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Anl. 1: Satzung.pdf

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Daten

Kommune
Wuppertal
Dateiname
Anl. 1: Satzung.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
24.02.15, 00:09
Aktualisiert
29.01.18, 12:47

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Inhalt der Datei

e.V. Satzung des Vereins „Paidaia “ Satzung des Vereins „Paidaia e.V.“ § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Paidaia“ (2) Er hat den Sitz in Bochum (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (4) Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (2) Ziel des Vereins ist die Weiterentwicklung, Anwendung und Verbreitung von pädagogischer Arbeit. Jugendliche sollen in ihrer Identität gestärkt und ihre Bereitschaft gefördert werden, sich als aktive und mündige Mitbürger in die Gesellschaft zu integrieren. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die sozialpädagogische Förderung von Jugendlichen, durch Personal Coaching, Personal Training, die Ausbildung von Multiplikatoren sowie die Förderung und Entwicklung neuer Konzepte für das Schul- und Sozialwesen einschließlich deren wissenschaftlicher Ausarbeitung und Begleitung. Die Jugendlichen sollen auf Dauer befähigt werden, ihr Leben zunehmend eigenverantwortlich und selbstständig, in harmonischer Ausgewogenheit mit sich selbst und ihrer sozialen Umwelt, leben zu können und die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten an Dritte weiterzutragen, um auf diese Weise positive Modelleffekte bei weiteren Kindern und Jugendlichen in ihrem Umfeld auszulösen. Zur Verwirklichung der Ziele arbeitet der Verein auch mit anderen Personen und Institutionen zusammen, die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. § 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1 e.V. Satzung des Vereins „Paidaia “ § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeitet. Fördermitglied kann jede Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und Zwecke des Vereins fördern und unterstützen möchte. (3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Verzug bleibt, so kann es durch einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. (7) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. (8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des ausgeschlossenen Mitgliedes. § 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung 2 e.V. Satzung des Vereins „Paidaia “ § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied. (2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist aktiv und passiv allein vertretungsberechtigt, soweit die Beschlussfassung über einzelne Maßnahmen nicht der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 6 Ziffern a – c obliegt. (3) Jedem Vorstandsmitglied kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. (6) Den Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der restliche Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode ein kommissarisches Vorstandsmitglied. (8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Führung der laufenden Geschäfte, Ausführung der Beschlüsse, Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Jahresbericht, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. (10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 3 e.V. Satzung des Vereins „Paidaia “ (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über die Ergänzung entscheidet die Mitgliederversammlung. (5) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. (6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über: a. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, b. Beteiligung an Gesellschaften, c. Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000, d. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, e. Mitgliedsbeiträge, f. Vergütung der Vorstandsmitglieder und Honorarkräfte g. Satzungsänderungen, h. Genehmigung der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes i. Auflösung des Vereins. (7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (9) Sie ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 4 e.V. Satzung des Vereins „Paidaia “ § 9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat der Vorstand die Aufgabe der Liquidation. Das Vermögen des Vereins fällt an den Kinderschutzbund Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Bochum 08.06.2009 Dipl. Sportwiss. Ibrahim Ismail Dipl. Sportwiss. Kilian Kimmeskamp 5 e.V. Satzung des Vereins „Paidaia “ Dipl. Sportwiss. Timo Sternemann Prof. Dr. Torsten Schmidt-Millard Dr. André Hempel Dr. Janos Miko (Jurist) Paul Kimmeskamp - Richter am Amtsgericht Bochum Dipl. Finw. Jochen Jansen Dipl. oec. Hassan Ismail Dipl. oec. Andreas Labadas 6