Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
14.05.15, 00:34
Aktualisiert
29.01.18, 20:00
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Bebauungsplan Nr. 946
– Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für
die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und
die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
ENTWURF
Stand: 03.03.2015
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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INHALT
1.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS ............................ 5
2.
ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS ........................... 5
3.
3.1
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
3.3
3.3.1
3.3.2
3.4
3.5
3.6
3.7
BESTANDSANALYSE .................................................................................................. 6
Situation im Plangebiet / historischer Rückblick ............................................................ 6
Umweltbelange............................................................................................................... 8
Biotopverbundfläche ...................................................................................................... 8
Artenschutz .................................................................................................................... 8
Wald ............................................................................................................................... 8
Boden / Altlasten ............................................................................................................ 9
Immissionen ................................................................................................................... 9
Verkehr und Erschließung ............................................................................................. 10
Individualverkehr ............................................................................................................ 10
Öffentlicher Personennahverkehr .................................................................................. 10
Versorgungsnetze .......................................................................................................... 10
Bergbau .......................................................................................................................... 10
Eigentumsverhältnisse ................................................................................................... 11
Angrenzende Bebauungspläne ..................................................................................... 11
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN .............................................................................. 12
Landesentwicklungsplan ................................................................................................ 12
Regionaler Flächennutzungsplan .................................................................................. 14
Ziele der Stadtentwicklung ............................................................................................. 16
Fachplanungen .............................................................................................................. 17
Strategische Umweltplanung ......................................................................................... 17
Landschaftsplan ............................................................................................................. 18
Lärmaktionsplanung ....................................................................................................... 18
Luftreinhalteplanung....................................................................................................... 18
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT ................................................................................. 19
6.
6.1
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.3
VERKEHRSKONZEPT .................................................................................................. 20
Äußere Erschließung ..................................................................................................... 20
Innere Erschließung ....................................................................................................... 22
Straßenabschnitt zwischen der Straße "An der Holtbrügge und der ellipsenförmigen
geplanten Ringstraße ..................................................................................................... 22
Ellipsenförmiger Straßenabschnitt (Ringstraße)............................................................ 22
Notzufahrt ....................................................................................................................... 22
Radwegeverbindung des RVR....................................................................................... 22
7.
ENTWÄSSERUNGSKONZEPT .................................................................................... 23
8.
GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG ................................................................................ 23
9.
9.1
9.1.1
9.1.1.1
9.1.2
9.1.3
PLANINHALT................................................................................................................. 28
Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB .......................................................... 28
Art der baulichen Nutzung.............................................................................................. 28
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ....................................................................... 28
Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden .................................................................. 30
Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) ................................................................. 30
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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9.1.3.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) ....................................................................... 31
9.1.3.2 Grundflächenzahl (GRZ), § 19 BauNVO ....................................................................... 31
9.1.3.3 Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ), § 20 BauNVO ...................................... 32
9.1.3.4 Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)............................................. 33
9.1.4
Bauweise (§ 22 BauNVO) .............................................................................................. 34
9.1.5
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) ......................................................... 35
9.1.6
Flächen für Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO) ................................................ 36
9.1.7
Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ( § 12, §21 a BauNVO) 36
9.1.8
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) .................................................................. 37
9.1.9
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ......................................... 38
9.1.10 Pflanzmaßnahmen / Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25a BauGB) ...... 39
9.1.10.1 Öffentliche Grünflächen -extensive naturnahe Grünanlage- ......................................... 39
9.1.10.2 Anpflanzen von Bäumen ................................................................................................ 40
9.1.10.3 Begrünung von Garagendächern .................................................................................. 40
9.1.10.4 Begrünungen von Lärmschutzwänden .......................................................................... 41
9.1.10.5 Anpflanzen von Hecken ................................................................................................. 42
9.1.11 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) .................................................................................. 42
9.1.11.1 Passiver Lärmschutz ...................................................................................................... 43
9.1.11.2 Lärmschutzwand ............................................................................................................ 43
9.2
Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW ................................................................... 44
9.2.1
Doppelhäuser/Hausgruppen .......................................................................................... 44
9.2.2
Dachform / Dachneigung ............................................................................................... 44
9.2.3
Dacheindeckung ............................................................................................................ 44
9.2.4
Dachgauben und Dachaufbauten .................................................................................. 45
9.2.5
Vorgärten / Einfriedungen .............................................................................................. 46
9.2.6
Eingrünung von Mülltonnenstandplätzen....................................................................... 47
9.3
Kennzeichnungen .......................................................................................................... 47
9.3.1
Bergbau .......................................................................................................................... 47
9.3.2
Bodenbelastungen / Altlasten ........................................................................................ 49
9.3.3
Ausgasungen ................................................................................................................. 51
9.4
Nachrichtliche Übernahmen........................................................................................... 52
9.4.1
Schacht der Zeche Fortuna ........................................................................................... 52
9.4.2
Laufgräben und Schützenlöcher .................................................................................... 52
9.4.3
Hochspannungsfreileitung ............................................................................................. 52
9.4.4
Fernmeldekabel A30284 ................................................................................................ 52
9.4.5
Ferngasleitung Nr. 64/5/2 DN 400 + Ausblaseleitung DN 150 ...................................... 53
9.5
Hinweise ......................................................................................................................... 53
9.5.1
Kampfmittel .................................................................................................................... 53
9.5.2
Versorgungsleitungen .................................................................................................... 53
9.5.3
Bodendenkmäler ............................................................................................................ 54
9.5.4
Schutz des Oberbodens ................................................................................................ 54
9.5.5
Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche.................................................................... 54
9.5.6
Landschaftsökologischer Fachbeitrag ........................................................................... 55
10.
