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Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
14.05.15, 00:34
Aktualisiert
29.01.18, 20:00

Inhalt der Datei

Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 1 von 59 Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – BEGRÜNDUNG gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Fassung für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ENTWURF Stand: 03.03.2015 Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 2 von 59 INHALT 1. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS ............................ 5 2. ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS ........................... 5 3. 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.3 3.3.1 3.3.2 3.4 3.5 3.6 3.7 BESTANDSANALYSE .................................................................................................. 6 Situation im Plangebiet / historischer Rückblick ............................................................ 6 Umweltbelange............................................................................................................... 8 Biotopverbundfläche ...................................................................................................... 8 Artenschutz .................................................................................................................... 8 Wald ............................................................................................................................... 8 Boden / Altlasten ............................................................................................................ 9 Immissionen ................................................................................................................... 9 Verkehr und Erschließung ............................................................................................. 10 Individualverkehr ............................................................................................................ 10 Öffentlicher Personennahverkehr .................................................................................. 10 Versorgungsnetze .......................................................................................................... 10 Bergbau .......................................................................................................................... 10 Eigentumsverhältnisse ................................................................................................... 11 Angrenzende Bebauungspläne ..................................................................................... 11 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN .............................................................................. 12 Landesentwicklungsplan ................................................................................................ 12 Regionaler Flächennutzungsplan .................................................................................. 14 Ziele der Stadtentwicklung ............................................................................................. 16 Fachplanungen .............................................................................................................. 17 Strategische Umweltplanung ......................................................................................... 17 Landschaftsplan ............................................................................................................. 18 Lärmaktionsplanung ....................................................................................................... 18 Luftreinhalteplanung....................................................................................................... 18 5. STÄDTEBAULICHES KONZEPT ................................................................................. 19 6. 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.3 VERKEHRSKONZEPT .................................................................................................. 20 Äußere Erschließung ..................................................................................................... 20 Innere Erschließung ....................................................................................................... 22 Straßenabschnitt zwischen der Straße "An der Holtbrügge und der ellipsenförmigen geplanten Ringstraße ..................................................................................................... 22 Ellipsenförmiger Straßenabschnitt (Ringstraße)............................................................ 22 Notzufahrt ....................................................................................................................... 22 Radwegeverbindung des RVR....................................................................................... 22 7. ENTWÄSSERUNGSKONZEPT .................................................................................... 23 8. GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG ................................................................................ 23 9. 9.1 9.1.1 9.1.1.1 9.1.2 9.1.3 PLANINHALT................................................................................................................. 28 Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB .......................................................... 28 Art der baulichen Nutzung.............................................................................................. 28 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ....................................................................... 28 Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden .................................................................. 30 Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) ................................................................. 30 Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 3 von 59 9.1.3.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) ....................................................................... 31 9.1.3.2 Grundflächenzahl (GRZ), § 19 BauNVO ....................................................................... 31 9.1.3.3 Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ), § 20 BauNVO ...................................... 32 9.1.3.4 Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)............................................. 33 9.1.4 Bauweise (§ 22 BauNVO) .............................................................................................. 34 9.1.5 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) ......................................................... 35 9.1.6 Flächen für Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO) ................................................ 36 9.1.7 Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ( § 12, §21 a BauNVO) 36 9.1.8 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) .................................................................. 37 9.1.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ......................................... 38 9.1.10 Pflanzmaßnahmen / Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25a BauGB) ...... 39 9.1.10.1 Öffentliche Grünflächen -extensive naturnahe Grünanlage- ......................................... 39 9.1.10.2 Anpflanzen von Bäumen ................................................................................................ 40 9.1.10.3 Begrünung von Garagendächern .................................................................................. 40 9.1.10.4 Begrünungen von Lärmschutzwänden .......................................................................... 41 9.1.10.5 Anpflanzen von Hecken ................................................................................................. 42 9.1.11 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) .................................................................................. 42 9.1.11.1 Passiver Lärmschutz ...................................................................................................... 43 9.1.11.2 Lärmschutzwand ............................................................................................................ 43 9.2 Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW ................................................................... 44 9.2.1 Doppelhäuser/Hausgruppen .......................................................................................... 44 9.2.2 Dachform / Dachneigung ............................................................................................... 44 9.2.3 Dacheindeckung ............................................................................................................ 44 9.2.4 Dachgauben und Dachaufbauten .................................................................................. 45 9.2.5 Vorgärten / Einfriedungen .............................................................................................. 46 9.2.6 Eingrünung von Mülltonnenstandplätzen....................................................................... 47 9.3 Kennzeichnungen .......................................................................................................... 47 9.3.1 Bergbau .......................................................................................................................... 47 9.3.2 Bodenbelastungen / Altlasten ........................................................................................ 49 9.3.3 Ausgasungen ................................................................................................................. 51 9.4 Nachrichtliche Übernahmen........................................................................................... 52 9.4.1 Schacht der Zeche Fortuna ........................................................................................... 52 9.4.2 Laufgräben und Schützenlöcher .................................................................................... 52 9.4.3 Hochspannungsfreileitung ............................................................................................. 52 9.4.4 Fernmeldekabel A30284 ................................................................................................ 52 9.4.5 Ferngasleitung Nr. 64/5/2 DN 400 + Ausblaseleitung DN 150 ...................................... 53 9.5 Hinweise ......................................................................................................................... 53 9.5.1 Kampfmittel .................................................................................................................... 53 9.5.2 Versorgungsleitungen .................................................................................................... 53 9.5.3 Bodendenkmäler ............................................................................................................ 54 9.5.4 Schutz des Oberbodens ................................................................................................ 54 9.5.5 Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche.................................................................... 54 9.5.6 Landschaftsökologischer Fachbeitrag ........................................................................... 55 10. BEBAUUNGSPLANVERFAHREN ................................................................................ 55 11. FLÄCHENBILANZ ......................................................................................................... 57 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 UMSETZUNG DER PLANUNG ..................................................................................... 57 Erschließung .................................................................................................................. 57 Bodenordnung ................................................................................................................ 58 Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 58 Verträge .......................................................................................................................... 58 Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 4 von 59 12.4.1 Erschließungsvertrag ..................................................................................................... 58 12.4.2 Städtebaulicher Vertrag ................................................................................................. 58 12.4.2.1 Übernahme der Kosten für die Verfahrenssteuerung.................................................... 58 12.4.2.2 Vertragliche Regelungen zum Wohnbaulandkonzept ................................................... 58 12.4.2.3 Vertragliche Regelungen zu den Kompensationsmaßnahmen ..................................... 59 13. GUTACHTEN / FACHPLANUNGEN ............................................................................. 59 Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 5 von 59 1. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS Das ca. 3,6 ha große Plangebiet befindet sich im Bochumer Süden im Stadtteil Bochum Weitmar. Es liegt nördlich der Prinz-Regent-Straße und östlich der Straße "An der Holtbrügge". Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs BochumWeitmar sowie angrenzende Teilflächen des ehemaligen Springorum-Kraftwerksgeländes und einen Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße "An der Holtbrügge". Südlich des Plangebiets befinden sich allgemeine Wohn- und Mischgebiete. Nordöstlich in ca. 280 m Entfernung liegt der Innovationspark Springorum. Östlich grenzt der Gewerbepark PrinzRegent an. Nördlich des Plangebiets befinden sich zudem großräumige naturnahe Naherholungsflächen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Abb. 1: Übersichtskarte 2. ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS Das Gelände des ehemaligen Bahnhofs Weitmar, das nicht mehr in seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt wird, sowie die nördlich und südwestlich angrenzenden Flächen sollen zu einem attraktiven Wohngebiet mit lockerer Bebauung im Sinne des Wohnbaulandkonzepts entwickelt werden. Ein privater Investor ist bestrebt, diese Flächen als Wohnbauland zu entwickeln. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 6 von 59 Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt die Stadt insbesondere das Ziel der Unterstützung einer nachhaltigen Stadtentwicklung und die Förderung der Wohnbaulandentwicklung. Auch bei rückläufiger Bevölkerungszahl ist vor dem Hintergrund sich verändernder Haushaltsstrukturen und Qualitätsansprüche der Bevölkerung weiterhin Wohnungsneubau erforderlich, um die Nachfrage zu befriedigen. Dies ist auf den steigenden Wohnflächenbedarf pro Einwohner sowie auf neue Formen des Zusammenlebens der Bevölkerung, die neue differenzierten Anforderungen an den Wohnungsmarkt nach sich ziehen, zurück zu führen. Aktuell ist ein Nachfrageüberhang nach bebaubaren Wohngrundstücken festzustellen, der durch das vorhandene Angebot nicht ausreichend befriedigt werden kann. Außerdem stehen die Städte des Ruhrgebietes in einem ständigen, sich zunehmend verschärfenden Wettbewerb um Einwohner. Deren Wohnwünsche lassen sich nicht ausschließlich im vorhandenen Wohnungsbestand realisieren. Durch die bauliche Nutzung des Plangebiets kann somit die deutlich spürbare Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken, auf einer Fläche der Innenentwicklung (Brachflächenrecycling) befriedigt werden, während Flächen in den Freiräumen (Landschaftsschutzgebiete, Regionale Grünzüge etc.) geschont werden. Die beabsichtigten Planvorstellungen folgen dem übergeordnetem Planungsziel des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP), der den Planbereich als Wohnbaufläche (W) und „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) darstellt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung entsprechend der planerischen Zielsetzung, vorrangig die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im Freiraum zu betreiben. Dementsprechend sieht der städtebauliche Entwurf eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsraumes durch die Ergänzung von Wohnbauflächen vor. Für den Geltungsbereich, für den bislang kein Baurecht besteht, soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes mit lockerer Bebauung. 3. BESTANDSANALYSE 3.1 Situation im Plangebiet / historischer Rückblick Bochum Weitmar gilt als bevorzugter Wohnstandort, hat ca. 27.500 Einwohner und ist umgeben von Grün- und Freiraum. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rande eines gewachsenen Wohngebiets im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Weitmar. Historisch gesehen wurde die Güterbahn im Süden Bochums "Hasenwinkeler Kohlenweg" genannt, deren Aufgabe das "Einsammeln von Kohlen" der anliegenden Zechen war. Ausgangspunkt des Kohlenwegs war der Stadtteil Laer (an der Zeche Dannenbaum, heute Opel-Werk I), Endpunkt der heutige S-Bahnhof Dahlhausen an der Ruhrtalbahn. Unterwegs hielt die Kohlensammelbahn u. a. an der Zeche Prinz Regent und am Röderschacht. Die Vorgeschichte des Kohlenwegs beginnt im Jahr 1811, als die Hütte "Gute Hoffnung" Gleise für den Pferdebahnbetrieb bereitstellte. Als 1863 die Ruhrtalbahn eröffnet wurde, spurte man den Kohlenweg auf Normalspurgleise um, sodass sie im Jahre 1865 als "richtige" Eisenbahnstrecke eröffnet werden konnte. Am 10. Oktober 1870 wurde sie bis Laer verlängert und von der Bergisch-Märkischen Eisenbahn übernommen. Für den Personenverkehr erlangte diese Strecke nie wirkliche Bedeutung, da der Betrieb von Personenzügen von der Königlichen Eisenbahndirektion in Essen am 1. Mai 1906 eingestellt wurde. Seitdem wurde der Bahnhof BO-Weitmar nur noch als Güterbahnhof genutzt und in dieser Funktion am 23. Mai 1966 stillgelegt. Seit Aufgabe der Bahnnutzung wurde das Gelände unterschiedlich genutzt. Neben der Güterhalle waren Werkstätten, ein Ölkeller, ein Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 7 von 59 Lagerplatz für Baugeräte und PKW-Abstellplätze vorhanden. In der Güterhalle war bis März 1997 eine Kfz-Werkstatt untergebracht. Die Gleisanlagen wurden noch für den Güterbetrieb im Zusammenhang mit dem ehemaligen Kohlekraftwerk Springorum bis Ende der 1980er Jahre genutzt. Das Steinkohlekraftwerk Springorum wurde nördlich unweit des Plangebiets Anfang der 1960er gebaut. In diesem Zuge wurden nördlich entlang des Plangebiets Abgrabungen für die Errichtung der Industriegleise des Kraftwerkes vorgenommen, so dass eine Böschung (ca. 7.200 m² große Geländerippe) zwischen dem nördlichen Industriegelände des ehemaligen Kohlekraftwerkes und dem südlichen Bahnhofsgelände als Restfläche verblieb. Wie aus alten Luftbildern erkenntlich, war noch im Jahre 1959 ein Großteil der Fläche durch Gleisanlagen, Bahnhofsgebäude und Aufschüttungen geprägt. Auf der o. a. Böschung, die Bestandteil des Plangebiets ist, verliefen in der Vergangenheit oberirdische Pressluftleitungen, die in Verbindung mit den Zechen Prinz-Regent und Carl Friedrich Erbstollen standen. Nach Stilllegung des Kraftwerkes Ende der 1980er Jahre wurde die Industriebrache zum Gewerbegebiet Innovationspark Springorum umgestaltet. Die Freiflächen des Industriegeländes gehören heute der Biotopverbundfläche "Siepenfelder" an. Das Plangebiet selbst befindet sich wie bereits erwähnt, am nördlichen Rande eines gewachsenen Wohngebiets, das im Wesentlichen durch eine heterogene Mischung von Geschosswohnungsbauten in überwiegend 2-3-geschossiger Bauweise geprägt ist. Es grenzt im Westen an die Straße "An der Holtbrügge" an, wo sich auch die Sackgassenzufahrt zum ehemaligen Güterbahnhof befindet, die zur leerstehenden Güterhalle führt. Nördlich entlang dieser Zufahrt befinden sich vier dreigeschossige Mehrfamilienwohnhäuser. Westlich der Straße "An der Holtbrügge" befindet sich das alte Stellwärterhäuschen, dass mittlerweile zu einem Wohnhaus umgenutzt wurde und für das Kulturlandschaftsbild als prägend und erhaltenswert einzustufen ist. Im Osten endet das Plangebiet am Gewerbepark Prinz-Regent. Hier befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft die Flächen eines Getränkegroßmarktes sowie ein kleinerer Kfz-ServiceBetrieb. Das Geländeniveau des Plangebiets liegt tiefer als der südlich angrenzende Siedlungsraum. Die Gebietsstruktur ist heterogen. Der zentrale Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs ist eben. Die o. a. geböschte Geländerippe im nördlichen Teil des Plangebiets ist ca. 260 m lang, 20 bis 30 m breit und ca. 3 m hoch. Auf der Rippe befindet sich Wald im Sinne des Bundeswald- bzw. Landesforstgesetzes NW. Hierbei handelt es sich um einen Laubmischwaldbestand mit starkem Baumholz aus überwiegend einheimischen Laubbaumarten. Südlich des vorgenannten Walls befinden sich auf dem Großteil des ehemaligen Bahnhofsareals bis zur ehemaligen Bahntrasse vegetationsfreie Sand- und Schotterflächen. Der südliche Teil des Plangebiets ist zum Siedlungsrand morphologisch stark verändert, wohl auch durch den historischen ehemaligen Bahnanschluss bedingt. Auf diesem geschotterten ehemaligen Bahnhofs-Betriebsgelände ist ein lockerer Baumbestand zu finden. Innerhalb des Plangebiets befinden sich zudem noch die alte Güterhalle, Schuppen sowie gemauerte Stützwände/Brückenwiderlager. Auf der südwestlich gelegenen Teilfläche (Flurstücke 263 + 264) entlang der Straße "An der Holtbrügge" stand ehemals eine evangelische Schule. Heute stellt sich dieser Bereich als unbebaut dar, ist topografisch sehr bewegt und ist zum Teil mit Bäumen bestockt. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 8 von 59 3.2 Umweltbelange 3.2.1 Biotopverbundfläche Ein Teil des nördlichen Plangebiets liegt in der Biotopverbundfläche Nr. VB-A-4509-008 mit dem Namen "Siepenfelder und Grünflächen im Raum Weitmar / Weitmar Mark". Dieser von Siedlungsgebieten und zahlreichen Verkehrswegen durchzogene Biotopkomplex hat einen hohen Wert als Vernetzungsbiotop am südlichen Innenstadtrand von Bochum. Auch nach Umsetzung der Planung bleibt der Biotopverbund erhalten, weil die Sukzessionsflächen im Bereich des ehemaligen Springorum-Kraftwerks nur geringfügig tangiert werden. 