmen des
Planvollzuges bleibt einem Mehrfachbeauftragungsverfahren vorbehalten, zu dessen
Durchführung sich die GAG vertraglich verpflichtet.
Bei der Einfamilienhausbebauung, für die ein solches Mehrfachbeauftragungsverfahren
nicht vorgesehen ist, werden die Baufelder bereits im Bebauungsplan Hausgruppenweise
eng definiert. Hier wird ergänzend bestimmt, dass Stellplätze nur in den dafür
festgesetzten Flächen sowie innerhalb der Baugrenzen zulässig sind, um den ruhenden
Verkehr zu ordnen und Teilbereiche der Baugrundstücksflächen von Stellplatzanlagen frei
zu halten. Analog wird mit Nebengebäuden, wie Gartenhäusern oder -schuppen verfahren.
Auch deren Errichtung bleibt den hierfür explizit festgesetzten Flächen vorbehalten.
6.2.4
Verkehrsflächen
Im Bebauungsplan werden Verkehrsflächen (für die Ringstraße und die Hauptzufahrt vom
Alten Deutzer Postweg) sowie Verkehrsflächen unterschiedlicher besonderer
Zweckbestimmung (Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" für die öffentlichen
Seitenerschließungen in Ergänzung zur Ringstraße sowie "Fußgängerbereich" für den
Stadtplatz und "kombinierter Rad-/Fußweg" für die beiden Verbindungen zum Saarviertel)
festgesetzt.
Verkehrsflächen:
Die Festsetzung allgemeiner Straßenverkehrsfläche beschränkt sich auf die Ringstraße
sowie die Zufahrt zur Ringstraße aus Richtung des Alten Deutzer Postweges. Die genaue
Gliederung des Straßenraumes bleibt der Erschließungsplanung vorbehalten, die
spätestens bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan im Rahmen des
abzuschließenden Erschließungsvertrages zur Umsetzung durch die GAG verbindlich
vereinbart wird.
Es wird nach derzeitigem Bearbeitungsstand für die Ringstraße (geplant ist die
Ausweisung einer 30 km/h-Zone) von einem Regelquerschnitt von 14,00 m, gegliedert in
Fahrbahn (6,00 m Breite), zwei alternierenden öffentlichen Parkstreifen mit
Baumstandorten (je 2,00 m Breite) und dahinter verlaufenden jeweils seitlichen Gehwegen
(je 2,00 m Breite) ausgegangen. Der Fahrbahnregelquerschnitt der Ringstraße von 6,00 m
Breite gestattet die Andienung des Plangebietes mit einem Standardlinienbus der Kölner
Verkehrsbetriebe und wurde aus diesem Grund entsprechend dimensioniert.
Die Zufahrtstraße vom Alten Deutzer Postweg erhält eine Ausbaubreite von 14,50 m mit
Fahrbahn, Grünstreifen und Geh-/Radweg (einseitig).
/ 14
- 14 -
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Fuß- Radweg, Verkehrsberuhigter
Bereich, Fußgängerbereich:
Zum Zwecke der Schaffung einer klar abgestuften Straßenhierarchie im Plangebiet
werden im Zuge der Planungskonzeption die Bereiche mit deutlich geringerem
Verkehrsaufkommen (es handelt sich dabei um die öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht
die Ringstraße oder die Zufahrt zur Ringstraße bilden) als verkehrsberuhigte Bereiche
vorgesehen und im Planvollzug im Mischprofil mit besonderer Gestaltung hergestellt. Die
Festsetzung erfolgt analog als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung
"verkehrsberuhigter Bereich". Der Regelquerschnitt für Mischflächen beträgt 6,00 m Breite,
damit z. B. auch wechselseitige Baumpflanzungen, baulich hervorgehobene
Parkplatzflächen etc. in die Mischfläche integriert werden können, ohne dass die
Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrsablaufes beeinträchtigt wird. Es erfolgt eine
entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan.
Die Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung "Fuß-/Radweg" werden mit
einer Regelbreite von 4,00 m im Bebauungsplan festgesetzt. Es handelt sich dabei um die
beiden wichtigen Verbindungen zwischen dem Plangebiet und dem östlich gelegenen so
genannten "Saarviertel". Diese Festsetzung ermöglicht den reibungslosen Begegnungsfall
von zwei Fahrradfahrern mit Fußgängern und gestattet gleichzeitig auch die
Berücksichtigung einer anforderungsgemäßen Beleuchtung dieser Wege innerhalb der
Grünanlagen.
Die Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" trägt der
beabsichtigten Schaffung eines autofreien Stadtplatzes im Eingangsbereich zum
Plangebiet aus Richtung des Alten Deutzer Postweges kommend, Rechnung. Die nähere
Ausgestaltung wird im Planvollzug in einem Mehrfachbeauftragungsverfahren festgelegt.
6.2.5
Stellplätze und Tiefgaragen
Stellplätze und Tiefgaragen sind im WA nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen oder auf den zu diesem Zweck festgesetzten Flächen zulässig. Diese
Festsetzung dient dazu, die Anforderungen an den ruhenden Verkehr im Plangebiet
erfüllen zu können. Da der Planbereich keinen in unmittelbarer Nähe erreichbaren Zugang
zum ÖPNV besitzt, wird von einem höheren Individualverkehrsanteil ausgegangen (vgl.
auch Kap. 7).
Zum Stellplatznachweis wird im Einzelnen auf das Datenblatt in Kapitel 12 verwiesen.
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (Gemeinschaftstiefgaragen), sind
ebenerdige Stellplätze allgemein nicht zulässig, um den ruhenden Verkehr aus
städtebaulichen Gründen weitgehend dort auch in die Tiefgaragen zu lenken. Es wurden
jedoch durch textliche Festsetzung ohne räumliche Bindung innerhalb dieser Flächen
/ 15
- 15 -
abweichend davon 20 ebenerdige Stellplätze in Baufeld S 2 und 30 ebenerdige Stellplätze
in Baufeld T 2 ergänzend zugelassen.
6.2.6
Gestalterische Festsetzungen/Örtliche Bauvorschriften
Um die Gestaltungsqualitäten und die besondere Charakteristik für das Plangebiet gemäß
des städtebaulichen Konzeptes planungsrechtlich sicherzustellen, wurden gemäß § 9
Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 und Absatz 4 BauO NRW örtliche
Bauvorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Dem Plangeber wird durch die Regelung des § 9 Absatz 4 und 6 BauGB in Verbindung mit
§ 86 Absatz 1 und 4 der Bauordnung die Möglichkeit verschafft, in eng definierten
Grenzen Einfluss auf die Gestaltung der Baukörper zu nehmen. Gestalterische
Festsetzungen in Bebauungsplänen sind dann zulässig, wenn sie dazu dienen, ästhetisch
unerwünschte Erscheinungen oder Beeinträchtigungen der Harmonie von Orts- und
Landschaftsbild fern zu halten, soweit dieses auf sachgerechten Erwägungen beruht und
wenn die Festsetzungen eine angemessene Abwägung der privaten Interessen des
Einzelnen und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen. Nach diesen Vorschriften
können Gemeinden durch Satzung Vorschriften unter anderem über die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten
bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes erlassen. Mit dieser Vorschrift
ist dem Plangeber ein Instrument an die Hand gegeben, aufgrund eigener gestalterischer
Zielsetzung das Straßen- und Ortsbild "dynamisch zu beeinflussen". Dabei geht die
Befugnis zum Erlass gestalterischer Festsetzungen über die Abwehr von Verunstaltungen
hinaus. Sie erfasst die sogenannte positive Gestaltungspflege (vgl. OVG Münster, Urteil
vom 07.11.1995 – 11 A 293/94 -, Fundstelle: juris). Die räumliche Begrenzung auf
bestimmte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebiets bedeutet, dass eine
Gestaltungssatzung im Sinne des § 86 BauO NRW nur wirksam ist, wenn mit ihr eine
gebietsspezifische gestalterische Absicht erfolgt wird, die dem Geltungsbereich der
Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Ein Gestaltungsziel, welches gleichermaßen für
alle Ortsteile verfolgt werden könnte, vermag hingegen den Erlass einer
Gestaltungssatzung nicht zu rechtfertigen.
Planerisches Ziel ist die Einheitlichkeit der Bebauung innerhalb eines Baufeldes in Bezug
auf Gebäudehöhe und Dachgestaltung. Spezifische Festsetzungen erfolgen in Bezug auf
Einfriedungen, offene Stellplätze, Gestaltung der Vorgartenzonen und die Zulässigkeit von
Nebengebäuden.
Die Gestaltungsfestsetzungen sollen auf eine jeweils einheitliche und harmonisch
aufeinander abgestimmte Bebauung innerhalb eigenständiger, festgesetzter Teilräume
des Bebauungsplangebietes (sog. Baufelder) hinwirken. Die hierfür in Rede stehenden
Baufelder beschränken sich auf diejenigen der Einfamilienhausbebauung (Baufelder A bis
/ 16
- 16 -
R), da dort die jeweiligen Baufelder auf der Basis der noch zu treffenden vertraglichen
Vereinbarungen mit der GAG Immobilien AG zusammenhängend von nur jeweils einem
Träger bebaut und nicht zur Individual-Bebauung durch Einzelbauherren freigegeben sein
werden. Somit kann sichergestellt werden, dass nicht etwa – dem "Windhundprinzip"
folgend – der erste Bauherr die Gestaltungskriterien für die später folgenden innerhalb
eines Baufeldes vorbestimmt.
Für die Bereiche der Mehrfamilienhausbebauung (Baufelder U bis T sowie X und W) ist
seitens der GAG ein Mehrfachbeauftragungsverfahren geplant, um die künftigen
Baustrukturen dort in enger Abstimmung mit der Stadt durch qualifizierte Architekten
entwickeln zu lassen. Hierzu wird sich die GAG vertraglich verpflichten.
Grundanforderungen an die bauliche Gestaltung für die Baufelder A bis R:
a) Dachgestaltung
Die zulässige Dachneigung für Hauptdächer beträgt maximal 45°. Es können auch
Flachdächer oder flach geneigte Dächer zur Anwendung kommen.
Für die Dächer von Anbauten und untergeordneten Nebenanlagen wird insgesamt
eine Mindestneigung von 10° vorgeschrieben, die nicht unterschritten werden darf.
Ausnahme stellt ein Gebäude mit Flachdachbebauung dar. Dort sind auch die
Nebenanlagen mit Flachdächern zu versehen.
Dachüberstände aller Art dürfen nicht mehr 40 cm betragen. Vordächer und reine
Überdachungen ohne umgehende Außenwände sind hiervon ausgenommen.
Als Dacheindeckung sind nur unglasierte Dachsteine, Dachpfannen oder Dachziegel
sowie Eindeckungen aus nicht glänzendem Metall in einheitlicher Färbung zulässig.
Die Eindeckung von Nebendächern ist hinsichtlich Material und Farbe identisch mit
dem Hauptdach auszuführen. Gründächer (bepflanzte Dächer) sind als
Minderungsmaßnahmen im Bereich Mikroklima sowie zur Regenwasserpufferung
zulässig, für Flachdächer wird die Begrünung auf mindestens 60 % der Dachfläche
vorgeschrieben. Das Anbringen von Solaranlagen auf den Dachflächen ist ebenfalls
zulässig und allgemein klimaökologisch begründet. Dacheindeckungen aus
bewittertem Zink sind für Teile des Daches (zum Beispiel Dachaufbauten) aus
gestalterischen Gründen zulässig.
Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sind zulässig. Die
Länge einer Einzelgaube ist auf maximal 1,80 m, die Länge eines Zwerchgiebels auf
maximal 2,50 m beschränkt. Der Abstand zwischen den Dachaufbauten und zum
seitlichen Dachrand (Ortgang) muss mindestens 1,50 m betragen.
/ 17
- 17 -
b) Vorgartenzone
Zur Sicherung einer weitestgehend durchgrünten Vorzone im Übergang der
Baugebiete zu angrenzenden Verkehrsflächen wird eine ‚Vorgartenzone‘ festgesetzt
für die besondere, aufeinander abgestimmte Gestaltungsvorgaben gelten. In der als
"Vorgartenzone" festgesetzten Fläche sind an der Grenze zur erschließenden
Verkehrsfläche als Einfriedung ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen bis zu einer
Höhe von 0,80 m zulässig. Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind nur
zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken oder anderen begrünten Einfassungen
(begrünte Holz- oder Stahlkonstruktionen) optisch von drei Seiten abgegrenzt werden.
c) Nebengebäude, Gartenhäuschen und -schuppen
Private Nebengebäude, Gartenhäuschen und -schuppen sind nur in einem Streifen
von 5,00 m Tiefe parallel zur rückseitigen Grundstücksgrenze, nicht jedoch entlang der
seitlichen Grundstücksgrenzen und nicht in den Vorgartenzonen zulässig. Dies dient
dazu, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf Nebengebäude auf den
Einfamilienhausgrundstücken zu erreichen. Die Festsetzung hat auch
nachbarschützende Wirkung. Sie erfolgt auf der Grundlage von § 23 Absatz 5
BauNVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 BauNVO, also nicht als eine rein
gestalterische Festsetzung.
Nebengebäude die der Versorgung des Gebietes zum Beispiel mit Gas, Wärme,
Elektroenergie etc. sind unter Anwendung von § 14 Absatz 2 BauNVO
ausnahmsweise im Baugebiet auch zulässig, soweit dafür keine besonderen Flächen
festgesetzt wurden. Einzelheiten können dem Planvollzug vorbehalten bleiben, ohne
dass hierdurch planerische Konflikte erkennbar hervorgerufen werden.
7
Verkehrliche Erschließung/Verkehrsuntersuchungen
Um festzustellen, wie das Planvorhaben gemäß des vorliegenden
Bebauungsplanentwurfes (circa 240 Einfamilienhäuser, circa 400 Wohneinheiten im
Geschosswohnungsbau, soziale Einrichtungen für Senioren, Kindertagesstätte und ein
zentraler Platz – "Stadtplatz" – mit rund 620 m² Bruttogeschossfläche unterschiedlicher
Nutzungen) anforderungsgemäß in das bestehende Netz in Ostheim und Umgebung
eingebunden werden kann, wurde eine umfassende Verkehrsuntersuchung
("Verkehrsuntersuchung Waldbadviertel in Köln-Ostheim" – Stand Oktober 2009) durch
die Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, im Auftrag der Stadt und der GAG
Immobilien AG erstellt.
