Daten
Kommune
Wuppertal
Dateiname
Anlage 01 - aktueller Planfeststellungsbeschluss.pdf
Größe
4,3 MB
Erstellt
23.02.15, 17:19
Aktualisiert
28.01.18, 04:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal
Ressort Umweltschutz
Untere Umweltschutzbehörde
Planfeststellungsbeschluss
zur Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ der
Firma Iseke GmbH & Co. KG, Hahnenfurth 5,
42327 Wuppertal, einschließlich der damit verbundenen
Folgemaßnahmen
Wuppertal, den 26.03.2013
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
Inhaltsverzeichnis
2
Seite
A Verfügender Teil
I
Feststellung des Planes
4-5
II
Abgrabungsrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
6-8
III
Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
8 - 14
IV
Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
14 - 19
V
Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
19 - 27
VI
Abfallrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
27 - 30
VII Straßen- und wegerechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
30 - 31
VIII Aufhebung bisheriger Entscheidungen
31
IX Fortgeltung bisheriger Entscheidungen
31 - 32
X
32
Entscheidung über Einwendungen und Anträge
B Sachverhalt
I Vorgeschichte
32
II Antragsgegenstand
32 - 33
III Antragsbegründung
34 - 35
IV Verfahrensvorgeschichte
35 - 36
V Verfahrensgang
36 - 37
VI Im Verfahren erhobene Einwendungen
37 - 87
C Entscheidungsgründe
I Verfahren
87 - 88
II Umweltverträglichkeitsprüfung
88 - 104
III Materielles Recht
104 - 111
IV Zusammenfassende Würdigung und Gesamtabwägung
111
D Kosten
111
E Rechtsbehelfsbelehrung
111
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
F Anlagen
I Artenschutzprüfungen (Art-für-Art-Protokolle)
II FFH-Verträglichkeitsprüfung Neandertal
III Gebührenbescheid
3
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
4
A Verfügender Teil
AI
Feststellung des Planes
Die untere Umweltschutzbehörde Wuppertal stellt nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den §§ 74 und 75 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW auf den Antrag der Iseke
GmbH & Co. KG, Hahnenfurth 5, 42327 Wuppertal, vom 12.12.2007, Antragsergänzung vom
16.10.2009 und Änderungsantrag vom 22.12.2011, den Plan zur Erweiterung des Steinbruchs Grube Osterholz einschließlich begleitender Maßnahmen in Wuppertal und Haan,
Gemarkung Schöller bzw. Gruiten, fest.
Der festgestellte Plan erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Stadt:
Wuppertal
Gemarkung: Schöller
Flur:
2
Flurstücke:
37,548, 648, 714, 717, 719, 724-725, 727-736, 738-750, 752-755,
756, 757, 759-760, 769, 966-968, 971-972, 989, 1011, 1014, 1017,
1025-1038, 1042-1045, 347/50, 350/50, 353/50, 361/36.
Kreis / Stadt: Kreis Mettmann / Stadt Haan
Gemarkung:
Gruiten
Flur:
1
Flurstücke:
906, 443, 907.
Eigentümer der vorgenannten Grundstücke: Iseke GmbH & Co. KG
Folgende einzelne Pläne werden planfestgestellt:
Antrag vom 12.12.2007:
-
Topografische Übersichtskarte, M. 1:25 000,
Lageplan
Lageplan regionalplanerische Grenzen
Ausschnitt aus dem Regionalplan für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP)
Flurkarte
Lageplan der geplanten Erweiterungen
Detailplan Abbau
Schnittdarstellungen
Lageplan Erfassung aktuelle Situation: Biotoptypen
Lageplan Darstellung aktuelle Situation: Fledermäuse
Lageplan Darstellung aktuelle Situation: Vögel
Lageplan Darstellung aktuelle Situation:
Heuschrecken und Tagfalter
Lageplan Darstellung aktuelle Situation:
Reptilien und Amphibien
Plan Nr./ Anlage 1, 2007
Plan Nr./ Anlage 2, 2007
Plan Nr./ Anlage 3, 2007
Plan Nr./ Anlage 4, 2007
Plan Nr./ Anlage 5, 2007
Plan Nr./ Anlage 6, 2007
Plan Nr./ Anlage 7, 2007
Plan Nr./ Anlage 8, 2007
Plan Nr./ Anlage 9, 2007
Plan Nr./ Anlage 10, 2007
Plan Nr./ Anlage 11, 2007
Plan Nr./ Anlage 12, 2007
Plan Nr./ Anlage 13, 2007
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
-
Geologische Übersichtskarte
Profile Massenkalkzug
Lageplan Darstellung aktuelle Situation: Boden
Lageplan Darstellung aktuelle Situation:
Oberflächengewässer
Lageplan Darstellung aktuelle Situation: Grundwasser
Darstellung Prognose nach Grundwassermodell:
Grundwassersituation bei Abbau Grube Osterholz
+ 30 m NHN
Darstellung Prognose nach Grundwassermodell:
Ruhegrundwasserzustand im Kalkzug nach Abbauende
und Wiederanstieg des Grundwassers
Darstellung zukünftiges Hydromonitoring
Übersichtskarte Fotostandorte
Sichtachse Schöller Position 1
Sichtachse Schöller Position 2
Sichtachse Holthauser Heide Position 1
Sichtachse Holthauser Heide Position 2
Lageplan abschließende Wiedernutzbarmachung
Darstellung externe Kompensationsflächen
Detailplanung Waldaufwertung durch Umbau
5
Plan Nr./ Anlage 14, 2007
Plan Nr./ Anlage 15, 2007
Plan Nr./ Anlage 16, 2007
Plan Nr./ Anlage 17, 2007
Plan Nr./ Anlage 18, 2007
Plan Nr./ Anlage 19, 2007
Plan Nr./ Anlage 20, 2007
Plan Nr./ Anlage 21, 2007
Plan Nr./ Anlage 22, 2007
Plan Nr./ Anlage 23, 2007
Plan Nr./ Anlage 24, 2007
Plan Nr./ Anlage 25, 2007
Plan Nr./ Anlage 26, 2007
Plan Nr./ Anlage 27, 2007
Plan Nr./ Anlage 28, 2007
Plan Nr./ Anlage 29, 2007
Ergänzende Unterlagen zum Antrag vom Oktober 2009:
-
Lageplan der geplanten Erweiterungen mit geänderter
Abbaugrenze im Bereich Osterholzer Siefen
Lageplan Ersatzweg für Teile der Straße Am Sandfeld
Plan Nr./ Anlage 1 (E), 2009
Plan Nr./ Anlage 2 (E), 2009
Änderungsantrag vom Dezember 2011:
-
Lageplan mit geänderter Vorhabens- und Abbaugrenze
Flurkarte (ersetzt Anlage 5 im Antrag vom 12.12.2007)
Lageplan Abbauendstand + 30 m NN,
Endstand Halde Holthauser Heide
und Halde Schöller mit Schnittdarstellungen
Lageplan räumliche und zeitliche Entwicklung
des Abbaus Phase 1 2012 bis 2017
Lageplan räumliche und zeitliche Entwicklung
des Abbaus Phase 2 2018 bis 2027
Lageplan räumliche und zeitliche Entwicklung
des Abbaus Phase 3 2028 bis 2047
Lageplan Ersatzweg entlang des Haldenfußes für Teile
der Straße Am Sandfeld
Lageplan Amphibienkonzept
Lageplan schutzwürdige Böden im Untersuchungsgebiet
Lageplan abschließende Wiedernutzbarmachung
Plan Nr./ Anlage 1, 2011
Plan Nr./ Anlage 2, 2011
Plan Nr./ Anlage 3, 2011
Plan Nr./ Anlage 4.1, 2011
Plan Nr./ Anlage 4.2, 2011
Plan Nr./ Anlage 4.3, 2011
Plan Nr./ Anlage 5, 2011
Plan Nr./ Anlage 6, 2011
Plan Nr./ Anlage 7, 2011
Plan Nr./ Anlage 8, 2011
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
A II
6
Abgrabungsrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmunen
1. Abgrabungsrechtliche Genehmigung gemäß Abgrabungsgesetz
Gemäß den §§ 3, 4 und 7 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
wird die Genehmigung erteilt, die Abgrabung im Steinbruch „Osterholz“ nach Maßgabe der
Abgrabungsgenehmigung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 10.12.1980 in dem in
diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Umfang weiter zu betreiben und flächenhaft
in der Gemarkung Schöller der Stadt Wuppertal und der Gemarkung Gruiten des Kreises
Mettmann um ca. 2,8 ha zu erweitern und den hier anstehenden Lagerstättenvorrat bis zu
einem Abbauniveau von + 30 m NHN (tiefste Abbausohle) für die Gewinnung von bis zu
104,5 Mio. t Kalk- und Dolomitstein (Rohstein) einschließlich 27,5 Mio. t Abraum und Bruchschutt abzugraben. Die räumliche Ausdehnung der Erweiterung ergibt sich aus dem Abbauplan (Endzustand) gemäß Änderungsantrag vom 22.12. 2011, Plan Nr.: 801401 03
01/Anlage.
2. Nebenbestimmungen zur Abgrabung
2.1.
Die Abgrabung in der Grube Osterholz muss bis zum 31.12.2047 beendet sein.
Eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten beziehungsweise eine vorzeitige Fertigstellung der Abgrabung ist der Planfeststellungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
2.2.
Nach Beendigung der Abgrabung ist in der Grube ein Tiefenwassersee durch Einstellung der Sümpfung des Grundwassers herzustellen.
2.3.
Vor Beginn der Abgrabung der Erweiterungsflächen sowie der neuen Außenhalden
Holthauser Heide und Schöller sind die Vorhabensaußengrenzen durch einen Vermessungsingenieur vermessungstechnisch zu erfassen und in einem Vermessungsplan darzustellen. Einzelheiten der Vermessungsarbeiten sind vor Beginn mit der
Planfeststellungsbehörde abzustimmen.
2.4.
Der Abbau der Grube Osterholz ist auf eine tiefste Abbausohle von + 30 m NHN zu
begrenzen.
2.5.
Die gesamte Abgrabungsfläche ist gemäß Herrichtungsplan (Lageplan abschließende
Wiedernutzbarmachung Plan Nr.: 801401 08 01/ Anlage 8 gemäß Änderungsantrag
von 22.12. 2011) herzurichten.
2.6.
Der Beginn der Abgrabung für die Erweiterungsflächen sowie der genaue Zeitpunkt
der Beendigung der Abgrabungsarbeiten (31.12.2047) sind der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
2.7.
Rechtzeitig vor Fertigstellung der Abgrabung (mindestens 1 Jahr vorher) ist mit der
Planfeststellungsbehörde die Ausführungsplanung für die Wiederherrichtung der Abgrabungsfläche auf Grundlage der dann zulässigen Nutzung abzustimmen.
2.8.
Eine Änderung des Rekultivierungsziels gemäß dem vorgenannten Herrichtungsplan
bedarf eines Änderungs- oder neuen Planfeststellungsverfahrens.
2.9.
Weitere Nebenbestimmungen bezüglich Maßnahmen zur Herrichtung und Kompensation, Abnahme der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen, Oberboden und Abraumarbeiten für die Grube Osterholz sowie den Außenhalden ergeben
sich aus „A Verfügender Teil, V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen.
Planfeststellungsbeschluss
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2.10. Unmittelbar nach Erhalt des Planfeststellungsbeschlusses ist der Planfeststellungsbehörde die für die Durchführung der Abgrabungsarbeiten zuständige Person und deren Vertreter mit Name, Anschrift und Telefonnummer (auch nach Betriebsschluss)
schriftlich mitzuteilen. Ein eventueller Wechsel der Zuständigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
2.11. Die Abgrabungsflächen sowie die Erweiterungsflächen einschließlich Außenhalden
sind gegen unbefugtes Betreten etc. durch eine 2 m hohe Einzäunung mit Maschendraht oder vergleichbarem Material zu sichern. Zusätzlich sind entsprechende Warntafeln aufzustellen. Die Zaunanlage ist auch über die Abbauzeit hinaus zu unterhalten
und darf erst nach Zustimmung der Planfeststellungsbehörde beseitigt werden.
Weitere Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sind vom Abgrabungsunternehmen eigenverantwortlich zu veranlassen.
Die Zufahrt zu dem Steinbruch / Betriebsgelände ist mit einer 2 m hohen Toranlage
zu sichern und außerhalb der Betriebszeiten zu schließen.
2.12. Die Einhaltung des planfestgestellten Abbauzeitplanes ist der Planfeststellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
Darüber hinaus ist das Abgrabungsunternehmen verpflichtet, der Planfeststellungsbehörde alle 3 Jahre einen Kurzbericht über die gewonnene Gesteins- und Abraummenge einschließlich Beschreibung des erfolgten und weiteren Abgrabungsbereiches
vorzulegen.
2.13. Aufgrund der bis zu 30 m hohen Einzelböschungen mit einer Neigung von max. 75o
ist der Abbau von einem Gutachter geotechnisch zu beurteilen bzw. zu begleiten.
2.14. Kraftfahrzeuge, außer zum Betrieb gehörende Spezialmaschinen wie Großbohrlochmaschine, Zerkleinerungsgeräte etc., dürfen auf den Abgrabungsflächen nicht betankt werden.
2.15. Sollten trotz aller Vorsorgemaßnahmen wassergefährdende Stoffe in den Boden gelangen, sind sie unverzüglich zu beseitigen. Hierzu sind Bindemittel in ausreichender
Menge bereitzuhalten. Schadensfälle sind unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
2.16. Zur Sicherung der Kompensation und Herrichtung der durch die Abgrabung entstehenden Eingriffe, für Artenschutzmaßnahmen sowie das Monitoring wird gemäß § 10
Abgrabungsgesetz eine Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,-- € festgesetzt.
Als Sicherheitsleistung ist eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaftserklärung einer Bank oder Sparkasse unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einreden der
Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage nach §§ 770, 771 BGB ausreichend. Mit den Arbeiten darf, unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen, erst begonnen werden, wenn die Annahmebestätigung der Planfeststellungsbehörde für die
Bürgschaft beim Unternehmen vorliegt.
Die Sicherheit kann auch für die Beseitigung von Schäden in Anspruch genommen
werden, die durch Abweichung von eventuellen Herrichtungspflichten entstehen.
Es bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung, unabhängig vom jeweiligen Abbauabschnitt, anzupassen, insbesondere für den Fall, dass die Kosten der Herrichtung, zu
der die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 1 Abgrabungsgesetz verpflichtet ist, um 10 %
oder mehr steigen.
2.17. Sobald einzelne Teile des Sicherungszwecks erfüllt sind, kann die Sicherheitsleistung
entsprechend der jeweiligen Höhe des Sicherungszwecks freigegeben werden. Die
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Freigabe der Sicherungsleistung ist bei der Planfeststellungsbehörde jeweils schriftlich zu beantragen. Der Nachweis über die Abnahme der Kompensation ist beizufügen. Bis zum Abschluss der Abgrabung bleibt ein Mindestbetrag von 100.000,-- € bestehen.
2.18. Die Erschließung der Grube Osterholz einschließlich Außenhalden erfolgt ausschließlich über die vorhandene Zufahrt zum Betriebsgelände Hahnenfurth 5 und die vorhandenen innerbetrieblichen Straßen.
Die Zufahrtswege auf dem Betriebsgelände müssen auf Dauer befahrbar sowie der
Einsatz von Rettungsfahrzeugen und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich
sein.
2.19. Sollte bei der Abgrabung ein Bodendenkmal entdeckt werden, ist dieses gemäß den
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW den dort genannten Stellen anzuzeigen.
3. Hinweise
3.1 Nach § 9 Abs. 1 Abgrabungsgesetz muss mit der Abgrabung spätestens drei Jahre nach
der Unanfechtbarkeit des Beschlusses begonnen werden.
A III
Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
1.a Entscheidungen zum Gewässerausbau
Gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz wird die Genehmigung erteilt, nach Beendigung der
Abgrabung in der Grube Osterholz zum 31.12.2047 einen Tiefenwassersee in einer Größe
von ca. 73 ha und einer Sohltiefe von ca. + 30 m NHN durch Einstellung der Sümpfung des
Grundwassers herzustellen.
Es bleibt vorbehalten, weitere Nebenbestimmungen rechtzeitig vor Ende der Abgrabung zum
31.12.2047 bezüglich Gestaltung und Folgenutzung des Tiefenwassersees, Ansteigen des
Grundwasserspiegels, Beendigung der Einleitung von gehobenen Grundwassers in die
Düssel und dergleichen zu erlassen.
Ansonsten wird auf die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen und Hinweise unter Kapitel A
II Abgrabungsrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen sowie A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen verwiesen.
1.b Entscheidungen zu den Gewässerbenutzungen
1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) wird die Erlaubnis erteilt, Grundwasser aus dem Steinbruch Grube Osterholz
Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstück 969 über den bestehenden Tiefbrunnen Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstück 969
Rechtswert:
Hochwert:
25
72 505
78 760
56
beziehungsweise einer offenen Wasserhaltung
Rechtswert:
Hochwert:
25
72 550
78 550
56
in einer Menge von bis zu
350 I/s
1.260 m3/h
30.000 m3/d
11,0 Mio. m3/a
Planfeststellungsbeschluss
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zum Zwecke der Ableitung in die Vorflut Grenzbach / Düssel zu entnehmen. Die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser ist bis zum 31.12.2047 befristet.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz wird die Erlaubnis erteilt, das in der Grube
Osterholz gehobene Grundwasser in die Vorflut Düssel, Flussgebietskennzahl 275.21,
über ein Einlaufbauwerk (offenes Gerinne) auf dem Grundstück Gemarkung Schöller,
Flur 2, Flurstück 904
Rechtswert:
Hochwert:
25
72 656
79 702
56
beziehungsweise in den Grenzbach, Flussgebietskennzahl 275.21, über ein Einlaufbauwerk (Rohrleitung) vom linken Ufer auf dem Grundstück Gemarkung Schöller, Flur 2,
Flurstück 556
Rechtswert:
Hochwert:
25
72 970
79 750
56
in einer Menge von insgesamt bis zu
350 I/s
1.260 m3/h
30.000 m3/d
11,0 Mio. m3/a
einzuleiten. Die Einleiterlaubnis ist bis zum 31.12.2047 befristet.
2.
Nebenbestimmungen zu den Gewässerbenutzungen
2.1
Zur Beobachtung der Grundwasserstände, insbesondere im Bereich des westlichen
Düsseltals (Grundwasserscheide), ist ein unter Nebenbestimmung Nr. 2.10 beschriebenes Hydromonitoring durchzuführen. Vor einem Abbau von unter + 50 m NHN ist
aufgrund der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse, ggf. in Verbindung mit einem Sicherungskonzept, der zuständigen Behörde und dem unter 2.11 genannten Steuerungskreis darzulegen, dass die weitere Sümpfung bis zum Abbauniveau von + 30 m
NHN (tiefste Abbausohle) und die damit verbundene Verschiebung der Wasserscheide keine Auswirkungen auf die Fördermenge der Trinkwassergewinnungsanlage der
Stadtwerke Erkrath sowie auf das FFH-Gebiet Neandertal hat. Falls es wider Erwarten zu kritischen Auswirkungen kommen sollte, sind, in Absprache mit der zuständigen Behörde, unverzüglich Gegenmaßnahmen / Steuerungsmaßnahmen gemäß ergänzender Stellungnahme zum hydrogeologischen Fachgutachten vom 11. Oktober
2011 – wie eine Erhöhung des Düsselwasserabflusses aus einem autonomen Wasserreservoir und/oder vorübergehende Einstellung beziehungsweise Reduzierung der
Grundwasserentnahme – einzuleiten. Die betroffenen Stellen (Stadtwerke Erkrath,
Stadt Haan, Kreis Mettmann) sind hierüber zu informieren.
2.2
Bei einer Unterschreitung der Düsselwassermenge von 500 m3/h am Pegel Gruiten,
witterungsbedingt oder bedingt durch Pumpenausfall, ist der Düsselwasserabfluss
aus einem autonomen Wasserreservoir oder alternativ durch separate Pumpmaßnahmen oder aus einer unabhängigen Brunnenanlage auf vorgenannte Wassermenge zu heben (Mindestwasserführung).
2.3
Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das die entnommenen Wassermengen, Betriebsstörungen, Unterbrechungen der Sümpfung z. B bei Hochwassersituationen in
der Düssel, weitere, den nachfolgenden Nebenbestimmungen zu entnehmende
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Sachverhalte und andere besondere Gegebenheiten einzutragen sind. Auf Verlangen
sind der zuständigen Behörde die Eintragungen zu übersenden.
Das Betriebstagebuch ist jederzeit zur Einsichtnahme durch die vorgenannte Behörde
bereitzuhalten und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
2.4
Unmittelbar nach Erhalt des Planfeststellungsbeschlusses ist ein verantwortlicher
Betriebsbeauftragter für den Gewässerschutz einschließlich Vertreter zu bestellen
und der zuständigen Behörde schriftlich mit Name, Anschrift und Telefonnummer
(auch nach Betriebsschluss) zu benennen. Jeder personelle Wechsel der Beauftragten ist unverzüglich der vorgenannten Stelle mitzuteilen.
2.5
Die entnommenen Wassermengen sind durch selbstschreibende Wassermengenmesser zu registrieren. Die täglichen Größt- und Kleinstwerte sowie die in 24 Stunden
gemessenen Wassermengen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Letztere sind
wöchentlich und monatlich auf zu addieren.
Die Mengenerfassung kann auch mit einem magnetisch induktiven Durchflussmesser
und einem Zählwerk erfolgen. Die Druckstreifen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
2.6
Für das eingeleitete Wasser ist kontinuierlich der pH- Wert zu messen. Der täglich
ermittelte niedrigste und höchste Wert ist in das Betriebstagebuch einzutragen.
2.7
Im Falle eines Hochwassers in der Düssel und einer damit einhergehenden Gefährdung der Unterlieger in Gruiten ist auf Weisung des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) die Einleitung von gehobenem Grundwasser umgehend zu drosseln beziehungsweise einzustellen. Dem Wasserverband sowie der zuständigen Behörde ist ein ständig erreichbarer Telefonanschluss mitzuteilen.
2.8
Eine betriebsbedingte Unterbrechung oder Einstellung der Düsselwassereinleitung ist
der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. Es ist hierbei sicherzustellen, dass
die Mindestwasserführung der Düssel am Pegel Gruiten von 500 m3/h analog Nebenbestimmung 2.2 durch entsprechende Stützungseinleitungen sichergestellt ist.
2.9
Mindestens 5 Jahre vor Einstellung der Einleitung ist der zuständigen Behörde ein
Konzept zur Rückführung der Düssel auf einen natürlichen Abfluss durch eine sukzessive Verringerung der Einleitmenge vorzulegen.
2.10
Hydromonitoring
Für die Dauer der Grundwasserentnahme (Sümpfung) ist ein Hydromonitoring gemäß
hydrogeologischem Gutachten vom 10.12.2007 durchzuführen.
Deshalb sind folgende Grundwassermessstellen gemäß Tabelle 3-1 des hydrogeologischen Fachgutachtens vom 10.12.2007 zur Beweissicherung monatlich zu messen
und zu dokumentieren:
Massenkalkzug:
P33
P32
P13
P13-tief
I12
P38
P12
I11
I10/I16
Thunisbrücke
Düsselberg, oberhalb Schragen
Gruiten, südl. Kläranlage
Gruiten, südl. Kläranlage
Umgehung Gruiten, alter Tunnel
Gruiten Dorf, Umgehungsstr.
Gruiten SKW Straße
westl. Grube 7
Grube 7, Westrand
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P11
I17
I15
I14
P34
P9
O2
P2
O1
P3
KVH16B
P40
P42
P6
11
Grube 7 West
Nahe Düssel bei Grube 7
Grube 7 Mitte
Grube 7 Tiefschlitz Ost
Grube 7 nördl. Grubenrand
Senke Schöller/Jäger
Postdüsseler Feld
Steinenhaus
NW-Rand Grube Osterholz
Grube 8 Holthausen
Grube Hahnenfurth SW-Rand
Weg Grube 1
Zw. Hahnenfurth und Voßbeck
Östlich Schickenberg
Schiefergebirge:
P28
P29
P30
P31
O3
P5
P15
P16
P18
P19
P21
2.11
Holthauser Heide
Waldweg im Osterholz
Kirchweg Schöller, Friedhof
Hermgesberg
Postdüsseler Feld / Hermgesberg
Tilmannsdorf
Geologischer Aufschluss
Westl. Halde Hahnenfurth
Südl. Hanielsfeld
Ladebühner Str.
Sportplatz Tesche
Da sich die Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen auf das Grundwasser bei einer weiteren Abbaueintiefung in der Grube Osterholz gemäß den Prognosen im hydrogeologischen Fachgutachten auf den Kalkzug im Bereich des westlichen Düsseltals zwischen Gruiten und Schragen ausdehnen werden, muss hier das Beobachtungsnetz umfassend verdichtet werden. Deshalb ist das unter 2.10 beschriebene
Hydromonitoring um folgende neu zu errichtende Grundwassermessstellen gemäß
Änderungsantrag vom 22.12.2011, Anhang 4 – ergänzende Stellungnahme vom
11.10.2011 zum hydrogeologischen Fachgutachten vom 10.12.2007, Lageplan Anhang 2 – zu ergänzen:
zwei Grundwassermessstellen im Kalkzug bei Schragen:
K1 nahe Quelle Schragen, NE der Düssel (Tiefe etwa 15 m),
K2 nahe Quelle Schragen, SW der Düssel (Tiefe etwa 15 m);
zwei Grundwassermessstellen im Kalkzug zwischen Schragen und Thunisbrücke:
K3 (Tiefe etwa 45 m),
K4 (Tiefe etwa 15 m);
eine Grundwassermessstelle (K5) im Kalkzug zwischen Thunisbrücke (P33) und Erkrath (PM5), Tiefe etwa 55 m,
eine Grundwassermessstelle (T1) in der Lockergesteinsüberdeckung (Talaue) im Bereich Schragen nahe Quelle über Massenkalk, Tiefe etwa 2 m – Funktion als Doppelmessstelle zusammen mit K1,
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eine Grundwassermessstelle (T2) in Lockergesteinsüberdeckung (Talaue) im Bereich
Schragen über Schiefer, Tiefe etwa 2 m – Funktion als Doppelmessstelle zusammen
mit S1,
eine 1 Grundwassermessstelle (S1) mit Ausbau im Schiefergestein nordwestlich vom
Kalkzug im Bereich Schragen /Düsseltal, Tiefe etwa 10 m,
Darüber hinaus sind zwei weitere durch die Stadtwerke Erkrath betriebene Messstellen innerhalb des Kalkzuges westlich von Thunisbrücke in das HydromonitoringProgramm einzubeziehen.
Weiter sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ausgewählte Grundwassermessstellen im westlichen Düsseltal mit Datenloggern zur automatischen und kontinuierlichen Messdatenerfassung – zusammen mit einer Datenfernübertragung (DFÜ)
zur Kontrolle der Grundwasserstände – auszustatten.
2.12
Im Abstand von etwa 6 Monaten sind für die nachfolgend ausgewählten Hausbrunnen
innerhalb der Schiefergebiete die Wasserstände zu messen, daraus die jeweils niedrigsten Jahreswerte zu ermitteln und in den jährlichen Kurzberichten zu dokumentieren:
- Am Sandfeld 55
- Diepensiepen 11, 40822 Mettmann
- Diepensiepen 3, 40822 Mettmann
- Pelzers 1, 42781 Haan-Gruiten
- Bausenberg 1, 42781 Haan-Gruiten
- Großdrinhausen 1B, 42327 Wuppertal-Vohwinkel
- Schöllerweg 43, Wuppertal-Vohwinkel
- Dorfermühlenweg 16, 42489 Wülfrath
2.13
Zur detaillierten, kontinuierlichen Überwachung des Düsselabflusses sowie der Abflussverluste/des Grundwasserzutrages im Bereich der Grundwasserscheide sind neben der vorhandenen Messstelle
A1: Messstelle Gruiten (vorhandene Messstelle des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes)
vier weitere Abflussmessstellen einzurichten:
A2: Neue Messstelle an Kleiner Düssel, unweit der Mündung in die Düssel
A3: Neue Messstelle an der Düssel bei Schragen vor Erreichen Kalkzug (Brücke)
A4: Neue Messstelle an der Düssel bei Schragen nach Passieren Kalkzug (Brücke)
A5: Neue Messstelle an der Düssel bei Thunisbrücke nach Passieren Kalkzug
Zur Errichtung der vier neuen Abflussmessstellen an der Düssel bzw. Kleinen Düssel
sind Standorte mit günstigem Bach-Profil, wie z.
B. Brückenprofile, erforderlich. Diese müssen vor Installation kartiert werden. Die Abflussmessstellen sind ebenfalls mit einer automatischen Messwerterfassung und Datenfernübertragung auszustatten.
Die vorgesehenen Standorte A2 bis A5 der Abflussmessstellen sind gemäß Änderungsantrag vom 22.12.2011, Anhang 4 ergänzende Stellungnahme vom 11.10.2011
zum hydrogeologischen Fachgutachten vom 10.12.2007, Lageplan Anhang 2 – zu
entnehmen.
Planfeststellungsbeschluss
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2.14
13
Die Ergebnisse des Hydromonitorings (gemäß Nebenbestimmungen Nr. 2.10 bis 2.13)
sind als jährliche Kurzberichte den nachfolgend genannten Stellen (Steuerungskreis)
zu übersenden:
- Bezirksregierung Düsseldorf,
- Landrat Kreis Mettmann,
- untere Umweltbehörde Stadt Wuppertal,
- Bürgermeister Stadt Haan,
- Geologischer Dienst NRW,
- Stadtwerke Erkrath,
- Landesbüro der Naturschutzverbände NRW,
- Bergisch-Rheinischer Wasserverband.
Darüber hinaus sind die Ergebnisse des Hydromonitorings im zweijährigen Abstand
wie bisher in einem auf Ihre Veranlassung durchzuführenden Termin im Herbst den
vorgenannten Stellen vorzustellen.
2.15
Die gemessenen eingeleiteten Wassermengen in die Vorflut Grenzbach / Düssel sind
dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband in digitaler Form zu übermitteln.
2.16
Das in die Düssel und in den Grenzbach eingeleitete Grundwasser aus der Grube Osterholz ist einmal jährlich hydrochemisch gemäß Trinkwasserverordnung auf folgende
Parameter untersuchen zu lassen:
Physiko-chemische Parameter:
Elektrische Leitfähigkeit, Temperatur, pH-Wert, Sauerstoff
Haupt-Inhaltsstoffe:
Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Ammonium, Chlorid, Sulfat,
Nitrit, Nitrat, Säurekapazität, Gesamtstickstoff, Gesamtphosphor
Schwermetalle und anorganische Spurenelemente:
Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, Aluminium, Fluorid, Kupfer
Organische Inhaltsstoffe:
DOC, AOX, PAK, LHKW, Mineralölkohlenwasserstoffe
2.17
Das Grundwasser ist an den GW-Messstellen P12, P13 und P33 gemäß Lageplan
Anlage 1 des hydrogeologischen Fachgutachtens vom 10.12.2007 jährlich gemäß
Trinkwasserverordnung von der Unternehmerin auf folgende Inhaltsstoffe untersuchen
zu lassen.
Physiko-chemische Parameter:
Elektrische Leitfähigkeit, Temperatur, pH-Wert, Sauerstoff
Haupt-Inhaltsstoffe:
Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Ammonium, Chlorid, Sulfat,
Nitrit, Nitrat, Säurekapazität
Die Grundwassermessstellen, der Untersuchungsturnus sowie die zu untersuchenden
Parameter können mit entsprechender Begründung auf Antrag an die zuständige Behörde erweitert oder reduziert werden.
2.18
Die in den vorgenannten Nebenbestimmungen Nr. 2.17 und 2.18 vorgesehenen Untersuchungen sind durch ein der zuständigen Behörde zu benennendes Institut auf Ihre Kosten durchzuführen.
Planfeststellungsbeschluss
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14
Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen Behörde jährlich vorzulegen.
Darüber hinaus sind die Ergebnisse im zweijährigen Abstand in dem unter Nebenbestimmung Nr. 2.14 genannten Termin vorzustellen.
A IV
Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
1. Änderungsgenehmigung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gemäß §§ 6, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird die wesentliche Änderung
des Steinbruchs Grube Osterholz durch flächenhafte Erweiterung in den Gemarkungen
Schöller und Gruiten um 2,8 ha bis zu einem Abbauniveau von + 30 m NHN genehmigt.
2. Nebenbestimmungen
Allgemeines:
2.1
Die Planfeststellung des Steinbruches Grube Osterholz ist an die Planunterlagen gebunden.
2.2
Der Beginn der Anschüttung der Abraumhalden Holthauser Heide und Schöller ist der
zuständigen Immissionsschutzbehörde jeweils mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2.3
Es ist eine Betriebsanweisung zum Aufbau eines Beschwerdemanagements zu erstellen und innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses vorzulegen. In der Betriebsanweisung „Beschwerdemanagement“ müssen die Ansprechpartner namentlich unter Angabe der Telefonnummer sowie der Adresse aufgeführt sein.
Ferner ist besonders die Verfahrensweise zum Umgang mit Anwohnerbeschwerden zu
möglichen Gebäudebeeinträchtigungen und -schäden festzulegen. Die Ansprechpartner im Rahmen des Beschwerdemanagements sind jährlich ortsüblich bekannt zu geben.
2.4
Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist über alle Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit der durch diesen Bescheid erfassten Anlagen stehen und durch die die
Nachbarschaft erheblich belästigt, benachteiligt oder gefährdet werden könnte, unverzüglich fernmündlich und/ oder elektronisch zu unterrichten. Unabhängig davon sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind.
2.5
Der Planfeststellungsbescheid, der die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
enthält, und die Planunterlagen oder eine beglaubigte Abschrift, sind an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und dem zuständigen Aufsichtspersonal der Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Schutz vor Geräuschimmissionen
2.6
Die regelmäßige werktägliche Betriebszeit für Arbeiten im Steinbruch wird antragsgemäß auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt.
2.7
Gewinnungssprengungen dürfen antragsgemäß während dieser Betriebszeit nur außerhalb der Ruhezeiten sowie von Mo. bis Fr., d. h. in den Zeiten von 7:00 Uhr bis
13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr erfolgen.
Planfeststellungsbeschluss
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2.8
15
Für die Arbeiten an den Außenhalden werden entsprechend der Anforderungen aus
der Immissionsprognose Nr. 13 11 06-02 des Ingenieurbüros Stöcker vom 18.02.2011
folgende Betriebszeitbeschränkungen festgelegt:
1. Aufbau der Halde Holthauser Heide maximal 8 Stunden, Mo. bis Fr. 8:00 bis
17:00 Uhr und für den Aufbau der Halde Schöller 13 Stunden, Mo. bis Fr.
jeweils während der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 während der Phase 1
(Errichtung eines Lärmschutzwalls.)
2. Aufbau der Halden Holthauser Heide und Schöller während der Phase 2 (Aufbau
hinter Lärmschutzwällen mit einer Mindesthöhe von 10 m) in der Zeit werktags von
06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
2.9
Der Einsatz technischer Einrichtungen (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge etc.) sowie die Spreng- und Abbautechnik beim Betrieb der Steinbrüche haben unter Beachtung der dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden fortschrittlichen Lärmminderungsmaßnahmen nach Ziffer 2.5 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) zu erfolgen. Die in den Steinbrüchen eingesetzten technischen Einrichtungen (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge etc.) sind so zu betreiben und die
Sprengarbeiten sowie der Abbau-, Abraum- und Verfüllungsbetrieb sind – auch bei Abbaufortschritt in Richtung der unten genannten Immissionsorte – so durchzuführen,
dass die hierdurch verursachten Geräusche – gemessen und gerechnet nach Ziffer 6.8
ff TA Lärm – bei allen Betriebszuständen nicht zu einer Überschreitung folgender gebietsbezogener Immissionsbegrenzungen an den genannten Immissionsorten (IO) führen:
IP
Ort
IO 1
IO 2
IO 3
IO 4
IO 5
IO 6
IO 7
IO 8
IO 9
IO 10
IO 11
IO 12
IO 13
IO 14
IO 15
IO 16
IO 17
IO 18
Düsseldorfer Str. 511 und 513a
Am Sandfeld 40
Schlehenweg 6
Neu-Dornap 16
Neu-Dornap 5
Holthauser Heide 27
Holthauser Heide 17
Holthauser Heide 13
Siegersbusch 54c
Am Osterholz 136
Simonshöfchen 24
Osterholzer Str. 155
Hahnenfurther Weg 30
Benzenbergweg 1
Dorf Schöller Kirche
Schöllerweg 34
Schöllerweg 40
Am Höfchen 23
Richtwert
tags
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
55 dB(a)
55 dB(A)
55 dB(A)
60 dB(A)
55 dB(A)
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die v. g. Immissionsbegrenzungen um nicht mehr
als 30 dB(A) überschreiten. Als Tagzeit gilt die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Grundsätzlich muss der anteilige Beurteilungspegel der Geräusche, die durch sämtliche Tätigkeiten des Steinbruchbetriebs einschließlich Gewinnungssprengungen, Abbaubetrieb und Errichtung der Abraumhalde verursacht werden, an allen v. g. Immis-
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16
sionsorten 10 dB(A) unter den jeweils zulässigen Immissionsrichtwerten liegen.
2.10 Spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids und sodann wiederkehrend
nach Ablauf eines Zeitraumes von jeweils 3 Jahren ist durch Messung einer im gemeinsamen Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
und des Ministers für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom
30.09.1997 (SMBl. NRW 7130) bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass
an den in Ziffer 2.9 festgelegten Immissionsorten die zulässigen gebietsbezogenen
Immissionsbegrenzungen durch die Geräuschemissionen, die durch die mit diesem
Bescheid genehmigten Tätigkeiten verursacht werden, nicht überschritten werden.
Aus besonderem Anlass (Nachbarbeschwerden, Beginn der Errichtung der Abraumhalden u. ä.) sind auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde über die
vorgenannten Messungen hinaus weitere Geräuschmessungen durch eine bekanntgegebene Messstelle zum Nachweis der Einhaltung der festgelegten Lärmimmissionsbegrenzungen durchzuführen. Die zuständige Immissionsschutzbehörde legt fest, an
welchen Immissionsorten die Messungen durchzuführen sind. Falls erforderlich, können auch andere Immissionsorte als die in Ziffer 2.9 genannten festgelegt werden.
Die Messungen müssen jeweils bei den Betriebszuständen erfolgen, die zu den höchsten Geräuschimmissionen führen (maximale Abbauleistung, maximaler Einsatz von
Maschinen, Geräten und Fahrzeugen etc.). Falls dies zum Zeitpunkt der Messung nicht
möglich ist, ist die Geräuschsituation bei jeweils möglicher maximaler Leistung anhand
der gegebenen Werte rechnerisch zu ermitteln.
Aus dem Messbericht müssen die Betriebszustände sowie die Abbauleistung der
Steinbruchanlagen und die Leistungen der zum Abbau im Steinbruch eingesetzten
technischen Einrichtungen sowie zum Aufbau der Halden zur Zeit der Messung hervorgehen.
Die Messstelle ist schriftlich zu beauftragen, einen Messbericht entsprechend der Vorschriften der TA Lärm anzufertigen sowie eine Ausfertigung des Messberichtes unmittelbar der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu übersenden
Die einschlägigen Nebenbestimmungen dieses Bescheides sind dem Messinstitut mitzuteilen. Eine Kopie der Auftragserteilung ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde zuzuleiten.
Der Zeitpunkt der Messung ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde schriftlich
oder telefonisch mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen.
Schutz vor Erschütterungen:
2.11 Gewinnungssprengungen in dem Steinbruch Grube Osterholz sind mit optimaler
Sprengtechnik unter Beachtung der im Gutachten vom 03.12.2004 des Spreng- und
Erschütterungssachverständigenbüros Fröhlich und Hellmann (Projekt - Nr.: 04 – S –
03.12./1, Oetelshofen4.doc) enthaltenen Lademengen-Abstandstabellen durchzuführen.
2.12 Die durch die Sprengungen hervorgerufenen Erschütterungen – gemessen und bewertet nach Punkt. 4-6 der DIN 4150, Teil 2 (Juni 1999) – dürfen, soweit die Sonderregelungen gemäß Nr. 6.5 der DIN 4150, Teil 2 für selten auftretende und nur kurzzeitig
einwirkende Erschütterungen (Vorwarnung, Ruhezeiten, Anzahl und Folge der Sprengungen) erfüllt werden, an den nachstehenden Immissionsorten (IO):
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IP
Ort
IO 1
IO 2
IO 4
IO 8
IO 9
IO 10
IO 11
IO 12
IO 13a
IO 13b
IO 15
IO 16
IO 18
IO
IO
IO
Düsseldorfer Str. 511und 513a
Am Sandfeld 40
Neu-Dornap 16
Holthauser Heide 11 und 13
Siegersbusch 54c
Am Osterholz 136
Simonshöfchen 24
Osterholzer Str. 155, 157, 159
Hahnenfurther Weg 30
Hahnenfurther Weg 27
Kirche Dorf Schöller, Schöllerweg
Schöllerweg 34
Am Höfchen 23
Am Höfchen 1, 9, 11, 13, 15, 17, u. 19
Stellwerk Dornap
Schlehenweg 6, 10, 12, und 14
17
a) den nach der v. g. Norm zulässigen oberen Anhaltswert AO für die maximale
bewertete Schwingstärke (KBFmax) zur Tagzeit von 6
b) in Ausnahmefällen gemäß Ziff. 4.2 des Gem. Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VB 2-8829- (V Nr. 4/00),
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr – IV A6-46-63
– und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – II A4-850.1 –
vom 31.07.2000 (MBl. NRW S. 945/SMBl. NRW 7129), bei auf maximal 10 pro Jahr
beschränkten Sprengerschütterungsereignissen, den nach der v. g. Norm zulässigen
oberen Anhaltswert AO für die maximale bewertete Schwingstärke (KBFmax) zur
Tagzeit von 8
nicht überschreiten.
2.13 Durch Beachtung bzw. Anwendung der Lademengen-Abstandstabellen des o. g. Erschütterungsgutachtens, die abstandsbezogene Sprengstofflademengen je Zündzeitstufe ausweisen, und ggf. optimierter Sprengtechnik bei Gewinnungssprengungen, ist
sicherzustellen, dass die folgenden nach DIN 4150, Teil 3 (Febr. 1999) zugelassenen,
frequenzabhängigen Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit (vi) an den Wohnhäusern der in Ziff. 2.x aufgeführten Immissionsorte nicht überschritten werden:
- am Fundament bei Frequenzen:
<
10 Hz vi =
5 mm/s
10 - 50 Hz vi = 5 - 15 mm/s
50 - 100 Hz vi = 15 - 20 mm/s
- in der Deckenebene des obersten Vollgeschosses in horizontaler Messrichtung:
bei allen Frequenzen vi = 15 mm/s
- und in der Deckenmitte des obersten Vollgeschosses in vertikaler Messrichtung:
bei allen Frequenzen vi = 20 mm/s
2.14 Es sind vier ortsvariabel einsetzbare Messstationen aufzustellen und zeitgleich zu betreiben, mit denen in Eigenüberwachung die von dem Steinbruch ausgehenden
Sprengerschütterungen während des Abbaufortschrittes in Richtung der v. g. Immissionsorte messtechnisch kontinuierlich zu ermitteln und aufzuzeichnen sind. Die
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Messorte sind mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids abzustimmen
Die Aufzeichnungen der Erschütterungsimmissions-Eigenüberwachung sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
2.15 Die prognostizierten Lademengen-Abstandstabellen sind durch einen Gutachter aufgrund der Ergebnisse der jeweils aktuellen Messungen fortlaufend zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen. Die aktualisierten Lademengen-Abstandstabellen und
die gutachterlicherseits vorgeschlagenen sprengtechnischen Optimierungsmaßnahmen
sind zu beachten und umzusetzen.
Der Gutachter hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen jährlich einen Bericht zu
fertigen. Der Bericht ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde spätestens bis zum
31.10. jeden Jahres vorzulegen.
2.16 Sollte aufgrund der Auswertung der Aufzeichnungen der kontinuierlichen Erschütterungsmessungen sowie der von dem beauftragten Gutachter erstellten vorgenannten
Berichte zu besorgen sein, dass die vorgenannten Anhaltswerte zum Schutz vor Erschütterungsimmissionen an den vorgenannten Immissionsorten, insbesondere beim
Annähern des Gewinnungsbetriebs an die Abbaugrenzen, nicht zuverlässig eingehalten werden, so behält sich die zuständige Immissionsschutzbehörde vor, den Abbaubetrieb durch Sprengungen in kritischen Bereichen einzuschränken (Begrenzung der
Lademengen) bzw. andere Verfahren (Einsatz von geeigneten Abbaumaschinen) anzuordnen.
2.17 Spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids ist durch Messung
einer im gemeinsamen Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.09.1997 (SMBl. NRW 7130) bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass die beim Betrieb des Steinbruchs Grube Osterholz verursachten Sprengerschütterungen die vorgenannten Anforderungen zur Begrenzung der Erschütterungsimmissionen an den genannten Einwirkungsorten nicht überschreiten. Danach sind die
Erschütterungsimmissionen des Steinbruchs unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts durch eine bekanntgegebene Stelle wiederkehrend in Zeitabständen von 12
Monaten ermitteln zu lassen.
Die zuständige Überwachungsbehörde behält sich hinsichtlich jeder wiederkehrenden
Messung – abhängig von den Ergebnissen vorausgegangener gutachterlicher Erschütterungsmessungen und unter Berücksichtigung vorliegender Aufzeichnungsergebnisse
der Eigenüberwachungs-Messstationen – zur Begrenzung des Messaufwandes vor,
die zu betrachtenden Immissionsorte auf die Messung der o. g. Immissionsorte zu beschränken, die aufgrund der beim fortschreitenden Abbau zum jeweiligen Messtermin
gegebenen aktuellen Lage der Sprengstellen in den Steinbrüchen relevant betroffen
sind.
Für jede wiederkehrende Messung ist ein Plan zu erstellen, in dem der jeweils aktuelle
Stand des Abbaufortschritts mit Lage der Sprengstellen zum Messtermin dargestellt ist.
Der zuständigen Immissionsschutzbehörde ist für die Entscheidung über die bei den
wiederkehrenden Messungen zu berücksichtigenden Immissionsorte spätestens 4 Wochen vor Messbeginn der jeweilige Plan zusammen mit einem Vorschlag des beauftragten Messinstitutes über die gutachterlicherseits im jeweiligen Einzelfall als relevant
betrachteten Immissionsorte vorzulegen.
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Die Messstelle ist jeweils schriftlich zu beauftragen, einen Messbericht entsprechend
den Vorschriften der DIN 4150 Teil 2, Pkt. 8 (Juni 1999) / der DIN 4150 Teil 3 (Febr.
1999) anzufertigen, sowie eine Ausfertigung des Messberichtes unmittelbar der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu übersenden. Aus dem Messbericht müssen die
Betriebszustände bzw. die angewandte Sprengtechnik, die Art und Menge der Sprengstoffe sowie Anzahl und Folge und zeitliche Lage der Sprengungen hervorgehen. Zur
sachgerechten Durchführung der Messungen sind die betreffenden Nebenbestimmungen dieses Bescheides dem Messinstitut mitzuteilen.
Eine Kopie der Auftragserteilung ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde zuzuleiten.
Der Zeitpunkt der Messung ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde schriftlich,
mindestens zwei Wochen vorher, mitzuteilen.
2.18 Zur Verhinderung von Steinflug in Bereiche außerhalb des Betriebsgeländes infolge
von Gewinnungssprengungen sind alle sicherungstechnischen Maßnahmen, die in den
sprengtechnischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. Hellmann aufgeführt
sind, umzusetzen. Insbesondere sind die dort genannten Mindestabstände und die
Vorgaben entsprechend der Lademengen / Abstandstabellen einzuhalten.
Schutz vor Luftverunreinigungen
2.19 Die jeweilig zum Einsatz kommenden Bohrmaschinen sind zur Abscheidung des beim
Bohren abgesaugten Staubes mit Gewebefiltern auszurüsten und zu betreiben, deren
Reingasstaubgehalt im Dauerbetrieb einen Wert von 20 mg/m3 einhält.
2.20 Zur Vermeidung von Nachbarschaftsbeeinträchtigungen durch Staubaufwirbelungen
bzw. -abwehungen von den Fahrwegen und -straßen des Werksgeländes bei entsprechender Witterung (lange Trockenperioden) sind Maßnahmen, z. B. Einsatz von Straßenreinigungsfahrzeugen, die die Fahrbandecke mit Wasser (außer bei Frostgefahr)
oder geeigneten Staubbindemitteln benetzen, zum Einsatz vorzusehen.
2.21 Jeweils spätestens sechs Monate nach Aufnahme des Betriebs der Abraumhalden
Holthauser Heide und Schöller sind durch eine gemäß §§ 26, 28 BImSchG bekanntgegebene Stelle Messungen der Staubimmissionen (Staubniederschlag und Schwebstaub) durchzuführen. Die Messungen sind für die Dauer von einem Jahr an den Orten
durchzuführen, an den mit den höchsten Immissionen zu rechnen ist. Die Messplanung
ist mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen. Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die Immissionsschutzbehörde den v. g. Messzeitraum verkürzen,
wenn aufgrund der bis dahin ermittelten Immissionen zuverlässig auszuschließen ist,
dass die zulässigen Immisssionswerte für Schwebstaub und Staubniederschlag gemäß
TA Luft überschritten werden.
AV
Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
1.
Landschaftsrechtliche Entscheidungen
Von den Verboten der „Allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete, Verbotsvorschrift 2.3 A des Landschaftsplans Wuppertal - Nord und von den Verbotsvorschriften
2.3 des Landschaftsplans Kreis Mettmann, Raumeinheit A Haan wird die Befreiung gem. §
67 (1) Nr. 1 BNatSchG in der zuletzt geänderten Fassung für die Erweiterung der Grube Osterholz erteilt.
Planfeststellungsbeschluss
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20
Für die planungsrelevanten Arten (Vögel, Fledertiere und Amphibien) wurden die Artenschutzprüfungen durchgeführt. Nach der Prüfung der Unterlagen kommt die untere Landschaftsbehörde zum Ergebnis, dass Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich sind, weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Die u. a. Nebenbestimmungen sind zu beachten.
Die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH- Gebiet DE-4707-302
Neandertal kann erhebliche Beeinträchtigungen der grundwassernahen Böden ausschließen. Es ist jedoch aus Vorsorgegründen ein Biomonitoring durchzuführen (siehe Nebenbestimmungen unter Kap. AV Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen Pkt. 2.7). Durch die jahrelang seit der Antragstellung im Jahr 2007 kontinuierlich fortgeführten Untersuchungen wurde das Vorhandensein eines oberflächennahen
Grundwasserleiters in den dort über den Massenkalken lagernden quartären Auesedimenten
festgestellt. Da dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im unmittelbaren hydraulischen
Kontakt mit dem darunter liegenden Grundwasserleiter des Massenkalkzuges steht, kann
dieses Grundwasser bzw. zusätzlich anfallendes Hangwasser der Vegetation im
Düsselauenbereich zur Verfügung stehen. Nebenbestimmungen zum Risikomanagement
bzw. zu Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind im Beschluss enthalten.
Da nicht jegliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist aus
Vorsorgegründen ein Monitoring durchzuführen (siehe Ziff. 2.7.4)
2.
Landschaftsrechtliche Nebenbestimmungen
2.1.
Kompensationsmaßnahmen / Herrichtungsauflagen im Bereich der Halden
2.1.1 Die Herrichtungsauflagen, ökologische und artenschutzrechtliche Maßnahmen für die
Grube und die Halden sind in einem gesonderten Plan zur abschließenden Wiedernutzbarmachung darzustellen. Änderungen, die sich aus den nachfolgenden Nebenbestimmungen ergeben, sind einzuarbeiten. Zielsetzung für die Grube und die Halden
sind u. a. die Schaffung trockenwarmer Sekundärhabitate, temporärer und dauerhafter
Kleingewässer insbesondere für Pionierarten wie z. B. dem Flussregenpfeifer und der
Kreuzkröte, aber auch für weitere Vogel-, Amphibien- und Libellenarten sowie Tierund Pflanzenarten mit Präferenz für offene Magerstandorte. Zu berücksichtigen sind
zudem Aspekte der Naherholung gem. § 1 (4) Nr. 2 BNatSchG.
Das konkrete Plankonzept ist parallel zur Anlage der Halden mit der ULB abzustimmen. Die Lärm- und Sichtschutzwälle (Anlage 4.1 des 2. Änderungsantrages,
Phase 2012 – 2027) sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde und
dem Landesbetrieb Wald und Holz zu bepflanzen.
2.1.2 Auf die Aufbringung organischer Oberböden auf den Halden (mit Ausnahme der Aufforstungsflächen) sowie eine Einsaat ist zu verzichten. Zur Verminderung von Staubentwicklung sowie zur Vermeidung von Erosionen dürfen, soweit erforderlich, die Flächen mit Winterroggen eingesät werden.
2.1.3 Die nicht aufzuforstenden Flächen bleiben weitgehend der Sukzession überlassen. Die
Aufforstungsfläche auf der Außenhalde Schöller ist im Bereich der südexponierten Böschung mit den geplanten temporären Kleingewässern aus Artenschutzgründen und
zum Erhalt der Blickbeziehungen von der Halde in die Grube von 4,9 ha um ca. 3,0 ha
zu reduzieren. Die Aufforstungsfläche im Bereich der Halde Holthauser Heide ist auf
den nach Forstrecht erforderlichen Umfang von 0,8 ha zu reduzieren, um Offenlandbiotope zu erhalten. Auch zur Vermeidung von Verschattungen der angrenzenden Bebauung ist auf eine Aufforstung der südöstlichen Böschung Richtung Holthauser Heide
zu verzichten zu Gunsten von grasdominiertem Offenland.
