Daten
Kommune
Wuppertal
Dateiname
Anlage 01 - Gesellschaftvertrag.pdf
Größe
56 kB
Erstellt
23.02.15, 21:03
Aktualisiert
27.01.18, 22:42
Stichworte
Inhalt der Datei
-1-
Gesellschaftvertrag der
Delphin Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
§1
Rechtsform, Firma und Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und unbefristet Sie ging im Jahre 2003
mittels eines Umwandlungsbeschlusses aus der Gewerbeimmobilien Wuppertal GmbH mit
Sitz in Wuppertal hervor. Aus deklaratorischen Gründen wird der Gesellschaftsvertrag in
Schriftform fixiert.
(2) Die Firma lautet:
„Delphin Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG“.
(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wuppertal.
§2
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Verwertung der im Eigentum der
Gesellschaft befindlichen Gewerbeimmobilien vorrangig zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Infrastruktur und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zur Umsetzung des Gesellschaftsgegenstandes wird die Gesellschaft keine Unternehmen
und/oder Beteiligungen erwerben.
§3
Gesellschafter, Stammkapital, Kapitalanteile
(1) Einzig persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Delphin Verwaltungs
GmbH mit Sitz in Wuppertal. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am
Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt und hält an dieser Gesellschaft keinen Kapitalanteil.
(2) Kommanditistin ist die Stadtgemeinde Wuppertal mit einer Hafteinlage in Höhe des
Stammkapitals von
2.377.550,00 € (in Worten: Euro
zweimillionendreihundertsiebenundsiebzigtausendfünfhundertfünfzig).
(3) Am Gewinn der Delphin Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG ist nur die Kommanditistin
beteiligt.
(4) Die Komplementärin, die Delphin Verwaltungs GmbH, ist am laufenden Gewinn und Verlust
im Innenverhältnis nicht beteiligt. Sie erhält lediglich Ersatz für ihre Auslagen und eine
Haftungsvergütung in Höhe von 2.500,00 € jährlich.
-2§4
Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung
2. die Gesellschafterversammlung
§5
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1) Zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Kosten hierfür werden der Delphin
Verwaltungs GmbH erstattet.
(2) Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns-zu führen; von den Beschränkungen des § 181 BGB sind sie und ihre jeweiligen
Geschäftsführer-/innen befreit.
§6
Gesellschafterversammlung
(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Ihre
Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung und der
Übersendung der dazu gehörigen Unterlagen mit einer Frist von einem Monat. Für außerordentliche Gesellschafterversammlungen kann in dringenden Fällen die Einberufungszeit bis
auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Außerhalb von Versammlungen können Gesellschafterbeschlüsse, soweit nicht zwingendes
Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche -auch mittels elektronischer Medien
(insbesondere E-Mail, Fax) übermittelt – oder mündliche, auch fernmündliche Abstimmung
gefasst werden, wenn alle Gesellschafter der gewählte Form der Abstimmung zustimmen.
(3) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
die Feststellung des Jahresabschlusses
die Entlastung der Geschäftsführung
die Ergebnisverwendung
die Wahl des/der Abschlussprüfers/Abschlussprüferin der Gesellschaft
den Wirtschaftsplan inklusive fünfjährige Finanzplanung
die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages
die Auflösung der Gesellschaft und Wahl der Liquidatoren
die Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken
grundstücksgleichen Rechten oder Bauten
die Verpflichtung zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen
die Aufnahme von Darlehen
den Abschluss von Verträgen über 50.000 €
die Aufnahme und Ausschließung von Gesellschaftern
die Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung der Gesellschaft
-3(4) Über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die
gefassten Beschlüsse anzugeben sind: die Niederschrift ist von allen Teilnehmern an der
Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen.
§7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8
Wirtschaftsplan, Jahresabschluss,
Lagebericht, Publikationspflicht
(1) Die Geschäftsführung stellt bis zum 30.06. eines jeden Jahres den Jahresabschluss (Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht nach den entsprechenden geltenden Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften auf und legt diesen dem
Abschlussprüfer/der Abschlussprüferin vor. Bei der Erstellung des Prüfungsberichtes sind die
nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) vorgesehenen Prüfungsfeststellungen zu
treffen. Nach Prüfung ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem Prüfbericht
unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
Unbeschadet weitergehender Prüfungsrechte werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt
Wuppertal Prüfrechte nach § 54 in Verbindung mit § 44 HGrG eingeräumt.
(2) Der Prüfbericht des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin wird dem Beteiligungsmanagement der Stadt Wuppertal unverzüglich nach dessen Eingang übersandt.
(3) Die Gesellschaft veröffentlicht im Anhang des Jahresabschlusses individualisiert die Bezüge
der Geschäftsführung gemäß der Neufassung des § 108 GO NW durch das Transparenzgesetz
NRW.
(4) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des
Handelsgesetzbuches.
(5) Die Geschäftsführung hat die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung,
das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie den Lagebericht ortsüblich bekannt zumachen, gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht auszulegen und in der
Bekanntmachung auf die Auslegung hinzuweisen (gem. § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit.c GO NW).
(6) Die Geschäftsführung erstellt für jedes abgelaufene Quartal spätestens innerhalb von vier
Wochen einen Bericht, der dem Beteiligungsmanagement der Stadt Wuppertal zur Verfügung
gestellt wird.
§9
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft sind im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Stadt
Wuppertal entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Wuppertal und, soweit gesetzlich
erforderlich, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
-4§ 10
Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unwirksam, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Wuppertal, den
Wuppertal, den
Delphin Verwaltungs GmbH
Stadtgemeinde Wuppertal
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