Der Untersuchung beruht auf der aktuellen Planungskonzeption (vgl. unter anderem
Kapitel 5) mit nur einer Anbindung des Plangebietes über eine Stichstraße vom Alten
/ 18
- 18 -
Deutzer Postweg. Die Notwendigkeit einer zweiten Anbindung (z. B. an den Vingster Ring)
sollte in diesem Zusammenhang im Rahmen des Gutachtens ebenfalls überprüft werden.
Für die fußläufige Anbindung wurde unterstellt, dass eine Verbindung zur Konstanzer
Straße über die Saar-Siedlung an das Zentrum von Ostheim besteht, wo die Haltestelle
der Stadtbahnlinie 9 der Kölner Verkehrsbetriebe, Schulen und Einzelhandel im Bereich
der Frankfurter Straße erreichbar sind. Bei den Untersuchungen wurden für die innere
Erschließung des Plangebietes die geplante Ringstraße zugrunde gelegt sowie Parkplätze
in Form von unterirdischen Stellplätzen in einer Tiefgarage, im Straßenseitenraum in Form
von Parkständen und private Stellplätze im Bereich der Einfamilienhäuser. Es wurde von
einem höheren Individualverkehrsanteil (IV) auf Grund des ungünstigen Zuganges zum
ÖPNV ausgegangen.
Da der Ausbauzustand des Alten Deutzer Postweges als äußere Erschließungsstraße im
Bestand Mängel aufweist, war im Zuge der durchgeführten Untersuchungen auch ein
mögliches Ausbaukonzept für diesen inkl. des Anbindungspunktes zum Plangebiet zu
bewerten. Als Teil des Radwegenetzes der Stadt Köln, war für den Alten Deutzer Postweg
auf eine sichere Verkehrsführung für Radfahrer zu achten.
Im Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wurde in das Gutachten die
fußläufige Entfernung der Haltstelle Ostheim an der Frankfurter Straße eingestellt, die eine
wichtige Haltestelle innerhalb des Netzes der Kölner Verkehrsbetriebe einnimmt, da hier
drei Buslinien und die Stadtbahnlinie 9 mit einander verknüpft werden. Das ÖPNVAngebot und die Qualität der ÖPNV-Bedienung wurden untersucht und bewertet. In
diesem Zusammenhang wurde auch eine Überprüfung der Wegeverbindung durch die
Saar-Siedlung zur Frankfurter Straße aus Richtung des Plangebietes überprüft.
Die straßenverkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden mit Hilfe eines
Umlegungsmodelles für den werktäglichen Tagesverkehr (Durchschnittliche Tägliche
Verkehrsbelastung (DTV)-Modell) berechnet und bewertet. Die mögliche
Anbindungsvariante einer zweiten Anbindung an den Vingster Ring wurde als Variante im
Rahmen der Untersuchungen mit bewertet. Das Umlegungsmodell wurde von der Stadt
Köln übernommen und mit aktuellen Zähldaten unterlegt. Es wurden die zu erwartenden
Verkehrsmengen des Plangebietes in das Umlegungsmodell eingearbeitet. Auf Basis einer
Verkehrsverteilungsberechnung wurde die Verteilung der prognostizierten Zusatzverkehre
(planungsinduzierte Verkehre) auf das Straßennetz vorgenommen. In die Berechnungen
wurden in Abstimmung mit der Stadt Köln auch die unterschiedlichen Zeithorizonte und
Entwicklungsstufen von anderen Planungen im großräumigen Umfeld des Planbereiches
eingestellt (Planfall 2020+). Aus dem erstellten Verkehrsmodell wurde abschließend die
Prognosebelastung der morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden abgeleitet. Im
Rahmen einer Detailbetrachtung (auch Mikrosimulation) wurden Vorzugsvarianten der
Erschließung abgeleitet, Schwachstellen wurden identifiziert, Lösungsvorschläge
/ 19
- 19 -
entwickelt und deren Wirkung im Gutachten quantifiziert.
Im Ergebnis aller Untersuchungen wurde Folgendes festgestellt:
a) ÖPNV-Erschließung
Die Qualität des ÖPNV im Umfeld des Waldbadviertels entspricht den Qualitätskriterien
bezüglich des Fahrplantaktes, wie sie im Nahverkehrsplan (NVP) der Stadt Köln
vorgegeben sind.
Im NVP werden Standards definiert, die u. a. das Mindestangebot innerstädtischer
Buslinien im Außenbereich innerhalb der Hauptverkehrszeit auf 30 Minuten festlegen. Die
Angebotsdichte der Buslinien im Umfeld des Waldbadviertels erfüllt damit die Standards.
Die Stadtbahnlinie 9 verkehrt im 10 Minutentakt und entspricht somit genau dem Standard
des NVP. Es wurde ein Auslastungsgrad stadteinwärts von bis zu 80 % gutachterlich
ermittelt.
Das Waldbadviertel liegt jedoch außerhalb der Einzugsradien der Bushaltestellen und
lediglich der nordöstliche Teil wird vom Einzugsradius der Stadtbahnhaltestelle Ostheim
tangiert. Somit ist die räumliche Erschließung unzureichend. Die fußläufige
Wegeverbindung zwischen dem Plangebiet und Bushaltestelle Ostheim ist hingegen nicht
zu beanstanden; flankierende Maßnahmen im Bereich der Konstanzer Straße und der
Wegeverbindung durch den Grünzug in das Plangebiet hinein (Vermeidung von
Angsträumen) werden gutachterlich empfohlen.
b) Straßenverkehrliche Erschließung
•
Ergebnisse der Umlegungsuntersuchung:
Auf dem Alten Deutzer Postweg werden Verkehrssteigerungen zu erwarten sein. Die
Frankfurter Straße wird hingegen zwischen Alter Deutzer Postweg und Ostheimer
Straße laut Gutachten nur von Verkehren, die in den nördlichen Nahbereich gerichtet
sind, genutzt. Alle weiteren nach Norden gerichteten Verkehre nutzen den Vingster
Ring. Die Belastungssteigerung an der Frankfurter Straße zwischen Alter Deutzer
Postweg und Ostheimer Straße sei auf eine Verlagerung von Verkehren, die aus
Gremberghoven kommen und nach Kalk, Vingst oder Höhenberg gerichtet sind,
zurückzuführen. Im Nullfall (ohne Plangebiet) nutzten diese noch vermehrt die
Relationen Alter Deutzer Postweg – Vingster Ring sowie Alter Deutzer Postweg –
Kuthstraße. Durch die vom Waldbadviertel verursachte Verkehrssteigerung auf dem
Alten Deutzer Postweg werde aber die Route über die Frankfurter Straße attraktiver.
Die Widerstände, die durch die höhere Auslastung der Frankfurter Straße und des
Bahneingriffs im Bereich des Knotenpunkts an der Ostheimer-/Rösrather Straße
hervorgerufen werden, und die dazu führen, dass die längere Ausweichroute über den
/ 20
- 20 -
Alten Deutzer Postweg noch im Nullfall attraktiver ist, würden durch die Erhöhung der
Auslastung auf dem Alten Deutzer Postweg bei Realisierung des Waldbadviertels im
Planfall ausgeglichen.
Quellverkehre des Saarviertels, die nach Norden gerichtet sind, verlagern sich im
Planfall 2020+ von der Achse Ostheimer Straße – Vingster Ring auf die Achse
Ostheimer Straße – Frankfurter Straße. Dies sei auf die Belastungssteigerung auf der
Ostheimer Straße, die aus der zuvor beschriebenen Verkehrsverlagerung resultiert,
zurück zu führen. Im Saarviertel wurden, auch aufgrund der Lage im Netz, keine
Schleichverkehre festgestellt.
Im Rahmen der Umlegungsuntersuchung wurde eine Variante überprüft, bei der durch
Verlängerung des Langendahlweg eine zweite Anbindung (am Vingster Ring) entsteht.
Es zeigte sich, dass der Nutzen sehr gering ist, da diese Achse im Wesentlichen nur
von nach Norden gerichtetem Quellverkehr genutzt werde. Im Bereich der Frankfurter
Straße sind nur geringe Entlastungen zu erwarten, da der nach Norden gerichtete
Verkehr auch ohne Verlängerung des Langendahlwegs den Vingster Ring nutzt. Die
Zusatzbelastungen entlang der Ostheimer Straße und des Vingster Rings seien
ebenfalls nur gering. Insgesamt liegen die Belastungsänderungen im Bereich der
täglichen Schwankungsbreite. Aufwand und Nutzen der zusätzlichen Anbindung des
Plangebietes (an den Vingster Ring) stehen daher in einem planerisch nicht zu
vertretenden Verhältnis.
•
Ergebnisse der Mikrosimulationsuntersuchung (Detailbetrachtung):
Die Mikrosimulationsuntersuchung wurde für die Zeitbereiche Morgenspitzenstunde
und Abendspitzenstunde für den Bestand und den Planfall 2020+ durchgeführt.
Die Knotenpunkte Alter Deutzer Postweg/Hardtgenbuscher Kirchweg und Alter
Deutzer Postweg/Planstraße wurden im Planfall 2020+ als Kreisverkehrsplätze
(Planung) untersucht.
Die signalisierten Knotenpunkte wurden in das Simulationsmodell mit
Signalprogrammen der Stadt Köln eingestellt. Für den Knotenpunkt Frankfurter
Straße/Ostheimer Straße/Rösrather Straße, der aufgrund der BüStra 1 südlich des
Knotens voll verkehrsabhängig gesteuert wird, lag keine in das Modell
implementierbare Steuerung vor. Für diesen Knotenpunkt wurde ein
Festzeitprogramm auf Basis vor Ort gemessener Schaltzeiten, aus denen die mittleren
Freigabezeiten aller Signalgruppen berechnet wurden, entwickelt. Dieses
Festzeitprogramm wurde in das Simulationsmodell hinterlegt; ein Bahneingriff wurde
mit Hilfe von Querverkehrsstörungen in die Modell-Berechnungen eingestellt.
1
Richtlinien über Abhängigkeiten zwischen der technischen Sicherung von Bahnübergängen und der Verkehrsregelung an
/ 21
- 21 -
Mit Ausnahme des Knotenpunkts Frankfurter Straße/Ostheimer Straße/Rösrather
Straße wurden im Bestand durch die Gutachter nur geringe Rückstaulängen
beobachtet. Die gemessenen maximalen Rückstaulängen betrugen während beider
Spitzenstundenzeitbereiche mit Ausnahme des oben genannten Knotenpunkts und
des Knotenpunktes Frankfurter Straße/Alter Deutzer Postweg z. T. deutlich unter 100
m. Die gemessenen Rückstauereignisse seien als Einzelereignisse zu bewerten, was
sich aus der durchweg hohen Differenz zwischen mittlerer und maximaler
Rückstaulänge ablesen lasse. Im Bestand wurde an diesen Knotenpunkten während
beider Zeitbereiche ein leistungsfähiger Verkehrsablauf beobachtet.
Die Auswirkungen des Plangebietes auf die Leistungsfähigkeit der untersuchten
Knotenpunkte sind in beiden Zeitbereichen gering, so die Gutachter. Dies lasse sich
entweder auf die geringe Grundbelastung an den Knotenpunkten im Bereich des Alten
Deutzer Postwegs oder der Nebenrichtungen entlang des Streckenzugs der
Frankfurter Straße, oder auf den sehr guten, da großzügig bemessenen
Ausbauzustand an den Knotenpunkten Vingster Ring/Ostheimer Straße und Alter
Deutzer Postweg/Kuthstraße/Vingster Ring zurückführen. Für den Planfall 2020+
werden daher während beider Zeitbereiche an den genannten Knotenpunkten
gutachterlicherseits keine Leistungsfähigkeitsdefizite prognostiziert.
Der Verkehrsablauf am Knotenpunkt Frankfurter Straße/Ostheimer Straße/Rösrather
Straße ist besonders während der Abendspitzenstunde bereits im Bestand
problematisch. Hier wurden sehr lange maximale Rückstaulängen gemessen, die den
benachbarten Knotenpunkt an der Gernsheimer Straße zeitweise überstauen. Der
Rückstau resultiere aus den Bahneingriffen, baue sich aber nicht kontinuierlich auf. Da
die zwei richtungsbezogenen Bahneingriffe in einem zeitlichen Abstand von rund 3,5
min erfolgten, wurde insbesondere nach dem zweiten Eingriff ein Ansteigen der
Stauerscheinungen beobachtet. In der darauf folgenden 6,5 min andauernden Phase
bauten sich die Rückstauerscheinungen jedoch wieder deutlich ab.
Im Planfall 2020+ sei der Einfluss des Waldbadviertels am größten beim
Linksabbieger Frankfurter Straße – Ostheimer Straße. Es handele sich dabei aber
nicht um direkte Quell- und Zielverkehre des Waldbadviertels, sondern um Verkehre
die von Gremberghoven kommend nach Vingst, Höhenhaus und Kalk gerichtet sind
und sich aufgrund der erhöhten Belastung auf dem Alten Deutzer Postweg, an den
das Waldbadviertel angebunden wird, auf die Relation Frankfurter Straße – Ostheimer
Straße verlagern werden. Die Rückstaulängen vergrößerten sich durch diese
Zusatzbelastung nur unwesentlich.
Es wird gutachterlicherseits erwartet, dass das verkehrsabhängige Signalprogramm
vor Ort auf maximale Rückstauereignisse besser reagieren kann, als das im Modell
hinterlegte Festzeitprogramm. Die besonders kritischen Rückstauereignisse wurden in
/ 22
- 22 -
den Knotenpunktzufahrten registriert, die nicht durch die Zusatzverkehre das
Waldbadviertels direkt oder durch das Waldbadviertel verursachten
Verlagerungseffekte indirekt in Anspruch genommen werden. Bereits im Bestand
seien die Rückstauerscheinungen zum Teil deutlich ausgeprägt.