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN ................................................................................ 55
11.
FLÄCHENBILANZ ......................................................................................................... 57
12.
12.1
12.2
12.3
12.4
UMSETZUNG DER PLANUNG ..................................................................................... 57
Erschließung .................................................................................................................. 57
Bodenordnung ................................................................................................................ 58
Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 58
Verträge .......................................................................................................................... 58
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12.4.1 Erschließungsvertrag ..................................................................................................... 58
12.4.2 Städtebaulicher Vertrag ................................................................................................. 58
12.4.2.1 Übernahme der Kosten für die Verfahrenssteuerung.................................................... 58
12.4.2.2 Vertragliche Regelungen zum Wohnbaulandkonzept ................................................... 58
12.4.2.3 Vertragliche Regelungen zu den Kompensationsmaßnahmen ..................................... 59
13.
GUTACHTEN / FACHPLANUNGEN ............................................................................. 59
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1.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS
Das ca. 3,6 ha große Plangebiet befindet sich im Bochumer Süden im Stadtteil Bochum Weitmar. Es liegt nördlich der Prinz-Regent-Straße und östlich der Straße "An der Holtbrügge". Das
Plangebiet umfasst im Wesentlichen das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs BochumWeitmar sowie angrenzende Teilflächen des ehemaligen Springorum-Kraftwerksgeländes und
einen Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße "An der Holtbrügge".
Südlich des Plangebiets befinden sich allgemeine Wohn- und Mischgebiete. Nordöstlich in ca.
280 m Entfernung liegt der Innovationspark Springorum. Östlich grenzt der Gewerbepark PrinzRegent an. Nördlich des Plangebiets befinden sich zudem großräumige naturnahe Naherholungsflächen.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.
Abb. 1: Übersichtskarte
2.
ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
Das Gelände des ehemaligen Bahnhofs Weitmar, das nicht mehr in seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt wird, sowie die nördlich und südwestlich angrenzenden Flächen sollen zu einem attraktiven Wohngebiet mit lockerer Bebauung im Sinne des Wohnbaulandkonzepts entwickelt werden. Ein privater Investor ist bestrebt, diese Flächen als Wohnbauland zu
entwickeln.
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Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt die Stadt insbesondere das Ziel der Unterstützung einer
nachhaltigen Stadtentwicklung und die Förderung der Wohnbaulandentwicklung. Auch bei rückläufiger Bevölkerungszahl ist vor dem Hintergrund sich verändernder Haushaltsstrukturen und
Qualitätsansprüche der Bevölkerung weiterhin Wohnungsneubau erforderlich, um die Nachfrage
zu befriedigen. Dies ist auf den steigenden Wohnflächenbedarf pro Einwohner sowie auf neue
Formen des Zusammenlebens der Bevölkerung, die neue differenzierten Anforderungen an den
Wohnungsmarkt nach sich ziehen, zurück zu führen. Aktuell ist ein Nachfrageüberhang nach
bebaubaren Wohngrundstücken festzustellen, der durch das vorhandene Angebot nicht ausreichend befriedigt werden kann. Außerdem stehen die Städte des Ruhrgebietes in einem ständigen, sich zunehmend verschärfenden Wettbewerb um Einwohner. Deren Wohnwünsche lassen
sich nicht ausschließlich im vorhandenen Wohnungsbestand realisieren. Durch die bauliche Nutzung des Plangebiets kann somit die deutlich spürbare Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken,
auf einer Fläche der Innenentwicklung (Brachflächenrecycling) befriedigt werden, während Flächen in den Freiräumen (Landschaftsschutzgebiete, Regionale Grünzüge etc.) geschont werden.
