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Anlage 01 - Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung).pdf

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Daten

Kommune
Wuppertal
Dateiname
Anlage 01 - Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung).pdf
Größe
57 kB
Erstellt
24.02.15, 10:11
Aktualisiert
29.01.18, 13:37

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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung OGS) vom: Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 514), der §§ 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S. 8), des § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.07 (GV NRW S.462), des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW S. 486) und des § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) vom 19. Oktober 2002 (BGBl I S. 4210, 2003 S. 179) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) hat der Rat der Stadt Wuppertal in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Offene Ganztagsschule (1) Im Rahmen der offenen Ganztagsschule bietet die Stadt Wuppertal für Kinder im Grundschulalter Betreuung außerhalb des Schulunterrichts an Unterrichtstagen, unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und in einem Teil der Schulferien an. (2) Das Angebot der offenen Ganztagsschule besteht für die Dauer eines Schuljahres vom 1.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres. In dieser Zeit kann die Einrichtung für die Dauer von 5 Wochen geschlossen sein. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr. (3) Die Stadt ist dazu berechtigt, die Durchführung der Betreuung auf Dritte zu übertragen. Die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstaltung. (4) Die Stadt Wuppertal betreibt die offene Ganztagsschule grundsätzlich an den in der Anlage 1 genannten Schulen, wenn genügend Anmeldungen für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule vorliegen. Die Teilnahme am Angebot der offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich nur denjenigen Schülerinnen und Schülern möglich, die die in der Anlage 1 aufgeführten Schulen besuchen. Davon ausgenommen sind Kinder mit Übergangsregelungen, die durch Hortauflösungen oder den Wegfall der Maßnahme 13 + ihren Betreuungsplatz verloren haben und an ihrer Schule kein Ganztagsangebot im Sinne der offenen Ganztagsschule haben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. (5) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger. (6) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. (7) Die Anmeldung eines Kindes zur Offenen Ganztagsschule bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.). Satzung 01 08 2009.DOC (8) Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres sind im Falle ausreichender Kapazität in begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. Zuzügen, unvorhersehbarem Betreuungsbedarf und Schulwechseln jeweils zum Ersten eines Monats möglich. §2 Elternbeiträge Zur Beteiligung an den Betriebskosten der offenen Ganztagsschule werden Elternbeiträge nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 3 SchulG NRW, 5 KiBiz erhoben. §3 Maßstab für die Erhebung des Elternbeitrags Die Elternbeiträge werden für das durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages bedingte Vorhalten eines Platzes für die Betreuung eines Kindes in der offenen Ganztagsschule erhoben. §4 Höhe der Elternbeiträge Die Elternbeiträge werden in gleichen monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist der 01.08. bis 31.07 des Folgejahres (Schuljahr). Die Höhe der jeweiligen monatlichen Raten ergibt sich aus der Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist. §5 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (1) Der Elternbeitrag ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen in Elternbeitragsstufen gestaffelt (siehe Anlage 2). (2) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen richtet sich nach deren Einkommen. Einkommen in diesem Sinne ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach der Definition des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes, und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen im In- oder Ausland erzielt wird. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist jeweils das in dem Kalenderjahr, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll, erzielte Einkommen der Beitragspflichtigen (Jähr- Satzung 01 08 2009.DOC lichkeitsprinzip). §6 Ermäßigungen (1) Wird für mehr als ein Kind derselben nach § 10 beitragspflichtigen Personen im gleichen Zeitraum ein Platz in einer offenen Ganztagsschule der Stadt Wuppertal und/oder einer Tageseinrichtung für Kinder in Wuppertal und/oder in Kindertagespflege vorgehalten, so ist nur für ein Kind ein Elternbeitrag zu zahlen. Der Elternbeitrag ist für das Kind zu zahlen, für das der höhere Beitrag nach dieser Satzung oder der Elternbeitragssatzung Tageseinrichtungen für Kinder anfällt. (2) Erhalten im Falle der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die Pflegeeltern Kindergeld oder