Der Verkehrsablauf am Knotenpunkt Alter Deutzer Postweg/Planstraße, der im
Rahmen der Mikrosimulation als Kreisverkehrsplatz analysiert wurde, kann zu beiden
Zeitbereichen leistungsfähig abgewickelt werden. Mit Hilfe des standardisierten HBSVerfahrens (HBS = Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen",
Ausgabe 2001) zur Abschätzung der Qualitätsstufen von Einzelknoten wurde der
Anbindungsknotenpunkt als vorfahrtgeregelte Einmündung ohne weitere
Abbiegefahrstreifen analysiert. Die Analyse zeige einen leistungsfähigen
Verkehrsablauf, selbst in der niedrigsten Ausbaustufe. Vor dem Hintergrund der
Radwegführung und der Verkehrssicherheit wird gutachterlicherseits dem Ausbau als
Kreisverkehrsplatz der Vorzug gegeben.
c) Gesamtergebnis
Im Ergebnis aller durchgeführten Untersuchungen stellen die Gutachter der Dr. Brenner
Ingenieurgesellschaft mbH abschließend fest, dass der Ansiedlung des geplanten
Vorhabens unter verkehrlichen Gesichtspunkten nichts im Wege steht. Selbst unter
Berücksichtigung weiterer Aufsiedlungen (andere Planungen im Wirkungsbereich des hier
in Rede stehenden Vorhabens) südlich der BAB 4 (z.B. Airport Businesspark) – Planfall
2020+ – sind die Verkehrsabläufe in den Spitzenzeitbereichen als ausreichend
leistungsfähig zu bewerten.
Das Plangebiet liegt außerhalb der Einzugsradien der Bushaltestellen und lediglich der
nordöstliche Teil wird vom Einzugsradius der Stadtbahnhaltestelle Ostheim tangiert. Die
räumliche Erschließung ist daher unzureichend. Die fußläufige Wegeverbindung zwischen
Plangebiet und Bushaltestelle Ostheim ist hingegen nicht zu beanstanden; flankierende
Maßnahmen im Bereich der Konstanzer Straße und der Wegeverbindung durch den
Grünzug in das Plangebiet hinein (Vermeidung von Angsträumen, unter anderem durch
ausreichende Beleuchtung und Schaffung guter Einsichtmöglichkeiten entlang der
Wegeführung) werden empfohlen.
8
Infrastrukturelle soziale Versorgung
8.1
Sportlicher, schulischer und vorschulischer Bedarf/Spielplatzbedarf
Grundschulstandorte im Nahbereich befinden sich in Ostheim in der Edison-Straße und in
Vingst im Vingster Weg. Ein eigener Grundschulstandort ist für das Plangebiet nicht
/ 23
- 23 -
vorgesehen. Auf Grund der langfristig angelegten Entwicklung des Baugebietes entsteht
voraussehbar keine ausreichende Nachfrage für einen eigenen Schulstandort.
Gegenstand der Neuplanung ist eine viergruppige Kindertagesstätte in Abstimmung mit
der Jugendhilfeplanung der Stadt Köln.
Kinderspieleinrichtungen sind vorhanden. Nach bisherigem Planungsstand sind im Zuge
der Planrealisierung insgesamt rund 3 360 m² Spielfläche für Kinder im Alter zwischen
sechs und achtzehn Jahren nachzuweisen. Diese wurden festgesetzt.
Vorhandene Sportanlagen befinden sich beim Schulzentrum am Herkenrathweg
(Gymnasium, Realschule), an der Lustheider Straße und der Servatiusstraße in Ostheim.
Diese reichen aus.
Ergänzend wird auf das Vingster Waldbad verwiesen.
Für die Schießsportanlage am Alten Deutzer Postweg, deren Vertrag gekündigt wurde,
bestehen Standortalternativen zur Verlagerung außerhalb des Stadtgebietes.
8.2
Sonstiges
Das notwendige Angebot der Versorgung mit Gütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs
kann durch Gebietsversorgungseinrichtungen am zentralen Platz ("Stadtplatz") an der
Hauptzufahrt im Plangebiet geschaffen werden. Im Übrigen wird auf die bestehenden
Nahversorgungsangebote, unter anderem Nahversorgungszentrum in Ostheim sowie in
Vingst, hingewiesen.
9
Infrastrukturelle technische Ver- und Entsorgung
9.1
Strom- und Energieversorgung
Die Versorgung mit Strom, ggf. Erdgas und Telekommunikation wird durch die jeweiligen
Versorgungsträger auf der Basis erschließungsvertraglicher Regelungen mit der GAG
sichergestellt. Es wird derzeit auf Seiten der GAG über eine zentrale
Nahwärmeversorgung des Plangebietes nachgedacht.
9.2
Schmutzwasserentsorgung
Die Entsorgung der Abwässer ist durch Anschluss an die bestehenden Netze in den
Verkehrsflächen des Saarviertels (Konstanzer Straße) vorgesehen. Die Ver- und
Entsorgung wird durch die entsprechenden Versorgungsträger sichergestellt. Die
Herstellung der inneren Erschließung und der Anschluss im Bereich der Übergabepunkte
an das bestehende Netz erfolgt durch die GAG auf der Basis erschließungsvertraglicher
Regelungen.
/ 24
- 24 9.3
Regenwasserbewirtschaftung
Unbelastetes Regenwasser soll entsprechend § 51a Landeswassergesetz NordrheinWestfalen (LWG NRW) im Plangebiet naturnah bewirtschaftet werden. Derzeit wird eine
dezentrale Ableitung in Verbindung mit einer Kombination aus Mulden-/Rigolen an den
Gebietsrändern des Wohngebietes, jedoch innerhalb des Baulandes, technisch geprüft
(Versickerungsuntersuchung) und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt.
Regelungen bleiben den wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten.
Festsetzungen im Bebauungsplan diesbezüglich erfolgen nicht.
Die Altlastenverdachtsfläche im Nordosten sowie die Altablagerung im Bereich des
Naturfreibades Vingst werden von Regenrückhalte-/Versickerungsmaßnahmen nicht
berührt.
9.4
Häusliche Abfälle und Wertstoffe
De Abtransport häuslicher Abfälle und Wertstoffe wird durch den Entsorgungsträger
sichergestellt. Für die Abfalltransportfahrzeuge werden anforderungsgemäße
Bewegungsräume im öffentlichen Straßenraum berücksichtigt. Die privaten Wohnwege
sind ausreichend dimensioniert, um durch die Abfalltransportfahrzeuge angefahren
werden zu können. Es ist aber Ziel der Planung, dass die Abfallbehälter am Abfuhrtag auf
hierfür in der Planung ausgewiesenen Flächen durch die Anwohner der Grundstücke an
den Wohnwegen bereit gestellt werden, so dass das Müllfahrzeug nicht in diese seitlichen
Wege einfahren muss. Auf die Bereitstellungspflicht der Abfallbehälter wird ausdrücklich
hingewiesen. Ein Anspruch zur Abholung der Behälter vor der Haustüre besteht nicht. Auf
den für diesen Zweck (die Kennzeichnung erfolgt in der Planurkunde als Fläche für
Nebenanlagen mit dem Einschrieb "Abfall") entsprechend festgesetzten Flächen am
Rande der öffentlichen Ringstraße stehen auch Wertstoffsammelbehälter in ausreichender
Zahl für die zugeordneten hinterliegenden Baufelder bereit. Diese stehen dort dauerhaft
bereit.
9.5
Brandschutz, Brandbekämpfung/Rettungsdienste
Der Feuerschutz in der Stadt Köln wird durch die Berufs- und Freiwillige Feuerwehr
gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des
Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVWG)
sicherzustellen und in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Anforderungsgemäße Bewegungsräume für die Brandschutzfahrzeuge und
Rettungsdienste werden sowohl in den öffentlichen als auch den privaten
Erschließungsanlagen nachgewiesen.
/ 25
- 25 -
Immissionsschutz
10
Es wurden in einem Geräuschgutachten (Stand Februar 2010) zur Planung untersucht:
a) Straßenverkehrslärm (Planzustand):
durch Ermittlung der Lärmimmissionen durch die Frankfurter Straße, Ostheimer
Straße, Vingster Ring, Östlicher Zubringer, Alter Deutzer Postweg, Autobahn BAB 3
und 4 sowie der direkt angrenzenden Straßen im nordöstlich gelegenen Wohngebiet
(Tag und Nacht); betrachtete Immissionshöhe 7,8 m
b) Schienenverkehrslärm:
durch Ermittlung der Lärmimmissionen durch DB-Strecke Kalk - Gremberg Güterbahnhof Gremberg, der S-Bahnstrecke S 12 Köln Messe/Deutz - Porz (Rhein)
sowie verschiedener KVB Straßenbahnstrecken (Tag und Nacht), betrachtete
Immissionshöhe wiederum 7,80 m
c) Gesamtverkehrslärm:
durch Überlagerung der Lärmimmissionen Straßenverkehrslärm und
Schienenverkehrslärm (Tag und Nacht), betrachtete Immissionshöhe erneut 7,80 m
d) Freizeitlärm:
durch punktuelle Berechnung der auf das Plangebiet einwirkenden Freizeitflächen in
der Umgebung (Naturfreibad Vingst) auf der Grundlage von vorliegenden Zähldaten
(Besucher)
e) Sportlärm:
durch punktuelle Berechnung von Sportlärmeinwirkungen auf das Plangebiet und die
relevante Bestandsbebauung, im vorliegenden Fall ein geplanter Bolzplatz im
Plangebiet
mit jeweils den nachfolgend unter 10.1 und 10.2 getrennt zusammengefassten
Ergebnissen:
10.1
Verkehrslärm (gesamt)
Für die im Planungsgebiet geplante Bebauung werden im Gutachten die durch oben
genannte Emittenten resultierenden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 "Schallschutz im
Hochbau" für die Immissionshöhe 7,80 m berechnet und durch eine farbige Karte (Verweis
auf Gutachten) dargestellt. Dies erfolgt durch energetische Addition der einzelnen
ermittelten Beurteilungspegel aus Straßen- und Schienenverkehr.
/ 26
- 26 -
Einbezogen wurde auch der maßgebliche Außenlärmpegel des Flugverkehrs (La,FL) Bei
der Bestimmung der Lärmpegelbereiche wurden die Angaben des Amtes für Umwelt- und
Verbraucherschutz der Stadt Köln resultierend aus dem Schallimmissionsplan zum
Flugverkehr aus dem Jahre 2002 verwendet. Hier beträgt der Beurteilungspegel tags über
45 dB(A) bis zu 55 dB(A) und nachts im Planungsgebiet über 40 dB(A) bis zu kleiner
50 dB(A).
Das Plangebiet liegt gemäß den gutachterlichen Erhebungen und Berechnungen im
Lärmpegelbereich III, teilweise sind Fassaden aber auch dem Lärmpegelbereich IV
zuzuordnen. Es werden passive Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf die
einwirkenden Gesamtverkehrsgeräusche für die jeweils relevanten Fassadenabschnitte
festgesetzt.
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden "für die Festlegung der erforderlichen
Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden
maßgeblichen Außenlärmpegel zuzuordnen sind".
Das Plangebiet ist - wie dargelegt wurde - dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen.
Fassadenabschnitte mit Lärmpegelbereich IV werden in der Planurkunde explizit
abweichend gekennzeichnet.
Nachts ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung von Schlaf- und Kinderzimmern zu
sorgen. Bei Außenpegeln nachts > 45 dB(A) müssen die Fenster grundsätzlich
geschlossen bleiben, um die Einhaltung der empfohlenen Innenpegel zu gewährleisten.
Die Belüftung muss hier über geeignete schallgedämmte Lüftungselemente oder mittels
gleichwertiger Maßnahmen sichergestellt werden. Es wird im Vorfeld einer detaillierten
Planung empfohlen, die Auslegung des notwendigen Schallschutzes gegen Außenlärm
sowie eine nachherige Ausführungsplanung fachlich begleiten zu lassen.
10.2
Freizeitlärm
Es zeigte sich, dass die Immissionsrichtwerte von dem Beurteilungspegel des
Naturfreibades Vingst
•
bei Normal- sowie bei Maximalauslastung an der Bestandsbebauung IOB 1 - IOB 3
(an der Schwetzinger Straße im dortigen südwestlichen Bereich) unterschritten
werden
/ 27
- 27 -
•
an einem Teil der Planbebauung (westlicher Teil des WA) sonn- bzw. feiertags bei
Vollauslastung um maximal 2 dB überschritten werden können.
Allerdings umfasst die jährliche Öffnungszeit des Naturfreibades Vingst unter
Berücksichtigung des Ausnahmefalls "Betrieb bis 10. September" maximal nur 12
Sonntage und gegebenenfalls zusätzlich den Feiertag Fronleichnam. Unter diesen
Gegebenheiten wurde es im Gutachten daher in einer Saison als eher unwahrscheinlich
eingestuft, dass die Überschreitung des Richtwertes an mehr als 10 Tagen eines
Kalenderjahres auftritt. Die Tage mit möglicher Überschreitung wurden somit als "seltene
Ereignisse" gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW angesetzt. Der zulässige Wert für seltene
Ereignisse von 60 dB(A) wird an der Planbebauung IOP1 – IOP3 (ganz im Westen des
WA) um mindestens 8 dB unterschritten.
Bezüglich etwaiger Betriebszeitenerweiterungen über die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr
werktags sowie sonn- und feiertags hinaus ist eine solche grundsätzlich selbst bei einer
Vollauslastung von 2 000 Personen um eine Stunde in die Zeit von 20.00 bis 21.00 Uhr
hinein möglich. Der Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr stellt einen eigenen
Beurteilungszeitraum (Ruhezeit) im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie NRW dar und würde
bei einer Belegung von einer Stunde 3 dB niedrigere Beurteilungspegel als die
berechneten erzeugen. Zusätzliche Überschreitungen sind somit bei den betrachteten
potentiellen Betriebszeitenerweiterungen nicht zu erwarten.