Die beabsichtigten Planvorstellungen folgen dem übergeordnetem Planungsziel des Regionalen
Flächennutzungsplans (RFNP), der den Planbereich als Wohnbaufläche (W) und „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ (ASB) darstellt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung entsprechend der planerischen Zielsetzung, vorrangig die Wiedernutzbarmachung von
Flächen und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im Freiraum zu betreiben. Dementsprechend sieht der städtebauliche Entwurf eine
Arrondierung des bestehenden Siedlungsraumes durch die Ergänzung von Wohnbauflächen vor.
Für den Geltungsbereich, für den bislang kein Baurecht besteht, soll ein Bebauungsplan
aufgestellt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes mit lockerer Bebauung.
3.
BESTANDSANALYSE
3.1
Situation im Plangebiet / historischer Rückblick
Bochum Weitmar gilt als bevorzugter Wohnstandort, hat ca. 27.500 Einwohner und ist umgeben
von Grün- und Freiraum. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rande eines gewachsenen
Wohngebiets im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Weitmar.
Historisch gesehen wurde die Güterbahn im Süden Bochums "Hasenwinkeler Kohlenweg" genannt, deren Aufgabe das "Einsammeln von Kohlen" der anliegenden Zechen war. Ausgangspunkt des Kohlenwegs war der Stadtteil Laer (an der Zeche Dannenbaum, heute Opel-Werk I),
Endpunkt der heutige S-Bahnhof Dahlhausen an der Ruhrtalbahn. Unterwegs hielt die Kohlensammelbahn u. a. an der Zeche Prinz Regent und am Röderschacht. Die Vorgeschichte des
Kohlenwegs beginnt im Jahr 1811, als die Hütte "Gute Hoffnung" Gleise für den Pferdebahnbetrieb bereitstellte. Als 1863 die Ruhrtalbahn eröffnet wurde, spurte man den Kohlenweg auf Normalspurgleise um, sodass sie im Jahre 1865 als "richtige" Eisenbahnstrecke eröffnet werden
konnte. Am 10. Oktober 1870 wurde sie bis Laer verlängert und von der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn übernommen. Für den Personenverkehr erlangte diese Strecke nie wirkliche Bedeutung, da der Betrieb von Personenzügen von der Königlichen Eisenbahndirektion in Essen am 1.
Mai 1906 eingestellt wurde. Seitdem wurde der Bahnhof BO-Weitmar nur noch als Güterbahnhof
genutzt und in dieser Funktion am 23. Mai 1966 stillgelegt. Seit Aufgabe der Bahnnutzung wurde
das Gelände unterschiedlich genutzt. Neben der Güterhalle waren Werkstätten, ein Ölkeller, ein
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Lagerplatz für Baugeräte und PKW-Abstellplätze vorhanden. In der Güterhalle war bis März 1997
eine Kfz-Werkstatt untergebracht. Die Gleisanlagen wurden noch für den Güterbetrieb im Zusammenhang mit dem ehemaligen Kohlekraftwerk Springorum bis Ende der 1980er Jahre genutzt.
Das Steinkohlekraftwerk Springorum wurde nördlich unweit des Plangebiets Anfang der 1960er
gebaut. In diesem Zuge wurden nördlich entlang des Plangebiets Abgrabungen für die Errichtung
der Industriegleise des Kraftwerkes vorgenommen, so dass eine Böschung (ca. 7.200 m² große
Geländerippe) zwischen dem nördlichen Industriegelände des ehemaligen Kohlekraftwerkes und
dem südlichen Bahnhofsgelände als Restfläche verblieb. Wie aus alten Luftbildern erkenntlich,
war noch im Jahre 1959 ein Großteil der Fläche durch Gleisanlagen, Bahnhofsgebäude und Aufschüttungen geprägt. Auf der o. a. Böschung, die Bestandteil des Plangebiets ist, verliefen in der
Vergangenheit oberirdische Pressluftleitungen, die in Verbindung mit den Zechen Prinz-Regent
und Carl Friedrich Erbstollen standen. Nach Stilllegung des Kraftwerkes Ende der 1980er Jahre
wurde die Industriebrache zum Gewerbegebiet Innovationspark Springorum umgestaltet. Die
Freiflächen des Industriegeländes gehören heute der Biotopverbundfläche "Siepenfelder" an.