wird ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt, haben sie höchstens einen Elternbeitrag nach der zweiten Elternbeitragsstufe der Anlage zu zahlen. §7 Beginn und Ende der Elternbeitragspflicht (1) Die Elternbeitragspflicht beginnt mit Beginn des Monats, in dem der Platz in der offenen Ganztagsschule gemäß dem Betreuungsvertrag vorgehalten wird. (2) Die Beitragspflicht endet zum Ende des Schuljahres, in dem der Platz für das Kind vorgehalten wird. (3) Der Elternbeitrag entfällt bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses vor Ablauf eines Schuljahres für jeden vollen Kalendermonat, in dem der bereitgehaltene Platz anderweitig belegt wird. §8 Mitwirkungspflichten (1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Erklärung über ihr Einkommen nach § 5 Abs. 2 und 3 diese nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt Wuppertal einzureichen. (2) Elternbeitragspflichtige sind verpflichtet, jährlich bis zum 30.04. schriftliche Erklärungen zum Einkommen nach § 5 Abs. 2 und 3 nebst den erforderlichen Nachweisen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bei der Stadt Wuppertal einzureichen. (3)Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. §9 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Elternbeiträge werden für jedes Schuljahr und wenn die Beitragspflicht erst während des laufenden Schuljahres beginnt, für den Rest des Veranlagungszeitraums, festgesetzt. Satzung 01 08 2009.DOC (2) Der Elternbeitrag wird in monatlichen Raten jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der Elternbeitrag wird stets in voller Höhe unabhängig von An- oder Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien etc. erhoben. (3) Die Stadt kann insbesondere, wenn die Bemessungsgrundlagen noch nicht festzustellen sind, den Elternbeitrag vorläufig festsetzen. Die endgültige Festsetzung erfolgt, sobald das Festsetzungshindernis beseitigt ist. (4) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Festsetzungsbescheids ist der Elternbeitrag bei laufenden Betreuungsverträgen über das Schuljahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen unverändert zu entrichten. (5) Wird die Erklärung über das Einkommen nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Elternbeitragsstufe festgesetzt. (6) Tritt eine Änderung im Kreis der Elternbeitragspflichtigen nach § 10 ein, so sind mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats die neuen Beitragspflichtigen nach Maßgabe des § 5 zu veranlagen. § 10 Elternbeitragspflichtige (1) Elternbeitragspflichtig sind die Eltern, unabhängig davon, wo das Kind lebt. (2) Lebt das Kind nachweislich (amtliche Meldebescheinigung) mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Befindet sich ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und wird den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten diese an die Stelle der Eltern. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Satzung 01 08 2009.DOC § 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 lit. b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen § 8 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.08.2009 in Kraft. -------------------------Anlage 1 zur Elternbeitragssatzung OGS Schulen im Primarbereich mit offenem Ganztag zum Schuljahr 2008 / 2009 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 kGS GGS GGS GGS GGS FÖL GGS GGS FÖL GGS GGS GGS GGS GGS GGS GGS GGS kGS GGS GGS GGS FÖE GGS GGS GGS kGS FÖL GGS Am Engelnberg Am Hofe 1, Grundschule Hüterbusch Am Mirker Bach Berg-Mark-Str. Birkenhöhe Brucherstr., Astrid-Lindgren-Schule Cronenfelder Str., Hermann-Herberts-Schule Distelbeck Eichenstr. Eichenstr. 5 Engelbert Wüster Weg Friedhofstr. Gebhardtstr.. Germanenstr. Haarhausen Haselrain Hesselnberg Hombüchel In der Fleute, Fritz-Harkort-Schule Königshöher Weg Kratzkopfstr. Kreuzstr., Johannes-Rau-Schule Kruppstr. Küllenhahn Kurt – Schumacher – Str., Grundschule Uellendahl Leipziger Str., Sankt-Michael-Schule Lentzestraße Liegnitzer Str. Satzung 01 08 2009.DOC 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 GGS GGS GGS GGS GGS GGS eGS GGS GGS GGS GGS GGS GGS GGS GGS kGS GGS kGS Marienstr. Markomannenstr. Mercklinghausstr. Meyerstr. Nathrather Str. Nützenberger Str. Nützenberger Str. 288 Opphoferstr. Reichsgrafenstr. Rottsieper Höhe Rudolfstr Schützenstr. Siegelberg, GGS Beyenburg Sillerstr. Thorner Str. Wichlinghauser Str. Yorckstr. Zur Schafbrücke, Sankt-Antonius-Schule ---------------------------------------------------Anlage 2 Anlage zu § 4 Elternbeitragssatzung OGS Elternbeitrag (ab Schuljahr 2008/2009) Beitragsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Jahreseinkommen bis 12.500 € 12.501 bis 25.000 € 25.001 bis 30.000 € 30.001 bis 35.000 € 35.001 bis 40.000 € 40.001 bis 45.000 € 45.001 bis 50.000 € 50.001 bis 60.000 € 60.001 bis 71.000 € über 71.000 Elternbeitrag Monat Jahr 0€ 0€ 25 € 300 € 45 € 540 € 65 € 780 € 85 € 1.020 € 90 € 1.080 € 95 € 1.140 € 110 € 1.320 € 125 € 1.500 € 150 € 1.800 € ____________________________ Satzung 01 08 2009.DOC