10.3
Sportlärm
Im Hinblick auf Sportlärm (geplanter Bolzplatz im Nordwesten) zeigte sich, dass die
Immissionsrichtwerte sowohl
•
von dem Teilbeurteilungspegel des geplanten Bolzplatzes am vorgesehenen Standort
gemäß Planurkunde an der Bestandsbebauung (Reines Wohngebiet (WR) an der
Schwetzinger Straße, südwestlicher Teilbereich)
als auch
•
an der Planbebauung (nordwestliche Ecke des künftigen Allgemeinen Wohngebietes
im Plangeltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes)
jeweils unterschritten werden. Die diesem zugrundeliegenden Abstandsvoraussetzungen
wurden in der Planurkunde maßlich (110 m bzw. 130 m) gekennzeichnet.
/ 28
- 28 -
11
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen
Verfahrenshinweise
Das B-Planverfahren Nr. 72439/06 baut auf dem rechtsgültigen Bebauungsplan
Nr. 72439/05 auf. Dessen Festsetzungen werden durch die neuen Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes für seinen Geltungsbereich mit dessen Inkrafttreten ersetzt.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Umweltprüfung bzw. Erstellung des
Umweltberichts wurde unter den Voraussetzungen des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB in
Bezug auf die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. §§ 18 ff. (ab 01.03.2010:
§§ 14 ff.) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. § 4 Landschaftsgesetz NordrheinWestfalen (LG-NW) insbesondere festgestellt, dass weitgehend auf die Abarbeitung der
naturschutz-/bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung auf Grund des bestehenden
Baurechtes verzichtet werden kann bzw. ein Ausgleich nicht erfolgen wird, da der Eingriff
teilweise bereits zulässig ist. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung beschränkt sich
demnach auf die Flächen zwischen den festgesetzten Baugrenzen des bisherigen
Sondergebietes des Bebauungsplanes Nr. 72439/05 und den das Sondergebiet
umgebenden öffentlichen Grünflächen. Auf diesem "Zwischenbereich" (circa 20 bis 40 m
breit) waren Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, private Grünfläche,
waldartige Gehölzanpflanzungen etc. vorgesehen und festgesetzt. Der aktuelle
Bebauungsplanentwurf sieht hingegen auf den vorgenannten Flächen Allgemeines
Wohngebiet mit Hausgärten, Stellplatzanlagen und zum Teil auch überbaubare
Grundstücksfläche vor. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde auf diese Flächen mit
Abweichungen der neuen Festsetzungen gegenüber dem bestehenden Baurecht
zutreffenderweise beschränkt. Im Einzelnen wird auf den Umweltbericht (Teil 2 der
Begründung) verwiesen.
12
Umweltbericht
12.1
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB
für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
12.1.1
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Siehe Punkte 5. und 6. der Begründung.
/ 29
- 29 12.1.2
Bedarf an Grund und Boden
In Tabelle 1 erfolgt eine Gegenüberstellung der Flächenkategorien von Bestand (=
heutiger Zustand), Nullvariante (= bestehendes Planungsrecht Sondergebiet) und Planung
(= geplante Wohnbebauung). Zur präziseren Abschätzung der zu erwartenden Bebauung
wurden neben der Flächenbilanz des Bebauungsplan-Entwurfs zusätzlich der aktuelle
städtebauliche Entwurf und die zugehörige Übersicht der Baufelder herangezogen.
Bestand
Flächentyp
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Ackerbrache (Bestand)
Parkanlagen mit Spielplätzen (aus Bestand)
SO-Gebiet (Nullvariante)
Private Grünfläche (Wald)
Öffentliche Grünfläche (Wald)
Öffentliche Grünfläche (neue Parkanlage)
Bauland Planung (B-Plan v. 04.11.09)
Öffentl. Straßenverkehrsflächen, (Asphalt)
Private Straßenverkehrsflächen, (Asphalt)
Fußwege, Fußgängerflächen (Pflaster, Platten)
Parken
Versorgung (Asphalt, Pflaster)
Grünflächen, privat
Öffentliche Grünflächen, z. T. mit Gehölzen
Summen
[ha]
17,1
3,4
%
Nullvariante
Planung
[ha]
[ha]
%
83,4
16,62
3,2
13,4
1,18
0,45
2,3
15,62
65,42
5,62
2,22
11,22
3,2
12,11
0,57
0,22
0,43
0,24
0,08
0,55
3,13
20,5 100
%
2
20,5
100
17,33
15,6
59
2,8
1,1
2,1
1,2
0,4
2,7
15,1
84,4
Tabelle 1: Flächenbilanzen von Bestand (Ist-Zustand), Nullvariante und Planung (Angaben gerundet)
Die derzeitige Flächenversiegelung ist vernachlässigbar. Für die Nullvariante ist
mindestens ein Versiegelungsgrad von circa 65 % anzunehmen (unterstellt: circa 50 %
Bebauung zzgl. 15 % Freiflächenbefestigungen). Entsprechend wäre von einer
Flächeninanspruchnahme für die Nullvariante von circa 8,7 ha (65 % von 13,4 ha) und die
Planung von circa 8,8 ha von circa 13,6 ha Brutto-Baugebiet (GRZ 0,6 von 12,1 ha
zuzüglich der Flächen aus den Zeilen 8 - 12 in Tabelle 1) durch Überbauung und
Freiflächenbefestigung auszugehen. Zu beachten ist dabei, dass die im Jahr 1981 für die
Nullvariante relevante BauNVO 1977 eine Anrechnung der Nebenanlagen und Zufahrten
noch nicht eingeschlossen hat, das heißt in Bezug auf Nebenanlagen, Stellplätze,
Zufahrten, Unterbauungen und weitere Funktionsflächen waren keine Begrenzungen
gegeben.
12.1.3
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für
/ 30
- 30 -
die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
12.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
•
Mensch - Gefahrenschutz, hier: erhebliches Brand- und Explosionsrisiko,
Hochwasserrisiko, Magnetfeldbelastung – heute und zukünftig nicht vorhanden;
•
Mensch (Emissionen), hier: Gewerbelärmimmissionen, Geruchsemissionen,
Erschütterungen, erhebliche Lichtemissionen – heute und zukünftig nicht vorhanden;
•
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Überschreitung nicht anzunehmen;
•
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-, Europäische VS-Gebiete); das
nächstgelegene NSG/VSG Baggersee befindet sich circa 1 km südlich; FFH-Gebiete
liegen circa 3 km südlich bzw. 4 km östlich entfernt;
•
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes - liegen nicht vor;
•
Oberflächenwasser – sind nicht vorhanden;
•
Bauliche Denkmäler und Sachgüter – sind nicht vorhanden;
•
Abwasser (Schmutzwasser) – Kanalanschluss im "Saarviertel" vorhanden;
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Landschaftsplan: Im Bereich der geplanten überbaubaren Wohnbauflächen liegen keine
Schutzausweisungen des Landschaftsplanes vor. Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet
L 26 sind randlich durch die Erschließung, Hausgärten, Stellplätze und
Waldabstandsflächen möglich. Hier wird der LP an den Bebauungsplan angepasst.
Biologische Vielfalt: Die mittlere biologische Vielfalt wird im Bereich der geplanten
Wohnbaufläche deutlich eingeschränkt. Genauere Ausführungen siehe Punkte Pflanzen
und Tiere.
/ 31
- 31 12.2.1
Natur und Landschaft
12.2.1.1 Pflanzen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand: Im Bereich des Plangebietes liegen großflächig eine Ackerbrache (ausdauernde
Ruderalflur) und randlich Mischforst vor. Im Norden und Osten grenzen Hausgärten an
das Plangebiet. Die zentrale Wiese mit hohem Blütenreichtum hat eine wichtige
ökologische Funktion als Offenlandbiotop und Vernetzungsfläche. Südlich grenzt an das
Plangebiet eine Forstfläche an, ebenso in der Nordwestecke des Plangebietes. Diese
Bereiche sind als Wald eingestuft. Westlich grenzt das Plangebiet an Gehölze an, die im
Böschungsbereich des Vingster Freibades stehen.
Prognose (Plan / Nullvariante): Sowohl im Nullfall als auch im Planfall wird die
Ackerbrache zum größten Teil in Bebauung mit Straßen und Stellplätzen, öffentliche
Grünfläche, private Hausgärten und Spielflächen umgewandelt und verliert damit ihre
ökologische Funktion. In den vorhandenen Forst wird durch die geplante Anbindung an
den alten Deutzer Postweg eingegriffen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Plangebiet werden zahlreiche
Bäume entlang der Planstraßen und der Stellplatzanlagen vorgesehen. Deren
Pflanzqualitäten sowie weitere Aufwertungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen und
privaten Grünflächen werden durch den Grünordnungsplan entwickelt. Zwischen der
geplanten Einfamiliehausbebauung und der Waldfläche muss nach Anforderung
Forstbehörde ein Sicherheitsabstand von 35 m eingehalten werden. Um erhebliche
Eingriffe in die Forsten zu verhindern, werden mit den zukünftigen
Grundstückseigentümern entlang der Forstflächen Verträge zum Haftungsausschluss
abgeschlossen. Deren Verankerung erfolgt im städtebaulichen Vertrag mit dem
Vorhabenträger. Festgesetzt ist zusätzlich die Niederlegung von Aufbauten im Bereich des
ehemaligen Tontaubenschießstandes am Alter Deutzer Postweg und eine Aufforstung der
dort vorhandenen Freiflächen.
Bewertung: Von der Umsetzung des geplanten Wohngebietes ist eine hochwertige
Ackerbrache betroffen, ein weiterer Eingriff findet in den vorhandenen Forst durch die
geplante Erschließungsstraße statt. Die Eingriffe sind aufgrund des vorhandenen
Planungsrechtes überwiegend zulässig und unterliegen nicht der Eingriffsregelung nach
§ 1 a BauGB. Zahlreiche Baumpflanzungen und weitere Pflanzmaßnahmen wie die
Anlage von zwei Obstwiesen im Bereich der öffentlichen Grünfläche tragen zur Minderung
der Eingriffsfolgen bei. Zusätzlich wird als externer Ausgleich die Aufforstung einer
Teilfläche des ehemaligen Schießstandes am Alter Deutzer Postweg festgesetzt.
/ 32
- 32 12.2.1.2 Tiere (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW
Bestand: Das Plangebiet ist aufgrund seines Blütenreichtums Nahrungshabitat für Vögel,
Insekten und Kleinsäuger.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde
festgestellt, dass Lebensstätten geschützter Arten nicht durch die Planung der
Wohnbebauung betroffen sind. Die Überplanung des größten Teils der Ackerbrache führt
zum Verlust von Nahrungs- und Jagdhabitaten auch für geschützte Arten, insbesondere
Fledermäuse und Vögel. Die geplante Schneise durch den Mischforst zur Anbindung des
Plangebiets an den Alter Deutzer Postweg kann zum Verlust von Bruthöhlen oder
Wochenstuben von Fledermäusen bis hin zum Verlust einzelner Individuen führen.
Allerdings ist nur ein sehr geringer Teil des Forstes davon betroffen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Eingriffen in den Forst ist
darauf zu achten, dass betroffene Bäume vorab von einem Experten untersucht werden
und die Fällarbeiten in der brut- und wochenstubenfreien Zeit vorgenommen werden.
Weiterhin trägt die geplante Anlage von Obstwiesen im Bereich der öffentlichen
Grünflächen zu einer Verbesserung der Jagd- und Nahrungshabitatstrukturen bei. Die
Aufforstung der Freifläche auf dem ehemaligen Schießstand trägt hier langfristig zur
Verbesserung der Habitatstruktur bei.
Bewertung: Die Erhaltungszustände der im Plangebiet angetroffenen Tierarten sind im
Kölner Stadtgebiet nicht als kritisch zu bewerten, so dass die prognostizierten
Beeinträchtigungen nicht unter die Verbotstatbestände gemäß § 42
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fallen, mithin artenschutzrechtliche Regelungen
der Umsetzung der Planung nicht entgegen stehen. Durch bestimmte Maßnahmen lassen
sich die prognostizierten deutlich Beeinträchtigungen mindern.
12.2.1.3 Eingriff / Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB
Bestand: Durch den vorhandenen Bebauungsplan besteht Planungsrecht,
Baumaßnahmen innerhalb der als Sondergebiet (SO) ausgewiesenen überbaubaren
Fläche fallen nicht unter die Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB und sind somit nicht
ausgleichspflichtig. Angrenzend an die überbaubare Fläche weist der vorhandene
Bebauungsplan "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" sowie Private
Grünfläche mit der Bezeichnung "Wald" aus. Pflanzmaßnahmen oder Biotopqualitäten
wurden für diese Flächen nicht dargestellt. Weiterhin erfolgt ein zusätzlicher Eingriff durch
den geplanten Kreisverkehr am "Alter Deutzer Postweg". Die Wertigkeit dieser Flächen
/ 33
- 33 -
zeigt Tabelle 1:
1. BESTAND
FlächenNr.
KÖLNCODE
SPORBECK
(lt. Biotop- (lt. Biotoptypenliste) typenliste)
1
GH 3121
AX 12
2
GH 3121
AX 12
3
LW 51
HA 2
BIOTOPTYP
FLÄCHE
BIOTOPWERT
EINZELFLÄCHENWERT
m²
(lt. Biotoptypenliste)
(Sp.4xSp.7)
(lt.
Biotoptypenliste)
Grünlandnutzung
(Private
Grünfläche Wald)
Laubforste,
mittleres
Baumholz,
einheimisch und
standortgerecht
(Kreisverkehr
geplant)
Grünlandnutzung
(Fläche zum
Anpflanzen von
Bäumen und
Sträuchern)
Gesamtfläche A
4.256
10
42.560
745
18
13.410
28.876
10
288.760
33.877
Flächenwert
A
344.730
Prognose: In die vorgenannten Pflanz- und Grünflächen greift der in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan-Entwurf ein durch die Festsetzung von Baufeldern,
Hausgärten und PKW-Stellplätzen und privaten Grünflächen. Die Wertigkeiten der
Planflächen zeigt Tabelle 2
2
EINGRIFFSMINDERUNG
FlächenNr.
