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Anlage 1 - Satzung.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 1 - Satzung.pdf
Größe
127 kB
Erstellt
31.12.14, 12:35
Aktualisiert
24.01.18, 04:16

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Inhalt der Datei

___________________________________________________________ !" #$ ___________________________________________________________ S A T Z U N G § 1 - N AM E U N D S I TZ 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein für krebskranke Kinder e. V. Köln, im nachfolgenden kurz Verein genannt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 3. Der Verein ist Mitglied im Dachverband „Deutsche Leukämie-Forschungshilfe - Aktion für krebskranke Kinder e. V.“ - (DLFH). 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 - Z W E C K U N D AU F G AB E N D E S VE R EI N S 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Der Verein soll sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden) sowie durch die von den Mitgliedern zu erbringenden freiwilligen und unentgeltlichen Hilfsund Dienstleistungen sowie Sachspenden folgenden Zielen widmen: a) Für die an Krebs erkrankten Kinder soll eine allgemeine Verbesserung der Bedingungen (Behandlung, Pflege, Unterkunft, Betreuung, Beschulung) in materieller und psycho-sozialer Hinsicht geschaffen werden. b) Den Eltern dieser Kinder soll durch organisatorische Maßnahmen sowie durch Informationen und Beratung in enger Kooperation mit Therapeuten und anderen Stationsmitarbeitern praktisch geholfen werden. Regelmäßige Begegnungen sollen für alle betroffenen Familien gefördert und unterstützt werden. Betroffene Familien sollen psychisch durch Hilfen im Gespräch und gemeinsame Aktivitäten - auch zusammen mit den an Krebs erkrankten Kindern und den Geschwisterkindern - gestützt werden. c) Nach Beendigung der medizinischen und / oder stationären Therapie soll den Familien im Wege psycho-sozialer Nachsorge geholfen werden, die veränderten Lebensumstände und die damit verbundenen Probleme zu bewältigen. d) In Einzelfällen sollen betroffene Familien soweit notwendig - nach vorheriger Überprüfung - auch finanziell unterstützt werden, z. B. durch Zuschüsse zu Kurmaßnahmen, Urlaub oder bei sonstigen außergewöhnlichen Belastungen. e) Der Verein unterhält auf dem Gelände der Universitätsklinik Köln ein von ihm errichtetes Elternhaus, um betroffenen Familien während der Dauer der Behandlung ihrer Kinder eine geeignete Unterkunft in deren Nähe zur Verfügung stellen zu können. Vorstand Marlene Merhar (Vorsitzende) Maria Müller (stellvertr. Vorsitzende) Monika Burger-Schmidt Robert Greven Ilse Paffendorf Ulrich Ropertz (Ehrenvorsitzender) Anschrift Gleueler Straße 48 50931 Köln Tel.: 02 21 / 94 2 54 - 0 Fax: 02 21 / 94 2 54 - 79 www.krebskrankekinder-koeln.de e-mail:foerderverein@krebskrankekinder-koeln.de Bankverbindungen Stadtsparkasse Köln Kreissparkasse Köln VR-Bank Brühl-Erftstadt eG 8482622 0156009832 1006998018 (BLZ 370 501 98) (BLZ 370 502 99) (BLZ 371 612 89) Förderverein für krebskranke Kinder e. V. Köln - Satzung Seite 2 f) Der Verein soll eine Ferienwohnung bzw. ein Ferienhaus erwerben oder errichten und unterhalten. Diese Einrichtung soll allen betroffenen Familien zur Verfügung stehen. Parallel hierzu soll der Verein weiterhin von der Station organisierte Freizeitmaßnahmen unterstützen und / oder Freizeiten bzw. Ferienmaßnahmen für betroffene Kinder und Jugendliche oder deren Geschwister selbst organisieren und / oder finanzieren. g) Die Arbeit des Vereins soll der Ausstattung der Kinderonkologie inklusive des wissenschaftlichen Bereichs in Köln sowie der Unterstützung und Entlastung ihrer Mitarbeiter dienen. h) Für überregionale Aufgaben werden dem Dachverband „Deutsche Leukämie-Forschungshilfe Aktion für krebskranke Kinder e. V.“ - bzw. der Deutschen Kinderkrebsstiftung Mittel zur Verfügung gestellt. i) Der Verein arbeitet mit anderen in Frage kommenden Organisationen und Einrichtungen zusammen, insbesondere mit Selbsthilfegruppen und Elternvereinen. § 3 - M I TG L I ED S C H AF T 1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, vor allem Eltern bzw. Elternteile oder Sorgeberechtigte, die ein an Krebs erkranktes Kind haben oder hatten. Vereine, Institutionen und Gesellschaften können nicht ordentliche Mitglieder werden. 3. Fördernde Mitglieder können Personen, Vereinigungen von Personen, Gesellschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Institutionen und § 4 - E R W E R B D E R M I T G L I E D S C H AF T 1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 2. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme, bei einer etwaigen Ablehnung braucht er Gründe nicht bekanntzugeben. 3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller dagegen schriftlich, spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides, Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. 4. Den Jahresbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Dabei kann zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Alt- und Neumitgliedern unterschieden werden. 5. Festgesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. § 5 - ER L Ö S C H EN D E R M I TG L I E D S C H AF T 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. b) Tod. c) Ausschluß. 2. Ausschluß ist gegeben bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßiger Verpflichtungen oder bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Der Ausschluß ist dem Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand schriftlich mit Begründung und unter Hinweis auf Berufungsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Förderverein für krebskranke Kinder e. V. Köln - Satzung Seite 3 § 6 - O R G AN E D E S V E R E I N S 1. Organe des Vereins sind a) b) 2. die Mitgliederversammlung, der Vorstand. Die Aufgaben der einzelnen Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. § 7 - M I TG L I E D ER VE R SAM M L U N G 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder (nach § 3 Abs. 2) sind stimmberechtigt. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. 3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen (ab Poststempel) an alle ordentlichen Mitglieder zu erfolgen. Zusatzvorschläge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand des Vereins schriftlich vorliegen. 4. Pro Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder im Verfahren einer einfachen Mehrheit beschlußfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt über a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) den Jahresbericht, den Kassenbericht, die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl eines/einer Ehrenvorsitzenden, die Wahl des Kassenprüfers, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Anträge im Rahmen der Tagesordnung, Schwerpunktaufgaben des Vereins, Satzungsänderungen, Berufungen bei Aufnahme und Ausschlußangelegenheiten, Auflösung des Vereins (§ 10). § 8 - V O R STAN D 1. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 2) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jährlich stellen sich jeweils zwei Vorstandsmitglieder zur Wahl. Dabei soll in dem einen Jahr der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt werden, in dem darauffolgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Kann eine Vorstandsstelle nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt der übrige Vorstand dessen Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 2. Dem Vorstand gehört Ehrenvorsitzende an. des Weiteren der/die von der Mitgliederversammlung gewählte 3. Der Vorstand im Sinne des Absatzes 1 kann beschließen bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder im Sinne des § 3 für jeweils 12 Monate zu berufen. Wiederberufung ist zulässig. Förderverein für krebskranke Kinder e. V. Köln - Satzung Seite 4 4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils zur Alleinvertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei der Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. 5. Dem Vorstand obliegt a) b) c) d) e) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, die Vornahme der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung, Bewilligung von Ausgaben nach der Zweckbestimmung des Fördervereins. 6. Ausgaben kleiner 2.500,00 Euro können durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden ohne verherige Abstimmung getätigt werden. Ausgaben zwischen 2.500,00 Euro und 5.000,00 Euro sind mit einfacher Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes zu beschließen. Ausgaben über 5.000,00 Euro müssen mit 3/4-Mehrheit des Gesamtvorstandes beschlossen werden. 7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 9 - B E I R AT Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der den Vorstand bei der Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben berät. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand im Sinne des § 8 Abs. 1 berufen. Dem Beirat können Vereinsmitglieder, Nichtmitglieder und insbesondere Mitarbeiter der onkologischen Kinderstation angehören. Der Beirat soll alle drei Monate zusammen mit dem Vorstand tagen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. - Bis zur Einrichtung eines Beirates soll in regelmäßigen Abständen ein Meinungs- und Informationsaustausch zwischen Vorstand und Mitarbeitern der onkologischen Kinderstation stattfinden. § 1 0 - K AS SE N PR Ü F E R Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 1 1 - AU F L Ö S U N G D ES V E R E I N S 1. Die Auflösung ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen, die ausschließlich in der Tagesordnung über Auflösung des Vereins beschließen darf. 2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn sie der Vorstand mit mindestens 3/4-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen hat. 3. Die Auflösung des Vereins ist mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig. Das Vermögen des Vereins fließt bei Auflösung dem onkologischen Arbeitsbereich der UniversitätsKinderklinik Köln zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Köln, den 15. Februar 1990 geändert: geändert: geändert: geändert: geändert: geändert: geändert: Köln, den 5. April 1990 Köln, den 5. September 1992 Köln, den 5. Dezember 1995 Köln, den 15. November 2000 Köln, den 15. November 2003 Köln, den 13. Dezember 2003 Köln, 14. September 2007