Planfeststellungsbeschluss
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21
2.1.4 Die aufzuforstenden Bereiche der Außenhalde Holthauser Heide und Schöller sind mit
standortgerechten Laubgehölzen anzupflanzen (Arten, Pflanzdichte gem. Vorgaben
des Landesbetriebes Wald und Holz). Die Maßnahme ist sukzessiv nach Fertigstellung
der Kippbereiche umzusetzen.
2.1.5 Die unter 3.2.2 des Änderungsantrages 2011 aufgeführten forstrechtlichen Maßnahmen sind in den dort genannten Flächengrößen verpflichtend durchzuführen.
2.1.6 Der Bewuchs der Halde Holthauser Heide soll nach Begrünung den Charakter einer
Sukzessionsfläche mit Feldgehölzen aufweisen. Es ist Pflanzmaterial mit Herkunftsnachweis in Forstqualität zu verwenden, gemäß den Vorgaben der unteren Landschaftsbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz, in Gummersbach. Es ist eine
fünfjährige Anwuchspflege durchzuführen.
2.1.7 Im Zuge der Anlegung der Halden sind Fußwegeverbindungen auf die Haldenplateaus
anzulegen.
2.1.8 Die Halde Schöller soll als Erholungsraum erschlossen werden. Es sind entsprechende Wege anzulegen. An geeigneter Stelle ist ein Aussichtspunkt mit Infotafel anzulegen. Die genaue Lage des Aussichtspunktes ist mit der unteren Landschaftsbehörde
vor Ort abzustimmen. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Oberflächengestaltung
ist der Aussichtspunkt anzulegen. Der Aussichtpunkt soll Einblicke in den Steinbruch
ermöglichen. Die Infotafel soll Informationen zur Industriegeschichte des Kalksteinabbaus und der Verarbeitung am Wanderweg Eulenkopfweg vermitteln sowie einen Beitrag für den Erlebniswert der Landschaft darstellen. Zur Freihaltung der Blickbeziehungen sollen bei Bedarf Sichtachsen frei geschnitten werden.
2.1.9 Vor Beginn der Herstellung Lärmschutzwall / Haldenschüttung Schöller ist entlang des
Haldenfußes nordwestlich der geplanten Halde Schöller ein landwirtschaftlicher Feldweg anzulegen, der die beiden vorhandenen Erschließungswege, die vom Schöllerweg zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen führen, miteinander verbindet.
2.1.10 Südwestlich der Halde Schöller ist der vorhandene Weg für Fußgänger in Richtung
Schöller fortzuführen und an den landwirtschaftlichen Feldweg anzuschließen. Dieser
Weg ist zeitlich vor Beginn der Schüttung des Sichtschutzwalles anzulegen.
2.2.
Kompensationsmaßnahmen / Herrichtungsauflagen im Betriebsteil Grube
Osterholz
2.2.1
Um eine Beeinträchtigung einzelner Waldkäuze und Fledertiere auszuschließen, ist
im Vorfeld des Einschlags von Altbäumen eine Untersuchung durchzuführen.
2.2.2 Die Innenverfüllung des südlichen Grubenbereichs ist so anzulegen, dass sich nach
Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ein Flachwasserbereich in Höhe des (vermuteten) Ruhegrundwasserstandes von ca. 160 m NN in ca. 15 m Breite einstellt.
2.2.3 Im Rahmen der abschließenden Gestaltung ist dieser Flachwasserbereich mit bewegtem Relief anzulegen, um die amphibische Zone (Wasserwechselbereich) zu vergrößern. Es soll sich in der Flachwasserzone ein Röhrichtbestand entwickeln. Pflanzmaßnahmen sind nur in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen,
wenn eine spontane Besiedlung nicht erfolgt.
2.2.4 Die nach Abbauende verbleibenden Böschungen sind der natürlichen Entwicklung zu
überlassen. Landschaftspflegemaßnahmen zum Schutz oder zur Förderung geschütz-
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22
ter Tier- und Pflanzenarten sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde
zulässig.
2.3.
Maßnahmen außerhalb der Eingriffsbereiche
2.3.1 Zur Stabilisierung des Altwaldbestandes im Westen des Tagebaus (Osterholz) ist, sofern erforderlich, vor der Rodung der Abgrabungserweiterungsfläche eine Unterpflanzung mit Sträuchern (Arten s. S. 176 der Antragsunterlagen 2007) auf 20 m Tiefe in
den Bestand hinein vorzunehmen. Sofern eine Pflanzung erfolgt, ist eine fünfjährige
Anwuchspflege durchzuführen.
2.3.2 Im Bereich einer Althalde östlich Schöller (s. Antrag 2007, Anlage 29) sind die standortfremden Waldbestände in naturnahe Laubholzbestände umzubauen. Es sind 2,3 ha
Fichten zu fällen und mit standortgerechten Laubholzarten aufzuforsten (s. S. 178 der
Antragsunterlagen 2007). Die beiden Fichtenbestände (s. Antrag 2007, Anlage 29,
Flächen 1 und 2) sind beginnend im Winterhalbjahr, das auf den Erlass / Bestandskraft
des Planfeststellungsbeschlusses folgt, in standortgerechte Laubmischwälder zu überführen. Der Einschlag kann in einem Durchgang unter Schonung der angrenzenden
Bestände erfolgen. Die für die Aufforstung angegebenen Straucharten und Baumarten
2. Ordnung sind ausschließlich am Waldrand zu pflanzen. Der Waldrand sollte eine
Tiefe von 10 Metern nicht überschreiten.
Die Aufforstung ist in der darauf folgenden herbstlichen Pflanzperiode durchzuführen
(Arten siehe S. 178 der Antragsunterlagen 2007).
2.3.3 Die beiden Grauerlenbestände (s. Antrag 2007, Anlage 29, Flächen 3 a und 3 b) sind
in einen standortgerechten, strukturierten Laubmischwald umzuwandeln. Der Umbau
soll in Stufen erfolgen. Die Fläche 3 a ist in dem Winter einzuschlagen, in dem der
Wald im Bereich der Grubenerweiterungsfläche eingeschlagen wird und in dem darauf
folgenden Jahr aufzuforsten. Die Umsetzung von weiteren Stufen sowie die Artenzusammensetzung der Pflanzungen sind mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abzustimmen.
2.3.4 Der Grauerlenbestand (s. Antrag 2007, Anlage 29, Fläche 4) ist in dem Winter einzuschlagen, in dem der Wald im Bereich der Grubenerweiterungsfläche eingeschlagen
wird und in einen standortgerechten, strukturierten Laubmischwald mit einem mindestens 20 m breiten Waldmantel hin zur Böschung nach Norden hin umzuwandeln. Die
Artenzusammensetzung ist mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abzustimmen.
2.3.5 Der Erlenmischbestand (s. Antrag 2007, Anlage 29, Fläche 5) ist im Winterhalbjahr
nach Planfeststellungsbeschluss unter Erhalt der standortgerechten Gehölze in einen
Laubmischwald mit einem 20 m breiten Waldmantel umzuwandeln. Das Pflanzen von
Birke und Vogelbeere ist zu unterlassen.
2.3.6 Aus Bodenschutzsicht muss als Ausgleich für den Eingriff in den Bodenhaushalt auf
den Flächen 3 a, 3 b und 4 nach Fällung der Bäume bis zu 20 cm Oberboden aus den
Grubenerweiterungsflächen aufgetragen werden.
2.3.7 Im Osterholz ist ein ein Hektar großer Lärchenforst (s. Antrag 2007, Anlage 28) in einen standortgerechten Laubmischwald (Artenzusammensetzung s. S. 181 der Antragsunterlagen 2007) umzubauen. Die Maßnahme ist spätestens in dem Jahr der Inanspruchnahme des Altholzbestandes umzusetzen.
2.3.8 Es sind geeignete Wildschutzmaßnahmen für alle Kulturen zu treffen.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
2.4.
23
Eingriffsregelung
2.4.1 Die vorliegende Eingriffsbilanzierung auf S. 28 des Änderungsantrages 2011 ergibt
einen Kompensationsüberschuss, der mit dem langfristigen Eingriff und der verzögerten Wiederherstellung verrechnet wird, so dass kein Ökokonto entsteht.
2.5.
Regelungen zum Uhuvertrag und Ökokonto Leitungsverlegung
2.5.1 Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 20.12.2007 zwischen den Kalkwerken Oetelshofen GmbH & CO KG und der Stadt Wuppertal sowie weiteren Vertragspartnern zur
Untersuchung der Uhupopulation sieht vor, die Untersuchungsergebnisse und Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung der Biotopstrukturen in und außerhalb des Betriebsgeländes im Sinne eines Ökokontos für die jeweiligen Betriebe gutzuschreiben.
Die bereits durchgeführten und vertraglich noch durchzuführenden Untersuchungen
werden als Maßnahmen in Verbindung mit den Vermeidungsmaßnahmen komplett
verrechnet.
2.6.
Besondere Artenschutzmaßnahmen
2.6.1 Das Amphibienschutz- und Entwicklungskonzept ist gem. Ziff. 5.4 des Änderungsantrages 2011 umzusetzen. Im Bereich der Außenhalden sind an geeigneten Stellen im
Zuge der Haldenschüttung sukzessive kleinräumige, temporäre Wasserflächen durch
die Anlage von Wasser zuleitenden Gräben im Rahmen der Oberflächengestaltung
anzulegen. Die Kleingewässer sollen unterschiedliche Größen und Tiefen haben. Diese sollen insbesondere für die Zielarten Kammmolch, Geburtshelferkröte und Kreuzkröte als Laichhabitat dienen und werden naturgemäß auch von den anderen nachgewiesenen Amphibienarten sowie weiteren Artengruppen genutzt. Im Bereich der Halde
Holthauser Heide sind ca. 10 Tümpel anzulegen, im Bereich Schöller 15 bis 20. Bei
Verlandungen sind die Gewässer zu pflegen oder an anderer geeigneter Stelle zu ersetzen.
2.6.2 Mindestens ein Jahr vor der Inanspruchnahme eines vorhandenen Kleingewässers im
Tagebaubereich sind entsprechende Ersatzgewässer mit umgebenden Landhabitaten
anzulegen.
2.6.3 Zwei Jahre nach Erlass / Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses sind zwei
dauerhafte Kleingewässer in einer Größe von mindestens 25 m² und einer Tiefe von
ca. 1 m in Randlage des Osterholzes (Anlage 6, Fläche 9) als Laichhabitat für Kammmolche anzulegen.
2.6.4 Das antragsgemäß geplante Konzept für die temporären Lebensräume innerhalb des
Tagebaus ist jährlich fortzuschreiben und jeweils bis zum 30.11. des Jahres der unteren Landschaftsbehörde für das neue Jahr vorzulegen und mit dieser abzustimmen.
2.6.5 Die Landhabitate sind gem. des Konzeptes (s. Änderungsantrag 2011, S. 36) ein Jahr
nach Erlass / Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nach Abstimmung mit
der ULB umzusetzen, anschließend sind sie im Rahmen des Biomonitorings mit zu untersuchen.
2.6.6 Der Folienteich im Tagebaubereich muss unter Berücksichtigung der Amphibienaspekte in Abstimmung mit der ULB gepflegt werden.
2.6.7 Die Daten zu den Vorkommen der streng geschützten Amphibienarten Kammmolch,
Geburtshelferkröte und Kreuzkröte auf dem Betriebsgelände wurden im Frühjahr /
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
24
Sommer 2010 aktualisiert. Auf der Grundlage der Kartierungsergebnisse sind die Risikomanagementmaßnahmen gemäß den Anträgen von Oktober 2009, Anlage 3 und
von Dezember 2011, Textteil Kapitel 5, umzusetzen.
2.6.8 Die Neuanlage von Kleingewässern hat rechtzeitig vor Beseitigung bestehender
Laichbiotope zu erfolgen. Angelegte Amphibiengewässer sind erst nach der Annahme
der neuen Gewässer im Zeitraum von Oktober bis März zu beseitigen.
2.6.9 Im Sinne des Schutzes für streng geschützte Amphibienarten sind die Tiere in den
Bereichen mit erheblichem Amphibienvorkommen aus den Abbaubereichen abzusammeln und die gefangenen Tiere (Laichballen, Larven, Adulte) in beruhigte Grubenbereiche umzusetzen. Die Maßnahmen sind im Winter / Frühjahr vor der Inanspruchnahme der Flächen durch den Abbau durchzuführen.
2.6.10 Als bestandsfördernde Maßnahme für den Kammmolch ist eine Vertiefung der Gewässer am Hangfuß der Halde Osterholz bzw. durch die Neuanlage eines Gewässers innerhalb eines Jahres nach Erlass / Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses in
Abstimmung mit der ULB neu anzulegen. Dabei ist langfristig ein dynamisches Konzept in Anpassung an das Fortschreiten der Abbautätigkeiten zu entwickeln.
2.6.11 Zum Schutz des gem. EU-Vogelschutzrichtlinie, Anhang I streng geschützten Uhuvorkommens ist eine betriebliche Rücksichtnahme auf die Brutzeit und Jungenaufzucht
des Uhus erforderlich. Betriebliche Störeffekte (insbesondere Sprengungen) dürfen
im Bereich des/der Brutstellen nicht in der Brutzeit der Uhus durchgeführt werden.
Die vorgesehenen Abgrabungs-/Sprengbereiche sind jeweils in dem Herbst / Winter
bis spätestens Ende Dezember zuvor von Gehölzen und der oberen Deckschicht zu
räumen, um den potentiellen Brutplatz der Vögel frühzeitig zu ungestörten Steinbruchbereichen zu verlagern.
2.6.12 Der Brutplatz/die Brutplätze im Bereich der Grube ist/sind von einem Uhuspezialisten
jährlich bis Ende März zu erfassen und der ULB mitzuteilen.
2.6.13 Im Rahmen der Gewinnung der oberen Bermen sind in Absprache mit der unteren
Landschaftsbehörde im Bereich der Entwände Nisthöhlen/ -vorsprünge anzulegen
bzw. zu erhalten, die vom Uhu genutzt werden können. Am Bermenrand sind
Knäppersteine als Sitzwarte zu erhalten bzw. zu ergänzen.
2.6.14 Auf dem Betriebsgelände sind wechselnde, durch Steinreihen beruhigte Ruhezonen
herzustellen, die vom Flussregenpfeiffer als Brutplatz genutzt werden können. Dabei
sind vorrangig die aktuellen Brutplätze des Flussregenpfeifers abzugrenzen und nur in
den Fällen, in denen der betriebliche Ablauf dadurch beeinträchtigt würde, sind vergleichbare Flächen anzubieten.
2.6.15 Zum Schutz der Brutplätze der Feldlerche ist ein Abschieben des Oberbodens nur außerhalb der Brutsaison zulässig. Wird für die Beräumung des Vorfeldes dieses Zeitfenster tangiert, sind Kontrollen / Kartierungen erforderlich, um festzustellen, ob Brutplätze vorhanden sind. Ergebnisse sowie die weitere Vorgehensweise sind mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
2.6.16 Im Jahr der geplanten Räumung sind 10 Lerchenfenster mit jeweils einer Größe von
20 m² zwischen dem Ortsrand Schöller und dem Haldenfuß anzulegen.
2.6.17 Rechtzeitig vor dem geplanten Einschlag der Altbäume im Osterholz hat eine Begehung durch einen Fachmann zu erfolgen, um fledermausrelevante Baumhöhlen zu erfassen. Diese sind der ULB mitzuteilen. Im verbleibenden Altbestand (Gemarkung
Schöller, Flur 2, Flurstücke 1027 bis 1030) ist eine entsprechende Anzahl von Altbäu-
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
25
men drei Monate nach der Erfassung zu kennzeichnen. Diese dürfen als potentielle
Höhlenbäume forstwirtschaftlich nicht genutzt werden.
2.6.18 Aus Artenschutzgründen (Vögel und Fledermäuse) darf der Altholzbestand im Bereich
der Grubenerweiterungsfläche nur zwischen Ende September und Ende Februar nach
vorheriger Detektorbegehung mit Schwärmkontrolle und Sichtkontrolle von Vogelnestern / Horsten hinsichtlich des Vorkommens von streng geschützten Arten gefällt werden. Das Ergebnis ist der unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. Sollten sich Hinweise auf Fledermausquartiere ergeben oder besetzte Vogelnester vorhanden sein, so
sind die Eingänge zu den Quartieren einige Tage vor der Fällung nach Ausflug der Tiere zu verschließen. Die Jungvögel müssen ausgeflogen sein.
2.6.19 Sofern aus Arbeitssicherheitsgründen Beleuchtungen errichtet werden müssen, sind
zum Schutz nachtaktiver Insekten Lampen mit einem niedrigen Strahlungsanteil im
kurzwelligen Bereich zu verwenden (z.B. Natriumdampfhochdrucklampen). Die Lampen dürfen nur während der zugelassenen Betriebszeiten genutzt werden.
2.6.20 Sollten sich zukünftig weitere Hinweise auf das Auftreten streng geschützter Arten
ergeben, so sind diese dann artenschutzrechtlich zu bewerten und eventuell zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
2.6.21 Der Winterlebensraum der Erdkröte im Osterholz ist vor dem Fällen des betreffenden
Bereiches für die relevanten Wanderkorridore mit einem Krötenschutzzaun von April
bis Ende September zu umstellen, damit die Tiere nach der Laichabgabe nicht zurück
wandern können. Die Fällung der Bäume hat im Winter zu erfolgen. Im nachfolgenden
Frühjahr ist der Boden abzuschieben.
2.7.
Biomonitoring
2.7.1. Jährlich zum 30.03. ist ein Bericht des beauftragten Planungsbüros über Umsetzung
und Erfolg der landschaftsrechtlichen Minderungs-, Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen, aufgegliedert in die einzelnen Maßnahmenpunkte und unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange des Vorjahres, vorzulegen. In diesem Bericht sind auch die Maßnahmenvorschläge für das laufende Jahr darzustellen.
Des Weiteren sind im Rahmen des Monitorings die artenschutzrechtlichen Aspekte
zu untersuchen, insbesondere die Vorkommen geschützter und streng geschützter
Arten gem. BNatSchG, BArtSchG und der EU-Vogelschutzrichtlinie.
2.7.2. Die innerhalb der Vorhabengrenze vorkommenden streng geschützten Vogelarten
Flussregenpfeiffer und Feldlerche sind alle vier Jahre zu erfassen. Zielsetzung ist der
Nachweis der Ansiedlung und dauerhaften Etablierung dieser Arten im Vorhabenbereich auf Grund der durchgeführten Pflege- und Brutplatzsicherungsmaßnahmen, so
dass die Entwicklung der Populationen nachvollziehbar ist.
2.7.3 Der gemäß Nebenbestimmung 2.7.1 zu erstellende Bericht und die umgesetzten Maßnahmen sind zeitnah in einem Ortstermin unter Beteiligung des bearbeitenden Planungsbüros der unteren Landschaftsbehörden und einem Vertreter des Landschaftsbeirates vorzustellen. In dem Ortstermin sind die in dem laufenden Jahr umzusetzenden Herstellungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. Der Genehmigungsbehörde bleibt es vorbehalten, die landschaftspflegerischen Maßnahmen aufgrund der vorgenannten Abstimmung zu ändern, soweit dies zur Erreichung der Eingriffskompensation oder aus Artenschutzgründen erforderlich ist.
2.7.4 Biomonitoring Neandertal
Zur Beobachtung der Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf die Flora (Erlen-
Planfeststellungsbeschluss
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26
Eschen-Auewälder) im FFH-Gebiet Neandertal ist ein Biomonitoring einem der zuständigen Behörde zu benennenden Gutachter durchzuführen. Gegenstand des Programms sind pflanzensoziologische Langzeituntersuchungen auf den Flächen, die geeignete Pflanzenarten als Zeigerorganismen nutzen für Aussagen über Standortveränderungen unter dem Aspekt des Boden-Wasser-Haushalts. Das Biomonitoring ist auf
den nachfolgend genannten Dauerbeobachtungs- und Referenzflächen fortzuführen:
Auewälder:
im Einflussbereich
Nr. M1 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. M2 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. M3 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Referenzstandorte:
Nr. R1 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. R2 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
2.7.5 Kurzberichte Ergebnisse Biomonitoring Neandertal
Die Ergebnisse des Biomonitorings gemäß Nebenbestimmung Nr. 2.7.4 sind als zweijährliche Kurzberichte den unter Kap. A III Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen Nr. 2.14 genannten Stellen zu übersenden, mit Ausnahme der
Stadtwerke Erkrath und des Geologischen Dienstes NRW. Darüber hinaus hat die Fa.
Iseke die Ergebnisse des Biomonitorings in zweijährigem Abstand in dem unter Nebenbestimmung Kap. A III, Nr. 2.14 genannten Termin vorzustellen.
2.7.6 Biomonitoring Düssel (morphologisch-typologische Steckbriefe, Fische,
Macrozoobenthos)
Das Biomonitoring für die Düssel ist von einem der zuständigen Behörde zu benennenden Gutachter an den bisherigen Probenahmestellen D1 bis D7 fortzusetzen.
Alle zwei Jahre hat nach erfolgter Genehmigung die Erfassung der Fischfauna, jeweils
im Frühjahr und Herbst, sowie die Erfassung des Makrozoobenthos zu erfolgen.
Auf Antrag mit entsprechender Begründung an die zuständige Behörde kann das
Untersuchungsprogramm erweitert oder reduziert werden.
2.7.7 Präsentation Ergebnisse Biomonitoring Düssel
Die Ergebnisse des Biomonitorings Düssel gemäß Nebenbestimmung Nr. 2.7.6 sind
als Kurzberichte den unter Kap. A III, Nr. 2.14 genannten Stellen zu übersenden, mit
Ausnahme der Stadtwerke Erkrath, der Landwirtschaftkammer Rheinland, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW und des Geologischen Dienstes NRW.
Darüber hinaus hat die Fa. Iseke die Ergebnisse des Biomonitorings Düssel in zweijährigem Abstand in dem unter A III Nr. 2.14 genannten Termin vorzustellen.
2.7.8 Biomonitoring Düssel (Grünland / Vegetation)
Da die seit 1993 erhobenen Kartierungen weder auf den Untersuchungsflächen noch
auf den Referenzflächen wesentliche Veränderungen bezüglich der Nutzung, Vegetationsstruktur und des floristischen Arteninventars aufweisen, kann auf stabile Standortverhältnisse geschlossen werden. Das Monitoring kann eingestellt werden.
2.8.
Oberboden- und Abraumarbeiten
2.8.1. Bevor in den einzelnen Abbauabschnitten mit dem Abbau begonnen wird, sind zuvor
der Oberboden und der Abraum abzuschieben. Bei trockener Witterung ist durch geeignete Maßnahmen eine übermäßige Staubentwicklung zu verhindern.
Planfeststellungsbeschluss
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27
2.8.2. Der Oberboden ist, soweit er für die Rekultivierung erforderlich ist, sorgfältig und getrennt von evtl. ebenfalls vor der Abgrabung zu entfernenden Schichten auf der gesamten Abgrabungsfläche je nach Vorrücken des Betriebes abschnittsweise in voller
Mächtigkeit abzutragen, zur späteren Wiederverwendung getrennt von anderem Abraum sachgemäß in Mieten zu lagern. Für diese Arbeiten gilt DIN 18915.
2.9.
Sicherung von Kompensations- und Rekultivierungsmaßnahmen, ökologische
Funktionsfähigkeit
2.9.1. Der nach Beendigung der Abbautätigkeit in der Grube entstehende Tiefsee, die Böschungen sowie die Halden sind im Hinblick auf die erforderliche Kompensation des
mit der Abgrabung verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft den Belangen des
Biotop- und Artenschutzes vorbehalten und auch auf Dauer vorrangig für diese Zwecke zu gestalten und zu nutzen.
2.9.2. Die weiteren Maßnahmen sind noch fünf Jahre nach Beendigung des Abbaubetriebes
für die festgelegten Zweckbestimmungen vorzuhalten und zu sichern. Die ökologische
Funktionsfähigkeit der festgelegten Maßnahmen ist zu gewährleisten. Pflegemaßnahmen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde (s. Biomonitoring)
durchzuführen.
2.10. Abnahme
2.10.1. Eine Abnahme der landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind jeweils binnen zwei Wochen sukzessive nach deren Fertigstellung schriftlich bei der unteren Landschaftsbehörde zu beantragen. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abnahme die landschaftspflegerische Bauleitung zugegen ist.
VI
Abfallrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
1.
Abfallrechtliche Entscheidungen
Gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GewinnungsAbfV wird die Genehmigung erteilt, auf dem Betriebsgelände in Wuppertal, Gemarkung Schöller, Flur 2, in den Außengrenzen und Abmessungen gemäß Anlagen 1, 2 und 3
des Änderungsantrages vom Dezember 2011
a) eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle (Außenhalde) „Schöller“ auf einer Grundfläche von ca. 9,6 ha bis zu einer Höhe von 195 m NHN (höchste Erhebung) mit bis zu 1
Mio. m3 geogenen Massen zu errichten,
b) eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle (Außenhalde) „Holthauser Heide“ auf
einer Grundfläche von ca. 7 ha bis zu einer Höhe von 187 m NHN (höchste Erhebung)
mit bis zu 0,525 Mio. m3 geogenen Massen zu errichten,
c) eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle innerhalb des Kalksteinbruches Grube
Osterholz („Innenverkippung) mit geogenen Massen zu verfüllen.
Die Zulassung gilt längstens bis zum 31.12.2047.
Planfeststellungsbeschluss
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28
2.
Abfallrechtliche Nebenbestimmungen
2.1
Nebenbestimmungen für die Außenhalden Schöller und Holthauser Heide
2.1.1
Gem. § 5 GewinnungsAbfV hat der Vorhabenträger einen Abfallbewirtschaftungsplan
nach dem Anhang der GewinnungsAbfV für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen
aufzustellen und diesen rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, durch Vorlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
2.1.2
Die Haldenkörper sind auf die betriebseigenen Grundstücksflächen Gemarkung
Schöller, Flur 2, zu beschränken. So sind vor Beginn die Haldenaußengrenzen durch
einen Vermessungsingenieur vermessungstechnisch zu erfassen und in einem Vermessungsplan darzustellen. Einzelheiten der Vermessungsarbeiten sind vor Beginn
mit der zuständigen Behörde abzustimmen (analog der abgrabungsrechtlichen Nebenbestimmung 2.6, Vermessung). Die Einzelheiten sind im Abfallbewirtschaftungsplan (Nebenbestimmung Nr. 2.1.1) darzustellen und mit zu erfassen.
2.1.3
Die Endschütthöhe der Halde Schöller von + 195 m NHN (höchste Erhebung) und der
Halde Holthauser Heide von + 187 m NHN (höchste Erhebung) darf nicht überschritten werden. Die notwendigen Nebenbestimmungen bezüglich Gestaltung / Bepflanzung für die Außenhalden sind unter „A Verfügender Teil, V Naturschutzrechtliche
Entscheidungen und Nebenbestimmungen“ zu entnehmen.
Darüber hinaus sind die Einzelheiten im Abfallbewirtschaftungsplan (Nebenbestimmung Nr. 2.1.1) darzustellen beziehungsweise mit zu erfassen.
2.1.4
In die neu zu errichtenden Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle (Halde Schöller und Halde Holthauser Heide) dürfen ausschließlich folgende Gewinnungsabfälle
aus der Grube Osterholz abgelagert werden:
- Abraum (oberflächennahe nicht verwertbare Erdmassen, bestehend hauptsächlich
aus tonigen Schluffen und zum Teil kiesigen Sanden),
- Beibrechendes (unverwertbares Nebengestein, bestehend hauptsächlich aus
sandigem Dolomit, verkarstetem Kalkstein sowie Sanden und Lehmen).
Die Einzelheiten sind im Abfallbewirtschaftungsplan (Nebenbestimmung Nr. 2.1.4)
darzustellen beziehungsweise mit zu erfassen.
2.1.5
Die deponiebautechnischen Vorgaben für die einzelnen Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle sind in Ausführungsplanungen zu berücksichtigen. Die Ausführungsplanung wird als Bestandteil des Abfallbewirtschaftungsplanes (Nebenbestimmung Nr. 2.1.1) mit erfasst.
2.1.6
Die zuständige Behörde kann vom Vorhabenträger die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen und Bedingungen zur Rekultivierung der Außenhalden, die mit der Betriebszulassung angeordnet wurden, nicht erfüllt
werden.
Für die Sicherheit gilt § 18 DepV entsprechend.
2.1.7
Der Vorhabenträger hat die Halde Schöller und die Halde Holthauser Heide so zu
sichern, dass ein unbefugter Zugang zu diesen verhindert wird (siehe hierzu auch die
abgrabungsrechtlichen Nebenbestimmung 2.10).
2.1.8
Der Vorhabenträger hat Regelungen zur Organisation und zur personellen Ausstattung zu treffen und diese Regelungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Insbesondere ist umgehend ein verantwortlicher Betriebsbeauftragter zu bestellen, dem die
ordnungsgemäße Führung der Anschüttung und Einhaltung der Nebenbestimmungen
obliegt. Name und Anschrift sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Darüber hinaus hat der Vorhabenträger zur Information und Dokumentation vor Be-
Planfeststellungsbeschluss
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29
ginn der Ablagerungsphase eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch (Betriebstagebuch) zu erstellen.
Hier sind alle relevanten Daten (Schüttmengen, Schüttabschnitte, Rekultivierungsmaßnahmen/- Abschnitte) und Ereignisse (wie Störfälle) zu erfassen. Die Unterlagen
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Einzelheiten sind im
Abfallbewirtschaftungsplan (Nebenbestimmung Nr. 2.1.1) darzustellen.
2.1.9
Der Vorhabenträger hat vor Beginn der Ablagerung das Annahmeverfahren für die
Abfälle in chemischer Hinsicht zu beschreiben, um sicherzustellen, dass die Zuordnungswerte der Tabelle 2 des Anhangs 3 der DepV eingehalten werden. Aufgrund
von Deklarationsanalysen sind Schlüsselparameter festzulegen, die bei nachfolgenden Kontrolluntersuchungen eine Charakterisierung des Abraums ermöglichen.
2.1.10 Die Standsicherheit der Haldenkörper (sog. Außenhalden) und der Beseitigungsanlage innerhalb des Kalksteinbruchs sind zu gewährleisten. Insbesondere die durch
Sprengungen im Kalksteinbruch hervorgerufenen Erschütterungen dürfen die Standsicherheit der Böschungen bei jedem Betriebszustand nicht beeinträchtigen. In den
Standsicherheitsberechnungen für die Beseitigungsanlagen sind somit die Vorgaben
der DIN 4150, Teil 3 (Febr. 1999) zu berücksichtigen.
Die Aufschüttung und Anlage der Außenhalden sind deshalb von einem Baugrundsachverständigen zu begleiten und nach Fertigstellung abzunehmen, um die standsichere Erstellung des Füllkörpers zu gewährleisten. Die Einzelheiten sind im Abfallbewirtschaftungsplan (Nebenbestimmung Nr. 2.1.1) darzustellen.
2.1.11 Die schadlose Ableitung des von den Beseitigungsanlagen abfließenden Oberflächenwassers ist zu gewährleisten. Um überprüfen zu können, ob sich Sickerwasser
in den Schuttkörper eingestaut hat, sind an geeigneten Stellen Kontrollpegel zur
Messung von Sickerwasserspiegelhöhen vorzusehen.
Die Einzelheiten sind im Abfallbewirtschaftungsplan (Nebenbestimmung Nr. 2.1.1)
darzustellen und mit zu erfassen.
2.1.12 Der Vorhabenträger hat Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 2, 3
und 5 DepV durchzuführen.
Auslöseschwellen für die Beseitigungsanlagen gem. § 12 Abs. 1 DepV werden nicht
festgelegt. Die Einzelheiten sind im Abfallbewirtschaftungsplan (Nebenbestimmung
Nr. 2.1.1) darzustellen.
2.1.13 Die durch die Verfüllung der Halden Holthauser Heide und Schöller hervorgerufenen
Geräuschemissionen, verursacht durch die eingesetzten Baumaschinen und Geräte
einschließlich des Fahrzeugverkehrs, dürfen die in den einschlägigen Vorschriften
festgelegten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Hierzu liegt
dem Antrag eine Schallimmissionsprognose vor, die den Nachweis erbracht hat, dass
die an den maßgebenden Immissionspunkten durch den Steinbruchbetrieb verursachten Geräusche nicht zu einer Überschreitung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte führen.
Sollte es nach Baubeginn dennoch Beschwerden gegen den Betriebslärm geben, ist
durch eine Messung eines Gutachters nachzuweisen, dass an den entsprechenden
Immissionspunkten die durch die Baumaßnahme verursachten Geräusche nicht zu
einer Überschreitung der festgelegten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte führen.
Über die Messung hat der Gutachter einen Messbericht zu fertigen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen. Die Anordnung weiterer Messungen behält sich
die zuständige Behörde vor.
2.1.14 Die durch die Verfüllung der Außenhalden auftretende Staubentwicklung ist durch
geeignete Maßnahmen (z. B. Befeuchtung der Zufahrtsstraßen und Niederschlagen
Planfeststellungsbeschluss
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30
des Staubs durch Wasserschleier) auf das technisch erreichbare Minimum zu reduzieren.
Um staubende Flächen befeuchten zu können, ist während der Betriebsphase auf
den Außenhalden ein Wasserwagen vorzuhalten.
2.2
Nebenbestimmungen für die Innenverkippung Grube Osterholz
2.2.1
Gem. § 5 GewinnungsAbfV hat der Vorhabenträger einen Abfallbewirtschaftungsplan
nach dem Anhang der GewinnungsAbfV für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen
aufzustellen und diesen rechtzeitig, spätestens 6 Monate vor Aufnahme der Tätigkeiten, durch Vorlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2.2.2
Vor Abbauende der Böschungsbereiche für die Innenverkippung ist der geologische/
hydrogeologische Istzustand gutachterlich zu erfassen und darzustellen. Auf der
Grundlage des Gutachtens ist die endgültige Lage der Innenkippe zu präzisieren und
mit dem geologischen Dienst NRW und der zuständigen Behörde abzustimmen.
2.2.3
Die deponiebautechnischen Vorgaben für die Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle sind in einer Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Die Ausführungsplanung
ist mindestens 6 Monate vor Beginn der Verfüllung der zuständigen Behörde unter
Beteiligung des Geologischen Dienst NRW zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
Insbesondere ist hier die Lage der Innenkippe innerhalb des Steinbruchs abzustimmen. Die Ausführungsplanung wird als Bestandteil des Abfallbewirtschaftungsplanes
(Nebenbestimmung Nr. 2.1.1) mit erfasst.
2.2.4
Die Nebenbestimmungen 2.1.6 bis 2.1.10, 2.1.12 und 2.1.14 zu den Außenhalden
Schöller und Holthauser Heide gelten hier entsprechend.
A VII Straßen- und wegerechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
1.
Straßen- und wegerechtliche Entscheidungen
Gemäß § 6 Abs. 8 Straßen und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen
(StrWGNRW) wird die Genehmigung erteilt, ein Teilstück der gemäß § 2 in Verbindung mit §
60 StrWGNRW öffentlichen Straße Am Sandfeld zu verlegen. Die straßenrechtliche Widmung des neu erstellten Straßenabschnitts erfolgt nach Erstellung, mängelfreier Abnahme
und Eigentumsübertragung durch den Straßenbaulastträger Stadt Wuppertal, Ressort Straßen und Verkehr.
2.
2.1
Straßen- und wegerechtliche Nebenbestimmungen
Planung des zu verlegenden Straßenabschnitts
Für den Ausbau des zu verlegenden Straßenabschnitts ist von einem Fachingenieurbüro ein Straßenentwurf anfertigen zu lassen. Dieser ist dem Straßenbaulastträger
Stadt Wuppertal, Ressort Straßen und Verkehr, Abteilung 104.22, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
2.2
Ausbaustandard
Die Planungsparameter wie Fahrbahnquerschnitt und Straßenoberbau sind vor Planungsbeginn gemeinsam mit dem zu beauftragenden Ingenieurbüro und dem Ressort
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Straßen und Verkehr, Abteilung 104.22, abzustimmen.
2.3
Vergabe der Arbeiten an Fachfirmen
Die Straßenbauarbeiten dürfen nur an leistungsfähige und erfahrene Fachfirmen vergeben werden. Vor der Einholung von Angeboten und der Vergabe der Arbeiten ist das
Leistungsverzeichnis mit dem Ressort Straßen und Verkehr, Abteilung 104.22, abzustimmen.
2.4
Oberflächenentwässerung des neuen Straßenabschnitts
Die Oberflächenentwässerung des neuen Straßenabschnitts hat dauerhaft seitlich in
die private Entwässerungsanlage / Entwässerungsgraben am Haldenfuß der Außenhalde Holthauser Heide zu erfolgen.
2.5
Beidseitig der neuen Straße ist ein ein Meter breiter Feldrain anzulegen und zu pflegen.
2.6
Einziehung des zu verlegenden Teilstücks und Freigabe des neu erstellten Abschnitts.
Die Einziehung des gewidmeten zu verlegenden Teilstücks der Straße und Freigabe
des neu erstellten Abschnitts darf erst erfolgen wenn:
- der neue Straßenabschnitt mängelfrei vom Straßenbaulastträger abgenommen
wurde,
- der neue Straßenabschnitt mit den dazugehörigen Grundstücken kosten- und
lastenfrei an die Stadt Wuppertal übertragen wurde.
Erst nach Straßenübernahme und Freigabe des neu erstellten Abschnitts für den Verkehr erfolgt die straßenrechtliche Widmung durch den Straßenbaulastträger Stadt
Wuppertal, Ressort Straßen und Verkehr.
A VIII Aufhebung bisheriger Entscheidungen
Aufgehoben wird:
1. Die aufgrund der Anzeige vom 26.10.1973 mit Bescheid des Regierungspräsidenten
Düsseldorf vom 10.12.1980 gemäß § 14 Abs. 2 Abgrabungsgesetz vom 21.11.1972 mit
Nebenbestimmungen zugelassene Abgrabung (AbgrG),
2. die am 05.05.2010 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung des gehobenen Grundwassers in das Gewässer Düssel der Bezirksregierung Düsseldorf, AZ. 54.7.4.W-61/10.
Die Aufhebungen werden mit Bestandskraft dieser Planfeststellung wirksam.
A IX Fortgeltung bisheriger Entscheidungen
Weiter gilt:
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.02.1980 für die Deponie (Abraumhalde) Oetelshofen und die hierzu ergangenen Änderungsgenehmigungen,
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
32
zuletzt geändert mit Zulassungsbescheid zum vorzeitigen Beginn vom 06.11.2012und Anordnung vom 18.08.2011, AZ 52.05.-HO-Z-128.
A X Entscheidung über Einwendungen und Anträge
Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung werden zurückgewiesen, soweit
ihnen nicht durch Roteintragung, Planänderung und Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist oder soweit sie sich nicht im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.
B Sachverhalt
B I Vorgeschichte
Die ISEKE GmbH & Co. KG als Antragstellerin ist die Besitzgesellschaft der Kalkwerke H.
Oetelshofen GmbH & Co. KG, einem der nach eigenen Angaben in Deutschland führenden
mittelständischen Kalkunternehmen. Die Kalkwerke Oetelshofen gewinnen an ihrem einzigen
Standort im Westen Wuppertals seit über 100 Jahren devonischen Massenkalkstein und
veredeln diesen zu ungebrannten und gebrannten Produkten.
Der Kalkbrennprozess erfolgt in modernen, am Standort entwickelten Kalkbrennöfen, die
hinsichtlich der Energieeffizienz und CO2-Bilanz weltweit führend sind.
Der Steinbruch „Grube Osterholz“ liegt in einer hochwertigen Lagerstätte, dem GruitenDornaper Massenkalkzug, der sich vom Westen Wuppertals bis nach Erkrath erstreckt. Die
Lagerstätte ist in mehreren, größtenteils stillgelegten Steinbrüchen aufgeschlossen, zwischen denen mehrere, weitestgehend rekultivierte Außenhalden für die bei der Gewinnung
anfallenden, nicht verwertbaren Massen liegen.
Für die vollständige Erschließung der Lagerstätte im Bereich der Grube Osterholz ist zukünftig neben der Erweiterung in die größtenteils bereits genehmigte Fläche und Tiefe eine den
langjährigen Untersuchungen angepasste Wasserhaltung notwendig. Darüber hinaus wird
weiteres Ablagerungsvolumen für die nicht verwertbaren Abbaubestandteile benötigt.
Betrieben wird der Kalksteinabbau derzeit auf der Grundlage einer Altanzeige vom
26.10.1973 und umfasst eine Planfläche von ca. 99 ha und einem Abbauniveau von
– 60 mNHN. Hierzu gehören der genehmigte Betrieb der Abraumhalde Halde Osterholz zur
Ablagerung von eigenem Abraum aus dem Steinbruchgelände bis zu einer Endschutthöhe
von 250 m NN und die Erlaubnisse zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung des gehobenen Grundwassers in die Düssel. Die Einzelheiten hierzu sind in Kap. B III Antragsbegründung beschrieben.
B II Antragsgegenstand
Mit Schreiben vom 12.12. 2007, ergänzt mit Schreiben vom 16.10.2009, hat die Firma Iseke
GmbH & Co. KG, Hahnenfurth 5, 42327 Wuppertal, einen Antrag auf Planfeststellung zur
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ mit begleitenden Maßnahmen gestellt. Mit
Schreiben vom 22.12.2011 wurde der Antrag um einen „Änderungsantrag“ ergänzt. Im Einzelnen wurde beantragt:
1. Flächenhafte Erweiterung der Grube Osterholz in der Gemarkung Schöller der Stadt
Wuppertal und der Gemarkung Gruiten des Kreises Mettmann auf verschiedenen Grundstücken gemäß Änderungsantrag um 2, 8 ha, unter Wegfall bereits genehmigter Flächen
sowie die Wiedernutzbarmachung und Folgenutzung,
2. Anlage einer Innenverkippung,
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
33
3. Verlegung des Vorbrecherstandortes in zwei Schritten,
4. Antrag gem. § 68 WHG auf Herstellung eines Gewässers nach Einstellung der
Sümpfungsmaßnahmen in der Grube Osterholz,
5. wasserrechtliche Erlaubnisse zur Entnahme von Grundwasser in der Grube Osterholz
über den bestehenden Tiefbrunnen bzw. über eine offene Wasserhaltung bis zu einer
Höchstmenge von
11,0 Mio. m³/Jahr
30.000 m³/Tag
1.260 m³/h
350 l/s
und Einleitung in die Düssel sowie in den Grenzbach über die bestehende Rohrleitung in
Höhe von maximal
11,0 Mio. m³/Jahr
30.000 m³/Tag
1.260 m³/h
350 l/s
Die Einleitung in das Gewässer Düssel erfolgt wie bisher über ein Einlaufbauwerk (offenes Gerinne) vom linken Ufer Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstück 904,
Rechtswert: 2572 656,
Hochwert: 5679 702,
Flußgebietskennzahl: 275.21.
Die Einleitung in das Gewässer Grenzbach erfolgt wie bisher über ein Einlaufbauwerk
(Rohrleitung) vom linken Ufer Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstück 556,
Rechtswert 2572970,
Hochwert 5679750.
6. Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung gem. § 31 Abs. 3 KrWG zur Errichtung von 2
Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle (siehe § 2 Nr. 2 der neuen Gewinnungsabfallverordnung vom 29.04.2009) in Richtung Schöller und Holthauser Heide (im Antrag
als Außenhalden bezeichnet),
7. die Anpassung der Rekultivierungsplanung,
8. Waldumwandlung nach § 39 LFoG,
9. Antrag auf Befreiung von den Geboten und Verboten gemäß § 69 LG NRW für die betroffenen Flächen im Bereich Kreis Mettmann,
10. Antrag auf Befreiung von den Geboten und Verboten gemäß § 69 LG NRW für die betroffenen Flächen im Bereich der Stadt Wuppertal,
11. Einziehung eines Teilstückes der Straße „Am Sandfeld“ gemäß § 7 StrWG NRW sowie
die Widmung der vorgesehenen Ersatzstraße und des Verbindungstückes zwischen alter
Straße und Ersatzstraße als öffentliche Straße gemäß § 6 StrWG NRW.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
34
B III. Antragsbegründung
Die Iseke GmbH & Co. KG betreibt den Kalksteintagebau Grube Osterholz in der Gemarkung Schöller in Wuppertal im Gruiten-Dornaper Massenkalkzug auf der Grundlage einer
Altanzeige vom 26.10.1973. Diese wurde durch Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf
(vormals Regierungspräsident Düsseldorf) vom 10.12.1980 auf der Grundlage des § 14 Abs.
1 AbgrG weiterhin zugelassen.
Darüber hinaus wurde der Betrieb der Abraumhalde Halde Osterholz zur Ablagerung von
eigenem Abraum aus dem Steinbruchgelände durch die Stadt Wuppertal mit Schreiben vom
24.05.2006 bis zu einer Endschütthöhe von 250 m NHN bis zum 31.12.2020 genehmigt.
In der Altanzeige der Iseke GmbH & Co. KG wurde die ursprüngliche Abgrabungsfläche
durch Angabe der entsprechenden Flurstücke angezeigt. Das Vorhaben umfasste eine Planfläche von ca. 99 ha. In dem vom Regierungspräsidium Düsseldorf seinerzeit geforderten
Abgrabungsplan wurde von Seiten des Unternehmens der weitere Abbauumfang errechnet
und eine Unternehmensplanung erstellt. Dieser Plan wurde dann dem Bescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 10.12.1980 zugrunde gelegt. Der Plan sah eine langfristige Abbauplanung bis zum Jahre 2080 bis nördlich des Kirchweges vor, entsprach jedoch in
seinen Grenzen nicht der in der Anzeige aufgelisteten flurstücksbezogenen Flächeninanspruchnahme.
Aufgrund dieser planerischen Unterschiede in Text und Karte bzw. aufgrund von wasserrechtlichen Gesichtspunkten (Tiefenabbau unterhalb des natürlichen Grundwasserspiegels)
wurde unabhängig vom rechtlichen Stellenwert der Altgenehmigung in Gesprächen mit der
Stadt Wuppertal vereinbart, ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren gemäß § 31
Abs. 2 WHG durchzuführen. Da der Abbau darüber hinaus unter Verwendung von Sprengstoffen erfolgt, handelt es sich bei der Grube Osterholz um eine genehmigungsbedürftige
Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der
4. BImSchV (Spalte 1, Ziffer 2.1 des Anhangs). Des Weiteren handelt es sich um eine Trockenabgrabung im Sinne des Abgrabungsgesetzes NW, so dass auch der Geltungsbereich
des Abgrabungsgesetzes berührt ist.
Mit Datum vom 12.12.2007 hat die Iseke GmbH & Co. KG den Antrag gestellt, den Kalksteintagebau in der Fläche und in die Tiefe zu erweitern. Daneben wurden die Anlage von zwei
Außenhalden in Richtung der Ortslagen Schöller und Holthauser Heide und weitere Anpassungen der Altgenehmigung beantragt. Des Weiteren ist - wie bereits in der Altgenehmigung
angedacht – geplant, nach Beendigung des Tagebaues ein Gewässer entstehen zu lassen.
Die Antragsunterlagen wurden gemäß Abstimmung mit der Stadt Wuppertal im Oktober 2009
mit der Einreichung der „Ergänzenden Unterlagen“ weiter untersetzt.
Für die Genehmigung der vorgenannten Tatbestände ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 WHG erforderlich, welches die Genehmigung nach § 16 BImSchG und § 3 Abgrabungsgesetz NW mit umfasst. Die hierzu erforderlichen Antragsunterlagen, inklusive UVS und landschaftspflegerischem Begleitplan, wurden
bei der zuständigen Behörde – Stadt Wuppertal, untere Wasserbehörde – an den vorgenannten Terminen eingereicht.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens wurde deutlich, dass die vorgelegten Antragsunterlagen
zur Erweiterung der Grube Osterholz und zur Erstellung der beiden Außenhalden aus formalen Gesichtspunkten überarbeitet werden müssen. Dies lag einerseits an der Tatsache, dass
die Fa. Rheinkalk GmbH die bei der Stadt Wuppertal hinterlegte Einverständnisklärung zum
Abbau in deren Eigentum befindlicher Flächen zwischenzeitlich zurückgezogen hat [Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstücke 737 und 970 (Grube 8) sowie Flur 3, Flurstücke 1046 und
1047 bzw. Flurstücke 1052 bis 1053]. Andererseits wurde nach intensiven Gesprächen zwischen der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Schöller und der Fa. Iseke GmbH
festgelegt, dass das im Besitz der Kirche befindliche Grundstück Gemarkung Schöller, Flur
23, Flurstück 39, für die Aufhaldung der geplanten Außenhalde Schöller nicht zur Verfügung
gestellt werden kann. Da laut Abgrabungsgesetz NRW die Genehmigung des Antrages von
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
35
der verfahrensführenden Behörde zu versagen ist, wenn die Erklärung des Eigentümers auf
Einverständnis des Abgrabungsplanes nicht vorliegt, wurde mit der Stadt Wuppertal festgelegt, eine umfassende Planänderung vorzunehmen und diese erneut über den Weg der Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt zu machen. Die Entscheidung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde, unabhängig von einer rechtlichen Prüfung der Frage, ob die in Rede stehenden Änderungen wesentlich sind oder nicht, getroffen.
Das Kernstück der vorgelegten Planänderung bildet die Änderung des Abgrabungsplanes,
der nunmehr allein auf Eigentumsflächen basiert. Die Erweiterungsfläche beläuft sich nunmehr auf rund 2,8 ha. wovon 2,7 ha sich im Osterholz befinden. Daneben wird die im Zuge
des Beteiligungsverfahrens in enger Abstimmung mit dem Bürgernetzwerk Holthausen 1715
und der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Wuppertal überarbeitete Ausgestaltung der
Außenhalde Holthauser Heide planerisch mit in die Änderung eingebunden. Darüber hinaus
findet auch die mit dem Bürgernetzwerk abgestimmte Neukonzeption der Verlegung der
Straße „Am Sandfeld“ entlang des zukünftigen Haldenfußes in den Unterlagen ihre Berücksichtigung. Aufgrund des Wegfalls des Grundstücks der Kirchengemeinde Schöller wird zudem in Teilbereichen eine Neuplanung der Halde Schöller vorgelegt. Diese Neuplanung
sieht, neben der nunmehr notwendigen Inanspruchnahme von ehemals vorgesehen Abbauflächen für die Aufhaldung, u. a. einen größeren Abstand zu den Gärten der dortigen Wohnbebauung vor. Des Weiteren werden die Ergebnisse der Untersuchungen im westlichen
Düsseltal zu grundwasserabhängigen Biotopen und das Amphibienkonzept für die Grube
Osterholz mit in den Änderungsantrag übernommen.
Aufbauend auf den vorgenannten planerischen Änderungen wurden die staub- und schalltechnischen Prognosen überabeitet und den neuen Rahmenbedingungen angepasst. Des
Weiteren wurde zum sprengtechnischen Gutachten eine entsprechende Stellungnahme verfasst. Darüber hinaus wurde geprüft, ob die Planänderung Auswirkungen auf die Prognosen
des hydrogeologischen Fachgutachtens aufweist. Abschließend wurden weitere Anregungen
aus dem Beteiligungsverfahren mit in die vorliegende Planänderung einbezogen bzw. berücksichtigt. Hier ist u. a. das Thema „Schutzwürdige Böden im Untersuchungsgebiet“ zu
nennen.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Planänderung um Änderungen handelt, die lediglich zu einer Reduzierung des Vorhabens und damit zugleich zu einer Reduzierung der
Betroffenheiten führen, wurde auf eine erneute Betrachtung der Umweltverträglichkeit des
Vorhabens in Hinblick auf die detaillierte Prüfung der einzelnen Schutzgüter verzichtet. Stattdessen werden die Einwirkungen der Maßnahmen punktuell neu bewertet und in den Gesamtzusammenhang des Antrages gestellt. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan aus
2007 und den ergänzenden Unterlagen aus 2009 erfolgte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde aufgrund der vorgenommenen Flächenanpassungen in der vorliegenden Planänderung neu vorgelegt.
Aufgrund der Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des am
04.06.2012 durchgeführten Erörterungstermines wurde eine Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Neandertal durchgeführt.
B IV Verfahrensvorgeschichte
Im Vorfeld der Antragstellung haben mit dem Vorhabenträger mehrere Gespräche stattgefunden, bei denen die verfahrensrechtlichen Grundlagen und die Zulassungserfordernisse für
ein solches Vorhaben besprochen wurden. Im Mai 2001 wurde das beabsichtigte Vorhaben
zunächst angezeigt. Auf der Grundlage der Vorhabensanzeige wurde ein sog.
„Scopingtermin“ anberaumt, in dessen Rahmen der Gegenstand, der Umfang und die Methode der notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung
der Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen Fragen erörtert werden sollten. Dieser
„Scopingtermin“ hat, unter Beteiligung zahlreicher geladener Behördenvertreter, am
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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16.06.2001 stattgefunden. Anschließend wurde die Fa. Iseke GmbH & Co. KG über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG
unterrichtet.
B V Verfahrensgang
Mit Datum vom 12.12.2007 reichte die Fa. Iseke GmbH & Co. KG als Vorhabenträger den
Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses bei der unteren Umweltschutzbehörde Wuppertal ein.
Im Rahmen der sich anschließenden Vollständigkeitsprüfung wurde die Vorhabensträgerin
darüber in Kenntnis gesetzt, dass die eingereichten Planunterlagen noch nicht vollständig
sind.
Gleichzeitig wurden die Antragsunterlagen wegen Nicht-Vollständigkeit und Zuständigkeitswechsel gemäß § 6 Abs. 3 i. V. mit § 8 ZustVO an die nunmehr zuständige Bezirksregierung
Düsseldorf abgegeben.
Als Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung mit Vertretern der Bezirksregierung Düsseldorf beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz legte mit Schreiben vom 18.02.2009 das Ministerium fest, dass im Falle eines wasserrechtlichen Planfeststellungsantrages „Herstellung eines Gewässers gemäß § 68 Abs. 1
WHG“ für das Trägerverfahren die untere Umweltschutzbehörde Wuppertal zuständige Behörde sei.