KÖLNCODE
SPORBECK
BIOTOPTYP
FLÄCHE
BIOTOPWERT
EINZELFLÄCHENWERT
(lt. Biotoptypenliste)
(lt. Biotoptypenliste)
(lt. Biotoptypenliste)
m²
(lt. Biotoptypenliste)
(Sp.4xSp.7)
1
SB 151
HN 21
2
VF 211
HY 1
3
VF 2231
HY 2
4
PA 112
HM1
Einfamilienreihenhäuser
und offene
Zeilenbebauung, mit
kleinen Gärten
Verkehrsflächen,
versiegelt (mit
Kreisverkehr)
Parkplätze,
teilversiegelt mit
Bäumen
private Grünfläche
/Parkanlage ohne alten
Baumbestand
21.244
3
63.732
5.883
0
0
4.831
6
28.986
1.627
7
11.389
/ 34
- 34 2
EINGRIFFSMINDERUNG
FlächenNr.
KÖLNCODE
SPORBECK
5
PA 112
HM1
BIOTOPTYP
öffentliche Grünfläche/
Parkanlage ohne alten
Baumbestand
292
Gesamtfläche B
33.877
EINZELFLÄCHENWERT
BIOTOPWERT
FLÄCHE
7
2.044
Flächenwert
B
106.151
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die durch die im Bebauungsplan festgesetzten / dargestellten Baumpflanzungen, die
Anlagen von privaten und öffentlichen Grünflächen und die Anlagen von Obstwiesen
erzielten ökologischen Wertigkeiten sind in Tabelle 3 dargestellt:
3 AUSGLEICH / PLANUNG
FlächenNr.
KÖLNCODE
SPORBECK
(lt. Biotoptypenliste)
(lt. Biotoptypenliste)
1
GH 732
BF 42
2
GH 741
BF 31
3
PA 112
HM1
4
VF 2231
HY 2
5
GH 422
BD 4
6
PA 122
HM 51
BIOTOPTYP
(lt.
Biotoptypenliste)
Baumreihen,
Einzelbäume mit
mittlerem
Baumholz,
standortfremd
(Ringerschließung,
Quartiersplätze
Baumpflanzungen
mit jungem
Baumholz,
standorttypisch
(Müllplätze)
öffentliche
Grünfläche
/Parkanlage ohne
alten
Baumbestand
Parkplätze,
teilversiegelt mit
Bäumen
intensiv
beschnittene
Hecke mit überw.
nicht
standorttypischen
Gehölzen
Scherrasen,
geringe
Ausprägung
FLÄCHE
m²
AufwerBIOTOPtung
WERT
durch
(Bestand) Maßnah
me
(lt. Biotoptypenliste)
GESAMTWERT
EINZELFLÄCHEN
-WERT
(Sp.5+
Sp.6)
(Sp.4x
Sp.7)
690
3
9
12
6.210
210
3
9
12
1.890
1.819
3
4
7
7.276
1.747
3
3
6
5.241
235
3
7
10
1.645
750
0
3
3
2.250
/ 35
- 35 3 AUSGLEICH / PLANUNG
FlächenNr.
KÖLNCODE
SPORBECK
7
LW 332
HK 22
BIOTOPTYP
Obstwiese mit
Hochstämmen
FLÄCHE
Aufwertung
BIOTOPWERT
durch
(Bestand) Maßnah
me
11.608
10
10
GESAMTWERT
20
17.059
EINZELFLÄCHEN
-WERT
116.080
140.592
Tabelle 4 zeigt das Aufwertungspotenzial der externen Maßnahme Aufforstung ehemaliger
Schießstand am Alter Deutzer Postweg: In diesem Bereich befinden sich Aufbauten und
eine teilversiegelte Fläche von insgesamt circa 600 m². Die restliche Freifläche (Biotoptyp
Sportanlage PA311 / HM51) beträgt 5 500 m². Damit werden insgesamt 8 000 m²
aufgeforstet.
Code
Biotoptyp
Fläche m²
ökolog.
Wert
Bestand
GH3121 /
AX12
Laubforste,
einheimisch und
standortgerecht
200
0
18
3 600
GH3121 /
AX12
s. o.
400
3
15
6 000
GH3121 /
AX12
s. o.
7 400
6
12
88 800
8 000
Aufwertung
um
Gesamtwert
98 400
Dem Eingriff von 341 280 Punkten (Tabelle 1) steht im Plangebiet eine Minderung bzw.
ein Ausgleich von 246 743 Punkten (Tabellen 2 und 3) entgegen, damit verbleibt ein
Defizit von 94 537 Punkten, das durch eine externe Aufforstungsmaßnahme von 98 400
vollständig ausgeglichen wird.
Bewertung: Aufgrund des bestehenden Planungsrechtes müssen nur randliche, über das
vorhandene Planungsrecht hinausgehende Eingriffe ausgeglichen werden. Die Eingriffe in
die planungsrechtlich festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
bzw. private Grünfläche (Wald) werden durch Baumpflanzungen, die Anlage von
Obstwiesen und eine externe Aufforstung vollständig ausgeglichen. Landschaft (BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
/ 36
- 36 -
Bestand: Das Plangebiet umfasst eine ehemalige Ackerfläche (ca. 17,1 ha sog.
Stilllegungsfläche) sowie eine aufgelockert waldartige Parkanlage (ca. 3.4 ha) mit einer
Liegewiese, Ruhe- und Aufenthaltsbereichen, Sitzbänken sowie Kinderspielplätzen
einschließlich der entsprechenden Ausstattung. Diese öffentliche Grünanlage wird durch
verschiedene gebietstypische Fußwege erschlossen, die an ein übergeordnetes
städtisches Wegesystem angebunden sind und durch unterschiedliche Benutzergruppen,
vor allem aus der näheren Umgebung der Stadtteile Vingst und Ostheim stark frequentiert
werden.
Die Ackerbrache, insbesondere wegen ihrer großzügigen Weite, ihrer weitest gehenden
Ungestörtheit bezüglich KFZ sowie ihrer waldartigen Kulisse geschätzt, wird von einer
Vielzahl nicht angelegter Trampelpfade durchzogen, die an das vorgenannte System der
angelegten öffentlichen Fuß- und Radwege angebunden sind. Die Wege und
Trampelpfade werden ganzjährig für Zwecke der Naherholung und Bewegung
(Spaziergang, Joggen, Walking etc.) mit und ohne Hundebegleitung intensiv genutzt. Für
die freiraumbezogene Erholung der Bewohner der umgebenden Baugebiete bedeutsam
sind die Naturerfahrungen im jahreszeitlichen Wechsel der Vegetation, es handelt sich v.
a. um gräserdominierte Pflanzengesellschaften, sowie die Möglichkeiten zur Beobachtung
der freilebenden Tierwelt. Zu erwähnen sind vor allem jagende Schwalben und
Mauersegler. Weitere Tierarten sind nur sporadisch anzutreffen. Für das Landschaftsbild
besonders bedeutsam ist die Blickbeziehung in Richtung Dom / Fernsehturm; diese
Perspektive erschließt sich am besten vom südöstlichen Abschnitt des Langendahlwegs
aus bzw. von dem höchsten Geländepunkt in der Südostecke der Ackerbrache.
Prognose (Plan / Nullvariante): Nach Maßgabe der Festsetzungen der Nullvariante (ca.
13,4 ha SO-Gebiet "Sozial- und Gesundheitseinrichtungen") wäre eine bis zu
dreigeschossige Bebauung und Freiflächenbefestigung auf der heutigen Stilllegungsfläche
in einem Umfang von ca. 8,7 ha Fläche zulässig. Um dieses SO-Gebiet herum sind private
und öffentliche Grünflächen festgesetzt (Wald, Parkanlagen und unterschiedliche
Spielplätze). Dabei ist die Bezeichnung "Wald" als flächenhafter Vegetationstyp zu deuten.
Zudem enthält die Planzeichnung um die durch Baugrenzen eingefasste überbaubare
Fläche des SO-Gebiets herum in einem Streifen von 10 bis 25 m Breite die Festsetzung
"Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern". Eine entsprechende Festsetzung in 10 m
Breite umgibt auch die geplanten Grünflächen (Parkanlage, Spielplätze) an der Nordseite
des SO-Gebiets. Allerdings ist dieses Anpflanzungsgebot in keiner Weise quantifiziert, so
dass hieraus nicht ablesbar ist, ob eine Kaschierung des veränderten Ortsbildes durch
Baum- und Gehölzpflanzungen geplant wurde. Bei einer Realisierung des
Bebauungsplanes 72 439/06 werden im Bereich der überbaubaren Flächen der
Nullvariante ein Wohngebiet und Grünflächen entstehen. Mit der B-Plan Änderung soll im
Wesentlichen auf der bisherigen SO-Gebietsfläche bei einem ähnlichen Maß der
/ 37
- 37 -
Überbauung eine zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung (jeweils zzgl. Dachgeschoss
als Vollgeschoss) ermöglicht werden. Hinzu kommen zwei kleinere Sozialeinrichtungen
(KiTa, Altenpflege). Für das Orts- und Landschaftsbild relevante Auswirkungen der
Planung sind auf etwa 13,6 ha der so genannten Stilllegungsfläche zu erwarten. Im
Bereich der bestehenden parkartigen Grünanlagen (Spielplätze und Grünflächen mit
Großbaumbestand) im nordwestlichen Teil des Plangebiets ist nicht von wesentlichen
Veränderungen auszugehen. Für die angrenzenden bzw. umgebenden Freiflächen des
geplanten Wohngebiets, insbesondere an der Nord- und Ostseite, hier grenzen die
Gartenseiten bestehender vorwiegend ein- bis zweigeschossiger Wohngebiete an, ist
hingegen von einer Neuanlage öffentlicher und privater Grünflächen auszugehen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch Baumpflanzungen
innerhalb der geplanten Bebauung und der grünordnerischen Gestaltung von
Übergangsbereichen aus dem geplanten Wohngebiet in die Landschaft wird die erhebliche
Veränderung des Landschaftsbildes gemindert.
Bewertung: Bewertungsrelevant für das Schutzgut Landschaft ist die Gegenüberstellung
von Nullvariante und Planung. Der Charakter eines stark eingegrünten und teilweise
durchgrünten sowie gegenüber der Umgebung abgegrenzten SO-Gebietes soll durch die
Planung nicht erhalten, sondern die Wohnfunktion des Stadtteils Köln-Ostheim gestärkt
werden. Die geplante Wohngebietsnutzung fügt sich einerseits in die städtebaulichen
Strukturen am südöstlichen Ortsrand in etwa gleichem Maß wie die Nullvariante ein, da die
bestehenden städtischen Grünsysteme erhalten bleiben. Gebietsinterne grünordnerische
Ergänzungen, insbesondere im Bereich des zentralen Hauptgrünzuges und bezüglich
gliedernder Pflanzungen zwischen den Baufeldern sowie straßenbegleitender
Gehölzpflanzungen, sind in der Planung gegenüber der Nullvariante im Westen und
Süden in ihrer Lage, Anordnung und Erstreckung verändert. Die einbindenden Funktionen
werden hier von den vorhandenen waldartigen Beständen hinreichend gewährleistet.
Diese Bestände werden nach dem derzeitigen Stand der Planung strukturell angepasst
werden.
12.2.2
Boden (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 Bst.a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand: Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Plangebiets wird an der Oberfläche von
Braunerden bzw. teils pseudovergleyten Braunerden oder Parabraunerden eingenommen.
Es handelt sich dabei um spät- und nacheiszeitliche Hochflutablagerungen des Rheins.
Über teils kiesigen Sanden stehen schwachlehmige Sande bis sandige Lehme an, die
aufgrund ihrer gut Wasser haltenden Eigenschaften einen ertragreichen Ackerbau
zulassen. Ein Fortbestehen der aktuellen Flächennutzung ist wegen Auslauf des
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- 38 -
Extensivierungs- und Stilllegungsprogramms der EU nicht anzunehmen. Nennenswerte
Bodenversiegelungen liegen nicht vor.
Prognose (Plan / Nullvariante): Nach Maßgabe der Festsetzungen der Nullvariante (ca.
13,4 ha SO-Gebiet "Sozial- und Gesundheitseinrichtungen") wäre eine Bodenversiegelung
in einem Umfang von mindestens ca. 8,7 ha zulässig. Eine Realisierung der Nullvariante
ist jedoch nicht mehr anzunehmen. Bei einer Aufgabe der Interimsnutzung bzw.
Einstellung der jährlichen Mulchmahd ist mit einer weiter fortschreitenden Sukzession bis
zur Entwicklung waldartiger Vegetation auszugehen.
Bei einer Realisierung des Bebauungsplanes wird der Boden im Bereich der
überbaubaren Flächen der Nullvariante zzgl. einer Versorgungsfläche im Zufahrtsbereich
im Gesamtumfang von ca. 8,8 ha versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen
Bodenfunktionen weitgehend verloren gehen werden. Weiterhin sind Bodenumlagerungen
durch Baumaßnahmen und zur Oberflächengestaltung im Bereich der geplanten
Grünflächen (ca. 3,7 ha) zu erwarten. Teilweise sind auf den letztgenannten Flächen
Verbesserungen von Bodenfunktionen durch die Anpflanzung von Gehölzen und durch
den naturnahen Umgang mit Regenwasser zu erwarten. Bau bedingt sind darüber hinaus
Bodenverdichtungen und Gefügeveränderungen im Bereich der Baustellen zu erwarten.
Im Bereich der bestehenden Parkanlage mit Kinderspielplätzen ist nicht von
Bodenveränderungen auszugehen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Mit Boden ist schonend
umzugehen. Der Schutz bzw. die Wiederverwendung des Mutterbodens (§ 202 BauGB)
sind zu gewährleisten. Im Weiteren sind die Bestimmungen der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten. Im Bereich des aufgegeben
Schießstandes am Alter Deutzer Postweg können ca. 600 m² versiegelte und
teilversiegelte Fläche entsiegelt werden und der natürlichen Bodenbildung wieder
zugänglich gemacht werden. Insgesamt können ca. 8.000 m² Freifläche aufgeforstet
werden und werden damit vor anthropogenen Belastungen geschützt.
