Daten
Kommune
Wuppertal
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Anl. 1: Satzung.pdf
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24.02.15, 00:09
Aktualisiert
29.01.18, 12:47
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e.V.
Satzung des Vereins „Paidaia “
Satzung des Vereins „Paidaia e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Paidaia“
(2) Er hat den Sitz in Bochum
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe.
(2) Ziel des Vereins ist die Weiterentwicklung, Anwendung und Verbreitung von
pädagogischer Arbeit. Jugendliche sollen in ihrer Identität gestärkt und ihre Bereitschaft
gefördert werden, sich als aktive und mündige Mitbürger in die Gesellschaft zu
integrieren.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die sozialpädagogische Förderung
von Jugendlichen, durch Personal Coaching, Personal Training, die Ausbildung von
Multiplikatoren sowie die Förderung und Entwicklung neuer Konzepte für das Schul- und
Sozialwesen einschließlich deren wissenschaftlicher Ausarbeitung und Begleitung.
Die
Jugendlichen
sollen
auf
Dauer
befähigt
werden,
ihr
Leben
zunehmend
eigenverantwortlich und selbstständig, in harmonischer Ausgewogenheit mit sich selbst und
ihrer sozialen Umwelt, leben zu können und die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten an
Dritte weiterzutragen, um auf diese Weise positive Modelleffekte bei weiteren Kindern und
Jugendlichen in ihrem Umfeld auszulösen.
Zur Verwirklichung der Ziele arbeitet der Verein auch mit anderen Personen und Institutionen
zusammen, die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Satzung des Vereins „Paidaia “
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine
Ziele unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktives Mitglied kann
jede Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv
mitarbeitet. Fördermitglied kann jede Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen,
jedoch die Ziele und Zwecke des Vereins fördern und unterstützen möchte.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung
der Aufnahme ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Verzug bleibt, so kann es durch
einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(7) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
(8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung
des
Ausschlusses
Einspruch
eingelegt
werden,
über
den
die
nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des
ausgeschlossenen Mitgliedes.
§ 5 Beiträge
Die
Mitglieder
zahlen
Beiträge
nach
Maßgabe
eines
Beschlusses
der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit
der
in
der
Mitgliederversammlung
anwesenden
stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
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Satzung des Vereins „Paidaia “
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied.
(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist aktiv
und passiv allein vertretungsberechtigt, soweit die Beschlussfassung über einzelne
Maßnahmen nicht der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 6 Ziffern a – c obliegt.
(3) Jedem Vorstandsmitglied kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(6) Den Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt
sind.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der restliche Vorstand bis zum Ende
der Wahlperiode ein kommissarisches Vorstandsmitglied.
(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
Führung der laufenden Geschäfte, Ausführung der Beschlüsse, Verwaltung des
Vereinsvermögens, Buchführung, Jahresbericht, Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden
einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung
kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(10)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(11)
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist
einzuberufen,
wenn
es
das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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Satzung des Vereins „Paidaia “
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden
oder ein anderes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum
des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist.
(4) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung beantragen, über die Ergänzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglied,
ist
kein
Vorstandsmitglied
anwesend,
wählt
die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt
einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
b. Beteiligung an Gesellschaften,
c. Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,
d. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e. Mitgliedsbeiträge,
f.
Vergütung der Vorstandsmitglieder und Honorarkräfte
g. Satzungsänderungen,
h. Genehmigung der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes
i.
Auflösung des Vereins.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Sie ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
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Satzung des Vereins „Paidaia “
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand oder dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
hat der Vorstand die Aufgabe der Liquidation. Das Vermögen des Vereins fällt an den
Kinderschutzbund Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bochum 08.06.2009
Dipl. Sportwiss. Ibrahim Ismail
Dipl. Sportwiss. Kilian Kimmeskamp
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Dipl. Sportwiss. Timo Sternemann
Prof. Dr. Torsten Schmidt-Millard
Dr. André Hempel
Dr. Janos Miko (Jurist)
Paul Kimmeskamp - Richter am Amtsgericht Bochum
Dipl. Finw. Jochen Jansen
Dipl. oec. Hassan Ismail
Dipl. oec. Andreas Labadas
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