Da Teilflächen des Vorhabens auf dem Haaner Stadtgebiet (Zuständigkeitsbezirk des Landrats des Kreises Mettmann) liegen, wurde darüber hinaus von der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 140 Landeswassergesetz im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises
Mettmann der Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal - untere Umweltbehörde - als zuständige Behörde für das Gesamtverfahren bestimmt.
Die ergänzenden Unterlagen wurden von der Vorhabensträgerin mit Schreiben vom
16.10.2009 bei der unten Umweltbehörde Wuppertal eingereicht.
Nach Vervollständigung der bestehenden Antragsunterlagen durch die Vorhabensträgerin
wurde am 27.01.2010 festgestellt, dass die Antragsunterlagen den Anforderungen für die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 68 Abs. 1 und 70 Wasserhaushaltsgesetz
i. V. mit § 73 Abs. 2 VwVfG NRW genügen. Daraufhin wurde die Durchführung des Anhörungsverfahrens eingeleitet.
Nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung vom 17.02.2010 wurden die Planfeststellungsunterlagen vom 01.03.2010 bis einschließlich 01.04.2010 zur Einsichtnahme während der üblichen Dienststunden ausgelegt. Während des Auslegungszeitraumes und bis zwei Wochen
nach Ablauf der Auslegungsfrist (15.04.2010 – 24 Uhr) konnte jede/r, dessen Belange durch
das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wuppertal,
Ressort Umweltschutz, Einwendungen gegen den Plan erheben.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Auslegung wird auf den Veröffentlichungstext vom
17.02.2010 Bezug genommen.
Am 29.01.2010 wurden die Planfeststellungsunterlagen auch an die betroffenen Behörden,
Institutionen, Verbände und Dritte übersandt. Diese wurden gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG NRW
gebeten, bis zum 30.04.2010 Stellung zu nehmen, soweit ihre Aufgabenbereiche durch das
Vorhaben berührt werden.
In Vorbereitung des nun folgenden Erörterungstermins stellte sich heraus, dass einige wesentliche Grundstücke der Vorhabensträgerin (Bereiche der Abgrabungsfläche sowie der
Halde Schöller) nicht zur Verfügung stehen. Mit Schreiben vom 22.12.2011 wurde deshalb
ein Änderungsantrag zum Hauptantrag eingereicht.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Änderungsantrages wurde am 27.01.2012
für den Änderungsantrag die Durchführung des Anhörungsverfahrens eingeleitet.
Nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung vom 29.02.2012 wurden die Änderungsplanfeststellungsunterlagen vom 19.03.2012 bis einschließlich 19.04.2012 zur Einsichtnahme
während der üblichen Dienststunden ausgelegt. Während des Auslegungszeitraumes und
bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (04.05.2012 – 24 Uhr) konnte wiederum
jede/r, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Stadt Wuppertal, Ressort Umweltschutz, Einwendungen gegen den Plan erheben.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Auslegung wird auf den Veröffentlichungstext vom
14.02.2012 Bezug genommen.
Am 15.02.2012 wurden die Änderungsantragsunterlagen auch an die betroffenen Behörden,
Institutionen, Verbände und Dritte übersandt. Diese wurden gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG NRW
gebeten, bis zum 14.04.2012 Stellung zu nehmen, soweit ihre Aufgabenbereiche durch das
Vorhaben berührt werden.
Das Ergebnis der Auslegungen und der Aufforderungen zur Abgabe einer Stellungnahme ist
nachfolgend unter B VI „Im Verfahren erhobene Einwendungen“ dargestellt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsantrages wurde gleichzeitig gemäß §
73 Abs. 7 VwVfG NRW der Erörterungstermin für den 04.06.2012 und 05.06.2012 bestimmt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wurden gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu
dem Plan mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den am Verfahren beteiligten Verbänden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der
Erörterungstermin wurde am 04.06.2012 durchgeführt. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27.07.2012 verwiesen.
B VI Im Verfahren erhobene Einwendungen
1. Einwendungen der Träger öffentlicher Belange im Beteiligungsverfahren
Stadt Wuppertal, 106.13, untere Landschaftsbehörde
Von der unteren Landschaftsbehörde wurde gemäß Antrag 2009 folgende Punkte hinterfragt:
-
Die allgemeinen Angaben bezüglich streng geschützter Tierarten,
die Notwendigkeit einer Befreiung gemäß § 67 LG NRW,
Kompensationsmaßnahmen bzw. Herrichtungsauflagen der Außenhalden,
Kompensationsmaßnahmen bzw. Herrichtungsauflagen im Betriebsteil Grube Osterholz,
Maßnahmen außerhalb der Eingriffsbereiche,
Regelung zum Uhuvertrag und Ökokonto Leitungsverlegung,
Besondere Artenschutzmaßnahmen,
Biomonitoring,
Oberboden und Abraumarbeiten,
Sicherung von Kompensations- und Rekultivierungsmaßnahme, ökologische Funktionsfähigkeit,
Abnahme,
Reduzierung der Haldenflächen.
Bezüglich Änderungsantrag 2011 wurden folgende Punkte hinterfragt:
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
-
38
Fauna-Flora-Habitat-Prüfung für das FFH- Gebiet Düssel vor Planfeststellung,
Anregungen: Verbindungsweg für Fußgänger, Halde Holthauser Heide, Halde Osterholz,
Erschließung Grube 8, neue Erschließung Straße „Am Sandfeld“, Ersatzaufforstung,
Gestaltungskonzept Halde Schöller,
Reduzierung der Aufforstungsfläche der Außenhalden,
Bewuchs der Halde Holthauser Heide als Sukzessionsfläche mit Feldgehölzen,
Umsetzung Amphibienschutz- und Entwicklungskonzept,
Schaffung von Ersatzgewässer mit umgebenden Landhabitaten,
Anlegung von Laichhabitaten für Kammmolche,
geplantes Konzept für temporäre Lebensräume innerhalb des Tagebaues,
Umsetzung Landhabitate,
Pflege Folienteich,
Ersatzweg Holthauser Heide,
Ausschluss Beeinträchtigung einzelner Waldkäuze.
Im Planfeststellungsbeschluss wird durch die Festsetzung von naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen und Hinweisen (siehe Kap. A V) sichergestellt, dass die Belange der unteren Landschaftsbehörde berücksichtigt werden.
Stadt Wuppertal, 105.28, untere Bauaufsichtsbehörde
Es wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.
Stadt Wuppertal, 106.01, untere Fischereibehörde (Stellungnahme Fischereiberater)
Die Anregungen bezüglich Überprüfung des Fischbestandes und die Untersuchung des Einleitwassers sind unbegründet, da ein ausführliches begleitendes Fließgewässermonitoring
(u. a. regelmäßige Erfassung der Fischfauna in der Düssel) durchgeführt und fortgeführt
wird.
Selbstverständlich wurde der Kreis Mettmann am Verfahren beteiligt.
Stadt Wuppertal, 106.01, untere Jagdbehörde (Stellungnahme Kreisjägerschaft)
Es wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.
Stadt Wuppertal, 104, Straßen und Verkehr
Die städtischen Bedingungen bezüglich der Teilverlegung der Straße Am Sandfeld wie:
-
Planung,
Ausbaustandart,
Vergabe an Fachfirmen,
Oberflächenentwässerung,
Einziehung vorhandenen Teilstücks,
Freigabe des neuen Teilstücks,
Widmung durch den Straßenbaulastträger
werden im Planfeststellungsbeschluss (siehe A Verfügender Teil, Pkt. VII) durch die Festsetzung von straßenrechtlichen Nebenbestimmungen gesichert.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Stadt Wuppertal, 305.8, Gesundheitsamt
Es wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.
Stadt Wuppertal, 106.23, untere Bodenschutzbehörde
Der Anregung bezüglich Untersuchung des Sulfatbildungspotentials des Abraums vor Beginn
der Innenverkippung ist unbegründet, da nur Abraum aus der Grube Osterholz eingebracht
wird. Darüber hinaus wird, durch abfallrechtliche Nebenbestimmungen (siehe Kap. A VI) sichergestellt, dass regelmäßige chemische Untersuchungen des Abraummaterials der Grube
durchgeführt werden.
Stadt Wuppertal, 101, Stadtentwicklung und Städtebau
Die Prüfung aus planungsrechtlicher Sicht ergab, dass es Abweichungen von den beantragten Grenzen der Abgrabungsflächen zu den geplanten Außenhalden vom Flächennutzungsplan gibt. Das gilt auch für die Wasserfläche des Gewässers nach Beendigung der Abgrabung.
Es wird jedoch festgestellt, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes vor dem Planfeststellungsbeschluss entbehrlich ist, d. h., es bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine
Bedenken gegen das Vorhaben. Das Ergebnis der Planfeststellung wird anschließend in den
Flächennutzungsplan übernommen.
Des Weiteren wurde angemerkt, dass die Planunterlagen keinen Hinweis enthalten, ob die
Immissionswerte der TA Luft (Staub) und der TA Lärm (Schall) auch mit geringeren Haldenausdehnungen erreicht werden können, so dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
z. B. durch eine umfangreichere Wiederverfüllung der Gruben oder eine Ablagerung an anderer Stelle geringer ausfallen könnten. Eine entsprechende Alternativuntersuchung sollte
vom Antragsteller ergänzt und zum Gegenstand der Abwägung gemacht werden.
Darüber hinaus wurde auf der Grundlage des Änderungsantrages 2011 festgestellt, dass der
höchste Punkt der Halde Schöller reduziert wurde, die Anlage 3 jedoch nicht angepasst wurde (Korrektur erfolgt im Rahmen der Genehmigung mit Roteintragung in der Planfeststellung), bei der Halde Holthauser Heide Angaben über die Veränderung des Haldenvolumens
über dem angrenzenden Gelände fehlen und keine Aussagen über die Möglichkeit weitergehender Minderungsmaßnahmen gemacht wurden.
Die Einwendung ist unbegründet. Im Änderungsantrag sind die Haldenflächen aufgrund von
nichtverfügbaren Grundstücksflächen reduziert und angepasst worden. Auch die entsprechenden Gutachten (Lärm, Staub) sind angepasst worden. Der Steinbruchbetrieb ist jedoch
nach wie vor auf die Aufhaldung von Abraummaterial angewiesen. Alternativen wurden untersucht und stehen wegen fehlender Verfügbarkeit von Grundstücken, Anlagen etc. nicht
zur Verfügung. Nach Abschluss der Aufhaldung des Materials ist eine Innenverkippung geplant. Diese kann aktuell nicht durchgeführt werden, da der Tagebau noch nicht seine endgültigen Grenzen erreicht hat.
Darüber hinaus hat der Vorhabenträger der Außenhalden gemäß den abfallrechtlichen Nebenbestimmungen (siehe A Verfügender Teil, Pkt. VI) die Pflicht, die notwendigen Angaben
bezüglich Haldenvolumen, Haldengestaltung und dergleichen in einem der zuständigen Behörde anzuzeigenden Abfallbewirtschaftungsplan nach dem Anhang der GewinnungsAbfV
für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen darzustellen und anzuzeigen.
Planfeststellungsbeschluss
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Landeseisenbahnverwaltung NRW
Die Landeseisenbahnverwaltung weist darauf hin, dass bei den geplanten Erweiterungen in
Gleisnähe darauf zu achten ist, dass es nicht zu Setzungen der Gleisanlage kommt. Gegebenenfalls sind die Gleisanlagen diesbezüglich verstärkt zu überwachen. Nach Sprengarbeiten in Nähe der Gleisanlage ist die Betriebssicherheit vor Befahren zu überprüfen.
Die Einwendung ist unbegründet. Gemäß des spreng- und erschütterungstechnischen Gutachtens sind aufgrund der Beschränkungen der Sprengarbeit (vorgegebene maximale
Sprengstoffmengen) zum Schutz der in der Nähe befindlichen Gebäude Schäden an der
Bahntrasse (wie auch Straßen und Feldwege) auszuschließen.
Durch immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen (siehe A Verfügender Teil, Pkt. IV)
ist festgelegt, dass nach jeder Sprengung < 60 m Entfernung zu den Bahnanlagen (Industriegleisanlage der Firma, teilweise Bahngesellschaft Kaarst-Neuss-Düsseldorf) die Bahnstrecke kontrolliert wird.
Eisenbahnbundesamt
Das Eisenbahnbundesamt weist darauf hin, dass sich die Steinbrucherweiterung in ca. 550
m Abstand zur Eisenbahnstrecke 2723 befindet. Deshalb ist sicherzustellen, dass die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes durch das Vorhaben nicht gefährdet werden darf. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Standsicherheit der Eisenbahninfrastruktur und die
Lagestabilität der Gleise durch die Grundwasserabsenkung und die mit dem Vorhaben verbundenen Erschütterungen nicht gefährdet werden darf.
Darüber hinaus ist die DB Netz AG als Eigentümerin und Vorhabenträger der Eisenbahninfrastruktur am Verfahren zu beteiligen.
Weiter wurde auf der Grundlage des Änderungsantrages 2011 ergänzend gefordert, dass
Messungen an den Gleisen durchzuführen (Erschütterungen, Absenkung des GW-Spiegels)
und Schutzmaßnahmen im Vorfeld von Sprengungen mit den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur festzulegen sind.
Die Einwendung ist teilweise unbegründet. Die Anregung bezüglich Monitoring zur Überwachung des Grundwasserspiegels wird durch wasserrechtliche Nebenbestimmungen (siehe
Kap. A III) sichergestellt. Ein umfassendes Grundwassermonitoring ist eingerichtet und wird
seit Jahren betrieben. Setzungen sind aufgrund der Grundwasserabsenkung ausgeschlossen.
Bezüglich Sprengarbeiten wird auf die vorgenannte Stellungnahme zur Landeseisenbahnverwaltung verwiesen. Zu bemerken ist, dass die Eisenbahnstrecke 2723 mit ca. 550 m Abstand zum Steinbruch weit außerhalb des in diesem Bereich besonders zu schützenden
Raumes liegt.
Die gewünschte Beteiligung der DB Netz AG ist erfolgt.
Insoweit ist die Einwendung unbegründet.
DB Services Immobilien GmbH (DB Netz AG)
Die DB Services Immobilien GmbH (DB Netz AG) fordert, dass kein Oberflächenwasser aus
der Halde Holthauser Heide und der neu trassierten Wegeverbindung "Am Sandfeld" den
Bahnanlagen zugeführt wird.
Diese Forderung ist wegen der vorhandenen Topographie unbegründet.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Bergisch-Rheinischer Wasserverband
Der Bergisch-Rheinische Wasserverband fordert Sicherungsmaßnahmen im Falle eines
Hochwassers in der Düssel (Drosselung bzw. Einstellung der Einleitung).
Weiterhin macht er darauf aufmerksam, dass in der Anlage 21 "Darstellung zukünftiges
Hydromonitoring" die Darstellung zum Grenzbach / Gausbach die bereits in 2006 genehmigte Teilaufhebung nicht berücksichtigt ist.
Die Forderung bezüglich Darstellung des neuen Grenzbachs in den Antragsunterlagen ist
unbegründet, da es sich hier um ein eigenständiges genehmigtes Planfeststellungsverfahren
handelt. Hinsichtlich der anderen Forderungen / Anregungen wird der Einwendung gefolgt
und durch wasserrechtliche Nebenbestimmungen (Kap. A III, Hochwasser Düssel) deren
Einhaltung sichergestellt.
Stadtwerke Erkrath GmbH
Die Stadtwerke Erkrath melden mit folgender Begründung vorsorglich wasserwirtschaftliche
Bedenken an, da das geplante Abbauvorhaben in der Grube Osterholz zu einer Verstärkung
der Absenkungen im Sümpfungstrichter und zu einer Westwärtswanderung der westlichen
Wasserscheide führen wird.
Die Stadtwerke Erkrath GmbH möchte deshalb sichergestellt haben, dass die mit der Verlagerung der Wasserscheide einhergehenden Abflussminderungen um bis zu 300.000 m³/a
nicht zu Bilanzdefiziten im Einzugsgebiet ihrer Trinkwasserbrunnen führen kann und die
Wasserscheide nicht weiter als bis zur Düsselschleife bei Schragen verlagert wird. Sollte
diese Situation eintreten, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. eine Erhöhung der Düsselversickerung, vorzusehen.
Der Einwendung wird gefolgt und durch die Festsetzung von wasserrechtlichen Nebenbestimmungen (siehe Kap. A III) wie
- Steuerungsmaßnahmen bezüglich Veränderung der Grundwasserscheide bzw. kritische
Absenkung der Wasserscheide,
- Hydromonitoring, ergänzendes Hydromonitoring sowie Austausch der jeweiligen Messdaten,
- Messsystem zur Überwachung Düsselwasserabfluss,
- Beteiligung der Vertreter der Stadtwerke Erkrath bei der Präsentation der Untersuchungsergebnisse
deren Einhaltung sichergestellt.
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Der Landesbetrieb Wald und Holz hat aus forstlicher Sicht folgende Bedenken bzw. Anregungen:
Der geplante Eingriff in hochwertige Waldflächen muss in einem Verhältnis 1:3 ausgeglichen
werden. Dabei muss der Eingriff mindestens im Flächenverhältnis 1:1 über Ersatzaufforstungen kompensiert werden. Der restliche Ausgleich im Verhältnis 1:2 kann über Waldumbaumaßnahmen erfolgen.
Darüber hinaus werden konkrete Vorgaben beziehungsweise Vorschläge für die forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen (Neuaufforstung, ökologische Waldumgestaltung auf
Althalde bei Schöller und im Osterholz) vorgegeben. Auch sind, falls erforderlich, geeignete
Wildschutzmaßnahmen für die Kulturen zu treffen.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Bezüglich der Ergänzungen des Änderungsantrages 2011 wurde festgestellt, dass der vorgesehene Ausgleich für die Waldverluste nunmehr ausreichend ist. Ergänzend wurde gefordert, Folgendes als Nebenbestimmung aufzunehmen:
Die unter 3.2.2 des Änderungsantrages aufgeführten Kompensationsmaßnahmen sind in
den dort genannten Flächengrößen verpflichtend durchzuführen. Die Art und Weise der Umsetzung ist mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abzustimmen. Der Maßnahmenkomplex
„Aufwertung der Waldfunktion" ist binnen eines Jahres nach Einschlag des Bestandes umzusetzen. Die Maßnahmen der "Neuaufforstung" sind spätestens innerhalb der nächstfolgenden Pflanzperiode nach Beendigung der jeweiligen Haldenschüttung durchzuführen.
Der Einwendung wird gefolgt und deren Einhaltung durch naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (siehe Kap. A V) geregelt.
Geologischer Dienst NRW
Der Geologische Dienst NRW nahm zu den Bereichen Schutzgut Boden, Schutzgut Grundwasser, Ingenieurgeologie und Geotopschutz Stellung.
Schutzgut Boden:
Der geologische Dienst weist darauf hin, dass im Plangebiet schutzwürdige Böden auftreten.
Hieraus ergibt sich aus bodenkundlicher Sicht für die Erweiterung der Lagerstätte eine gesonderte Ermittlung von Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden im Rahmen
einer landschaftspflegerischen Begleitplanung. Der Geologische Dienst bittet darum, die
Schutzwürdigkeit der Böden in den Antragsunterlagen, z. B. in Kap. 3.2.3.2 "Boden" und im
"Landschaftspflegerischen Begleitplan" (LBP), zu erwähnen. Bei der Planung zusätzlicher
Kompensationsmaßnahmen werden solche Maßnahmen empfohlen, bei denen kein weiterer
Verlust an landwirtschaftlichen Nutzflächen eintritt. Denkbar sind z. B. Maßnahmen einer
naturverträglichen Bodennutzung nach § 4a Abs. 6b Landschaftsgesetz NRW, die vorrangig
"auf eine ökologische Verbesserung bestehender landwirtschaftlicher Bodennutzungen und
vorhandener landwirtschaftlicher Strukturen gerichtet sind". Denkbar sind aber auch Maßnahmen wie z. B. Entsiegelung von Flächen, Abtrag von Bodenüberschüttungen insbesondere aus technologischem Material.
Hierzu wird festgestellt, dass die ELES Arbeitshilfe Böden mit hoher Regelungs- und Pufferfunktion bzw. hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit jedoch gegenwärtig als Wert- und Funktionselemente keine besondere Bedeutung zuweist. Daher kann laut des Geologischen Dienstes eine Einzelfallbetrachtung prinzipiell unterbleiben. Auf eine gesonderte Ermittlung des
Kompensationsbedarfs wird daher aus formalen Gründen verzichtet, der Ausgleich wird über
den LBP abgeglichen.
Der Anregung hinsichtlich des Verzichtes auf eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Nutzflächen für Kompensationsmaßnahmen wird gefolgt.
Schutzgut Grundwasser:
Bezüglich des Schutzgutes Grundwasser werden folgende Anregungen und Hinweise gemacht:
Dem Vorschlag für ein zukünftiges Hydromonitoring stimmt der Geologische Dienst zu, wobei folgende Punkte zu beachten sind:
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Im Erweiterungsbereich der Grube Osterholz befinden sich zurzeit mehrere Grundwassermessstellen, die später nach Wegfall zu ersetzen sind.
Die Stadtwerke Erkrath planen am Standort Sedental einen neuen Trinkwasserbrunnen
und eine deutliche Anhebung der Fördermengen aus dem Karstgrundwasserleiter. Deshalb werden zur zukünftigen detaillierten Beobachtung des Grundwasserfließsystems
zwischen dem Brunnen Sedental und der Wasserscheide im Bereich der Düssel die Errichtung von mindestens zwei zusätzlichen Grundwassergütemessstellen zwischen den
bestehenden Messstellen P 33 und GMS 5 vorgeschlagen.
Im hydrogeologischen Gutachten wird auf Seite 114 ausgeführt, dass „für die Zeit nach
Beendigung der Abbautätigkeiten und Abschluss der Wiederanstiegsphase des Grundwassers negative Auswirkungen auf die Grundwasser- und Oberflächenwasserverhältnisse auszuschließen sind." Nach dem Wiederanstieg des Grundwassers ist jedoch bei
dem anstehenden Abgrabungssee im Sommerhalbjahr mit deutlichen Verdunstungsverlusten zu rechnen, die wie eine Grundwasserentnahme wirken. Da das Karstfließsystem
schnell reagiert, kann dann auf die Einleitung in die Düssel eventuell doch nicht verzichtet werden, um einen ökologisch begründeten Mindestabfluss zu gewährleisten. Die
Grundwasserbilanz im Grundwassermodell wäre entsprechend anzupassen.
Dieser Einwendung wird gefolgt und durch abgrabungs- und wasserrechtliche Nebenbestimmungen (siehe Kap. A II und A III) deren Einhaltung sichergestellt. Darüber hinaus wird
der Geologische Dienst über die Ergebnisse der begleitenden Monitoringprogramme regelmäßig informiert und zur Präsentation mit fachlicher Wertung und Diskussion in zweijährigem
Abstand eingeladen.
In einer ergänzenden Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass zur besseren Übersicht
die Erstellung einer Übersichtskarte zum bestehendem Grundwassermodell mit Darstellung
des momentanen und des zukünftigen Absenkungsbereiches im Gruiten-Dornaper Kalkzug
bezüglich der vom Abbau unbeeinflussten ursprünglichen Grundwasserstände empfohlen
wird. Die Vorhabensträgerin hat diese Übersichtskarte zwischenzeitlich erstellt.
Zum geplanten Pumpversuch im neuen Brunnen Sedental der Stadtwerke Erkrath wird gefordert, diese im laufenden Hydromonitoring zu berücksichtigen.
Hierzu wird festgestellt, dass die Abstimmung mit dem hydrogeologischen Gutachter der SW
Erkrath bereits erfolgt ist und fortgesetzt wird. Das Grundwassermodell wird entsprechend
weiterentwickelt und angepasst, mithin dieser Einwendung bereits gefolgt wurde.
Weiter weist der Geologische Dienst darauf hin, dass mit zunehmender Sümpfung die Wasserscheide nach Westen wandert. Damit verkürzt sich der Düssel-Infiltrationsbereich. Das
kann zur Verminderung der im Einzugsgebiet Wasserversorgungsbrunnen Sedental zur Verfügung stehenden Infiltrationswassermengen führen. Daher ist das Grundwassermessstellennetz über das in der Stellungnahme vom 19.4.2010 geforderte Maß hinaus deutlich zu
verdichten. Gefordert werden daher regelmäßige Abflussmessungen in der Düssel.
Auch sind in den quartären Talablagerungen der Düssel parallel zu den neuen Karstgrundwassermessstellen flache Grundwassermessstellen zu errichten, um die Grundwasserdynamik im Wurzelraum der Düsseltalvegetation im Infiltrationsbereich der Düssel zu beobachten.
Diesen Einwendungen wird gefolgt und durch wasserrechtliche Nebenbestimmungen (siehe
Kap. A III, u. a. erweitertes Hydromonitoringprogramm) sichergestellt, dass die Forderungen
erfüllt werden.
Weiter wird die zeitweise Einspeisung zusätzlicher Wassermengen in die Düssel, z.B. aus
dem Abgrabungssee Hahnenfurth empfohlen, um eine Mindestabflussmenge und damit eine
Mindestmengeninfiltration mit einer zusätzlichen Stützung der Grundwasserscheide im westlichen Bereich des Kalkzuges zu erreichen.
Planfeststellungsbeschluss
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Auch dieser Einwendung wird durch Erlass wasserrechtlicher Nebenbestimmungen (siehe
Kap. A III, erweitertes Hydromonitoringprogramm – Steuerungsmaßnahmen) gefolgt.
Bezüglich der geplanten großflächigen Innenverkippung wurde angemerkt, dass es nach
Abbauende und Wiederanstieg des Grundwassers aufgrund der geringen Durchlässigkeit
des verkippten Materials zu einem Rückstau des in Richtung Südwest strömenden Grundwassers im Kalkzug kommen kann. Vorgeschlagen wird deshalb eine Verlegung der Innenkippe in den Bereich der Kippungslinie des zukünftigen Abgrabungssees an den Südostrand
der Grube. Der Schüttungskörper beeinflusst so die Grundwasserströmung deutlich weniger.
Diese Einwendung wird durch abfallrechtliche Nebenbestimmungen (siehe Kap. A VI, Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes) aufgenommen.
Ingenieurgeologie
Angemerkt wurde, dass den Antragsunterlagen keine Standsicherheitsnachweise beigefügt
sind. So kann die Standsicherheit der Böschungen vom GD NRW nicht bewertet werden.
Aufgrund der großen Höhen und der steilen Böschungen ist eine entsprechende geotechnische Beurteilung jedoch unverzichtbar.
Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme zum Änderungsantrag bemerkt, dass in der
geänderten Planung auf eine flache Gestaltung der Endböschung verzichtet wurde. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Standsicherheit der Böschungen der Innenkippe
und der Halden nachzuweisen sind. Insbesondere ist die Auswirkung der Auflast der Halden
auf die Standsicherheit der Randböschungen des Steinbruchs zu beachten. Es wurde weiter
darauf hingewiesen, dass der nach Beendigung der Wasserhaltung sich einstellende Seewasserspiegel mit in die Standsicherheitsbeurteilung einzubeziehen ist.
Diesen Einwendungen wird gefolgt und durch abfallrechtliche Nebenbestimmungen (siehe
Kap.A VI, Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes) sichergestellt, dass die Forderung
erfüllt wird.
Geotopschutz
Bezüglich Geotopschutz wird angemerkt, dass im Bereich des Steinbruchs Osterholz mit
dem Auftreten von freien oder sedimentgefüllten Hohlräumen zu rechnen ist. Bei letzteren
sind sowohl quartär-tertiärzeitliche als auch kreidezeitliche Höhlenfüllungen zu erwarten. Die
Höhlenfüllungen sind für die paläontologische Forschung von besonderer Bedeutung. Sie
sind daher als paläontologische Bodendenkmäler zu betrachten, deren Entdeckung nach
dem Denkmalschutzgesetz meldepflichtig ist und eventuell weitere Maßnahmen nach sich
ziehen kann (Bergung von Fossilien). Darüber hinaus sind größere Vorkommen von Fremdgesteinen (z.B. Sand, Kies, Ton) dem GD NRW zu melden.
Es ist gewährleistet, dass für den Fall, dass während des Abbaues Höhlenfüllungen angefahren werden, diese den zuständigen Stellen gemeldet werden (siehe Kap. A II). Der Einwendung wird mithin gefolgt.
Planfeststellungsbeschluss
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Kreis Mettmann
Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde Mettmann
Die untere Landschaftsbehörde merkt an, dass auf der Grundlage des Landschaftsplans
Mettmann für das Vorhaben eine Befreiung gemäß § 69 Landschaftsgesetz (LG) NW erforderlich ist, die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilt werden kann.
Darüber hinaus werden bezüglich Umweltprüfung / Eingriffsregelung / Artenschutz folgende
Anregungen gemacht:
In der Beeinträchtigungsprognose für die streng geschützten, planungsrelevanten Arten ist
zwar nicht von einer Gefährdung der lokalen Populationen auszugehen; es gibt allerdings
teilweise eine Diskrepanz zwischen den Beschreibungen der UVU/ UVS und den Protokollen
des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit möglichen Auswirkungen auf einzelne Individuen:
Fledermäuse: die Kartierung beschränkte sich auf die Erfassung jagender Tiere (S. 71).
Obwohl z. B. der große Abendsegler als typische Baumfledermaus bei jedem Kartierungsgang nachgewiesen wurde, konnten keine Tagesquartiere in Altbäumen nachgewiesen werden (S. 74). Wenn auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag nachweisen
kann, dass eine populationsbezogene Gefährdung durch das Vorhaben nicht eintritt, ist
doch mit einem Individualverlust durch das Fällen von Altbäumen mit Höhlen und Spalten
zu erwarten. Hier erwartet die ULB, dass die im Prüfprotokoll dargestellten vorgezogenen
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in der Planfeststellung verbindlich festgesetzt werden.
Bemerkenswert ist, dass der in der Grube Osterholz in der Südwand brütende Uhu in der
Artenliste der Avifauna der UVU / UVS nicht aufgeführt ist, wohl aber unter Punkt 3.7.2
des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und im artenschutzrechtlichen Protokoll, das
eine Reihe von Maßnahmen vorschlägt. Auch hier erwartet die ULB, dass die im Prüfprotokoll dargestellten vorgezogenen Maßnahmen in der Planfeststellung verbindlich festgesetzt werden.
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Es spricht Einiges
dafür, dass es zur Tötung planungsrelevanter Arten, für die eine Ausnahme nach
BNatSchG erforderlich ist, sowie zur Vernichtung von Lebensstätten kommen wird. Sollten durch konkrete Maßnahmen, die sich neben dem Schutz für die planungsrelevanten
Arten auch auf die Erdkröte beziehen, die Einhaltung von artenschutzrechtlichen Anforderungen gesichert werden, sind diese Maßnahmen konkret im Planfeststellungsbeschluss darzustellen. Die Maßnahmen sind vorher mit der unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Mettmann abzustimmen.
Diesen Einwendungen wird gefolgt und durch die Festsetzung von naturschutzrechtlichen
Nebenbestimmungen (siehe Kap. A V) wird sichergestellt, dass die Forderungen erfüllt werden.
Eine Abstimmung ist bereits am 19.11.2012 erfolgt.
In Ergänzung zur unteren Landschaftsbehörde beschließt der Landschaftsbeirat des Kreises
folgendes:
Der Beirat stimmt der Verwaltungsabsicht zu, im Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung
des Steinbruches "Grube Osterholz", soweit der Kreis Mettmann betroffen ist, die in der Vorlage dargestellten Anregungen geltend zu machen. Grundsätzlich bestehen Bedenken gegen die Ausdehnung der Abgrabung in der Nachbarschaft von ökologisch bedeutsamen Gebieten mit großer Bedeutung für den Artenschutz. Auch bestehen Bedenken gegen Ausdehnung der Abgrabung in der Nachbarschaft von ökologisch bedeutsamen Gebieten.
Planfeststellungsbeschluss
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Die artenschutzrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Es spricht einiges dafür, dass es zur Tötung planungsrelevanter Arten, für die eine Ausnahme nach BNatSchG
erforderlich ist, sowie zur Vernichtung von Lebensstätten kommen wird. Sollten durch konkrete Maßnahmen, die sich neben dem Schutz für die planungsrelevanten Arten auch auf die
Erdkröte beziehen, die Einhaltung von artenschutzrechtlichen Anforderungen gesichert werden, sind diese Maßnahmen konkret im Planfeststellungsbeschluss darzustellen. Die Maßnahmen sind vorher mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann abzustimmen.
Auch diesen Einwendungen wird gefolgt und durch die Festsetzung von naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (siehe Kap. A V) deren Einhaltung sichergestellt. Zusätzlich wird
darauf verwiesen, dass bereits umfangreiche Monitoringprogramme durchgeführt werden,
die die Erweiterung fachtechnisch begleiten. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
nicht erforderlich. Die ASP-Prüfungen für die einzelnen Arten haben ergeben, dass durch
Nebenbestimmungen in Kapitel V, 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen der Erhaltungszustand der Populationen bei den europäischen Vogelarten bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten
sich nicht verschlechtern wird (vgl. C III Nr. 5).
Stellungnahme der unteren Abfallwirtschaftsbehörde Mettmann
Es wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.
Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde Mettmann
Es wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.
Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen und Hinweise sind im verfügenden Teil, ab Kap.
A II, Entscheidungen und Nebenbestimmungen, ausreichend berücksichtigt.
Untere Bodenschutzbehörde Mettmann
Es wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.
Die untere Bodenschutzbehörde weist insbesondere auf:
die schutzwürdigen Böden im Kreisgebiet Mettmann,
die besonders schutzwürdigen Böden im westlichen Düsseltal
hin.
Darüber äußert die Behörde unter anderem die Sorge bezüglich
der Verschiebung der Wasserscheide bei Gruiten,
der Auswirkungen auf die Quelle bei Schragen,
der Wassergewinnung der Stadtwerke Erkrath.
Durch Nebenbestimmungen und Hinweise im verfügenden Teil, ab Kap. A II, Entscheidungen und Nebenbestimmungen, finden die Hinweise der unteren Bodenschutzbehörde Berücksichtigung. Darüber hinaus wird auf Bewertung der Einwendungen des Geologischen
Dienstes NRW und der unteren Wasserbehörde Mettmann zu diesem Thema verwiesen.
Planfeststellungsbeschluss
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Stellungnahme der unteren Wasserbehörde Mettmann
Die Untere Wasserbehörde äußert insbesondere Bedenken gegen mögliche Auswirkungen
der Wasserhaltung auf das Gebiet des Kreises Mettmann wie
Veränderung des Abflussverhaltens der Düssel (Infiltration / Exfiltration),
Verlagerung der Wasserscheide bis in den Bereich Düsselberg / Schragen,
Absenkung der Grundwasserstände bis in den Quellbereich Quelle Schragen,
massive Reduzierung der Quellschüttung im Bereich der Quelle Schragen,
Absinken der Wasserstände im Quellbereich sowie in den angrenzenden Fischteichen,
voraussichtliches Trockenfallen des namenlosen Gewässers zwischen den Teichanlagen
und der Düssel.
Sollte es trotz Bedenken zu einem Planfeststellungsbeschluss kommen, schlägt die UWB
Mettmann zur Sicherung ihrer Belange Nebenbestimmungen vor.
Den Einwendungen wird unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen gefolgt und im
Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. (vgl. hierzu auch die Bewertung der Einwendungen der Stadt Haan, Kap. B VI Pkt. 2):
Die bisherigen Erkenntnisse und Untersuchungen ergaben, dass die grundwasserrelevanten
Lebensräume im Düsseltal bei Gruiten und Düsselberg nicht auf hohe Grundwasserstände
im Massenkalk angewiesen sind. Der Bereich zwischen Gruiten und Düsselberg ist bereits
seit mehr als 20 Jahren durch einen Grundwasserflurabstand im Massenkalk von 4 m bis >
10 m und von einer Grundwasserabsenkung (bezogen auf den vermutlichen unbeeinflussten
Grundwasserstand) von bis zu 5 m betroffen. Die quartären Sedimente oberhalb des
Massenkalkaquifers innerhalb der Talauen sind grundwasserführend (Lockergesteinsgrundwasserleiter) und stehen nicht mit dem darunter liegenden Kalksteinaquifer in hydraulischer
Verbindung.
Zur Feststellung grundwasserabhängiger Lebensräume wurde deshalb Anfang 2011 eine
erste Biotopkartierung vorgenommen. Danach existieren im westlichen Düsseltal keine derartigen Lebensräume.
Durch Nebenbestimmungen und Hinweise (siehe Kap. A III, Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, wie Nr. 2.1 Steuerungsmaßnahmen, 2.8 Unterbrechung
Düsselwassereinleitung, 2.10 Hydromonitorung, 2.11 ergänzendes Hydromonitoring sowie
unter Kap. A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen wie Nr. 2.7
Biomonitoring und dergleichen) wird sichergestellt, dass die Forderungen erfüllt werden.
Die Monitoringprogramme beinhalten u. a. verdichtete Untersuchungen im Bereich westliches Düsseltal bezüglich Grundwasser, Bodenwasserhaushalt, Düsselabfluss, Flora und
Fauna im Talbereich für eine abschließende Bewertung der Frage „erhebliche Auswirkungen“ und der Möglichkeit von Nachsteuerungsmaßnahmen.
Durch vorgesehene Errichtung weiterer Messstellen werden auch die Belange der Stadtwerke Erkrath bezüglich ihrer Wassergewinnungsanlage abgesichert. Auch ist ein intensiver
Datenaustausch zwischen den Gutachterbüros (wird bereits praktiziert) vorgesehen. Insbesondere erfolgt ein Austausch in Bezug auf eine Erfassung der jeweiligen Fördermenge und
gleichzeitiger Überprüfung der Ergebnisse der relevanten Messstellen.
Die vorgenannten Monitoringprogramme sind der unteren Wasserbehörde Mettmann in einem Fachgespräch mit den Gutachtern vorab vorgestellt worden. Auch die Bewertung der
Einwendungen des Geologischen Dienstes NRW und der Stadt Haan zu diesem Thema
verwiesen. Darüber hinaus wird die untere Wasserbehörde Mettmann über die Ergebnisse
der begleitenden Monitoringprogramme regelmäßig informiert und zur Präsentation mit fachlicher Wertung und Diskussion in zweijährigem Abstand eingeladen.
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Landwirtschaftskammer NRW
Die Landwirtschaftskammer äußert Bedenken, weil durch die geplanten Außenhalden wertvolle landwirtschaftliche Flächen überplant werden. Sie schlägt vor zu prüfen, ob der Abraum
in benachbarte offen gelassene Gruben verbracht bzw. das Verbringen innerhalb der Grube
Osterholz optimiert werden kann. Darüber hinaus wird empfohlen, den abzuschiebenden
Oberboden entweder gesondert zu lagern beziehungsweise der Wiederverwendung zuzuführen.
Bezüglich der Außenhalde Holthauser Heide wird ein vorhergehender Kalkabbau vorgeschlagen. Insgesamt wird angemerkt, dass im Planfeststellungsbescheid die gesonderte
Lagerung verschiedener Bodenhorizonte als Nebenbestimmung festgelegt wird.
Bezüglich der Wasserhaltung wird gefordert, dass für die angrenzenden landwirtschaftlichen
Betriebe die Grundwasserversorgung gesichert sein muss.
Weiter werden Vorschläge für wegfallende Wege („Straße Am Sandfeld“, Nebenwege zu den
Ackerflächen) gemacht.
Bezüglich der gemäß Änderungsantrag verringerten Erweiterungsfläche wird eine Neubewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung angeregt.
Hierzu ist Folgendes festzustellen:
Unterhalb der Halde Holthauser Heide ist kein wirtschaftlicher Abbau möglich, da die notwendigen Kalksteinqualitäten nicht vorhanden sind. Die Haldenflächen wurden gemäß Änderungsantrag reduziert. Weitere Reduzierungen sind nicht möglich, da die Flächen für die
Aufhaldung zwingend notwendig sind. Entsprechende Alternativen wurden geprüft. Eine
Verbringung in andere Gruben ist aus naturschutzfachlicher Sicht und privatrechtlicher Hindernisse nicht möglich.
Durch Nebenbestimmungen (siehe A Verfügender Teil, Pkt. V) wird sichergestellt, dass der
Oberboden gesondert gelagert wird, um ihn wieder verwenden zu können.
Darüber hinaus hat der Vorhabenträger der Außenhalden gemäß den abfallrechtlichen Nebenbestimmungen (siehe A Verfügender Teil, Pkt. VI,) die Pflicht, die notwendigen Angaben
bezüglich Haldenvolumen, Haldengestaltung und dergleichen in einem der zuständigen Behörde anzuzeigenden Abfallbewirtschaftungsplan nach dem Anhang der Gewinnungsabfallverordnung für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen darzustellen und anzuzeigen.
Bezüglich der Grundwasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe ist durch Erkenntnisse
des langjährigen begleitenden Hydromonitorings sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung
insbesondere der Brunnen im Schiefergebiet nicht vorliegt und erfolgen wird.
Der Ersatzweg für die Straße Am Sandfeld ist Gegenstand des Verfahrens und wie die anderen angesprochenen Wegeverbindungen durch Nebenbestimmungen (siehe A Verfügender
Teil, Pkt. VII) geregelt.
Die Anregung bezüglich Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung wird gleichfalls durch naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen (siehe A Verfügender Teil, Pkt. V) geregelt.
Durch Nebenbestimmungen wird jedoch sichergestellt, dass Teile der begründeten Einwendungen Berücksichtigung finden. Im Übrigen werden die Einwendungen der Landwirtschaftkammer als unbegründet zurückgewiesen.
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Das Landesbüro der Naturschutzverbände äußert folgende Bedenken:
1. Es bestehen mögliche negative Auswirkungen der Grundwasserabsenkung unterhalb
+50m NHN auf das Oberflächenwasser in der Düssel und in Ihren Nebenbächen sowie
der unsicheren Prognosen über mögliche Risiken und den langen Zeithorizont.
2. Die direkten und indirekten gravierenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht
vollständig und korrekt erfasst und bilanziert worden. Daher ist eine umfassende Beurteilung der Eingriffsregelung nicht möglich.
3. Die Bestandsaufnahme ist veraltet und unvollständig. Deshalb ist eine aktuelle qualifizierte Kartierung nach heutigem Standard und unter Nutzung zeitgemäßer Methoden durchzuführen, die alle seltenen, gefährdeten und geschützten Arten sowie sämtliche Teillebensräume (z. B. bei den Amphibien) umfasst.
4. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht korrekt erfolgt (mangelhafte Datengrundlage,
fehlerhafte Abwägung) und überarbeitet werden muss.
5. Die Auswirkungen auf die benachbarten FFH- Gebiete – insbesondere auf das westliche
Düsseltal durch die Veränderungen des Grundwasserstandes und des Oberflächenwasserabflusses sowie der veränderten Wasserqualität der Düssel müssen im Rahmen einer
FFH- Verträglichkeitsuntersuchung untersucht werden.
6. Im Falle einer artenschutzrechtlichen Ausnahme müssen im Planfeststellungsbeschluss
entsprechende vorzeitige Maßnahmen (z. B. CEF- Maßnahmen) festgesetzt werden, die
sicherstellen, dass keine Verschlechterung der Arten nach Anhang IV FFH- Richtlinie und
der nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten erfolgt.
7. Es wird eine vollständige und korrekt erarbeitete Bestandsaufnahme gefordert sowie die
Abarbeitung der UVP, FFH-VP, ASP und Eingriffsregelung als Entscheidungsgrundlage
und Abwägung im Planfeststellungsverfahren.
8. Im Planfeststellungsbeschluss ist ein Untersuchungsprogramm für ein umfassendes
Biomonitoring für gefährdete und geschützte Biotope sowie ein Hydromonitoring des
Grundwassers und Oberflächenwassers sowie die Angabe, welche Eckdaten / Grenzwerte zu einer Änderung oder einem Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis führen, festgesetzt.
9. Als Folgenutzung der Abgrabung sollte Naturschutz ohne konkurrierende Nutzung eingerichtet werden.
Bezüglich des Änderungsantrages folgten noch ergänzende Anregungen / Forderungen bezüglich:
10. kontinuierliche Düsseleinleitung,
11. Maßnahmen der Düsseleinleitung sowie Konzept „Grube 7“ nach Beendigung der Abgrabung,
12. Ablagerungen in der Grube 8.
Den Einwendungen wird teilweise gefolgt und durch Nebenbestimmungen und Hinweise ab
Kapitel A II wird sichergestellt, dass die beachtlichen Forderungen erfüllt werden.
Im Einzelnen gilt:
Zu 1. Durch Nebenbestimmungen und Hinweise ab Kap. A II, Entscheidungen und Nebenbestimmungen wie Hydromonitoring, ergänzendes Hydromonitoring, Biomonitoring und dergleichen werden die möglichen Auswirkungen langfristig untersucht. Bei Bedarf können
nachträgliche Regelungen getroffen werden.
Zu 2. Mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan sind die Eingriffe in Natur und Landschaft umfassend und zutreffend erfasst worden sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt worden. Fehler in der Datenerhebung und/oder Bilanzierung der Eingriffe sind nicht ersichtlich.
Planfeststellungsbeschluss
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Zu 3. Mit dem eingereichten Änderungsantrag wurden die Bestandsaufnahmen, soweit erforderlich, aktualisiert und vervollständigt.
Zu 4. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Rahmen der Planfeststellung korrekt erfolgt.
Zu 5. Der Anregung wurde gefolgt; es wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Diese ist Bestandteil der Planfeststellung.
Zu 6. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich, da durch
zahlreiche Nebenbestimmungen hinsichtlich der einzelnen relevanten Arten VermeidungsMinderungsmaßnahmen getroffen werden (siehe A V).
Zu 7. Die geforderten Unterlagen sind Bestandteile der Planfeststellung.
Zu 8. Die geforderten Untersuchungsprogramme laufen bereits und müssen fortgesetzt werden.
Zu 9. Der Forderung wird entsprochen (siehe A V Ziff. 2.9.1)
Zu 10. Der Forderung wird entsprochen (siehe A III).
Zu 11. Der Forderung wird teilweise entsprochen (siehe A III). Die Grube 7 ist nicht Bestandteil des Verfahrens. Die Antragstellerin verfügt nicht über das Grundstück.
Zu 12. Die Grube 8 ist nicht Bestandteil des Verfahrens. Die Antragstellerin verfügt nicht über
das Grundstück.
Im Übrigen werden die Einwendungen zurückgewiesen,
Bezirksregierung Düsseldorf
Alle vorliegenden Anregungen und Vorschläge der Bezirksregierung Düsseldorf werden
übernommen, da sie für die jeweiligen Bereiche „zuständige Behörde“ ist. Der Planfeststellungsbeschluss wird deshalb vorab mit der Bezirksregierung abgestimmt.
LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland.
Bedenken wurden nicht erhoben. Der Vorschlag bezüglich Hinweis auf §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz wird gefolgt.
2. Einwendungen der Stadt Haan, der Kreisbauernschaft Mettmann e. V.,
der Fa. Rheinkalk sowie von Bürgerinnen und Bürgern
2.1. Stadt Haan
Von der Stadt Haan werden nachfolgende Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben:
1. Die prognostizierten Grundwasserabsenkungen im westlichen Düsseltal, die auf dem
Stadtgebiet von Haan liegen, werden zu erheblichen Auswirkungen auf Flora / Fauna /
Boden führen.
2. Es fehlen Aussagen darüber, ob die prognostizierten Grundwasserabsenkungen das
Risiko von Erdfällen (Dolinenbildungen) erhöht bzw. Erdfälle seitens des Fachgutachters
zukünftig ausgeschlossen werden können.
3. In den Bereichen mit Talauensedimenten muss mit sümpfungsbedingten Setzungen gerechnet werden. Für Bauwerke in diesen Bereichen besteht das Risiko von Setzungsschäden.
4. Bereits für einen Absenkungszustand ab + 65 m NHN in der Grube Osterholz muss, zumindest bei ungünstigen Witterungsbedingungen, mit Grundwasserabsenkungen im
Planfeststellungsbeschluss
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westlichen Düsseltal gerechnet werden.
5. Bezüglich des numerischen Grundwassermodells und der Vorstellung der „Hydraulischen
Barrieren“ wird folgende Kritik geäußert:
Insbesondere das gesetzte Festpotential im Westen kann zu falschen Ergebnissen führen, es können z.Zt. auch deutlich stärkere Auswirkungen im westlichen Düsseltal nicht
ausgeschlossen werden.
Die Prognose, dass das Grundwasser im Kalkzug westlich von Schragen nicht beeinflusst wird, beruht auf den Ergebnissen einer Modellrechnung. Der tiefste bislang durch
Messergebnisse belegte und damit für eine Modellkalibrierung nutzbare Absenkungszustand in Grube Osterholz lag bei etwa + 65 m NHN. Gerade für diesen Zustand wird aber
auf S. 79 des hydrogeologischen Fachgutachtens ausgeführt, dass „eine Kalibrierung nur
eingeschränkt möglich ist, da die Endabbautiefe von -10 m NHN in Hahnenfurth nur wenige Monate bestand und die Grundwasserstände innerhalb von wenigen Monaten sehr
starken Schwankungen unterworfen waren."
Das Grundwassermodell wurde im Westen mittels eines Festpotentials (Höhe 70 m NHN)
begrenzt. Es kann zu einer „Verzerrung“ der modellierten Verhältnisse führen. Es sollten
Aussagen der Gutachter dazu angefordert werden, wie sich das Grundwassermodell
verhält, wenn das Festpotential im westlichen Düsseltal aus dem Grundwassermodell
entfernt wird bzw. warum dieses Festpotential gesetzt wurde.
Alle Prognosen beruhen ausschließlich auf einer Modellrechnung. Die Anwendung derartiger (für Lockergesteine konzipierter) Strömungsmodelle in heterogenen, anisotropen
und verkarsteten Festgesteinaquifer ist mit großen Unsicherheiten behaftet. Ein derartiges Modell ist nur so gut wie die Daten, mit denen es gespeist wird. Eine ausreichende
Datengrundlage liegt aber z. B. für das westliche Düsseltal (z. B. Durchlässigkeitsverhältnisse) nicht vor.
Es müssen insbesondere die in das Modell integrierten „hydraulischen Barrieren“ hinterfragt werden. Die sind offensichtlich durch keine Bohrdaten oder sonstigen Untersuchungen belegt, stellen aber höchstwahrscheinlich einen regulierenden Faktor im Modell dar.
6. Das Risiko einer Auswirkung der Grundwasserabsenkung auf die Schiefergebiete besteht weiterhin.
Es gibt keine belastbare Datengrundlage für die Aussage, dass bei der prognostizierten
Grundwasserabsenkung im westlichen Düsseltal die seitlichen Schiefergebiete nicht zumindest randlich mit beeinflusst werden.
Die Aussage, dass die Schiefergebiete im westlichen Düsseltal nicht beeinflusst werden,
ist nicht belegt. Eine Übertragung der Erkenntnisse aus dem Bereich östlich von Gruiten
auf das westliche Düsseltal ist ohne jeden Beleg durch Daten nicht akzeptabel, zumal im
westlichen Düsseltal andere tektonische Verhältnisse bestehen und damit auch andere
Verhältnisse in den Gebirgsdurchlässigkeiten der Schiefergebiete vorliegen können. Aus
diesen Schiefergebieten liegen auch keine Pegeldaten vor. Prinzipiell müsste ein durch
ein Pegelnetz / Hausbrunnen gestützter Grundwassergleichenplan auch für die Schiefergebiete konstruiert werden, damit zunächst eine fundierte Aussage zu den bestehenden
Grundwasserverhältnissen getroffen werden kann; erst auf dieser Basis könnten prognostizierende Aussagen erfolgen.
7. Der in den hangenden Schiefer verfilterte Pegel O3 lässt eine Beeinflussung des nördlichen Schiefergebietes deutlich erkennen; der Grundwasserstand sank hier im Jahre
2003 während der tiefen Absenkung in Grube Osterholz um rd. 10 bis 20 m bis etwa auf
das Düsselniveau ab (Abb. 9-5 Hydrog. Fachgutachten); die höheren Wasserstände aus
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dem Jahre 2001 wurden auch im weiteren Beobachtungszeitraum nicht wieder erreicht.
8. Kritik am Konzept der Düsselversickerung und den Untersuchungen dazu:
Die erhoffte Begrenzung der Grundwasserabsenkung durch Versickerung aus der Düssel
entspricht nicht einem planbaren (und damit prüfbaren) ingenieurmäßigen Konzept, sondern um ein bestenfalls teilweise steuerbares und ansonsten dem Zufallsprinzip unterworfenes System.
Es ist nicht nachgewiesen, dass diese Versickerungen auch z. B. bei starkem, längerem
Frost stattfinden.
Für den Nachweis der Versickerung aus der Düssel liegen in den Antragsunterlagen lediglich die Ergebnisse der Abflussmessungen vom 8./9.5.2006 vor.
Die bislang nachgewiesenen Versickerungen im Bereich der 1. Düsselschleife bei
Gruiten könnten auch auf Versickerungen aus der Kleinen Düssel innerhalb des Kalkzuges beruhen (Anlage 6.1 Fachgutachten).
Es sind ergänzende Untersuchungen erforderlich.
Es fehlen Aussagen dazu, ob die natürlichen Versickerungen aus der Düssel auch in der
Lage wären, eine einmal eingetretene, über das prognostizierte Maß hinausgehende
Grundwasserabsenkung wieder zu kompensieren.
9. Innenkippe
Es fehlen Aussagen zur Standsicherheit in der Innenkippe.
Es muss sichergestellt werden, dass keine schadstoffbelasteten Böden in den Grundwasserbereich (Innenkippe) eingebaut werden
Grundwasser fließt nach Abbauende aus dem Bereich der Innenkippe in westliche Richtung auf Haaner Stadtgebiet.