Bewertung: Der zu erwartende Verlust an schutzwürdigen Bodenflächen und
insbesondere der Eintritt von bau- und anlagebedingten Bodenversiegelungen durch die
Planung sind gegenüber dem Bestand als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Boden zu bewerten. Minderungsmaßnahme ist die Anlage von PKW-Stellflächen mit
wasserdurchlässigen Belägen. Eine Ausgleichsmaßnahme ist die Ensiegelung von ca. 600
m² Fläche im Bereich des ehemaligen Schießstandes am Alter Deutzer Postweg. Der
überwiegende Teil des geplanten Bodeneingriffs lässt sich nicht ausgleichen oder
mindern.
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- 39 -
12.2.3
Wasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
12.2.3.1 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete.
Entsprechend den geschilderten Bodenverhältnissen ist überwiegend von einem intakten
Wasser-, Luft- und Nährstoffhaushalt des Bodens auszugehen. Oberflächige Staunässe
wurde nur punktuell und temporär bei Bodenverdichtungen, z. B. in Fahrspuren und an
den Holzlagerplätzen festgestellt. Es ist also überwiegend von einer intakten Funktion der
Bodenflächen für die Grundwasseranreicherung auszugehen. Eine direkte
Abflussmöglichkeit von Niederschlagswasser besteht derzeit nicht. Der
Grundwasserhorizont ist nach der TK25 bei ca. 38,8m+NN (Wasserspiegel Vingster
Naturfreibad), d. h. ca. 9 bis 12,5 m unter Geländeoberfläche anzunehmen. Eine Relevanz
von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser ist in Bezug auf die bestehende Nutzung
nicht gegeben.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Falle einer Nicht-Realisierung der Planung ist in Bezug
auf den Wasserhaushalt von dem Fortbestehen der Bestandsverhältnisse auszugehen.
Bei einer Realisierung des Bebauungsplanes werden nach dem aktuellen Planungsstand
des Bebauungsplans (GRZ 0,4 zzgl. 50 % bzw. 60% Versiegelungsgrad von ca. 12,1 ha
Netto-Bauland) ca. 8,8 ha versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch dort die natürlichen
Wasserfunktionen weitgehend verloren gehen werden. Auf jeden Fall wird es bau- und
anlagebedingt bis in eine Tiefe von ca. 0,75 - 3,5 m durch den Unterbau von
Erschließungsflächen sowie den Bau von Untergeschossen und Tiefgaragen unter der
Geländeoberfläche zu Drainagewirkungen in Bezug auf Schichtenwasser kommen. Eine
Beeinflussung der Grundwasserfließrichtung ist jedoch nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Planung fällt unter den
Anwendungsfall des § 51a Landeswassergesetz NW, wonach das anfallende
Niederschlagswasser in den Untergrund zu verrieseln oder zu versickern ist oder in ein
Gewässer einzuleiten ist. Unabhängig davon trägt die Versickerung von
Niederschlagswasser dazu bei, die durch den Klimawandel zu erwartenden sommerlichen
Starkregenereignisse im Abflussverhalten abzupuffern und hilft damit, Überflutungen bei
Überlastungen des Kanalnetzes im Plangebiet und seinem Nahbereich zu verhindern.
Eine naturnahe Rückhaltung, Verwertung und Versickerung des Niederschlagswassers im
Plangebiet, z. B. durch die Anlage von flachen, begrünten Mulden oder Mulden-Rigolen
Systemen in den Freiflächen der Baugrundstücke und / oder öffentlichen und privaten
Grünflächen, ist grundsätzlich möglich; Einzelheiten werden in Zusammenhang mit der
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- 40 -
Entwässerungsplanung geregelt. Hierzu wurden vom beauftragten Ingenieurbüro zwei
Varianten für eine private Niederschlagswasserversickerung im Bereich der geplanten
Einfamilienhäuser aufgezeigt. Für die zentralen Baufelder mit Geschosswohnungsbau
müssen Versickerungslösungen mit Rahmen der geplanten Mehrfachbeauftragung
aufgezeigt werden.
Weiterhin wird die Anlage von PKW-Stellplätzen mit wasserdurchlässigen Belägen
festgesetzt.
Bewertung: Durch die geplante Bebauung wird die Grundwasserneubildung im Plangebiet
erheblich eingeschränkt. Die Minderungsmaßnahme Versickerung von
Niederschlagswasser wird im Einfamilienhausgebiet durch eine Rigolenversickerung
geplant. Ein Hinweis auf die Versickerungspflicht gemäß § 51 a Landeswassergesetz NW
ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Eingriffsmindernd wirkt auch die Festsetzung
von wasserdurchlässigen Belägen für PKW-Stellplätze.
12.2.4
Klima und Luft (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
12.2.4.1 Klima, Kaltluft / Ventilation (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter
Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete
Bestand: das Plangebiet und seine unbebaute Umgebung weisen – bis auf die
Wasserfläche des Vingster Freibades – den Klimatoptyp "Freilandklima II – schwache
Ausprägung – auf. Kaltluftentstehung, naturnahe Tagesgänge von Temperatur und
Feuchte sowie relativ gute Durchlüftung charakterisieren diesen Klimatoptyp. Die
bebauten Gebiete in Ostheim weisen den Klimatoptyp Stadtklima II – mittlerer
Belastungsgrad – auf. Sommerliche Überwärmung mit Schwülebildung und schlechte
Durchlüftung kennzeichnen diesen Klimatoptyp. Das Plangebiet weist keine besondere
Qualität als Durchzugsgebiet für Kaltluftströme in die rechtsrheinische Kernstadt auf, wirkt
jedoch lokal bei austauscharmen sommerlichen Hitzeperioden positiv auf den
vorhandenen Ortsrand von Ostheim.
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Umsetzung der vorhandenen Planung hätte ebenso
wie die Umsetzung der neuen Planung (Wohnungsbau) negative Auswirkungen auf die
heute vorhandene Kaltluftentstehung. Nach Umsetzung der Wohnungsbauplanung wird
sich wie in Ostheim der Klimatobtyp Stadtklima II einstellen und das thermische Lastgebiet
von Ostheim wird sich vergrößern und damit untergeordnet der städtische
Wärmeinseleffekt. Die lokale Wohlfahrtswirkung auf den heutigen Ortsrand im Bereich der
Konstanzer Straße wird sich vermindern.
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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Neben der intensiven
Durchgrünung des geplanten Wohngebietes ist ein Erhalt großer Freiflächen als Wiesenund Offenlandbereiche geeignet, die Auswirkungen auf das Stadtklima zu mindern.
Potenziell mögliche Flachdächer sind extensiv zu 60% zu begrünen.
Bewertung: Der heute vorhandene Klimatoptyp Freilandklima II wird in ein Stadtklima mit
mittlerem Belastungsgrad umgewandelt und damit der thermische Lastraum in Ostheim
erweitert.
12.2.4.2 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, TA-Luft
Bestand: Im Plangebiet sind keine Emittenten von Luftschadstoffen vorhanden.
Prognose (Plan / Nullvariante): Aussagen über die Höhe von Luftschadstoff-Emissionen
aus der Sondergebietsplanung oder der neuen Wohngebietsplanung liegen nicht vor.
Zukünftige Emittenten sind der Hausbrand (Heizungsanlagen) und der zusätzlich
ausgelöste Kfz-Verkehr. Während die Emissionen des Hausbrandes überwiegend
klimawirksam sind, werden durch den Kfz-Verkehr auch gesundheitsschädigende
Emissionen ausgelöst.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Emissionsmindernd auf den
Hausbrand wirkt die geplante Nahwärmeversorgung des Geschosswohnungsbaus durch
ein Blockheizkraftwerk. Eine entsprechende Ausweisung ist im Bebauungsplan-Entwurf
vorgesehen. Ungeklärt ist noch, ob das BHKW mit Gas oder nachwachsenden Rohstoffen
betrieben wird. Weiterhin kann eine in Teilen passivsolar-optimierte Gebäudestellung zur
Minderung des Heizwärmebedarfs beitragen (siehe 12.2.4.4).
Bewertung: Durch die Umsetzung der Planung kommt es im Plangebiet zu einer
erheblichen Steigerung der Emission von Luftschadstoffen durch Hausbrand und KfzVerkehr. Emissionsmindernd auf den Hausbrand kann die für den Planvollzug unter
anderen Möglichkeiten zur Prüfung in Rede stehende Nahwärmeversorgung des
Geschosswohnungsbaus durch ein Blockheizkraftwerk wirken. Des Weiteren erfolgte die
solar-optimierte Gebäudestellung zur Minderung des Heizwärmebedarfs.
12.2.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand: Das Plangebiet liegt in einer Zone mit mittlerer Luftgüte mit Luftgüteindices
zwischen 1.3 und 1.5 (Flechtenkartierung 2001 bis 2003). Die Immissionssituation wird im
Wesentlichen bestimmt vom Hausbrand der an das Plangebiet angrenzenden
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- 42 -
Wohnbebauung.
Prognose (Plan / Nullvariante): Wird die Planung nicht umgesetzt, kommt es nicht zu einer
wesentlichen Änderung der Immission von Luftschadstoffen.
Messwerte oder eine Immissionsprognose bestimmter Luftschadstoffe liegen für das
Plangebiet nicht vor. Durch die Umsetzung der Planung wird es zu einer Erhöhung der
Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung
kommen. Eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten der 22. BImSchV für Feinstaub,
Stickstoffdioxid und Benzol im Bereich der Planstraße und des Alter Deutzer Postweg ist
nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Baumpflanzungen
im Straßenland und auf den Stellplätzen tragen zur Minderung der Immission von
Luftschadstoffen bei.
Bewertung: In einem Bereich mit mittlerer Luftgüte kommt es zur Zunahme der Immission
von Luftschadstoffen. Eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten der 22. BImSchV
für Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol ist nicht zu erwarten. Die geplanten
Baumpflanzungen im Straßenland und auf den Stellplätzen tragen zur Minderung der
Immission von Luftschadstoffen bei.
12.2.4.4 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 f)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 21. 07.
2004); EnergieeinsparVO vom 24. 07. 2007, Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, bei
Unterschreitungen der Abstandsflächen der BauO NRW ist die DIN 5034 (Tageslicht in
Innenräumen) anzuwenden.
Bestand: Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung oder den Einsatz
regenerativer Energien.
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich nichts an
der Bestandssituation.
Das städtebauliche Vorkonzept (Stand 09/2008) wurde einer solarenergetischen
Überprüfung unterzogen. Untersucht wurde, welche passiv-solaren Gewinne die geplanten
Wohngebäude über die Fensterflächen aufweisen und ob die Anforderungen der DIN 5034
(Belichtung) eingehalten werden. Das ursprüngliche Planungskonzept wies solare Defizite
im Geschosswohnungsbau durch gegenseitige Verschattung, im Bereich der Eckgebäude
und durch teilweise ungünstige Orientierung der Baukörper auf. Auch in den geplanten
Reihenhausbaufeldern wies eine Mehrzahl von Gebäuden eine ungünstige Orientierung
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auf (Hauptfassade mit den größten Fensterflächen nicht nach Süden ausgerichtet). Die
Anforderungen der DIN 5034 wurden im Bereich des Geschosswohnungsbaus
insbesondere in den meisten Eckgebäuden nicht eingehalten. Die solarenergetische
Qualität des ursprünglichen Planungskonzeptes war als gerade noch ausreichend zu
bewerten.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Zuge der solar-energetischen
Untersuchung wurde eine Optimierungsvariante erstellt. Deren Erkenntnisse sind teilweise
im aktuellen Planungskonzept berücksichtigt und in den Baufeldern für die EFHäuser in
den Bebauungsplan übernommen worden. Hier wurde die Anzahl der ost-westausgerichteten Reihenhäuser zugunsten der süd-orientierten EFH leicht geändert, ohne
die geplante Hofsituation völlig auf zu geben. Im Geschosswohnungsbau wurden die
ungünstigen u-förmigen Gebäude zugunsten südorientierter Gebäudezeilen aufgeben.
Auch ohne erneute Untersuchung lässt sich feststellen, dass das überarbeitete
Planungskonzept eine deutlich bessere passiv-solarenergetische Qualität aufweist. Damit
reduziert sich – bei entsprechender Umsetzung des Planungskonzeptes - der zukünftige
Ausstoß des klimarelevanten Schadgases CO2.
Im Bebauungsplan lassen sich aufgrund fehlender Festsetzungen zu Gebäudeformen im
zentralen Bereich (Geschosswohnungsbau) und im Einfamilienhausbau zu Dachform und
damit Trauf- bzw. Firstkante keine belastbaren Aussagen zur solarenergetische Qualität
treffen. Im Zuge der Mehrfachbeauftragung für den Geschosswohnungsbau sollen auch
passiv-solarenergetische Aspekte Berücksichtigung finden.
Bewertung: Gemäß der solarenergetischen Untersuchung des städtebaulichen
Vorkonzepts war dessen passive-solare Qualität als gerade noch ausreichend zu
bewerten. Die Vorschläge der Optimierungsvariante wurden teilweise im
Einfamilienhausbau und größtenteils im Geschosswohnungsbau in das Planungskonzept
übernommen. Auch ohne erneute Untersuchung lässt sich feststellen, dass das
überarbeitete Planungskonzept eine deutlich bessere passiv-solarenergetische Qualität
aufweist. Zur passiv-solarenergetischen Qualität des Bebauungsplanes lassen sich
aufgrund fehlender Festsetzungen keine belastbaren Aussagen treffen.
12.2.5
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 c)
12.2.5.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene und Fluglärm) und
Sportlärm vorbelastet. Lärmsensible Nutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
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Prognose (Plan / Nullvariante): Im Falle der Nichtumsetzung der der geplanten
Wohnbebauung ändert sich wenig der Lärmvorbelastung im Plangebiet.