3.2.2 Artenschutz Der Vorhabenbereich weist eine potentielle Bedeutung als Lebensraum europarechtlich geschützter Arten auf. Inwieweit im Plangebiet wertvolle bzw. geschützte Pflanzen und Tiere vorhanden sind und welche Maßnahmen zu treffen sind, ist Gegenstand des artenschutzrechtlichen Gutachtens, das während des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde. 3.2.3 Wald Die Bereiche nördlich und südlich innerhalb des Plangebiets stellen nach Auffassung des Regionalforstamtes Wald im Sinne des Bundeswald- bzw. Landesforstgesetzes NW dar. Der nördliche Wald steht auf einem Wall, der seinerzeit durch den Bau von Gleisanlagen des ehemaligen Güterbahnhofs und des ehemaligen Kraftwerks Springorum als Restfläche verblieben ist. Die Flächen des südlichen Waldes hingegen waren Bestandteil der Gleisanlagen des ehemaligen Güterbahnhofs. Die beiden Waldflächen unterscheiden sich rechtlich voneinander hinsichtlich ihrer rechtlichen Einstufung nach § 4 Abs. 2 Zf. 1 des Landschaftsgesetzes NRW (Natur auf Zeit). Der nördliche Wald stockt auf einer Geländerippe aus weitgehend natürlich anstehendem Boden und stellt sich überwiegend als unversiegelt dar. Lediglich im südlichen Flächenbereich des Walls waren ehemals ein oder mehrere Laufgräben und vier Schützenlöcher verzeichnet. Zumindest in diesen Bereichen können aufgefüllte und unklassifizierte Böden nicht ausgeschlossen werden. Der nördliche Wald ist damit nicht als "Natur auf Zeit" einzustufen. Der südlich gelegene Wald dagegen stockt auf dem geschotterten ehemaligen BahnhofsBetriebsgelände, wurde zuvor verkehrlich genutzt und unterliegt damit den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Zf. 1 LG NRW, d. h. er ist als Natur auf Zeit einzustufen. Dies bedeutet, dass Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig sind. Gleichwohl soll hier die Eingriffsregelung auf freiwilliger Basis des Projektentwicklers zum Tragen kommen, so dass auch dieser Eingriff bilanziert und kompensiert wird. Auf den gesamten Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs hatte sich im Laufe der Zeit umfangreiches Sukzessionsgrün ausgebreitet. Es handelt sich um Flächen, die früher baulich genutzt und seither über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen wurden. Die konkreten Eingriffe, die Festlegung des Kompensationsumfangs sowie die Art und Weise des Ausgleichs sind dem Umweltbericht und ergänzend dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 9 von 59 3.2.4 Boden / Altlasten Das Plangebiet stellt sich größtenteils als anthropogen überprägte Fläche (ehemaliger Güterbahnhof) mit angrenzenden Freiflächen im Norden bzw. Südwesten dar. Den Themenkarten Nr. 7 A und 7 B des RFNP zufolge sind im nördlichen und südlichen Randbereich des Plangebietes potentiell schutzwürdige Böden zu entnehmen. Die Fläche des Güterbahnhofes selbst und der südwestliche Randbereich werden nicht im städtischen Altlastenkataster geführt. Die nördliche Waldfläche wird dagegen im städtischen Altlastenkataster geführt und ist der Fläche des ehemaligen Kraftwerkes Springorum (Kataster-Nr. 6/3.01) zuzuordnen. Zudem sind hier ehemalige Laufgräben und Schützenlöcher verzeichnet. Die Flächen des Plangebiets wurden bereits gutachterlich untersucht, siehe dazu Pkt. 9.3.2 Kennzeichnungen -Bodenbelastungen / Altlasten-. 3.2.5 Immissionen Nach § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sind bei der Bauleitplanung u. a. die Belange des Umweltschutzes und damit, als Teil des Immissionsschutzes, auch der Schallschutz zu berücksichtigen. Einwirkende Geräuschimmissionen gehen zum einen von den östlich benachbarten Gewerbebetrieben (Getränkegroßhandel/Kfz-Service-Betrieb) aus und zum anderen durch den Straßenverkehr der Straßen "An der Holtbrügge"/Karl-Friedrich-Straße. Die Bauleitplanung hat zur Konfliktbewältigung soweit beizutragen, wie planungsrechtliche Instrumente dafür zulässig und im Rahmen der Abwägung geeignet sind. Nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen; er hat gegenüber anderen Belangen einen hohen Rang, jedoch keinen Vorrang. Bei allen Neuplanungen einschließlich der „heranrückenden Bebauung“ sowie bei Überplanungen von Gebieten ohne wesentliche Vorbelastungen ist ein vorbeugender Schallschutz anzustreben. Dem Gebot der Trennung konfliktärer Nutzungen steht aber das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gegenüber (§ 1 a Abs. 2 BauGB). In einem hochverdichteten Raum wie der Metropolregion Ruhr gibt es eine historisch gewachsene, enge Verflechtung von Gewerbeund Wohnnutzungen, die häufig zur Unterschreitung von Abständen wie im Abstandserlass NRW empfohlen, führen. Dies stellt aber keinesfalls automatisch einen städtebaulichen Missstand dar. Vielmehr kann gerade diese räumliche Nähe zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden, dem Vorrang der Innenentwicklung, der Verkehrsvermeidung und der Schaffung von urbanen, nachhaltigen Strukturen dienen. Allerdings sind die jeweiligen Immissionsauswirkungen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu prognostizieren und durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen negative Auswirkungen zu vermeiden. Mit Hilfe eines Gutachtens wurde daher festgestellt, in welchem Ausmaß Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch die angrenzenden Gewerbebetriebe zu erwarten sind und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, damit keine nachteiligen Auswirkungen auf den jeweiligen Gewerbebetrieb entstehen. Auch die Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 10 von 59 Auswirkungen des Straßenverkehrs wurden gutachterlich untersucht. Im Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen getroffen. 3.3 Verkehr und Erschließung 3.3.1 Individualverkehr Der Vorhabenstandort wird von der Straße "An der Holtbrügge" erschlossen. Er ist aus dem Innenstadtbereich von Bochum über die Königsallee/Wasserstraße oder der Prinz-Regent-Straße gut zu erreichen. Nördlich in ca. 1.300 m Entfernung befindet sich die Anschlussstelle der BAB 448 (Oviedo-Ring), der an die Bundesautobahn BAB 40 (Ost-West-Verbindung) angebunden ist. Als Kreisstraße K2 erfüllt die Straße "An der Holtbrügge" eine Verbindungsfunktion zwischen der Wasserstraße und der Prinz-Regent-Straße bzw. Karl-Friedrich-Straße. Sie ist Bestandteil des vom Rat der Stadt Bochum beschlossenen Vorbehaltsstraßennetzes. Mit einem täglichen durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von ca. 3.600 Kfz/Tag (Stand Analyse 2012, Bochumer Verkehrsmodell) ist die Straße "An der Holtbrügge" im Vergleich zu anderen Vorbehaltsstraßen gering belastet. Aufgrund von Schäden am Brückenbauwerk, insbesondere in der Betonstruktur, ist das Brückenbauwerk für Fahrzeuge über 2,8 t gesperrt. Um eine verbotswidrige Durchfahrt zu verhindern, ist die Fahrbahn derzeit durch Poller auf eine Durchfahrtsbreite von 2,00 m eingeengt worden. Im Rahmen der Sperrung für Fahrzeuge über 2,8 t musste auch der Busverkehr in die parallel verlaufende Straße Am Kuhlenkamp/Franziskusstraße umgeleitet werden. Als wichtige Straße im Bochumer Verkehrsnetz ist eine Sanierung der Brücke in Verbindung mit einem Straßenausbau notwendig. Dazu hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 01.04.2014 den Beschluss gefasst, den Ausbau der Kreisstraße und die Sanierung des Brückenbauwerks vorzunehmen. 3.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet ist durch die südlich in ca. 350 m Entfernung gelegene Haltestellen "KarlFriedrich-Straße" der Buslinien 353, 346, NE7 und NE8 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Linien bieten direkte Verbindungen Richtung Innenstadt, Weitmar, Querenburg und Wiemelhausen. Die Haltestellen der Linie 353 sind barrierefrei ausgebaut. 3.4 Versorgungsnetze Die Versorgungsnetze für Kommunikation sowie für die Energie- und Wasserversorgung sind in den umliegenden Siedlungsbereichen vorhanden und können bei Bedarf zur Versorgung des Gebiets ausgebaut werden. Das Plangebiet liegt jedoch nicht in einem Versorgungsnetz für Fernwärme. 3.5 Bergbau Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben liegt über den auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Grubenfeldern "Prinzregent“ und "Dahlhausen". Heutiger Eigentümer beider Bergwerksfelder ist die E.ON AG Immobilien/Montan, Essen. Die bergbauliche und geotechnische Situation innerhalb des Plangebiets wurde gutachterlich bewertet, siehe dazu Pkt. 9.3.1 Kennzeichnungen -Bergbau-. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 11 von 59 3.6 Eigentumsverhältnisse Das Plangebiet setzt sich aus mehreren Teilflurstücken zusammen, welche größtenteils in Privateigentum und zum Teil in städtischem Eigentum stehen. Die städtischen Teilgrundstücke (ausschließlich öffentliche Verkehrsfläche) wurden an den Planentwickler zur Umsetzung des städtebaulichen Konzepts verkauft. Der Verkauf wurde von der Bezirksvertretung BochumSüdwest in der Sitzung vom 26.02.2014 beschlossen. 3.7 Angrenzende Bebauungspläne Bebauungsplan Nr. 601 - Kraftwerk Springorum Der Bebauungsplan Nr. 601 ist seit dem 06.12.1993 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich ca. 200 m nordöstlich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 946. Das Plangebiet umfasst einen Teil des ehemaligen Betriebsländes des Kraftwerkes Springorum. Innerhalb des Plangebietes sind ein Sondergebiet für Büro- und Verwaltungsgebäude, eine private Grünfläche - Sportanlage -, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Das Leitmotiv des Innovationsparks Springorum beinhaltet eine gewerbliche Bebauung in einer parkartig gestalteten Natur. Hier stehen Dienstleistungsflächen mit den Schwerpunkten Medienwirtschaft, Kommunikationstechnik, Immobilienwirtschaft sowie Forschungs- und Bildungsstätten von überregionaler Bedeutung zur Verfügung. An der inneren Erschließung "Spingorumallee" sind Neubauten in drei- bis fünfgeschossiger Bauweise errichtet worden. Betreiber sind unter anderem die Akademie des Handwerks Ruhr, das Europäische Bildungszentrum der Wohnungswirtschaft und das Zentrum für Audiovisuelle Medientechnik (ZAM). Bebauungsplan Nr. 402 - Südliches Wiesental Der Bebauungsplan Nr. 402 ist seit dem 21.09.1972 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich ca. 200 m nördlich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 946. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Grünflächen fest, die Bestandteile eines regionalen Grünflächensystems (regionaler Grünzug) sind, durch das die dicht besiedelte Städtelandschaft besser gegliedert und wichtige Naherholungsgebiete für benachbarte Wohngebiete geschaffen werden sollen. Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes des Bebauungsplanes 402 ist eine Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt. Bebauungsplan Nr. 402 a - 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 402 Der Bebauungsplan Nr. 402 a ist seit dem 08.12.1993 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 402. Für den o. a. Bebauungsplan Nr. 601 - Kraftwerk Springorum - ist auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags ein Kompensationsflächenbedarf ermittelt worden, der nicht vollständig im Bebauungsplangebiet selbst realisiert werden konnte. Die außerhalb des Bebauungsplangebietes erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sollten zum Teil im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 402 a -1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 402- verwirklicht werden. Daher wurde ein Teil der Flächen des Bebauungsplanes Nr. 402 a als Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die Gestaltung dieser Fläche erfolgt auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, mit dem auch die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzlisten korrespondieren. Der westliche Bereich des Änderungsplanes steht weiterhin als Kleingartenerweiterungsbereich zur Verfügung. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 12 von 59 Bebauungsplan Nr. 446 - Weitmar Mark Der Bebauungsplan Nr. 446 - Weitmar-Mark - ist seit dem 18.12.81 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich ca. 150 m südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 946. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Wohnbauflächen fest. Weiterhin sind öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen -Parkanlagen- und -Kinderspielplätze- als Naherholungsgebiete ausgewiesen worden. Zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen sind Gemeinbedarfsflächen für die Errichtung von kirchlichen und schulischen Einrichtungen vorgesehen. Im südlichen Teil des Plangebiets ist ein Mischgebiet festgesetzt. Bebauungsplan Nr. 446 a -1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 446 Weitmar MarkDer Bebauungsplan Nr. 446 a ist seit dem 23.06.1983 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 446. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet fest. Bebauungsplan Nr. 446 b - Weitmar Mark Der Bebauungsplan Nr. 446 b ist seit dem 25.06.1986 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 446. Der Bebauungsplan Nr. 446 b setzt Gemeinbedarfsflächen, öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen -Parkanlage- und Spielplatz- und ein allgemeines Wohngebiet fest. Bebauungsplan Nr. 850 - Am Kuhlenkamp Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 850 wurde am 25.04.2006 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschlossen. Anlass war eine Voranfrage zur Errichtung von Einfamilienhäusern auf einem bislang gewerblich genutzten Grundstück. Ziel des Bebauungsplans Nr. 850 war es, das Nebeneinander der Gewerbe- und Wohnnutzung zu steuern und negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bochum zu unterbinden. Das Bebauungsplanverfahren wurde nicht weitergeführt, da das Vorhaben nicht weiter verfolgt wurde. Bebauungsplan Nr. 928 - Franziskusstraße Der Bebauungsplan Nr. 928 ist seit dem 15.12.2014 rechtsverbindlich. Vorgesehen ist eine aufgelockerte Bebauung, vorwiegend mit zweigeschossigen Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern, die im nördlichen Bereich durch zwei dreigeschossige Gebäude ergänzt werden. Diese können ggf. dem Seniorenwohnen dienen, während die Einfamilienhäuser ein familienfreundliches Angebot in ruhiger Umgebung darstellen. Geplant sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sowie zwei Geschosswohnungsbauten. 4. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 4.1 Landesentwicklungsplan Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in Landesentwicklungsplänen und im Regionalen Flächennutzungsplan für die Städteregion Ruhr, der u. a. die Funktion eines Regionalplans übernimmt, dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt. Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 13 von 59 Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo, Duisburg, Essen, Dortmund, Kassel) und der großräumigen Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal, Recklinghausen, Münster) gelegen, hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone. In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen. Landesplanung - Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans Im Landesentwicklungsplan 1995 sind folgende Ziele für Wohnbauflächen zu finden: Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender Wohnsiedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebietsentwicklungs-, Flächennutzungsund Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Für seine weitere räumliche Entwicklung braucht Nordrhein-Westfalen aktualisierte Regeln, die veränderten Rahmenbedingungen und neueren rechtlichen Anforderungen gerecht werden. Deshalb hat die Landesregierung am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan zu erarbeiten, der derzeit unter der Federführung der Staatskanzlei erarbeitet wird. Er wird Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen enthalten, wie sie in Regionalplänen, Bauleitplänen, Landschaftsplänen und anderen Fachplänen festgesetzt werden. Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen hatten vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Möglichkeit, zu dem Planentwurf Stellung zu nehmen. Derzeit werden alle Stellungnahmen von der Landesplanungsbehörde geprüft und abgewogen. Erst nach vollständiger Auswertung aller Stellungnahmen kann über Änderungen am LEP-Entwurf entschieden werden. Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von öffentlichen Stellen gemäß Raumordnungsgesetz als "Erfordernisse der Raumordnung" bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW 2014 enthält folgende für die Planung relevanten Aussagen: Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. Die Ziele werden folgendermaßen konkretisiert: Ziel: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Die Siedlungsentwicklung soll den Wohn-, Versorgungs-, Arbeits-, Erholungs-, Sport- und Freizeitbedürfnissen der heute lebenden Menschen gerecht werden, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten künftiger Generationen einzuschränken. Infolge des demographischen Wandels, der mittel- und langfristig in ganz Nordrhein-Westfalen zu einer zurückgehenden Bevölkerungszahl führen wird, wird der Schwerpunkt der räumlichen Steuerung der Siedlungsentwicklung künftig weniger in der Neuausweisung von Flächen liegen, sondern mehr die Erhaltung und qualitative Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen unter sozialen, ökonomischen, ökologischen und kulturlandschaftlichen Gesichtspunkten betreffen und auch offen sein für Rückbau von Siedlung und Infrastruktur. Trotz der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung wird es auch in Zukunft einen Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen geben. Derzeit besteht ein Nachfrageüberhang, der durch das Angebot Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 14 von 59 nicht gedeckt werden kann. Hierzu wird auch auf die Wohnungsmarktberichte der Stadt Bochum verwiesen. Dies ist auf den steigenden Wohnflächenbedarf pro Einwohner sowie auf neue Formen des Zusammenlebens der Bevölkerung, die neue, differenzierten Anforderungen an den Wohnungsmarkt nach sich ziehen, zurück zu führen. Aktuell ist ein Nachfrageüberhang nach bebaubaren Wohngrundstücken festzustellen, der durch das vorhandene Angebot nicht ausreichend befriedigt werden kann. Darüber hinaus stehen die Städte des Ruhrgebietes in einem ständigen, sich zunehmend verschärfenden Wettbewerb um Einwohner, deren Wohnwünsche sich nicht ausschließlich im vorhandenen Wohnungsbestand realisieren lassen. Ziel: Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen jenseits des Siedlungszusammenhangs . Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Zu den Maßnahmen der Innenentwicklung zählen die Möglichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten oder absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn stellen ein erhebliches innerstädtisches Flächenpotential dar, das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen die bisherigen Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotentialen im Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau von Mobilisierungshemmnissen auf kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der Entwicklungsreserven zu erreichen. Durch die bauliche Nutzung des Plangebiets kann somit die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken auf einer Fläche der Innenentwicklung befriedigt werden, während Flächen in den Freiräumen geschont werden. Ziel: Wiedernutzung von Brachflächen Die im Zusammenhang mit der Industriegeschichte Nordrhein-Westfalens in großer Zahl entstandenen Brachen (insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen) sollen zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen einer Sanierung und Wiedernutzung zugeführt werden. Die Nachfolgenutzung richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen. In diesem Fall befinden sich die Flächen größtenteils auf einer ehemals genutzten Güterbahnfläche (Güterbahnhof, ehemaliges Springorum-Kraftwerk), die durch Wohnen wieder genutzt werden sollen. 4.2 Regionaler Flächennutzungsplan Anfang Mai 2010 wurde der bislang gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bochum aus dem Jahr 1980 und teilräumlich der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen aus dem Jahr 2001 durch den Regionalen Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP) ersetzt. Der Regionale Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB. In seiner Funktion als Flächennutzungsplan hat er die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die in § 1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum relevanten Ziele entwickelt. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes sind nicht parzellenscharf. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 15 von 59 Im RFNP ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes -Wohnbaufläche- und -Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)- dargestellt. Die Fläche des Plangebiets wurde als Wohnbaupotenzialfläche gelistet. Wesentliche Zielsetzung der Raumordnung ist, ein angemessenes Angebot an Siedlungsflächen vorzuhalten sowie die Konzentration der Siedlungsentwicklung durch Innentwicklung vor Außenentwicklung. Die Pendlerverflechtungen innerhalb der Städteregion Ruhr weisen auf eine stark untereinander verflochtene Wohnungsmarktstruktur hin. Um Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken, soll dem zum Teil expansiven Wohnbauflächenangebot des Umlands vor allem durch Qualität begegnet werden. Die im RFNP dargestellten Wohnbauflächen/ASB entsprechen überwiegend der Realnutzung, d. h. dem vorhandenen Wohnungsbestand in der Region. Teilweise erfolgt eine Reaktivierung von Brachflächen für Wohnbauzwecke. Eine Ausweitung von Siedlungsflächen erfolgt nur in geringem Maße, um besondere Qualitäten herzustellen, die im Siedlungsbestand nicht realisierbar sind. Die Siedlungsentwicklung für die beabsichtigte Planung konzentriert sich auf den dargestellten Siedlungsbereich im RFNP. Die Möglichkeiten der Innentwicklung durch Wiedernutzbarmachung der Flächen werden vorrangig in Anspruch genommen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung) sowie des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan). Ein weiteres Ziel des RFNP ist es, stillgelegte Bahntrassen, zu der auch die Trasse SpringorumBahn zählt, für eine Reaktivierung, zur Ergänzung des Biotopverbunds oder wegen ihres Potenzials als Radweg durchgängig freizuhalten. Stillgelegte Bahnstrecken stellen zusammenhängende linienhafte Elemente dar, die einen durchgängigen und oftmals stadtgrenzenübergreifenden Verlauf haben. Eine Erhaltung dieser verbindenden Elemente birgt die Chance, sie entweder bei Bedarf zu reaktivieren, ergänzende Maßnahmen zum Biotopverbund durchzuführen oder sie einer sonstigen Verkehrsnutzung (z.B. als durchgängiger Radweg) zuzuführen. Hierbei ist auch eine durch ökologische Maßnahmen begleitete Radwegenutzung denkbar. Der Regionalverband Ruhr ist angetreten, um in Bochum eine attraktive Rad- und Fußwegverbindung zwischen dem Radwegesystem des Emscher Landschaftsparks und dem RuhrtalRadweg auf der ehemaligen Güterzugstrecke „Springorum“ zu schaffen. Auf der Trasse der ehemaligen Springorum-Bahn des RVR wird eine durchgängige Radwegeverbindung aus der Innenstadt zum Schlosspark Weitmar mit Anschluss an den Neveltal-Radweg bis ins Ruhrtal in Dahlhausen geschaffen. Der zweite Bauabschnitt (Wiemelhauser Straße bis Franziskusstraße) befindet sich derzeit in Realisierung. Der Springorumradweg wird nördlich um das Plangebiet auf einem bereits heute vorhandenen, asphaltierten Weg geführt, wo ehemals die Bahngleise des Kraftwerks Springorum lagen. Von einer Planung, den Radweg durch das Plangebiet zu führen, wurde abgesehen. Durch die starke Frequentierung des Radweges wäre zum einen eine Störung des Wohngebietes zu befürchten und zum anderen würde der Kreuzungsbereich "An der Holtbrügge" durch den Radverkehr zusätzlich belastet. Durch die nördliche Trasse kann der Radweg im Anschluss an die geplante Sanierung der ehemaligen Bahnüberführung unter der Straße An der Holtbrügge hindurchgeführt werden, ohne dass eine Querung mit potenziellen Gefährdungen der Radfahrer erforderlich ist. Die Rad- und Fußwegeverbindung stellt eine überregionale durchgängige Verbindung her, welche potenziell auch wieder für den Schienenverkehr reaktiviert werden könnte. Auch im Hinblick auf eine zukünftige Reaktivierung der stillgelegten Bahnstrecken wäre westlich der Straße "An der Holtbrügge" eine Anbindung auf die ursprüngliche Bahntrasse technisch grundsätzlich möglich. Somit wird ein Potenzial gesichert, welches nicht zuletzt aufgrund seines stadtgrenzenübergreifenden Verlaufs Regionalbedeutsamkeit hat. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 16 von 59 4.3 Ziele der Stadtentwicklung Die Entwicklung der Fläche für eine Wohnbebauung entspricht den Zielen der Stadt Bochum zur Attraktivierung des Stadtteils Weitmars. Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. negativen Wanderungstendenzen entgegenzuwirken. Dies entspricht auch den Anforderungen eines stark differenzierten Wohnungsmarktes. Insbesondere im Bereich des Segments des gehobenen Wohnungsneubaus gibt es in Bochum derzeit ein Nachfrageüberhang, der zu Abwanderungstendenzen geführt hat. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Auf die Wohnungsmarktberichte der Stadt Bochum sowie weitere Marktuntersuchungen wird verwiesen. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Insbesondere “leben” solche Lagen, wie hier geplant, durch die Nachfrage aus dem Stadtteil selbst. Die Planung bietet somit insbesondere die Bewohner Weitmars die Möglichkeit, im Stadtteil ein entsprechendes Wohnangebot zu nutzen. Aufgrund der Attraktivität des Standortes, mit den Naherholungsmöglichkeiten, der naheliegenden Versorgungsinfrastruktur und der zukünftig verbesserten Verkehrsinfrastruktur wird das Wohngebiet aber auch über den Stadtteil hinaus nachgefragt werden. Die Sicherung der Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen – unabhängig von Alter, sozialem Status oder Familienstand – erfordert ein breites Angebot an differenzierten Wohn- und Siedlungstypen, das sich an den unterschiedlichen Vorstellungen der Wohnbevölkerung orientiert. Notwendig sind Angebote für energieoptimiertes und umweltschonendes Bauen ebenso wie für kosten- und flächensparendes Bauen. Daneben sind Planungen und Projekte für verschiedene Zielgruppen, beispielsweise für junge Familien und Alleinerziehende, für ein kinder- und familienfreundliches Miteinander sowie seniorengerechtes Bauen von Bedeutung. Für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, die sich nicht am freien Markt mit Wohnraum versorgen können, ist ein entsprechendes sozial gerechtes Angebot vorzuhalten. Diese verschiedenen Anforderungen vor allem hinsichtlich Energieeffizienz und Barrierefreiheit – lassen sich (wirtschaftlich) nicht ausschließlich im vorhandenen Wohnungsbestand umsetzen und erfordern daher Wohnungsneubau. Städtebauliches Entwicklungskonzept -WohnbaulandkonzeptZur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer Bevölkerung hat der Rat der Stadt Bochum am 06.06.2013 das modifizierte Wohnbaulandkonzept beschlossen. Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt die Stadt insbesondere das Ziel der Unterstützung einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes sollen u. a. die Flächeneigentümer und Investoren/Entwickler an den Entwicklungskosten neuer Wohnbaugebiete, den technischen und sozialen Infrastrukturkosten sowie den Kosten zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen beteiligt werden. Konkret soll neben dem Grundsatz, dass nicht refinanzierbare Planungs- und Erschließungskosten vom jeweiligen Eigentümer der zu entwickelnden Flächen aufzubringen sind, der planungsbegünstigte Eigentümer und damit auch die Stadt Bochum verpflichtet werden, mindestens 20 % der Grundstücke an von der Verwaltung definierte Bedarfsgruppen und zu einem Kaufpreis, der mindestens 20% unter dem jeweiligen Verkehrswert liegt, zu veräußern. Dabei sollen zunächst insbesondere Haushalte/Familien mit mindestens einem Kind und weitere Bedarfsgruppen unterstützt werden. Das Einkommen darf maximal 40 % über der maßgeblichen Einkommensgrenze gemäß Teil III des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW) – soziale Wohnraumförderung / Eigentumsförderung - liegen. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 17 von 59 Die vorgenannten Regelungen gelten für alle planungsbegünstigten Eigentümer mit mehr als 2.000 m² Nettobauland im Plangebiet sowie grundsätzlich für die Entwicklung und den Verkauf städtischer Grundstücke. Mit dem zu erwartenden Nettowohnbauland in diesem Plangebiet liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des Wohnbaulandkonzepts vor. Die inhaltlichen Rahmenbedingungen und Bestandteile des Wohnbaulandkonzepts werden mit dem Eigentümer des zu entwickelnden Grundstücks über einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt. 4.4 Fachplanungen 4.4.1 Strategische Umweltplanung Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Diese wurde am 23.09.2010 durch den Rat der Stadt Bochum beschlossen. Die StrUP stellt die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung Bochums dar. Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch regionale Raumkonzepte und übergeordnete Fachplanungen. Im Mittelpunkt des Umweltzielsystems stehen der Erhalt der Lebensgrundlagen sowie Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung. Ziel ist es, Umweltfunktionen nachhaltig zu stärken sowie von Umweltmedien ausgehende Gefährdungen weitgehend zu reduzieren. So werden im gesamten Stadtgebiet Altlastenverdachtsflächen nach Erforderlichkeit untersucht, gesichert und saniert sowie schutzwürdige Lebensräume und deren Arteninventar erhalten und entwickelt. Zur Bündelung und räumlich differenzierten Darstellung von Handlungsempfehlungen wird das Stadtgebiet nach Nutzungsart und städtebaulicher Dichte differenziert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann die strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) allerdings keine uneingeschränkte und absolute Beachtung beanspruchen. Die Zusammenführung aller Ziele der strategischen Umweltplanung erfolgt durch ein Umweltzielsystem, welches aus zwei Teilbereichen besteht. Zum einen ist hier das „Räumliche Zielkonzept“ zu nennen. Dieses Konzept dient in erster Linie der Strukturierung sowie der Bündelung ökologisch wirksamer Maßnahmen und trägt damit potenziell zu einer Steigerung der Maßnahmeneffizienz bei. Im Sinne einer Angebotsplanung werden so Räume herausgestellt, die hohe Entwicklungspotenziale besitzen oder auch einen hohen Entwicklungsbedarf aufweisen. Es soll sichergestellt werden, dass in der Summe die Umsetzung der Ziele den städtischen Raum so aufwertet, dass daraus eine Verbesserung der räumlichen Gesamtsituation resultiert. Die strategische Umweltplanung bezieht sich auf das gesamte Stadtgebiet und differenziert im räumlichen Zielkonzept in drei Raumbezügen: Stadtraum - Stadtpuls - Stadtpunkt. Im Raumbezug "Stadtraum" liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend innerhalb eines stadtökologischen Sollgebietes mit locker bebauten Siedlungsbereichen mit innerstädtischen Park- und Grünflächen. Hinsichtlich des Raumbezugs "Stadtpuls" liegt der Bereich im Typ III -Erhalt und kleinräumige Aufwertung locker bebauter Siedlungsbereiche-. Ein "Stadtpunkt" ist im Geltungsbereich des Plangebiets nicht dargestellt. Mit der Umsetzung einer weitgehend aufgelockerten Wohnbebauung soll das Ziel einer durchgrünten Bebauungsstruktur erreicht werden. Als weiteren Bestandteil umfasst das Umweltzielsystem so genannte „Umweltzielkataloge“. Die Zielentwicklung baut auf einem Leitbild auf und nähert sich über Oberziele und Unterziele den so genannten „Umweltqualitätszielen“ an. Umweltqualitätsziele geben dabei bestimmte sachlich, räumlich und gegebenenfalls zeitlich definierte Qualitäten von Ressourcen, Potenzialen oder Funktionen an, die in konkreten Situationen erhalten oder entwickelt werden sollen. Die in den Umweltzielkatalogen dargestellten Ziele beziehen sich dabei auf die Schutzgüter im Betrachtungsmaßstab der Gesamtstadt. Auch hierdurch soll ein hoher planerischer Spielraum auf der Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 18 von 59 Ebene der Bauleitplanung gewährleistet werden, da nicht sämtliche Ziele in allen Bebauungsplänen 1:1 umgesetzt werden können. Dies trägt der Bedeutung der strategischen Umweltplanung als Abwägungsbelang Rechnung. Alle umweltbezogenen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft und in einem Umweltbericht dargestellt. Es erfolgt eine Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend einem Landschaftspflegerischen Begleitplan mit definierten Kompensationsmaßnahmen, die im Bebauungsplan bzw. in einem städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden sollen. 4.4.2 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes des rechtsgültigen Landschaftsplans. 4.4.3 Lärmaktionsplanung Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie müssen in allen Ballungsräumen mit über 250.000 Einwohnern die Lärmbelastungen der Bevölkerung in Lärmkarten dargestellt werden, wenn diese 55 dB(A) im Tagesmittel oder 50 dB(A) nachts überschreiten. Die Darstellung erfolgt nach einheitlichen Lärmindizes (als Schallpegel) LDEN und LNight. Die Berechnungsvorschriften weichen jedoch von den nationalen Vorschriften ab und sind daher nicht direkt zu vergleichen. Die Lärmkartierung ergab, dass weder im Randbereich noch im Innenbereich des Bebauungsplangebietes eine Belastung mit Umgebungslärm von LDEN ≥ 65 dB(A) bzw. LNight ≥ 55 dB(A) vorhanden ist. Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung wurde der „Strategische Lärmaktionsplan“ aufgestellt und vom Rat der Stadt Bochum mit Datum vom 21.12.2011 beschlossen. Das Umfeld des Plangebiets stellt keinen Lärmschwerpunkt dar. Daher sind dem Strategischen Lärmaktionsplan auch keine konkreten Ziele zu entnehmen. 4.4.4 Luftreinhalteplanung Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (in Kraft getreten am 4. August 2008), aufgeteilt in drei Teilpläne „westliches, nördliches und östliches Ruhrgebiet“, wurde aufgestellt, da in zahlreichen Städten der Metropole Ruhr die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung hoch ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an vielen Stellen überschritten wurden. Die drei Teilpläne unterstützen den regionalen Ansatz der Luftreinhalteplanung in seiner Gesamtheit. Eine wesentliche Maßnahme des Luftreinhalteplans stellen die eingerichteten Umweltzonen dar. In diesem Luftreinhalteplan wurde festgelegt, die Minderungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ost, berücksichtigt die Städte Dortmund, Herne und Bochum. Die Evaluationsergebnisse zeigen, dass insbesondere die Maßnahme „Umweltzone“ zu einer Minderung der Luftschadstoffbelastungen geführt hat. Nach Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) konnten für Bochum keine Grenzwertüberschreitungen mehr in Bezug auf Feinstaub festgestellt werden. Bezogen auf Stickstoffdioxid ist die Belastung in Bochum ebenfalls zurückgegangen, obwohl die Hintergrundbelastung im Ruhrgebiet zugenommen hat. Dennoch konnten die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht überall eingehalten werden. Der LuftBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 19 von 59 reinhalteplan Ruhrgebiet war somit durch die zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf durch den Luftreinhalteplan 2011 fortzuschreiben. Die zugrundeliegenden Immissionsmessungen erfolgten in den Jahren 2009 und 2010. Das Plangebiet liegt nicht in der Bochumer Umweltzone (Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost) und befindet sich nicht in der Nähe einer Messstation für Luftschadstoffe. Es wurden auch keine Luftschadstoffberechnungen im Rahmen des Online-Screenings des Landes NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, LANUV) durchgeführt. Im Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ost sind Belastungskarten für Stickstoffdioxid und Feinstaub dargestellt. Für das Plangebiet und seine Umgebung sind in beiden Fällen keine Belastungen verzeichnet. 5. STÄDTEBAULICHES KONZEPT Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung, entsprechend der planerischen Zielsetzung vorrangig die Nachverdichtung und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche sowie die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im Freiraum zu betreiben. Dementsprechend sieht der städtebauliche Entwurf eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsraumes durch die Ergänzung von Wohnbauflächen vor. Das ursprüngliche städtebauliche Konzept, das in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellt wurde, wurde in Teilbereichen aufgrund von eingehenden Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geändert. Aufgrund der Nähe der bestehenden östlich angrenzenden Gewerbebetriebe (Getränkegroßhandel/Kfz-Betrieb) zu dem geplanten Wohngebiet und den damit einhergehenden Lärmauswirkungen sollen die unmittelbar betroffenen Flächen, an denen bisher zwei Doppelhäuser vorgesehen waren, nunmehr als Grün-/Spielfläche ausgewiesen werden. Im Gegenzug dafür sollen dafür im westlichen Teilbereich innerhalb der Ringstraße anstelle der bisherig geplanten Grün-/Spielfläche nun Wohnbauflächen entstehen. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich hier ohnehin um einen prägnanten Bereich, da dieser Teil das Ende der westlichen Zufahrtsachse darstellt und gleichzeitig den Auftakt des ringförmigen Wohngebiets bildet. Daher wurde in diesem Bereich zur Bildung und Betonung des Straßenraums eine Mehrfamilienhausbebauung angeordnet. Die Höhe der Gebäude soll auf 3 Vollgeschosse begrenzt werden. Diese Größenordnung fügt sich in die vorhandene Umgebung ein. Zusammen mit der am Zufahrtsbereich der Straße "An der Holtbrügge" geplanten Mehrfamilienhausbebauung wird der Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich besonders akzentuiert. Für den überwiegenden Teil des Plangebiets sollen Wohneinheiten in aufgelockerter Bebauung mit überwiegend freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern sowie untergeordnet in kleineren Gruppen auch Reihenhäusern geschaffen werden. Auf den Grundstücken selbst befindet sich hinreichend Raum für die Unterbringung der erforderlichen privaten Stellplätze. Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienwohnhäuser soll in Tiefgaragen erfolgen. Zusätzlich werden im öffentlichen Straßenraum im Rahmen der Ausbauplanung weitere öffentliche Stellplätze für Besucher vorgesehen. Innerhalb des öffentlichen Straßenraums sollen Straßenbäume entlang des Straßenverlaufs gepflanzt werden um einerseits die Erschließungs- und Verkehrsflächen ökologisch aufzuwerten und anderseits die städtebauliche Grundfigur zu betonen. In Nord-Süd-Richtung verläuft durch das Wohngebiet eine Erdgashochdruckleitung, deren Schutzbereich von jeglicher Bebauung und Baumbepflanzungen freizuhalten ist. Dieser SchutzBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 20 von 59 bereich soll gleichzeitig dazu dienen, eine Anbindung nach Norden und nach Süden zu erhalten. Die Verbindung nach Norden, die in erster Linie als öffentlicher Fuß- und Radweg dienen soll, wird zudem als Notzufahrt vorgehalten. Die Verbindung nach Süden soll aufgrund der topografischen Verhältnisse als öffentlicher Fußweg vorgehalten werden. Der vorliegende aktuelle städtebauliche Entwurf mit der ellipsenförmigen Ringstraße stellt das Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Standort dar. Der Entwurf beinhaltet die Überplanung der ehemaligen Bahnhofsflächen sowie die angrenzenden nördlichen und südwestlichen Teilflächen. Grundelement für die städtebauliche Struktur des Plangebietes ist die Erschließung einer ellipsenförmig verlaufenden Wohnstraße, welche das Plangebiet in besonderem Maße charakterisiert und zur Identifizierung der zukünftigen Bewohner mit "ihrem Wohngebiet" beiträgt. Es entstehen Grundstücke in unterschiedlicher Größe, die sich unterscheidenden Ansprüchen an Wohnbedürfnisse gerecht werden. Durch den Bebauungsplan wird der Nachfrage nach Einfamilienhäusern (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser), aber auch nach Mehrfamilienhäusern entsprochen. Damit wird ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten geschaffen. Darüber hinaus wird den Wohnbedürfnissen entsprochen, indem die Baugrundstücke sich zur verkehrsberuhigten Straße ausrichten, so dass ein qualitätsvoller öffentlicher Raum entsteht, während von den Straßen abgewandt die geschützten Privatbereiche liegen. Die gebogene Führung der Straßen führt zusammen mit der Anordnung der Gebäude trotz der offenen Bauweise zu einem geschlossenen Straßenbild, welches die Aufenthaltsqualitäten betont und zugleich den verkehrsberuhigten Charakter verstärkt. Der Erschließungsaufwand wird gering gehalten, dadurch wird die Versiegelung von Flächen möglichst reduziert. Durch die Privatgärten wird eine ökologisch-gestalterische Verzahnung zwischen Wohngebiet und umliegenden Freiflächen erreicht. Durch diese Vernetzung werden ökologische Qualitäten geschaffen, die zum Artenreichtum im und um das Plangebiet herum beitragen. Der Verzicht auf Teilbereiche wie den nördlichen Wall hätte sicherlich ökologische Vorteile aufgrund der Eingriffsreduzierung, jedoch wäre das Entwurfskonzept in der vorhandenen städtebaulichen Qualität nicht umsetzbar. Die Folge wären die Verringerung der Qualität des öffentlichen Raums durch Querstellungen von Gebäuden, Entstehung von Eckgrundstücken und ungefassten Straßenräumen. Gleichzeitig würde ein ungünstiges Verhältnis von Erschließungsaufwand und Bauflächen entstehen, welche damit im Widerspruch zum Ziel, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (§ 1 a Abs. 2 BauGB), stünden. Zudem wäre die Anzahl der Wohngrundstücke speziell für die Zielgruppe des Wohnbaulandkonzeptes reduziert. Ziel ist dabei, die städtebaulich erforderliche Entwicklung neuer Wohngebiete auf die Innenentwicklung zu konzentrieren. Insbesondere die Nutzung von brachgefallenen Flächen, die zudem über eine gute Erreichbarkeit der Infrastruktureinrichtungen verfügen, ist dabei der Vorrang gegenüber der Außenentwicklung in der Peripherie einzuräumen. 6. VERKEHRSKONZEPT 6.1 Äußere Erschließung Nach Abwägung der Vor- und Nachteile soll das geplante Wohngebiet über die Kreisstraße „An der Holtbrügge“ an das städtische Verkehrsnetz angebunden werden. Die Erschließung des geplanten Wohngebietes von der Springorumallee ist grundsätzlich verkehrstechnisch möglich. Vorteilhaft sind dabei der direkte Anschluss an die zukünftige A 448 sowie die zeitliche Unabhängigkeit zur Sanierung der Straße "An der Holtbrügge". Gegen eine Anbindung des neuen Wohngebietes an die Springorumallee sprechen insbesondere der deutlich höhere Erschließungsaufwand und der größere Eingriff- in Natur und Landschaft.. Sollte die Anbindung nach Osten favorisiert werden, trägt die Stadt die vollständigen Sanierungskosten der Straße An der Holtbrügge. Dies ist angesichts der angespannten Haushaltslage Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 21 von 59 zu berücksichtigen. Des Weiteren würden ca. 3.000 m² Fläche vollständig versiegelt werden, so dass ein nicht unerheblicher Eingriff in Natur und Landschaft erfolgen müsste. Ein weiterer Faktor, der gegen eine Anbindung an die Springorumallee spricht, ist die Zufahrtssituation in das neue Einfamilienhausgebiet, welche durch das Gewerbegebiet Prinz-Regent erfolgen müsste. Bei einer Anbindung des neuen Wohngebietes an die Straße "An der Holtbrügge" erfolgt dies auf direktem Weg und in Bezug zur vorhandenen Wohnbebauung an der Karl-Friedrich- und PrinzRegent-Straße bzw. "Am Kuhlenkamp". Der mit der Erschließung verbundene Eingriff in die Natur und Landschaft ist geringer als bei einer Anbindung an die Springorumallee, da bei der Direktanbindung die bestehende Zufahrt genutzt und ausgebaut wird. Im nahen Umfeld befinden sich die Stadtteilzentren Weitmar-Mitte und Weitmar-Mark. Beide sind über die Straße "An der Holtbrügge" nach Norden und Süden erreichbar. Gleiches gilt für die soziale Infrastruktur: Kindergärten, Schulen, Spielplätze. Ein wichtiger Aspekt hinsichtlich der Bereitstellung von städtischen Haushaltsmitteln ist die finanzielle Beteiligung des Investors bei dem Ausbau und der Sanierung der Straße "An der Holtbrügge". Diese ist nur bei der direkten Anbindung des neuen Wohngebietes an diese Straße gegeben. In beiden Varianten kommt es zu keinen nennenswerten Belastungseffekten auf die umliegenden Verkehrsknoten an der Wasserstraße und an der Prinz-Regent-Straße. Nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen am Knoten Wasserstraße / Stensstraße und den Auf- und Abfahrten Oviedoring von der zukünftigen A 448 werden Veränderungen in der Qualität der o.g. Knoten erwartet, welche die Einflüsse des im Wohngebiet erzeugten Verkehrs deutlich überwiegen werden. Die zusätzliche Belastung durch den Ziel- und Quellverkehr des neuen Wohngebietes kann aber auch jetzt schon im angrenzenden Verkehrsnetz abgewickelt werden. Aufgrund von Mängeln am Brückenbauwerk der Straße "An der Holtbrügge" und der Verkehrssicherheit hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 01.04.2014 den Ausbau der Kreisstraße und die Sanierung des Brückenbauwerks beschlossen. Ziel ist es, die Straße "An der Holtbrügge" wieder ihrer Funktion als Vorbehaltsstraße zuzuführen. Dies soll insbesondere durch die Anpassung des Straßenniveaus in Verbindung mit der Brückensanierung, der Anlage von Radfahrstreifen sowie einer sicheren Verkehrsführung im Einmündungsbereich Karl-Friedrich-Straße / "Am Kuhlenkamp" geschehen. Bei der Anbindung an die Straße "An der Holtbrügge" überwiegen die Vorteile. Die Befürchtungen, hierdurch komme es zu einer wahrnehmbaren Verschärfung der Situation auf der Wasserstraße zwischen Stensstraße und der Straße "An der Holtbrügge" werden nicht geteilt. Im Vergleich zu dem dortigen Gesamtverkehrsaufkommen von ca. 22.900 Fahrzeugen/Tag liegt der Anteil aus dem neuen Wohngebiet deutlich unter einem Prozent. Durch die Verlängerung der Springorumallee und dem Umbau der zukünftigen Autobahnanschlussstelle Wasserstraße ergeben sich dort Veränderungen, welche im Effekt deutlich überwiegen. Zudem ist die Zufahrt zur Straße "An der Holtbrügge" wirtschaftlicher und mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Um eine konfliktfreie Verkehrsabwicklung zu gewährleisten, wird von Norden kommend eine Linksabbiegerspur in das Wohngebiet angelegt. Darüber hinaus soll der Einmündungsbereich zur Karl-Friedrich-Straße / "Am Kuhlenkamp" derart umgestaltet werden, dass ein sicherer Abbiegeverkehr von der Karl-Friedrich-Straße in die Straße "An der Holtbrügge" gewährleistet wird. Durch die geplante Sanierung der Straße An der Holtbrügge, die Verlängerung der Springorumallee sowie den Ausbau des Stadtrings zur BAB 448 wird sich die Erschließungsqualität im Umfeld des Wohngebietes weiter verbessern. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 22 von 59 6.2 Innere Erschließung 6.2.1 Straßenabschnitt zwischen der Straße "An der Holtbrügge und der ellipsenförmigen geplanten Ringstraße Im Rahmen des Ausbaus "An der Holtbrügge" wird die Straße im Einmündungsbereich zur östlich verlaufenden neuen Erschließungsstraße um bis zu ca. 1 m angehoben. Dadurch wird die vorhandene Senke – ehem. höhengleicher Bahnübergang – ausgeglichen. Der Abschnitt zwischen der Straße "An der Holtbrügge" und der ellipsenförmig geplanten Ringstraße soll eine Breite von 7,0 m aufweisen. In der Straßenfläche werden zwei öffentliche Stellplätze mit je einem Straßenbaum eingeplant. Von der Straße "An der Holtbrügge" ergibt sich ein Gefälle zwischen 1,3 und 2,3 % bis zum Scheitelpunkt der geplanten Ringstraße. Die derzeitigen Höhenverhältnisse zu den angrenzenden Nachbargrundstücken der vorhandenen Wohnbebauung sowie die Unterbringung von ggf. zukünftigen Stellplätzen dieser Wohnhäuser werden bei der Planung der Erschließungsmaßnahme berücksichtigt. 6.2.2 Ellipsenförmiger Straßenabschnitt (Ringstraße) Der Straßenquerschnitt beträgt hier 6,50 m. Die Straßenfläche ist als reine Mischverkehrsfläche konzipiert. In dieser Fläche sollen öffentliche Stellplätze und Straßenbäume wechselseitig angeordnet werden. 6.2.3 Notzufahrt Für das Plangebiet ist aus Gründen der Verkehrssicherheit eine zweite (Not-) Anbindung erforderlich, die nur im Bedarfsfall befahrbar sein soll. Die temporäre Notzufahrt soll über den ohnehin über den von Bebauung freizuhaltenden Streifen (Erdgashochdruckleitung) in nördlicher Richtung bis zum Springorum-Radweg des RVR verlaufen und dann parallel in die westliche Richtung zur Straße "An der Holtbrügge" geführt werden. Die Breite der Notzufahrt beträgt 6,00m und das Gefälle liegt bei knapp unter 10%. 6.3 Radwegeverbindung des RVR Auf der Trasse der ehemaligen Springorum-Bahn wird eine durchgängige Radwegeverbindung aus der Innenstadt zum Schlosspark Weitmar mit Anschluss an den Neveltal-Radweg bis ins Ruhrtal in Dahlhausen durch den RVR geschaffen. Der Springorum-Radweg wird nördlich um das Plangebiet auf einem bereits heute vorhandenen, asphaltierten Weg geführt, wo ehemals die Bahngleise des Kraftwerks Springorum lagen. Von einer Planung, den Radweg durch das Plangebiet zu führen, wurde abgesehen. Durch die starke Frequentierung des Radweges wäre zum einen eine Störung des Wohngebietes zu befürchten und zum anderen würde der Kreuzungsbereich "An der Holtbrügge" durch den Radverkehr zusätzlich belastet. Durch den nördlich des Plangebiets verlaufenden Trassenverlauf kann der Radweg im Anschluss an die geplante Sanierung des Brückenbauwerks unter der Straße "An der Holtbrügge" hindurchgeführt werden, ohne dass eine Querung mit potenziellen Gefährdungen der Radfahrer erforderlich ist. Kurzfristig ist durch den RVR eine niveaugleiche Querung der Straße "An der Holtbrügge" mit entsprechenden Querungshilfen vorgesehen. Südlich der Einmündung zum Wohngebiet wird für den versierten Radfahrer ein eigener Linksabbiegerstreifen zum Springorum-Radweg angelegt. Für den unsicheren Radfahrer bietet sich Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 23 von 59 die Möglichkeit über eine Mittelinsel die Straße zu queren und auf den Springorum-Radweg einzubiegen. 7. ENTWÄSSERUNGSKONZEPT Die Entwässerung des geplanten Wohngebiets soll im Trennsystem erfolgen. Die anfallenden Schmutzwasserabflüsse sollen im freien Gefälle an die öffentliche Kanalisation in der Straße "An der Holtbrügge"/Karl-Friedrich-Straße weitergeleitet werden. Das Oberflächenwasser wird hingegen in östlicher Richtung zum nahe gelegenen Marbach geleitet. Der Marbach entspringt in Bochum-Weitmar und mündet nach ca. 9 km Fließlänge über den Hüller Bach in die Emscher. Da nur eine begrenzte Wassermenge in den Marbach geleitet werden darf, wird eine Rückhaltung des Regenwassers am östlichen Ende der Bebauung erforderlich. Geplant ist hier der Bau eines Stauraumkanals. 8. GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB); um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen. Belange der Stadtentwicklung Die Entwicklung der Fläche für eine Wohnbebauung entspricht den Zielen des politisch beschlossenen Wohnbaulandkonzepts der Stadt Bochum. Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt die Stadt insbesondere das Ziel der Unterstützung einer nachhaltigen Stadtentwicklung und der Förderung der Wohnbaulandentwicklung. Auch in Zukunft wird es einen Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen geben. Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. negativen Wanderungstendenzen entgegenzuwirken. Dies entspricht auch den Anforderungen eines stark differenzierten Wohnungsmarktes. Insbesondere im Bereich des Segments des gehobenen Wohnungsneubaus gibt es in Bochum derzeit ein Nachfrageüberhang, der zu Abwanderungstendenzen geführt hat. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Insbesondere “leben” solche Lagen, wie hier geplant, durch die Nachfrage aus dem Stadtteil selbst. Die Planung bietet somit insbesondere für die Bewohner Weitmars die Möglichkeit, im Stadtteil ein entsprechendes Wohnangebot zu nutzen. Aufgrund der Attraktivität des Standortes mit den Naherholungsmöglichkeiten, der naheliegenden Versorgungsinfrastruktur und der zukünftig verbesserten Verkehrsinfrastruktur wird das Wohngebiet aber auch über den Stadtteil hinaus nachgefragt werden. Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Planungen und MaßBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 24 von 59 nahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächenim Freiraum. Zu den Maßnahmen der Innenentwicklung zählen die Möglichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten oder absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn stellen ein erhebliches innerstädtisches Flächenpotential dar, das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen die bisherigen Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotentialen im Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau von Mobilisierungshemmnissen auf kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der Entwicklungsreserven zu erreichen. Durch die bauliche Nutzung des Plangebiets kann somit die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken auf einer Fläche der Innenentwicklung befriedigt werden, während Freiflächen und Grünzüge geschont werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung, entsprechend der planerischen Zielsetzung vorrangig die Nachverdichtung und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im Freiraum zu betreiben. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Wiedernutzung brachgefallener Flächen zu. Durch die Schaffung von Wohnbauland wird ein positiver Beitrag zur Wohnraumversorgung der Bochumer Bevölkerung geschaffen, insbesondere auch für die Zielgruppe des Wohnbaulandkonzeptes der Stadt Bochum. Damit wird dem Bevölkerungsrückgang entgegen gewirkt, der Erhalt der technischen und sozialen Infrastruktur gesichert und positive Effekte zur Stärkung der weichen Standortfaktoren der Stadt Bochum erzielt. Belange des Verkehrs Das geplante Erschließungssystem trägt dazu bei, die Hauptzu- und Abfahrt auf die Straße "An der Holtbrügge" zu lenken. Nach derzeitigen Erkenntnissen wird sich durch die geplante Bebauung die Zunahme des Verkehrs an der Straße "An der Holtbrügge" nicht wesentlich auswirken, weil durch die Verlängerung der Springorum-Allee zur Prinz-Regent-Straße Verkehre dorthin verlagert werden, die den zusätzlichen Verkehr aus dem Wohngebiet überwiegen. Im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung der Straße "An der Holtbrügge" und dem Bau des Springorum-Radwegs wird eine leistungsfähige Erschließung des Wohngebiets ohne spürbare Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im umliegenden Straßennetz erreicht. Gegen eine Anbindung des Wohngebietes an die verlängerte Springorumallee sprechen folgende Faktoren: Es würde ein nicht unerheblicher Eingriff in Natur und Landschaft entstehen, da hier große Flächen neuversiegelt werden müssten. Der Eingriff durch Flächenversiegelung wäre bei dieser Anbindung rund sechs Mal so hoch, wie bei der Anbindung an die Straße "An der Holtbrügge". Diese Anbindung erfolgt zudem in direktem Bezug zu der bestehenden Wohnbebauung "An der Holtbrügge", "Am Kuhlenkamp" und an der Karl-Friedrich-Straße, während die Erschließung über die Springorumallee durch ein Gewerbegebiet führen würde. Bei einer Anbindung an die Springorumallee kämen auf die Stadt Bochum zusätzliche Kosten zu. Belange des Stadtteils Weitmar Durch die Planung wird ein familiengerechtes und zentrumnahes Wohngebiet in Weitmar entwickelt. Insgesamt sind mit der Realisierung des Bebauungsplans positive Effekte auf eine qualitätsvolle Wohnungsbaulandentwicklung zu erwarten. Die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in Weitmar werden durch die zusätzlichen Bewohner weiter ausgelastet und damit in ihrem Bestand gesichert. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 25 von 59 Belange der Wohnraumversorgung Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. einen Wanderungsüberschuss zu erzielen. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Durch den Bebauungsplan wird zum einen der Nachfrage nach Einfamilienhäusern entsprochen zum anderen aber durch die Möglichkeit des Baus von Mehrfamilienhäusern ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten geschaffen. Umweltauswirkungen Im vorliegenden Planfall müssen dem Belang des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB der Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB und dem Belang der Erhaltung vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich wie oben beschrieben größtenteils um einen ehemaligen Bahnhof der Deutschen Bahn. Wie aus alten Luftbildern erkenntlich, war noch im Jahre 1959 ein Großteil der Fläche durch Gleisanlagen, Bahnhofsgebäude und Abgrabungen geprägt. Die Flächen des Plangebietes sind entweder selbst als Gleise der Deutschen Bahn genutzt worden oder befinden sich zwischen diesen und den Industriegleisen des ehemaligen Kohlekraftwerks nördlich des Plangebiets. Auf der nördlichen Teilfläche innerhalb des Plangebiets verlief ehemals eine oberirdische Pressluftleitung, die in Verbindung mit den Zechen Prinz-Regent und Carl Friedrich Erbstollen stand. Zwar hat sich zwischen dem Bereich des ehemaligen Kohlekraftwerks und der ehemaligen Gleisanlagen heute ein umfangreiches Sukzessionsgrün und Waldflächen ausgebreitet, dennoch liegen diese Flächen innerhalb eines durch die ehemalige Industrie und die darauffolgende bauliche Entwicklung, wie z. B. den Innovationspark Springorum, vorgeprägten Siedlungsbereiches der Stadt Bochum. Das Areal schließt in keiner Richtung an größere, natürliche Freiräume an. Vielmehr handelt es sich um "Restflächen" im Siedlungsgefüge, deren Inanspruchnahme in den Randbereichen Teil einer organischen Stadtentwicklung ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass im nördlichen Rand des Plangebiets ein Waldstreifen entstanden ist. Auch nach Entwicklung des Wohngebietes verbleiben großzügige Sukzessionsflächen für Entwicklung von Natur und Landschaft. Darüber hinaus ist das gesamte Plangebiet im gültigen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) als Allgemeiner Siedlungsbereich und Wohnbaufläche ausgewiesen. Eine zentrale Aufgabe des RFNP ist die Koordination und Steuerung der Wohnbau- und Wirtschaftsflächenentwicklung in der Region. Die Bereitstellung eines ausreichenden und angemessenen Angebots an Wohnbauflächen ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Mit seinen Flächenausweisungen schafft der RFNP die Voraussetzungen für einen aktiven Umgang mit dem demografischen Wandel und damit für eine zukunftsfähige Entwicklung der Region. Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, die ökologische, ökonomische und soziale Aspekte umfasst, stehen die verschiedenen Belange – Wohnen, Wirtschaft, Freiraum – gleichberechtigt nebeneinander. Bei den sich im dicht besiedelten Ballungsraum zwangsläufig ergebenden Nutzungskonkurrenzen ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welchem Belang der Vorrang eingeräumt wird. In diesem Fall wird dem Belang der Stadtentwicklung durch die Schaffung von Wohnbauland der Vorrang eingeräumt. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Entwicklung von Flächen außerhalb des Siedlungsbereiches. Insbesondere die Wiedernutzung von Brachflächen leistet einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 26 von 59 Daher ist die Nutzung der brachliegenden Flächen des ehemaligen Güterbahnhofes aus Sicht des Umweltschutzes positiv zu bewerten. Gleichwohl werden auch durch Sukzession entstandene Gehölze entfernt, was grundsätzlich als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten ist. Dies wird auch durch eine Umweltprüfung und einem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan dokumentiert. Im Rahmen der Umweltprüfung werden sämtliche Eingriffe in Wald, Natur und Landschaft erfasst und bilanziert. Die sich daraus ergebenen Kompensationsmaßnahmen sollen innerhalb und außerhalb des Plangebiets erfolgen. Die konkreten Eingriffe, die Festlegung des Kompensationsumfangs sowie die Art und Weise des Ausgleichs sind dem Umweltbericht und ergänzend dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Hinsichtlich der Luftqualität sind, wie bereits unter Pkt. 4.4.4 in der Begründung angemerkt, bei der Berechnung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) im Rahmen der Luftreinhalteplanung für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 946 keine Grenzwertüberschreitungen im Sinne der 39. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionschutzgesetzes sowohl im Jahresmittelwert als auch in der Anzahl an zulässigen Überschreitungen im Tagesmittelwert verzeichnet oder zu erwarten. Die Belastung setzt sich zusammen aus den Beiträgen aus dem Straßenverkehr, den Anteilen der übrigen Quellgruppen (Kleinfeuerungsanlagen, etc.) und der regionalen Hintergrundbelastung. Die Belastungskarten für Stickstoffdioxid und Feinstaub zeigen neben der Grenzwertüberschreitung auch Jahresmittelwerte an, bei denen eine Überschreitung der Tagesmittelwerte möglich ist. Auch diese Werte werden im Plangebiet nicht erreicht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Kleinfeuerungsanlagen der neuen Bebauung nach aktuellem Stand der Technik zu keiner erheblichen Zusatzbelastung oder Grenzwertüberschreitung führen werden. Hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und vorhandener Bodenbelastungen wurden umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstellt. Aufgrund vorhandener Bodenbelastungen wird im Vorfeld einer geänderten Nutzung des Geländes eine Sanierung durch Abtrag der belasteten Böden erforderlich. Die Rahmenbedingungen des Aushubs werden in einem gesonderten Sanierungsplan dargestellt. Der Sanierungsplan stellt die Grundlage der auszuführenden Arbeiten dar, die Einhaltung der beschriebenen Vorgehensweise wird im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der Arbeiten überwacht und dokumentiert. Im Bebauungsplan werden im Übrigen entsprechende Kennzeichnungen/Hinweise aufgeführt, dass die Erdarbeiten aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch einen Fachgutachter der Fachrichtungen Bodenschutz und/oder Altlastenerkundung bzw. -sanierung überwacht und begutachtet werden. Nach Durchführung der Maßnahmen ist der Wirkungspfad Boden-Mensch sicher unterbrochen, und es ist eine uneingeschränkte Nutzung als Wohnbaufläche möglich. Belange des Immissionsschutzes Der Belang des Schallschutzes ist bei der erforderlichen Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 1 Abs. 6 BauGB als ein wichtiger Gesichtspunkt neben anderen Belangen zu verstehen. Nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen; er hat gegenüber anderen Belangen einen hohen Rang, jedoch keinen Vorrang. Bei allen Neuplanungen einschließlich der „heranrückenden Bebauung“ sowie bei Überplanungen von Gebieten ohne wesentliche Vorbelastungen ist ein vorbeugender Schallschutz anzustreben. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 27 von 59 Dem Gebot der Trennung konfliktärer Nutzungen steht aber das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gegenüber (§ 1 a Abs. 2 BauGB). In einem hochverdichteten Raum wie der Metropolregion Ruhr gibt es eine historisch gewachsene, enge Verflechtung von Gewerbeund Wohnnutzungen, die häufig zur Unterschreitung von Abständen wie im Abstandserlass NRW empfohlen, führen. Dies stellt aber keinesfalls automatisch einen städtebaulichen Missstand dar. Vielmehr kann gerade diese räumliche Nähe zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden, dem Vorrang der Innenentwicklung, der Verkehrsvermeidung und der Schaffung von urbanen, nachhaltigen Strukturen dienen. Allerdings sind die jeweiligen Immissionsauswirkungen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu prognostizieren und durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen negative Auswirkungen zu vermeiden. Durch die geplante Wohnbebauung ergeben sich Abstände zu den Gewerbebetriebsflächen, aus denen sich wechselseitige Beeinträchtigungen ergeben können. Die relativ genaue Kenntnis der vorhandenen Emissionssituation gestattet es, die von den bestehenden Gewerbebetrieben ausgehenden, auf das neu festzusetzende Wohngebiet einwirkenden Immissionen. zu berechnen. Mit Hilfe eines Gutachtens wurde daher festgestellt, in welchem Ausmaß Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch die angrenzenden Gewerbebetriebe zu erwarten sind und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, damit keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Gewerbebetriebe entstehen. Hierbei wurden auch perspektivische Erweiterungen bzw. Intensivierungen der Betriebe berücksichtigt. Im Bebauungsplan wurden die gutachterlichen Empfehlungen zum Lärmschutz gegenüber den angrenzenden Gewerbebetrieben umgesetzt und entsprechende Festsetzungen getroffen. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die gesunden Wohnverhältnisse gewahrt bleiben, zugleich durch die heranrückende Wohnbebauung keine spürbaren zusätzlichen Restriktionen für die Gewerbebetriebe gegenüber der heutigen Situation zu erwarten sind. Straßenverkehrsgeräusche gehen im Wesentlichen von der Straße „An der Holtbrügge“ aus, die am westlichen Plangebietsrand verläuft und weiter südlich in die Karl-Friedrich-Straße übergeht. Die Geräusche der übrigen Straßen in der Nachbarschaft können aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens und der größeren Entfernungen vernachlässigt werden. Nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Verkehrswegen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) legt Immissionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreitung von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist. In diesem Fall müssen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Eine Abwägungsmöglichkeit besteht hier nicht. Zwar werden im vorliegenden Fall keine Straßen neu gebaut oder wesentlich baulich geändert. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden allerdings hier aufgrund des Fehlens anderer rechtsverbindlicher Festlegungen als Grenze für schädliche Umwelteinwirkungen angesehen. Bei den Straßenverkehrsgeräuschen wurden für drei geplante Wohngebäude unmittelbar an der Straße "An der Holtbrügge" Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-2 festgestellt. Nach Abwägung anderer Maßnahmen wurde hier ein passiver Schallschutz (Lärmpegelbereich III) durch Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 an den betroffenen Fassaden vorgeschlagen. Die heutzutage aus Gründen der Energieeinsparung eingebauten Fenster erfüllen in aller Regel die Anforderungen. Entsprechende Festsetzungen wurden im Bebauungsplan übernommen. Inwieweit sich Lärmauswirkungen durch die geplante Sanierung der Straße "An der Holtbrügge" zu den bestehenden Wohnhäusern ergeben, wurde ebenfalls gutachterlich untersucht. Die BeBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 28 von 59 rechnung ergab, dass durch den geplanten Um- / Ausbau der Straße "An der Holtbrügge" der Tatbestand der wesentlichen Änderung an der vorhandenen Wohnbebauung nicht erfüllt wird. Zwar kommt es an einzelnen Gebäudefassaden zu leichten Pegelerhöhungen von bis zu 1,3 dB(A), da die Zunahme aber unter 3 dB(A) bleibt und der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird, entstehen keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen. An den meisten Gebäudefassaden kommt es sogar zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel von bis zu 3 dB(A). Grund hierfür ist die nach dem Umbau geringere Längsneigung der Straße und damit verbunden geringere Steigungszuschläge. Westlich der Straße ergeben sich zusätzliche Minderungseffekte durch die Verschiebung der Straßenachse in östlicher Richtung, wodurch sich der Abstand vom Immissionsort zum Emittenten vergrößert. Östlich der Straße ergeben sich durch die Achsverschiebung entsprechende Pegelzunahmen die teilweise durch die geringeren Steigungszuschläge aufgefangen werden. 9. PLANINHALT 9.1 Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Der überwiegende Teil des Plangebietes soll auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Zudem sollen im Bebauungsplan detaillierte Festsetzungen zum Erschließungskonzept (öffentliche Straßen), zu Gebäudestellungen und zur gestalterisch-ökologischen Qualität des Wohnquartiers (z. B. Bauweise, Geschossigkeit, Dachformen, Baumpflanzungen, Gestaltung der Vorgärten) getroffen werden. 9.1.1 Art der baulichen Nutzung Festsetzung: 9.1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind:  Wohngebäude,  die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden:  der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,  die Betriebe des Beherbergungsgewerbes,  sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,  Anlagen für Verwaltungen,  Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind:  Gartenbaubetriebe,  Tankstellen. Begründung: Der Bebauungsplan setzt die Baugebiete im Geltungsbereich als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 9) fest. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Die Festsetzungen entsprechen der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld ebenfalls überwiegend durch Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem sind die Festsetzungen konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich/Wohnbaufläche darstellt. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 29 von 59 Auch wenn der Anschein entsteht, bei dem städtebaulichen Konzept würde es sich um ein reines Wohngebiet handeln, welches auch als solches festzusetzen sei, gilt hier Folgendes. Bei Neuplanungen müssen Wohngebiete generell sachgerecht in das Stadtgefüge eingepasst werden. Ein reines Wohngebiet wird u.a. geprägt durch besondere Anforderungen hinsichtlich der Wohnruhe, die zu seinem dauerhaft zu gewährleistenden Gebietscharakter beiträgt. Aufgrund dieses hohen Schutzanspruches gegen Lärmimmissionen ist die Ausweisung eines reinen Wohngebiets in vielen Lagen nicht möglich. So ist z.B. die Nachbarschaft eines störempfindlichen reinen Wohngebiets zu Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zu vermeiden. Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet nicht der städtebauliche Charakter eines reinen Wohngebietes, auch wenn nicht in allen Teilen alle in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen vorhanden oder zulässig sind. Reine Wohngebiete dienen in erster Linie dem Wohnen. Andere, in geringem Umfang zulässige Nutzungen müssen sich nach ihrem städtebaulichen Gewicht und ihren Auswirkungen der Wohnnutzung deutlich unterordnen. Schon geringe Belästigungen oder Störungen der Wohnruhe durch andere Nutzungen sind mit dem Gebietscharakter unvereinbar, da in einem reinen Wohngebiet durch die Planung eine besondere Wohnruhe garantiert wird. In allgemeinen Wohngebieten ist ein breiteres Spektrum an Nichtwohnnutzungen denkbar. Schließlich ist nicht etwa erklärtes Ziel der Planung, den Bewohnern des Gebietes eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten, sondern in Ansehung eines bestehenden Bedarfs an Wohnraum innerhalb der Stadt in nennenswertem Umfang Wohnbauflächen auszuweisen. Darüber hinaus ist es nicht Ziel der Planung, eine entsprechende Einschränkung auf reine Wohnnutzungen in diesem Bereich vorzunehmen, sondern vielmehr auch nicht störende anderweitige Nutzungen zuzulassen. Der Wohncharakter dieses Gebietes muss dabei allerdings sofort ins Auge fallen. Gleichzeitig sind Nutzungsarten, die beispielsweise der Versorgung und der gesellschaftlichen Kommunikation dienen, sowie nicht störende Handwerksbetriebe, ebenfalls zulässig. Standortentscheidungen des Einzelhandels haben erhebliche Auswirkungen auf die gewachsenen Zentren und die Gewährleistung einer flächendeckenden Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. So wird sich die Ansiedlung eines Geschäftes innerhalb eines gewachsenen Zentrums in der Regel positiv auf dessen Angebotsvielfalt auswirken, die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten in fußläufig gut erreichbarer Lage innerhalb von Wohnsiedlungsbereichen deren Nahversorgung sicherstellen. Dagegen sind Ansiedlungen außerhalb gewachsener Zentren eine Fehlentwicklung, da sie Kaufkraft aus den zentralen Versorgungsbereichen abziehen und deren städtebaulichen Entwicklungsspielräume beeinträchtigen. Die räumliche Steuerung des Einzelhandels mit dem Ziel der Erhaltung und der Entwicklung der gewachsenen Zentrenstrukturen und der Gewährleistung einer fußläufig erreichbaren Nahversorgung für den täglichen Bedarf gehört daher zu den wichtigsten Aufgaben der Stadtentwicklung. Seit seinem Inkrafttreten 2006 hat sich der Masterplan Einzelhandel Bochum zu einem verlässlichen Planungsinstrument entwickelt. Der Masterplan ist Orientierungs- und Beurteilungsgrundlage für die kommunale Bauleitplanung und wird bei Entscheidungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben herangezogen. Da sich das Wohngebiet außerhalb der im aktuellen Masterplan 2012 ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche befindet, gleichwohl diese fußläufig erreichbar sind, besteht kein besonderer Versorgungsbedarf der Wohnbevölkerung im Plangebiet. Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO gibt es sehr differenzierte Vorgaben im Masterplan, die im Bebauungsplan nicht detailgetreu umzusetzen sind (keine Verkaufsflächenvorgaben im WA zulässig). Daher wird die allgemeine Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 30 von 59 Zulässigkeit von der Versorgung des Gebiets dienenden Läden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in eine Zulassungsfähigkeit als Ausnahme umgewandelt. Die allgemeine Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke wird aufgrund der Konfliktträchtigkeit der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnnutzungen und wohnungsnahen Sportanlagen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ebenfalls in eine Zulassungsfähigkeit als Ausnahme umgewandelt. Die Errichtung einer Tankstelle und auch die Nutzung durch in der Regel flächenintensive Gartenbaubetriebe sind in der Regel mit der Bebauungs- und Nutzungsstruktur des Plangebietes nicht vereinbar. Diese Nutzungen sollen ausgeschlossen werden, da sie aufgrund ihres Störgrades, ihres Flächenbedarfes und ihrer Verkehrserzeugung im Bereich dieses Allgemeinen Wohngebiets nicht sinnvoll untergebracht werden können. Daher werden diese ansonsten in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen. 9.1.2 Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 bis WA 9 sind maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Begründung: In den Baugebieten WA 6 bis WA 9 erfolgt eine Beschränkung der zulässigen Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei Wohneinheiten. Mit dieser Festsetzung wird das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur in Bezug auf die Wohnform, d. h. die geplante Entwicklung eines durch Einfamilienhäuser geprägten Gebietes, erreicht. In den übrigen Baugebieten wird im Hinblick auf die geplante Entwicklung bzw. mögliche Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern auf eine derartige Festsetzung verzichtet. 9.1.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und die Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche Rahmenbedingungen für die Auswirkungen der Planung gesetzt. Für das Zustandekommen eines „qualifizierten Bebauungsplans“ ist die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Grundfläche (GR) als Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung notwendig. Eine Festsetzung zur „dritten Dimension“, d.h. zur Geschosszahl (Z) oder zur Höhe baulicher Anlagen (H), ist zusätzlich dann erforderlich, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Bebauungsplan durch die Festsetzung von maximalen Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ), die Höhe baulicher Anlagen oder der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß definiert. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für mögliche kleine Anpassungsmaßnahmen lässt. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 20 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 31 von 59 Folgende Festsetzungen werden getroffen: 9.1.3.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Planzeichen im Allgemeinen Wohngebiet WA 1: In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird die Gebäudehöhe von 143,0 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstmaß festgesetzt. Planzeichen im Allgemeinen Wohngebiet WA 2: In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 2 wird die Gebäudehöhe von 139,5 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstmaß festgesetzt. Textliche Festsetzung: Die Gebäudehöhe (GH) wird definiert als der oberste Abschluss der Dachhaut. Für Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren und sonstige technische Aufbauten (z.B. Schornsteine, Antennen) ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bis zu 3,0 m zulässig. Der Bezugspunkt für die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen ist Normalhöhennull (NHN). Begründung: Die Höhenentwicklung der Gebäude im WA 1 und WA 2 soll mit Hilfe der Festsetzung von Gebäudehöhen geregelt werden. Die Höhenfestsetzung orientiert sich an den vorhandenen Wohnhäusern in der Umgebung und den topografischen Verhältnissen. Eine unerwünschte Überhöhung der Gebäude wird dadurch vermieden. Gleichzeitig kann eine Umsetzung des städtebaulichen Konzepts von drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss erreicht werden. Hierdurch soll der Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich akzentuiert werden. Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren und sonstige technische Aufbauten (z.B. Schornsteine, Antennen) sind auf den Dachflächen zulässig und dürfen die Gebäudehöhe bis zu 3,0 m überschreiten. 9.1.3.2 Grundflächenzahl (GRZ), § 19 BauNVO Planzeichen: In den Allgemeinen Wohngebieten wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Begründung: Mit der Festsetzung der GRZ von 0,4 wird eine Überbauung von bis zu 40% der Grundstücksfläche ermöglicht. Die Festsetzung liegt im Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 5 darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO für die Grundflächen der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die GRZ bis zu 0,8 überschritten werden. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 32 von 59 Textliche Festsetzung: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 5 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Flächen für Garagengeschosse sowie ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 zugelassen werden. Soweit keine Geschosse darüber liegen, sind die Dächer der Garagengeschosse gemäß textl. Festsetzung unter Pkt. 9.1.10.3 Begrünung von Garagendächern- zu begrünen. Zugänge und Terrassen bleiben hiervon unberührt. Begründung: In den Wohngebieten WA 1 – WA 5 ist vorgesehen, den ruhenden Verkehr in Tiefgaragen unterzubringen. Die im Einmündungsbereich zum neuen Wohngebiet vorgesehenen Mehrfamilienhäuser entlang der Straße „An der Holtbrügge“ und östlich davon innerhalb des Erschließungsrings erfordern zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs aufgrund der städtebaulichen Situation eine bauliche Dichte, die auf dem zum Teil schmalen Eckgrundstück mit geringen Tiefen und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen mit einer Grundflächenzahl von max. zulässigen 0,6 nicht erreicht werden kann. Tiefgaragen tragen erheblich zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei, da die Grundstücke nicht für Stellplätze überbaut oder befestigt, sondern als autofreie und begrünte Freiflächen attraktiv gestaltet werden können. Die Anordnung der Stellplätze in Tiefgaragen wird auch dazu beitragen, dass das städtebaulich–gestalterische Erscheinungsbild des Quartiers sehr viel homogener gestaltet werden kann, als wenn die oberirdischen Anlagen (Garagen, Carports und Stellplätze) mit ihren jeweiligen Zufahrten individuell hergestellt oder zu einem späteren Zeitpunkt baulich verändert werden. Die besonderen städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der GRZ ergeben sich aus der beschriebenen Qualität der vorgesehenen Bebauung. Auswirkungen auf Belichtung und Belüftung der umliegenden Gebäude sind nicht zu erwarten, sodass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Belichtung und Belüftung gewahrt bleiben und diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. 9.1.3.3 Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ), § 20 BauNVO Planzeichen in den Wohngebieten WA 1 – WA 3 und WA 5: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 – WA 3 und WA 5 wird die Geschossflächenzahl auf 1,2 festgesetzt. Begründung: Die Festsetzung der GFZ von 1,2 liegt im Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete. Mit dieser Festsetzung wird die geplante höhere Baudichte ermöglicht und eine verträgliche Baudichte entsprechend dem städtebaulichen Konzept sichergestellt. Planzeichen im Allgemeinen Wohngebiet WA 6: In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 6 wird die Geschossflächenzahl auf 0,6 festgesetzt. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 33 von 59 Begründung: In dem Baugebiet WA 6 wird eine reduzierte GFZ von 0,6 festgesetzt, durch die auf eine lockere, weniger massive Bauweise zum nördlichen Landschaftsraum hingewirkt wird. Planzeichen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 7 – WA 9: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 7 - WA 9 wird die Geschossflächenzahl auf 0,8 festgesetzt. Begründung: In diesen Baugebieten wird eine reduzierte GFZ von 0,8 festgesetzt. Damit ist eine verträgliche Baudichte auch von Doppelhäusern und Hausgruppen entsprechend dem städtebaulichen Konzept sichergestellt. 9.1.3.4 Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten sind übliche Geschosshöhen zu erwarten. Daher soll die Höhenentwicklung in den überwiegenden Baugebieten (WA 3 – WA 9) über die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse gesteuert werden. Planzeichen im Wohngebiet WA 3: In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 3 wird die Zahl der Vollgeschosse als zwingendes Maß (III) festgesetzt. Begründung: Das Wohngebiet WA 3 innerhalb des Erschließungsrings stellt eine prägende städtebauliche Lage dar. Dieser Teil des Plangebiets stellt zum einen das Ende der Zufahrtsachse dar und bildet gleichzeitig den Auftakt des ringförmigen Wohngebiets. Daher soll an dieser Stelle als städtebaulicher Akzent ein dreigeschossiges Wohngebäude entstehen. Diese Größenordnung fügt sich in die vorhandene Umgebung ein. Unter Berücksichtigung der gesunden Wohnverhältnisse wurde die Anzahl der Vollgeschosse dahingehend auf ein zwingendes Maß von 3 Vollgeschossen festgesetzt. Auch die bestehende Möglichkeit, ein weiteres zurückspringendes Staffelgeschoss zu errichten, stellt sich nicht als unverträglich dar. Damit kann zum einen die gewünschte städtebaulich formende Wirkung erzeugt werden und zum anderen wird dem nachbarlichen Umfeld ausreichend Rechnung getragen. Planzeichen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 6 – WA 9: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 6 – WA 9 wird die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (II) festgesetzt. Begründung: Diese maximale Begrenzung entspricht dem städtebaulichen Konzept und passt sich einer künftigen Einfamilienhausbebauung mit eher kleineren Bebauungsformen an. Wenn man eine Geschosshöhe von beispielsweise 3,50 m (üblich sind Geschosshöhen von 2,75-3,0 m) zugrunde legt, dann würde die Gebäudehöhe bei 2 Vollgeschossen + Staffelgeschoss in etwa 10,50 m betragen. Dies entspricht den Höhenverhältnissen einer üblichen Einfamilienhaussiedlung. Planzeichen im Wohngebiet WA 5: In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 5 wird die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (III) festgesetzt. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 34 von 59 Begründung: In diesem Baufeld wird die Zahl der Vollgeschosse auf max. drei begrenzt. Gegenüber den Baufeldern WA 4 wird hier die Geschossigkeit um ein Geschoss erhöht. Die Auswirkungen auf den Straßenraum sind hier aufgrund der eingerückten Lage eher untergeordnet. Mit dieser Festsetzung wird dem städtebaulichen Entwurf Rechnung getragen. Zum einen wird ein Bezug zum angrenzenden westlichen Baufeld WA 3 hergestellt, in dem ebenfalls drei Vollgeschosse zulässig sind, und zum anderen kann eine Staffelung der Geschossigkeit zu den angrenzenden Baufeldern WA 4 erzeugt werden, um letztlich auch Akzente in der Architektur zu setzen. Textliche Festsetzung: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 7 und WA 9 ist bei Gebäuden mit Flach- oder Pultdach ausnahmsweise ein drittes Vollgeschoss zulässig, wenn die Grundfläche dieses Geschosses max. zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses einnimmt. Begründung: Der Projektentwickler beabsichtigt innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 7 und WA 9 einige Wohnhäuser mit einem Pultdach auszuführen (im Wohngebiet WA 7 ca. 45 %, im Wohngebiet WA 9 ca. 30 %). Diese Wohnhäuser sollen ein zusätzliches Geschoss in der Art eines "Staffelgeschoss" erhalten. Staffelgeschosse müssen nach der BauO NRW allseitig von den Außenwänden zurückspringen und sind auch in allen Baugebieten grundsätzlich zulässig. Für die vorgenannten Baugebiete soll jedoch bei den Wohnhäusern mit Pultdach die Außenwände des Staffelgeschosses konstruktionsbedingt mit der darunterliegenden Außenwand flächenbündig ausgebildet werden. Daher wird ausnahmsweise ein drittes Vollgeschoss festgesetzt, mit der Einschränkung, dass dieses Geschoss max. 2/3 des darunter liegenden Geschosses einnehmen darf. Die Flächenbegrenzung erfolgt analog zum Staffelgeschoss nur mit dem einzigen Unterschied, dass die Gebäudeaußenwände nicht allseits zurückspringen müssen. 9.1.4 Bauweise (§ 22 BauNVO) Für die Baugebiete WA 1 – WA 5 wird eine offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Die Länge der Gebäude darf gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO höchstens 50 m betragen. Die Längen der überbaubaren Grundstücksfläche liegen unter dieser Höchstgrenze, somit kann auch eine etwas dichtere Baustruktur zur Fassung des Straßenraums erreicht werden. Für die Wohngebiete WA 6 bis WA 9 werden nachfolgend abweichende Bauweisen festgesetzt. Textliche Festsetzungen: Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 6 und WA 9 wird eine abweichende Bauweise mit seitlichem Grenzabstand analog zur offenen Bauweise festgesetzt. Die Länge der Gebäude darf im WA 6 und WA 8 16 m und im WA 7 und WA 9 25 m nicht überschreiten. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 und WA 8 sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 35 von 59 Begründung: Durch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise innerhalb der Baugebiete WA 6 – WA 9 werden die äußeren Abmessungen der Gebäude begrenzt, um das Planungsziel zur Herstellung einer kleinteiligen Einfamilienhausstruktur und einer lockeren Bauweise zu erreichen. Innerhalb der Wohngebiete WA 7 und WA 9 darf die Länge der Gebäude das Maß von 25 m nicht überschreiten, um so auch die Errichtung von Reihenhauszeilen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird durch die Beschränkung von max. 25 m Gebäudelänge im Gegensatz zu einer offenen Bauweise, in der Baulängen bis zu 50 m zulässig sind, die übermäßige Längenausdehnung einer Zeilenbebauung vermieden. Für die Wohngebiete WA 6 und WA 8 ist eine Gebäudelänge von max. 16 m zulässig. Damit besteht die Möglichkeit zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäuser. 9.1.5 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil der Baugrundstücke, auf dem das zulässige Maß der baulichen Nutzung realisiert werden darf; außerhalb dieser Fläche dürfen lediglich Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen errichtet werden, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt und gegenüber den nicht überbaubaren Grundstücksflächen abgegrenzt. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten. Geringfügige Überschreitungen durch untergeordnete Gebäudeteile können gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren zugelassen werden, ohne dass hierzu eine Bebauungsplanfestsetzung erforderlich ist. Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 4 – WA 7 und WA 9 werden über die zeichnerischen Festsetzungen hinaus folgende textliche Festsetzungen getroffen: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 4 – WA 7 und WA 9 ist eine Überschreitung der gartenseitigen Baugrenzen (d .h. von der Erschließungsstraße abgewandten Seite) durch Terrassen und Wintergärten bis zu einer Tiefe von maximal 3,00 m zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese dürfen eine Breite von max. 50 % der Fassadenbreite des Hauptgebäudes nicht überschreiten. Begründung: Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen, die ein Zurücktreten der Gebäude bzw. von Gebäudeteilen gegenüber dieser Abgrenzungslinie erlauben. Durch die Beschränkung der festgesetzten Baufenstertiefen werden mögliche größere Vor- und Rücksprünge der vorderen Bauflucht, die den gewünschten geordneten Gesamteindruck stören würden, vermieden. Insgesamt orientieren sich Größe und Geometrie der überbaubaren Grundstücksflächen an den beabsichtigten Gebäudetypologien, verbunden mit einer angemessenen Flexibilität bei der späteren Anordnung auf dem Grundstück und der Gebäudegestaltung. Mit der vorgenommenen Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen besteht einerseits ausreichend Spielraum bei der Anordnung und Gestaltung der beabsichtigten Gebäudetypen, andererseits dient die Tiefenbeschränkung einer geordneten und regelmäßigen Anordnung der Baukörper entlang des Straßenverlaufs. Eine Überschreitung der gartenseitigen Baugrenzen durch Terrassen und Wintergärten bis zu einer Tiefe von 3,0 m wird grundsätzlich zugelassen, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen eine Breite von max. 50 % der Fassadenbreite des Hauptgebäudes nicht überschreiten. Die Überschreitungsmöglichkeiten dienen angesichts einer vergleichsweise geringen Tiefe der Baufenster einer angemessenen Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 36 von 59 Flexibilität bei der Anordnung von gegenüber dem Hauptgebäude untergeordneten baulichen Anlagen und Bauteilen. Der städtebaulich wichtige erschließungsseitige Gestaltungseindruck bleibt durch die prägende Wirkung des Hauptgebäudes gewahrt. 9.1.6 Flächen für Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO) Für die Wohnbaugebiete werden folgende Festsetzungen getroffen: In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in den ausgewiesenen Vorgartenbereichen unzulässig. Ausnahmsweise können begrünte Mülltonnenstandplätze gem. textl. Festsetzung unter Pkt. 9.2.6 zugelassen werden. Einfriedungen sind gem. textl. Festsetzung Pkt. 9.2.5 auszuführen. Zufahrten, Zugänge und Beleuchtungsanlagen sind zulässig. Begründung: Zugunsten eines gegliederten Straßenraums sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO innerhalb der Vorgartenbereiche nicht zulässig. Die Freiheit zu individueller Gestaltung der Vorgartenzone durch bauliche Ergänzungen birgt die Gefahr einer chaotischen Vielfalt von Formen und Materialien sowie der Behinderung und Belästigung im nachbarschaftlichen Miteinander. Aus diesen Gründen werden keine Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO in den Vorgartenbereichen zugelassen. Zufahrten, Zugänge und Beleuchtungsanlagen bleiben hiervon unberührt. Begrünte Mülltonnenstandplätze sollen ausnahmsweise zugelassen werden, da je nach Bauform des Gebäudes und Platzmangel oftmals keine anderen Standorte möglich sind. Sie sind jedoch zur Wahrung eines geordneten Straßenbildes zu begrünen. 9.1.7 Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ( § 12, §21 a BauNVO) Textliche Festsetzungen: In den Allgemeinen Wohngebieten sind Garagen, oberirdische Stellplätze und Gemeinschaftsgaragen in den ausgewiesenen Vorgartenbereichen nicht zulässig. Zufahrten und Zuwegungen bleiben hiervon unberührt. Oberirdische Gemeinschaftsgaragen sind nur innerhalb der ausgewiesenen Fläche im Allgemeinen Wohngebiet WA 9 zulässig. Begründung: Innerhalb der Baugebiete WA 1 – WA 5 soll der ruhende Verkehr weitgehend in Tiefgaragen untergebracht werden. Die im Einmündungsbereich zum neuen Wohngebiet vorgesehenen Mehrfamilienhäuser entlang der Straße „An der Holtbrügge“ und östlich davon am Beginn des Erschließungsrings erfordern zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs aufgrund der städtebaulichen Situation eine Tiefgarage. Tiefgaragen tragen erheblich zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei, da die Grundstücke nicht für Stellplätze überbaut oder befestigt, sondern als autofreie und begrünte Freiflächen attraktiv gestaltet werden können. Die Anordnung der Stellplätze in Tiefgaragen wird auch dazu beitragen, dass das städtebaulich–gestalterische Erscheinungsbild des Quartiers sehr viel homogener gestaltet werden kann, als wenn die oberirdischen Anlagen (Garagen, Carports und Stellplätze) mit ihren jeweiligen Zufahrten individuell hergestellt oder zu einem späteren Zeitpunkt baulich verändert werden. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 37 von 59 Die überbaubaren Grundstücksflächen in den Wohngebieten WA 1 bis WA 5 lassen ausreichend Spielraum zur Anordnung von Tiefgaragen. Die Dächer der Garagen/Tiefgaragen sind gemäß der Festsetzung 9.1.10.3 zu begrünen. Zugunsten eines gegliederten Straßenraums werden Garagen, oberirdische und überdachte Stellplätze innerhalb der ausgewiesenen Vorgartenbereiche nicht zugelassen. Die Zufahrten und Zuwegungen sind hiervon ausgenommen. Der Straßenraum soll in erster Linie durch die Hauptgebäude und der begrünten Grundstückseinfriedungen gebildet werden. Hervorspringende untergeordnete Bauteile beispielsweise könnten zu Beeinträchtigungen führen. Im östlichen Plangebiet innerhalb des Wohngebietes WA 9 sind angrenzend an die öffentliche Grünfläche oberirdische Gemeinschaftsgaragen zur privaten Nutzung geplant und somit Teil des städtebaulichen Konzepts. Die Lage wurde in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 9 entsprechend ausgewiesen. 9.1.8 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Verkehrsflächen Die Verkehrsfläche der Planstraße wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung -Verkehrsberuhigter Bereich- festgesetzt. Die Festsetzung dieser verkehrsberuhigten Bereiche berücksichtigt die Bedürfnisse der hier geplanten Wohnnutzung und der potenziellen Nutzergruppen (Familien mit Kindern) nach einem möglichst ungestörten, verkehrssicheren und kinderfreundlichen Wohnumfeld. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs müssen Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren und dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Verkehrsberuhigte Bereich ist eine Mischverkehrsfläche eigener Art und besitzt keine Fahrbahn oder Gehweg - gewünscht ist ein gleichberechtigtes verkehrssicheres Nebeneinander. Für die ovale Planstraße wurde eine Querschnittsbreite von 6,50 m und im westlichen Zufahrtsbereich entlang der vorhandenen Wohnhäuser von 7,0 m gewählt. Damit werden alle üblichen Fahrzeugbewegungen und zugleich eine Straßenraumgestaltung mit verkehrsberuhigtem Charakter ermöglicht. Für das Plangebiet ist aus Gründen der Verkehrssicherheit eine zweite (Not-)Anbindung erforderlich, die nur im Bedarfsfall befahrbar sein soll. Damit soll sichergestellt werden, dass bei eventuellen Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten an der Hauptzufahrt eine zusätzliche Zufahrt zum Wohngebiet gegeben ist. Die temporäre Notzufahrt soll über den ohnehin über den von Bebauung freizuhaltenden Streifen (Erdgashochdruckleitung) in nördlicher Richtung bis zum SpringorumRadweg des RVR verlaufen und dann parallel in die westliche Richtung zur Straße "An der Holtbrügge" geführt werden. Die Breite der Notzufahrt beträgt 6,00 m. Dieser nördliche Abschnitt, der in erster Linie als eine Fuß-und Radwegeverbindung zum Springorum-Radweg dienen soll, wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg- festgesetzt. Auf der Achse der zuvor genannten Fuß- und Radwegeverbindung und der Erdgashochdruckleitung soll in südlicher Richtung ebenfalls eine Teilfläche als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung -Fußweg- festgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Anbindung künftig auch in südlicher Richtung möglich ist. Aufgrund der topografischen Verhältnisse kommt hier allerdings nur ein Fußweg in Betracht. Der Ausbau dieses Weges soll zu einem Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 38 von 59 späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit Entwicklung der südlich angrenzenden Teilfläche erfolgen. 9.1.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Festsetzung: Geh- Fahr- und Leitungsrecht der Flächen GFL 1 Die zeichnerisch festgesetzte Fläche mit der Kennzeichnung "GFL1" ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers zu belasten. Diese Flächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten und dürfen auch nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Vor Beginn von jeglichen Bauarbeiten/Baustelleneinrichtungen, sowie des Überfahrens mit Schwerlastverkehr ist der zuständige Leitungsträger der Erdgashochdruckleitung zu unterrichten und in die Planungen einzubinden. Begründung: Innerhalb dieser Flächen verläuft die Erdgashochdruckleitung L.-Str. 5020. Diese Leitung ist in einem Schutzstreifen von 6,0 m Breite (jeweils 3,0 m rechts und links der Achse Leitung) von jeglicher Bebauung freizuhalten und darf auch nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Das Lagern von Mutterboden, sonstigem Bodenabtrag oder sonstigen Materialien ist im Schutzstreifen grundsätzlich nicht gestattet. Gleichwohl wird es im Rahmen der Bodensanierungen zwangsläufig zu Bodenveränderungen kommen. Vor Beginn von jeglichen Maßnahmen im näheren Umfeld ist daher der zuständige Leitungsträger der Erdgashochdruckleitung zu unterrichten und in die Planung einzubinden, damit alle nötigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können. Festsetzung: Geh- Fahr- und Leitungsrecht der Flächen GFL 2 Die zeichnerisch festgesetzte Fläche mit der Kennzeichnung "GFL2" ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bochum zu belasten. Diese Flächen sind von jeglicher Bebauung mit Ausnahme von transportablen Fertiggaragen freizuhalten. Maßnahmen zur Bepflanzung sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum abzustimmen. Das Geh- und Fahrrecht beschränkt sich dabei auf einen 4,0 m breiten Streifen entlang der südlichen Grenze zum Zwecke der Unterhaltung. Begründung: Die anfallenden Niederschlagsabflüsse sollen ortsnah in den Marbach gedrosselt eingeleitet werden. Als Regenrückhalteanlage ist ein Regenrückhaltekanal (RRK) mit Durchmessern DN 1000 und 1600 mm geplant. Der Kanal, der größtenteils im öffentlichen Straßenraum verlaufen soll, durchquert die festgesetzte Wohnbaufläche in östlicher Richtung. Für die künftige Unterhaltung dieses Kanals ist ein Schutzstreifen von 10 m erforderlich (jeweils 5 m links und rechts von der Achse des Kanals). Die Fläche ist von Bebauung mit Ausnahme von Fertiggaragen freizuhalten. Die Flächen müssen zur Unterhaltung oder bei Neuverlegung der Leitungen zugänglich sein bzw. freigeräumt werden. Für die Unterhaltung des östlich außerhalb des Plangebiets geplanten angrenzenden Drosselbauwerks reicht ein 4,0 breiter Streifen zur Befahrung aus. Die geplanten Maßnahmen zur Bepflanzung müssen mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum abgestimmt werden. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 39 von 59 9.1.10 Pflanzmaßnahmen / Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25a BauGB) 9.1.10.1 Öffentliche Grünflächen -extensive naturnahe GrünanlageFestsetzung: Die öffentliche Grünfläche ist als extensive Magerwiese und als naturnahe Spielwiese anzulegen. Die Einsaat hat mit einem gebietsheimischem Saatgut aus dem Nordwestdeutschen Tiefland mit einer Saatgutmischung (z. B. Blumenrasen, Kräuterrasen) zu erfolgen. Vor Einsaat der Fläche ist die neue Deckschicht (aufgrund der vorausgegangenen Altlastensanierung) mit Schotter/Kies und Sand so vorzubereiten, dass sie einem Magerstandort entspricht. Die extensive Pflege erfolgt angepasst an die Saatgutmischung. Das Schnittgut ist abzufahren. Die weitere Ausgestaltung der Fläche ist unter Hinweise dem Pkt. 9.5.5 zu entnehmen. Die aufgeführten Gehölze gelten als Anregung und müssen nicht vollständig, und der Flächengröße entsprechend gepflanzt werden. Gehölzauswahlliste: o o o o o o o o o o o o o o o o o o o Großfruchtige Felsenbirne (Amelanchier lamarkii "Balleriana") Gemeine Felsenbirne (Amelanchier ovalis) Scheinquitte (Chaenomeles japonica) Quitte (Cydonia oblonga) Hundsrose od. andere heimische Rosenarten mit Hagebuttenfürchten (Rosa canina) Holunder (Sambucus nigra) Hasel (Corylus avellana) Stachelbeere (Ribes uva-crispa) Johannisbeere (Ribes nigrum) Jostabeere (Ribes x nidigrolaria) Himbeere (Rubus ideacus) Kulturformen Brombeere (Rubus fruticosa) Kulturformen Wildapfel (Malus sylvestris) Faulbaum (Frangula alnus) Eberesche (Sorbus und Verwandte) Kornekirsche (Cornus mars) Maibeere (Lonicera caerula) Apfelbeere, schwarzfrüchtig (Aronia melanocarpa) Mispel (Mespilus germanica) Begründung: Aufgrund der angestrebten uneingeschränkten Nutzung durch die Allgemeinheit wird die Freifläche als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Sie kann gleichzeitig als naturnahe Spielfläche genutzt werden. Die Zweckbestimmung "Spielwiese“ schließt eine spielerische und spielähnliche Nutzung der Fläche im Rahmen der üblichen Erholungsnutzung ein, nicht jedoch die Errichtung von Spielplätzen für Kinder und Jugendliche. Weitere Spielplatzflächen sind in der Nähe des Plangebiets vorhanden. Gleichzeitig werden mit dieser Festsetzung Kompensationsmaßnahmen festgeschrieben. Niederwüchsige Wiesen sind in der Regel mind. 3 bis 5 mal im Jahr zu mähen). Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 40 von 59 9.1.10.2 Anpflanzen von Bäumen Festsetzung: Anpflanzen von Straßenbäumen Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 25 standortgerechte, kleinbis mittelkronige Laubbäume in der Pflanzqualität “Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 20 - 25 cm“ zu pflanzen. Die Baumbeete müssen mindestens 2 m x 3 m groß sein und sind mit einer Oberfläche aus Dolomitsand oder gleichwertigem Material zu versehen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen. Es sind standortgerechte heimische Arten zu verwenden. Pflanzempfehlung Straßenbäume (mittelkronige Laubbäume): o o o o Acer campestre "Huibers Elegant", Höhe: 6-10 m Acer platanoiedes "Fairview", Höhe: 13-15 m Acer rubrum "Scanlon", Höhe: 10-12 m Prunus padus "Albertii", Höhe: 6- 8 m Begründung: Die Festsetzung wird zum Zweck der Straßenraumgestaltung getroffen, und um die Erschließungs- und Verkehrsflächen ökologisch aufzuwerten. Die genaue Lage der anzupflanzenden Bäume bleibt der weiteren Entwurfs- und Straßenausbauplanung vorbehalten, um angemessene Spielräume bei der Realisierung der Baugebiete zu ermöglichen. Anpflanzen eines Solitärbaumes Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 ist ein Solitärbaum in der Pflanzqualität "Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang min. 30 – 35 cm", Stammhöhe mind. 4 - 5 m hoch anzupflanzen. Die Anpflanzung ist dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen. Es sind standortgerechte heimische Arten zu verwenden. Pflanzempfehlung als Solitärbaum als heimische Arten (keine Zuchtformen, da Priorität als Bienenweide und Nektarspender). o o o Winterlinde (Tilia cordata) Höhe: 15-25 m Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia) Höhe: 10-12 m oder andere standortgerechte heimische Laubbäume 2. Ordnung Begründung: Die Festsetzung wird zum Zweck der Straßenraumgestaltung getroffen und dient zugleich der ökologischen Aufwertung. Der Standort des Baumes liegt in der Achse des ellipsenförmigen Wohngebiets und bildet gleichzeitig den Abschluss der westlichen Zufahrt in das Plangebiet. 9.1.10.3 Begrünung von Garagendächern Festsetzung: Dächer von Garagen/Gemeinschafts- und Tiefgaragen (Flachdächer und flach geneigte Dächer bis max. 15° Dachneigung) sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindestdicke der Substratschicht beträgt für die Dachbegrünung von Garagen und Gemeinschaftsgaragen 8 cm und für die Dachbegrünung von Tiefgaragen 25 cm. Die BeBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 41 von 59 grünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind Terrassen und Zuwegungen sowie verglaste Flächen und technische Aufbauten. Bei extensiven Dachbegrünungen sind artenreiche buntblühende, rasenbildende Arten die Extremstandorte tolerieren, zu verwenden. Für eine artenreiche Dachbegrünung (im Vergleich zu einer ausschließlich nur mit Sukkulenten besetzten) ist eine stärkere Substratschicht erforderlich. Zusätzlich können zur schnelleren Begrünung Sedumsprossen und einjährige Arten eingebracht werden. Der Kräuter- und Gräseranteil sollte jeweils zu beiden Teilen 50% betragen. Absonnige Dachflächen sind mit schattenverträglichen Pflanzeinsaaten oder Flachballenpflanzen (vorgezogene Stauden) zu begrünen. Begründung: Die Bepflanzung der Garagen/Gemeinschafts- und Tiefgaragen führt zu einer landschaftsgerechten Einbindung der baulichen Anlagen und verbessert die Wohnsituation im Umfeld. Die bewachsene Bodenschicht führt zu einer wirksamen Speicherung von Regenwasser, der Oberflächenabfluss wird reduziert und trägt damit zu einer Entlastung der Vorflut bei. Darüber hinaus wird durch die verminderte Aufheizung und vermehrte Staubbindung das Kleinklima günstig beeinflusst. Die Flachdachbegrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, so dass es verzögert der Kanalisation, Regenwasserversickerungsanlagen oder dem nächsten Vorfluter zufließt. Zudem wird durch die Begrünung die Aufheizung der Luft in einem bebauten Gebiet gemildert und so verhindert, dass dem Gebiet selbst bzw. der Umgebung kühle Luft zum Austausch entzogen wird. Das Ziel ist, eine möglichst flächendeckende Dachbegrünung zu erreichen. 9.1.10.4 Begrünungen von Lärmschutzwänden Festsetzung: Begrünungen von Lärmschutzwänden Die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand ist zu begrünen. Abhängig davon, wie die Lärmschutzwand in Material und Höhe ausgestaltet wird, sind geeignete Arten an Kletterpflanzen zu wählen, die mit oder ohne Rankgerüst vorgesehen werden können. Generell gilt: o Die Bepflanzung ist auf Platzangebot und Standortbedingen abzustimmen. o Die Pflanzung ist so konzipieren, dass sie mindestens 75% der Wandfläche dauerhaft bedeckt. o Ausfälle sind nachzupflanzen. o Die Mindestbreite des Pflanzstreifens (Erdreich) variiert mit der Höhe der Lärmschutzwand: 0,5 m breiter Pflanzstreifen bis 2,5 m Höhe der Lärmschutzwand bzw. 1,0 m Breite bis 3,0 m Höhe. o Pflanzabstände: Der Richtwert für Pflanzabstände bei Kletterpflanzen beträgt grundsätzlich 1 m. o Der Abstand (Tiefe) vom Pflanzfuß zur Schallschutzwand beträgt in der Regel 0,5 m. Je nach Unterbau des Lärmschutzwandfundamentes ist ein größerer Abstand erforderlich. Begründung: Neben der gestalterischen Wirkung kommen der Lärmschutzwandbegrünung lufthygienische und stadtökologische Funktionen zu. Lärmschutzwände aus Metall sind hier eher abzulehnen, da sie sich nicht zur Begrünung mit Kletterpflanzen eignen, da die Temperaturen von metallenen OberBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 42 von 59 flächen bei den Pflanzen zu Verbrennungen bzw. Erfrierungen führen können. Derartige Lärmschutzwände werden besser mittels Sträuchern, Stauden und Bäumen begrünt. Die Wahl der Bepflanzung ist mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum abzustimmen. 9.1.10.5 Anpflanzen von Hecken Festsetzung: Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 6 – WA 9 und innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind entlang der ausgewiesenen Signatur heimische und standortgerechte Hecken zu pflanzen. Eingebunden in diese Hecken sind Zäune untergeordnet zulässig. Die Zäune müssen sich von den öffentlichen Verkehrsflächen, der öffentlichen Grünfläche sowie der GFL 1-Fläche aus gesehen hinter der Hecke befinden. Die Hecken können als regelmäßig geschnittenen Hecken (s. g. Formschnitthecken) aber auch als freiwachsende Wildhecken gepflanzt werden. Die Gehölzauswahlliste ist der Festsetzung unter Pkt. 9.2.5. -Vorgärten / Einfriedungen- zu entnehmen. Begründung: Die Festsetzung dient zur Einfassung der geplanten Wohnbebauung, als Grünzäsur entlang der freizuhaltenden Leitungstrasse / Wegeverbindung und zugleich der ökologischen Aufwertung. Die Freiheit zu individueller Gestaltung der Einfriedungen durch bauliche Ergänzungen birgt zudem die Gefahr einer chaotischen Vielfalt von Formen und Materialien sowie der Behinderung und Belästigung im nachbarschaftlichen Miteinander. 9.1.11 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) Das Plangebiet ist weitgehend eben und wird im Westen von der Straße "An der Holtbrügge" begrenzt. Im Osten endet das Plangebiet am Gewerbegebiet "Prinz-Regent". Hier liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet das Gelände eines Getränkegroßmarktes und eine kleinere Kfz-Werkstatt. Straßenverkehrsgeräusche gehen im Wesentlichen aus von der Straße "An der Holtbrügge", die am westlichen Plangebietsrand verläuft und weiter südlich in die KarlFriedrich-Straße übergeht. Die Geräusche der übrigen Straßen in der Nachbarschaft können aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens und der größeren Entfernungen vernachlässigt werden. Die einwirkenden Immissionen aus den benachbarten Gewerbebetrieben sowie von dem Straßenverkehrslärm wurden gutachterlich geprüft und bewertet. Bei den Straßenverkehrsgeräuschen wurden für drei geplante Wohngebäude unmittelbar an der Straße "An der Holtbrügge“ Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-2 festgestellt. Nach Abwägung anderer Maßnahmen wurde hier ein passiver Schallschutz (Lärmpegelbereich III) durch Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 an den betroffenen Fassaden vorgeschlagen. Die heutzutage aus Gründen der Energieeinsparung eingebauten Fenster erfüllen in aller Regel die Anforderungen. Die Schutzmaßnahmen der Außenwohnbereiche an den straßenzugewandten Seiten können erst nach konkreter Ausführungsplanung mit definierter Höhenlage im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 43 von 59 Durch die Geräusche der Gewerbeanlagen (Getränkegroßhandel und Kfz-Werkstatt) kann es nach der geplanten Erweiterung zu Überschreitungen auf den Außenwohnbereichen an den unmittelbar angrenzenden geplanten Wohngebäuden kommen. Zum Schutz der Außenwohnbereiche wurde die Errichtung einer 2,0 m hohen Lärmschutzwand (beispielsweise Gabionenwand) an den angrenzenden Grundstücken vorgeschlagen, die ein Schalldämmmaß R`w ≥ 10 dB aufweisen muss. Die entsprechenden Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden im Bebauungsplan übernommen (siehe unten). 9.1.11.1 Passiver Lärmschutz Festsetzung: An Gebäudefronten in den eingetragenen Lärmpegelbereichen sind bei Neu-, Um- oder Anbauten passive Maßnahmen zum Schutz gegen einwirkenden Lärm zu treffen. Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie jeweils die folgenden Schalldämmmaße aufweisen. (Auszug aus der DIN 4109, Stand: Nov. 1989, Tab. 8, Herausgeber: DIN – Deutsches Institut für Normung e. V.; zu beziehen bei: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; einsehbar beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Bochum) Bei Aufenthaltsräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung entsprechend Lärmpegelbereich IV aufweisen, ist durch bautechnische Maßnahmen für eine ausreichende Belüftung (d. h. 1- bis 2-facher Luftwechsel/Std.) bei geschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Unter der Voraussetzung, dass der Nachweis erbracht wird, dass durch bauliche Maßnahmen (z.B. Grundrissgestaltung, Bauform, Gebäudeausrichtung) geringere Beurteilungspegel vor den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen des zugeordneten Lärmpegelbereiches unterschritten werden. Die Lärmpegelbereiche sind in dem Bebauungsplan bezeichnet. Ausnahmen von den zum Schallschutz vor Lärm getroffenen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen. 9.1.11.2 Lärmschutzwand Festsetzung: Im Abschnitt zwischen den Punkten A, B, C und D ist eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand z. B. Gabionenwand bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche zu errichten und Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 44 von 59 gemäß textl. Festsetzung unter dem Pkt. 9.1.10.4 zu begrünen. Die Lärmschutzwand muss ein Schalldämmmaß R`w ≥ 10 dB aufweisen. 9.2 Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 1 BauGB werden durch örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW ergänzt. Ziel dieser Festsetzungen ist die gestalterische Integration der baulichen Anlagen in das örtliche Umfeld sowie die Entwicklung eines städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes des Wohnquartiers. Hierbei sollen städtebaulich erforderliche und maßvolle Mindestanforderungen an die Gestalt der Gebäude gestellt werden, ohne die Gestaltungs- und Baufreiheit der Grundstückseigentümer übermäßig einzuschränken. 9.2.1 Doppelhäuser/Hausgruppen Folgende Festsetzung wird getroffen: Doppelhäuser und Hausgruppen sind bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung, -aufbauten (Dachgauben) und einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel sowie der Ausbildung der Traufe und First einheitlich zu gestalten. Begründung: Zwei Doppelhaushälften sowie Hausgruppen (Reihenhäuser) sind in der Regel eigentumsrechtlich getrennt. Sie bilden jedoch einen gemeinsamen Gebäudekörper und sind daher gestalterisch als Einheit anzusehen und auch als solche zu gestalten. Mit dieser Festsetzung sollen gestalterische Brüche vermieden und die Homogenität der Siedlung erreicht werden. 9.2.2 Dachform / Dachneigung Folgende Festsetzungen werden getroffen: In allen Allgemeinen Wohngebieten sind nur Sattel-, Pult- und Flachdächer zulässig. Begründung: Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes aus und prägen damit zugleich das Gesamtbild des neuen Wohngebietes und dessen Umgebung. Um diesem Aspekt im Spannungsfeld zwischen individueller gestalterischer Freiheit und einem harmonischen Gesamtbild des Wohngebietes Rechnung zu tragen, werden in den Bebauungsplan Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung aufgenommen. 9.2.3 Dacheindeckung Folgende Festsetzung wird getroffen: Dachsteine, Dachziegel und Metalldächer werden nur in den Farben rot, rotbraun, schwarz, grau und anthrazit zugelassen. Dacheindeckungen mit reflektierender Glasur sind unzulässig. Für untergeordnete Bauteile sind Blechabdeckungen zulässig. Für Flachdächer und untergeordnete Bauteile sind anderweitige Abdeckungen zu- Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 45 von 59 lässig (siehe Dachbegrünungen). Wärmesolarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Begründung: Da Dachflächen, wie bereits unter den Pkt. "Dachform/Dachneigung" dargestellt, einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes ausmachen und zugleich das Gesamtbild des neuen Wohngebietes sowie dessen Umgebung prägen, werden ebenso Festsetzungen zur Dacheindeckung getroffen. Als Farbtöne für die Dacheindeckungen werden in Anlehnung an die Dachfarben in der näheren Umgebung und entsprechend der Zielsetzung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Baugebiets nur die Farben rot, rotbraun, schwarz, grau und anthrazit zugelassen. Um unerwünschte Blendwirkungen auszuschließen, ist glasiertes oder anderes reflektierendes Bedachungsmaterial unzulässig. Zur Förderung der regenerativen Energien ist die Verwendung von Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren im Plangebiet generell zulässig. 9.2.4 Dachgauben und Dachaufbauten Folgende Festsetzung wird getroffen: Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchhäuser) und Dacheinbauten (Dacheinschnitte, Dachflächenfenster) sind in ihrer Summe bis maximal 50 % der Trauflänge/Firstlänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge/Firstlänge gerechnet. Diese Baukörper müssen mit ihrem oberen Abschluss einen vertikalen Abstand von mindestens 1,00 m zum oberen Dachabschluss und einen Abstand von mindestens 1,25 m zu den seitlichen Gebäudeaußenwänden einhalten. Sie müssen mit Ausnahme der Zwerchhäuser um mindestens 1,00 m horizontal gemessen hinter die darunter liegende Außenwand zurücktreten; die Dachfläche muss unterhalb durchlaufen. Folgende Definitionen werden zugrunde gelegt: Dachaufbauten (Dachgaube, Zwerchhäuser) im Sinne dieser Vorschrift sind Baukörper, die über die Grundform eines geneigten Daches hinausragen, mit Ausnahme von technischen Dachaufbauten. Dachgauben sind Dachaufbauten, die von der darunter liegenden Außenwand zurückgesetzt sind. Zwerchhäuser sind Dachaufbauten, deren vordere Außenwand in der Hauptflucht der Gebäudeaußenwand verläuft. Begründung: Durch Gestaltung der Dachfläche bietet sich zum einen die Möglichkeit die Gliederung des Hauses nach außen ablesbar zu machen; Aus- oder Einbauten am Dach haben also architektonisch-gestaltende Funktion; auf der anderen Seite dienen sie aber auch der Wohnraumbeschaffung oder -belichtung. Durch die Festsetzungen zu den Dachaufbauten und -einbauten soll einerseits eine gestalterische „Überladung“ und Zergliederung der Dachflächen vermieden und eine gestalterisch eindeutige Zuordnung der Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden. Anderseits soll jedoch auch der Nutzung von Dachgeschossen Rechnung getragen werden. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 46 von 59 9.2.5 Vorgärten / Einfriedungen Folgende Festsetzung wird getroffen: Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten, Stellplätze und notwendigen Wege (Hauszugang) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft als Gartenflächen zu unterhalten. Die Grundstückseinfriedungen sind in den ausgewiesenen Vorgartenbereichen nur als heimische und standortgerechte Hecken- oder Strauchpflanzung bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zu pflanzen. Eingebunden in diese Hecken sind Zäune untergeordnet zulässig. Die Zäune müssen sich von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen hinter der Hecke befinden. Die Hecken können als regelmäßig geschnittene Hecken, s.g. Formschnitthecken aber auch als freiwachsende Wildhecke gepflanzt werden. Da die Wildhecke wesentlich breiter wird, benötigt sie mehr Platz auf dem Gartengrundstück. Von daher sind kleinwüchsige Sträucher auszuwählen, wie nachfolgend beispielhaft angegeben. Gehölzauswahlliste für Wildhecken: o Wildrosen (z.B. Rosa canina) diverse Arten o Holunder (Sambucus nigra) o Beerensträucher als gemischt bunte Beereobsthecke: o Stachelbeere (Ribis uva-crispa), Johannisbeer (Ribes nigrum), Jostabeere (Ribes x nidigrolaria) o Mannsblut (Hypericum androsaeum) o Schlehe (Prunus spinosa) o Felsenbirne (Amelanchier ovalis) o Kornelkirsche (Cornus mas) Gehölzauswahlliste für heimische Formschnitthecken: o Gewöhnliche Berberitze (Berberis vulgaris) o Liguster (Ligustrum vulgaris) o Hainbuche (Carpinus betulus) o Rotbuche (Fagus sylvatica) o Eibe (Taxus baccata) o Feldahorn (Acer campestre) Begründung: Gut gestaltete und begrünte Vorgärten sind wichtige Gestaltungselemente in kleinteilig strukturierten Wohngebieten, die darüber hinaus das Erscheinungsbild des Straßenraums wesentlich beeinflussen. Bis auf die für die Erschließung des Grundstücks notwendigen Wege, Zufahrten und Stellplätze sind daher die Vorgartenflächen (in der Regel Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) zu begrünen und dauerhaft als Gartenflächen zu unterhalten. Die Vorgartenzone ist im Bebauungsplan eindeutig als Signatur dargestellt. Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen zur Aufwertung des öffentlichen Straßenraumes und aus ökologischen Gründen Einfriedungen nur als heimische und standortgerechte Hecken in einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig sein. Eingebunden in diese Hecken, d.h. so angeordnet, dass sie im Straßenraum nicht in Erscheinung treten, können auch Maschendraht-, Drahtgitter- oder ähnliche Zäune zugelassen werden. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 47 von 59 9.2.6 Eingrünung von Mülltonnenstandplätzen Mülltonnenstandplätze sind innerhalb der Vorgartenbereiche mit den Hecken der Einfriedungen einzugrünen. Anstelle der Heckenpflanzung kann die Eingrünung auch durch rankende, klimmende oder schlingende Pflanzen erfolgen. Zulässig sind zudem Müllboxen mit Gründach (Bausysteme mit Pflanzwanne). Begründung: Sichtbare Mülltonnenstandorte hinterlassen oftmals einen prägenden negativen Eindruck eines Straßenraums und können den Grüncharakter des Wohnviertels beeinträchtigen. Zur Steigerung der gestalterischen Qualität des Wohngebiets sind Mülltonnenstandplätze daher einzugrünen. 9.3 Kennzeichnungen 9.3.1 Bergbau Kennzeichnung Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben liegt über den auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Grubenfeldern "Prinzregent“ und "Dahlhausen". Heutiger Eigentümer beider Bergwerksfelder ist die E.ON AG Immobilien/Montan, Essen. Auf Grundlage eines durchgeführten Erkundungsprogramms ist für die untersuchte Fläche des ehemaligen Bahnhofes Weitmar nicht von negativen bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus nicht dokumentiertem, flächenhaften Kohleabbau in den Flözen Helene, Luise, Angelika, Dickebank und Dünnebank sowie weiteren auf dem Grundstück ausstreichenden Flözen auszugehen. Der gekennzeichnete Luftschacht auf dem Hasenwinkel-Himmelscroner-Erbstollen hingegen ist lediglich mit Lockermaterial verfüllt. Diese Art der Sicherung entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik, so dass jederzeit mit einem Abgehen der Füllsäule zu rechnen ist. Beim Eintritt eines solchen Ereignisses können Setzungen, Sackungen bis hin zu einem Einbrechen der Tagesoberfläche in der näheren Umgebung des Schachteinstieges nicht ausgeschlossen werden. Zur Abwehr des sich ergebenen Gefährdungspotenzials ist eine Sicherung des Luftschachtes für den einwirkungsrelevanten Abschnitt vorzunehmen. Die Vorhabenausführung ist durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Einwirkungen des tages- und oberflächennahen Altbergbaus auf die Tagesoberfläche aus dem Geschäftsfeld des Markscheidewesen / Bergschadenkunde fachgutachterlich zu begleiten. Die Bauherren sind gehalten, im Zuge der Planung zwecks eventuell notwendig werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§ 110 ff BBergG) mit den Bergwerksfeldeigentümern Kontakt aufzunehmen. Die bergbauliche und geotechnische Situation innerhalb des Plangebiets wurde gutachterlich bewertet. Im Rahmen der Vorplanung für die Baureifmachung der Fläche wurde von der Grieseler GmbH, Dortmund, am 08.11.2007 Einsicht in die bei der Bezirksregierung Arnsberg lagernden Grubenbilder genommen. Ergänzend dazu fand am 13.12.2007 eine Einsichtnahme in die gewerkschaftlichen Grubenbilder des zuständigen Bergwerkseigentümers, der E.ON Immobilien / Montan, Essen, statt. Die Ergebnisse dieser Grubenbildrecherche wurden von vorgenanntem Unternehmen in einem Gutachten zusammengefasst, welches mit der Empfehlung abschließt, Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 48 von 59 eine bergbauliche Erkundungsmaßnahme auszuführen. Von Seiten der Grundbaulabor Bochum GmbH wurde schließlich am 22.01.2010 in Vorbereitung auf eine bergbauliche Erkundungsmaßnahme erneut eine Einsichtnahme in die Grubenbilder der Bezirksregierung Arnsberg durchgeführt. Auf dieser Grundlage wurde von der Grundbaulabor Bochum GmbH ein Konzept für ein Erkundungsprogramm entwickelt und dessen Umsetzung fachbautechnisch begleitet. Die Grundstücksfläche liegt auf dem westlichen Teil des verliehenen Steinkohlefeldes "Prinz Regent" und auf dem Kohleneisensteinfeld "Dahlhausen". Heutiger Eigentümer beider Bergwerksfelder ist die E.ON AG Immobilien/Montan, Essen. Unmittelbar nordwestlich des Plangebiets grenzt ein Schacht der Zeche Fortuna an, die im 19. Jahrhundert den Abbaubetrieb aufnahm. Der Schacht Fortuna hat eine Teufe von ca. 75 m erreicht und der Durchmesser betrug ca. 4,5 m. Der Schacht wurde 1999 durch Verpressmaßnahmen ausreichend gesichert, so dass hiervon keine direkte Gefahr mehr ausgeht. Dieser Hinweis wird nachrichtlich im Bebauungsplan unter dem Pkt. 9.4.1 aufgenommen. Unterhalb des Grundstücks stehen die Flöze Helene, Luise, Angelika, Karoline, Dickebank und Dünnebank in geringer Tiefe an bzw. streichen an der Karbonoberfläche aus, die hier bereits in einer Tiefe von < 1 m unter Gelände ansteht. In den amtlichen bergbaulichen Unterlagen ist kein umgehender Bergbau in einwirkungsrelevanter Tiefe verzeichnet. Erst nach Einführung des preußischen Berggesetzes von 1865 wurden die Bergwerksbetreiber dazu verpflichtet, ihre Abbautätigkeiten zu kartieren und der Oberen Bergbehörde vorzulegen. Aus der Zeit des frühen Bergbaus, des so genannten "Uraltbergbaus", und des unrechtmäßigen Abbaus in jüngerer Zeit (wilder Bergbau in den Notzeiten nach den Weltkriegen) liegen zum Teil nur lückenhafte Unterlagen vor. Aufgrund von Hinweisen in älteren Kartenwerken kann ein sog. Uraltbergbau nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In den Kartenwerken des Bergwerksbetreibers, der E.ON Immobilien Montan, ist dagegen kein Abbau auf Steinkohle verzeichnet. Bei der Einsicht in Grubenbildern von 1872 wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück ein Luftschacht und mindestens drei Schürfe befinden, von denen zwei durch mindestens einen Querschlag verbunden sind. Zur genaueren Erkundung der bergbaulich-geotechnischen Situation auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofes Weitmar wurden von der Firma Keller Grundbau GmbH, Bochum, 41 Erkundungs- bzw. Suchbohrungen mit insgesamt 981 Bohrmetern niedergebracht. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Bohrungen steht unter der Geländeoberfläche eine Lockermassenüberlagerung aus gewachsenen Schluffen und aufgefüllten Böden an, welche Schichtmächtigkeiten von rd. 0,6 bis 3,6 m aufweisen. Anhand der Erkundungsbohrungen wurde festgestellt, dass die auf dem Grundstück ausstreichenden Flöze Helene, Luise, Angelika, Dickebank und Dünnebank sowie die zwei weiteren, unbenannten Flöze nicht im einwirkungsrelevanten Tiefenbereich abgebaut wurden. Die einzelnen Suchbohrungen konnten die vorgenannten Flöze jeweils mehrfach und unverritzt, d.h. in nicht abgebautem Zustand, nachweisen. Die ausgeführten Suchbohrungen belegen darüber hinaus, dass einzelne der vorgenannten Flöze in mehrere Unterbänke aufgespalten sind und nicht immer durchhalten. Dies bedeutet, dass sich ein Flöz spaltet und in 2 Teilbänke aufgliedert. Für die Standsicherheit ist dies ohne Bedeutung. Auf Grundlage des durchgeführten Erkundungsprogramms ist für die untersuchte Fläche des ehemaligen Bahnhofes Weitmar nicht von negativen bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus nicht dokumentiertem flächenhaften Kohleabbau in den Flözen Helene, Luise, Angelika, Dickebank und Dünnebank sowie weiteren auf dem Grundstück ausstreichenden Flözen auszugehen. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 49 von 59 Weiterhin ist nach den Ergebnissen der ausgeführten Erkundungsbohrungen von den auf dem Grundstück angelegten Schürfpunkten ebenfalls kein flächenhafter Kohleabbau in den seinerzeit freigelegten Flözen ausgegangen. Der vermutete Luftschacht auf dem Hasenwinkel-Himmelscroner-Erbstollen liegt im angenommenen Bereich und ist lediglich mit Lockermaterial verfüllt. Diese Art der Sicherung entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik, so dass jederzeit mit einem Abgehen der Füllsäule zu rechnen ist. Beim Eintritt eines solchen Ereignisses können Setzungen, Sackungen bis hin zu einem Einbrechen der Tagesoberfläche in der näheren Umgebung des Schachteinstieges nicht ausgeschlossen werden. Zur Abwehr des sich ergebenen Gefährdungspotenzials soll eine Sicherung des einwirkungsrelevanten Abschnittes des Luftschachtes erfolgen. Es ist beabsichtigt, diesen Luftschacht im Zuge einer bergbaulichen Sicherungsmaßnahme bis in die einwirkungsrelevante Tiefe anzubohren und zunächst drucklos mit hydraulisch abbindendem Baustoff zu verfüllen. Im Nachgang sollen weitere Bohrungen auf die so vorvergütete Füllsäule des Schachtes gerichtet und mit einer Manschettenverrohrung zu Verpressbohrungen ausgebaut werden. Nach Einzementierung des Manschettenrohres (Herstellung der Mantelmischung) werden die verbliebene Resthohlraumvolumina und Gefügeauflockerungen mit hydraulisch abbindendem Baustoff tiefenorientiert verpresst. Es ist vorgesehen, die vorgenannte Sicherungsmaßnahme vor der eigentlichen Bauausführung und Erschließung im Rahmen der auf dem Gelände geplanten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Vorhabenausführung ist durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Einwirkungen des tages- und oberflächennahen Altbergbaus auf die Tagesoberfläche aus dem Geschäftsfeld des Markscheidewesen / Bergschadenkunde fachgutachterlich zu begleiten. 9.3.2 Bodenbelastungen / Altlasten Kennzeichnung • Den überwiegenden Teil des Plangebietes stellt das alte Gelände des Güterbahnhofes dar. Hier ist/war die Geländeoberfläche der ehemaligen Bahnflächen großflächig versiegelt (z.T. Pflastersteine / Schotterflächen etc). Der darunter folgende Bodenaufbau besteht aus Auffüllungen von 0,2 – 1,8 m. Bei einem Großteil der Böden wurden bis in Tiefen von max. 1,1 m unter GOK Überschreitungen des Zuordnungswertes Z 2 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Boden nachgewiesen. Der darunter anstehende Boden ist auf der Grundlage der durchgeführten Analysen der LAGA Klasse Z 0 zuzuordnen und ist somit unbelastet. • Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung als Wohngebiet werden alle belasteten Bodenbereiche entfernt, überbaut und mit sauberem Boden überdeckt. Alle Erdarbeiten müssen aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der Aufsicht eines entsprechenden Fachgutachters und auf Basis eines Umnutzungs-Sanierungskonzeptes durchgeführt werden. • Änderungen und Abweichungen vom Umnutzungs-/Sanierungskonzept sind unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) anzuzeigen und bedürfen einer vorherigen Zustimmung. • Die Arbeiten sind nach Beendigung der Maßnahme durch den Fachgutachter in einem Abschlussbericht zu dokumentieren und der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) vorzulegen. • Oberflächennah einzubauender und extern angelieferter Boden (Gartenbereiche, Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 50 von 59 Randgrün etc.) muss bis in eine Tiefe von mind. 0,6 m unter der Geländeoberkante (GOK) die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) oder die Zuordnungswerte Z 0 der LAGA einhalten. Die Analytik hierzu ist der UBB einzureichen. Auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Bochum Weitmar ist für die ehemaligen Bahnflächen eine Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) durchgeführt worden. Das entsprechende Gutachten wird mit ausgelegt. Darüber hinaus liegen weitere Gutachten für die übrigen Teilflächen vor, die durch das Ing.-Büro Grundbaulabor Bochum erstellt wurden. Diese werden ebenfalls mit ausgelegt. Nachfolgend sind die Ergebnisse zusammenfassend dargestellt. Ehemalige Bahnflächen Die Geländeoberfläche der ehemaligen Bahnflächen ist großflächig versiegelt (z.T. Pflastersteine / Schotterflächen etc). Der darunter folgende Bodenaufbau besteht aus Auffüllungen von 0,2 – 1,8 m, hauptsächlich aus kiesigem Sand, zum Teil auch aus feinsandigem Schluff, mit Bauschutt- und Schlackeresten. Bei einem Großteil der Böden wurden bis in Tiefen von max. 1,1 m unter GOK Überschreitungen des Zuordnungswertes Z 2 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Boden nachgewiesen. Der darunter anstehende Boden ist auf der Grundlage der durchgeführten Analysen der LAGA Klasse Z 0 zuzuordnen und somit unbelastet. Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung als Wohngebiet werden alle belasteten Bodenbereiche entfernt, überbaut und mit sauberem Boden überdeckt. Die Arbeiten werden aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch einen Fachgutachter der Fachrichtungen Bodenschutz und/oder Altlastenerkundung bzw. -sanierung überwacht und begutachtet. Nach Durchführung der Maßnahmen ist eine uneingeschränkte Nutzung als Wohngebiet sichergestellt. Nördliche Waldfläche (Flurstücke 256 + 744 tlw.) Die nördliche Waldfläche liegt höher als das südlich und nördlich angrenzende Gelände, weshalb sie zunächst als bewachsene Bodenmiete eingestuft wurde. Mit der Untersuchung in 2013 wird der Boden unterhalb des Oberbodens als überwiegend natürlicher Boden (Schluff, feinsandig) angesprochen. Gestützt wird dies durch Luftbilder, wonach die Fläche vermutlich als Restfläche zwischen der damaligen Herrichtung der südlichen Fläche (Güterbahnhof) und der nördlichen Nutzung (Kraftwerk Springorum) verblieben ist. Im südlichen Flächenbereich waren aber ehemals ein oder mehrere Laufgräben und vier Schützenlöcher verzeichnet. Zumindest in diesen Bereichen können aufgefüllte und unklassifizierte Böden nicht ausgeschlossen werden. Unterhalb der Geländeoberfläche steht zunächst Oberboden in einer Mächtigkeit von 0,2 m bis 0,6 m an. Darunter folgen bis in Tiefen von 1,3 m bis 2,6 m unter GOK umgelagerte, feinsandige, tonige Schluffe (Lösslehm). Das Liegende wird vom Festgestein des flözführenden Oberkarbons (Sand-, Schluff- und Tonstein) gebildet. Die Oberböden können gemäß vorgelegter Analytik aufgrund der PAK-Gehalte der Zuordnungsklasse Z 1.2 zugeordnet werden. Die darunter anstehenden Böden können nach LAGA Z 0 bzw. Z 1.1 eingestuft werden. Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde können Aushubböden zur Geländemodellierung im Rahmen des Bodenmanagements genutzt werden. Südwestliche Teilfläche (Flurstücke 263 + 264, ehemaliges Schulgrundstück) Die Fläche weist gemäß vorliegender Luftbildauswertung eine ehemalige Bebauung und unklassifizierte Erdbewegungen auf. Auf den Flurstücken sind zudem Bombentrichter eingetragen. Diese Fläche wurde ebenfalls fachgutachterlich untersucht. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 51 von 59 Unterhalb der Geländeoberfläche stehen aufgefüllte Böden bis in Tiefen zwischen 0,4 und 0,8 m unter GOK an. Im Bereich der ehemaligen Kellerräume reichen die Auffüllungen dagegen bis max. 2,4 m unter GOK. Darunter folgen bis in Tiefen von 1,0 m bis 2,7 m unter GOK feinsandige, tonige Schluffe (Lösslehm). Das Liegende wird vom Festgestein des flözführenden Oberkarbons (Sand-, Schluff- und Tonstein) gebildet. Die aufgefüllten Böden können gemäß vorgelegter Analytik die Böden überwiegend der Zuordnungsklasse Z 1.2 zugeordnet werden. Im Bereich der Mischprobe 3 werden aufgrund der PAKGehalte die Werte der Zuordnungsklasse LAGA Z 2 jedoch überschritten. Umnutzungskonzept "Boden" Für das gesamte Gebiet wurde basierend auf den vorgenannten Fachgutachten ein fachgutachterliches Umnutzungskonzept "Boden" erstellt, welches die aktuelle und die geplante Topographie gegenüberstellt und die sich daraus ergebenden Erdbewegungen darstellt. Des Weiteren werden in diesem Konzept die aktuell bekannten, durch die Vornutzung des Geländes verursachten, Bodenverunreinigungen dargestellt. Das Konzept stellt die Grundlage der auszuführenden Arbeiten dar, die Einhaltung der beschriebenen Vorgehensweise wird im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der Arbeiten überwacht und dokumentiert. Es erfolgt zunächst der sanierungsbedingte Bodenaushub mit anschließendem Nachweis des Sanierungserfolges. Nach Feststellung des Sanierungserfolges erfolgt die Andeckung / Verfüllung des Bereiches mit intern oder extern angeliefertem Material. Vor Wiedereinbau von Bodenmaterialien wird der Unteren Bodenschutzbehörde eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, die belegt, dass das Material den Einbaukriterien entspricht. Das Umnutzungskonzept "Boden" mit Stand vom 18.12.2014 ist zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 946 einsehbar. 9.3.3 Ausgasungen Kennzeichnung • Das Plangebiet liegt im Bereich ehemaliger Bergbauschächte. Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von Gasflächendrainagen entwickelte “Handbuch Methangas” der Stadt Dortmund und das “Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten mittels Geotextilien” der “TFH Georg Agricola” in Bochum technische Lösungen an. • Hinsichtlich der Ausgasungs- und Standsicherheitssituation der Schächte sowie bezüglich des jeweils für den Schacht verantwortlichen Bergwerkeigentümers, mit dem die baulichen Maßnahmen abzustimmen sind, sollte in jedem Fall mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, Goebenstraße 25 in 44 135 Dortmund, Kontakt aufgenommen werden. • Grundsätzlich liegt das Plangebiet in der Zone 0 der Karte der potentiellen Gru- Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 52 von 59 bengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten. Im Hinblick auf natürliche Methangasaustritte ist festzustellen, dass der Geltungsbereich nach der Arbeitskarte für potenzielle Methangasaustritte im Stadtgebiet Bochum innerhalb der Zone 0 liegt. Dies bedeutet, dass Methangasaustritte grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Grundsätzlich muss jedoch im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. 9.4 Nachrichtliche Übernahmen 9.4.1 Schacht der Zeche Fortuna An der nordwestlichen Grundstücksgrenze (vor Haus Nr. 49) liegt außerhalb des Plangebietes der Schacht Fortuna, welcher bis auf das Niveau des in einer Tiefe von 60 m liegenden Hasenwinkel-Himmelscroner-Erbstollen reicht. Dieser wurde nach Angaben der E.ON AG im Jahre 1999 durch Verpressmaßnahmen ausreichend gesichert, so dass hiervon keine direkte Gefahr mehr auf den Untersuchungsbereich ausgeht. Die genaue Lage wird im Bebauungsplan dargestellt. 9.4.2 Laufgräben und Schützenlöcher Innerhalb des Plangebiets befinden sich ehemalige Laufgräben und Schützenlöcher, die mittlerweile verfüllt sind. In diesen Bereichen der Laufgräben und Schützenlöcher ist eine systematische Oberflächendetektion erforderlich. Die Lage wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. 9.4.3 Hochspannungsfreileitung Nördlich des Plangebiets in ca. 60 m Entfernung verläuft in Ost-West-Richtung eine 110-kv Hochspannungsfreileitung Abzweig Weitmar, BL.1797. Diese Freileitung inkl. Schutzstreifen, die außerhalb des Plangebiets liegt, wird nachrichtlich in den Bebauungsplan dargestellt. 9.4.4 Fernmeldekabel A30284 Im Plangebiet verläuft in West-/Ost-Richtung ein Fernmeldekabel der RWE Westfalen-WeserEms Netzservice GmbH (siehe auch unter Hinweise). Das Fernmeldekabel wird nachrichtlich dargestellt. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 53 von 59 9.4.5 Ferngasleitung Nr. 64/5/2 DN 400 + Ausblaseleitung DN 150 Im Plangebiet verlaufen innerhalb der Straße "An der Holtbrügge/Karl-Friedrich-Straße" eine Ferngasleitung sowie eine Ausblaseleitung. Die Leitungen werden nachrichtlich dargestellt. 9.5 Hinweise 9.5.1 Kampfmittel Hinweis Der Bebauungsplan liegt in einem bekannten Bombenabwurfgebiet. Es ist daher zwingend erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben im Vorfeld auf darunter befindliche Kampfmittel abzusuchen. Zusätzlich ist im Bereich der Laufgräben und Schützenlöcher eine systematische Oberflächendetektion erforderlich. Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw. über die Polizei zu verständigen. Das Plangebiet befindet sich in einem bekannten Bombenabwurfgebiet. Es ist daher zwingend erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben im Vorfeld auf darunter befindliche Kampfmittel abzusuchen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich Laufgräben und Schützenlöcher. Die Lage wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. 9.5.2 Versorgungsleitungen Hinweise Erdgashochdruckleitung L.-Str. 5020 Im Plangebiet verläuft in Nord-/Süd-Richtung eine Erdgashochdruckleitung der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH. Die Leitung ist innerhalb eines Schutzstreifens von 6 m (jeweils 3 m rechts und links der Leitungsachse) von jeglicher Bebauung freizuhalten und darf auch nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich der Leitung sind vor Beginn der Baumaßnahmen rechtzeitig mit dem Leitungsträger abzustimmen. In der Planzeichnung wurde ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers festgesetzt. Fernmeldekabel A30284 Im Plangebiet verläuft in West-/Ost-Richtung ein Fernmeldekabel der RWE WestfalenWeser-Ems Netzservice GmbH. Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich der Leitung sind vor Beginn der Baumaßnahmen rechtzeitig mit dem Leitungsträger abzustimmen. Das Fernmeldekabel wird nachrichtlich dargestellt. Ferngasleitung Nr. 64/5/2, DN 400 + Ausblaseleitung DN 150 Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 54 von 59 Im Plangebiet verlaufen entlang der Straße "An der Holtbrügge/Karl-Friedrich-Straße" eine Ferngasleitung sowie eine Ausblaseleitung der Open Grid Europe GmbH. Die Leitungen sind innerhalb eines Schutzstreifens von 8 m (jeweils 4 m rechts und links der Leitungsachse) von jeglicher Bebauung freizuhalten. Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich dieser Leitung sind vor Beginn der Baumaßnahmen rechtzeitig mit dem Leitungsträger abzustimmen. Die Ferngasleitung wird nachrichtlich dargestellt. 9.5.3 Bodendenkmäler Hinweis Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW). 9.5.4 Schutz des Oberbodens Hinweis Der bei Baumaßnahmen anfallende unbelastete Ober- sowie Unterboden ist zu Beginn der Baumaßnahme abzutragen, in nutzbarem Zustand zu erhalten sowie vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Der abgetragene Boden ist zwischen zu lagern und innerhalb des Bebauungsplangebiets an geeigneten Stellen wieder zu verwenden. Kulturfähiger, humoser Oberboden sowie andersartige Stoffe sind nicht dauerhaft mit Boden zu überschütten. Anschüttungen im Zuge der Wiederverwendung des Bodens oder Rekultivierung von Baustellenflächen sind auf die lokalen Bodenverhältnisse abzustimmen. Baubedingte Bodenbelastungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und nach Abschluss der Bautätigkeit zu beseitigen. Zu beachtende DIN-Vorschriften: DIN 19660 -Landschaftspflege bei Maßnahmen der Bodenkultur und des Wasserbaus- sowie DIN 18915 -Bodenarbeiten-. 9.5.5 Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche Hinweis Die Spielwiese kann zum Anreiz für Kinder, zum Klettern und Balancieren mit liegenden Baumstämmen, großen Steinen und Erdhügeln ausgestattet werden. Auch Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 55 von 59 der Bau einer freistehenden Trockenmauer mit entsprechender Spaltenvegetation kann als Ausgleichsmaßnahme gelten. Eine Mischung aus Beerensträuchern, heimischer und kultureller Herkunft, wertet die Kompensationsfläche weiter ökologisch auf und gibt den Kindern einen Exkurs für Essbares aus der Natur. Vereinzelt kleine Bäume als Solitär oder zwischen den Sträuchern gepflanzt, tragen weiterhin zur Artenvielfalt im Siedlungsraum bei. 9.5.6 Landschaftsökologischer Fachbeitrag Hinweis Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in einem eigenständigen Landschaftspflegerischen Begleitplan (erstellt durch Büro Hermanns, Hattingen, Januar 2015) behandelt worden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Grundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung. 10. BEBAUUNGSPLANVERFAHREN Aufstellungsbeschluss Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat am 03.07.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 946 - Ehemaliger Bahnhof Weitmar - und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 22.07.2013 im Amtsblatt der Stadt Bochum. Gemäß § 13 a BauGB können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Welche Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen müssen, welche verfahrensverkürzenden Maßnahmen möglich sind und welche sonstigen Verfahrensanforderungen und Auswirkungen bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu beachten sind, führt das Baugesetzbuch in § 13 a aus. Die Durchführung im beschleunigten Verfahren ist grundsätzlich möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Unter die Wiedernutzbarmachung von Flächen fallen insbesondere Planungen für vormals baulich genutzte Flächen, deren Nutzungen inzwischen aber aufgegeben wurden und an deren Stelle keine neuen Nutzungen getreten sind. Die brachliegenden Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs Weitmar, die für die Entwicklung von Wohnbauflächen reaktiviert werden sollen, fallen darunter. Darüber hinaus wird eine geböschte Teilfläche, die bislang nicht baulich genutzt wurde, als Arrondierungsfläche zur Nachverdichtung einbezogen. Unter den Begriff der Nachverdichtung fallen solche Planungen, die eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet bei im Wesentlichen gleicher Nutzungsart zum Inhalt haben. Die alte Bahntrasse stellt derzeit eine räumliche Abgrenzung zum bestehenden südlichen Siedlungsraum dar. Über die augenscheinlich räumliche Abgrenzung hinaus befinden sich am nordwestlichen Rande zwischen der Straße "An der Holtbrügge" und dem Plangebiet drei dreigeschossige Wohngebäude ohne räumlichen und städtebaulichen Zusammenhang mit dem Siedlungsgebiet. Durch die beabsichtigte Nachverdichtung wird der Siedlungsrand städtebaulich arrondiert und räumlich gefasst. Die Möglichkeit, einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im be- Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 56 von 59 schleunigten Verfahren aufzustellen, ist zudem an Schwellenwerte gekoppelt, die dieser Bebauungsplan einhält. Mit dem Investor wurde gleichwohl vereinbart, dass aufgrund der zahlreichen kritischen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit alle nötigen Untersuchungen / Verfahrensschritte analog zu einem Normalverfahren durchgeführt werden sollen. Daher soll das Verfahren auf ein Normalverfahren nach §§ 2 BauGB umgestellt werden. Der Investor hat sich bereit erklärt, die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten für Planung und naturschutzrechtliche Kompensation zu tragen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden alle nötigen umweltbezogenen Gutachten und Fachbeiträge erstellt. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich zu Beginn des Verfahrens eine Bürgerinitiative gegründet. Diese hat sich bereits im Vorfeld der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung an die Verwaltung, die Politik und Presse gewandt. Die Bürgerinitiative lehnt die Aufstellung des Bebauungsplans ab und hat zur Bekräftigung ihrer Forderungen am 06.02.2014 eine Mappe mit gesammelten Unterschriften (ungeprüft ca. 1800 Stck.) von Unterstützern an die Frau Oberbürgermeisterin übergeben. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Die Bezirksvertretung Bochum-Südwest hat am 16.06.2014 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan durchzuführen. Sie erfolgte in der Zeit vom 16.06. – 16.07.2014. Die Planung wurde am 02.07.2014 im Rahmen einer Bürgerversammlung im Amtshaus der Bezirksverwaltungsstelle Südwest, Hattinger Straße 389, Bochum, erörtert. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden zahlreiche Anregungen/Bedenken/Forderungen vorgetragen. Hier eine Auflistung der wesentlichen Themen der Stellungnahmen: • • • • • • • • • • • • • • • • • • Forderung einer Umweltprüfung. Bedenken hinsichtlich der Abgrabungsarbeiten (Erschütterungen) Erhalt des Baumbestandes und des Trockenbiotops. Widerspruch zur Landes-, Regional- und Stadtplanung Die Förderung des Projekts nach dem Wohnbaulandkonzept fragwürdig Das beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ist unzulässig Unzulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität Minderung der Luftqualität Etikettenschwindel („allgemeines Wohngebiet") Fehlendes Verkehrskonzept Die Planung gefährdet das Eigentum der Anwohner Die Asbestkontamination im Bahnhofsgebäude wird nicht berücksichtigt Die Altlastenuntersuchungen sind unzureichend Errichtung einer Deponie im Wohngebiet Forderung nach einem Bürgeranwalt Entwässerungsproblematik Forderung nach Bauland Darüber hinaus sind private schriftliche Stellungnahmen eingegangen, welche die vorgetragenen Punkte im Wesentlichen untermauern. Die Stellungnahmen sowie die Beurteilung der Verwaltung sind dem gesonderten Teil in der Anlage 1 zu der Beschlussvorlage zu entnehmen. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 57 von 59 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Die abwägungsrelevanten schriftlichen Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage 1 zur Vorlage zusammengefasst. Die für den Bebauungsplan bedeutsamen Hinweise wurden berücksichtigt und entsprechend im Bebauungsplan sowie der Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. 11. FLÄCHENBILANZ Größe des Plangebiets: ca. 3,68 ha Allgemeine Wohngebiete: ca. 2,84 ha Öffentliche Grünfläche: ca. 0,06 ha Öffentliche Verkehrsfläche: ca. 0,26 ha Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung -Verkehrsberuhigter Bereich-: ca. 0,48 ha Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung -Fuß- und Radweg-: ca. 0,02 ha Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung -Fußweg-: ca. 0,02 ha 12. UMSETZUNG DER PLANUNG 12.1 Erschließung Der Investor verpflichtet sich, die innere Erschließung nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans herzustellen. Die dazu erforderliche Ausbauplanung ist von dem Investor auf eigene Kosten zu erstellen und mit dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abzustimmen. Die Inhalte werden gesondert über einen Erschließungsvertrag geregelt. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 58 von 59 12.2 Bodenordnung Die städtischen Grundstücke wurden bis auf die Teilflächen der öffentlichen Verkehrsfläche "An der Holtbrügge/Karl-Friedrich-Straße" vom Planentwickler erworben. Ein amtliches Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. 12.3 Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen Durch das geplante Vorhaben entsteht ein Eingriff in Natur und Landschaft. Die konkreten Eingriffe, die Festlegung des Kompensationsumfangs sowie die Art und Weise des Ausgleichs sind dem Umweltbericht und ergänzend dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Der Investor verpflichtet sich, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen. Dies wird gesondert über einen städtebaulichen Vertrag geregelt. 12.4 Verträge 12.4.1 Erschließungsvertrag Der Investor verpflichtet sich, die innere Erschließung nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans herzustellen. Die dazu erforderliche Ausbauplanung ist von dem Investor auf eigene Kosten zu erstellen und mit dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abzustimmen. Die Inhalte sollen über einen Erschließungsvertrag geregelt werden. Die Stadt Bochum beabsichtigt, die Straße "An der Holtbrügge“ auszubauen und das vorhandene Brückenbauwerk zu sanieren. Diese Straßenbaumaßnahme schließt die Anbindung des Geländes des ehemaligen Bahnhofs Weitmar mit ein. Der Investor verpflichtet sich, zu diesem Zweck mit der Stadt eine Ausbauvereinbarung abzuschließen. In dem Vertrag wird eine Regelung über eine anteilige Kostenübernahme des Investors getroffen. 12.4.2 Städtebaulicher Vertrag 12.4.2.1 Übernahme der Kosten für die Verfahrenssteuerung Der Investor hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zur Übernahme der Kosten für die vollständige Erstellung des Bebauungsplanes verpflichtet. 12.4.2.2 Vertragliche Regelungen zum Wohnbaulandkonzept Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 06.06.2013 das Wohnbaulandkonzept beschlossen. Demnach ist neben dem Grundsatz, dass nicht refinanzierbare Planungs- und Erschließungskosten vom jeweiligen Eigentümer der zu entwickelnden Flächen aufzubringen sind, der planungsbegünstigte Grundstückseigentümer u. a. verpflichtet, - mindestens 20 % der Grundstücke an von der Verwaltung definierte Bedarfsgruppen, - zu einem Kaufpreis, der mindestens 20% unter dem jeweiligen Verkehrswert liegt, zu veräußern. Dabei sollen zunächst insbesondere Haushalte/Familien mit mindestens einem Kind und weitere Bedarfsgruppen unterstützt werden. Zwischen der Stadt Bochum und dem Grundstückseigentümer des zu entwickelnden Grundstücks sind im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages die Anzahl und die Lage der Grundstücke, die vergünstigt verkauft werden müssen, festzulegen. Der Eigentümer des zu entwickelnden Grundstücks weist gegenüber der Stadt Bochum den vergünstigten Verkauf an den bestimmten Personenkreis durch Vorlage des Kaufvertrages nach. Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157 Seite 59 von 59 12.4.2.3 Vertragliche Regelungen zu den Kompensationsmaßnahmen In einem weiteren städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Investor, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung der Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes zu realisieren. 13. GUTACHTEN / FACHPLANUNGEN Folgende Gutachten / Fachplanungen wurden im Rahmen des Bebauungsplans erstellt: Bergbau: a) Orientierende bergbauliche / geotechnische Erkundung (DB- u. aurelis-Flächen), erstellt vom Ing.-Büro grieseler GmbH, Dortmund, Stand: Dez. 2007. b) Gutachten zur Überwachung und Bewertung der bergbaulichen Erkundungsmaßnahme, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 13.12.2010. c) Gutachten zur bergbaulichen Situation der der Flurstücke 256 und 744, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand 12.12.2012. d) Gutachten zur bergbaulichen Situation der der Flurstücke 263 und 264, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand 17.04.2014. Boden: e) Flächenrisiko-Detailuntersuchung (DB- u. aurelis-Flächen), erstellt durch GFMUmwelttechnik GmbH & Co.KG, Wesseling, Stand: 04.05.2009. f) Beurteilung der Wiederverwertbarkeit von Aushubböden der Flurstücke 256 + 744, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 12.12.2012 g) Ergänzende Untersuchung zur Wiederverwertbarkeit von Aushubböden der Flurstücke 256 + 744, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 26.11.2013 h) Umwelttechnische Bodenuntersuchung der Flurstücke 263 + 264, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 17.04.2014 i) Umnutzungskonzept "Boden", erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 18.12.2014 Immissionsschutz j) Geräuschimmissionen und –immissionen durch Straßenverkehr und gewerbliche Anlagen, erstellt vom TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Langemarckstr. 20, 45141 Essen, Stand: 20.01.2015 k) Untersuchung zum Verkehrslärm (Ausbau der Straße "An der Holtbrügge"), erstellt vom Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Abt. Städtebau und Mobilität, Stand: 21.01.2015 Umwelt l) Ökologische Voreinschätzung, erstellt durch Hermanns Architekten / Ingenieure / Landschaftsarchitekten, Hattingen, Entwurfsstand: 14.02.2014 m) Umweltbericht, erstellt durch Hermanns Architekten / Ingenieure / Landschaftsarchitekten, Hattingen, Entwurfsstand: Feb. 2015 n) Landschaftspflegerischer Begleitplan/Artenschutzprüfung, erstellt durch Hermanns Architekten / Ingenieure / Landschaftsarchitekten, Hattingen, Entwurfsstand: Feb. 2015 Fachplanungen o) Kanalplanung, erstellt vom Ing.-Büro GEOPLAN/Kerkloh, Im Hessle 14, 47839 Krefeld, Stand: Jan./Feb. 2015 p) Straßenplanung, erstellt vom Ing.-Büro GEOPLAN GmbH, Varresbeckerstr. 7, 42115 Wuppertal, Stand: 15.12.2014 q) Verkehrsplanung "An der Holtbrügge", erstellt vom Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Abt. Verkehrsplanung, Stand: Feb. 2014 Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar – Begründung