10. Monitoring, Überwachung, Notfall-Szenario, Verantwortlichkeiten:
Die festgestellte Reaktion des Aquifers im Sommer 2003 liefen unseres Erachtens vergleichsweise plötzlich und zeitlich schnell ab. Diese „sprunghafte“ Reaktion kann auch
mit der Verschmälerung des Kalkzuges in westlicher Richtung zu tun haben. Die „Heftigkeit“ der damaligen Grundwasserstandreaktion sollte zu dem Schluss führen, dass beim
Feststellen nicht prognostizierter Verhältnisse kaum Zeit für Korrekturen / Gegenmaßnahmen zur Verfügung steht. Ein auf Jahre ausgerichtetes Monitoring allein wird hier
nicht greifen. Eine Definition von Grenzwasserständen in deutlich vorgelagerten Pegeln
(I12, P13) und ein klar definiertes Notfall-Szenario mit Festlegung der Verantwortlichkeiten wäre unseres Erachtens zwingend erforderlich.
Das vorhandene Grundwassermessstellennetz ist unzureichend; durch die beantragte
Grundwasserabsenkung würde eine größere Anzahl von Messstellen trockenfallen. Für
diese Messstellen muss frühzeitig Ersatz geschaffen werden; weiterhin sind aus hydrogeologischer Sicht zusätzliche Grundwassermessstellen erforderlich. Dies betrifft z. B.
den Bereich des Kalkzuges sowie Schiefergebiete zwischen Gruiten und Schragen.
Ein Beginn der Absenkungsmaßnahme bzw. eine Absenkung unter ein Niveau von
+ 65 NHN in Grube Osterholz bei zeitgleich einsetzendem Bio-Monitoring im westlichen
Düsseltal wird zu falschen Ergebnissen führen.
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Neben der Grundwasserentnahme in der Grube Osterholz wird die Einleitung von bis zu
1.260 m³/h Wasser in die Düssel beantragt; bei Hochwasserführung der Düssel kann die
Einleitung von Sümpfungswasser zu einer Verstärkung von Hochwasserschäden auf
dem Gebiet der Stadt Haan führen. In Abstimmung mit dem BRW sollte eine Grenzwassermenge festgelegt werden, bei deren Überschreitung die Einleitung von Wasser aus
dem Bereich Grube Osterholz zu unterbrechen ist.
Weiterhin sollte eine Mindestwasserführung der Düssel im Düsseltal festgelegt werden;
diese Mindestwasserführung ist durch die Einleitung von Sümpfungswasser in die Düssel
durch die Fa. Iseke sicherzustellen.
Zu den Bedenken der Stadt Haan wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1., Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen auf dem Stadtgebiet Haan
Die bisherigen Erkenntnisse und Untersuchungen ergaben, dass die grundwasserrelevanten
Lebensräume im Düsseltal bei Gruiten und Düsselberg nicht auf hohe Grundwasserstände
im Massenkalk angewiesen sind. Der Bereich zwischen Gruiten und Düsselberg ist bereits
seit mehr als 20 Jahren durch einen Grundwasserflurabstand im Massenkalk von 4 m bis >
10 m und von einer Grundwasserabsenkung (bezogen auf den vermutlichen unbeeinflussten
Grundwasserstand) von bis zu 5 m betroffen. Die quartären Sedimente oberhalb des
Massenkalkaquifers innerhalb der Talauen sind grundwasserführend (Lockergesteinsgrundwasserleiter) und stehen nicht mit dem darunter liegenden Kalksteinaquifer in hydraulischer
Verbindung.
Zur Feststellung grundwasserabhängiger Lebensräume wurde deshalb Anfang 2011 eine
erste Biotopkartierung vorgenommen. Danach existieren im westlichen Düsseltal keine derartigen Lebensräume.
Mithin ist die Einwendung unbegründet.
Im Übrigen wird durch Nebenbestimmungen und Hinweise (siehe Kap. A III, Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, wie Nr. 2.1 Steuerungsmaßnahmen, 2.8
Unterbrechung Düsselwassereinleitung, 2.10 Hydromonitoring, 2.11 ergänzendes Hydromonitoring sowie unter A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen
wie Nr. 2.7 Biomonitoring und dergleichen), eine kontinuierliche Begleitung der Überwachung
der Grundwasserabsenkungen sichergestellt, so dass, sollten wider Erwarten doch die von
der Stadt Haan befürchteten Auswirkungen eintreten, unverzüglich nachgesteuert werden
kann.
Hierzu beinhalten die Monitoringprogramme u. a. verdichtete Untersuchungen im Bereich
westliches Düsseltal bezüglich Grundwasser, Bodenwasserhaushalt, Düsselabfluss, Flora
und Fauna im Talbereich für eine abschließende Bewertung der Frage „erhebliche Auswirkungen“ und der Möglichkeit von Nachsteuerungsmaßnahmen.
Zu 2., Risiko von Erdfällen
Generell lassen sich Erdfälle in verkarstungsfähigen Gesteinen, wie hier im Massenkalkzug,
seriös nicht ausschließen. Erdfälle haben geogene Ursachen und entstehen in Folge lösungsverursachter Hohlraumbildung im Kalkstein. Diese Hohlräume können unabhängig von
einer Grundwasserabsenkung irgendwann einstürzen.
Fälle (Erkenntnisse bzw. Hinweise) von Erdfällen im östlichen Teil des Massenkalkzuges,
der bereits seit Jahrzehnten durch eine Grundwasserabsenkung geprägt ist, sind nicht bekannt.
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Eine Erhöhung des Erdfallrisikos durch eine Grundwasserabsenkungsmaßnahme von einigen Metern im Bereich westliches Düsseltal kann aus fachlicher Sicht generell ausgeschlossen werden. Die Einwendung ist daher unbegründet.
Zu 3., Gefahr sümpfungsbedingter Setzungen
Bezüglich der Gefahr von Setzungsschäden ist zu bemerken, dass die Gebäude im
Düsseltal westlich Gruiten – in Frage kommen Gebäude am Fischteich Schragen und mehrere Gebäude an der Düssel zwischen Thunisbrücke und Schragen – aller Voraussicht nach
auf dem tragfähigem Festgesteinsuntergrund gegründet sind, der in nur geringen Tiefen (< 1
m) unter GOK ansteht. Im Festgestein ist die Wasserführung (Auftriebskräfte) für die Bemessung von Gründungskörpern irrelevant. Die über dem Festgestein lagernden quartären Auesedimente sind bekanntlich gering tragfähig, so dass diese seit jeher nicht als Gründungshorizont herangezogen werden.
Die Talauensedimente, die von einer Setzung betroffen sein könnten, sind nur sehr geringmächtig (< 1m) und bestehen neben größeren Steinen auch aus Sand und Schluff. Sie werden nicht zwangsläufig und unmittelbar im Zuge der Absenkungen im darunter liegenden
Massenkalk mit entwässert.
Das Risiko von Setzungsschäden kann aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden,
daher ist die Einwendung unbegründet.
Zu 4., Gefahr von Grundwasserabsenkungen im westlichen Düsseltal
Bezüglich der Bedenken von Grundwasserabsenkungen im westlichen Düsseltal bei ungünstigen Witterungsbedingungen ist folgendes festzustellen:
Für den Bereich Gruiten bis Schragen ist bei Trockenphasen und geringem Abfluss der
Düssel über längere Zeit nicht auszuschließen, dass die Grundwasserstände dort im Rahmen der seit Jahren bestehenden natürlichen Schwankungen temporär um etwa 1 m im Bereich Schragen und etwa 4 bis 6 m im Bereich der Wasserscheide absinken. Nach Niederschlägen, höherem Düsselabfluss oder einsetzender Grundwasserneubildung steigen die
Grundwasserstände dann wieder an.
Eine negative Beeinflussung von Schutzgütern (Flora, Fauna, Bodenwasserhaushalt) ist aus
den Grundwasserspiegelschwankungen nicht abzuleiten.
Die prognostizierten Absenkungen im westlichen Düsseltal auf Basis Modellberechnungen
werden sukzessive im Rahmen des gemäß Nebenbestimmungen im verfügenden Teil festgelegten erweiterten Hydromonitoringprogramms verifiziert. Ab der jetzigen Abbautiefe (65 m
NHN) werden anhand des verdichteten Grundwassermessnetzes in diesem Bereich die
Grundwasserstände kontinuierlich überwacht.
Darüber hinaus ist gemäß Nebenbestimmungen (siehe Kap. A V) ein Biomonitoring im
Düsseltal vorgesehen. Die Einwendung ist daher unbegründet.
Zu 5., Kritik am numerischen Grundwassermodel und der Vorstellung der hydraulischen
Barrieren
Die Kritik am Numerischen Grundwassermodell ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Den Prognosen auf Grundlage des Grundwassermodells liegen Worst-Case-Annahmen zu
Grunde. Deutlich stärkere Auswirkungen im westlichen Düsseltal können daher derzeit ausgeschlossen werden.
Das Festpotential am westlichen Modellrand führt nicht zu falschen Ergebnissen im Modellbereich westliches Düsseltal (Thunisbrücke bis Gruiten). Diese Prognosen bezüglich des
Endabbauzustandes + 30 m NHN sind naturgemäß noch mit Unsicherheiten behaftet. Aus-
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reichend lange Absenkungszustände von unter + 70 m NHN in Grube Osterholz liegen nicht
vor. Als Ergebnis der Modellberechnung werden die Prognosen im Rahmen des erweiterten
abbaubegleitenden Monitorings, wie im Fachgutachten beschrieben, ständig überprüft und
erforderlichenfalls an die Messergebnisse angepasst.
Die Begrenzung des Modellgebietes durch ein Festpotential (Höhe 70 m NHN) am SüdwestRand entspricht dem „Stand der Technik“ und gibt die realen Grundwasserverhältnisse in
ausreichendem Maße wieder.
Bei numerischen Grundwassermodellen ist es üblich, das Modellgebiet Grundwasserabstromig durch ein Festpotential zu begrenzen. Die über die Grundwasserneubildung dem
Modellgebiet zugeführte Wassermenge kann entsprechend den natürlichen Gegebenheiten
abfließen und am westlichen Modellrand über das Festpotential das Modellgebiet verlassen.
Voraussetzung für eine derartige Modellgrenze ist:
-
das Festpotential muss den dortigen (mittleren) Grundwasserstand wiedergeben,
-
das Festpotential muss (deutlich) außerhalb der im Modell zu berechnenden Grundwasserstandsänderungen (z.B. Grundwasserabsenkungen) liegen, die hier im Bereich
Thunisbrücke und östlich davon liegen.
Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das Festpotential bei Erkrath wurde gesetzt, um den dortigen Grundwasserabfluss aus dem
Massenkalk in Richtung Westen bis in die Niederrheinische Bucht zu simulieren.
Ohne das Festpotential können die natürlichen Grundwasserfließverhältnisse nicht korrekt
wiedergegeben werden. Eine genaue Modellierung der Grundwasserstände im mehr als 1
km östlich davon gelegenen Bereich Gruiten bis Thunisbrücke ist dadurch nicht eingeschränkt.
Wenn das Festpotential am westlichen Modellrand entfernt würde, käme es zu einem teilweisen „Überlaufen“ des Modells. Sämtliches Grundwasser müsste dann über die Düssel
das Modellgebiet verlassen, was nicht den hydrogeologischen Gegebenheiten entspricht.
Darüber hinaus ist zusammenfassend festzustellen:
-
dass jede Prognose auf einer Modellvorstellung der Hydrogeologie im Untersuchungsgebiet und darauf aufbauender analytischer oder numerischer Berechnungen beruht,
jede Prognose nur so gut ist wie die darin eingehenden Messdaten. Das gilt nicht nur für
numerische Modelle,
die Datengrundlage ausreichend ist,
die relativ geringe Durchlässigkeit, die für den Kalkzug zwischen Schragen und Thunisbrücke angenommen wird, auf die Bewertung des Grundwassergefälles in diesem Bereich sowie Auswertungen aus der Promotionsarbeit Dr. Köhler basiert.
Bezüglich der „Hinterfragung hydraulische Barrieren“ ist Folgendes festzustellen:
Die Hydraulischen Barrieren im Kalkzug sind durch eine Vielzahl geologischer und hydrogeologischer Untersuchungsergebnisse belegt, z. B. durch
-
lokal hohes hydraulisches Gefälle im Kalkzug (belegt durch Grundwasserstandsmessungen),
-
Beobachtung einer Begrenzung oder Minderung der Grundwasserabsenkung an unterschiedlichen Stellen im Kalkzug während verschiedener Grundwasserabsenkungen in
den vergangenen Jahrzehnten,
-
Bohrdaten von Grundwassermessstellen.
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Für die Zukunft bleibt festzuhalten, dass im Zuge des erweiterten Monitorings (s. Kap. A III
durch geplante Bohrungen und Grundwassermessstellen im Bereich Schragen und westliches Düsseltal weitere geohydraulische Untersuchungen (z. B. hydraulische Tests, Durchlässigkeitsbestimmungen) durchgeführt werden. Zusammen mit weiteren Messungen (z. B.
der Grundwasserstände) kann dann das Vorhandensein hydraulischer Barrieren im westlichen Teil des Kalkzuges noch genauer belegt werden. Nach alledem ist die Einwendung
unbegründet.
Zu 6., Risiko der Grundwasserabsenkung auf die Schiefergebiete:
Hierzu ist festzustellen, dass es bislang in bisher über 20 Jahren Untersuchungen keine
Hinweise darauf gibt, dass die Schiefergebiete von der Grundwasserabsenkung im Massenkalk betroffen sind.
Des Weiteren sind die Schiefergebiete im westlichen Düsseltal geologisch mit den Schiefergebieten im östlichen Kalkzug vergleichbar.
Der geforderte Grundwassergleichenplan für die Schiefergebiete insgesamt ist in seiner
Aussagekraft generell fraglich und wenig aussagekräftig, da die Schiefergebiete im Hangenden unterschiedliche Gesteinsschichten umfassen.
Die Einwendung ist teilweise begründet, da im Bereich des westlichen Düsseltals bislang
keine Grundwassermessstellen innerhalb der Schiefergebiete vorhanden sind. Daher wird
hierzu in wasserrechtlichen Nebenbestimmungen (s. Kap. A III, erweitertes Monitoringprogramm) festgelegt, dass im Zuge einer Beweissicherung weitere Grundwassermessstellen
im Bereich Schragen nördlich an den Kalkzug angrenzend in den Schiefergebieten zu errichten sind.
Zu 7., Pegel O3
Die Aussage, dass der Pegel O3 eine Beeinflussung des nördlichen Schiefergebietes erkennen lässt, ist falsch (s. Ganglinie Abb. 9-5 im Hydrogeologischen Fachgutachten). Im Jahr
2001 existierte der Pegel O3 noch nicht. Offenbar wurde im Diagramm Abb. 9-5 die Ganglinie P3 aus 2001 der von O3 zugeordnet. Die Einwendung ist daher unbegründet.
Zu 8., Kritik am Konzept Düsselwasserversickerung
Das Prinzip der „Steuerung der Düsselwasserversickerung“ durch temporäre Zugabe von
Wasser in die Düssel während Trockenphasen und geringer Grundwasserstände im Kalkzug
ist bereits in Teilen erprobt (z. B. im Jahr 2003).
Durch die gezielten Untersuchungen und Tests war ein Zusammenhang zwischen den Abflussmengen und Sickerwasserverlusten festgestellt worden. Dieser Zusammenhang wurde
graphisch bereits quantifiziert. Auch der Einfluss der Infiltrationsmengen auf die Wasserscheide wurde in den vergangenen Jahren untersucht und ermittelt. Prognosen zu den Infiltrationsmengen zur Aufrechterhaltung der Wasserscheide bzw. deren nachhaltige Beeinflussung liegen ebenfalls vor.
So ist zusammenfassend festzustellen, dass:
-
das Konzept Düsselwasserversickerung zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung
nachweislich funktionsfähig ist,
-
die Düsselwasserversickerung natürlich maximale Grenzen besitzt, was die Versickerungswassermengen betrifft. Das bedeutet, dass bei stärkerer Absenkung die Wasserscheide nach Westen wandert (lt. Prognose bei Abbautiefe + 50 m NHN),
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-
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das Konzept mit entsprechender Messtechnik (kontinuierliche Grundwassermessungen,
kontinuierliche Abflussmessungen Düssel) sich „ingenieurmäßig“, d.h. steuerbar und
prüfbar, ausbauen lässt. Dieses ist durch entsprechende zu installierende Mess- und
Überwachungssysteme vorgesehen (wasserrechtliche Nebenbestimmungen; erweitertes
Monitoring-Konzept).
Bezüglich Versickerung während einer Frostperiode findet, wie die Loggeraufzeichnungen
vom Januar bis März 2010 zeigen, eine Infiltration in den Grundwasserleiter durch die Abflussverluste auch bei starkem, längerem Frost statt.
Bezüglich Nachweis der Versickerung aus der Düssel ist anzumerken, dass aus den Jahren
2003 bis 2006 Abflussmessungen vorliegen, außerdem kontinuierliche Messungen des
Düsselwasserabflusses und des Grundwasserstandes in 4 Grundwassermessstellen im Bereich der Wasserscheide. Die Versickerung dort ist auch durch weitere Messungen nachgewiesen.
Ergänzende Untersuchungen zum Düsselwasserabfluss und zu den Versickerungswassermengen sind im Rahmen des erweiterten Monitoring-Konzeptes (siehe wasserrechtliche Nebenbestimmungen) ohnehin vorgesehen.
Bezüglich der Kompensation einer über das prognostizierte Maß hinausgehende Grundwasserabsenkung ist Folgendes festzustellen:
Die bisherigen Messungen und Beobachtungen über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren
an der Wasserscheide und im westlichen Düsseltal zeigen, dass Absenkungen im Grundwasser immer durch die Düsselwasserversickerung wieder ausgeglichen werden konnten.
Wenn der Kalksteinabbau im Kalkzug insgesamt eingestellt wird, so stellen sich in der Folge
(nach mehreren Jahren) wieder Grundwasserverhältnisse ein, die sämtliche bestehenden
und noch eintretende Grundwasserabsenkungen kompensieren.
Das ist zwischen 2003 bis 2006 (nach Sümpfungsunterbrechung in Grube Hahnenfurth) in
Ansätzen geschehen, so dass das Grundwasser im Bereich der Wasserscheide zeitweise
fast wieder Düsselniveau erreichte.
Die Einwendung ist daher unbegründet.
Zu 9., Standsicherheit Innenkippe, Einbau schadstoffbelasteter Böden
Der Einwendung wird dadurch gefolgt, dass bezüglich Standsicherheit Innenkippe, Einbau
schadstoffbelastete Böden u. dgl. umfangreiche abfallrechtliche Nebenbestimmungen (s.
Kap. A VI, Abfallbewirtschaftungsplan, Festlegung bezüglich der zu lagernden Abfälle u. dgl.)
formuliert sind und die angesprochenen Punkte Berücksichtigung finden.
Zu 10., Monitoring, Überwachung, Notfallszenario, Verantwortlichkeiten:
Der Einwendung wird insoweit gefolgt, als dass die entsprechenden Vorschläge bezüglich
Monitoring, Überwachung, Notfallszenario, Verantwortlichkeiten durch wasserrechtliche Nebenbestimmungen in Kap. A III berücksichtigt worden.
So sind u. a. ein Notfall-Szenario mit entsprechenden Steuerungsmaßnahmen sowie ein
erweitertes Monitoring-Konzept vorgesehen. Auch ist geplant, das Grundwassermessstellennetz zu erweitern, insbesondere im westlichen Düsseltal. Hier sind 7 neue Grundwassermessstellen vorgesehen. Trockenfallende Messstellen werden, wie bislang auch, rechtzeitig
ersetzt.
Die angesprochenen Punkte „Hochwasser in der Düssel und Mindestwasserführung Düssel“
werden ebenfalls durch entsprechende Nebenbestimmungen abgesichert.
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2.2. Kreisbauernschaft Mettmann e. V.
Die Kreisbauernschaft hat folgende Anregungen und Einwendungen bezüglich des Vorhabens:
Durch die geplante Steinbrucherweiterung gehen wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen verloren. Als Ausgleich und Ersatz sollten wieder landwirtschaftliche Nutzflächen
geschaffen werden.
Anstelle der Außenhalden sollte lediglich eine Innenverkippung erfolgen, um die derzeit
genutzten landwirtschaftliche Flächen zu erhalten.
Es sollte geprüft werden, ob eine Verbringung von Abraum in anderen Halden oder stillgelegten Steinbrüchen möglich ist.
Bei der Errichtung der Außenhalden sollte sichergestellt werden, dass wertvoller Oberboden („Mutterboden“) nicht überschüttet wird, sondern der Wiederverwertung zugeführt
wird.
Die Grundwasserabsenkung darf keine nachteilige Auswirkung zum Beispiel auf den
Forst Osterholz oder den Lössboden landwirtschaftlicher Nutzflächen haben.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verlust landwirtschaftlicher Pachtflächen auch u. a.
mit dem Verlust von EU-Prämienrechten oder Berechnung von Düngeflächen verbunden
ist.
Bei den geplanten Halden ist die schadlose Entwässerung sicherzustellen.
Nach Beendigung der Abgrabung soll der Abraum der vorhandenen Halden verwendet
werden, um die vorhandene Grube wieder zu verfüllen.
Weiter sollte eine Verbringung des Abraums in die Abraumhalden des Nachbarbetriebes
verbracht werden.
Auch sollte eine anderweitige Verwertung des Abraums geprüft werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der bestehende Steinbruchbetrieb seit Jahrzehnten
betrieben wird. Das heißt, die Lagerstätte ist ortsgebunden. Die Erweiterung des Abbaus mit
den notwendigen Nebenanlagen (Außenhalten) minimiert den Eingriff in Natur und Landschaft.
Der Steinbruchbetrieb ist jedoch nach wie vor auf die Aufhaldung von Abraummaterial angewiesen. Alternativen wurden untersucht und stehen wegen fehlender Verfügbarkeit von
Grundstücken, Anlagen etc. nicht zur Verfügung. Nach Abschluss der Aufhaldung des Materials ist eine Innenverkippung geplant. Diese kann aktuell nicht durchgeführt werden, da der
Tagebau noch nicht seine endgültigen Grenzen erreicht hat.
Der Vorhabenträger der Außenhalden wird darüber hinaus durch abfallrechtliche Nebenbestimmungen in Kap. A VI verpflichtet, die notwendigen Angaben bezüglich Haldenvolumen,
Haldengestaltung und dergleichen in einem der zuständigen Behörde anzuzeigenden Abfallbewirtschaftungsplan nach dem Anhang der Gewinnungsabfallverordnung für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen darzustellen und anzuzeigen.
In den landschaftsrechtlichen Nebenbestimmungen ist u. a. die Verwertung von Oberboden
(Mutterboden) geregelt, auch die endgültige Gestaltung und Nutzung der Außenhalden nach
Fertigstellung. Eine Verkippung der Außenhalden in den Steinbruch nach Beendigung der
Abgrabung ist dem Vorhabenträger wirtschaftlich nicht zumutbar.
Bezüglich Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf landwirtschaftliche Flächen ist
festzustellen, dass der Grundwasserspiegel bereits jetzt im Durchschnitt 80 m unter Geländeoberkante liegt. Aufgrund langjähriger Erfahrungen sind Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf Forstflächen oder landwirtschaftliche Nutzflächen ausgeschlossen.
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Abschließend ist festzustellen, dass die Einwendungen der Kreisbauernschaft durch der vorgenannten Nebenbestimmungen berücksichtigt werden und im Übrigen mit den vorgenannten Begründungen jedoch zurückgewiesen werden.
2.3. Fa. Rheinkalk GmbH
Von der Fa. Rheinkalk GmbH werden nachfolgende Einwendungen gegen das Vorhaben
erhoben:
1. Allgemeine Einwendungen:
Hinweis auf fehlendes Grundeigentum.
2. Lärmprognose:
Aus dem Gutachten Lärmprognose ist nicht erkennbar:
- wie die lärmtechnische Annäherung zum Werk Dornap betrachtet und berücksichtigt
wird,
- wie die Emissionen des Werkes Dornap in die Lärmprognose einfließen,
- welche Gegenmaßnahmen bei Ausschöpfen der Richtwerte ergriffen werden,
- ob Abstimmungen oder gemeinsame Minderungsmaßnahmen der Werke Iseke und
Rheinkalk erfolgen sollen.
3. Sprengtechnisches Gutachten:
Das sprengtechnische Gutachten lässt keine betriebsübergreifenden Minderungsmaßnahmen oder Abstimmungen zwischen den Werken der Fa. Iseke und Fa. Rheinkalk
(Dornap) erkennen. Auch fehlt die Betrachtung möglicher Überlagerungen bei Sprengungen beider Werke.
4. Hydrogeologisches Gutachten:
Die prognostizierten Grundwasserentnahmemengen aus dem Steinbruch Grube Osterholz werden mit einer deutlichen Reserve von über 25% hochgerechnet, was für eine
mögliche zukünftige Grundwasserentnahme im Werk Dornap eine Beschränkung bedeuten könnte.
Bezüglich der Verlagerung der Grundwasserscheide bei zunehmender Vertiefung und
stärkerer Sümpfung fehlen Aussagen zu einem weiteren Monitoring oder Beweissicherungsverfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zugänglichkeit und Verantwortung für die Grube 7
im weiteren Monitoring zu klären ist.
Bezüglich des Änderungsantrages 2011 der Fa. Iseke wurden nochmals folgende Einwendungen erhoben:
1. Schallimmissionsprognose:
- Die Eingangsdaten (Schallleistungen) der Lärmprognose des Ingenieurbüros Stöcker
entsprechen nicht einer üblicherweise erforderlichen „Worst Case“-Abschätzung.
- Weiter werden lärmrelevante Vorgänge durch vorbereitende Tätigkeiten nicht
betrachtet.
Planfeststellungsbeschluss
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- Notwendige Minderungsmaßnahmen werden nicht spezifiziert.
- Die Berechnung des Langzeitmittelungspegels gibt nicht die ungünstigste Situation
wieder.
2. Sprengtechnisches Gutachten:
Auf die vorgenannten Einwendungen zum Hauptantrag wird verwiesen, da sie durch den
Änderungsantrag nicht ausgeräumt wurden.
3. Hydrogeologische Gutachten
Bezüglich der im erweiterten Monitoringprogramm dargestellten Gegenmaßnahmen wird
auf die nicht abgestimmte Entnahme aus dem Klärteich Schickenberg der Fa. Rheinkalk
hingewiesen.
Ansonsten wird auf die vorgenannten Einwendungen zum Hauptantrag verwiesen, da sie
durch den Änderungsantrag nicht ausgeräumt wurden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. Fehlendes Grundeigentum
Bedingt durch fehlendes Grundeigentum war u. a. der Änderungsantrag erforderlich. Alle
durch das Vorhaben betroffenen Grundstücke befinden sich nunmehr im Eigentum der Fa.
Iseke. Die Einwendung ist daher unbegründet.
Zu 2. Lärmprognose
In den zum Antrag vorgelegten Geräuschprognosen wurden Auswirkungen für die jeweils
geplanten Abbaufortschritte im Steinbruch Grube Osterholz in südlicher, nördlicher und westlicher Richtung betrachtet. Dabei wurde im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung die Position
der eingesetzten Maschinen und Geräte in allen drei Varianten am oberen Rand des Steinbruchs angenommen; dabei wurde die abschirmende Wirkung der geplanten Abraumhalden
Holthauser Heide und Schöller außer Betracht gelassen. Auf diese Weise wurde für jeden
Immissionsort im Hinblick auf die Geräuscheinwirkungen die ungünstigste Situation ermittelt.
Hierdurch wird auch die Annäherung des Steinbruchbetriebs durch die beantragte Erweiterung an das Werk Dornap der Firma Rheinkalk berücksichtigt.
Die Vorbelastungen durch Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich des Steinbruchs
durch die Anlagen der Firma Rheinkalk und die Firma Deutag werden dadurch berücksichtigt, dass die Antragstellerin die beantragten Änderungen so durchführen wird, dass der hierdurch bedingte anteilige Beurteilungspegel an allen Immissionsorten mindestens 10 dB(A)
unter den jeweils zulässigen Richtwerten liegen wird (siehe hierzu 1. Änderungsantrag,
Schallimmissionsprognose vom Ingenieurbüro Stöcker, sowie immissionsschutzrechtliche
Entscheidungen und Nebenbestimmungen in Kap. IV). Die Geräuscheinwirkungen des Antragsgegenstandes werden sich mithin nicht relevant auswirken; insofern sind darüber hinausgehende geräuschmindernde Maßnahmen formal nicht erforderlich und eine Betrachtung
oder Abstimmung von Geräuschminderungsmaßnahmen zwischen der Firma Rheinkalk und
dem Antragsteller ist entbehrlich. Unabhängig hiervon sind der Antragstellerin an anderen
von ihr betriebenen Anlagen durch entsprechende Auflagen in einem zwischenzeitlich
rechtskräftig gewordenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid (Errichtung
und Betrieb eines GGR-Ofens zum Brennen von Kalk) umfangreiche Maßnahmen zur Geräuschminderung aufgegeben worden, weil Überschreitungen der gebietsbezogenen Richtwerten zur Nachtzeit festgestellt wurden. Diese Überschreitungen sind für das hier beantrag-
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te Vorhaben, das sich ausschließlich auf die Tagzeit bezieht, nicht relevant. Jedoch werden
die v. g. Minderungsmaßnahmen, die an kontinuierlich betriebenen Maschinen und Anlagenteilen der Antragstellerin vorgenommen werden, sich auch positiv auf die Geräuschimmissionssituation zur Tagzeit auswirken. Die Minderungsmaßnahmen werden in einem gestuften
Sanierungsplan konkretisiert. Die Realisierung der Maßnahmen und deren tatsächliche Minderungswirkung werden gutachterlich beaufsichtigt. Dies wird der zuständigen Immissionsschutzbehörde gegenüber durch entsprechende Berichte und Messungen gemäß o. g. Genehmigungsbescheid dokumentiert.
Insgesamt werden die im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Geräuschgutachten akzeptiert; die dort gewählten Prognoseansätze und Eingangsdaten werden als plausibel und
nachvollziehbar eingestuft.
Die Einwendung ist daher unbegründet.
Zu 3. Sprengtechnisches Gutachten
Die Prognose der zu erwartenden Erschütterungen wurde von einem Gutachter auf Grundlage von Erschütterungsmessungen erstellt, die im laufenden Steinbruchbetrieb des beantragten Vorhabens gewonnen wurden. Die Prognosesicherheit ist aufgrund der breiten Datenbasis und der gut erkundeten geologischen Verhältnisse hoch. Die gewählten Eingangsdaten
und Methoden sind plausibel und nachvollziehbar. Überlagerungen von Sprengerschütterungen aus dem Steinbruch der Firma Rheinkalk mit denen des Antragsvorhabens sind aufgrund der vergleichsweise sehr kurzen Einwirkzeit unwahrscheinlich und aufgrund der Entfernung der beiden Steinbrüche allenfalls gering. Eine Betrachtung möglicher Überlagerungen der Erschütterungsimmissionen ist aufgrund der messtechnisch nachgewiesenen Unterschreitungen der zulässigen Anhaltswerte für Erschütterungen in beiden Steinbrüchen nicht
erforderlich. Im Übrigen werden beide Steinbrüche im Hinblick auf Erschütterungen kontinuierlich überwacht. Die Messergebnisse werden gutachterlich und behördlicherseits regelmäßig ausgewertet. Sollte sich aufgrund der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass
wider Erwarten Überlagerungssituationen eintreten können, die zu unzulässigen Erschütterungen führen könnten, so enthält dieser Bescheid im immissionschutzrechtlichen Teil Nebenbestimmungen, dem in geeigneter Weise entgegenzuwirken.
Die Einwendung ist daher unbegründet.
Zu 4. Hydrogeologisches Gutachten
Bezüglich der im Antrag prognostizierten Grundwasserentnahmemengen ist zu bemerken,
dass wie auch bei vergangenen Erlaubnis- und Planfeststellungsverfahren der Firmen (Iseke
und Rheinkalk) maximale Werte beantragt und erlaubt wurden. Bei den Entscheidungen
wurden notwendigerweise jeweils alle Entnahmemengen im gemeinsamen Kalksteinzug berücksichtigt und aufeinander abgestimmt. Dieses ist selbstverständlich auch für die Entscheidung im jetzigen Verfahren erfolgt und auch für künftige zwingend erforderlich. Zu bemerken in diesem Zusammenhang ist, dass die im Planfeststellungsbeschluss der Fa,
Rheinkalk vom 19.12.1996 festgelegte maximale Entnahmemenge von 16 Mio. m3/Jahr aufgrund der inzwischen vorliegenden Erfahrungen bei maximaler Grundwasserabsenkung in
der Grube Osterholz auf + 30 m NHN und gleichzeitiger Absenkung in der Grube Hahnenfurth auf – 10 m NHN mit gesamt 9,1 Mio. m3/Jahr in der Gesamtheit nicht überschritten wird.
Die Überprüfung gemäß hydrogeologischem Fachgutachten unter Worst-Case-Bedingungen
ergab, dass bezüglich der Wasserscheide erst ab einer rechnerischen Grundwasserabsenkung von + 30 m NHN in der Grube Osterholz und gleichzeitiger Absenkung in der Grube
Hahnenfurth auf unter – 50 m NHN eine weitere Verlagerung der Wasserscheide über den
Bereich Schragen hinaus bis zur Thunisbrücke zu erwarten ist.
Durch diesen Planfeststellungsbeschluss für die Firma Iseke bleiben die derzeitigen Rechte
der Firma Rheinkalk unberührt.
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Bezüglich Verlagerung der Grundwasserscheide ist festzustellen, dass durch umfangreiche
Nebenbestimmungen im verfügenden Teil, Kap. A III Wasserrechtliche Entscheidungen und
Nebenbestimmungen, wie Nr. 2.1 Steuerungsmaßnahmen, 2.8 Unterbrechung Düsselwassereinleitung, 2.10 Hydromonitoring, 2.11 ergänzendes Hydromonitoring sowie unter
Kap. A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen wie Nr. 2.7
Biomonitoring und dergleichen, umfangreiche Steuerungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind. Die Wasserentnahme aus dem Klärteich Schickenberg ist hierbei nicht vorgesehen.
Zu den vorgenannten Monitoringprogrammen ist zu bemerken, dass sie eng mit den
Monitoringprogrammen des geltenden Planfeststellungsbeschluss der Fa. Rheinkalk abgestimmt sind, beide Abgrabungsverfahren nur im Zusammenhang (gemeinsamer Kalksteinzug) zu betrachten sind.
Zum Hinweis auf Klärung von Zugänglichkeit und Verantwortung für die Grube 7 ist festzustellen, dass die ehemals erfolgte Infiltration von Düsselwasser in die Grube 7 nicht mehr
Bestandteil des geltenden Planfeststellungsbeschluss der Fa. Rheinkalk und auch kein Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens ist. Die Belange sind privatrechtlich zu regeln.
Die Einwendungen finden im Planfeststellungsbeschluss teilweise Berücksichtigung. Im Übrigen werden sie zurückgewiesen.
2.4. Bürgerinnen und Bürger
Vorbemerkung:
Da die Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger in den einzelnen Punkten sich vielfach
wiederholen bzw. gleichlautend sind, werden sie nach Themen geordnet und gemeinsam
behandelt. Zu jedem Themenbereich werden eingangs alphabetisch geordnet die jeweiligen
Einwender/-innen namentlich aufgeführt.
Folgende Themenbereiche werden behandelt:
2.4.1. Gewässer, Grundwasser; Hydrologie (Wasserrecht)
2.4.2. Immissionsschutz (Immissionsschutzrecht)
2.4.3. Naturschutz (Natur- und Landschaftsrecht)
2.4.4. Anlagen zur Beseitigung von Gewinnungsabfällen (Abfallrecht)
2.4.5. Sonstiges
2.4.1. Gewässer, Grundwasser, Hydrologie (Wasserrecht)
Einwender/-innen:
B
Bärbel Bäßler
T. Bielstein
Karin und Godehard Büskens
C
Mario und Ursula Castelli
Stefan Castelli
Michael Cords
D
G., M., A. Dontsch
E
Angelika Ellsiepen
F
Schöllerweg 9 f, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 34, 42781 Haan
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Höhe 58, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Fleherstr. 257, 40223 Düsseldorf
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
F. Filips und J. Zon
E. Finger
Renate u. Jürgen Fritz
G
Laura Gerfer
Jörg Gerhards
SFV-Gruiten 1957 e.V.
H
W. Hackenitz
Martin und Silvia Hagedorn
Iulian und Daniela Huser
J
Fam. H. Johann
Manfred Johann
K
Norbert Kaldemorgen
K. u. K.-H,. S. u. D. Kosman
F. Kryszan
E. und J. Kuschmierz
M
Angelika Maiwald
Klaus-Dieter Maiwald
N. Maschwitz-Sengpiehl, K. Maschwitz
N
Thomas Nippe
P
Alexander Packeisen
Isabell Packeisen
Marc Packeisen
R
E. Rief
A. u. F. Rissmann
S
Renate Schaer
Heike Schreiber
Ulrike Seidel
I. und Dr. W. Seidel
Wilfried und Edda Siebert
Friedhelm Singhoff
U
Hans Werner Urbschat
W
Angela Wolf
63
Hahnenfurther Weg 27, 42781 Haan
Osterholzer Str. 171, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 43, 42327 Wuppertal
Osterholzern Str. 134, 42781 Haan
Osterholzer Str. 124, 42781 Haan
Am Quell 5a, 42781 Haan
Schöllerweg 9a, 42327 Wuppertal
Krutscheider Weg 98, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9e, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 155, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 157, 42327 Wuppertal
Gut Hermgesberg, 42781 Haan
Am Sandfeld 55, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 131, 42781 Haan
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 25, 42327 Wuppertal
Westring 107, 42327 Wuppertal
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Osterholzer Str. 132, 42781 Haan
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Starenweg 29, 42659 Solingen
Am Malbauer 5, 47877 Willich
Osterholzer Str. 126, 42781 Haan
Gottfried-Eschmann-Weg 34, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Habbach 1, 42781 Haan
Hofkamp 63, 42103 Wuppertal
Dieser Themenbereich wurde während des Erörterungstermins insbesondere von Frau Becker, Frau Zon, Herrn Klünker, Herrn Bielski, Herrn Bäßler, Herrn Schmidt, Herrn Terwort,
Frau R. und. Herrn J. Fritz zu nachfolgend genannten Punkten hinterfragt. Insoweit wird auch
auf das Protokoll zum Erörterungstermin am 04.06.2012 verwiesen, ebenfalls zu den anderen angesprochenen Aspekten.
Einwendungen
Im Zuge der vorgenannten Einwendungen wurden im Wesentlichen folgende Punkte eingewendet:
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
64
1. Die Entnahme von Grundwasser und Absenkung des Grundwasserspiegels führt zu Austrocknung von Äckern, Waldflächen und Wiesenflächen (Flächen im Bereich des Massenkalkzuges).
2. Die Entnahme von Grundwasser und Absenkung des Grundwasserspiegels führt zu Austrocknung von Äckern, Waldflächen und Wiesenflächen (Flächen im Bereich der Schiefergebiete).
3. Die weitere Grundwasserabsenkung führt zu Rissbildung an den Häusern.
4. Bachlauf versiegt durch die Grundwasserabsenkung, zumindest zwischenzeitig.
5. Gefahr für Hausbrunnen Trinkwasserversorgung.
6. Einleitung in die Düssel kann Hochwasser am Grundstück verschärfen.
Zu 1. Entnahme von Grundwasser und Absenkung des Grundwasserspiegels führt zu Austrocknung von Äckern, Waldflächen und Wiesenflächen (Flächen im Bereich des Massenkalkzuges)
Der Grundwasserspiegel im Kalkzug liegt ohne die Sümpfungsmaßnahmen im Steinbruch
mehr als 20 m unter der Geländeoberfläche, so dass die Vegetation prinzipiell vom Grundwasser unabhängig ist. Die Wurzeln reichen nicht tiefer als maximal 5 bis 8 m. Die Pflanzen
dort nutzen das im lehmigen Boden oberflächennah (bis etwa 2 bis 3 m Tiefe) nach Niederschlägen gespeicherte Wasser. Das Grundwasser ist natürlicherweise zu tief, um von Pflanzen genutzt zu werden.
Die prognostizierten zusätzlichen Grundwasserabsenkungsbeträge von 15 bis 40 m östlich
von Gruiten in deutlich mehr als 20 m Tiefe stellen daher keine Veränderung für den derzeitigen Bodenwasserhaushalt und die Vegetation dar. Zur Absicherung sind darüber hinaus
durch ein festgelegtes begleitendes Monitoringprogramm (siehe Nebenbestimmungen im
verfügenden Teil, A III Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, wie Nr.
2.1 Steuerungsmaßnahmen, 2.8 Unterbrechung Düsselwassereinleitung, 2.10 Hydromonitoring, 2.11 ergänzendes Hydromonitoring sowie unter A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen wie Nr. 2.7 Biomonitoring und dergleichen) umfangreiche
Steuerungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen.
Die Einwendung ist somit nicht begründet und wird daher zurückgewiesen.
Zu 2. Entnahme von Grundwasser und Absenkung des Grundwasserspiegels führt zu Austrocknung von Äckern, Waldflächen und Wiesenflächen (Flächen im Bereich der Schiefergebiete)
Die randlichen Schiefergebiete sind durch die zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels innerhalb des Kalkzuges nicht betroffen. Das zeigen die bisherigen Messungen aus den
vergangenen 30 Jahren. Auch weiterhin ist eine Überwachung der Grundwasserstände in
den Schiefergebieten vorgesehen. Die Vegetation in den Schiefergebieten ist daher ebenfalls nicht durch die Grundwasserabsenkung im Massenkalkzug beeinträchtigt. Darüber hinaus wird zur Absicherung auf das vorgenannte Monitoringprogramm verwiesen.
Die Einwendung ist somit nicht begründet und wird daher zurückgewiesen.
Zu 3. Weitere Grundwasserabsenkung führt zu Rissbildung an den Häusern
Das Grundwasser zirkuliert nur im Festgestein (Kalkstein, Tonstein). Eine Grundwasserabsenkung in diesem Gestein führt nicht zu einer sog. „Setzung“, das heißt, sie führt nicht zu
einem Absacken des Gesteinsuntergrundes der Gebäude. Auch hier hinaus wird zur Absicherung auf das vorgenannte Monitoringprogramm hingewiesen.
Die Einwendung ist somit nicht begründet und wird daher zurückgewiesen.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
65
Zu 4. Bachlauf versiegt durch Grundwasserabsenkung, zumindest zwischenzeitig
Bachläufe entspringen in den Schiefergebieten. Sie sind vom Grundwasser im Kalkstein unabhängig. Bachläufe können aber beim Queren der Kalksteingebiete trocken fallen, da sie
Wasser an den zum Teil verkarsteten Kalksteinuntergrund abgeben („natürliche Versickerung“ und „Bachschwinden“).
Die Einwendung ist fachlich nicht begründet und wird daher zurückgewiesen. Ergänzend
wird auch hier zur Absicherung auf das vorgenannte Monitoringprogramm hingewiesen.
Zu 5. Hausbrunnen Trinkwasserversorgung
Negative Auswirkungen durch die Grundwasserabsenkung im Massenkalkzug konnten in
den Schiefergebieten in den vergangenen 20 Jahren bisher nicht festgestellt werden und
sind auch zukünftig laut Gutachten nicht zu erwarten. Der Grundwasserspiegel der Brunnen
wird daher nicht negativ beeinflusst und die Wasserversorung ist sichergestellt. Die Einwendung ist somit fachlich nicht begründet und wird daher zurückgewiesen. An dieser Stelle wird
auch hier zur Absicherung auf das vorgenannte Monitoringprogramm hingewiesen.
Zu 6. Einleitung in die Düssel kann Hochwasser an anliegenden Grundstücken verschärfen
Die Einwendung findet insofern Berücksichtigung, als dass durch Nebenbestimmungen (Kap.
A III, 2.7, Hochwasser Düssel) sichergestellt wird, dass die Einleitung aus dem Kalkwerk der
Fa. Iseke GmbH bei Hochwasser in Absprache mit dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband, wie in der Vergangenheit auch, unter bestimmten Bedingungen einzustellen ist.
Zur weiteren Klarstellung wird auf die Stellungnahme zu den Einwendungen der Stadt Haan
verwiesen.
2.4.2. Immissionsschutz
Einwender/-innen:
A
Y. Abd El Ruhmann
Stefan Aretz
R. Ashauer
B
W. Balzer
H.-J. Bannert
Bärbel Bäßler
Martin Bäßler
T. Bielstein
Johannes u, Mechthild Bielski
Emanuel Bielskie
Familie Björn, Irmtraud und Dietmar Bothe
Karin Blume
Christine Boldt
Luise Brand
Karl-Heinz Brassel
D. Broda
J. Heinz Broda
H.-M. Bröcker
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Am Sandfeld 40, 42327 Wuppertal
Hippenhaus 43, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 24, 42781 Haan
Schöllerweg 9 f, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9 f, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 17, 42327 Wuppertal
Krutscheider Weg 112, 42327 Wuppertal
Neu-Dornap 11, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 140, 42781 Haan
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 2, 42327 Wuppertal
Alt-Derken 1, 42327 Wuppertal
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
D. und E. Brückner
M. Brückner
H. Bsdureck
L. Bougeler
Karl Wolf Bös
Buchholz
G. Buchholz
Horst und Erika Bugno
Karin und Godehard Büskens
C
Mario und Ursula Castelli
Stefan Castelli
R. Charlier
Michael Cords
K. Cosma
Maik Cvelfar
D
M. Daus
Annette Dietrich
M. u. S. Doeve
G., M., A. Dontsch
Christoph und Susanne Dörigmann
H. Dusch
F
Jutta Femke-Schlüter
F. Filips und J. Zon
E. Finger
U. u. I. Finger
E. Fischer
A. u. C. Fliege
Helga Freitag
S. u. T. Fürth
G
H. Geleas
F. Gelhaar
L. Gerfer
Jörg Gerhards
J. Gregorits u. S. Prenger
C. Gunther
H
W. Hackenitz
R. Hackenitz
Martin und Silvia Hagedorn
Kirsten Halbach und Olaf Cyriay-Halbach
Nicole Hastenrath
Martin Hastenrath
D. und W. Hausmann
P. Ralf Heier
H. Heiniger
Burkhard Helbing
M. Herring
G. Hombach
Hornig
Grudrun-Ilse Höltgen
Iulian und Daniela Huser
66
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 22, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 20, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 16, 42781 Haan-Gruiten B.
Schöllerweg 9b, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9b, 42327 Wuppertal
Neu-Dornap 24, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 34, 42781 Haan
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 14, 42327 Wuppertal
Höhe 58, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Gartenstr. 7, 42781 Haan
Schöllerweg 5, 42327 Wuppertal
Bruchhauser Str. 4, 40699 Erkrath
Schöllerweg 26, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 22, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 9, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 27, 42781 Haan
Osterholzer Str. 171, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 120, 42781 Haan
Osterholzer Str. 120a, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 6, 42327 Wuppertal
Am Sandfeld 40, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 171, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Osterholzer Str. 124, 42781 Haan
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan-Gruiten
Schöllerweg 9a, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9a, 42327 Wuppertal
Krutscheider Weg 98, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 27, 42327 Wuppertal
Am Ellerforst 48, 40627 Düsseldorf
Am Ellerforst 48, 40627 Düsseldorf
Holthauser Heide 21, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 66, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 133, 42781 Haan
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 5, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42781 Haan
Holthauser Heide 7, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9e, 42327 Wuppertal
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
J
R. Janz
R. Janz
S. Jähnel
K. Joest
A. Joest
Fam. H. Johann
Manfred Johann
K
Norbert Kaldemorgen
Heiko und Petra Kilian
A. Kirchner
S. Kirchner
H. Kirchner,
Kai-Uwe Krupp
B. u. U. Kruft
J. Kruft
Ursula Kruft
W. Krupp
Martin Krüger
F. Kryszan
Margot und Friedrich Konejung
Heike Korte
Eva Johanna Kötter
E. und J. Kuschmierz
G. Kussuruk
L
G. Lieder
N. u. B. Longjaloux
Hans Joachim und Ursula Laack
B. u. S. Loose
Hans Gerd und Gertrud Lipfert
M
P. Mokroß
M. Schmidt-Fieber
K. Marks
J. u. S. Mäcke
P. u. M. Müller
N. Maschwitz-Sengpiehl, K. Maschwitz
Angelika Maiwald
Klaus-Dieter Maiwald
Barbara und Rainer Matyssek
Christof Mager
P. Matyssek
J. Mokroß
D. Mousa
Christel Müller
N
C. Nagelschmidt
Thomas Nippe
Helmut Nagel
B. Nippel, S. Holl, D. Thieß, E. Escribano
Fam. Nöcker
W. Niggemann
Erna Nagelschmidt
Osterholzer Str. 4, 42781 Haan
Osterholzer Str. 4, 42781 Haan
Holthauser Heide 7, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Osterholzer Str. 155, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 157, Wuppertal
Gut Hermgesberg, 42781 Haan
Vohwinkler Feld 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 9, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 12, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Zur Waldkampfbahn 46, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 131, 42781 Haan
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 18, 42781 Haan
Holthauser Heide 22, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 1, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 159, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 34, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 169, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 13, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 12, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 25, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Vogelskamp 84, 40822 Mettmann
Am Marktweg 26, 42781 Haan
Osterholzer Str.171, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 34, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Neu-Dornap 9, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Westring 107, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 66, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 42, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 14, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 74, 42781 Haan
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
67
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
P
M. Pesch
E. Pfeiffer
Alexander Packeisen
Isabell Packeisen
Packeisen
R
S. u. C. Ritter
I. Reimerink
H. Rief
E. Rief
G., H. Riemer
A. u. F. Rissmann
Andy Rupenus
Lotti Rupenus
S. Rose
B. Rief
S. u. H. Reiter
S
I. und Dr. W. Seidel
R. Schwertfeger
M. u. S. Schabacher
Bernd Swillims
Renate Schaer
Maria E. Schmidt
Axel Schmidt
Stephan Schmidt
Wilfried und Edda Siebert
Christel und Heinz Schwarz
B. Seeburger
A. W. Schmidt
August Wilhelm Schmidt
Friedhelm Singhoff
Janneke Andrea Schlüter
Marjolein Schlüter
Benjamin Sowa
Heike Schreiber
H. Singhoff
K. Schwertfeger
P. u. K. Schaffranck
T
Ulrich A. Terwort
P. Thüns
Erwin Thiele
Eike Esteban Thiele
Eylem Thiele
U. Terwort
T. Timmler
A. Timmter
Joan Talbot Mokroß
B. Tandke
U
Hans Werner Urbschat
V
M. und A. Volkmann
D. Verbeeten
68
Gebhardtstr. 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 12, 42327 Wuppertal
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Osterholzer Str. 124, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 15, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 22, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 12, 42781 Haan
Osterholzer Str. 132, 42781 Haan
Hothauser Heide 19, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 19, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 169, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Pelzers 1, 42781 Haan
Osterholzer Str. 126, 42781 Haan
Schöllerweg 14, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 16, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Gottfried-Eschmann-Weg 34, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 42a, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Markomannenstr. 49, 42105 Wuppertal
Starenweg 29, 42659 Solingen
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 14, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 181, 42781 Haan
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 34, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Habbach 1, 42781 Haan
Holthauser Heide 16, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
C. Voelker
M. Voelker
H. Verbeeten
T. Voelker
W
Angela Wolf
Petra Wallborn und Ulrich Bollenhoff
R. Wolf
C. u. U. Willerscheid
Karsten und Heinz Wiemert
K. Wichers
H. Witenius
Hofkamp 63, 42103 Wuppertal
Schöllerweg 9B, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9d, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str.132, 42781 Haan
Neu Dornap 20, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 136, 42781 Haan
Allg. Wohnungsbaugenossenschaft
des Amtes Gruiten eG
Feldstr. 55, 40699 Erkrath
69
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Anwohner Wuppertal-Schöller, Unterschriftenliste
Dieser Themenbereich wurde während des Erörterungstermins insbesondere von Frau Ritter, Frau Zon, Frau Maiwald, Frau Nagelschmidt, Herrn Aretz, Herrn Bielski, Herrn Brückner,
Herrn Holl, Herrn Singhof, Herrn Schabacher, Herrn Schmidt zu nachfolgend genannten
Punkten hinterfragt. Insoweit wird auch auf das Protokoll zum Erörterungstermin am
04.06.2012 verwiesen, ebenfalls zu den anderen angesprochenen Aspekten.
Einwendungen
Im Zuge der vorgenannten Einwendungen wurden im Wesentlichen folgende Punkte, geordnet nach Themenbereiche, eingewendet:
1. Themenbereich Lärm
2. Themenbereich Erschütterungen
3. Themenbereich Staub
Zu 2. Themenbereich Lärm:
Hier wurden insbesondere folgende Punkte angesprochen:
Lärmzunahme durch Erweiterung des Tagebaues, der Halden und der Brecherverlegung,
Lärmzunahme durch Waldeinschlag im Bereich des derzeitigen Brechers,
Forderung nach Einrichtung von Dauermessstellen.
Aufgrund des engen Zusammenhangs der vorgenannten Themenbereiche werden die aufgeführten Punkte zusammenfassend behandelt:
Von Seiten der Einwender wird durch die Erweiterung des Tagebaus und die Erstellung der
beiden Halden eine generelle Zunahme der Lärmimmissionen befürchtet. Schon jetzt lägen
einige Messwerte nur knapp unterhalb der Grenzwerte. Darüber hinaus wurde bemängelt,
dass durch die Rodung des Waldes am Hahnenfurther Weg die Lärmimmissionen deutlich
größer geworden seien und zukünftig keine Lärmschutzmaßnahmen für den Bereich Osterholz vorgesehen wären.