Geplant ist ein allgemeines Wohngebiet (WA), zur Beurteilung der Lärmpegel sind
folgende Werte anzuhalten
Verkehrslärm – DIN 18005 tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A)
Freizeit- und Sportlärm – 18. Bundesimmissionschutzverordnung (BImSchV) bzw.
Freizeitlärmrichtlinie NRW
-
Im Zuge einer schalltechnischen Prognose wurden die Lärmemissionen ermittelt, die
Lärmimmissionen unter Berücksichtigung des Planungskonzeptes in farbigen Karten
dargestellt (in 5-dB(A)Klassen) und Minderungsmaßnahmen zum passiven Schallschutz
ermittelt. Gerechnet wurde die ungünstigste Immissionshöhe von 7,80 m.
Straßenverkehrslärm: In die Lärmberechnung sind folgende Straßen eingeflossen Frankfurter Straße, Ostheimer Straße, Vingster Ring, Östlicher Zubringer, Alter Deutzer
Postweg, BAB 3, BAB 4 und BAB 559 sowie die Planstraßen. Bei den zugrunde gelegten
Verkehrszahlen ist der durch die Umsetzung der Planung zusätzlich ausgelöste
Straßenverkehr berücksichtigt.
Schienenverkehrslärm: In die Berechnung eingeflossen sind die DB-Strecken Duisburg –
Niederlahnstein und Köln-Deutz – Gießen sowie die Stadtbahnlinie 9 der KVB.
Gesamtverkehr: Durch den Gesamtverkehr aus Straßen- und Schienenverkehr werden im
Plangebiet folgende Immissionen erreicht:
Tags werden an den meisten Fassaden im Bereich südlich der Planstraße sowie an allen
der Planstraße zugewandten Fassadenteilen Lärmpegel von 61 bis 65 dB(A) erreicht. Die
übrigen Fassaden weisen Lärmimmissionen von 56 bis 60 dB(A) auf. Damit liegen im
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südlichen Teil und entlang der Planstraße Überschreitungen des o. g. Orientierungswertes
von 6 bis 10 dB(A) vor, im übrigen Teil liegen Überschreitungen von 1 bis 5 dB(A) vor.
In der Nacht liegen die Pegel bei ähnlicher Verteilung auf das Plangebiet um jeweils 5 d(A)
niedriger. Da der Orientierungswert Nacht 10 d(B) unter dem Tagwert liegt, ergeben sich
nachts maximale Überschreitungen um bis 15 dB(A).
Durch den Fluglärm treten im Plangebiet tags und nachts Lärmpegel von unter 45 d(A)
auf.
Freizeitlärm: Westlich des Plangebietes liegt das Vingster Freibad, eine saisonal geöffnete
Freizeiteinrichtung. Berücksichtigt wurden in der schalltechnischen Prognose der
Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich, die Liegewiese, die Lautsprecheranlage und
der Beach-Volleyball-Platz.
Ermittelt wurden die Freizeitlärm-Immissionen an acht Immissionsorten (IO) im Plangebiet
(nächstgelegene Fassaden) und an drei IO im Bestand an der Schwetzinger Straße.
Bei normaler Auslastung (920 Besucher täglich) werden die Richtwerte an allen IO im
Plangebiet und außerhalb eingehalten. Bei Vollauslastung (2.200 Besucher, Sonn- und
Feiertags), wird an den drei nächstgelegenen IO im Plangebiet der Richtwert um 2 dB(A)
überschritten. Innerhalb der Öffnungszeiten liegen maximal 12 Sonntage und ein Feiertag.
Es ist eher unwahrscheinlich, dass innerhalb einer Saison die Überschreitung des
Richtwertes an mehr als 10 Tagen auftritt. Damit können die Tage mit möglicher
Überschreitung gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW als seltene Ereignisse eingestuft
werden. Der zulässige Richtwert für seltene Ereignisse wird auch an den nächstgelegenen
Immissionsorten deutlich unterschritten. Eine Erweiterung der Betriebszeiten von heute
19°° Uhr auf 21°° Uhr würde nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte an der
geplanten Bebauung führen.
Sportlärm: Die Untersuchung der Lärmimmissionen des geplanten Bolzplatzes zeigt , dass
die Immissionsrichtwerte bei der Anlage des Bolzplatzes in 130 m Entfernung Luftlinie
südwestlich zum vorhandenen "Reinen Wohngebiet" (WR) an der Schwetzinger Straße
dort ohne weitere Maßnahmen eingehalten werden. Zur Planbebauung (nordwestliche
Ecke des künftigen "Allgemeinen Wohngebietes" im Plangeltungsbereich des hier in Rede
stehenden Bebauungsplanes) werden die Werte in 110 m Entfernung Luftlinie eingehalten.
Der festgesetzte Planstandort des Bolzplatzes liegt außerhalb der vorgenannten
Schutzabstände.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um trotz der teilweise
erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte durch den Verkehrslärm in den
geplanten Gebäuden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erreichen, werden
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Maßnahmen zum baulichen (passiven) Schallschutz an den geplanten Gebäude
vorgesehen. Dazu werden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109
dargestellt, aus denen das erforderliche Maß des baulichen Schallschutzes an Wänden,
Fenster und Türen ableitbar ist. Dargestellt wird der Lärmpegelbereiche IV entsprechend
der Vorgabe des schalltechnischen Gutachtens. Alle übrigen Flächen liegen entsprechend
des schalltechnischen Gutachtens im Lärmpegelbereich III.
Bewertung: Die geplante Wohnbebauung ist teilweise erheblich vorbelastet durch Straßenund Schienenverkehrslärm, hier wird durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen (Maß
des passiven, baulichen Schallschutzes) innerhalb der geplanten Wohngebäude für
gesunde Wohn – und Arbeitsverhältnisse gesorgt. Die Freizeitlärmimmissionen aus dem
Betrieb des Vingster Freibades halten die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW unter
der Prämisse ein, dass eine Vollauslastung des Bades an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr
vorkommt (seltene Ereignisse). Bezüglich des geplanten Bolzplatzes werden die
Immissionsrichtwerte an der Planbebauung und der Bestandsbebauung eingehalten.
12.2.5.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGAAnforderungen, TA-Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Bestand: Im Plangebiet im nordwestlichen Teil außerhalb der geplanten Wohnbaufläche
liegt die Altablagerung 80505. Die Altablagerung wurde ca. 1990 untersucht, die
Ergebnisse sind nicht auf die Beurteilungswerte des BBodSchG / BBodSchV übertragbar.
Eine akute Gesundheitsgefahr geht von der Altablagerung nicht aus. Weiterhin liegt die
Südostecke des Plangebietes im Nahbereich der Altdeponie 80508. Es handelt sich dabei
um eine ehemalige Nassauskiesung, die in den Jahren 1972 bis 1893 verfüllt und 1987
rekultiviert wurde. Die Auffüllungen bestehen aus Bauschutt, Erdaushub mit
Beimengungen von Grünschnitt, organischem Material sowie Aschen und Schlacken. Die
Bodenluftuntersuchungen im Nahbereich der vorhandenen Wohnbebauung ließen keine
auffälligen Werte erkennen, ebenso wenig die Oberbodenproben.
Durch den Ausbau eines Kreisverkehrs am Alter Deutzer Postweg wird die Altablagerung
80507 randlich tangiert.
Prognose (Plan / Nullvariante): Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der
Untersuchungsergebnisse ist aus der Altdeponie 80508 keine Beeinträchtigung des
Plangebietes zu erwarten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind direkte Auswirkungen
der Altablagerungen 80505 und 80507 auf die zukünftigen Anwohner bzw. das geplante
Wohngebiet und seine Erschließung nicht zu erwarten.
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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Altablagerung 80505 wird im
Bebauungsplan gekennzeichnet und mit dem Hinweise versehen, dass vor
Bodeneingriffen im Bereich der Altablagerung, zum Beispiel für die Anlage des
Bolzplatzes, sechs Oberbodenproben gemäß BBodSchV zu untersuchen sind. Die
Untersuchungsergebnisse sind der unteren Bodenschutzbehörde beim Umwelt- und
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Bodeneingriffe in die Altablagerung
80507 im Zuge des Baus des geplanten Kreisverkehrs zur Anbindung des Wohngebietes
an den Alter Deutzer Postweg sind gutachterlich zu begleiten.
Bewertung: Die vorhandenen Altablagerungen stehen den geplanten Nutzungen nicht
entgegen. Im Bereich des geplanten Kreisverkehrs ist eine gutachterliche Begleitung von
Erdarbeiten erforderlich, im Bereich der AL 80505 sind vor Bodeneingriffen sechs
Oberbodenproben zu untersuchen.
12.2.6
Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 d)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand: Das Plangebiet liegt auf der seit der Steinzeit besiedelten rechtsrheinischen
Niederterrasse, nordöstlich einer alluvialen Nebenrinne des Rheins. Das Vorliegen von
Bodenfunden oder Bodendenkmälern kann nicht ausgeschlossen werden.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Falle einer Nichtdurchführung der Planung bleiben
eventuell vorhandene Bodenfunde unberührt. Im Zuge der Aufstellung des vorhandenen
Bebauungsplanes mit der Ausweisung Sondergebiet wurde der Belang vermutlich nicht
weiter berücksichtigt.
Im Zuge der Aufstellung des Verfahrens zur Planung der Wohnbebauung fordert das
Römisch-Germanische Museum als untere Bodendenkmalbehörde die Durchführung einer
archäologischen Bestandserhebung. Dazu werden bis zum Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes im Bereich der geplanten Wohnbebauung einschließlich Gartenflächen
Siebtestschürfen im 5m – Raster von einer Fachfirma durchgeführt und ausgewertet. Die
Ergebnisse werden vom Römisch-Germanischen-Museum bewertet.Vermeidungs-/
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Inwieweit solche Maßnahmen erforderlich sind,
kann erst nach Vorliegen der bewerteten Ergebnisse der archäologischen
Sachstandserhebung festgestellt werden.
Bewertung: Im Zuge der Aufstellung des Verfahrens zur Planung der Wohnbebauung wird
in Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum eine archäologische
Sachstandserhebung durchgeführt.
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12.2.7
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,
Kultur- und Sachgüter) (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 i)
Bestand: Zwischen den einzelnen Umweltfaktoren und deshalb auch den Schutzgütern
bestehen Wechselbezüge. Das Plangebiet ist in den Umweltbedingungen des Bestandes
im Wesentlichen geprägt vom Wirkungsgefüge eines brach gefallenen und per Mulchmahd
gepflegten Ackerlandes in einer Siedlungsrandzone. Diese Verhältnisse gehen einher mit
einer kulturbedingten anthropogenen Überformung der abiotischen Umweltfaktoren Boden
und Wasser.
Die naturräumlich geprägten gelände- bzw. bioklimatischen Verhältnisse der Lage am
Rand einer alluvialen Nebenrinne des Rheines werden zweiseitig an den äußeren
Rändern des Plangebietes unterschiedlich stark durch Gehölzbestände
(Windfeldveränderung, Horizontabschirmung bei Strahlungswetterlagen) und an den
beiden anderen Seiten durch angrenzende Siedlungsflächen modifiziert. Die Bedeutung
der anderen Schutzgüter (v. a. Arten/Biotope, Landschaft, Kultur-, Sachgüter) steht im
standörtlichen Wirkungsgefüge des Areals demgegenüber zurück.
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei einem Fortbestehen der Bestandssituation bzw. einer
weiteren Entwicklung von Gehölzbeständen (Sukzession) ist mit keiner erheblichen
Beeinträchtigung des standörtlichen Wirkungsgefüges zu rechnen. Die Nullvariante ist
faktisch gegenstandslos.
Bei einer Realisierung der Planung (Wohngebiet mit ergänzenden Einrichtungen,
Erschließungsstraßen, Stellplätze, Grünflächen) ist mit einer großflächigen Versiegelung
und entsprechenden Auswirkungen auf andere Schutzgüter im Plangebiet zu rechnen.
Durch Neubebauung und Versiegelung von Bodenflächen, Umschichtung und Neueinbau
von Auffüllungen zur Herstellung eines Bauplanums kommt es bei einem
Gesamtversiegelungsgrad von ca. 65 % des Baugebiets zu Vegetationsverlusten auf der
Stilllegungsfläche sowie zu einer Neuanlage von Grün- und Vegetationsflächen.
Dauerhafte über Art und Umfang der Nullvariante hinausgehende Anlage und Betriebs
bedingte Funktionsveränderungen in den abiotischen Regulations- und
Regenerationsfunktionen sind nicht zu erwarten.
Bewertung: In Bezug auf die bestehende Nutzung (Ackerlandbrache, Wirtschaftsweg), die
Nullvariante (bzw. Sukzession) und die geplante Umnutzung (WA-Gebiet) ist insgesamt
eine erhebliche Zunahme der Bodenversiegelung im Plangebiet zu erwarten.
Bauplanungsrechtlich relevant ist die Gegenüberstellung mit dem Wirkungsgefüge der
Nullvariante. Gleiches gilt für die bau- und anlagebedingten Freiflächen- und
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Vegetationsverluste im Plangebiet. In Zusammenhang mit der Bau bedingten Verlagerung
von Auffüllungen kann es in Bezug auf Freiflächenbegrünungen (Vegetationsdecke)
zeitlich und räumlich begrenzt Beeinträchtigungen geben, d. h. Veränderungen im
Wirkungsgefüge, Wechselwirkungen, Wirkketten oder Potenzierungen bei Realisierung
der Planung können räumlich und zeitlich begrenzt auftreten, insbesondere in der
Bauphase. Erhebliche dauerhafte Beeinträchtigungen des Wirkungsgefüges sind
hierdurch nicht zu erwarten. Dem Umfang nach sind diese mit der Nullvariante
vergleichbar so dass keine für das Wirkungsgefüge relevanten zusätzlichen Auswirkungen
zu erwarten sind.
12.2.8
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Für das Plangebiet bestand ein Erbbaupachtvertrag mit der Stadt Köln der auf die GAG
übergangen ist. Es liegt bereits Planungsrecht vor, das jedoch bislang noch nicht
umgesetzt wurde. Eine Standortalternative liegt daher nicht vor.