Im Rahmen der Antragstellung wurden entsprechende lärmtechnische Gutachten erstellt, die
die geplante Erweiterung, die Aufhaldung der Außenhalden und die Verlegung des Brechers
berücksichtigen. Eine wesentliche Grundlage der Gutachten bildet die Vorgabe, dass keine
Erhöhung der Abbautätigkeit in der Grube Osterholz vorgesehen ist. Die Abbaumengen ver-
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
70
bleiben auf dem derzeitigen Stand. In den Gutachten wurde ein Worst-Case-Szenario berechnet, dass sämtliche lärmtechnisch relevanten Rahmenbedingungen berücksichtigt (u. a.
Impulshaltigkeit der Geräusche, Einsatz der Gerätschaften etc.). Gemäß den Angaben in
den Gutachten werden die gesetzlichen Grenzwerte in jeder Phase des Betriebes eingehalten.
Für die Phase der Aufhaldung der Lärmschutzwälle und der Erstellung der Reibungsfüße ist
gemäß Gutachten eine zeitweilige Erhöhung der Lärmbelästigung prognostiziert worden.
Von Seiten der Gutachter wurde daher eine Reduzierung der Arbeitszeiten während der
Aufhaldung der beiden Außenhalden festgelegt, die in der Nebenbestimmung unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nr. 2.8 festgelegt ist.
Durch die Rodung des Waldbestandes im Osterholz, die auf der Basis der Altgenehmigung
in den letzten beiden Jahren erfolgt ist, ist eine Zunahme der Lärmimmissionen spürbar. Der
Waldbereich hat in der Vergangenheit eine entsprechende Schutzwirkung innegehabt, die
nun größtenteils wegfällt. Gemäß dem vorliegenden Gutachten werden die gesetzlichen
Grenzwerte in diesem Bereich unter den angesprochenen Rahmenbedingungen dennoch
eingehalten. Laut Angaben beim Erörterungstermin hat die Antragstellerin zwischenzeitlich
einen Lärmschutzwall um den bestehenden Brecher angelegt, der zu Reduzierungen der
Lärmimmissionen führt.
Aufgrund der gemachten Einwendungen zum Thema Lärm und der als sensibel einzustufenden Situation in Richtung der Ortslagen sowie im Bereich des Osterholzes wurde in der Nebenbestimmung unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nr. 2.10 des Planfeststellungsbeschlusses festgelegt, dass der Vorhabenträger
spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe des Bescheides und sodann wiederkehrend nach
Ablauf eines Zeitraumes von jeweils 3 Jahren durch Messungen an den festgelegten Immissionsorten nachweisen muss, dass die zulässigen gebietsbezogenen Immissionsbegrenzungen durch die Geräuschimmissionen, die durch die mit diesen Bescheid genehmigten Tätigkeiten verursacht werden, eingehaltern werden.
Weiter wurde in der Nebenbestimmung festgelegt, dass bei besonderen Anlässen (z. B. bei
Nachbarbeschwerden oder beim Beginn der Errichtung der Abraumhalden u.dgl.) auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde über die v. g. Messungen hinaus weitere
Geräuschmessungen durch eine bekanntgegebene Messstelle zum Nachweis der Einhaltung der festgelegten Lärmimmissionsbegrenzungen durchzuführen sind. Die zuständige
Immissionsschutzbehörde legt dabei fest, an welchen Immissionsorten die Messungen
durchzuführen sind. Falls erforderlich, können auch andere Immissionsorte festgelegt werden.
Zusammenfassend wird zum Schutz vor Geräuschimmissionen auf die entsprechenden Nebenbestimmungen unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nr. 2.6 bis 2.10 verwiesen.
Zu 2. Themenbereich Erschütterungen:
Hier wurden insbesondere folgende Punkte angesprochen:
Einwirkungen durch Sprengungen,
Sprengungen berücksichtigen nicht ausreichend das Wohngebiet Schöller,
Risse an den Häusern,
Forderung nach Einrichtung von Dauermessstellen.
Aufgrund des engen Zusammenhangs der vorgenannten Themenbereiche werden die aufgeführten Punkte zusammenfassend behandelt:
Von Seiten der Einwender wird durch die Erweiterung des Tagebaus eine generelle Zunahme der Sprengerschütterungen insbesondere in Richtung des Wohngebietes Schöller und im
Bereich des Osterholzes befürchtet. Schon jetzt seien Risse in den Häusern vorhanden.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
71
Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit wird daher die Einrichtung von Dauermessstellen gefordert.
Im Rahmen der Beantragung der Erweiterung der Grube Osterholz wurde von der Antragstellerin ein spreng- und erschütterungstechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten
wurde aufgrund einer zwischenzeitlich vorgenommenen Reduzierung der Antragsfläche präzisiert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Im Gutachten konnte belegt werden,
dass die gesetzlichen Grenzwerte für Sprengerschütterungen unter Beachtung der entsprechenden Lademengen-Abstandstabellen auch für denkmalgeschützte Gebäude eingehalten
werden.
Zudem wurde im Nachgang zur Gutachtenerstellung zusätzlich zu den für das Gutachten
getätigten Messungen ein Messgerät zur Ermittlung der Sprengerschütterungen an sensiblen
Orten (Wohnbebauung) aufgestellt und Messungen über einen bestimmten Zeitraum durchgeführt. Als Ergebnis der durchgeführten Messungen konnte festgehalten werden, dass die
gemessenen Werte der Sprengerschütterungen allesamt unter den in der DIN 4150 Teil 3
genannten Anhaltswerten liegen. Es konnte weiterhin von gutachterlicher Seite bestätigt
werden, dass, bezogen auf die durchgeführten Messungen, alle durch Sprengarbeiten verursachten Werte zudem noch im Bereich des zulässigen Anhaltswertes für besonders schützenswerte, z. B. denkmalgeschützte Gebäude liegen.
Aufgrund der gemachten Einwendungen zum Thema Erschütterungen und der als sensibel
einzustufenden Situation in Richtung der Ortslagen sowie im Bereich des Osterholzes wurde,
neben sonstigen technischen Anmerkungen zum Sprengbetrieb, in der Nebenbestimmung
unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nr. 2.14
des Bescheides festgelegt, dass der Vorhabenträger vier ortsvariabel einsetzbare Messstationen aufzustellen und zeitgleich zu betreiben hat. Mit diesen Messstationen in Eigenüberwachung werden die von dem Steinbruch ausgehenden Sprengerschütterungen während des
Abbaufortschrittes in Richtung der v. g. Immissionsorte messtechnisch kontinuierlich ermittelt
und aufgezeichnet. Die Messorte sind hierbei mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde
nach Bekanntgabe dieses Bescheids abzustimmen.
Weiterhin ist unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nr. 2.17 ausgeführt, dass spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses durch Messung einer im gemeinsamen Runderlass des Ministers
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.09.1997 (SMBl. NRW 7130) bekannt gegebene
Messstelle nachzuweisen ist, dass die beim Betrieb des Steinbruchs Grube Osterholz verursachten Sprengerschütterungen die Anforderungen zur Begrenzung der Erschütterungsimmissionen an den genannten Einwirkungsorten nicht überschreiten. Im Anschluss daran sind
die Erschütterungsimmissionen des Steinbruchs unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts durch eine bekanntgegebene Stelle wiederkehrend in Zeitabständen von 12 Monaten
zu ermitteln.
An dieser Stelle wird zudem auf die sonstigen Festlegungen zum Schutz vor Erschütterungen auf die Nebenbestimmungen unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen
und Nebenbestimmungen, Nr. 2.11 bis 2.16 verwiesen.
Zu 3. Themenbereich Staub:
Hier wurden insbesondere folgende Punkte angesprochen:
Staubzunahme durch Erweiterung des Tagebaues, der Halden und der Brecherverlegung,
Staubzunahme durch Waldeinschlag im Bereich des derzeitigen Brechers,
Forderung nach Einrichtung von Dauermessstellen,
Aufgrund des engen Zusammenhangs der vorgenannten Themenbereiche werden die aufgeführten Punkte zusammenfassend behandelt:
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
72
Von Seiten der Einwender wird durch die Erweiterung des Tagebaues und die Erstellung der
beiden Halden eine generelle Zunahme der Staubimmissionen befürchtet. Des Weiteren
wurden die verwendete Datenlage und die herangezogenen Messverfahren sowie die Lage
der ausgesuchten Messpunkte kritisiert. Durch den Wegfall von Teilen des Osterholzes im
Bereich des Brechers sei schon jetzt eine starke Zunahme der Immissionen zu beobachten.
Im Zuge der Erstellung der Halden sei die Einrichtung von Dauermessstellen erforderlich.
Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens zum Thema Schwebstaub und Staubniederschlag wurde von Seiten der zuständigen Behörde festgelegt, die Genehmigungsfähigkeit
der Steinbrucherweiterung durch eine Luftqualitätsmessung zu prüfen. Zur Durchführung
dieser Luftqualitätsmessung existieren strikte Vorgaben in der TA Luft und weitere Vorschriften und Richtlinien. Die Einhaltung dieser Vorgaben gewährleistet das vorschriftskonforme
Erheben von Messdaten und die fachtechnische Grundlage für eine behördliche Entscheidung. Die Messpunkte wurden zudem im Vorfeld mit der zuständigen Fachbehörde festgelegt
Die Luftqualitätsmessungen für Schwebstaub (PM10) und Staubniederschlag wurden von
der anerkannten Messstelle ANECO Institut für Umweltschutz GmbH & Co. vorgenommen.
Die Messergebnisse zeigten, das sowohl der ermittelte Messwert für Schwebstoffe (PM10)
als auch die Anzahl an ermittelten Überschreitungen des Tagesmittelwertes unterhalb der
vorgegebenen zulässigen Werte lagen.
Im Rahmen des Gutachtens konnte somit anhand der vorgelegten Daten messtechnisch
nachgewiesen werden, dass die Luftqualitätswerte bzgl. Staub im Bereich des Steinbruches
unterhalb der geltenden Grenzwerte liegen. Auch die in der TA Luft formulierten Kriterien
werden eingehalten, so dass gezeigt werden konnte, dass die Steinbrucherweiterung im
Sinne der TA Luft und des BImSchG genehmigungsfähig ist.
Im Zuge des Änderungsantrages wurde geprüft, ob der erbrachte Nachweis auch auf die
geänderten Rahmenbedingungen übertragbar ist. Im Ergebnis der Überprüfung konnte festgehalten werden, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich einerseits bei der vorgelegten
Planänderung durch Flächenverzicht im Wesentlichen um eine Reduzierung des Eingriffs
handelt, andererseits eine Erhöhung der Förderleistung nach wie vor nicht vorgesehen ist,
die ermittelten Messergebnisse als repräsentativ anzusehen sind.
Unbeschadet dieser gutachterlichen Darstellungen, die den Nachweis erbracht haben, dass
die gesetzlichen Grenzwerte durch der Vorhabenträger eingehalten werden, wird aufgrund
der eingegangenen Einwendungen in der Nebenbestimmung unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, 2.20 festgelegt, dass neben sonstigen
Staubminderungsmaßnahmen (vgl. hierzu Nebenbestimmungen 2.18 und 2.19) spätestens
sechs Monate nach Aufnahme des Betriebes der Abraumhalden Holthauser Heide und
Schöller Messungen der Staubimmissionen (Staubniederschlag und Schwebstaub) durchzuführen sind. Diese Messungen sind für die Dauer von einem Jahr an den Orten durchzuführen, an denen mit den höchsten Immissionen zu rechnen ist. Die Messplanung ist mit der
zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
An dieser Stelle wird zudem auf die sonstigen Festlegungen zum Schutz vor Luftverunreinigungen in den Nebenbestimmungen unter A IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen
und Nebenbestimmungen, Nr. 2.18 bis 2.20 verwiesen.
2.4.3. Naturschutz
Einwender/-innen:
A
R. Ashauer
B
H.-J.Bannert
W. Balzer
Martin Bäßler
Hippenhaus 43, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 24, 42781 Haan
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9 f, 42327 Wuppertal
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
Bärbel Bäßler
D. und E. Brückner
Karl-Heinz Brassel
T. Bielstein
Johannes u, Mechthild Bielski
Emanuel Bielskie
B. Büttner
D. Broda
M. Brückner
H. Bsdureck
J. Heinz Broda
B. Buchholz
L. Bougeler
G. Buchholz
C
Michael Cords
Mario und Ursula Castelli
Stefan Castelli
Maik Cvelfar
K. Cosma
D
M. u. S. Doeve
G., M., A. Dontsch
Annette Dietrich
H. Dusch
M. Daus
S. Doeve
Christoph und Susanne Dörigmann
F
Renate u. Jürgen Fritz
F. Filips und J. Zon
U. u. I. Finger,
E. Fischer
A. u. C. Fliege
G
C. Gunther
Laura Gerfer
Jörg Gerhards
Janos Gregorits
F. Gelhaar
H. Geleas
H
Martin und Silvia Hagedorn
J. u. D. Huser
R. Hackenitz
Grudrun-Ilse Höltgen
M. Herring
H. Heiniger
G. Hombach
W. Hackenitz
Burkhard Helbing
Ralf Heier
Kirsten Halbach und Olaf Cyriay-Halbach
J
Fam. H. Johann
K. Joest
Schöllerweg 9 f, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Hildener Str.3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 22, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 2, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9b, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 20, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9b, 42327 Wuppertal
Höhe 58, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Gartenstr. 7, 42781 Haan
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 26, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Bruchhauser Str. 4, 40699 Erkrath
Benzenbergweg 9, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 5, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 26, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 22, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 43, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 27, 42781 Haan
Osterholzer Str. 120, 42781 Haan
Osterholzer Str. 120a, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 6, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Osterholzer Str. 124, 42781 Haan
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Krutscheider Weg 98, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9e, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9a, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 5, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 133, 42781 Haan
Osterholzer Str. 167, 42781 Haan
Schöllerweg 9a, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 66, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 27, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 155, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
73
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
A. Joest
R. Janz
K
B. u. U. Kruft
J. Kruft
F. Kryszan
Ursula Kruft
Marcel Krüger
Heike Korte
A. Kirchner
S. Kirchner
H. Kirchner
Kai-Uwe Krupp
W. Krupp
E. und J. Kuschmierz
G. Kussuruk
L
G. Lieder
N. u. B. Longjaloux
B. u. S. Loose
Hans Joachim und Ursula Laack
M
J. Mokroß
D. Mousa
P. Mokroß
J. u. S. Mäcke
Angelika Maiwald
Klaus-Dieter Maiwald
K. Marks
Joan Talbot Mokroß
N
C. Nagelschmidt
Helmut Nagel
W. Niggemann
P
E. Pfeiffer
M. Pesch
Packeisen
R
I. Reimerink
H. Rief
E. Rief
S. u. C. Ritter
G., H. Riemer
A. u. F. Rissmann
S. Rose
B.Rief
Y. Abd El Rahim
Andy Rupenus
Lotti Rupenus
S. u. H. Reiter
S
Renate Schaer
R. Schwertfeger
M. Schmidt-Fieber
Christel und Heinz Schwarz
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Osterholzer Str. 4, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Holthauser Heide 9, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 131, 42781 Haan
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 18, 42781 Haan
Benzenbergweg 1, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 22, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 34, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Schölerweg 34, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 169, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 34, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Bellenbusch 66, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 74, 42781 Haan
Schöllerweg 12, 42327 Wuppertal
Gebhardtstr. 3, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 124, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 22, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Holthauser Heide 15, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 12, 42781 Haan
Osterholzer Str. 132, 42781 Haan
Osterholzer Str. 169, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Hothauser Heide 19, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 19, 42327 Wuppertal
Pelzers 1, 42781 Haan
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 14, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
74
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
Fa. Schwirzer
N. Maschwitz-Sengpiehl, K. Maschwitz
A. W. Schmidt
August Wilhelm Schmidt
Wilfried und Edda Siebert
F. Singhoff
B. Swillims
H. Singhoff
K. Schwertfeger
M. Schlüter
P. u. K. Schaffranck
Dr. W. u. I. Seidel
Stephan Schmidt
Maria E. Schmidt
Axel Schmidt
75
Wilzhaus 9, 42697 Solingen
Holthauser Heide 25, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Gottfried-Eschmann-Weg 34, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 14, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Osterholzer Str. 181, 42781 Haan
Osterholzer Str. 126, 42781 Haan
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
T
Ulrich A. Terwort
P. Thüns
T. Timmler
A. Timmter
U. Terwort
E. Thiele
B. Tandke
V
M. und A. Volkmann
D. Verbeeten
C. Voelker
T. Voelker
H. Verbeeten
M. Voelker
W
R. Wolf
C. u. U. Willerscheid,
Petra Wallborn und Ulrich Bollenhoff
K. Wichers
H. Witenius
Angela Wolf
Schöllerweg 9d, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str.132, 42781 Haan
Schöllerweg 9B, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 136, 42781 Haan
Hofkamp 63, 42103 Wuppertal
Anwohner Wuppertal-Schöller
Unterschriftenliste
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Holthauser Heide 16, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Dieser Themenbereich wurde während des Erörterungstermins insbesondere von Frau Becker, Frau Ritter, Herrn Münch, Herrn Hagedorn und Herrn Bielski zu nachfolgend genannten
Punkten hinterfragt. Insoweit wird auch auf das Protokoll zum Erörterungstermin am
04.06.2012 verwiesen, ebenfalls zu den anderen angesprochenen Aspekten. Insoweit wird
auch auf das Protokoll zum Erörterungstermin am 04.06.2012 verwiesen, ebenfalls zu den
anderen angesprochenen Aspekten.
Einwendungen
Die Einwendungen wurden im Wesentlichen zu folgenden Sachverhalten erhoben:
1. Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes
Der Landschaftsschutz soll nach Angaben der Einwender nur für den unmittelbaren Be-
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
76
reich der geplanten neuen Haldenflächen aufgehoben werden und sich nicht auf das angrenzende Buchenwäldchen ausdehnen. Es sollten strenge Auflagen einer unmittelbaren
und mitlaufenden Begrünung / Rekultivierung der Halden als Maßnahmenplan mit begleitendem Controlling erfolgen. Die Einwender befürchten aufgrund der Aufhebung des
Landschaftsschutzes, dass weiterhin jegliche Fremdnutzung wie weitere Verkippung,
Brecheranlagen, Konzerte, Aktionsevents zunehmen werden. Das gefährdet die historische Ortslage von Schöller. Die Gründe zur Aufhebung des Landschaftsschutzes zum
Wohl der Allgemeinheit seien nicht gegeben. Die Waldumwandlung und der damit verbundene Verlust der Wanderwege werden nicht verstanden oder abgelehnt.
2. Wegfall Naherholungsgebiet Osterholz
In den Einwendungen wird der Wegfall des Naherholungsgebietes Osterholz durch die
geplante Erweiterung moniert.
3. Monitoring – Einhaltung der Schutzmaßnahmen
In den Einwendungen wurde die fehlende Überwachung von Schutzmaßnahmen in der
Vergangenheit moniert.
Zu 1. Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes:
Hinsichtlich der Befürchtungen, dass zukünftig weiterhin jegliche Fremdnutzung durch die
Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets möglich sein wird, bleibt festzuhalten, dass im
Rahmen dieses Verfahrens zunächst nur die beantragte Erweiterung und die davon ausgehenden Eingriffe berücksichtigt und bilanziert werden können. In wieweit zukünftige Planungen Einfluss auf die Nutzung der Flächen nehmen, kann zu diesem Zeitpunkt nicht abgesehen werden. In jedem Fall wäre eine neue Beantragung erforderlich.
Zurzeit sind im Nordwesten sowie im Südosten Landschaftsschutzgebiete von dem Vorhaben betroffen. Eine Aufhebung vom Landschaftsschutz wird in einem separaten Änderungsverfahren des Landschaftsplanes Wuppertal-Nord durchgeführt und ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Zu 2. Wegfall Naherholungsgebiet Osterholz:
Die geplante Erweiterung im Osterholz umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha Wald, die im Zuge des weiteren Abbaus in Anspruch genommen werden soll. Die Fläche ist Eigentum der
Antragstellerin. Bezogen auf das gesamte Naherholungsgebiet Osterholz stellt die Fläche
nur einen kleinen Teilbereich dar, so dass davon auszugehen ist, dass das Osterholz in seiner Funktion als Naherholungsgebiet auch weiterhin erhalten bleibt. Der Privatwald ist zudem insgesamt für Naherholungssuchende attraktiver, da er nicht intensiv bewirtschaftet
wird. Für die Fläche wird zudem auf der Halde Schöller eine Ersatzaufforstung nach Forstrecht stattfinden. Die öffentlichen Wege im Osterholz bleiben auch zukünftig erhalten, werden allerdings in Teilbereichen stärker durch Immissionen belastet. Dies ist insgesamt vertretbar, die Einwendungen sind daher insoweit unbegründet.
Zu 3. Monitoring – Einhaltung der Schutzmaßnahmen:
Grundsätzlich kann hierzu ausgeführt werden, dass Maßnahmen in der Vergangenheit, wie
z. B. der Einschlag im Osterholz im Herbst 2011, in der bestehenden Abgrabungsgenehmigung verankert und demnach zulässig sind. Im Vorfeld der Rodungsarbeiten bestand zudem
ein enger Kontakt zwischen Unternehmerin und unterer Landschaftsbehörde der Stadt Wuppertal, in deren Zuge die Gesamtmaßnahme abgestimmt wurde.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
77
Zur Überwachung der Einhaltung von Schutzmaßnahmen im laufenden Verfahren werden
entsprechende Nebenbestimmungen in diesem Planfeststellungsbeschluss aufgenommen
(siehe hierzu Kap. V, Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen), sodass die mit der Einwendung thematisierte Überwachung sichergestellt wird.
2.4.4. Anlagen zur Beseitigung von Gewinnungsabfällen (Abfallrecht)
Einwender/-innen:
A
Y. Abd El Rahim
Stefan Aretz
R. Ashauer
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Am Sandfeld 40 42327 Wuppertal
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
B
W. Balzer
H.-J.Bannert
Martin Bäßler
Bärbel Bäßler
T. Bielstein
Johannes u, Mechthild Bielski
Emanuel Bielskie
Familie Björn, Irmtraud und Dietmar Bothe
Karin Blume
L. Bougeler
Karl Wolf Bös
Luise Brand
Karl-Heinz Brassel
D. Broda
J. Heinz Broda
Fam. K.Bröcker, Gut zur Linden
H.-M. Bröcker
D. und E. Brückner
M. Brückner
H. Bsdureck
B. Buchholz
G. Buchholz
Horst und Erika Bugno
B. Büttner
C
Mario und Ursula Castelli
Stefan Castelli
K. Cosma
Maik Cvelfar
D
M. Daus
Annette Dietrich
M. u. S. Doeve
A. Dontsch
M. Dontsch
Christoph und Susanne Dörigmann
H. Dusch
Schöllerweg 5, 42327 Wuppertal
Bruchhauser Str. 4, 40699 Erkrath
Schöllerweg 26, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 22, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 9, 42327 Wuppertal
E
E. Escribano
Bellenbusch 42, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 24, 42781 Haan
Schöllerweg 9 f, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9 f, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 17, 42327 Wuppertal
Krutscheider Weg 112, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 20, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 16, 42781 Haan-Gruiten
Osterholzer Str. 140, 42781 Haan
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 2, 42327 Wuppertal
Gruitener Str. 308, 42327 Wuppertal
Alt-Derken 1, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 22, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9b, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9b, 42327 Wuppertal
Neu-Dornap 24, 42327 Wuppertal
Hildener Str.3, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 161, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Gartenstr. 7, 42781 Haan
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
Birgit Evertz
U. u. I. Finger
E. Fischer
A. u. C. Fliege
G
Laura Gerfer
Jörg Gerhards
H. Geleas
F. Gelhaar
J. Gregorits u: S. Prenger
C. Gunther
H
R. Hackenitz
W. Hackenitz
Kirsten Halbach und Olaf Cyriay-Halbach
Nicole Hastenrath
Martin Hastenrath
Ralf Heier
H. Heiniger
Burkhard Helbing
M. Herring
S.Holl
G. Hombach
P. Hornig
Grudrun-Ilse Höltgen
Iulian und Daniela Huser
J
R. Janz
R. Janz
Birgit Jaschinski und Lutz Haas
S. Jähnel
K. Joest
A. Joest
Manfred Johann
Fam. H. Johann
K
Heiko und Petra Kilian
A. Kirchner
S. Kirchner
H. Kirchner
Margot und Friedrich Konejung
Heike Korte
Eva Johanna Kötter
B. u. U. Kruft
J. Kruft
Kai-Uwe Krupp
W. Krupp
F. Kryszan
Martin Krüger
E. und J. Kuschmierz
G. Kussuruk
L
Hans Joachim und Ursula Laack
G. Lieder
Hans Gerd und Gertrud Lipfert
N. u. B. Longjaloux
Gertrudisstr. 33, 42651 Solingen
Osterholzer Str. 120, 42781 Haan
Osterholzer Str. 120a, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 6, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Osterholzer Str. 124, 42781 Haan
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 30, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Schöllerweg 9a, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9a, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 27, 42327 Wuppertal
Am Ellerforst 48, 40627 Düsseldorf
Am Ellerforst 48, 40627 Düsseldorf
Bellenbusch 66, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 133, 42781 Haan
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 5, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 42, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 167, 42781 Haan
Holthauser Heide 7, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9e, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 4, 42781 Haan
Osterholzer Str. 4, 42781 Haan
Kemmannstr. 16, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 7, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Osterholzer Str. 157, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 155, 42327 Wuppertal
Vohwinkler Feld 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 12, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Zur Waldkampfbahn 46, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 20, 42781 Haan
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 9, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 131, 42781 Haan
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Holthauser Heide 22, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 159, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 18, 42781 Haan-Gruiten
78
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
B. u. S. Loose
M
Angelika Maiwald
Klaus-Dieter Maiwald
K. Marks
N. Maschwitz-Sengpiehl, K. Maschwitz
Barbara und Rainer Matyssek
J., S. Mäcke
J. Mokroß
P. Mokroß
D. Mousa
P. u. M. Müller
Christel Müller
N
Helmut Nagel
C. Nagelschmidt
Erna Nagelschmidt
W. Niggemann
Thomas Nippe
B.Nippel
Fam. Nöcker
P
Packeisen
Marc Packeisen
Isabell Packeisen
Alexander Packeisen
M. Pesch
E. Pfeiffer
Elisabeth Pieper
R
I. Reimerink
S. u. H. Reiter
B. Rief
H. Rief
E. Rief
G., H. Riemer
F. Rissmann
Fam. Ritter
S. Rose
Andy Rupenus
Lotti Rupenus
S
M. u. S. Schabacher
Renate Schaer
P. u. K. Schaffranck
Jochen Schild
Marjolein Schlüter
Maria E. Schmidt
Axel Schmidt
Stephan Schmidt
A. W. Schmidt
August Wilhelm Schmidt
M. Schmidt-Fieber
Heike Schreiber
Christel und Heinz Schwarz
K. Schwertfeger
Benzenbergweg 1, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 169, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 25, 42327 Wuppertal
Vogelskamp 84, 40822 Mettmann
Holthauser Heide 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 34, 42327 Wuppertal
Schölerweg 34, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 12, 42327 Wuppertal
Neu-Dornap 9, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 66, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Osterholzer Str. 74, 42781 Haan
Westring 107, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 42, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 14, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 124, 42327 Wuppertal
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Hochstr. 4a, 42781 Haan
Gebhardtstr. 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 12, 42327 Wuppertal
Gräfrather Str. 13A, 42329 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 22, 42781 Haan
Pelzers 1, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan-Gruiten
Hahnenfurther Weg 8, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 12, 42781 Haan
Osterholzer Str. 132, 42781 Haan
Holthauser Heide 15, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 169, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 19, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 19, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 16, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 181, 42781 Haan
Wilhelm-Brockhaus-Weg 17, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 5, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 30, 42781 Haan
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Starenweg 29, 42659 Solingen
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 14, 42327 Wuppertal
79
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
Fa. Schwirzer
Ulrike Seidel
Dr. W. u. I. Seidel
H. Singhoff
Friedhelm Singhoff
Benjamin Sowa
Bernd Swillims
T
Joan Talbot Mokroß
B. Tandke
Ulrich A. Terwort
U. Terwort
E. Thiele
Erwin Thiele
D.Thieß
A. Timmter
T. Timmler
P. Thüns
U
Hans Werner Urbschat
V
D. Verbeeten
H. Verbeeten
C. Voelker
M. Voelker
T. Voelker
S. Vogel u. A. Wintermeyer-Vogel
M. und A. Volkmann
W
Petra Wallborn und Ulrich Bollenhoff
Dr. Wolfgang Waller
Ursula Weinert
K. Wichers
Karsten und Heinz Wiemert
C. u. U. Willerscheid
H. Witenius
Angela Wolf
R. Wolf
80
Wilzhaus 9, 42697 Solingen
Am Malbauer 5, 47877 Willich
Osterholzerstr. 126, 42781 Haan
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Markomannenstr. 49, 42105 Wuppertal
Benzenbergweg 7, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 34, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str. 83, 42781 Haan
Osterholzer Str. 134, 42781 Haan
Schöllerweg 28, 42327 Wuppertal
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Hahnenfurther Weg 10, 42781 Haan
Bellenbusch 42, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 11, 42327 Wuppertal
Habbach 1, 42781 Haan
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Benzenbergweg 3, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 13, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 17, 42327 Wuppertal
Herderstr. 30, 42327 Wuppertal
Holthauser Heide 16, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9B, 42327 Wuppertal
Bahnhofstr. 63A, 40822 Mettmann
Gräfrather Str. 13A, 42329 Wuppertal
Schöllerweg 15, 42327 Wuppertal
Neu Dornap 20, 42327 Wuppertal
Osterholzer Str.132, 42781 Haan
Osterholzerstr. 136, 42781 Haan
Hofkamp 63, 42103 Wuppertal
Schöllerweg 9d, 42327 Wuppertal
Anwohner Wuppertal-Schöller,
Unterschriftenliste
Allg. Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten eG, Feldstr. 55, 40699 Erkrath
Dieser Themenbereich wurde während des Erörterungstermins insbesondere von Frau Maiwald, Frau Ritter, Herrn Bielski, Herrn Bäßler, Herrn Rütten zu nachfolgend genannten Punkten hinterfragt. Insoweit wird auch auf das Protokoll zum Erörterungstermin am 04.06.2012
verwiesen, ebenfalls zu den anderen angesprochenen Aspekten.
Einwendungen
Die Einwendungen wurden im Wesentlichen zu folgenden Sachverhalten erhoben:
1. Errichtung der Außenhalde Schöller:
- Haldenvolumen, Abmessungen, Flächenverfügbarkeit,
- Belästigung durch Lärm- und Staubimmissionen,
- Arbeitszeiten während der Aufhaldung,
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
81
- Zeitangaben im Antrag,
- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
2. Errichtung der Außenhalde Holthauser Heide:
- Haldenvolumen, Abmessungen, Rekultivierung,
- Belästigung durch Lärm- und Staubimissionen,
- Arbeitszeiten während der Aufhaldung,
- Zeitangaben im Antrag,
- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,
- Verlauf der Straße Am Sandfeld,
- Aufbau der Halde Holthauser Heide bietet keinen Schutz.
3. Alternative Verkippung in anderen Gruben:
- Innenhalde Steinbruch
4. Standsicherheit der Randböschungen
5. Grundwasserbelastung
6. Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität durch die aktuelle Abraumhalde
Zu 1. Errichtung der Außenhalde Schöller
Haldenvolumen, Abmessungen, Flächenverfügbarkeit:
Das bisher genehmigte Haldenvolumen der in Betrieb befindlichen Abraumhalde Oetelshofen ist laut Antragsunterlagen nahezu erschöpft. Eine erneute Erweiterung bzw. Erhöhung
der Halde ist nicht möglich. Von Seiten der Antragstellerin wurden daher im Vorfeld der Beantragung im Rahmen der 44. Änderung des Regionalplans zusätzliche Flächen für die
Aufhaldung von Abraummaterial aus der Grube Osterholz beantragt, die im Verfahren entsprechend ausgewiesen wurden. Die zu erstellenden Halden übernehmen laut Regionalplanänderung Immissionsschutzfunktionen in Richtung der Ortslagen Schöller und Holthauser Heide. Die Erstellung von Lärmschutzwänden Richtung der Ortslagen entspricht weiterhin einer Festlegung in der bisherigen Abgrabungsgenehmigung zum Betrieb der Grube
Osterholz. Eine von Seiten der Einwender geforderte Innenverkippung ist aufgrund der Tatsache, dass zukünftig noch ein Tiefenabbau stattfinden soll, derzeit nicht möglich. Einer vorgeschlagenen Verkippung des Materials in umliegende, stillgelegte Gruben steht die fehlende Grundstücksverfügbarkeit entgegen. Darüber hinaus stehen verschiedene naturschutzrechtliche Belange der Verkippung in anderen Gruben entgegen.
Im Antrag 2007 und den dazugehörigen Ergänzungen wurde von der Antragstellerin eine
Haldenplanung vorgelegt, die u. a. die Inanspruchnahme des Grundstücks Gemarkung
Schöller, Flur 23, Flurstück 39 (Evangelische Kirchengemeinde) vorsah. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Grundstück für die Antragstellerin nicht zur Verfügung gestellt werden
konnte, wurde die Planung der Außenhalde nochmals überarbeitet und ein Änderungsantrag
vorgelegt. Im Ergebnis der Überarbeitung wurde neben der flächenhaften Einkürzung der
Abstand zu den ersten Gärten der Wohnbebauung Richtung Schöller um ca. 20 m auf ca. 80
m erhöht und die Generalneigung in den vorderen Bereichen von 1:4 auf 1:3 versteilt. Der
Forderung in den Einwendungen nach Vergrößerung des Abstandes der Halde zur Wohnbebauung der Ortslage Schöller bzw. zur Klärung der Grundstücksverfügbarkeit wurde somit im
Zuge der Planänderung entsprochen. Die Einwendung ist daher unbegründet.
Belästigung durch Lärm- und Staubimmissionen:
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
82
In den o. g. Einwendungen wurde moniert, dass im Zuge der Aufhaldung der neuen Halden
mit einer deutlichen Zunahme der Belästigung durch Lärm- und Staubimmissionen zu rechnen sei. Diese Beeinträchtigung sei in den Gutachten nur unzureichend berücksichtigt worden.
Im Rahmen der Planung des Gesamtvorhabens wurden von der Antragstellerin Gutachten
zu den Themenbereichen Staub, Lärm erstellt, in denen nachgewiesen werden konnte, dass
im Zuge der Umsetzung nicht mit zusätzlichen Beeinträchtigungen durch vorhabensbedingte
Immissionen zu rechnen ist. Im Rahmen der Beantragung ist keine Erhöhung der Kapazitäten geplant, so dass davon auszugehen sei, dass auch keine Erhöhung der Immissionen zu
erwarten sei. Im Zuge der Gutachten konnte plausibel belegt werden, dass die gesetzlichen
Grenzwerte eingehalten werden. Die Ortslagen und die betroffene Einzellagen sind in den
Betrachtungen in den Gutachten mit aufgenommen worden und im Vorfeld mit den Fachbehörden abgestimmt. Minderungsmaßnahmen wurden in den Gutachten aufgeführt.
Die vorgelegten Gutachten wurden von Seiten der Fachbehörde geprüft und die Ergebnisse
als plausibel bewertet. Die Feststellungen aus dem Gutachten u. a. zu den Minderungsmaßnahmen wurden als Nebenbestimmung in dieser Planfeststellung aufgenommen (siehe hierzu Kap. IV, Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen). Darüber
hinaus wurden die Zeiten für die Anlegung der Lärmschutzwälle auf montags bis freitags
begrenzt. Die Einwendung ist unter Berücksichtigung der festgelegten Nebenbestimmungen
unbegründet.
Zeitangaben im Antrag:
Im Zug der o. g. Einwendungen wurde moniert, dass im Antrag keine genauen Zeitangaben
zum Aufbau der Halden angegeben wurden.
Auf den Seiten 14 ff des Änderungsantrages vom 16.10.2009 werden von der Antragstellerin
Abbauphasen dargestellt, in denen der zeitliche Rahmen grob skizziert wurde. Der Detaillierungsgrad für ein Verfahren dieser Art ist ausreichend.
Im Hinblick auf die Phasen der Aufhaldung im Bereich der Halde Schöller wurden von Seiten
der Antragstellerin auf dem Erörterungstermin folgende Angaben gemacht:
Erstellung Reibungsfuß: ca. 2-3 Monate
Erstellung Lärmschutzwall: ca. 2 Monate
Es wurde zudem ausgeführt, dass nach Erstellung der Genehmigung und Erfüllung aller Nebenbestimmungen (siehe hierzu Kap. VI, Abfallrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen) umgehend mit der Erstellung der Reibungsfüsse und des ersten Lärmschutzwalles begonnen wird.
Im Planfeststellungsbeschluss wird der generelle Ablauf der Erweiterung bzw. Aufhaldung
unter Berücksichtigung der vorgenannten Angaben festgelegt (siehe hierzu Nebenbestimmung in Kap. A VI, 2.1.4). Die Einwendung ist daher unter Berücksichtigung der festgelegten
Nebenbestimmungen unbegründet
Arbeitszeiten während der Aufhaldung:
Im Zuge der Einwendungen wurde angemerkt, dass im Antrag keine genauen Angaben zu
den Arbeitszeiten während des Aufbaues der Halden angegeben wurden. Gerade während
des Haldenaufbaues ohne entsprechende Vorschüttung sei mit erhöhten Immissionen zu
rechnen.
Aufgrund der gemachten Einwendungen wurde bereits im Vorfeld des Erörterungstermins
ein ergänzendes Lärmgutachten für die Bauphase erstellt, das im Ergebnis die in Kap. IV,
Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nr. 2.8 in festgelegte
tägliche Arbeitszeiten vorsieht.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
83
Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die Antragstellerin vor Beginn der Erstellung der
Reibungsfüße und der Vorschüttung gemäß § 5 Gewinnungsabfallverordnung einen Abfallbewirtschaftungsplan bei der zuständigen Behörde vorlegen muss, in dem die wesentlichen
Details der Aufhaldung (Standsicherheit der Böschungen, Entwässerung etc.) verbindlich
geregelt werden (siehe Festlegungen in Kap. A VI Abfallrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nebenbestimmungen 2.1.1 bis 2.2.3.)
Die Einwendung ist daher unter Berücksichtigung der festgelegten Nebenbestimmungen
unbegründet.
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild insbesondere durch die Erstellung der Halde Schöller sind in den Antragsunterlagen auf den Seiten 155 ff (Antrag 2007)
beschrieben und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ausgewogen bewertet worden.
In den Ausführungen wird vor allem direkt oder unmittelbar nach Neuanlage der Halden die
Wahrnehmung der neuen Erhebung negativ bewertet. Nach Begrünung und Eingliederung in
die Landschaft wird die negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes jedoch deutlich
vermindert. Eine erhebliche Veränderung der Wahrnehmung der Landschaft bleibt jedoch
bestehen.
Eine große Distanzwirkung kann die Halde Schöller laut Antragsunterlagen jedoch aufgrund
der Reliefsituation nicht entfalten, zumal die bestehende Halde rd. 50 m höher ist. Die offene
Landschaft und der Höhenrücken nordwestlich der Düssel ermöglichen schon jetzt eine Einsicht der Tagebau- und Haldensituation, vor allem von der Kreisstraße 18 aus. Der Abstand
zu der näheren Halde bei Schöller beträgt minimal 1.000 m. Aus dieser Position verschattet
die Halde jedoch den Tagebaukessel, wirkt also im Hinblick auf das Tagebaugeschehen
eher positiv. Bereits heute sind optisch auffällige Halden im Umfeld des geplanten Vorhabens vorhanden. Hier wirkt sich auch die Vorbelastung des Raumes durch die gehäufte Abbautätigkeit aus.
Insgesamt sind laut Antragstellung erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild vor
allem im Nahbereich prognostiziert worden. Es ergeben sich besonders für die direkten Anwohner nachhaltige Veränderungen der bestehenden Sichtachsen und Horizontlinien. Die
neuen Landschaftsaspekte werden jedoch durch gestalterische Maßnahmen soweit möglich
landschaftsgerecht hergestellt und in das bestehende Umfeld integriert (siehe Festlegungen
in Kap. A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nebenbestimmungen 2.1 ff). Die Beeinträchtigung ist daher insgesamt vertretbar.
Die gemachten Einwendungen enthalten im Übrigen keine sachlichen Argumente zum Thema Landschaftsbild, die Zweifel an der in den Antragsunterlagen enthaltenen Darstellung
aufwerfen könnten.
Die Einwendung ist daher unter Berücksichtigung der festgelegten Nebenbestimmungen
unbegründet.
Zu 2. Errichtung der Außenhalde Holthauser Heide
Haldenvolumen, Abmessungen, Rekultivierung:
Das bisher genehmigte Haldenvolumen der in Betrieb befindlichen Abraumhalde Oetelshofen ist, wie vor beschrieben, laut Antragsunterlagen nahezu erschöpft. Alternativen wurden
im Verfahren diskutiert, jedoch wegen fehlender Umsetzbarkeit wieder verworfen. Neben der
Halde Schöller ist die Errichtung der Halde Holthauser Heide im Regionalplan vorgesehen
und aus Sicht der Antragstellerin alternativlos.
Nach Vorlage der Antragsunterlagen im Jahre 2007 hat sich im Bereich Holthauser Heide
das Bürgernetzwerk Holthausen 1715 gebildet. Nach Bildung dieses Bürgernetzwerkes fanden laut Antragsstellerin intensive Gespräche zwischen der Antragstellerin und Vertretern
des Netzwerkes statt. Aufgrund der gemachten Einwendungen des Netzwerkes wurden von
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
84
der Antragstellerin die technische Planung und die Rekultivierung der geplanten Halde
Holthauser Heide überarbeitet und die Ergebnisse mit dem Netzwerk und der verfahrensführenden Behörde abgestimmt.
Das führte zu folgenden Ergebnissen:
-
Rückverlegung der Abbaugrenze im Bereich Holthauser Heide bis zur Werkstraße,
Reduzierung der Haldenfläche auf nunmehr 7 ha,
Verflachung der Halde zwischen Althalde und dem Weg auf max. 180 m NHN und eine
geringfügige Erhöhung der Halde, ausgehend vom Weg in Richtung Bahnlinie auf max.
187 m NHN,
Änderung Rekultivierungsziel: nunmehr naturnahe Erholung.
Durch die Abstimmung der Maßnahmen, die im Änderungsantrag eingefügt wurden, wurde
aus Sicht der Planfeststellungsbehörde den eingegangenen Einwendungen zu den Themenbereichen Haldenvolumen, Abmessungen und Rekultivierung in ausreichendem Maße
Rechnung getragen (siehe hierzu Kap. V, Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen). Weiter ist zu bemerken, dass die zukünftige Bepflanzung auf der Holthauser Heide den Aspekt der Beschattung in der Artenauswahl berücksichtigen wird.
Die Einwendung ist daher unbegründet.
Belästigung durch Lärm- und Staubimmissionen:
vgl. hierzu Ausführungen zur 1. Errichtung der Außenhalde Schöller.
Zeitangaben im Antrag:
Bei dem laufenden Verfahren handelt es sich um ein Planfeststellungsverfahren, das den
generellen Ablauf der Erweiterung bzw. Aufhaldung regelt. Auf den Seiten 14 ff des Änderungsantrages vom 22.12.2011 werden von der Antragstellerin Abbauphasen dargestellt, in
denen der zeitliche Rahmen grob skizziert wurde. Der Detaillierungsgrad für ein Verfahren
dieser Art ist ausreichend. Im Hinblick auf die Phasen der Aufhaldung im Bereich der Halde
Holthauser Heide wurden von Seiten der Antragstellerin auf dem Erörterungstermin folgende
Angaben gemacht:
Erstellung Reibungsfuß: ca. 3 Monate
Erstellung Lärmschutzwall: ca. 2 Monate
Es wurde zudem ausgeführt, dass nach Erhalt des Planfeststellungsbeschlusses und Erfüllung aller Nebenbestimmungen umgehend mit der Erstellung der Reibungsfüße und des ersten Lärmschutzwalles begonnen wird (siehe Kap. A VI Abfallrechtliche Entscheidungen und
Nebenbestimmungen, 2.1.4 Abfallbewirtschaftungsplan).
Die Einwendung ist daher unbegründet.
Arbeitszeiten während der Aufhaldung:
Im Zug der Stellungnahmen wurde moniert, dass im Antrag keine genauen Angaben zu den
Arbeitszeiten während des Aufbaues der Halde Holthauser Heide angegeben wurden. Gerade zu Beginn der Aufhaldung ohne entsprechende Vorschüttung sei mit erhöhten Immissionen zu rechnen. Aufgrund der gemachten Einwendungen wurde bereits im Vorfeld des Erörterungstermins von der Antragstellerin ein ergänzendes Lärmgutachten für die Bauphase
erstellt, das im Ergebnis die in die in Kap. IV Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen
und Nebenbestimmungen, Nr. 2.8 in festgelegte tägliche Arbeitszeiten vorsieht.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
85
Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die Antragstellerin vor Beginn der Erstellung der
Reibungsfüße und der Vorschüttung gemäß § 5 Gewinnungsabfallverordnung einen Abfallbewirtschaftungsplan bei der zuständigen Behörde vorlegen muss, in dem die wesentlichen
Details der Aufhaldung (Standsicherheit der Böschungen, Entwässerung etc.) verbindlich
geregelt werden (siehe Festlegungen in Kap. AVI Abfallrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nebenbestimmungen 2.1.1 bis 2.2.3.).
Die Einwendung ist daher unter Berücksichtigung der festgelegten Nebenbestimmungen
unbegründet.
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild insbesondere durch die Erstellung der Halde Holthauser Heide sind in den Antragsunterlagen auf den Seiten 155 ff (Antrag
2007) beschrieben und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ausgewogen bewertet (siehe
Ausführungen zu 1. „Errichtung der Außenhalde Schöller“, Unterpunkt Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes).
Die gemachten Einwendungen enthalten abschließend keine sachlichen Argumente zum
Thema Landschaftsbild, die Zweifel an der in den Antragsunterlagen enthaltenen Darstellung
aufwerfen könnten.
Die Einwendung ist daher unbegründet.
Verlauf der Straße Am Sandfeld:
Im Zuge des Anhörungsverfahrens zum Antrag 2007 nebst Ergänzungen wurden die vorgebrachten Bedenken zur Straßenverlegung im Bereich Holthauser Heide aufgenommen und
im Änderungsantrag 2009 die neue Wegeverbindung an den Fuß der Halde verlegt (siehe
Festlegungen in Kap. AVIII Straßen- und wegerechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nebenbestimmungen 2.1 ff).
Der Einwendung wurde demnach gefolgt.
Zu 3. Alternative Verkippung in anderen Gruben:
vgl. hierzu Ausführungen zur Halde Schöller.
Zu 4. Standsicherheit der Randböschungen:
Zur Standsicherheit der Böschungen wird im Kap. 2.2, Seite 14 des Änderungsantrages
2009 Stellung genommen. Die dort beschriebene Böschungsgeometrie, die auch zukünftig
so vorgesehen werden soll, hat sich aus Sicht der Antragstellerin langjährig als standsicher
erwiesen. Zur Überprüfung dieser Angaben hat die Antragstellerin nach Bestandskraft dieses
Planfeststellungsbescheides ein Gutachten (Bestandteil des Abfallbewirtschaftungsplanes)
zur Standsicherheit der Randböschungen zu erstellen und der Planfeststellungsbörde vorzulegen (siehe Festlegungen in Kap. A VI Abfallrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen, Nebenbestimmungen 2.1.1 bis 2.2.3.).
Zu 5. Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität durch die aktuelle Abraumhalde
Die Abraumhalde Oetelshofen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Einwendung wird
daher zurückgewiesen.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
86
2.4.5 Sonstiges
Einwender/-innen:
B
Fam. K. Bröcker, Gut zur Linden
Johannes u, Mechthild Bielski
Emanuel Bielskie
E
Ev.-ref. Kirchengemeinde Schöller
F
Renate u. Jürgen Fritz
N
Thomas Nippe
B. Nippel, S. Holl, D. Thieß, E. Escribano
P
Elisabeth Pieper
S
Friedhelm Singhoff
Gruitener Str. 308, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 9g, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 8, 42327 Wuppertal
Schöllerweg 43, 42327 Wuppertal
Westring 107, 42327 Wuppertal
Bellenbusch 42, 42327 Wuppertal
Gräfrather Str. 13A, 42329 Wuppertal
Schöllerweg 3, 42327 Wuppertal
Dieser Themenbereich wurde während des Erörterungstermins insbesondere von Frau Nagelschmidt, Frau Ritter, Herrn Bielski, Herrn Hackenitz, Herrn Singhoff zu nachfolgend genannten Punkten hinterfragt. Insoweit wird auch auf das Protokoll zum Erörterungstermin am
04.06.2012 verwiesen, ebenfalls zu den anderen angesprochenen Aspekten.
Einwendungen:
Im Zuge der vorgenannten Einwendungen wurden im Wesentlichen folgende Punkte angesprochen:
1. Schutzwürdige Böden (Kompensationsbedarfsmaßnahmen)
Durch die Aufschüttung der Halden gehen wertvolle Böden verloren. Laut Antrag befinden sich im Bereich der Vorhabensgrenze sogar schutzwürdige Böden, die unwiederbringlich zerstört werden. Eine Kompensation ist laut Antrag nicht vorgesehen.
2. Wegfall von Ackerflächen (Ausbau der Außenhalde Schöller)
Landwirtschaftliche Restflächen zwischen Halde und Dorfbebauung lassen aufgrund des
Zuschnitts, der Topographie und der eingeschränkten Zuwegung kaum eine ökonomische landwirtschaftliche Nutzung zu.
3. Kulturgüter/Denkmalschutz.
Zu 1. Schutzwürdige Böden (Kompensationsbedarfsmaßnahmen):
Die Erweiterung der Grube Osterholz und die Aufschüttung der Halden ist für die Fortführung
des Kalkabbaus in der Grube Osterholz unerlässlich. Aufgrund der Ortsgebundenheit der
Lagerstätte sind Alternativen zu einer Erweiterung am Standort nicht gegeben. Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Verlust von schutzwürdigen Böden wird gemäß Geologischer Dienst NRW in vergleichbaren Verfahren die ELES Arbeitshilfe herangezogen.
Gemäß Änderungsantrag 2011 weist die ELES Arbeitshilfe Böden mit hoher Regelungs- und
Pufferfunktion bzw. hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit jedoch gegenwärtig als Wert- und
Funktionselemente keine besondere Bedeutung zu. Aufgrund dieser Tatsache kann laut Geologischer Dienst eine Einzelfallbetrachtung mit den entsprechenden Konsequenzen für die
Kompensationsplanung prinzipiell unterbleiben. Auf eine gesonderte Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden konnte daher aus formalen Gründen verzichtet
werden. Der Ausgleich für das Schutzgut Boden wurde des Weiteren über die im land-
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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schaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Maßnahmen für die weiteren Schutzgüter mit
abgegolten. Der Einwand ist somit nicht begründet und wird daher zurückgewiesen.
Zu 2. Wegfall von Ackerflächen (Ausbau der Halde Schöller):
Die Erweiterung der Grube Osterholz und die Aufschüttung der Halden ist für die Fortführung
des Kalkabbaus in der Grube Osterholz unerlässlich. Aufgrund der Ortsgebundenheit der
Lagerstätte sind Alternativen zu einer Erweiterung am Standort nicht gegeben. Durch den
Aufbau der Halde werden zweifelsohne landwirtschaftliche Flächen im Bereich zwischen der
Ortslage Schöller und der Grube Osterholz deutlich verringert. Die Flächen befinden sich
jedoch im Eigentum der Antragstellerin. In wieweit auf den Restflächen eine ökonomische
landwirtschaftliche Nutzung möglich ist oder nicht, kann darüber hinaus nicht bewertet werden. Der Einwand ist somit nicht begründet und wird daher zurückgewiesen. Die Erreichbarkeit der Restflächen für die landwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verlagerung der
Zuwegung nach Nordwesten an den Fuß der neuen Halde gewährleistet (siehe hierzu Kap.
V, Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen).
Zu 3. Kulturgüter/Denkmalschutz
Durch die Abgrabungstätigkeiten sowie die Anlage der Halden sind Beeinträchtigungen von
Kulturgütern (Wohnbebauung, Versorgungsleitungen) nicht gänzlich zu vermeiden. Im Einwirkungsbereich befinden sich auch etliche denkmalgeschützte Gebäude, die insbesondere
durch Erschütterungen bei dem Sprengbetrieb beeinträchtigt werden könnten. Zur Vermeidung und Minderung von erheblichen Beeinträchtigungen werden Nebenbestimmungen festgesetzt (siehe hierzu Kap. IV, Immissionsschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen). Der Einwand wird daher zurückgewiesen.
C Entscheidungsgründe
C I Verfahren
1. Erforderlichkeit der Planfeststellung
Für das von der Iseke GmbH & Co.KG als Vorhabenträger beabsichtigte Vorhaben zur Erweiterung des Steinbruches Osterholz mit begleitenden Maßnahmen bedarf es der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG darf die Herstellung
eines Gewässers nicht ohne vorherige Planfeststellung erfolgen. Da nach Beendigung der
Kalksteingewinnung der Steinbruch Osterholz sich mit Grundwasser füllt, entsteht ein stehendes Gewässer.
Die Firma Iseke GmbH & Co. KG hat das Vorhaben daher gemäß § 68 Abs. 1 WHG i. V. m.
den §§ 73 ff. VwVfG NRW zur Planfeststellung beantragt. Gegenstand dieses Vorhabens ist
im Wesentlichen die flächenhafte Erweiterung des Steinbruches Osterholz mit begleitenden,
insbesondere wasser-, immissionsschutz- und abfallrechtlichen Maßnahmen. Darüber hinaus wird die Fortsetzung der Abgrabung nach Maßgabe der Abgrabungsgenehmigung des
Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 10.12.1980 genehmigt und an die verfahrensgegenständlichen Änderungen angepasst.
2. Zuständigkeit
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
legte mit Schreiben vom 18.02.2009 die Untere Umweltschutzbehörde Wuppertal als zuständige Behörde fest. Darüber hinaus wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß §
140 Landeswassergesetz im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Mettmann der
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal - untere Umweltbehörde - als zuständige Behörde
für das Gesamtverfahren bestimmt, da Teilflächen des Vorhabens auf dem Haaner Stadtgebiet (Zuständigkeitsbezirk des Landrats des Kreises Mettmann) liegen (vgl. B V).
Antragsbefugnis der Vorhabensträgerin
Der Vorhabenträger ist für das Gesamtvorhaben antragsbefugt. Sie ist Besitzgesellschaft der
Kalkwerke Oetelshofen in Wuppertal und mithin verantwortlich im Hinblick auf das Erweiterungsvorhaben Steinbruch Osterholz.
3. Sachbescheidungsinteresse
Für den Antrag der Vorhabensträgerin auf Planfeststellung besteht ein Sachbescheidungsinteresse. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt nur dann, wenn die Antragstellerin den Planfeststellungsbeschluss zwar formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass sie an einer
Verwertung des begehrten Beschlusses – etwa wegen entgegen stehender privatrechtlicher
oder öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse – gehindert und deshalb die Planfeststellung
offenkundig nutzlos wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 7 B 92/03 – juris, Rn.24 m. w.
N.). Dies ist vorliegend, insbesondere nach der Änderung des Vorhabens (Änderungsantrag
vom 22.12.2011), nicht der Fall. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben von vornherein wegen unüberwindbarer rechtlicher Hindernisse ausgeschlossen und
die Planfeststellung demzufolge evident sinnlos ist.
4. Rechtswirkungen der Planfeststellung
Die wasserrechtliche Planfeststellung ersetzt gemäß § 70 Abs. 1 WHG i. V. mit § 75 Abs. 1,
Satz 1 Halbs. 2 VwVfG NRW alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie werden gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG NRW alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der
Antragstellerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt, indem die
Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen
Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird.
5. Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 3 Abs. 1 (Anlage 1, Zif. 2.1.1) UVPG, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 2
WHG sowie § 16 BImSchG i. V. mit der Anlage zur 4. BImSchV (Zif. 2.1) und dem § 3e
UVPG ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, die von der
Planfeststellungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird.
Der Antrag, die Pläne und die Gutachten beinhalten die gemäß § 6 UVPG erforderlichen
Unterlagen. Diese wurden den gemäß § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden im Rahmen der
durchgeführten Anhörungsverfahren zugeleitet. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß §
9 Abs. 1 UVPG ist i. V. m. § 73 VwVfG NRW erfolgt. Die zusammenfassende Darstellung
und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt gemäß § 11 Satz 4 UVPG in
der Begründung dieses Planfeststellungsbeschlusses.
C II Umweltverträglichkeitsprüfung (Zusammenfassende Darstellung der
Umweltauswirkungen gem. § 11 UVPG)
1. Einleitung
Die Iseke GmbH & Co. KG betreibt den Kalksteintagebau in der Grube Osterholz in der Gemarkung Schöller in Wuppertal auf der Grundlage einer Abgrabungsgenehmigung von 1980.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Der Betrieb der Abraumhalde Osterholz ist bis zu einer Endschütthöhe von + 250 m NHN bis
Ende 2020 abfallrechtlich genehmigt. Die Wasserhaltung erfolgt in Zusammenhang mit dem
benachbarten Betrieb Rheinkalk und auf der Grundlage eines befristeten Großpumpversuches.
Der ab Januar 2011 noch gewinnbare Lagerstätteninhalt beträgt rund 49 Mio. m³ mit einem
Gewicht von ca. 132 Mio. Tonnen Bruttovorrat. Rund 95 % dieser Gesamtmenge ist über die
bestehende Abgrabungsgenehmigung für den Abbau abgedeckt. Es wird Abraummaterial
und Bruchschutt in einer Größenordnung von ca. 10,29 Mio. m³ sowie 0,2 Mio. m³ Oberbodenmaterial anfallen. Zur Unterbringung dieses Materials sind zwei neue Halden sowie eine
Innenkippe geplant. Es wird beantragt, den Produktionsstandort auf dieser Basis noch ca. 30
– 40 Jahre zu betreiben.
Der wesentliche Untersuchungsumfang wurde in einem Scopingtermin im Jahr 2001 festgelegt und der Antragstellerin am 15.10.2001 durch Unterrichtung gemäß § 5 UVPG mitgeteilt.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer, Planungsänderungen sowie Änderungen der gesetzlichen Grundlagen wurde der Untersuchungsumfang nachträglich angepasst. Dies betrifft
insbesondere die Thematik Artenschutz.
1.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte der Planung
Der Planfeststellungsantrag umfasst insgesamt 12 umweltrelevante Teilkomponenten. Im
Einzelnen handelt es sich um
- die Herstellung eines Gewässers nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen in der Grube Osterholz (verkleinerte Variante),
- die Entnahme von Grundwasser sowie die Einleitung in die Düssel sowie in den Grenzbach über bestehende Rohrleitungen in Höhe von maximal
11,0 Mio. m³/Jahr
30.000 m³/Tag
1.260 m³/h
350 l/s,
- flächenhafte Änderung der Abgrabungsbereiche von genehmigten 99 ha auf 72,4 ha, davon 2,8 ha Erweiterung des Betriebes der Grube Osterholz in südliche Richtung unter
gleichzeitiger Aufgabe bereits genehmigter Abbauflächen im östlichen Bereich (Grube 8
und angrenzende Flächen), die tiefste Abbausohle wird bei + 30 m NHN beantragt,
- die Anlage von zwei Beseitigungsanlagen für die Gewinnungsabfälle in Richtung Schöller
mit einer Haldenfläche von 9,6 ha und Holthauser Heide mit einer Fläche von 7,0 ha sowie
eine Innenverkippung nach Kalksteinabbau,
- die Verlegung des Vorbrecherstandortes zum Betriebsgelände,
- immissionsschutzfachliche Regelungen (Lärm, Erschütterung, Stäube),
- die Umwandlung von ca. 3 ha Wald und Aufforstung in gleicher Größenordnung im Bereich
der neuen Halden,
- die Einziehung eines Teilstücks der Straße Am Sandfeld,
- die Widmung der vorgesehenen Ersatzstraße und des Verbindungsstückes zwischen alter
Straße und Ersatzstraße als öffentliche Straße,
- landschaftsrechtliche Befreiungen von den Geboten und Verboten bezogen auf die Flächen im Kreis Mettmann und der Stadt Wuppertal,
- eine FFH-Prüfung für das Düsseltal,
- ein an die zukünftigen Erfordernisse angepasstes Monitoring für die Bereiche Luftschadstoffe, Lärm, Erschütterungen sowie in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Kalksteinbruchbetreiber Rheinkalk ein Hydro- und Biomonitoring.
Der weitere Abbau und die Anlage der Halden sollen in drei Phasen erfolgen.
In den ersten fünf Jahren soll insbesondere in Richtung Schöller abgebaut und die Abraumhalde Osterholz genutzt werden. Parallel werden die Lärm- und Sichtschutzwälle in Richtung
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Schöller und Holthauser Heide angelegt und begrünt sowie der Vorbrecher in den nördlichen
Teil der Grube verlegt.
In den nächsten zehn Jahren werden der Abbau bis zu den Abbaugrenzen der Ortslagen
Schöller und Osterholz sowie in Richtung Halde Holthauser Heide sowie ein Tiefenabbau
erfolgen. Die anfallenden Abraummassen werden in die neuen Halden Schöller und
Holthauser Heide verkippt und sukzessive begrünt. Der vorhandene Klärteich wird verlegt.
In der letzten Phase erfolgen der Abbau des derzeitigen Klärteiches und der Tiefenabbau bis
+ 30 m NHN. Die noch anfallenden Abraummassen werden auf die Innenkippe im Süden der
Grube verbracht.
Als fachliche Grundlagen für die Bewertung der Umweltverträglichkeit der beantragten Vorhaben wurden von der Antragstellerin Fachgutachten zu den Themen Staub, Lärm, Erschütterungen, Grund- und Oberflächenwasser sowie Untersuchungen zu den Themenfeldern
Landschaftsbild, Biotoptypen, Flora, Fauna mit einer artenschutzrechtlichen Bewertung vorgelegt. Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 04.06.2012 wurden Untersuchungen zur
FFH-Verträglichkeit durchgeführt.
2. Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachplanungen
In der nachfolgenden Übersicht sind die wesentlichen umweltfachlichen Ziele aufgeführt, die
hinsichtlich der beantragten Vorhaben von Bedeutung sind.
Fachgesetze
Umweltrelevante Ziele
Baugesetzbuch (BauGB)
Sparsamer und schonender
Umgang mit Grund und Boden,
Berücksichtigung der Belange
des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege
Denkmalschutzgesetz NRW
Wiedernutzung von Betriebsflächen und Abbauflächen,
Erschütterungsmessungen an
Gebäuden
Bei öffentlichen Planungen
sind die Belange des Denk- Erschütterungsmessungen an
malschutzes angemessen zu Gebäuden
berücksichtigen
Schutz des Naturhaushalts
Bundesnaturschutzgesetz
und Artenschutzmaßnahmen,
(BNatSchG), FFH-Richtlinie,
Vermeiden von Schäden am
EU-Vogelschutzrichtlinie, BunNaturhaushalt,
Rekultiviedesartenschutzverordnung
rungsmaßnahmen
Wasserhaushaltsgesetz
Berücksichtigung im Verfahren
Landschaftspflegemaßnahmen, Artenschutzmaßnahmen,
Monitoringmaßnahmen
FFHVerträglichkeitsuntersuchung
Errichtung von neuen GrundSchutz des Grundwassers und
wassermesspegeln,
der Oberflächengewässer
Monitoringmaßnahmen
BundesimmissionsschutzgeEinhaltung der maßgeblichen
setz (BImSchG) mit techniSchutz vor schädlichen Immis- Grenzwerte und Orientieschen
Anleitungen,
VDIrungswerte, Überprüfung
sionen
Richtlinien
und
DINdurch Messstellen
Vorschriften
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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3. Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 UVPG
3.1 Boden
Die geplanten Abgrabungserweiterungsflächen in der Grube Osterholz sowie die Flächen der
geplanten Halden Schöller und Holthauser Heide werden landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Im Eingriffsbereich des Vorhabens sind die Bodeneinheiten Kolluvium (K
3), Braunerden, z. T. Rendzina-Braunerden (B2), Pseudogley-Parabraunerde, z. T. Parabraunerde, Braunerde oder Phänoparabraunerde (sL31), Pseudogley-Parabraunerde, z. T.
Parabraunerde und Braunerde (sL33), Pseudogley und Braunerde-Pseudogley ((b)S32) sowie Gley und Nassgley (G3) vorhanden.
Zu den besonders schutzwürdigen Böden gehört die z. T. pseudovergleyte oder vergleyte
Bodeneinheit Kolluvium, welche im Südwesten, Nordwesten und als schmaler Streifen im
Osten vorliegt. Sie haben hohe nutzbare Wasserkapazitäten und mittlere Wasserdurchlässigkeiten und sind aus landwirtschaftlicher Sicht ertragsreich.
Zu den besonders schutzwürdigen Böden zählen weiterhin die Braunerden, z. T. RendzinaBraunerden, die im westlichen und südwestlichen Bereich und im Norden des Untersuchungsraumes vorliegen, sowie die Bodeneinheiten der Pseudogley-Parabraunerden, die im
Nordwesten im Bereich der geplanten Halde Schöller sowie im östlichen Bereich vorkommen. Beide Bodeneinheiten lassen mittlere bis hohe landwirtschaftliche Erträge zu.
Durch das Planvorhaben gehen die Böden mit ihren Funktionen verloren. Der Oberboden
wird teilweise für Rekultivierungen der Halden verwendet, teilweise wird er einer wirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Eingriffsbereiches zugeführt.
3.2 Pflanzen und Tiere, Biotope
Der Planung liegt ein landschaftspflegerischer Begleitplan, erarbeitet durch das Büro für Vegetationskunde, Tier- & Landschaftsökologie pro terra, zu Grunde. Die wesentlichen Kartierungen wurden im Jahr 2002 durchgeführt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und Änderungen der gesetzlichen Grundlagen wurden z. B. die Biotoptypen im Jahr 2010 überprüft.
Von den Biotopstrukturen ist insbesondere der Buchen-Mischwaldbestand mit standortgerechter Krautschicht von hoher Bedeutung, der in einer Größenordnung von ca. 2,7 ha von
dem Vorhaben betroffen ist. Indirekt ist im Bereich des angeschnittenen Altwaldbestandes
mit einer Beeinträchtigung des Waldes durch Trockenschäden und „Sonnenbrand“ bei Altholz zu rechnen. Der Wald wird auf der Halde Schöller und Holthauser Heide ersetzt. Der
ökologische Funktionsverlust des Waldes wird durch Umbaumaßnahmen von standortfremden Waldbeständen in der Umgebung kompensiert.
Aus naturschutzfachlicher Sicht haben die von dem Vorhaben betroffenen rund 12 ha Ackerflächen eine mittlere Bedeutung. Gesetzlich geschützte Lebensräume sind von dem Vorhaben unmittelbar nicht betroffen. Mögliche Auswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahmen auf das ca. 2,5 km entfernte FFH-Gebiet Neandertal wurden im Rahmen der FFHVerträglichkeitsuntersuchung untersucht. Hiernach sind keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten.
Zur Beurteilung des faunistischen Potentials wurden neben den Kleinsäugern Fledermäuse,
Vögel, Amphibien, Reptilien, Tagfalter und Heuschrecken erfasst. Im Bereich der geplanten
Halde Schöller wurden Bruthabitate von Feldlerche und Dorngrasmücke nachgewiesen;
auch der Kiebitz könnte von dem Vorhaben potentiell betroffen sein. Es ist anzunehmen,
dass diese Arten auf angrenzende Flächen ausweichen können, da sich vergleichbare Strukturen im Umfeld befinden. Auch ein Uhupaar nutzt den Steinbruch seit einigen Jahren als
Brutplatz. Regelungen zur Baufeldfreimachung werden getroffen, um die Brutplätze während
der Brut zu schützen und bei Inanspruchnahme der Flächen werden rechtzeitig Ersatzflä-
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
92
chen außerhalb des aktiven Tagebaubereichs hergerichtet. Teile der Rekultivierungsmaßnahmen werden Ersatzhabitate für diese Arten darstellen.
Die Untersuchungen der Amphibien wurden im Jahr 2010 aktualisiert und die Artenschutzprüfung mit einem Maßnahmenkonzept im Änderungsantrag 2011 eingereicht. Im Betriebsbereich kommen vor Geburtshelfer-, Kreuz- und Erdkröte, Gras- und Teichfrosch, Kammmolch-, Teich- und Bergmolch sowie der Feuersalamander im Bereich Osterholz. Durch das
Maßnahmenkonzept werden für diese Arten Ersatzlebensräume geschaffen. Da einige dieser Arten in dem direkten Abgrabungsbereich vorkommen, kann die Tötung von Einzelindividuen trotz Vermeidungs- und Umsiedlungsmaßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden; sie wird durch Nebenbestimmungen weitestgehend eingeschränkt.
Eine Lebensraumzerschneidung oder die Störung von Verbundachsen ist aufgrund der Biotopstrukturen und der Art des Eingriffs nicht zu erwarten. Der Abbau und die Halden wirken
sich nachhaltig auf die etablierten Biotoptypen sowie die tierischen und pflanzlichen Besiedler aus. Es entstehen jedoch neue Sonderstandorte, die insbesondere für die o. g. Amphibien- sowie Vogelarten von Bedeutung sind. Diese wirken sich sukzessive mit dem Fortschreiten der Flächeninanspruchnahme aus. Die Inanspruchnahme der Gewinnungsfläche
sowie der neuen Halden erstreckt sich auf einen Zeitraum von ca. 10 Jahren.
3.3 Landschaftsbild
Im Vergleich zu dem genehmigten Tagebauzustand verursacht die geringe Erweiterung der
Grube Osterholz keine auffällige Veränderung des Landschaftsbildes. Eine deutlich wahrnehmbare Veränderung des Landschaftsbildes bewirken jedoch die beiden geplanten Haldenkörper Schöller und Holthauser Heide. Diese wirken sich besonders im direkten Umfeld
erheblich auf das Landschaftsbild aus. Die benachbarten Siedlungen erfahren eine deutliche
Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Landschaft, da sich für die Anwohner teilweise markante Änderungen der Horizontlinien und des Weitblickes ergeben. Die erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild beschränken sich auf den Nahbereich. Die Distanzwirkung
ist durch die Althalden Osterholz und Hahnenfurth (Rheinkalk) der Kalksteinabbaubetriebe
bereits vorgeprägt.
3.4 Wasserhaushalt
Der Grundwasserhaushalt ist auch mit den Vorhaben in den benachbarten Gruben Hahnenfurth und Voßbeck der Rheinkalk GmbH sowie des Wasserwerkes Erkrath zu beurteilen. Die
genehmigten Gesamtfördermengen aus den Kalksteinbrüchen Osterholz / Hahnenfurth und
Voßbeck sowie die Gesamteinleitmengen werden nicht erhöht.
Durch das Vorhaben werden das Grundwasser und die Düssel betroffen.
Die gegenwärtige Grundwassersituation im Gruiten-Dornaper Massenkalkzug ist geprägt
durch den sich infolge der langjährigen Grundwasserhaltungen insbesondere in der Grube
Hahnenfurth (Firma Rheinkalk) und der Grube Osterholz (Firma Iseke) eingestellten Absenkungstrichter im Streichen des Massenkalkzuges, also in SW-NO-Richtung, und die sich in
der Ortslage Gruiten eingestellte Grundwasserscheide. Die wird nach den Modellberechnungen bis zu einer Abbautiefe von + 50 m NHN etwa ortsfest bleiben. Bei einer weiteren
Eintiefung in der Grube ab + 50 m NHN wird sukzessive eine Verlagerung der Wasserscheide in Richtung Westen um ca. 800 m bis 1000 m prognostiziert und damit im Bereich
Düsselberg / Schragen liegen. Damit erweitert sich auch die Grundwasserabsenkung bis in
diesen Bereich.
Östlich der derzeitigen Wasserscheide bei Gruiten kommt es zu einer Grundwasserabsenkung im Kalkzug von maximal 85 m gegenüber des vermuteten Ruhe-Grundwasserstandes
und 42 m gegenüber des Grundwasserstandes im Jahr 2007 im direkten Umfeld der Grube
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Osterholz. Zwischen der Wasserscheide und der östlich gelegenen Grube 7 sind Absenkungsbeträge von etwa 15 bis 30 m zu erwarten.
Mit Verlagerung der Wasserscheide von Gruiten in Richtung Westen kommt es auch in diesem Abschnitt des Kalksteinzuges zu einer Absenkung der Grundwasserstände um etwa 7
m an der Kläranlage Gruiten, um etwa 2 bis 4 m an der Düsselschleife bei Düsselberg und
zwischen etwa 0,5 m und 1,5 m im Bereich Schragen.
Die Grundwasseroberfläche im Kalkzug westlich von Schragen, wie auch der Grundwasserspiegel innerhalb der Schiefergebiete, wird bis zum Erreichen der Endbautiefe von + 30 m
NHN in der Grube Osterholz nicht beeinflusst und abgesenkt.
Eine Beeinflussung des Trinkwassergewinnungsgebietes Erkrath und der dortigen Fassungsanlagen ist nach derzeitigem Kenntnisstand auszuschließen. Die potentiellen Auswirkungen der geplanten Verlagerung der Entnahmestelle nach Westen muss in dem dortigen
Verfahren noch weiter untersucht werden.
Eine Beeinträchtigung der privaten Trinkwasser-Brunnen in den Schiefergebieten schließen
die Gutachter aus.
Bei einer zeitgleichen Grundwasserabsenkung in der Grube Osterholz auf + 30 m NHN und
in der benachbarten Grube Hahnenfurth auf - 10 m NHN werden sich zwischen Schragen
und Gruiten nur geringe zusätzliche Absenkungsbeträge von maximal 0,5 m bis 1,0 m einstellen. Eine Vergrößerung des Grundwasserabsenkungsbereiches gegenüber der alleinigen
Absenkung in der Grube Osterholz wird nicht prognostiziert. Die Schiefergebiete werden
auch in diesem Fall hydraulisch nicht beeinflusst.
Die bisherigen Grundwasserabsenkungen im Massenkalk sind bisher ohne Auswirkungen
auf die Grundwasserstände der umgrenzenden Schiefergebiete geblieben. Es ist nach den
Untersuchungen von Dr. Köhler und Dr. Pommerening 2006 davon auszugehen, dass keine
hydraulische Verbindung zwischen dem Massenkalkgrundwasserleiter und dem Grundwasser der umgebenden Schiefergebiete besteht.
Die Düssel weist in den Abschnitten, in denen sie den Massenkalkzug tangiert oder quert,
keine direkte Anbindung an den Grundwasserspiegel auf; lokal kommt es aufgrund der Verkarstung der Kalksteine zu einer Infiltration von Düsselwasser in den Untergrund. Die Wasserführung der Düssel wird seit Beginn der Sümpfung in den Steinbrüchen des Kalkzuges
von der Einleitung des gehobenen Grundwassers beeinflusst. Der sommerliche Trockenwetterabfluss der Düssel wird zu einem großen Anteil durch die Einleitmengen aus den Kalkwerken bestimmt, die in den letzten Jahren bei maximal etwa 1.000 m³/h lagen. Die natürliche Abflussdynamik der Düssel bei mittleren und hohen Abflüssen wird durch die Einleitung
von Sümpfungswässern nicht relevant beeinflusst. Die Beschaffenheit des Grundwassers im
Massenkalkzug wird seit Jahren im Rahmen des Hydromonitorings überprüft. Die vorgefundene chemische Zusammensetzung stellt sich als typisch für derartige Grundwasser dar.
Als Folge der Grundwasserabsenkung im Bereich Schragen (bei Abbau unterhalb von
+ 50 m NHN bis + 30 m NHN in der Grube Osterholz) verringert sich die Zuflussmenge aus
dem Grundwasser in die Düssel über Quellen und Grundquellen in diesem Bereich. Die
Schüttungen können von derzeit bis 50 m³/h auf weniger als 10 m³/h zurückgehen. Die Zuflüsse zur Düssel im gesamten Abschnitt Schragen können sich von derzeit 50 bis 100 m³/h
auf unter 20 m³/h reduzieren.
Mit Verringerung der Schüttungsmenge der Quelle Schragen kann sich auch der Wasserspiegel des dortigen Teiches, in dem die Grundquelle austritt, um etwa 0,5 m bis 1,3 m absenken. Auch die Wasserspiegel der künstlichen Gewässer (Fischteiche) südlich des Quellteiches können um etwa 0,5 m bis 1,0 m absinken.
Planfeststellungsbeschluss
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Erhebliche Auswirkungen auf grundwasserabhängige Biotope im FFH-Gebiet Düsseltal sind
unwahrscheinlich, da die Auendynamik (Überflutung im Hochwasserfall) nicht unterbunden
wird und die Versorgung der Erlen-Eschen-Galeriebestände im Sommer über Hangwasser
erfolgt, da sie deutlich über dem Mittelhochwasser liegen.
Nach Einstellung der Abbautätigkeiten und der Wasserhaltungsmaßnahmen werden sich
innerhalb eines Zeitraumes von etwa 3 Jahren die ursprünglichen natürlichen Grundwasserstände und Fließverhältnisse wieder einstellen. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen auch des benachbarten Betriebes Rheinkalk (Genehmigung des Abbaus in der
Grube Hahnenfurth befristet bis 2035) werden in dem Raum fünf große, vom Grundwasser
durchflossene ehemalige Abbaugruben entstehen. Dies sind von Westen aus die Gruben 7,
Osterholz, Hahnenfurth, Voßbeck und Schickenberg.
In der Grube Osterholz wird sich ein Wasserstand von etwa + 129 m NHN im Mittel einstellen.
Die Grube Osterholz wird im Süd-Westen teilweise mit Abraum verfüllt, der nach dem Wiederanstieg von Grundwasser durchströmt wird. Beeinträchtigungen der Grundwasserbeschaffenheit durch die Durchsickerung des Wassers werden nicht prognostiziert.
Die Abflussverhältnisse der Düssel werden sich auch wieder auf die natürlichen Verhältnisse
hin einstellen. In sommerlichen Trockenphasen können sich nach Beendigung der Einleitungen wieder sehr geringe Abflussmengen in der Düssel einstellen, bis hin zu einem natürlichen Trockenfallen in Teilbereichen, z. B. bei der Quelle Schragen.
3.5. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit sowie Kulturund Sachgüter
Durch die bereits in Betrieb befindliche Grube und Halde Osterholz bestehen im Umfeld des
Betriebsgeländes Vorbelastungen mit Lärm, Staub und Erschütterungen. Die geplanten Abraumhalden werden auch als Lärm- und Sichtschutzwälle gegenüber dem Tagebau konzipiert. Hierzu werden auf beiden Haldenflächen in Richtung der Dorflagen ca. 10 – 15 m breite und 10 bis 15 m hohe Wälle geschüttet. Die Wälle werden direkt begrünt. Der Abstand zur
Bebauung beträgt mindestens ca. 80 Meter. Hinter diesen Schutzwällen werden die neuen
Halden sukzessive je nach anfallender Abraummenge bis zu ihrer geplanten Endhöhe der
Halde Schöller von max. ca. 34 m und Holthauser Heide von max. ca.17 m über bestehendem Gelände angelegt. Mit den Halden wird die Horizontlinie stark verändert.
Nach Fertigstellung der Halden erfolgt die abschließende Wiedernutzbarmachung, die für die
Halde Schöller das Leitbild der „landschaftsorientierten Erholung“ und für die Halde Holthauser Heide das Leitbild „ökologische Aufwertung, nur ruhige Erholung“ vorsieht.
Durch das beantragte Vorhaben werden weiterhin Lärm, Staub und Erschütterungen freigesetzt, die die Wohnqualität sowie Kultur- und Sachgüter in der Umgebung beeinträchtigen
können. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen werden Nebenbestimmungen und
Monitoringmaßnahmen festgesetzt.
Die Straße Am Sandfeld wird teilweise überplant und an dem Haldenfuß Holthauser Heide
ersetzt. Feld-/Fußwege von dem Schöller Weg zu Siedlung Schöller werden ebenfalls überplant und am Fuß der Halde Schöller ersetzt.
3.5.1 Lufthygiene / Klima
Zur Beurteilung der Schwebstaub- und Staubniederschläge wurde ein Gutachten des Büros
Ramm vorgelegt. Hiernach werden Immissionswerte der TA-Luft eingehalten. Bei trockener
Witterung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie Befeuchtung der Fahrwege, umzusetzen.
Hierzu werden Nebenbestimmungen festgelegt.
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Auswirkungen auf das Klima werden nicht erwartet, Kaltluftentstehungs- und/oder Abflussgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
3.5.2 Erschütterungen
Zur Beurteilung des Einwirkungsbereichs der Erschütterungen durch die Sprengungen im
Bereich der geplanten Erweiterungen der Grube liegt ein spreng- und erschütterungstechnisches Gutachten mit zwei Ergänzungen des Büros Hellmann vor. Zur Einhaltung der zulässigen Werte werden dort unter Berücksichtigung von Abständen von zu schützenden Gebäuden max. Sprengstofflademengen vorgegeben, die zu berücksichtigen sind. Die prognostizierten Lademengen in Abhängigkeit der Abstände werden durch Messungen überprüft und
sind erforderlichenfalls den Gegebenheiten anzupassen. Der Sicherheitsbereich beträgt gemäß den Unfallverhütungsvorschriften für Sprengarbeiten allgemein 300 m und kann verkleinert werden, wenn eine Gefährdung in der Umgebung ausgeschlossen ist.
Die Lademengen-Abstandstabelle wurde von dem Gutachterbüro Hellmann nur bis zu Entfernungen von 100 m erstellt, da für geringere Entfernungen die Sprengstofflademengen
nach derzeitigem Prognoseansatz unwirtschaftlich werden. Bei der Durchführung von
Sprengungen in geringeren Entfernungen als 300 m zur benachbarten Wohnbebauung sind
erhöhte Anforderungen bei den Sprengungen erforderlich. Bei Abständen weniger als 150 m
werden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um Steinflug in Richtung der zu
schützenden Wohnbebauung und den anderen Anlagen auszuschließen. Bei Annäherung
des Abbaus unterhalb von 200 m sind zusätzlich die Sprengerschütterungen rechtzeitig zu
überwachen. Mit Hilfe der Erfahrungswerte kann dann das derzeitige Sprengkonzept überarbeitet und den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Bezüglich des Schutzgutes Mensch wird hinsichtlich der vorhabenbedingen Lärm- und Erschütterungsauswirkungen an den maßgeblichen Immissionsorten zeitweise eine deutliche
Zunahme betriebsbedingter Immissionen erwartet. Unzulässige Auswirkungen auf die
nächstgelegenen Dorflagen werden bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und
Nebenbestimmungen nicht prognostiziert.
Das nächstgelegene Wohnhaus liegt mit einem Abstand von nur 8 m zur Abbaugrenze am
Schöllerweg 2, es wird von der Antragstellerin genutzt. Weitere zu schützende Objekte unterhalb des 100 m-Abstandes sind das Sprengstofflager sowie weitere Betriebsanlagen der
Antragstellerin, eine stillgelegte Bahnstrecke, ein weiteres Wohnhaus im Bereich des Schlehenweges, der Hahnenfurther Weg, Schöller Weg, Schlehenweg und Am Sandfeld, ein
Wanderweg sowie eine erdverlegte Gasleitung (7 m Abstand).
Wenn die in dem spreng- und erschütterungstechnischem Gutachten vorgegebenen Lademengen eingehalten werden, schließt der Gutachter wesentliche Belästigungen der Anwohner, verursacht durch die auftretenden Sprengerschütterungen, aus.
Eine Gefährdung der Anlieger, der Wohnhäuser und der gewerblich genutzten Anlagen
durch Steinflug und Erschütterungen bei der Beachtung der Vorgaben schließt der Gutachter
nach menschlichem Ermessen und den bisherigen Erfahrungen aus. Drei Bauwerke, die sich
im Besitz der Eigentümerin befinden, wurden von dem Gutachter nicht betrachtet.
Bei der Annäherung des Abbaus an die Gasleitung sind die Sprengerschütterungen an der
Leitung zu überwachen und das Sprengkonzept ist an die örtliche Gegebenheit anzupassen.
Die innerbetriebliche Stromleitung wird bei fortschreitendem Abbau außer Funktion gesetzt.
Zu beiden Leitungen werden Nebenbestimmungen getroffen.
An den Straßen und Wegen im Einwirkungsbereich der Grube werden Schäden durch Erschütterungen ausgeschlossen.
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Die ermittelten Prognosewerte sind durch Erschütterungsmessungen je nach Abbaufortschritt zu überprüfen. Hierzu werden Nebenbestimmungen zur Eigenüberwachung und wiederkehrenden Messungen an festgelegten Immissionsorten festgelegt.
3.5.3 Lärm
Zur Beurteilung der Lärmbelastungen durch den Abbau- und Haldenbetrieb liegt eine Schallimmissionsprognose der Ingenieurbüros Ramm (Hauptantrag) und Stöcker (zum Änderungsantrag) vor. Diese betrachten drei Abbauzustände mit kritischen Emissions- und Immissionssituationen. Nach den Prognosen werden an allen relevanten Immissionsorten
durch die Erweiterung des Tagebaus auch ohne Berücksichtigung der geplanten Außenhalden Holthauser Heide und Schöller die Immissionsrichtwerte und das Spitzenpegelkriterium
eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die den Immissionsrichtwert tags um mehr als 30 dB überschreiten, sind nicht zu erwarten.
3.5.4 Kulturgüter
Von dem Vorhaben können mehrere Kulturdenkmale betroffen werden. In dem Einflussbereich befinden sich 21 denkmalgeschützte Gebäude, davon 18 Wohngebäude, die Kirche
Schöller, das Gut Schöller sowie das Stellwerk Dornap-Hahnenfurth. Wenn die vorgegebenen Sprengstoffmengen / Zeitstufen eingehalten werden, werden auch die Anhaltswerte der
DIN 4150 Teil 1 (Einwirkungen auf den Menschen) eingehalten.
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne Umsetzung der Planung würde sich der Raum entsprechend der Altanzeige von 1980
weiter entwickeln. Die Immissionen und Auswirkungen auf den Boden-/Wasserhaushalt sowie das Landschaftsbild wären vergleichbar bzw. schlechter, da die Abgrabungsfläche sowie
die Abgrabungstiefe durch das antragsgegenständliche Vorhaben reduziert wird, sowie mit
den Nebenbestimmungen Maßnahmen zur Reduzierung und Beobachtung der Umweltauswirkungen festgesetzt werden.
5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
5.1 Boden
Die Bodenverhältnisse werden in den Gruben- und Haldenbereichen auch nach den Rekultivierungsmaßnahmen nachhaltig gestört. Die Ackerflächen gehen dauerhaft verloren. Im Vergleich zu der vorhandenen Genehmigung werden jedoch ca. 7 ha Bodenfläche weniger
durch das Vorhaben in Anspruch genommen.
5.2 Pflanzen und Tiere, Biotope
Die Erweiterungsflächen werden über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren in Anspruch genommen. Das beantragte Vorhaben verursacht insgesamt Eingriffe in Natur und Landschaft.
Die Erweiterungsflächen betreffen insbesondere Ackerflächen und standortgerechten älteren
Buchen-Mischwald.
Waldschäden durch Sonnenbrand, Trockenschäden oder Windwurf im Bereich des alten
Waldbestandes an der Abbaukante im Osterholz können nicht ausgeschlossen werden.
Eine Lebensraumzerschneidung oder eine Störung der regionalen Verbundachse Düsseltal
ist aufgrund der Biotopstrukturen und der Art der Eingriffe nicht zu erwarten.
Planfeststellungsbeschluss
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Betroffen sind seltene, geschützte und streng geschützte Arten, für die der alte Laubwald,
die Ackerflächen und die abgrabungsbedingten Sekundärlebensräume wichtige Refugialbiotope darstellen. Von der Feldlerche, der Dorngrasmücke und dem Uhu sind Bruthabitate
betroffen. Es ist anzunehmen, dass diese Arten auf angrenzende Flächen bzw. auf rekultivierte Flächen ausweichen können. Die Störwirkungen durch den Betrieb (Lärm, Stäube,
LKW-Verkehr) sind auf diese Arten erfahrungsgemäß gering.
Andererseits entstehen an anderer Stelle bzw. im Rahmen der Rekultivierung und Landschaftspflegemaßnahmen neue Habitate. Mit diesen Maßnahmen werden die Lebensräume
der planungsrelevanten Arten, insbesondere für Fledermäuse, Vögel und Amphibien erhalten
bzw. ersetzt. Mit der Anlage eines großen Gewässers nach Beendigung des Steinbruchbetriebes wird ein neuer Biotoptyp geschaffen, der wiederum Lebensraum bietet für Arten, die
heute noch nicht oder nur in kleiner Individuenzahl vorkommen. Eine genaue Prognose hierzu ist zurzeit nicht möglich. Mit den Rekultivierungsvorgaben, wie z. B. die Herrichtung einer
Flachwasserzone, der Anlage von kleinen Tümpeln in den Haldenbereichen, der Anlegung
von trocken-warmen Standorten und von Wald werden aber Rahmenbedingungen geschaffen, um vielfältige Biotopstrukturen und somit Lebensräume für die unterschiedlichsten Arten
zu ersetzen und Neuansiedlungen zu ermöglichen. Nähere Ausführungen hierzu sind in der
artenschutzrechtlichen Prüfung zusammengestellt (siehe Kap. F I).
Es wird ein Monitoring eingerichtet; die Ergebnisse fließen erforderlichenfalls in eine Änderung der Genehmigung ein.
5.3 Landschaftsbild
Das Landschaftsbild wird sich durch die Erweiterung der Grube sowie die beiden neuen Halden verändern. Durch die Vorgaben der Böschungsneigungen, Begrenzung der Höhen sowie der Begrünung wird es neu gestaltet und in die Umgebung eingebunden. Mit der Zugänglichkeit der Halde Schöller werden von dort auch neue attraktive Fernblicke ermöglicht.
5.4 Wasserhaushalt
Die für einen Tiefenabbau erforderlichen Grundwasserentnahmemengen in der Grube Osterholz bewirken eine Absenkung der Grundwasserstände, die in ihren Auswirkungen räumlich auf den Massenkalkzug zwischen Schragen und Schickenberg und zeitlich auf die Abbauphase zuzüglich eines etwa 3-jährigen Wiederanstiegszeitraums begrenzt ist. Hierbei ist
die Vorbelastung der seit mehreren Jahrzehnten betriebenen Wasserhaltungsmaßnahmen
im Kalkzug zu berücksichtigen.
Die Wasserscheide bei Gruiten als westliche Begrenzung des derzeitigen Absenkungsbereiches wird nach den Modellberechnungen bis zu einer Abbautiefe von etwa + 50 m NHN etwa
ortsfest bleiben. Unterhalb wird eine sukzessive Verschiebung der Wasserscheide in Richtung Westen um etwa 800 bis 1.000 m prognostiziert. Bei der beantragten Endabbautiefe
von + 30 m NHN wird die Wasserscheide im Kalkzug voraussichtlich im Bereich Düsselberg /
Schragen liegen.
Östlich von Gruiten wird eine zusätzliche Grundwasserabsenkung im Massenkalkzug von
maximal 40 m im direkten Umfeld der Grube Osterholz prognostiziert. Zwischen der Wasserscheide und der Grube 7 werden Absenkungbeträge von 15 bis 30 m erwartet.
Mit Verlagerung der Wasserscheide von Gruiten in Richtung Westen kommt es auch in diesem Bereich des Kalkzuges zu einer Absenkung der Grundwasserstände um ca. 7 m an der
Kläranlage Gruiten, um ca. 2 m an der Düsselschleife Düsselberg sowie im Bereich Schragen um 0,5 bis 1,5 m.
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Eine Beeinflussung des Trinkwassergewinnungsgebietes Erkrath und der dortigen Fassungsanlagen wird ausgeschlossen. Auch eine Beeinflussung der privaten Trinkwasserbrunnen sowie der Bäche in den angrenzenden Schiefergebieten wird ausgeschlossen.
Im Fall einer gleichzeitig zur Absenkung in der Grube Osterholz von + 30 m NHN erfolgenden maximalen Absenkung in der Grube Hahnenfurth von - 10 m NHN ergeben sich im Bereich zwischen Schragen und Gruiten nur geringe zusätzliche Absenkungsbeträge von maximal 0,5 bis 1,0 m.
Erhebliche Auswirkungen durch die Grundwasserabsenkung auf die Vegetation werden hier
ausgeschlossen. Die Schiefergebiete werden durch die zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels nicht betroffen.
Im Massenkalkzug zwischen Gruiten und Düsselberg liegen die Grundwasserflurabstände
aktuell bei mehr als 4 m und ein Kontakt zwischen Grundwasser und Düssel besteht nicht.
Eine Beeinträchtigung grundwasserrelevanter Lebensraumtypen ist in diesem Bereich unwahrscheinlich. Die Auswirkungen in diesen Bereichen werden als nicht erheblich eingestuft.
Im Bereich Schragen hat die den Kalkzug von Nord nach Süd querende Düssel erstmals in
ihrem Verlauf eine Grundwasseranbindung und erhält durch Grundquellen sowie die Quelle
Schragen (Quellteich) Zuflüsse in der Größenordnung von insgesamt etwa 50/100 m³/h. Die
Grundwasserflurabstände im Düsseltal liegen hier zum Teil bei weniger als 2 m. Ab einer
Eintiefung der Grube Osterholz auf ein Niveau unterhalb + 50 m NHN werden für diesen Bereich Grundwasserabsenkungen von 0,5 bis 1,5 m sowie ein Rückgang der Grundwasserzuflüsse zur Düssel auf unter 10 m³/h prognostiziert. Diese Absenkung und die Schüttungsminderung wird über einen längeren Zeitraum nach und nach erfolgen und von den natürlichen
Schwankungen überlagert. Ob sich hierdurch längerfristig Beeinträchtigungen der grundwasserrelevanten FFH-Lebensraumtypen im Düsseltal bei Schragen ergeben können, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu wird ein Monitoring eingerichtet, die Ergebnisse fließen erforderlichenfalls in eine Änderung der Genehmigung ein.
Eine Beeinträchtigung der im äußersten Westen des Kalkzuges gelegenen Wassergewinnungsanlage in Erkrath durch die geplante Einleitung der Grube Osterholz wird von den Gutachtern bis + 30 m NHN ausgeschlossen, da der Grundwasserzufluss in das Einzugsgebiet
der Wasserwerksbrunnen auch im Endabbauzustand nicht oder nur unwesentlich vermindert
wird.
Negative Auswirkungen auf das Abflussverhalten der Düssel durch die Einleitungen aus der
Wasserhaltung der Steinbrüche können ebenso wie Beeinträchtigungen der Beschaffenheit
des Düsselwassers und des Grundwassers aufgrund der langjährigen Monitoringuntersuchungen (Rheinkalk) ausgeschlossen werden. Durch die Einleitung von Sümpfungswasser
wird jedoch das Abflussverhalten der Düssel verändert. Speziell in den trockeneren Sommermonaten wird durch die kontinuierliche Einleitung verhindert, dass die Abflussmengen
der Düssel natürlicherweise zurückgehen und das Gewässer stellenweise, zum Beispiel bei
der Querung der Kalkzuges, völlig trocken fallen kann.
Durch die weitere Eintiefung des Steinbruches Osterholz bis zur Endabbautiefe von + 30 m
NHN und die damit verbundene Einleitung von Wasser in die Düssel können sich durch die
weitere Einleitung von Sümpfungswasser folgende Auswirkungen ergeben:
-
Durch die Erhöhung der Einleitmengen von derzeit ca. 6 Mio. m³/Jahr auf bis zu 11 Mio.
m³/Jahr werden keine negativen Auswirkungen erwartet; vergleichbare Einleitmengen
haben bereits in der Vergangenheit bestanden.
-
Als Folge der Grundwasserabsenkung im Bereich Schragen verringert sich die Zuflussmenge aus dem Grundwasser in die Düssel in diesem Bereich. Die Schüttung der Quel-
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le Schragen kann von derzeit etwa 15 bis 50 m³/h auf weniger als 10 m³/h zurückgehen.
Die Zuflüsse im gesamten Abschnitt Schragen können sich von 50 bis 100 m³/h auf unter 20 m³/h reduzieren. Hierdurch kann sich auch der Wasserspiegel des dortigen Teiches um 0,5 bis 1,3 m absenken.
-
Auch die Wasserspiegel der künstlichen Gewässer (Fischteiche) südlich des Quellteiches Schragen können um ca. 0,5 bis 1,0 m absinken.
Für die Zeit nach Ende der Abbautätigkeiten und Abschluss der Wiederanstiegsphase des
Grundwassers sind negative Auswirkungen auf die Grundwasser- und Oberflächenverhältnisse auszuschließen. Allerdings entfallen dann die positiven Aspekte der Einleitung von
Sümpfungswasser in die Düssel hinsichtlich der Gewässergüte als auch der Abflussverhältnisse in trockenen Zeiten. Die nach Abbauende entstehenden Seeflächen, die von Grundwasser durchflossen werden, bedürfen eines besonderen Schutzes vor Einträgen von
Schadstoffen.
5.5 Mensch und menschliche Gesundheit
5.5.1 Lufthygiene / Klima
Während des Steinbruchbetriebes und der Anlage der Halden werden Emissionen wie Lärm,
Stäube und Erschütterungen auf das Umfeld einwirken. Das Naherholungsgebiet Osterholz
wird im westlichen Bereich durch das Vorhaben durch Erhöhung der Lärm- und Staubbelastung beeinträchtigt. Das Landschaftsbild wird insbesondere durch die beiden Halden verändert.
Es werden Nebenbestimmungen zur Reduzierung der Staub- und Lärmemissionen festgelegt. Bei Einhaltung der Nebenbestimmungen werden die jeweiligen Grenz- bzw. Orientierungswerte zum Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingehalten. Bei Unterschreitung des 300 m-Abstandes von schutzbedürftigen Objekten sind bei Sprengungen besondere Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Während der Sprengungen wird der Sprengbereich abgesperrt und geräumt. Von den Sperrungen betroffen sein können insbesondere die öffentlichen Straßen und ein im Osterholz
verlaufender Wanderweg sowie eine Gas- und Stromleitung. Die Wege müssen erforderlichenfalls bei Sprengungen gesperrt werden, da hier ein Steinschlag nicht ausgeschlossen
werden kann. Da die Wege überwiegend von Anwohnern genutzt werden und die Sprengungen zu festen Zeiten stattfinden, können sich die Nutzer hierauf einstellen. Das von dem Antragsteller selbst genutzte Haus Schöller Weg 2 muss bei Sprengbereichen unterhalb von 60
m geräumt werden. Bei Sprengungen ab einer Entfernung von ca. 50 m vom Sprengstofflager ist zu untersuchen, ob sich im Lager Risse im Mauerwerk zeigen.
An den unter Denkmalschutz stehenden Bahnanlagen Stellwerk Dornap-Hahnenfurth und
einem Tunnel schließt der Gutachter Schäden durch Sprengungen in Entfernungen über 60
m aus. Bei geringeren Abständen müssen sie auf Schäden kontrolliert werden.
5.5.2 Kultur- und Sachgüter
Setzungsschäden an Gebäuden durch die Grundwasserhaltung schließt der Gutachter aus,
da diese durch Auftriebskräfte entstehen. Das Grundwasser liegt im Bereich des Kalkzuges
jedoch weit unterhalb der Oberfläche. Auch das Risiko von Erdfällen durch die Grundwasserhaltung wird nicht erhöht, diese können aber naturbedingt wie in der Vergangenheit auftreten.
Die Standsicherheitsnachweise für die geplanten Halden und die Innenverkippung sind noch
nachzuweisen.
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Es werden Nebenbestimmungen zur Reduzierung der Erschütterungsemissionen und
-immissionen festgelegt.
6. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen
6.1 Boden
Mit dem Änderungsantrag wurden die Abgrabungs- und Haldenflächen verkleinert, da diese
teilweise eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung stehen. Daher stehen die Ackerflächen weiterhin für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Mit den Rekultivierungsmaßnahmen und Aufbringung von Oberboden auf Teile der neuen Halden können sich langfristig
neue Bodenhorizonte entwickeln.
6.2 Pflanzen und Tiere, Biotope
Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind geeignet, die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes auch in seiner derzeitigen Funktionalität langfristig zu gewährleisten und zur
Neugestaltung des Landschaftsbildes in dem durch Kalksteinabbau geprägten Gesamtraum
beizutragen. Dazu gehört im verbleibenden Waldbestand des Osterholzes die Anlage einer
Unterpflanzung auf einem rund 25 m breiten Streifen jenseits des Wanderweges, um die
Gefahr des Sonnenbrands an den Altbäumen zu mindern. Auch die sukzessive Entstehung
von potentiell ökologisch bedeutsamen Strukturen wie Haldenflächen, Steilwände und Bermen, mindern die Tragweite der Zerstörung von Lebensräumen im Grubenbereich. Auch im
Gewinnungsbereich verbleiben immer Flächen inklusiver temporärer Kleingewässer, die
temporär nicht genutzt werden, so genannte Wanderbiotope, die als Lebensraum für Besiedlungspioniere wie der Kreuzkröte dienen. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur Wiedernutzung und ein Kompensationskonzept entwickelt.
Aufgrund der hydrologischen Situation entsteht nach Beendigung der Abgrabung und Wasserhaltung in der Grube ein Grundwassersee mit Flachwasserzone im südlichen Bereich. Bei
der Haldengestaltung werden neben naturschutzfachlichen Aspekten auch forstwirtschaftliche Belange sowie die Erholungsnutzung berücksichtigt. Durch die Anlage von kleinen Senken, die Wasser speichern, werden neue Laichhabitate für Amphibien geschaffen.
Mit der eingereichten Planänderung wird auf den Abbau des ökologisch sensiblen Bereiches
Grube 8 verzichtet und damit Eingriffe vermieden.
Standortfremde Waldbestände werden in einer Größenordnung von insgesamt 2,3 ha in
standortgerechte Bestände umgebaut. Darüber hinaus werden Einzelbäume im Altholzbestand zum Erhalt/der Entwicklung von Baumhöhlen aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung
herausgenommen.
Außerdem werden Maßnahmen zur Verminderung von Tierverlusten vorgenommen.
Es sind artspezifische Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen an terrestrischen und aquatischen Habitaten geplant. Dazu zählen dauerhafte Maßnahmen im Bereich der Althalde sowie temporäre Maßnahmen im Tagebau selber. Für die temporären Lebensräume innerhalb
des Tagebaues wird das Konzept bei Bedarf mit der Tagebauplanung entwickelt und aktualisiert, um den Belangen des Artenschutzes und des Tagebaubetriebes gerecht zu werden.
Hierzu wurde ein Monitoringkonzept entwickelt.
6.3 Landschaftsbild / Naherholung
Aufgrund von Anregungen wurden die Haldenausmaße geändert, um die Verschattungen
benachbarter Wohngebäude zu verhindern. Die Halde Schöller wurde um 2,9 ha in der Flä-
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101
che reduziert (insbesondere weil die benötigten Flächen nicht zur Verfügung stehen) und um
5 m in der Höhe reduziert, um Beeinträchtigungen der Wohnbebauung Schöller zu mindern.
Im Bereich Holthauser Heide wird die Abbaugrenze an die bisherige Werkstraße zurückverlegt, dadurch reduziert sich die Haldenfläche von 10 ha auf 7 ha. Um Verschattungen der
Wohnbebauung Holthauser Heide zu reduzieren, wurde auch die Haldengestaltung geändert. Als Rekultivierungsziel werden Maßnahmen für eine naturnahe Erholung der Halde
festgelegt.
Auch die Althalde Osterholz soll aus Gründen der Minderung von Verschattungen in Teilbereichen nicht mit Bäumen aufgeforstet werden.
Der Weg Am Sandfeld wird auf einem Teilstück zwischen der Ortslage Holthauser Heide und
der Bahnlinie verlegt und an das bestehende Wegenetz wieder angebunden. Ebenso wird
der nicht asphaltierte Weg vom Schöllerweg zur Siedlung Schöller ersetzt durch einen Fußweg parallel zur Straße Schöller Weg. Teile der Außenhalde Schöller werden für die Naherholungsnutzung mit Wegen erschlossen.
6.4 Wasserhaushalt
Zur Vermeidung der Eingriffe in den Grundwasserhaushalt wird die Abbautiefe in der Grube
von – 60 m NHN (gem. der Altanzeige) auf + 30 m NHN beschränkt. Zur Minderung der Beeinträchtigungen durch die Grundwasserhaltung und Einleitung in die Düssel werden Nebenbestimmungen festgesetzt und ein begleitendes Monitoringprogramm zur Überwachung
der Verhältnisse ist weiter zu führen. Zur Überwachung der Grundwasserpegel im westlichen
Düsseltal sind 8 weitere Grundwasserpegel anzulegen.
Die Lage der Innenkippe innerhalb des Steinbruchs ist zum Schutz des Grundwassers abzustimmen. Die Ausführungsplanung wird als Bestandteil des Abfallbewirtschaftungsplanes mit
erfasst.
6.5 Mensch und menschliche Gesundheit, Kulturgüter
Zur Minderung der Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes werden die Arbeitszeiten für die
Anlegung der Lärmschutzwälle an den neuen Halden reduziert auf
Halde Holthauser Heide: montags bis freitags 8:00 bis 17:00 Uhr,
Halde Schöller: montags bis freitags 7:00 bis 20:00 Uhr.
6.5.1 Lufthygiene / Stäube
Der Kalksteinabbau verursacht insbesondere Staubemissionen. Die zum Einsatz kommenden Bohrmaschinen müssen mit geeigneten Filtern betrieben werden. Zur Vermeidung von
Nachbarschaftsbeeinträchtigungen durch Staubaufwirbelungen bzw. -abwehungen sind bei
entsprechender Witterung (lange Trockenperioden) geeignete Maßnahmen, wie Straßenreinigung oder befeuchten der Fahrwege, zu treffen. Hierzu sind geeignete Materialien (Wasserwagen, Bewässerungssysteme) vorzuhalten.
6.5.2 Lärm, Erschütterungen
Zur Einhaltung und weiteren Reduzierung der Immissionswerte werden zu den benachbarten
Siedlungen Schöller und Holthauser Heide Lärmschutzwälle vor der Anlage der neuen Halden angelegt. Der Einsatz technischer Einrichtungen (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge
etc.) sowie die Spreng- und Abbautechnik beim Betrieb des Steinbruches haben unter Beachtung der dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden fortschrittlichen Lärmminderungsmaßnahmen nach Ziffer 2.5 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) zu erfolgen. Die Einhaltung der Werte ist regelmäßig nachzuweisen. Für Brecher,
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Siebanlagen und Umschlagplätze werden lärmgeschützte Standorte gewählt. Durch regelmäßige Messungen ist die Einhaltung der relevanten Werte nachzuweisen.
Zur Minimierung der Belastungen durch Staub und Lärm wird die Anlage der Lärmschutzwälle an den neuen Halden Holthauser Heide und Schöller zeitlich begrenzt. Auch die Zeiten für
Sprengarbeiten werden begrenzt.
6.5.3 Kultur- und Sachgüter
An den relevanten Immissionsorten sind Messstationen zur Überwachung der Erschütterungen einzurichten, um die tatsächlich auftretenden Erschütterungen zu ermitteln und im Bedarfsfall weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigungen zu treffen.
Die neuen Halden werden die benachbarten wohnbaulich genutzten Grundstücke nur in geringem Umfang beeinträchtigen. Zu Zeiten der Winter- und Sommersonnenwende reduziert
sich die Sonnenscheindauer auf die Grundstücke am Schöller Weg maximal um 21 Minuten.
Um diese Jahreszeit verändert sich die Sonnenscheindauer um 12 Minuten pro Woche.
Zur Vermeidung von Erosionen von den Halden und in die Grube werden Böschungsneigungen festgesetzt. Die angelegten Haldenbereiche sind zeitnah zu begrünen, um Erosionen zu
vermeiden.