Das Planungskonzept wurde mehrfach überarbeitet, dabei wurden auch solarenergetische
Aspekte berücksichtigt.
12.3
Zusätzliche Angaben
12.3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische
Lücken, fehlende Kenntnisse)
•
ADU Cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und immissionen aus dem Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Sport- und Freizeitlärm
im Rahmen des Bebauungsplan-Entwurfes "Waldbadviertel / Ostheim" in KölnOstheim, Köln, 2/2010;
•
Dr.-Ing. R. H. Beckmann: Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (SaP),
Kaiserslautern, 09/2009;
•
Ingenieurbüro Fritz Spieth: Stadt Köln. Ortsteil Ostheim Erschließung Wohngebiet
Waldbadviertel – Langendahl, Esslingen, 02/2010
•
Lill + Sparla: Grünordnungsplan mit Eingriffs- / Augleichsbilanzierung zum
Bebauungsplan "Waldbaviertel" in Köln-Ostheim; Köln, 2/2010 ;
•
Stadtplanungsamt Köln + Dipl. Ing. M. Grampp: Solarenergetische Optimierung
"Waldbadviertel", Köln-Ostheim, Köln, 09/2008;
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12.3.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Die Notwendigkeit zur Festlegung von Maßnahmen zum Monitoring erheblicher negativer
Auswirkungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennbar.
12.3.3
Zusammenfassung
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
•
Mensch - Gefahrenschutz, hier: erhebliches Brand- und Explosionsrisiko,
Hochwasserrisiko, Magnetfeldbelastung – heute und zukünftig nicht vorhanden;
•
Mensch (Emissionen), hier: Gewerbelärmimmissionen, Geruchsemissionen,
Erschütterungen, erhebliche Lichtemissionen – heute und zukünftig nicht vorhanden;
•
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Überschreitung nicht anzunehmen;
•
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-, Europäische VS-Gebiete); das
nächstgelegene NSG/VSG Baggersee befindet sich ca. 1 km südlich; FFH-Gebiete
liegen ca. 3 km südlich bzw. 4 km östlich entfernt;
•
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes: - liegen nicht vor;
•
Oberflächenwasser – sind nicht vorhanden;
•
Bauliche Denkmäler und Sachgüter – sind nicht vorhanden;
•
Abwasser (Schmutzwasser) – Kanalanschluss im "Saarviertel" vorhanden;
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Landschaftsplan: Im Bereich der geplanten überbaubaren Wohnbauflächen liegen keine
Schutzausweisungen des Landschaftsplanes vor. Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet
L 26 sind randlich durch die Erschließung, Hausgärten, Stellplätze und
Waldabstandsflächen möglich. Hier wird der LP an den Bebauungsplan angepasst.
Biologische Vielfalt: Die mittlere biologische Vielfalt wird im Bereich der geplanten
Wohnbaufläche deutlich eingeschränkt. Genauere Ausführungen siehe Punkte Pflanzen
und Tiere.
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- 51 -
C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen: Von der Umsetzung des geplanten Wohngebietes ist eine hochwertige
Ackerbrache betroffen, ein weiterer Eingriff findet in den vorhandenen Forst durch die
geplante Erschließungsstraße statt. Die Eingriffe sind aufgrund des vorhandenen
Planungsrechtes überwiegend zulässig und unterliegen nicht der Eingriffsregelung nach §
1 a BauGB. Zahlreiche Baumpflanzungen und weitere Pflanzmaßnahmen im Bereich des
ehemaligen Schießplatzes und der öffentlichen Grünflächen tragen zur Minderung der
Eingriffsfolgen bei.
Tiere: Die Erhaltungszustände der im Plangebiet angetroffenen Tierarten sind im Kölner
Stadtgebiet nicht als kritisch zu bewerten, so dass die prognostizierten Beeinträchtigungen
nicht unter die Verbotstatbestände gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
fallen, mithin artenschutzrechtliche Regelungen der Umsetzung der Planung nicht
entgegen stehen. Durch bestimmte Maßnahmen lassen sich die prognostizierten
Beeinträchtigungen deutlich mindern.
Eingriff /Ausgleich: Aufgrund des bestehenden Planungsrechtes müssen nur randliche,
über das vorhandene Planungsrecht hinausgehende Eingriffe ausgeglichen werden. Die
Eingriffe in die planungsrechtlich festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern bzw. private Grünfläche (Wald) werden durch Baumpflanzungen, die Anlage
von Obstwiesen und eine externe Aufforstung vollständig ausgeglichen. Landschaft:
Bewertungsrelevant für das Schutzgut Landschaft ist die Gegenüberstellung von
Nullvariante und Planung. Der Charakter eines stark eingegrünten und teilweise
durchgrünten sowie gegenüber der Umgebung abgegrenzten SO-Gebietes soll durch die
Planung nicht erhalten, sondern die Wohnfunktion des Stadtteils Köln-Ostheim gestärkt
werden. Die geplante Wohngebietsnutzung fügt sich einerseits in die städtebaulichen
Strukturen am südöstlichen Ortsrand in etwa gleichem Maß wie die Nullvariante ein, da die
bestehenden städtischen Grünsysteme erhalten bleiben. Gebietsinterne grünordnerische
Ergänzungen, insbesondere im Bereich des zentralen Hauptgrünzuges und bezüglich
gliedernder Pflanzungen zwischen den Baufeldern sowie straßenbegleitender
Gehölzpflanzungen, sind in der Planung gegenüber der Nullvariante im Westen und
Süden in ihrer Lage, Anordnung und Erstreckung verändert. Die einbindenden Funktionen
werden hier von den vorhandenen waldartigen Beständen hinreichend gewährleistet.
Diese Bestände werden nach dem derzeitigen Stand der Planung strukturell angepasst
werden.
Boden: Der zu erwartende Verlust an schutzwürdigen Bodenflächen und insbesondere
der Eintritt von bau- und anlagebedingten Bodenversiegelungen durch die Planung sind
gegenüber dem Bestand als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu
bewerten. Minderungsmaßnahme ist die Anlage von PKW-Stellflächen mit
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wasserdurchlässigen Belägen. Eine Ausgleichsmaßnahme ist die Entsiegelung von ca.
600m² Fläche im Bereich des ehemaligen Schießstandes am Alter Deutzer Postweg. Der
überwiegende Teil des geplanten Bodeneingriffs lässt sich nicht ausgleichen oder
mindern.
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung wird die Grundwasserneubildung im
Plangebiet erheblich eingeschränkt. Die Minderungsmaßnahme Versickerung von
Niederschlagswasser wird im Einfamilienhausgebiet durch eine Rigolenversickerung
geplant. Ein Hinweis auf die Versickerungspflicht gemäß § 51 a Landeswassergesetz NW
ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Eingriffsmindernd wirkt auch die Festsetzung
von wasserdurchlässigen Belägen für PKW-Stellplätze.
Klima: Der heute vorhandene Klimatoptyp Freilandklima II wird in ein Stadtklima mit
mittlerem Belastungsgrad umgewandelt und damit der thermische Lastraum in Ostheim
vergrößert. Minderungsmaßnahmen wie eine extensive Dachbegründung von möglichen
Flachdächern greifen nur untergeordnet.
Emission von Luftschadstoffen: Durch die Umsetzung der Planung kommt es im
Plangebiet zu einer erheblichen Steigerung der Emission von Luftschadstoffen durch
Hausbrand und Kfz-Verkehr. Emissionsmindernd auf den Hausbrand kann die für den
Planvollzug unter anderen Möglichkeiten zur Prüfung in Rede stehende
Nahwärmeversorgung des Geschosswohnungsbaus durch ein Blockheizkraftwerk wirken.
Des Weiteren erfolgte die solar-optimierte Gebäudestellung zur Minderung des
Heizwärmebedarfs.
Immission von Luftschadstoffen: In einem Bereich mit mittlerer Luftgüte kommt es zur
Zunahme der Immission von Luftschadstoffen. Eine Überschreitung von
Immissionsrichtwerten der 22. BImSchV für Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol ist im
Plangebiet und seinem Nahbereich nicht zu erwarten. Die geplanten Baumpflanzungen im
Straßenland und auf den Stellplätzen tragen zur Minderung der Immission von
Luftschadstoffen bei.
Energieeffizienz: Gemäß der solarenergetischen Untersuchung des städtebaulichen
Vorkonzepts war dessen passive-solare Qualität als gerade noch ausreichend zu
bewerten. Die Vorschläge der Optimierungsvariante wurden teilweise im
Einfamilienhausbau und größtenteils im Geschosswohnungsbau in das Planungskonzept
übernommen. Auch ohne erneute Untersuchung lässt sich feststellen, dass das
überarbeitete Planungskonzept eine deutlich bessere passiv-solarenergetische Qualität
aufweist. Zur passiv-solarenergetischen Qualität des Bebauungsplanes lassen sich
aufgrund fehlender Festsetzungen keine belastbaren Aussagen treffen.
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Lärm: Die geplante Wohnbebauung ist teilweise erheblich vorbelastet durch Straßen- und
Schienenverkehrslärm, hier wird durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen (Maß des
passiven, baulichen Schallschutzes) innerhalb der geplanten Wohngebäude für gesunde
Wohn – und Arbeitsverhältnisse gesorgt. Die Freizeitlärmimmissionen aus dem Betrieb
des Vingster Freibades halten die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW unter der
Prämisse ein, dass eine Vollauslastung des Bades an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr
vorkommt (seltene Ereignisse). Bezüglich des geplanten Bolzplatzes werden die
Immissionsrichtwerte an der Planbebauung und der Bestandsbebauung eingehalten.
Altablagerungen: Die vorhandenen Altablagerungen stehen den geplanten Nutzungen
nicht entgegen. Im Bereich des geplanten Kreisverkehrs ist eine gutachterliche Begleitung
von Erdarbeiten erforderlich, im Bereich der AL 80505 sind vor Bodeneingriffen sechs
Oberbodenproben zu untersuchen.
Kultur- und Sachgüter: Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. Im Zuge der
Aufstellung des Verfahrens zur Planung der Wohnbebauung wird in Abstimmung mit dem
Römisch-Germanischen Museum eine archäologische Sachstandserhebung durchgeführt.
Dazu wird eine archäologische Fachfirma Siebtestschürfen durchführen und auswerten,
die Ergebnisse werden dem Römisch-Germanischen-Museum vorgelegt.
13
Datenblatt zum Bebauungsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von circa 20,5
ha, davon circa 13,75 ha Bauland.
Wohnformen
- Einfamilienhäuser
240 WE
- Geschosswohnung
400 WE
Öffentliches Parken (P), private Stellplätze (St)
Stellplätze in den
Einfamilienhausgebieten
240 EFH
(Baufelder A-R):
240 St. ( für 240 Einfamilienhäuser )
150 St. ( Besucherstellplätze für 240 EFH )
390 St. insgesamt auf den Baufeldern A-R
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Stellplätze für den
Geschosswohnungsbau
400 WE
(Baufelder S,T,X,W):
300 St. (in Tiefgaragen)
100 St. (oberirdisch auf eigenen Grundstück)
400 St. insgesamt auf den Baufeldern S,T,X,W
Parkplätze auf öffentlicher
Straße:
178 P (beinhaltet den Besucheranteil für den
Geschosswohnungsbau:
20% von 400 WE = 80 P)
Stellplätze für
Soziale Einrichtungen
(Baufeld V):
12 St. insgesamt auf Baufeld V
Stellplätze
für Beginen
und Kita
30 St. (in Tiefgarage)
5 St.
35 St. insgesamt auf Baufeld U
Carsharing
4 St.
Stellplätze und Parkplätze insgesamt:
14
1019 St.
Planverwirklichung/Bodenordnung
Die Bauflächen im Plangebiet gehören der GAG in Erbpacht. Die rahmenden öffentlich
festgesetzten Grünflächen stehen im Eigentum der Stadt Köln.
Bodenordnende Maßnahmen zur Sicherstellung des Planvollzuges sind nicht erforderlich.
Zur Realisierung der Planung wird ergänzend ein städtebaulicher Vertrag vor
Satzungsbeschluss mit der GAG abgeschlossen.
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- 55 -
15
Wirtschaftlichkeit
Die Projektentwicklung sowie die Maßnahmen im öffentlichen Raum des
Plangeltungsbereiches werden durch die GAG Immobilien AG übernommen. Die
öffentlichen Erschließungsanlagen werden nach Baufertigstellung und Abnahme der Stadt
übertragen. Der Stadt entstehen keine Herstellungskosten.
Nicht Gegenstand der hier bezeichneten öffentlichen Maßnahmen sind die Maßnahmen
betreffend die öffentlichen Grünflächen (darin u.a. Anlage, Gestaltung, Unterhaltung,
Pflege, Wegebau, Beleuchtung etc.). Diese führt – bezogen auf die öffentlichen
Grünflächen – die Stadt Köln selbst durch und trägt auch die Kosten hierfür. Ausnahme
bilden die beiden Wegeführungen im Osten (nach Nordosten zur Konstanzer Straße und
nach Südosten zur Saarbrücker Straße). Diese werden wiederum von der GAG auf eigene
Kosten hergestellt und analog der öffentlichen Verkehrsanlagen anschließend an die Stadt
Köln für diese kostenfrei übertragen.
Die durch den Bebauungsplan entstehenden städtischen Folgeaufwendungen für die
zukünftige Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen und sonstigen öffentlichen
Flächen müssen im Übrigen aus den Unterhaltungsansätzen finanziert werden.
16
Städtebaulicher Vertrag
Der zwischen der GAG und der Stadt Köln abzuschließende städtebauliche Vertrag wird
insbesondere u.a. auch Regelungen über die Durchführung der Erschließung und der
sonstigen Baumaßnahmen sowie weitere erforderliche Regelungen (z.B. ggf. in Bezug auf
Spielplatzflächen oder zum Umgang bezüglich ggf. bei der Maßnahmendurchführung
anzutreffender Bodenverunreinigungen und Bodendenkmäler etc.) enthalten.
Diese Begründung wird dem Bebauungsplan Nr. 72439/06 beigefügt.