7. In Betracht kommende Planungsalternativen
Aufgrund des Vorkommens von Kalkstein kommt für die beantragte Erweiterung der Grube
nach Süd-Westen keine Alternative in Betracht. Auch für die geplanten Halden drängt sich
kein alternativer Standort auf. Eine theoretisch mögliche Erhöhung der Halde Osterholz wäre
ebenfalls mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes Holthauser Heide sowie
zusätzlich mit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden. Eine Innenverfüllung
der in Abbau befindlichen Grube ist erst zum Ende der Abgrabung im südlichen Grubenbereich möglich. Der Bereich wird verfüllt, nachdem die Außenhalden abgeschlossen wurden.
Eine Teilinnenverfüllung der Grube ist Bestandteil des Antrages. Ein Verzicht auf die Außenhalden ist nicht möglich, da diese auch Schallschutzfunktionen haben. Die Abgrabungsgrenzen sowie die Lage und Größe der geplanten Halden wurden im Rahmen des Planungsprozesses, beginnend von denen der Altgenehmigung, des Scopingtermins im Jahr 2001, des
Hauptantrages aus dem Jahr 2007 bis zum Änderungsantrag von Dez. 2011 angepasst und
hierbei neue Erkenntnisse aus den durchgeführten Untersuchungen, den eingegangenen
Anregungen von Anliegern und Trägern öffentlicher Belange. Insbesondere wegen fehlender
Flächenverfügbarkeit im nördlichen und östlichen Grubenbereich können dort nicht die gesamten Kalksteinlagerflächen abgebaut sowie optimale Schallschutzmaßnahmen angelegt
werden.
8. Monitoring
Das bestehende Hydro- und Biomonitoring trägt der hohen natürlichen Entwicklungsdynamik
der Abgrabungsstandorte Rechnung und wird an die beantragte Planung angepasst. Das
bestehende Monitoring umfasst Untersuchungen der Düssel in Hinblick auf ihre vorhandene
Zöonose, das umliegende Grünland im Hinblick auf die Feuchtvegetation der Düsselaue, die
Düssel als Fließgewässer im Hinblick auf die Sohl- und Uferbereiche. Drei neu eingerichtete
Probestellen im Neandertal werden aus präventiven Gründen zusätzlich mit aufgenommen.
Weiterhin werden neue Pegel im unteren Düsseltal errichtet und auch Vegetationsuntersuchungen inkl. Referenzflächen neu in das Monitoringkonzept aufgenommen. In der Summe
wird dadurch den Belangen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege ausreichend Rechnung getragen. Die Grünlanduntersuchungen werden als nicht mehr erforderlich angesehen, auf diese wird zukünftig verzichtet. Die Untersuchungen im Neandertal sind
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aufgrund bislang nicht vorliegender langjähriger Untersuchungen jährlich durchzuführen,
sobald ein Grundwasserstand in der Grube von + 50 m NHN unterschritten wird.
Die Einhaltung der maßgeblichen Lärm- und Erschütterungswerte ist durch regelmäßige
Messungen nachzuweisen.
9. Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses der Entscheidung (gem. § 12 UVPG)
Die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG dient der Vorbereitung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Zu bewerten sind die dargelegten Umweltauswirkungen.
Bewertungsmaßstäbe sind dabei naturwissenschaftlich entwickelte Maßstäbe bzw. formalisierte Bewertungsverfahren, die ergänzend zu den projektbezogen anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
Für die Schutzgüter Boden, Klima, Landschaftsbild sowie Kulturgüter (Denkmalschutz) werden keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet. Konfliktschwerpunkte ergeben sich für
die Schutzgüter Menschen (Wohnumfeld und Immissionsschutz), Wasser, Tiere und Pflanzen (Biotop- und Artenschutz).
Aufgrund der bisherigen überwiegenden Nutzung als Betriebs- und Lagerflächen der Erweiterungsflächen der Grube Osterholz werden sich diese Flächen nach Beendigung des Kalksteinabbaus naturnah als Felshänge und als Oberflächengewässer entwickeln. Zum Erhalt
und zur Förderung von Sonderstandorten werden während des Betriebes Maßnahmen zur
Minderung der Eingriffe inklusive Artenschutzmaßnahmen umgesetzt. Die Rekultivierungsmaßnahmen müssen quantitativ und funktional den Eingriffsverlusten entsprechend gestaltet
werden. Im Ergebnis ist der Betriebsstandort als Lebensraum seltener, geschützter und
streng geschützter Tierarten zu erhalten.
Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich insbesondere hinsichtlich der Immissionen und Wasserhaltung können die nachteiligen Umweltauswirkungen vermieden bzw. vermindert werden. Mit den vorgesehenen Monitoringmaßnahmen werden die Auswirkungen des Vorhabens überwacht. Erforderlichenfalls können
zusätzliche Maßnahmen angeordnet werden, um die Auswirkungen zu mindern. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Eintritt von potentiellen Auswirkungen keine ausgleichenden Maßnahmen getroffen werden können.
Abwägung der Umweltauswirkungen
Die Abwägung der Umweltauswirkungen erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen sowie der vorgesehenen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Auf der
Grundlage dieser Unterlagen stehen die bei Durchführung des Vorhabens hervorgerufenen
Umweltauswirkungen der Planfeststellung nicht entgegen.
Mit den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses wird gewährleistet, dass
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Vorsorglich werden zudem begleitende Untersuchungen zur Überwachung der Emissionen und Immissionen sowie
des Hydro- und Biomonitoring angeordnet, um nicht gänzlich auszuschließende Auswirkungen des Vorhabens frühzeitig zu erkennen. Mit den kontinuierlichen Überwachungen, insbesondere hinsichtlich der immissionsschutz-, wasserschutz- sowie artenschutzrechtlichen Belange, sowie der begleitenden Arbeitsgruppen (A III 2.1.4 und A V 2.7.3) kann erforderlichenfalls auf derzeit nicht prognostizierte und prognostizierbare Aspekte reagiert werden. Zum
Beispiel können einzelne Nebenbestimmungen, wie die Abgrabungstiefe oder die Wasser-
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entnahme- und Einleitungsmengen bei Erreichen der Abgrabungstiefe von + 50 m den bis
dann gewonnenen neuen Erkenntnissen angepasst werden. Aufgrund der langen Genehmigungsdauer bis Ende 2047 können sich auch technische und rechtliche Weiterentwicklungen
ergeben, die berücksichtigt werden können.
Die Abwägung der Umweltauswirkungen kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Durchführung des Vorhabens hervorgerufenen Umweltauswirkungen der Planfeststellung nicht
entgegen stehen.
C III Materielles Recht
Dem Antrag der Firma Iseke GmbH & Co. KG auf Feststellung der von ihr beabsichtigten
„Erweiterung des Steinbruchs Osterholz mit begleitenden Maßnahmen“ ist zu entsprechen.
Das planfestgestellte Vorhaben ist nach Maßgabe der Anforderungen des Wasserrechtes,
des Immissionsschutzrechtes, des Abfallrechtes, des Abgrabungsrechtes und des Landschaftsrechtes gerechtfertigt. Es kann nach Abwägung aller durch das Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange nach Maßgabe der verfügten betrieblichen Regelungen,
Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen zugelassen werden. Das planfestgestellte
Vorhaben ist auch gerechtfertigt.
1. Anforderungen an die Planrechtfertigung
Das ungeschriebene fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung verlangt als
Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass für das Vorhaben, gemessen an
den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, ein Bedarf besteht und es mithin
vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwGE 107, 142, 145). Dies ist der Fall, wenn es
den Zielen der betroffenen Fachgesetze entspricht.
Diesen Anforderungen wird das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben gerecht. Die mit
ihm verfolgten Ziele – Erweiterung der Grube Osterholz des Werkes Oetelshofen, Rekultivierung zum Zwecke der Naherholung, Herstellung eines Gewässers und Sicherung von Arbeitsplätzen – stehen im Einklang mit den Zielen der Fachgesetze. Es besteht auch ein konkreter, von der Vorhabensträgerin nachgewiesener Bedarf für das Vorhaben, welches technisch, finanziell und juristisch realisierbar ist.
2. Zulassung der Abgrabung
Die Prüfung des Antrages sowie die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse haben ergeben, dass der vorliegende Plan bezüglich Abgrabung zugelassen werden kann. Versagungsgründe nach § 3 Abgrabungsgesetz liegen nicht vor.
Die Genehmigung kann erteilt werden, da gemäß § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes zur
Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
-
ein vollständiger Abgrabungsplan vorliegt,
-
die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung beachtet sind. D. h., die beantragte Abgrabung und die Ausweisung von zusätzlichen Anschüttungsflächen (Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle Anlage Schöller
und Holthauser Heide) ist im Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf erfasst und
ausgewiesen,
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105
-
die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergeben hat, dass andere öffentliche Belange sowie Belange des Landschaftsgesetzes nicht entgegenstehen,
-
aufgrund dessen, dass die Abgrabung an dem betroffenen Standort schon mehrere Jahrzehnte andauert, eine Verunstaltung des Ortsbildes allein durch die laterale Erweiterung
der Abgrabungsfläche sowie der Außenhalden nicht gegeben ist. Zu- und Abfahrtswege
sind bereits vorhanden.
Die Prüfung der dem Antrag beigefügten Unterlagen – Umweltverträglichkeitsuntersuchung
mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan, Wiederherrichtungsplan, artenschutzrechtliche Prüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie vorgesehene Maßnahmen nach der
Betriebsstilllegung – hat darüber hinaus ergeben, dass
-
die Belange des Naturhaushalts, der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung
beachtet werden,
-
der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima und der Boden nicht nachhaltig geschädigt werden,
-
das Ortsbild durch entsprechende Maßnahmen im Zuge der Wiederherrichtung nicht auf
Dauer verunstaltet wird. D. h., alle in Anspruch genommen Flächen werden nach Beendigung der Abgrabung durch geeignete Maßnahmen gestaltet und wiederhergerichtet,
-
soweit Einschränkungen der öffentlichen Belange gegeben bzw. erkennbar waren, diese
durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden konnten.
Da sukzessive durch Abgrabung beanspruchte Flächen hergerichtet werden, sind auch die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Abgrabungsgesetz insoweit erfüllt.
Die bestehende Abgrabungsgenehmigung war insoweit aufzuheben, da diese sich auch auf
Flächen erstreckt, die weder im Eigentum der Antragstellerin stehen noch hierfür eine Einverständniserklärung der Eigentümer i. S. des § 4 Abs. 4 Abgrabungsgesetz beigebracht
werden kann.
Nach § 10 Abgrabungsgesetz ist eine Sicherheitsleistung erforderlich. Eine tabellarische
Zusammenstellung aller Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Erweiterung der Grube Osterholz" erforderlich werden, ergibt nachvollziehbare Kosten von rd.
694.145,-- € für die Vorhabensträgerin.
Es ist somit eine Bürgschaft in Höhe von rd. 700.000,-- € zu hinterlegen.
3. Zulassung der Gewässerbenutzungen
Auch für die Gewässerbenutzungen ergaben die Prüfung des Antrages sowie die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse, dass der vorliegende Plan
zugelassen werden kann.
Versagungsgründe gemäß §§ 12 und 48 Wasserhaushaltsgesetz sind nicht gegeben, da
-
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist, die nicht durch
Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,
-
eine schädliche Verunreinigung für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser gemäß
§ 48 WHG nicht zu besorgen ist.
Die Erlaubnisse der Gewässerbenutzungen können erteilt werden, da die Forderungen der
§§, 5, 6, 13, 47 und 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 24 und 25 Lan-
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
106
deswassergesetz NRW (LWG NRW) beachtet oder durch Nebenbestimmungen gesichert
sind.
Begründung:
Die bisher erlaubte Grundwasserhaltung war auf ein Niveau von - 60 m NHN festgelegt. Beantragt und bewilligt werden soll nunmehr eine Sümpfung bis + 30 m NHN. Zu bemerken ist,
dass der Nachbarsteinbruch Hahnenfurth der Fa. Rheinkalk im gleichen Kalksteinzug liegt, d.
h., die Wasserhaltung für beide Gruben (Osterholz und Hahnenfurth) in enger Abhängigkeit
zu einander steht. Deshalb wird seit Jahren auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses der Fa. Rheinkalk gemeinsam ein begleitendes Monitoringprogramm (Hydromonitoring, Biomonitoring) durchgeführt. Diese Programme werden gleichfalls als Nebenbestimmungen in diesem Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben und ergänzt.
Die oben genannten wasserrechtlichen Anforderungen werden unter anderem durch folgende Maßnahmen bzw. Fortführung des begleitenden Hydromonitorings gesichert:
-
Das begleitende Biomonitoring Düssel mit regelmäßiger Erfassung der Fischfauna und
des Makrozoobenthos zur Überprüfung der Auswirkungen der Einleitungen des gehobenen Grundwassers in die Düssel wird fortgesetzt. Die bisherigen Untersuchungen haben
keine negativen Auswirkungen ergeben, auch zukünftig werden keine erwartet.
-
Regelmäßige hydrochemische Untersuchungen von Grundwasser aus ausgewählten
Grundwassermessstellen sowie vor der Einleitung in die Düssel wurden und werden
durchgeführt. Bisher haben die Analysen keine negativen Ergebnisse gegeben, auch
künftig werden keine erwartet.
-
Die kontinuierliche Aufzeichnung aller Entnahme- und Einleitmengen von Wasser im
Werk Oetelshofen (Iseke) mittels Abflussmessgeräten und elektronischer Datenerfassung wird fortgeführt.
-
Durch eine Online-Überwachung (pH-Wert) der Einleitung in die Düssel ist sichergestellt,
dass kein verunreinigtes Wasser in die Düssel eingeleitet wird.
-
Die Bestellung eines Betriebbeauftragten u. a. für den Gewässerbereich wird wie bisher
durch eine Nebenbestimmung sichergestellt.
-
Das bisherige Hydromonitoring in Verbindung mit dem erfolgten Großpumpversuch, d. h.
u. a. die kontinuierliche Überwachung der Grundwasserstände mittels Messstellen, hat
ergeben, dass
- keine negativen Auswirkungen im Bereich der Grundwasserscheide Gruiten zu
erwarten sind,
- keine negativen Auswirkungen auf die Wassergewinnung Erkrath festgestellt wurden
und auch nicht zu erwarten sind,
- private benachbarte Brunnen bisher im benachbarten Schieferbereich nicht
beeinträchtigt wurden und auch künftig nicht zu erwarten sind.
-
Das Monitoring wird fortgeführt. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass für den kritischen
Bereich der Wasserscheide und für die Wassergewinnung Erkrath umfangreiche Steuerungsmaßnahmen wie zum Beispiel ergänzendes Hydromonitoring und Biomonitoring
vorgesehen sind.
-
In die Grube Osterholz (Innenverkippung) wird nur unbelasteter natürlicher Boden aus
dem Aushub der Erweiterung der Grube Osterholz (Gewinnungsabfälle wie oberflächennahe nicht verwertbare Erdmassen und unverwertbares Nebengestein) verbracht. Eine
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
107
schädliche Verunreinigung des Grundwassers ist somit nicht gegeben bzw. zu erwarten.
4. Zulassung zum Immissionsschutz / Planungsrechtliche Belange
Auch für die Belange des Immissionsschutzes bzw. des Planungsrechtes ergaben die Prüfung des Antrages sowie die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse, dass der vorliegende Plan zugelassen werden kann.
4.1 Planungsrechtliche Belange
Die gesamte Fläche der vorhandenen Abgrabungsfläche sowie die beantragten Erweiterungsflächen des Steinbruches Grube Osterholz ist im gültigen Regionalplan (vormals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Düsseldorf als „Bereich für die oberirdische
Gewinnung von Bodenschätzen“ rechtskräftig ausgewiesen. Der Regionalplan hat mit seinem Aufstellungsbeschluss vom 28.09.06 (44. Änderung) in Teilbereichen eine Aktualisierung erfahren, die auch Teilbereiche des Untersuchungsraumes des Planfeststellungsverfahrens betrifft.
In dem Flächennutzungsplan der Stadt Wuppertal vom 17.01.2005 sind die oben angeführten Flächen des Steinbruches Hahnenfurth ebenfalls als „Flächen für Abgrabungen“ dargestellt worden. Allerdings gibt es Abweichungen von den beantragten Grenzen der Abgrabungsflächen zu den geplanten Außenhalden vom Flächennutzungsplan. Das gilt auch für
die Wasserfläche des Gewässers nach Beendigung der Abgrabung.
Es wird jedoch festgestellt, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes vor dem Planfeststellungsbeschluss entbehrlich ist. Das Ergebnis der Planfeststellung wird anschließend
in den Flächennutzungsplan übernommen.
Planungsrechtlich bestehen daher keine Bedenken gegen das Vorhaben.
4.2 Immissionsschutzrechtliche Belange
Auch aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. Durch entsprechende Gutachten wurde nachgewiesen, dass die rechtlichen Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen und Luftverunreinigungen oder sonstige Gefahren erfüllt werden.
4.2.1. Beurteilung der Lärmimmissionen
Die Planunterlagen enthalten Prognosen über die zu erwartenden Geräuschemissionen und
-immissionen durch die geplante Erweiterung des bestehenden Tagebaus einschließlich der
Maschinen und Geräte, mit und ohne Berücksichtigung der Außenhalden Schöller und
Holthauser Heide.
Mit den Prognosen wird dargelegt, dass die vom beantragten Vorhaben verursachten Geräuschimmissionen die zulässigen Immissionsrichtwerte bei pessimalen Bedingungen (Tagebau ohne Berücksichtigung der Abschirmungswirkung der Außenhalden, maximale Abbauleistung etc.) unter Berücksichtigung der Prognosesicherheit um mindestens 10 dB unterschreiten werden. Die vom Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen sind als irrelevant im Sinne der TA Lärm einzustufen.
Es ist mithin sichergestellt, dass die Beurteilungspegel der Gesamtgeräuschbelastung, ausgehend von allen Anlagen der Antragstellerin einschließlich der Vorbelastung, die zulässigen
gebietsbezogenen Immissionsbegrenzungen an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
108
Diese Beurteilung wird durch die Ergebnisse zwischenzeitlich durchgeführter Geräuschmessungen bestätigt. Diese haben keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen zur Tagzeit im Einwirkungsbereich des Planvorhabens ergeben.
Im Übrigen werden durch Nebenbestimmungen regelmäßig wiederkehrende Überwachungsmessungen durch bekanntgegebene Sachverständige angeordnet, mit denen die
Antragstellerin den Nachweis über die Einhaltung der Geräuschimmissionsbegrenzungen im
laufenden Betrieb erbringen muss. Hierdurch werden auch die sich potenziell ergebenden
Änderungen des Haupteinwirkungsbereichs der Geräusche infolge der räumlichen Verlagerung des jeweiligen Abbaubereichs berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägungen bei
der Entscheidungsfindung die Betriebszeiten für Gewinnungssprengungsarbeiten und die
Errichtung der Außenhalden über das gemäß TA Lärm erforderliche Maß hinaus eingeschränkt.
4.2.2. Beurteilung der Erschütterungsimmissionen
Die Planunterlagen enthalten eine gutachterliche Prognose über die zu erwartenden Erschütterungen durch Sprengungen im Kalksteintagebau Grube Osterholz bei der beantragten Flächenausdehnung und Vertiefung des Gewinnungsbetriebs, die auf bauliche Anlagen
und auf Menschen in Gebäuden einwirken.
Mit den Vorgaben in dem spreng- und erschütterungstechnischen Gutachten soll sichergestellt werden, dass bei den Sprengungen die zulässigen Erschütterungsanhaltswerte im Einwirkungsbereich des beantragten Vorhabens eingehalten werden.
Weiterhin ist bei Einhaltung der vom Gutachter geforderten Maßnahmen der Schutz der Bevölkerung, der angrenzenden Bebauung und anderer zu schützender Anlagen und Objekte
gegen Steinflug gewährleistet.
Grundlage des Gutachtens ist eine Prognoseformel, die aufgrund von Erschütterungsmessungen abgeleitet und validiert wurde, die unter realen Bedingungen bei Sprengarbeiten im
laufenden Steinbruchbetrieb in der Grube Osterholz durchgeführt wurden. Das Gutachten
weist daher eine hohe Prognosesicherheit auf.
Anhand der gewonnenen Messergebnisse wurden vom Gutachter SprengstofflademengenAbstandstabellen festgelegt, die sicherstellen, dass in Abhängigkeit vom jeweiligen Abstand
der Abbruchstelle zur angrenzenden Bebauung die Sprengstoffmengen so angepasst werden, dass keine unzulässigen Sprengerschütterungen auftreten.
Die Prognose hat den Nachweis geführt, dass bei Beachtung der im Gutachten in den Lademengen-Abstandstabellen vorgegebenen maximalen Sprengstofflademengen die Einhaltung der zulässigen KBFmax-Werte der DIN 4150, Teil 2, “Einwirkungen auf Menschen in
Gebäuden“ an den nächstgelegenen Gebäuden gewährleistet ist. Damit ist auch ausnahmslos die zuverlässige Unterschreitung der zulässigen Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3, “Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ an den relevanten Gebäuden und den gewerblich genutzten Anlagen sichergestellt.
Auch konnten vom Gutachter aufgrund dieser Erkenntnisse Maßnahmen zum Schutz der
Anwohner, der Bebauung und anderer Anlagen vor Steinflug vorgeschlagen werden, die
durch entsprechende Nebenbestimmung für die Antragstellerin rechtlich verbindlich sind.
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Zur Überwachung der Erschütterungsimmissionen werden regelmäßig wiederkehrende Messungen durch ein bekannt gegebenes Messinstitut angeordnet, deren Ergebnisse in Form
eines Messberichts der Überwachungsbehörde unmittelbar vorgelegt werden müssen.
Neben dieser gutachterlichen Fremdüberwachung und der hierzu erfolgenden behördlichen
Überwachung werden der Antragstellerin zur Eigenüberwachung kontinuierliche Erschütterungsmessungen an vier repräsentativen Immissionsorten durch Nebenbestimmung aufgegeben. Der Antragstellerin wurde ebenfalls auferlegt, die Ergebnisse der kontinuierlichen
Messungen ständig auszuwerten, die Lademengen-Abstandstabellen mit den Messergebnissen fortlaufend zu überprüfen und abzugleichen. Aufgrund der daraus abgeleiteten Erkenntnisse sind die Lademengen / Abstandstabellen erforderlichenfalls den Gegebenheiten anzupassen und die Lademengen zu reduzieren.
Die Überwachung der Sprengungen durch die Immissionsschutzbehörden in der Vergangenheit hat keine Überschreitungen der zulässigen Erschütterungsimmissions-Begrenzungen ergeben. Aufgrund dieser Erkenntnisse und der vorgelegten Prognosen kann auch für
das beantragte Vorhaben mit hinreichender Sicherheit von einer zukünftigen Einhaltung der
Immissionswerte ausgegangen werden
Darüber hinaus ist auch eine Gefährdung der Anlieger, der Wohnhäuser und der gewerblich
genutzten Anlagen durch Steinflug infolge von Gewinnungssprengungen bei Beachtung der
in dem sprengtechnischen Gutachten genannten Vorgaben nach menschlichem Ermessen
und den bisherigen Erfahrungen auszuschließen.
4.2.3. Beurteilung der Immissionen luftverunreinigender Stoffe
Feinstaub (PM10) und Staubniederschlag:
Im Zeitraum August 2005 bis April 2006 wurden von der Firma ANECO in Absprache mit
den zuständigen Behörden messtechnische Ermittlungen der Immissionskenngrößen für
Schwebstaub (PM 10) und Staubniederschlag vorgenommen.
Die Messergebnisse zeigten, dass sowohl der ermittelte Jahresmittelwert als auch die Anzahl der festgestellten Überschreitungen des Tagesmittelwerts für Schwebstaub sowie der
Staubniederschlagswert unterhalb der gemäß TA Luft zulässigen Werte liegen.
Diese Bewertung wird durch die Ergebnisse aktueller Immissionsmessungen (2011/2012) im
Einwirkungsbereich des beantragten Vorhabens bestätigt, die über die Dauer eines Jahres
im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für einen beantragten neuen Kalkbrennofen von einem bekannt gegebenen Gutachter durchgeführt wurden. Mit dem hierzu erstellten Bericht über die Schwebstaub- und Staubniederschlagsmessungen, der von der oberen Immissionsschutzbehörde unter Beteiligung des Landesumweltamtes NRW geprüft wurde, wurde nachgewiesen, dass die Gesamtimmissionsbelastung durch den derzeitigen Abbaubetrieb der Antragstellerin einschließlich aller weiteren
immissionsverursachenden Vorgänge und den beantragten Ofen im Einwirkungsbereich des
Planvorhabens mit deutlichem Abstand unterhalb der zulässigen Immissionsgrenzwerte
liegt.
Darüber hinaus werden Nebenbestimmungen zur Minderung diffuser Staubemissionen entsprechend dem Stand der Technik zur Vorsorge festgelegt. Die Errichtungsphase der Halden, die erfahrungsgemäß besonders emissionsrelevant ist, wird aufgrund einer entsprechenden Nebenbestimmung messtechnisch begleitet, so dass sichergestellt ist, dass die
zuständige Immissionsschutzbehörde zeitnah ordnungsrechtlich gegen unzulässige Luftverunreinigungen einschreiten kann.
Planfeststellungsbeschluss
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Daten der im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Gutachten sowie weiterer Erkenntnisse die zulässigen Werte für die
Luftqualität und den Staubniederschlag im Bereich des Steinbruchs zuverlässig unterhalb
der Grenzwerte liegen.
Der Steinbruchbetrieb ist somit aus immissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.
5. Zulassungen der Landschafts- und Artenschutzbeeinträchtigungen
Von dem beantragten Vorhaben werden Lebensräume von 12 gem. FFH-Richtlinie bzw. der
Vogelschutzrichtlinie streng geschützten Tierarten betroffen. Es handelt sich um den Großen
Abendsegler, die Wasserfledermaus, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus, den
Uhu, den Flussregenpfeiffer, den Habicht, den Kiebitz, die Feldlerche, die Geburtshelferkröte, den Kammmolch und die Kreuzkröte.
Gem. § 42 (5) BNatschG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 (1) Nr. 1 bis 3
BNatSchG nicht vor, da mit dem Planfeststellungsbescheid der Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 15 BNatSchG zulässig ist und die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt sind. Hierzu werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Nebenbestimmungen
festgesetzt. Hierdurch wird ein plausibles Konzept umgesetzt, das die möglichen Auswirkungen auf einzelne Individuen so gering wie möglich hält. Von einer erheblichen Störung gem.
§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, die den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der o.g. Arten
verschlechtert, ist nicht auszugehen.
Als Zulassungsvoraussetzung ist zu beachten, dass die festgesetzten Nebenbestimmungen
insgesamt erforderlich sind, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen.
Mit der Einhaltung der Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass das Vorhaben in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie steht. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen wird mit dem Biomonitoring
überprüft.
6. Zulassung der Deponierung von Abfallstoffen
Auch für die Errichtung der Außenhalden Schöller und Holthauser Heide sowie eine teilweise Innenverkippung des Steinbruchs Osterholz auf dem Betriebsgelände für den Einbau von
geogenen Massen aus der Überdeckung und dem Gewinnungsbetrieb des Steinbruchs „Osterholz“ ergaben die Prüfung des Antrages sowie die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse, dass der vorliegende Plan zugelassen werden kann.
Gemäß § 36 Abs. 1 KrWG darf die Zulassung einer Deponie u. a. nur dann folgen, wenn
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
Gefahren für die in § 15 Abs. 2 KrWG genannten Schutzgüter, d. h. an erster Stelle für das
Schutzgut Mensch, nicht hervorgerufen werden können, und Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische
Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird.
Die Anforderungen des § 36 Abs. 1 wurden beachtet. Die Anforderungen des § 3 GewinnungsAbfV (siehe § 1 Abs. 3 Zif. 6 DepVO – nicht anwendbar bei Gewinnungsabfällen) werden ebenfalls eingehalten oder durch Nebenbestimmungen gemäß § 36 Abs. 4 KrWG gesichert
Planfeststellungsbeschluss
Erweiterung des Steinbruchs „Grube Osterholz“ – Firma Iseke GmbH & Co. KG
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Begründung:
-
Die beantragte Abgrabung und die Ausweisung der Anschüttungsfläche im Bereich der
Grube „Osterholz“ sind im Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf erfasst und
ausgewiesen.
-
Kommunale Belange stehen der Errichtung der Halden sowie der Innenverkippung nicht
entgegen. Es werden ausschließlich betriebliche und hierfür planungsrechtlich ausgewiesene Flächen genutzt.
-
Das öffentliche Straßennetz wird für den Kippbetrieb nicht in Anspruch genommen.
-
Andere öffentliche Belange wie Forstwirtschaft oder Naturhaushalt stehen dem Vorhaben
nicht entgegen.
-
Fremdes Grundeigentum ist nicht betroffen.
-
Auswirkungen auf Landwirtschaft und anderweitige Gewerbebetriebe sind nicht zu erwarten.
Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 KrWG liegen demnach nicht vor.
C IV Zusammenfassende Würdigung und Gesamtabwägung
Die Planfeststellungsbehörde kann dem Antrag der Fa. Iseke GmbH & Co. KG unter Anordnung der sich aus dem verfügenden Teil dieses Planfeststellungsbeschlusses ergebenden
Regelungen und Nebenbestimmungen stattgeben. Dem Vorhaben stehen zwingende
Rechtsvorschriften bzw. unüberwindbare Belange nicht entgegen. Die eingehende Überprüfung und Abwägung der für die Erweiterung der Abgrabung in der planfestgestellten Gestalt
sprechenden öffentlichen Interessen gegen die durch das Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange ergibt, dass sich die mit der Erweiterung verfolgte Standortsicherung
des Werkes Oetelshofen sowie die damit einhergehende Rekultivierung zum Zwecke der
Naherholung, Herstellung eines Gewässers und Sicherung von Arbeitsplätzen gegen die
Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Nachbarschaft sowie die Natur und Landschaft durchsetzen.
Auch die Gesamtschau der Umweltauswirkungen des Vorhabens, die der durchgeführten
Umweltverträglichkeitsprüfung zu entnehmen sind, und der vorgesehenen Vermeidungs-,
Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen führt zu dem Ergebnis, dass die verbleibenden negativen Umweltauswirkungen unter Abwägung mit den gerechtfertigten Planungszielen zumutbar und hinzunehmen sind. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen auf unterschiedliche Schutzgüter. Nach durchgeführter Abwägung aller für und gegen das planfestgestellte Vorhaben streitenden öffentlichen
und privaten Belange gelangt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die
Summe der für das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen die Gesamtheit der negativen Vorhabensauswirkungen überwiegen. Mittels der angeordneten Regelungen und Nebenbestimmungen werden sämtliche durch das Vorhaben hervorgerufenen
abwägungserheblichen Konflikte bewältigt. Den im Interesse der Vorhabensverwirklichung
berührten öffentlichen und privaten Belangen wird damit ausreichend Rechnung getragen.
Das Vorhaben kann demzufolge mit den getroffenen Regelungen und angeordneten Nebenbestimmungen planfestgestellt werden.
F Anlage
I Artenschutzprüfungen (Art-für-Art-Protokolle)
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
G
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Breitflügelfledermaus sucht ihre Quartiere vor allem im Bereich von Gebäuden. Sie bezieht als Spaltenbewohnerin z.B. Hausverkleidungen, Verstecke im Firstbereich von Dachböden
und gelegentlich auch Fensterläden. Einzelne Männchen beziehen neben Gebäudequartieren im Sommer auch schon mal Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Die
Breitflügelfledermausart ist recht flexibel hinsichtlich der Jagdhabitatwahl. Bevorzugte Jagdhabitate liegen zwar entlang der Vegetation, doch werden auch der freie Luftraum bejagt und
wie, durch verschiedene Untersuchungen belegt, Beutetiere vom Boden aufgesammelt. Die Breitflügelfledermaus ist zudem in der Lage, saisonal und regional auftretende Beutetiere
auszunutzen, weshalb sich das erbeutete Spektrum im Laufe der Jahreszeiten sowie von Ort zu Ort stark verändern kann. Als Winterquartiere werden Spaltenverstecke an und in
Gebäuden, Bäumen und Felsen sowie Stollen oder Höhlen aufgesucht. Die Breitflügelfledermaus ist ausgesprochen orts- und quartiertreu. Die Art kommt vor allem im Tiefland in weiten
Bereichen regelmäßig und flächendeckend vor. Aus dem Großraum zwischen Bonn und Düsseldorf liegen jedoch nur wenige Funde vor. Große Verbreitungslücken bestehen im
Bergischen Land sowie in Sauer- und Siegerland.
Im Untersuchungsgebiet konnte die Art nur einmal im Bereich der Lagerflächen neben dem aktuellen Sedimentationsteich nachgewiesen werden. Die hier angebrachten starken Strahler
ziehen Insekten an, die regelmäßig von Fledermäusen abgesammelt werden.
Arbeitsschritt II.2:
Arbeitsschritt II.3:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Einzelnachweis der Art im Rahmen der Erfassungen lässt den Schluss zu, dass es sich wohl um ein vagabundierendes
Tier handelte. Daher ist nicht davon auszugehen, dass Einzeltiere oder eine lokale Population vom Vorhaben betroffen sind.
Die hier von dem nachgewiesenen Tier genutzten Nahrungsquellen (Lichtquellen im aktuellen Steinbruch) stehen auch bei
Durchführung des Vorhabens weiterhin zur Verfügung. Darüber hinaus sind typische Quartiere von Breitflügelfledermäusen
durch das geplante Vorhaben nicht betroffen. Daher ist keine projektbedingte erhebliche Verschlechterung der Lebensstätten
von Breitflügelfledermäusen zu prognostizieren. Es werden keine Verbotstatbestände berührt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 22.02.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach der Prüfung der Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Art durch das
Vorhaben nicht nachhaltig betroffen ist, da die Jagdgebiete weiterhin bestehen. Durch
die artenschutz-, landschafts- und forstrechtlichen Vorgaben wird der Lebensraum der
Tierart verbessert.
Folgende Nebenbestimmungen zum Artenschutz sind aufzunehmen:
- Fünf Jahre vor dem geplanten Einschlag der Altbäume im Osterholz hat eine Begehung durch einen Fachmann zu erfolgen, um fledermausrelevante Baumhöhlen zu
erfassen. Diese sind der ULB mitzuteilen. Im verbleibenden Altbestand (Gemarkung
Schöller, Flur 2, Flurstücke 1027 bis 1030) ist eine entsprechende Anzahl von
Altbäumen drei Monate nach der Erfassung zu kennzeichnen. Diese dürfen als
potentielle Höhlenbäume forstwirtschaftlich nicht genutzt werden.
- Aus Artenschutzgründen darf der Altholzbestand im Bereich der Grubenerweiterungsfläche nur zwischen Ende September und Ende Februar nach vorheriger Detektorbegehung mit Schwärmkontrolle gefällt werden. Das Ergebnis ist der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. Sollten sich Hinweise auf Fledermausquartiere ergeben, so
sind die Eingänge zu den Quartieren einige Tage vor der Fällung nach Ausflug der Tiere
zu verschließen.
Abhängig von dem Ergebnis sind erforderlichenfalls zusätzliche Nebenbestimmungen zu
beachten und die Untere Landschaftsbehörde über die Durchführung zu unterrichten.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind in Ziffer A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen
und Nebenbestimmungen unter Punkt 2.3 Maßnahmen außerhalb des
Eingriffsbereiches und
Punkt 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen zum Artenschutz
enthalten; Vorgaben zur Berücksichtigung der Belange von Fledertieren werden in den
Nebenbestimmungen 2.6.16 und 2.6.17 erfasst.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Wasserfledermaus findet sich über der Mehrzahl der Gewässer im Lande (FELDMANN ET AL. 1999). Jagdgebiete können bis zu acht Kilometer von den Quartieren entfernt
liegen. Sommerquartiere finden sich in Bauwerken und Bäumen, Wochenstuben fast nur in Baumhöhlen. Da die Tiere i.d.R. mehrere Quartiere im Verbund nutzen und diese alle
drei bis vier Tage wechseln, ist ein großes Angebot geeigneter Baumhöhlen erforderlich. Als Winterquartier werden unterirdische Hohlräume bevorzugt.
Die Wasserfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet und nicht selten. In Nordrhein-Westfalen kommt die Art in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Kleinere
Verbreitungslücken bestehen im Westfälischen Bergland. Das Hauptvermehrungsgebiet der Wasserfledermaus liegt vermutlich außerhalb von Nordrhein-Westfalen, da hier nur
wenige Wochenstuben bisher beobachtet wurden.
Wasserfledermäuse konnten im Plangebiet im Jahr 2002 nur vorübergehend über dem temporären Gewässer auf der Tiefsohle der aktuellen Grube nachgewiesen werden. Das
Restloch der Grube 8 (dichter Schwimmpflanzenteppich) und der aktuelle Sedimentteich (zu geringe Emergenz) weisen wohl keine geeignete Qualität als Nahrungsgewässer für
Wasserfledermäuse auf.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Um die potentielle Funktion des alten Buchenbestandes im Osterholz (AAO in der Anlage 9 der Antragsunterlagen von 2007, Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstück 1027 und dessen
Verlängerung im Flurstück Gruiten, Flur 1, Flurstück 907) als „Fledermausquartierwald“ zu erhalten, wird 5 Jahre vor der geplanten Inanspruchnahme durch einen Fachmann der Bestand
auf fledermausrelevante Baumhöhlen untersucht. Der Behörde wird die Anzahl an Bäumen mit fledermausrelevanten Höhlen mitgeteilt. Im verbleibenden Altbestand wird in möglichst
großer Nähe eine entsprechende Anzahl an Altbäumen (soweit möglich Eichen oder Buchen) gekennzeichnet, die daraufhin bis zur Zerfallsphase als potentielle Höhlenbäume erhalten
werden. Außerdem erfolgt im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen ein Waldumbau auf hierfür ausgewählten Flächen (siehe Antragsunterlagen), der zukünftig die Ansiedelung von
Fledermäusen fördert durch die Sicherung und Entwicklung von Nahrungsräumen und auf lange Sicht auch von Quartieren.
Da Fledermausquartiere in den vom Einschlag betroffenen Bäumen nicht grundsätzlich auszuschließen sind, erfolgt der Einschlag der Bäume im Zeitraum September/Oktober. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass Tiere während der sensiblen Phasen (Wochenstube, Winterquartiere) nicht beeinträchtigt werden. Unmittelbar vor dem Einschlag erfolgt im
Vorhabenbereich mit Altbaumbestand eine detaillierte Detektorerfassung über zwei Nächte sowie eine Kontrolle auf Schwärmverhalten vor potenziellen Quartierbäumen. So können alle
auch vom Boden aus nicht einsehbaren Quartiere erkannt werden. Werden genutzte Höhlen nachgewiesen, werden diese nach Ausflug der Tiere verschlossen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für Wasserfledermäuse weist die Vorhabenfläche derzeit keine Wasserfläche zur Nahrungssuche auf. Jedoch wird nach Abschluss des
Tagebaues eine große Wasserfläche entstehen, die von der Art als Nahrungshabitat genutzt werden kann. Von dem geplanten Vorhaben sind
keine als Winterquartier geeigneten Strukturen betroffen. Es ist jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen, dass die wenigen Altbuchen, die vom
Vorhaben betroffen sind, einzelne Höhlen oder Spalten aufweisen, die von Wasserfledermäusen als Sommerquartier genutzt werden können.
Zwar kann generell auf den umliegenden Altbaumbestand ausgewichen werden, jedoch ist eine Kontrolle der Altbäume auf Fledermäuse vor dem
Fällen erforderlich um eine Störung bzw. Tötung der Tiere auszuschließen. Auch wird für vorhandene Höhlen in Altbuchen ein adäquater
Ausgleich geschaffen. Unter Einbeziehung der o.g. Maßnahmen sind in Bezug auf die Wasserfledermaus keine Verbotstatbestände zu erwarten.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 05.03.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach
der Prüfung der Unterlagen sind vorrangig das Jagdgebiet der Wasserfledermaus über
dem temporären Gewässer der Grube betroffen. Im Umfeld sind ausreichend weitere
Wasserflächen vorhanden, die als Jagdgebiet genutzt werden können. Nach Beendigung des
Abbaus wird ein großer Grundwassersee entstehen und das Jagdgebiet wird erheblich
verbessert. Potentiell können Quartiere im Altbaumbestand Osterholz betroffen sein. Die
geplanten Maßnahmen (artenschutz-, landschafts- und forstrechtliche Vorgaben) sind
geeignet, um den günstigen Erhaltungszustand der Population zu erhalten.
Folgende Nebenbestimmungen zum Artenschutz sind aufzunehmen:
- Fünf Jahre vor dem geplanten Einschlag der Altbäume im Osterholz hat eine Begehung
durch einen Fachmann zu erfolgen, um fledermausrelevante Baumhöhlen zu erfassen. Diese
sind der ULB mitzuteilen. Im verbleibenden Altbestand (Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstücke
1027 bis 1030) ist eine entsprechende Anzahl von Altbäumen drei Monate nach der Erfassung
zu kennzeichnen. Diese dürfen als potentielle Höhlenbäume forstwirtschaftlich nicht genutzt
werden.
- Der Altholzbestand im Bereich der Grubenerweiterungsfläche darf nur zwischen Ende
September und Ende Februar nach vorheriger Detektorbegehung mit Schwärmkontrolle gefällt
werden. Das Ergebnis ist der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. Sollten sich Hinweise
auf Fledermausquartiere ergeben, so sind die Eingänge zu den Quartieren einige Tage vor der
Fällung nach Ausflug der Tiere zu verschließen. Abhängig von dem Ergebnis sind
erforderlichenfalls zusätzliche Nebenbestimmungen zu beachten und die Untere
Landschaftsbehörde über die Durchführung zu unterrichten.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.13
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind in Ziffer A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und
Nebenbestimmungen unter Punkt 2.3 Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbereiches und
Punkt 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen zum Artenschutz
enthalten; Vorgaben zur Berücksichtigung der Belange von Fledertieren werden in den
Nebenbestimmungen 2.6.18 und 2.6.19 erfasst.
Werden durch das festgelegte Biomonitoring (2.7.1) nachhaltige Veränderungen
festgestellt, sind diese artenschutzrechtlich zu bewerten und eventuell zusätzliche
Maßnahmen zu treffen.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Zwergfledermaus gehört zu den so genannten Hausfledermäusen. Sie nutzt als Sommerquartiere und Wochenstuben fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden. Hier reichen
oftmals kleine Spalten und Ritzen, Bretterverschläge oder Wandverkleidungen Sie ist als ausgesprochener Kulturfolger in Dörfern, Städten und sogar Großstadtzentren anzutreffen. Die
Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier betragen in der Regel nur bis zu 50 km. Die Jagdreviere sind ca. 1-2 km vom Sommerquartier entfernt. Die Zwergfledermaus jagt relativ
wendig und schnell entlang von Vegetationsstrukturen wie Waldrändern, Hecken, Gärten, Alleen und Ufergehölzen in 4-10 m Höhe nach Mücken und kleinen Nachtfaltern. Ab November beginnt
die Winterruhe. Als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, aber auch natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen. Die
Standorte müssen nicht frostfrei sein und haben meist eine geringe Luftfeuchte. Nicht zuletzt aufgrund der Anpassung an die Nutzung menschlicher Behausungen handelt es sich um die häufigste
Fledermausart in Nordrhein-Westfalen. Sie ist in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend vertreten.
Die Zwergfledermaus konnte im Rahmen der Kartierung auf jedem Kartiergang bei der Jagd im Osterholz entlang der Wegeschneisen nachgewiesen werden. Auch auf Höhe der lockeren
Bebauung an der Osterholzerstraße wurden vor allem im Bereich der Lichtkegel der Straßenlaternen jagende Zwergfledermäuse beobachtet. Quartiere konnten im Eingriffsbereich nicht
nachgewiesen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Tiere die nahen Ortslagen als Quartierstandorte nutzen.
Arbeitsschritt II.2:
Arbeitsschritt II.3:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Im Umfeld des Vorhabens finden sich generell für Zwergfledermäuse geeignete Quartiere.
Hier bieten sich Spalten und Ritzen als Sommerquartiere bzw. Wochenstuben für diese
typische „Hausfledermaus“. Da der geplante Flächenverlust keine für diese Art relevanten
Strukturen (Quartiere, elementare Nahrungshabitate) betrifft, ist das Eintreten von
Verbotstatbeständen nicht zu erwarten.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 05.03.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach der Prüfung der Unterlagen ist der Lebensraum der Zwergfledermaus durch das
Vorhaben nicht nachhaltig betroffen, da die Jagdgebiete weiterhin bestehen sowie die
Tiere Quartiere in den nahen Ortslagen nutzen. Durch die artenschutz-, landschaftsund forstrechtlichen Vorgaben wird der Lebensraum der Tierart verbessert.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind in Ziffer A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und
Nebenbestimmungen unter Punkt 2.3 Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbereiches und
Punkt 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen zum Artenschutz
enthalten; Vorgaben zur Berücksichtigung der Belange von Fledertieren werden in den
Nebenbestimmungen 2.6.18 und 2.6.19 erfasst.
Werden durch das festgelegte Biomonitoring (2.7.1) nachhaltige Veränderungen
festgestellt, sind diese artenschutzrechtlich zu bewerten und eventuell zusätzliche
Maßnahmen zu treffen.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Große Abendsegler ist das ganze Jahr über regelmäßig und mit teilweise kopfstarken Populationen in Nordrhein-Westfalen vertreten. Nur zur Zeit der Jungenaufzucht, im Juni und Juli, ist der Bestand
auffallend gering. Wochenstubenkolonien der Weibchen befinden sich vor allem in Nordostdeutschland, Polen und Südschweden. Das Vorkommen von Abendseglern in Nordrhein-Westfalen hängt demnach
in besonderem Maße von seinen weiträumigen Wanderungen ab. Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus. Als Sommer- und Winterquartiere werden bevorzugt Baumhöhlen in Wäldern und
Parklandschaften genutzt. Grundsätzlich ist die Art auf Quartier-Komplexe angewiesen, da die ausgesprochen ortstreuen Tiere mehrere Quartiere im Verbund nutzen, zwischen denen sie regelmäßig
wechseln. Seltener werden im Winter auch Spaltenquartiere in Gebäuden, Felsen oder Brücken bezogen. Die Winterquartiere liegen meist in klimatisch günstigeren Gebieten. Eine nicht zu unterschätzende
Gefährdung ergibt sich generell durch den Einschlag von Bäumen im Winter, die z.T. großen Winterschlafgesellschaften der Art als Quartier dienen.
Der Große Abendsegler wurde bei jedem Kartierungsgang 2002 in der Dämmerung über den Flächen nördlich von Grube 8 nachgewiesen. Quartiere konnten jedoch im Rahmen der Untersuchung nicht
nachgewiesen werden. SKIBA (2001) vermutet, dass sich im Umfeld des Wuppertaler Stadtgebietes Tagesquartiere des Großen Abendseglers befinden, da z.B. im Jahr 1999 über der Wupper im
Stadtgebiet die Art regelmäßig nachgewiesen wurde. Da es sich bei dieser Art um schnelle Flieger handelt, ist ein Anflug auch aus entfernter liegenden Bereichen durchaus möglich. Von dem geplanten
Vorhaben sind einzelne potenzielle Quartierbäume betroffen. Im direkten Umfeld bleiben über 15 ha Altwald erhalten. Aufgrund der normalen Entwicklung (Alterung) werden in Zukunft weitere Bäume die für
Fledermäuse relevante Altersklasse von etwa 100 Jahren erreichen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Der Einschlag von Altbäumen erfolgt im Zeitraum September nach vorheriger Detektorbegehung mit Schwärmkontrolle.
Um die potentielle Funktion des alten Buchenbestandes im Osterholz (AAO in der Anlage 9 der Antragsunterlagen, Gemarkung Schöller, Flur 2, Flurstück 1027 und dessen Verlängerung im Flurstück Gruiten, Flur 1, Flurstück 907)
als „Fledermausquartierwald“ zu erhalten, wird 5 Jahre vor der geplanten Inanspruchnahme durch einen Fachmann der Bestand auf fledermausrelevante Baumhöhlen untersucht. Der Behörde wird die Anzahl an Bäumen mit
fledermausrelevanten Höhlen mitgeteilt. Im verbleibenden Altbestand wird in möglichst großer Nähe eine entsprechende Anzahl an Altbäumen (soweit möglich Eichen oder Buchen) gekennzeichnet, die daraufhin bis zur
Zerfallsphase als potentielle Höhlenbäume erhalten werden. Außerdem erfolgt im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen ein Waldumbau auf hierfür ausgewählten Flächen (siehe Antragsunterlagen), der zukünftig die
Ansiedelung von Baumfledermäusen, wie z.B. den Großen Abendsegler, fördert durch die Sicherung und Entwicklung von Nahrungsräumen und auf lange Sicht auch von Quartieren.
Da Quartiere des Großen Abendseglers in den vom Einschlag betroffenen Bäumen nicht grundsätzlich auszuschließen sind, erfolgt der Einschlag der Bäume im Zeitraum September. Somit ist davon auszugehen, dass Tiere
während der sensiblen Phasen (Wochenstube, Winterquartiere) nicht beeinträchtigt werden. Unmittelbar vor dem Einschlag erfolgt im Vorhabenbereich mit Altbaumbestand eine detaillierte Detektorerfassung über zwei Nächte
sowie eine Kontrolle auf Schwärmverhalten (Kreisen vor bzw. im Bereich des Quartiers meist vor dem Einfliegen) vor potenziellen Quartierbäumen. So können alle auch vom Boden aus nicht einsehbaren Quartiere erkannt werden,
was mit einer endoskopischen Höhlenuntersuchung nicht grundsätzlich zu gewährleisten ist. Werden genutzte Höhlen nachgewiesen, werden diese nach Ausflug der Tiere verschlossen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Verlust der betroffenen Waldfläche des Osterholzes stellt keine nennenswerte Beeinträchtigung der Nahrungsräume für den Großen Abendsegler dar. In
Bezug auf diese Art ist jedoch nicht generell auszuschließen, dass die einzelnen Altbuchen, die vom Vorhaben betroffen sind, als Quartier genutzt werden
können. Für vorhandene Höhlen in Altbuchen wird ein adäquater Ausgleich geschaffen. Grundsätzlich ist auch deshalb nicht davon auszugehen, dass durch
das Vorhaben ein Quartierdefizit im Bereich entsteht, da ausreichend Altwald in direktem räumlich-funktionalem Bezug erhalten bleibt bzw. geschützt wird.
Um jedoch eine mögliche Tötung von Tieren, die Baumhöhlen in den zu fällenden Bäumen nutzen, auszuschließen, ist eine Kontrolle des Bestandes vor
dem Fällen erforderlich. Falls hier Abendsegler nachgewiesen werden, so werden die Eingänge zu den Quartieren verschlossen. Ein Ausweichen auf
umliegende Quartiere ist einfach möglich, da die Nutzung von Quartiergruppen ein natürliches Verhalten ist und die Tiere ohnehin häufiger die Quartiere
wechseln. Unter Einbeziehung der o.g. Maßnahmen sind in Bezug auf den Abendsegler keine Verbotstatbestände zu erwarten.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 22.02.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach der Prüfung der Unterlagen ist der Lebensraum des Großen Abendseglers vorrangig
im Altbaumbestand Osterholz betroffen, bei Inanspruchnahme des Baumbestandes durch
die Erweiterung der Grube. Die artenschutz-, landschafts- und forstrechtlichen Vorgaben
dienen dazu, das Jagdgebiet, potentielle Tagesquartiere und den Erhaltungszustand der
Population zu erhalten.
Folgende Nebenbestimmungen zum Artenschutz sind aufzunehmen:
- Fünf Jahre vor dem geplanten Einschlag der Altbäume im Osterholz hat eine Begehung
durch einen Fachmann zu erfolgen, um fledermausrelevante Baumhöhlen zu erfassen.
Diese sind der ULB mitzuteilen. Im verbleibenden Altbestand (Gemarkung Schöller, Flur 2,
Flurstücke 1027 bis 1030) ist eine entsprechende Anzahl von Altbäumen drei Monate nach
der Erfassung zu kennzeichnen. Diese dürfen als potentielle Höhlenbäume forstwirtschaftlich
nicht genutzt werden.
- Aus Artenschutzgründen darf der Altholzbestand im Bereich der Grubenerweiterungsfläche nur zwischen Ende September und Ende Februar nach vorheriger Detektorbegehung mit Schwärmkontrolle hinsichtlich des Vorkommens gefällt werden. Das Ergebnis ist
der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. Sollten sich Hinweise auf Fledermausquartiere ergeben, so sind die Eingänge zu den Quartieren einige Tage vor der Fällung nach
Ausflug der Tiere zu verschließen.
Abhängig von dem Ergebnis sind erforderlichenfalls zusätzliche Nebenbestimmungen zu
beachten und die Untere Landschaftsbehörde über die Durchführung zu unterrichten.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind in A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und
Nebenbestimmungen unter Punkt 2.3 Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbereiches
und
Punkt 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen zum Artenschutz
enthalten; Vorgaben zur Berücksichtigung der Belange von Fledertieren werden in den
Nebenbestimmungen 2.6.16 und 2.6.17 erfasst.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 05.03.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach
der Prüfung der Unterlagen ist der Lebensraum der Feldlerche und sind insbesondere die
Brutplätze durch die Inanspruchnahme von offenen Flächen nachhaltig betroffen, da diese
Bereiche durch die Anlage der neuen Halden sowie durch Tagebau großflächig verändert werden.
Geeignete offene Strukturen werden zurzeit auf der angrenzenden Halde Osterholz geschaffen.
Nach Aufschüttung der Halden Schöller und Holthauser Heide werden neue offene, nährstoffarme
Flächen hergestellt und als Lebensraum der Feldlerche wieder zur Verfügung stehen.
Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen:
- Zum Schutz der Brutplätze der Feldlerche ist ein Abschieben des Oberbodens nur außerhalb
Brutsaison zulässig.
- Die innerhalb der Vorhabensgrenze vorkommende streng geschützten Vogelarten Flussregenpfeiffer und Feldlerche sind alle vier Jahre zu erfassen. Zielsetzung ist der Nachweis der
Ansiedlung und dauerhaften Etablierung dieser Arten im Vorhabensbereich auf Grund der
durchgeführten Pflege- und Brutplatzsicherungsmaßnahmen, so dass die Entwicklung der
Populationen nachvollziehbar ist.
- Jährlich zum 30.03. ist ein Bericht des beauftragten Planungsbüros über Umsetzung und Erfolg
der landschaftsrechtlichen Minderungs-, Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen, aufgegliedert in die einzelnen Maßnahmenpunkte und unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen
Belange des Vorjahres, vorzulegen. In diesem Bericht sind auch die Maßnahmenvorschläge für das
laufende Jahr darzustellen.
Des Weiteren sind im Rahmen des Monitorings die artenschutzrechtlichen Aspekte zu untersuchen,
insbesondere die Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten gem. BNatSchG,
BArtSchG und der EU-Vogelschutzrichtlinie.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.13
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind Nebenbestimmungen in A V Naturschutzrechtliche
Entscheidungen und Nebenbestimmungen unter
Nummer 2.1 Kompensationsmaßnahmen/Herrichtungsauflagen im Bereich der
Halden,
Nummer 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen, Nebenbestimmungen 2.6.16 und
2.6.17
Nummer 2.7 Biomonitoring, Nebenbestimmungen 2.7.1 und 2.7.2
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Als ehemaliger Brutvogel sandiger oder kiesiger Ufer größerer Flüsse und Überschwemmungsflächen ist der Flussregenpfeifer heute nach weitgehendem Verlust dieser
Lebensräume überwiegend auf Sekundärlebensräume, wie Sand- und Kiesabgrabungen sowie Klärteiche entsprechender Größe angewiesen. Auch die Tagebaue im
Umfeld werden sporadisch von der Art genutzt (Kordges in Umweltschutz in Wuppertal 2001). Die Nahrung (Insekten) sucht diese Art auf Flächen mit geringem
Wasserstand bzw. feuchten Schlammflächen. Als Langstreckenzieher können bis Mitte Mai Tiere auf dem Durchzug beobachtet werden. In günstigen Nahrungsgebieten
können sich von Mitte Mai bis Juli Nichtbrütertrupps oder einzelne Individuen aufhalten.
Die Art konnte 2002 als Durchzügler im zeitigen Frühjahr bei der Nahrungssuche auf offenen Rohbodenflächen der aktuellen Gewinnung beobachtet werden. Das
Vorkommen dieser Art im Untersuchungsgebiet ist weitgehend an die flacheren Gewässer (hier: Beobachtung an flachen temporären Wasserlachen) mit schlammigen
Ufern und entsprechenden Flachwasserbereichen gebunden.
Seit 2005 brütet jeweils ein Paar an wechselnden Nistorten auf der Tagebausohle (Hr. Regulski mdl.).
Arbeitsschritt II.2:
Arbeitsschritt II.3:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Da bei Durchführung des Vorhabens neue auch kleinere Gewässer mit entsprechenden Strukturen und weitere Rohbodenflächen
entstehen, ist davon auszugehen, dass sich die Lebensraumsituation im Gebiet bei Ausdehnung der Tagebaufläche in den
nächsten Jahren für diese Art positiv entwickelt. Bei Durchführung des Vorhabens ist daher nicht mit einer Beeinträchtigung für
diese Art zu rechnen, da auch zukünftig im Rahmen des Abbaus Flächen für die Nahrungssuche rastender Tiere zu nutzen sind.
Darüber hinaus stehen auch weiterhin offene Rohbodenflächen (Wanderbiotope) als Brutstandort zur Verfügung. Teile der Sohle
verbleiben ohne direkte Nutzung, so dass potentielle Niststandorte verbleiben. Auch die Halden stellen zumindest in der
Rohbodenphase potentielle Nistmöglichkeiten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen ist nicht zu prognostizieren.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 05.03.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach der Prüfung der Unterlagen ist der Lebensraum des Flussregenpfeiffers in den
offenen Bereichen der Abbauflächen betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Art
durch das Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, sondern sich die Lebensraumsituation für die Art verbessert.
Folgende Nebenbestimmungen zum Artenschutz sind aufzunehmen:
- Auf dem Betriebsgelände sind wechselnde durch Steinreihen beruhigte Ruhezonen
herzustellen, die vom Flussregenpfeiffer als Brutplatz genutzt werden können. Dabei
sind vorrangig die aktuellen Brutplätze des Flussregenpfeifers abzugrenzen und nur in
den Fällen, in denen der betriebliche Ablauf dadurch beeinträchtigt würde, sind
vergleichbare Flächen anzubieten.
- Die innerhalb der Vorhabensgrenze vorkommende streng geschützte Vogelart
Flussregenpfeiffer ist alle vier Jahre zu erfassen. Zielsetzung ist der Nachweis der
Ansiedlung und dauerhaften Etablierung dieser Art im Vorhabenbereich auf Grund der
durchgeführten Pflege- und Brutplatzsicherungsmaßnahmen, so dass die Entwicklung
der Populationen nachvollziehbar ist.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind Nebenbestimmungen in A V Naturschutzrechtliche
Entscheidungen und Nebenbestimmungen unter
Nummer 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen
(2.6.15) und
Nummer 2.7 Biomonitoring zum Artenschutz (2.7.2) enthalten.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Habicht (Accipiter accipiter)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Habicht meidet als Brutstandort weitgehend das Innere großer geschlossener Waldgebiete. Die Kombination von Wald bzw.
größeren Feldgehölzen und landwirtschaftlich genutzten Flächen ist i.d.R. in jedem Habichtrevier vertreten. Als Horstbäume
werden häufig alte Rotbuchen, aber auch Kiefern, Eichen und verschiedene andere Baumarten genommen. Immer häufiger
horsten Habichte auch in kleineren Feldgehölzen von einem bis zwei Hektar Größe. Im Bereich der Wupper ist der Bestand des
Habichts in den letzten Jahrzehnten weitgehend unverändert (WINK ET AL. 2005).
Im Untersuchungsgebiet konnte ein Neststandort des Habichts im Osterholz östlich der Althalde nachgewiesen werden. Die
Entfernung zur geplanten Abbaugrenze beträgt mehr als 300 m.
Arbeitsschritt II.2:
Arbeitsschritt II.3:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist anzunehmen, dass der Neststandort von dem Vorhaben unberührt bleibt, da offensichtlich
auch die Arbeiten an und im Umfeld der Halde bisher keinen Einfluss auf den Brutstandort hatten.
Auch ist davon auszugehen, dass mit dem Osterholz, den nach Westen angrenzenden offenen
Flächen, aber auch der Abraumhalde ausreichend Nahrungsflächen verbleiben für die Erhaltung
des Brutstandortes. In Bezug auf den Habicht sind keine Verbotstatbestände zu erwarten.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 05.03.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach der Prüfung der Unterlagen befindet sich ein Horstbaum in einem Abstand von
300 m vom Eingriffsbereich. Der Lebensraum des Habichts vorrangig im Altbaumbestand Osterholz kann betroffen sein, wenn Horstbäume bei Inanspruchnahme des
Baumbestandes durch die Erweiterung der Grube beseitigt werden. Die geplante
artenschutz-, landschafts- und forstrecht- lichen Maßahmen sind geeignet, um den
Erhaltungszustand der Population zu erhalten.
Folgende Nebenbestimmungen zum Artenschutz sind aufzunehmen:
- Aus Artenschutzgründen darf der Altholzbestand im Bereich der Grubenerweiterungsfläche nur zwischen Ende September und Ende Februar gefällt werden.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind Nebenbestimmungen in A V Naturschutzrechtliche
Entscheidungen und Nebenbestimmungen unter
Nummer 2.3 Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbereiches,
Nummer 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen (2.6.19)
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Uhu (Bubo bubo)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
VS
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Uhu bevorzugt reich gegliederte Waldlandschaften, die natürliche Felsen bzw. Steinbrüche oder Sandabgrabungen aufweisen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 qkm groß und können
bis zu 5 Kilometer vom Brutplatz entfernt liegen. Die Jagd erfolgt vorwiegend auf offenen oder nur locker bewaldeten Flächen. Als Brutstandort werden vornehmlich felsige Gelände bzw.
Steinbrüche mit Höhlungen oder Nischen, die vor Regen schützen und freie Anflugmöglichkeiten aufweisen, genutzt. Hinsichtlich der Beutetiere ist die Art sehr flexibel.
Seit 2003 ist ein Uhubrutpaar im südlichen Bereich des bestehenden Steinbruchs vertreten (mündl. Mittlg. Herr Iseke, „Berichte zum Niederbergischen Uhuprojekt“, Herr Regulski). In den
vergangenen Jahren wurden von diesem Paar zwischen 2-4 Junge aufgezogen. Einmal kam es zu einem Umzug des Paares von dem alten Standort in der Nähe des Brechers in eine
Wand unter der Halde. Im darauf folgenden Jahr wurde jedoch der alte Brutplatz wieder eingenommen. Seit 2007 gibt es wohl ein weiteres Brutpaar im Bereich der Grube 7. Die hier
betrachteten Brutstandorte sind von den Uhupaaren während des laufenden Steinbruchbetriebes besetzt worden und lassen sich - aufgrund der erforderlichen Lebensraumstrukturen direkt auf den Steinbruchbetrieb zurückführen. Soweit der Abbaubetrieb nicht das unmittelbare Umfeld des Brutplatzes betrifft, ignorieren die Vögel die Störungen, die durch den
laufenden Betrieb verursacht werden.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Ein aktuell besetzter Uhubrutplatz darf nicht während der Hauptbalz- und Brutperiode (Januar bis Oktober) in Anspruch genommen werden.
Bei Inanspruchnahme wird im Vorfeld nach Abschluss der Brutperiode und vor Beginn der Hauptbalzzeit des Uhus, also im Zeitraum
November bis Dezember, der alte Brutplatz unattraktiv gemacht. Vor Inanspruchnahme der aktuellen Brutwand werden frühzeitig
Brutnischen und Einstandswandbereiche in beruhigten Steinbruchwänden (vornehmlich Wände im Endstand) geschaffen (abgesprochen
mit Hr. Regulski 2009). Das Offenhalten der oberen Bermen der Halde Osterholz zur Grube und zum Osterholz hin, Ergänzung und Erhalt
von Knäppern am Bermenrand als Sitzwarte des Uhus, Entbuschung der Nordwand im Steinbruch stellen weitere Fördermaßnahmen dar.
Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Tagebauplanung berücksichtigt, so dass ein ausreichender zeitlicher Vorlauf gewährleistet wird.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Generell ist davon auszugehen, dass der betrachtete Eingriffsbereich von den Tieren
auch weiterhin als Bruthabitat genutzt wird. Unter Berücksichtigung der angeführten
Maßnahmen ist davon auszugehen, dass der Steinbruch als Brutstandort für den Uhu
erhalten bleibt und keine Verbotstatbestände eintreten.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen.
Im Planfeststellungsbeschluss sind Nebenbestimmungen in A V Naturschutzrechtliche
Entscheidungen und Nebenbestimmungen unter
Nummer 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen
(2.6.11 bis 2.6.14) und
Nummer 2.7 Biomonitoring zum Artenschutz (2.7.1) enthalten.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 05.03.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung
der Nebenbestimmungen,
Verweis
auf andere
Unterlagen.
Nach
der Prüfung
der Unterlagen istggf.
der
langjährige
Brutplatz
des Uhus in den offenen Bereichen im Tagebaubetrieb
betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Art durch das Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt ist, wenn
Bruthabitate zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Nebenbestimmungen sind aufzunehmen:
- Zum Schutz des gem. EU-Vogelschutzrichtlinie, Anhang I streng geschützten Uhuvorkommens ist eine betriebliche
Rücksichtnahme auf die Brutzeit und Jungenaufzucht des Uhus erforderlich. Betriebliche Störeffekte (insbesondere
Sprengungen) dürfen im Bereich des/der Brutstellen nicht in der Brutzeit der Uhus durchgeführt werden. Die vorgesehenen Abgrabungs-/Sprengbereiche sind jeweils in dem Herbst/Winter bis spätestens Ende Dezember zuvor von
Gehölzen und der oberen Deckschicht zu räumen, um den potentiellen Brutplatz der Vögel frühzeitig zu ungestörten
Steinbruchbereichen zu verlagern.
- Der Brutplatz/die Brutplätze im Bereich der Grube ist/sind von einem Uhuspezialisten jährlich bis Ende März zu
erfassen und der ULB mitzuteilen.
- Im Rahmen der Gewinnung der oberen Bermen sind in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde mindestens
10 Nisthöhlen/-vorsprünge anzulegen, die vom Uhu genutzt werden können. Am Bermenrand sind Knäppersteine als
Sitzwarte zu erhalten bzw. zu ergänzen.
- Die oberen Bermen der Halde Osterholz zur Grube und zum Osterholz hin sind offen zu halten.
- Jährlich zum 30.03. ist ein Bericht des beauftragten Planungsbüros über Umsetzung und Erfolg der landschaftsrechtlichen Minderungs-, Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen, aufgegliedert in die einzelnen Maßnahmenpunkte und unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange des Vorjahres, vorzulegen. In diesem Bericht
sind auch die Maßnahmenvorschläge für das laufende Jahr darzustellen.
Des Weiteren sind im Rahmen des Monitorings die artenschutzrechtlichen Aspekte zu untersuchen, insbesondere die
Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten gem. BNatSchG, BArtSchG und der EU-Vogelschutzrichtlinie.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Kiebitz gilt als Charaktervogel offener Grünlandbereiche, bevorzugt werden als Brut- und Nahrungshabitat extensiv bewirtschaftete feuchte Wiesen und Weiden. Infolge der
Umwandlung von Grünland in Ackerflächen in weiten Teilen von Nordrhein-Westfalen erfolgte seit den 1950er Jahren vermehrt die Besiedelung von Ackerflächen. Aktuell sind
vom Kiebitz bis zu 80 % Bruten auf Maisäckern bekannt (WINK ET AL. 2005). Dort ist der Bruterfolg jedoch stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität. Da zahlreiche
Gelege durch landwirtschaftliche Bearbeitung verloren gehen, ist hier der Bruterfolg oft eher gering . In Nordrhein-Westfalen ist der Kiebitz im Tiefland nahezu flächendeckend
verbreitet. Bevorzugte Rastgebiete sind offenen Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften. Wuppertal
liegt im Bereich der Arealgrenze des Kiebitz. Die Vorkommen nehmen in den Randlagen der Mittelgebirge deutlich ab.
Nur einmal Mitte Mai 2002 konnten fünf Kiebitze auf den Ackerflächen im Norden der geplanten Erweiterung beobachtet werden. Aufgrund der Jahreszeit und der einmaligen
Beobachtung ist davon auszugehen, dass es sich bei den Tieren um einen umherziehenden Familienverband handelte. Auch nach Informationen von Herrn Regulski (mdl. 2009)
brütet der Kiebitz im Haldenvorfeld bei Schöller nicht.
Arbeitsschritt II.2:
Arbeitsschritt II.3:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ein Verlust wertvoller Brutflächen des Kiebitzes ist nicht gegeben, da die vom
Vorhaben betroffenen Flächen nur als suboptimale potentielle Lebensräume für diese
Art anzusehen sind. Auch sind vom Vorhaben keine bedeutenden Rastgebiete der Art
betroffen. In Bezug auf den Kiebitz sind keine Verbotstatbestände zu erwarten.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 05.03.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nach der Prüfung der Unterlagen ist der Lebensraum des Kiebitz nicht nachhaltig
betroffen ist, da nur einmal ein umherziehender Familienverband im geplanten
Erweiterungsbereich der Grube beobachtet wurde. Ein Brutplatz oder wichtiger
Nahrungsraum/Rastplatz ist von dem Vorhaben nicht betroffen.
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.13
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
nicht erforderlich
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Geburtshelferkröte besiedelt aktuell in Nordrhein-Westfalen vor allem Sekundärhabitate wie Steinbrüche und Tongruben in Mittelgebirgslagen. Als Fortpflanzungslebensraum
werden unterschiedliche Gewässertypen genutzt, so z.B. sommerwarme Lachen und Flachgewässer, aber auch sommerkühle, tiefe Abgrabungsgewässer. Von Bedeutung ist der
im unmittelbaren Umfeld vorhandene Sommerlebensraum, neben sonnenexponierten Böschungen, sind dies auch Geröll- und Blockschutthalden sowie Lesesteinmauern oder
Steinhaufen. Die Besiedelung neuer Gewässer erfolgt über die Jungtiere. Diese legen mehrere hundert Meter zurück. Die Alttiere sind dagegen mit Wanderstrecken i.d.R. unter
hundert Meter weniger mobil. Geburtshelferkröten konnten während der Erfassungen nur im aktuellen Steinbruch nachgewiesen werden. Hier besiedelte sie die Geröll- und
Blockschutthalden und nutzte größere Pfützen sowie die Gewässer der verschiedenen Bermen und der Tiefsohle als Laichplatz. Aufgrund der Pumpmaßnahmen ist das
Gewässer der Sohle vorübergehend trocken gefallen, so dass als Ausweichlebensraum 2003 ein neues Gewässer angelegt wurde. Zudem gibt es einen Hinweis auf das
Vorkommen von Geburtshelferkröten in einem aufgelassenen Fischteich südlich von Ladebühne (schriftl. Mittlg. M. Henf vom 15. April 2009). Darüber hinaus sind mehrere
weitere Vorkommen in den umliegenden Steinbrüchen bekannt (Kordges in Umweltschutz in Wuppertal 2001).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Für die Amphibien werden Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen umgesetzt. Eine Darstellung der
Maßnahmen erfolgt in der 1. Ergänzung zum Änderungsantrag vom Dezember 2011. Dort sind die Maßnahmen
zum Erhalt und der vorlaufenden Entwicklung von amphibienrelevanten Strukturen, wie längerfristig nutzbare
Ersatzhabitate und temporäre Gewässer, beschrieben. Weiter erfolgen regelmäßig Effizienzkontrollen und die
Information der Behörden sowie Anpassungen der Maßnahmen nach Bedarf in Absprache mit den Behörden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen werden in Bezug auf die Geburtshelferkröte
keine Verbotstatbestände ausgelöst.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 22.02.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Begrünung:
Die Geburtshelferkröte besiedelt im aktuellen Steinbruchbereich die Geröll- und Blockschutthalden der verschiedenen Bermen sowie der Sohle. Temporäre Gewässer werden
als Laichplätze genutzt. Veränderungen der Lebensstätten insbesondere der Laichgewässer werden fortlaufend durch den Steinbruchbetrieb erfolgen, sodass Vermeidungsund vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um den ungünstigen
Erhaltungszustand der Population zu verbessern.
Hierzu gehören die Neuanlage von Gewässern, Verlagerung von Lebensstätten innerhalb des Tagebaus sowie eine kontinuierliche Anpassung des Amphibienerhaltungsund Entwicklungskonzeptes in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Nebenbestimmungen siehe Anlage
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen; im Planfeststellungsbeschluss sind Nebenbestimmungen in A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und
Nebenbestimmungen unter
Nummer 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen
(2.6.1 bis 2.6.10) und
Nummer 2.7 Biomonitoring zum Artenschutz (2.7.1) enthalten.
Werden durch das festgelegte Biomonitoring nachhaltige Veränderungen festgestellt, sind
diese artenschutzrechtlich zu bewerten und eventuell zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
Anlage: Nebenbestimmungen zum Art-für-Art-Protokoll Geburtshelferkröte
- Das Amphibienschutz- und Entwicklungskonzept ist gem. Ziff. 5.4 des Änderungsantrages
2011 umzusetzen. Im Bereich der Außenhalden sind an geeigneten Stellen kleinräumige,
temporäre Wasserflächen durch die Anlage von Wasser zuleitenden Gräben im Rahmen der
Oberflächengestaltung anzulegen. Die Kleingewässer sollen unter-schiedliche Größen und
Tiefen haben. Diese sollen insbesondere für die Zielarten Kammmolch, Geburtshelferkröte
und Kreuzkröte als Laichhabitat dienen und werden naturgemäß auch von den anderen
nachgewiesenen Amphibienarten sowie weiteren Artengruppen genutzt. Im Bereich der Halde Holthausen sind ca. 10 Tümpel anzulegen, im Bereich Schöller 15 bis 20. Bei Verlandungen sind die Gewässer zu pflegen oder an anderer geeigneter Stelle zu ersetzen.
- Mindestens ein Jahr vor der Inanspruchnahme eines vorhandenen Kleingewässers sind
entsprechende Ersatzgewässer mit umgebenden Landhabitaten anzulegen.
- Zwei Jahre nach Planfeststellungsbeschluss sind zwei dauerhafte Kleingewässer in einer
Größe von mindestens 25 m² und einer Tiefe von ca. 1 m in Randlage des Osterholzes (Anlage 6, Fläche 9) als Laichhabitat für Kammmolche anzulegen.
- Das antragsgemäß geplante Konzept für die temporären Lebensräume innerhalb des Tagebaus ist jährlich fortzuschreiben und jeweils bis zum 30.11. des Jahres der Unteren Landschaftsbehörde für das neue Jahr vorzulegen und mit dieser abzustimmen.
- Die Landhabitate sind gem. des Konzeptes (2. Änderungsantrag, S. 36) ein Jahr nach Planfeststellungsbeschluss nach Abstimmung mit der ULB umzusetzen, anschließend im Rahmen des Biomonitorings.
- Der Folienteich im Tagebaubereich darf unter Berücksichtigung der Amphibienaspekte gepflegt werden.
- Die Daten zu den Vorkommen der streng geschützten Amphibienarten Kammmolch, Geburtshelferkröte und Kreuzkröte auf dem Betriebsgelände wurden im Frühjahr/Sommer 2010
aktualisiert. Auf der Grundlage der Kartierungsergebnisse sind die Risikomanagementmaßnahmen gemäß den Anträgen von Oktober 2009, Anlage 3 und von Dezember 2011, Textteil
Kapitel 5 umzusetzen.
- Die Neuanlage von Kleingewässern hat rechtzeitig vor Beseitigung bestehender Laichbiotope zu erfolgen. Angelegte Amphibiengewässer sind erst nach der Annahme der neuen
Gewässer im Zeitraum von Oktober bis März zu beseitigen.
- Im Sinne des Risikomanagements für streng geschützte Amphibienarten hat ein Absammeln in den Bereichen mit erheblichem Amphibienvorkommen aus den Abbaubereichen und
Umsetzen der gefangenen Tiere (Laichballen, Larven, Adulte) in beruhigte Grubenbereiche
zu erfolgen.
- Jährlich zum 30.03. ist ein Bericht des beauftragten Planungsbüros über Umsetzung und
Erfolg der landschaftsrechtlichen Minderungs-, Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen, aufgegliedert in die einzelnen Maßnahmenpunkte und unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange des Vorjahres, vorzulegen. In diesem Bericht sind auch die
Maßnahmenvorschläge für das laufende Jahr darzustellen.
Des Weiteren sind im Rahmen des Monitorings die artenschutzrechtlichen Aspekte zu untersuchen, insbesondere die Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten gem.
BNatSchG, BArtSchG und der EU-Vogelschutzrichtlinie.
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kammmolch (Triturus cristatus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Kammmolch ist wohl als typische Tieflandart anzusehen, die ursprünglich in den Niederungslandschaften von Fluss- und Bachauen an offenen Auengewässern
verbreitet war. In Mittelgebirgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Sekundärlebensräume sind
Kies-, Sand-, und Tonabgrabungen sowie Steinbrüche. Die Art ist hier wohl auch als Frühbesiedler neu entstandener Gewässer vertreten. Als bevorzugte Laichgewässer
gelten jedoch i.d.R. fischfreie Stillgewässer mit ausgeprägter Ufer- und Unterwasservegetation, die nur gering beschattet sind. Als Landlebensräume werden feuchte
Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer aufgesucht. Der Kammmolch ist in NRW die seltenste heimische Molchart und ist
als gefährdet in die Rote Liste aufgenommen.
Im Rahmen der Erfassungen 2010 konnte der Kammmolch in der Wasserhaltung oberhalb der Waage nachgewiesen werden. Weitere Vorkommen liegen im
Kleingewässer südlich der Halde (mündl. Mittlg. Herr Kordges), in Grube 8 sowie südlich des Bahndammes Ladebühne in einem aufgelassenen Fischteich (insgesamt 67
Tiere, schriftl. Mittlg. M. Henf vom 15. April 2009).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Von dem aktuellen Eingriffsbereich sind keine für den Kammmolch relevanten Lebensräume betroffen.
Für die Amphibien werden Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen umgesetzt, die z.T. auch vom Kammmolch zu nutzen
sind. Eine Darstellung der Maßnahmen erfolgt in der 1. Ergänzung zum Änderungsantrag vom Dezember 2011. Dort sind
die Maßnahmen zum Erhalt und der vorlaufenden Entwicklung von amphibienrelevanten Strukturen, wie längerfristig
nutzbare Ersatzhabitate und temporäre Gewässer, beschrieben. Weiter erfolgen regelmäßig Effizienzkontrollen und die
Information der Behörden sowie Anpassungen der Maßnahmen nach Bedarf in Absprache mit den Behörden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Auch aufgrund des Risikomanagements ist eine Beeinträchtigung der lokalen
Population nicht zu prognostizieren. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen werden
in Bezug auf den Kammmolch keine Verbotstatbestände ausgelöst.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 22.02.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Begründung:
Im aktuellen Eingriffsbereich sind keine relevanten Lebensräume des Kammmolchs
betroffen. Die Laichgewässer, in denen der Kammmolch kartiert wurde, werden durch
das Vorhaben nicht tangiert.
Um den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verbessern, wird durch die
Neuanlage von Gewässern und Verbesserung der Landlebensräume eine
Voraussetzung geschaffen, einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population
wieder herzustellen.
Nebenbestimmungen siehe Anlage
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen; im Kapitel 2.6 V
Besondere Artenschutzmaßnahmen sind Nebenbestimmungen zum Artenschutz
enthalten:
Für die Artengruppe der Amphibien sind Vorgaben in den Nebenbestimmungen 2.6.1
bis 2.6.10 aufgeführt;
Werden durch das festgelegte Biomonitoring nachhaltige Veränderungen festgestellt,
sind diese artenschutzrechtlich zu bewerten und eventuell zusätzliche Maßnahmen zu
treffen.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
Anlage: Nebenbestimmungen zum Art-für-Art-Protokoll Kammmolch
- Das Amphibienschutz- und Entwicklungskonzept ist gem. Ziff. 5.4 des Änderungsantrages
2011 umzusetzen. Im Bereich der Außenhalden sind an geeigneten Stellen kleinräumige,
temporäre Wasserflächen durch die Anlage von Wasser zuleitenden Gräben im Rahmen der
Oberflächengestaltung anzulegen. Die Kleingewässer sollen unterschiedliche Größen und
Tiefen haben. Diese sollen insbesondere für die Zielarten Kammmolch, Geburtshelferkröte
und Kreuzkröte als Laichhabitat dienen und werden naturgemäß auch von den anderen
nachgewiesenen Amphibienarten sowie weiteren Artengruppen genutzt. Im Bereich der Halde Holthausen sind ca. 10 Tümpel anzulegen, im Bereich Schöller 15 bis 20. Bei Verlandungen sind die Gewässer zu pflegen oder an anderer geeigneter Stelle zu ersetzen.
- Zwei Jahre nach Planfeststellungsbeschluss sind zwei dauerhafte Kleingewässer in einer
Größe von mindestens 25 m² und einer Tiefe von ca. 1 m in Randlage des Osterholzes (Anlage 6, Fläche 9) als Laichhabitat für Kammmolche anzulegen.
- Die Daten zu den Vorkommen der streng geschützten Amphibienarten Kammmolch, Geburtshelferkröte und Kreuzkröte auf dem Betriebsgelände wurden im Frühjahr/Sommer 2010
aktualisiert. Auf der Grundlage der Kartierungsergebnisse sind die Risikomanagementmaßnahmen gemäß den Anträgen von Oktober 2009, Anlage 3 und von Dezember 2011, Textteil
Kapitel 5 umzusetzen.
- Jährlich zum 30.03. ist ein Bericht des beauftragten Planungsbüros über Umsetzung und
Erfolg der landschaftsrechtlichen Minderungs-, Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen, aufgegliedert in die einzelnen Maßnahmenpunkte und unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange des Vorjahres, vorzulegen. In diesem Bericht sind auch die
Maßnahmenvorschläge für das laufende Jahr darzustellen.
Des Weiteren sind im Rahmen des Monitorings die artenschutzrechtlichen Aspekte zu untersuchen, insbesondere die Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten gem.
BNatSchG, BArtSchG und der EU-Vogelschutzrichtlinie.
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kreuzkröte (Bufo calamita)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
4708
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die wohl ursprünglich in Landschaftselementen vertreten war, die einer natürlichen Dynamik unterliegen, wie
großflächige Kiesbänke, flussbegleitende Dünen, Überschwemmungsräume und flache Altarme. Heute besiedelt die Art in den meisten Teilen
Deutschlands vorrangig Sekundärhabitate, die offene, vegetationsarme bis freie Flächen mit ausreichend Verstecken im Landlebensraum und einer
Vielzahl kleiner und nahezu unbewachsener Temporärgewässer als Laichplätze bieten. Tagsüber verbergen sich die Tiere unter Steinen oder in
Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie
Spaltenquartiere genutzt.
Im Rahmen der Erfassungen konnten nur einige rufende Tiere im Steinbruch ermittelt werden. Die Tiere nutzen die bestehende Halde Osterholz als
Rückzugsraum (Hr. Regulski mdl. 2009).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Für die Amphibien werden Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen umgesetzt. Eine Darstellung der
Maßnahmen erfolgt in der 1. Ergänzung zum Änderungsantrag vom Dezember 2011. Dort sind die Maßnahmen
zum Erhalt und der vorlaufenden Entwicklung von amphibienrelevanten Strukturen, wie längerfristig nutzbare
Ersatzhabitate und temporäre Gewässer, beschrieben. Weiter erfolgen regelmäßig Effizienzkontrollen und die
Information der Behörden sowie Anpassungen der Maßnahmen nach Bedarf in Absprache mit den Behörden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Aufgrund des Risikomanagements ist eine Beeinträchtigung der lokalen Population
nicht zu prognostizieren. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen werden in Bezug auf
die Kreuzkröte keine Verbotstatbestände ausgelöst.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 22.02.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang
IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben
betroffen sein könnten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor.
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu
erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER
weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 2. „nein“:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so
dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang
nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltungszustand der Populationen wird
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind
geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich
aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert.
Nur wenn Frage 3. „nein“:
(und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt)
4.
Es wird eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
g
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Begründung:
Rufende Kreuzkröten wurden im Bereich der Gewinnungsflächen kartiert.
Veränderungen der Lebensstätten werden fortlaufend durch den Steinbruchbetrieb
erfolgen, sodass Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich
sind, um den Erhaltungszustand zu verbessern.
Hierzu gehören die Neuanlage von Gewässern, Verlagerung von Lebensstätten innerhalb des Tagebaus sowie eine kontinuierliche Anpassung des Amphibienerhaltungsund Entwicklungskonzeptes in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Nebenbestimmungen siehe Anlage
*: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
**: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, Untere Wasserbehörde
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
.
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.)
nein
Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
Der Vorschlag der Unteren Landschaftsbehörde wird aufgegriffen; im Planfeststellungsbeschluss sind Nebenbestimmungen in A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und
Nebenbestimmungen unter
Nummer 2.6 Besondere Artenschutzmaßnahmen Nebenbestimmungen
(2.6.1 bis 2.6.10) und
Nummer 2.7 Biomonitoring zum Artenschutz (2.7.1) enthalten.
Werden durch das festgelegte Biomonitoring nachhaltige Veränderungen festgestellt, sind
diese artenschutzrechtlich zu bewerten und eventuell zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
Es ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei
Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Es wurde eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*.
(Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.)
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird.
g
*: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.B. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
ja
nein
ja
nein
Anlage: Nebenbestimmungen zum Art-für-Art-Protokoll Kreuzkröte
- Das Amphibienschutz- und Entwicklungskonzept ist gem. Ziff. 5.4 des Änderungsantrages
2011 umzusetzen. Im Bereich der Außenhalden sind an geeigneten Stellen kleinräumige,
temporäre Wasserflächen durch die Anlage von Wasser zuleitenden Gräben im Rahmen der
Oberflächengestaltung anzulegen. Die Kleingewässer sollen unter-schiedliche Größen und
Tiefen haben. Diese sollen insbesondere für die Zielarten Kammmolch, Geburtshelferkröte
und Kreuzkröte als Laichhabitat dienen und werden naturgemäß auch von den anderen
nachgewiesenen Amphibienarten sowie weiteren Artengruppen genutzt. Im Bereich der Halde Holthausen sind ca. 10 Tümpel anzulegen, im Bereich Schöller 15 bis 20. Bei Verlandungen sind die Gewässer zu pflegen oder an anderer geeigneter Stelle zu ersetzen.
- Mindestens ein Jahr vor der Inanspruchnahme eines vorhandenen Kleingewässers sind
entsprechende Ersatzgewässer mit umgebenden Landhabitaten anzulegen.
- Zwei Jahre nach Planfeststellungsbeschluss sind zwei dauerhafte Kleingewässer in einer
Größe von mindestens 25 m² und einer Tiefe von ca. 1 m in Randlage des Osterholzes (Anlage 6, Fläche 9) als Laichhabitat für Kammmolche anzulegen.
- Das antragsgemäß geplante Konzept für die temporären Lebensräume innerhalb des Tagebaus ist jährlich fortzuschreiben und jeweils bis zum 30.11. des Jahres der Unteren Landschaftsbehörde für das neue Jahr vorzulegen und mit dieser abzustimmen.
- Die Landhabitate sind gem. des Konzeptes (2. Änderungsantrag, S. 36) ein Jahr nach Planfeststellungsbeschluss nach Abstimmung mit der ULB umzusetzen, anschließend im Rahmen des Biomonitorings.
- Der Folienteich im Tagebaubereich darf unter Berücksichtigung der Amphibienaspekte gepflegt werden.
- Die Daten zu den Vorkommen der streng geschützten Amphibienarten Kammmolch, Geburtshelferkröte und Kreuzkröte auf dem Betriebsgelände wurden im Frühjahr/Sommer 2010
aktualisiert. Auf der Grundlage der Kartierungsergebnisse sind die Risikomanagementmaßnahmen gemäß den Anträgen von Oktober 2009, Anlage 3 und von Dezember 2011, Textteil
Kapitel 5 umzusetzen.
- Die Neuanlage von Kleingewässern hat rechtzeitig vor Beseitigung bestehender Laichbiotope zu erfolgen. Angelegte Amphibiengewässer sind erst nach der Annahme der neuen
Gewässer im Zeitraum von Oktober bis März zu beseitigen.
- Im Sinne des Risikomanagements für streng geschützte Amphibienarten hat ein Absammeln in den Bereichen mit erheblichem Amphibienvorkommen aus den Abbaubereichen und
Umsetzen der gefangenen Tiere (Laichballen, Larven, Adulte) in beruhigte Grubenbereiche
zu erfolgen.
- Jährlich zum 30.03. ist ein Bericht des beauftragten Planungsbüros über Umsetzung und
Erfolg der landschaftsrechtlichen Minderungs-, Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen, aufgegliedert in die einzelnen Maßnahmenpunkte und unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange des Vorjahres, vorzulegen. In diesem Bericht sind auch die
Maßnahmenvorschläge für das laufende Jahr darzustellen.
Des Weiteren sind im Rahmen des Monitorings die artenschutzrechtlichen Aspekte zu untersuchen, insbesondere die Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten gem.
BNatSchG, BArtSchG und der EU-Vogelschutzrichtlinie.
F Anlage
II FFH-Verträglichkeitsprüfung Neandertal
B.)
Antragsteller (Angaben zum Natura 2000-Gebiet)
Allgemeine Angaben
DE-Nummer des Natura 2000-Gebietes: DE-4707-302
.
Name des Natura 2000-Gebietes: Neandertal
.
.
Lage des Plan/Projektes:
innerhalb des Natura 2000-Gebietes
außerhalb des Natura 2000-Gebietes
Andere Pläne/Projekte:
im Bereich des Natura 2000-Gebietes vorhanden
Prioritäre Lebensraumtypen/Arten: im Natura 2000-Gebiet vorhanden
Angaben zur FFH-Verträglichkeitsprüfung für einzelne Lebensraumtypen und Arten
(Für jedes signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen/Arten im Gebiet (= maßgebliche Bestandteile) einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Projekt betroffene(r)
Lebensraumtyp/Art:
Auswirkung des Plans/Projektes:
Lebensraumtyp oder Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auewald
keine
nicht erhebliche Beeinträchtigung
erhebliche Beeinträchtigung
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind erforderlich (zu A.), Stufe II).
Die Vermeidungsmaßnahmen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen (inkl. Risikomanagement) werden
so durchgeführt, dass sie vor oder während der Durchführung des Projektes umgesetzt werden und
spätestens zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes ökologisch
wirksam sind.
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Baubetrieb, Projektgestaltung), SchadensbegrenzungsKurze
Angaben
zu den
(z.B. Baubetrieb,
maßnahmen,
ggf. Maßnahmen
desvorgesehenen
Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen
und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung;
ggf. Verweis auf
andere
Unterlagen.
Projektgestaltung), Schadensbegrenzungsmaßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf
andere Unterlagen.
Um den Wirkungspfad Wasser zu beurteilen sowie um nachhaltige Auswirkungen
festzustellen, wird ein Monitoring in den grundwasserabhängigen Wäldern durchgeführt.
Als Schadensbegrenzungsmaßnahme ist vorgesehen, im Bedarsfall erhöhte
Sümpfungswassermengen in die Düssel einzuleiten.
Maßnahmen zur Kohärenzsicherung werden vorgesehen (zu A.), Stufe III).
Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen (inkl. Risikomanagement) werden so getroffen, dass sie
möglichst zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes verfügbar und
ökologisch wirksam sind.
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem
Kurze
Angaben
zu den vorgesehenen
Kohärenzsicherungsmaßnahmen,
ggf.
Zeitrahmen
für deren Realisierung;
ggf. Verweis auf andere
Unterlagen.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung;
ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nicht erforderlich
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 22.02.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes im Sinne des
§ 34 Abs. 2 BNatSchG lassen sich offensichtlich ausschließen.
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Unter Berücksichtigung möglicher Summationseffekte mit anderen Plänen/Projekten sind keine
erheblichen Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten, aufgrund des vorhandenen
Lebensraumtypen/Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER weil die vorgesehenen
Vermeidungsmaßnahmen inkl. Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erforderlich.
Alle drei Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht
erfüllt, so dass der Erteilung einer Ausnahme zugestimmt werden kann.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Habitatschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im
Rang nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND die Kohärenz von Natura 2000 bleibt
erhalten; ggf. notwendige Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement
sind geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern aufgrund einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt
sprechen „außergewöhnliche Umstände“ für eine Ausnahme. Dabei wird sich aufgrund der
Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw.
wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert.
Nur wenn prioritäre Lebensraumtypen und/oder Arten vom Plan/Projekt betroffen sind:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erforderlich.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt,
ja
so dass der Erteilung einer Ausnahme zugestimmt werden kann.
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Habitatschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im
Rang nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND die Kohärenz von Natura 2000 bleibt
erhalten; ggf. notwendige Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement
sind geeignet und wirksam.
Habitatschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Begründung zu Punkt 1: Im Anhang 4 der Antragsunterlagen 2011 wird vom
Fachgutachter dargelegt, dass ein oberflächennaher Grundwasserleiter vorhanden ist.
Dieser steht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in unmittelbaren hydraulischen Kontakt
mit dem Grundwasserleiter im Massenkalkzug, sodass den grundwasserbeeinflussten
Flächen im Düsseltal dieses Wasser zur Verfügung steht.
Falls es wider erwarten zu kritischen Auswirkungen kommen sollte, sind unverzüglich
Gegenmaßnahmen / Steuerungsmaßnahmen wie eine Erhöhung des Düsselwasserabflusses, eine vorübergehende Einstellung bzw. Reduzierung der Grundwasserentnahme einzuleiten. Nebenbestimmungen zum Monitoring und Risikomanagement
sind im Beschluss aufzunehmen. (Auflistung der Nebenbestimmungen siehe Anlage)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Genehmigung des Plans/Projektes
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, UWB
.
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter C.)
nein
Unterrichtung der EU-Kommission bzgl. Kohärenzsicherung:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe Anlage)
Beteiligung der EU-Kommission bzgl. prioritärer LRT/Arten:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe Anlage)
Habitatschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
Der
Vorschlag
der Unteren Landschaftsbehörde
wird aufgegriffen; im Planfeststellungsbe- schluss
der zuständigen
Landschaftsbehörde
abgewichen wird.
sind Nebenbestimmungen in
- A III Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen Nr. 2.1
Steuerungsmaßnahmen bezüglich Veränderung der Grundwasserscheide bzw.
kritische Absenkung der Grundwasserstände sowie in
- A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen Nrn. 2.7.4 bis
2.7.6 im Beschluss
enthalten.
Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erforderlich.
Alle drei Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt
wird. (Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter C.)
Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 4 (prioritäre LRT/Arten) i.V.m. Abs. 5
BNatSchG erforderlich. Die Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die
Ausnahme erteilt wird. (Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde
siehe unter C.)
ja
nein
ja
nein
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde und/oder vom Votum der EU-Kommission
Ggf.
Begründung,
warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen
abgewichen
wird.
Landschaftsbehörde und/oder vom Votum der EU-Kommission abgewichen wird.
.
DE-4707-301
DE-4707-302
Stand: März 2009
Maßstab: 1. 25 000
weitere FFH- Gebiete
DE-4707-302 Neandertal
c Topografische Karten Landesvermessung NRW
FFH- Gebiet nach FFH- Richtlinie 92/43/EWG
Anlage: Nebenbestimmungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung DE-4707-302 Neandertal
·
Zur Berücksichtigung der Schutzziele für den Erlen-Eschenwald wurden 2011
Vegetationskartierungen und die Anlage von Dauermonitoringflächen angelegt, um
mögliche Ver-änderungen zu erfassen. Zur Beobachtung der Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung auf Fauna und Flora ist das Biomonitoring einem der zuständigen
Behörde zu benennenden Gutachter fortzuführen. Gegenstand des Programms sind die
faunistischen und pflanzensoziologischen Langzeituntersuchungen, die geeignete
Pflanzenarten als Zeigerorganismen nutzen für Aussagen über Standortveränderungen
unter dem Aspekt des Boden- Wasser- Haushalts. Das Biomonitoring ist auf den
nachfolgend genannten Dauerbeobachtungs- und Referenzflächen fortzuführen:
Auewälder im Einflussbereich:
Nr. M1 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. M2 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. M3 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages2011)
Referenzstandorte:
Nr. R1 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. R2 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
·
Präsentation Ergebnisse Biomonitoring Neandertal
Die Ergebnisse des Biomonitorings sind als Kurzberichte den bislang beteiligten Stellen zu
übersenden, mit Ausnahme der Stadtwerke Erkrath und des Geologischen Dienstes NRW.
Darüber hinaus hat die Fa. Iseke die Ergebnisse des Biomonitorings in zwei-jährigem
Abstand in einem Termin vorzustellen.
·
Das Biomonitoring für die Düssel ist von einem der zuständigen Behörde zu benennenden
Gutachter an den bisherigen Probenahmestellen D1 bis D7 fortzusetzen.
Alle zwei Jahre hat nach erfolgter Genehmigung die Erfassung der Fischfauna, jeweils im
Frühjahr und Herbst sowie die Erfassung des Makrozoobenthon zu erfolgen.
Auf Antrag mit entsprechender Begründung an die zuständige Behörde kann das
Untersuchungsprogramm erweitert oder reduziert werden.
·
Präsentation Ergebnisse Biomonitoring Düssel:
Die Ergebnisse des Biomonitorings Düssel gemäß den Nebenbestimmungen sind als
Kurzberichte den bislang Beteiligten zu übersenden, mit Ausnahme der Stadtwerke
Erkrath, der Landwirtschaftkammer Rheinland, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW
und des Geologischen Dienstes NRW. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin die
Ergebnisse des Biomonitorings Düssel in zweijährigem Abstand in einem Termin
vorzustellen.
F Anlage
II FFH-Verträglichkeitsprüfung Neandertal
B.)
Antragsteller (Angaben zum Natura 2000-Gebiet)
Allgemeine Angaben
DE-Nummer des Natura 2000-Gebietes: DE-4707-302
.
Name des Natura 2000-Gebietes: Neandertal
.
.
Lage des Plan/Projektes:
innerhalb des Natura 2000-Gebietes
außerhalb des Natura 2000-Gebietes
im Bereich des Natura 2000-Gebietes vorhanden
Andere Pläne/Projekte:
Prioritäre Lebensraumtypen/Arten: im Natura 2000-Gebiet vorhanden
Angaben zur FFH-Verträglichkeitsprüfung für einzelne Lebensraumtypen und Arten
(Für jedes signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen/Arten im Gebiet (= maßgebliche Bestandteile) einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Projekt betroffene(r)
Lebensraumtyp/Art:
Auswirkung des Plans/Projektes:
Lebensraumtyp oder Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auewald
keine
nicht erhebliche Beeinträchtigung
erhebliche Beeinträchtigung
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind erforderlich (zu A.), Stufe II).
Die Vermeidungsmaßnahmen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen (inkl. Risikomanagement) werden
so durchgeführt, dass sie vor oder während der Durchführung des Projektes umgesetzt werden und
spätestens zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes ökologisch
wirksam sind.
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Baubetrieb, Projektgestaltung), SchadensbegrenzungsKurze
Angaben
zu den
(z.B. Baubetrieb,
maßnahmen,
ggf. Maßnahmen
desvorgesehenen
Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen
und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung;
ggf. Verweis auf
andere
Unterlagen.
Projektgestaltung), Schadensbegrenzungsmaßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf
andere Unterlagen.
Um den Wirkungspfad Wasser zu beurteilen sowie um nachhaltige Auswirkungen
festzustellen, wird ein Monitoring in den grundwasserabhängigen Wäldern durchgeführt.
Als Schadensbegrenzungsmaßnahme ist vorgesehen, im Bedarsfall erhöhte
Sümpfungswassermengen in die Düssel einzuleiten.
Maßnahmen zur Kohärenzsicherung werden vorgesehen (zu A.), Stufe III).
Die Kohärenzsicherungsmaßnahmen (inkl. Risikomanagement) werden so getroffen, dass sie
möglichst zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes verfügbar und
ökologisch wirksam sind.
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem
Kurze
Angaben
zu den vorgesehenen
Kohärenzsicherungsmaßnahmen,
ggf.
Zeitrahmen
für deren Realisierung;
ggf. Verweis auf andere
Unterlagen.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung;
ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nicht erforderlich
C.)
Landschaftsbehörde
Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde
Landschaftsbehörde: Stadt Wuppertal
.
Prüfung durch (Name): Obenlüneschloß
Entscheidungsvorschlag:
Zustimmung
am (Datum): 22.02.2013
Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Ablehnung
g
1.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes im Sinne des
§ 34 Abs. 2 BNatSchG lassen sich offensichtlich ausschließen.
ja
nein
ja
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Unter Berücksichtigung möglicher Summationseffekte mit anderen Plänen/Projekten sind keine
erheblichen Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten, aufgrund des vorhandenen
Lebensraumtypen/Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER weil die vorgesehenen
Vermeidungsmaßnahmen inkl. Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Nur wenn Frage 1. „nein“:
2. Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erforderlich.
Alle drei Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht
erfüllt, so dass der Erteilung einer Ausnahme zugestimmt werden kann.
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Habitatschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im
Rang nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND die Kohärenz von Natura 2000 bleibt
erhalten; ggf. notwendige Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement
sind geeignet und wirksam.
Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten.
Sofern aufgrund einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt
sprechen „außergewöhnliche Umstände“ für eine Ausnahme. Dabei wird sich aufgrund der
Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw.
wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert.
Nur wenn prioritäre Lebensraumtypen und/oder Arten vom Plan/Projekt betroffen sind:
3. Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erforderlich.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt,
ja
so dass der Erteilung einer Ausnahme zugestimmt werden kann.
nein
Begründung (ggf. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage):
Das Habitatschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im
Rang nach UND es gibt keine zumutbare Alternative UND die Kohärenz von Natura 2000 bleibt
erhalten; ggf. notwendige Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement
sind geeignet und wirksam.
Habitatschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Begründung zu Punkt 1: Im Anhang 4 der Antragsunterlagen 2011 wird vom
Fachgutachter dargelegt, dass ein oberflächennaher Grundwasserleiter vorhanden ist.
Dieser steht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in unmittelbaren hydraulischen Kontakt
mit dem Grundwasserleiter im Massenkalkzug, sodass den grundwasserbeeinflussten
Flächen im Düsseltal dieses Wasser zur Verfügung steht.
Falls es wider erwarten zu kritischen Auswirkungen kommen sollte, sind unverzüglich
Gegenmaßnahmen / Steuerungsmaßnahmen wie eine Erhöhung des Düsselwasserabflusses, eine vorübergehende Einstellung bzw. Reduzierung der Grundwasserentnahme einzuleiten. Nebenbestimmungen zum Monitoring und Risikomanagement
sind im Beschluss aufzunehmen. (Auflistung der Nebenbestimmungen siehe Anlage)
D.)
Genehmigungsbehörde
Angaben zur Genehmigung des Plans/Projektes
Genehmigungsbehörde: Stadt Wuppertal, UWB
.
Genehmigung durch (Name): Wächter
Entscheidung:
Genehmigung
am (Datum): 05.03.2013
Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.)
.
Untersagung
g
Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe unter C.)
nein
Unterrichtung der EU-Kommission bzgl. Kohärenzsicherung:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe Anlage)
Beteiligung der EU-Kommission bzgl. prioritärer LRT/Arten:
ja (Ergebnis der Prüfung siehe Anlage)
Habitatschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung:
Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag
Der
Vorschlag
der Unteren Landschaftsbehörde
wird aufgegriffen; im Planfeststellungsbe- schluss
der zuständigen
Landschaftsbehörde
abgewichen wird.
sind Nebenbestimmungen in
- A III Wasserrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen Nr. 2.1
Steuerungsmaßnahmen bezüglich Veränderung der Grundwasserscheide bzw.
kritische Absenkung der Grundwasserstände sowie in
- A V Naturschutzrechtliche Entscheidungen und Nebenbestimmungen Nrn. 2.7.4 bis
2.7.6 im Beschluss
enthalten.
Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erforderlich.
Alle drei Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt
wird. (Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter C.)
Es ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 4 (prioritäre LRT/Arten) i.V.m. Abs. 5
BNatSchG erforderlich. Die Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die
Ausnahme erteilt wird. (Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde
siehe unter C.)
ja
nein
ja
nein
Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde und/oder vom Votum der EU-Kommission
Ggf.
Begründung,
warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen
abgewichen
wird.
Landschaftsbehörde und/oder vom Votum der EU-Kommission abgewichen wird.
.
DE-4707-301
DE-4707-302
Stand: März 2009
Maßstab: 1. 25 000
weitere FFH- Gebiete
DE-4707-302 Neandertal
c Topografische Karten Landesvermessung NRW
FFH- Gebiet nach FFH- Richtlinie 92/43/EWG
Anlage: Nebenbestimmungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung DE-4707-302 Neandertal
·
Zur Berücksichtigung der Schutzziele für den Erlen-Eschenwald wurden 2011
Vegetationskartierungen und die Anlage von Dauermonitoringflächen angelegt, um
mögliche Ver-änderungen zu erfassen. Zur Beobachtung der Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung auf Fauna und Flora ist das Biomonitoring einem der zuständigen
Behörde zu benennenden Gutachter fortzuführen. Gegenstand des Programms sind die
faunistischen und pflanzensoziologischen Langzeituntersuchungen, die geeignete
Pflanzenarten als Zeigerorganismen nutzen für Aussagen über Standortveränderungen
unter dem Aspekt des Boden- Wasser- Haushalts. Das Biomonitoring ist auf den
nachfolgend genannten Dauerbeobachtungs- und Referenzflächen fortzuführen:
Auewälder im Einflussbereich:
Nr. M1 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. M2 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. M3 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages2011)
Referenzstandorte:
Nr. R1 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
Nr. R2 Neandertal (Anhang 5 des Änderungsantrages 2011)
·
Präsentation Ergebnisse Biomonitoring Neandertal
Die Ergebnisse des Biomonitorings sind als Kurzberichte den bislang beteiligten Stellen zu
übersenden, mit Ausnahme der Stadtwerke Erkrath und des Geologischen Dienstes NRW.
Darüber hinaus hat die Fa. Iseke die Ergebnisse des Biomonitorings in zwei-jährigem
Abstand in einem Termin vorzustellen.
·
Das Biomonitoring für die Düssel ist von einem der zuständigen Behörde zu benennenden
Gutachter an den bisherigen Probenahmestellen D1 bis D7 fortzusetzen.
Alle zwei Jahre hat nach erfolgter Genehmigung die Erfassung der Fischfauna, jeweils im
Frühjahr und Herbst sowie die Erfassung des Makrozoobenthon zu erfolgen.
Auf Antrag mit entsprechender Begründung an die zuständige Behörde kann das
Untersuchungsprogramm erweitert oder reduziert werden.
·
Präsentation Ergebnisse Biomonitoring Düssel:
Die Ergebnisse des Biomonitorings Düssel gemäß den Nebenbestimmungen sind als
Kurzberichte den bislang Beteiligten zu übersenden, mit Ausnahme der Stadtwerke
Erkrath, der Landwirtschaftkammer Rheinland, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW
und des Geologischen Dienstes NRW. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin die
Ergebnisse des Biomonitorings Düssel in zweijährigem Abstand in einem Termin
vorzustellen.