Das Plangebiet selbst befindet sich wie bereits erwähnt, am nördlichen Rande eines gewachsenen Wohngebiets, das im Wesentlichen durch eine heterogene Mischung von Geschosswohnungsbauten in überwiegend 2-3-geschossiger Bauweise geprägt ist. Es grenzt im Westen an
die Straße "An der Holtbrügge" an, wo sich auch die Sackgassenzufahrt zum ehemaligen
Güterbahnhof befindet, die zur leerstehenden Güterhalle führt. Nördlich entlang dieser Zufahrt
befinden sich vier dreigeschossige Mehrfamilienwohnhäuser. Westlich der Straße "An der Holtbrügge" befindet sich das alte Stellwärterhäuschen, dass mittlerweile zu einem Wohnhaus umgenutzt wurde und für das Kulturlandschaftsbild als prägend und erhaltenswert einzustufen ist.
Im Osten endet das Plangebiet am Gewerbepark Prinz-Regent. Hier befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft die Flächen eines Getränkegroßmarktes sowie ein kleinerer Kfz-ServiceBetrieb.
Das Geländeniveau des Plangebiets liegt tiefer als der südlich angrenzende Siedlungsraum. Die
Gebietsstruktur ist heterogen. Der zentrale Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs ist eben. Die
o. a. geböschte Geländerippe im nördlichen Teil des Plangebiets ist ca. 260 m lang, 20 bis 30 m
breit und ca. 3 m hoch. Auf der Rippe befindet sich Wald im Sinne des Bundeswald- bzw. Landesforstgesetzes NW. Hierbei handelt es sich um einen Laubmischwaldbestand mit starkem
Baumholz aus überwiegend einheimischen Laubbaumarten.
Südlich des vorgenannten Walls befinden sich auf dem Großteil des ehemaligen Bahnhofsareals
bis zur ehemaligen Bahntrasse vegetationsfreie Sand- und Schotterflächen. Der südliche Teil
des Plangebiets ist zum Siedlungsrand morphologisch stark verändert, wohl auch durch den
historischen ehemaligen Bahnanschluss bedingt. Auf diesem geschotterten ehemaligen Bahnhofs-Betriebsgelände ist ein lockerer Baumbestand zu finden.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich zudem noch die alte Güterhalle, Schuppen sowie gemauerte Stützwände/Brückenwiderlager.
Auf der südwestlich gelegenen Teilfläche (Flurstücke 263 + 264) entlang der Straße "An der
Holtbrügge" stand ehemals eine evangelische Schule. Heute stellt sich dieser Bereich als unbebaut dar, ist topografisch sehr bewegt und ist zum Teil mit Bäumen bestockt.
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3.2
Umweltbelange
3.2.1
Biotopverbundfläche
Ein Teil des nördlichen Plangebiets liegt in der Biotopverbundfläche Nr. VB-A-4509-008 mit dem
Namen "Siepenfelder und Grünflächen im Raum Weitmar / Weitmar Mark". Dieser von Siedlungsgebieten und zahlreichen Verkehrswegen durchzogene Biotopkomplex hat einen hohen
Wert als Vernetzungsbiotop am südlichen Innenstadtrand von Bochum. Auch nach Umsetzung
der Planung bleibt der Biotopverbund erhalten, weil die Sukzessionsflächen im Bereich des
ehemaligen Springorum-Kraftwerks nur geringfügig tangiert werden.
3.2.2
Artenschutz
Der Vorhabenbereich weist eine potentielle Bedeutung als Lebensraum europarechtlich geschützter Arten auf. Inwieweit im Plangebiet wertvolle bzw. geschützte Pflanzen und Tiere vorhanden sind und welche Maßnahmen zu treffen sind, ist Gegenstand des artenschutzrechtlichen
Gutachtens, das während des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde.
3.2.3
Wald
Die Bereiche nördlich und südlich innerhalb des Plangebiets stellen nach Auffassung des Regionalforstamtes Wald im Sinne des Bundeswald- bzw. Landesforstgesetzes NW dar. Der nördliche
Wald steht auf einem Wall, der seinerzeit durch den Bau von Gleisanlagen des ehemaligen
Güterbahnhofs und des ehemaligen Kraftwerks Springorum als Restfläche verblieben ist. Die
Flächen des südlichen Waldes hingegen waren Bestandteil der Gleisanlagen des ehemaligen
Güterbahnhofs.
Die beiden Waldflächen unterscheiden sich rechtlich voneinander hinsichtlich ihrer rechtlichen
Einstufung nach § 4 Abs. 2 Zf. 1 des Landschaftsgesetzes NRW (Natur auf Zeit). Der nördliche
Wald stockt auf einer Geländerippe aus weitgehend natürlich anstehendem Boden und stellt sich
überwiegend als unversiegelt dar. Lediglich im südlichen Flächenbereich des Walls waren ehemals ein oder mehrere Laufgräben und vier Schützenlöcher verzeichnet. Zumindest in diesen
Bereichen können aufgefüllte und unklassifizierte Böden nicht ausgeschlossen werden. Der
nördliche Wald ist damit nicht als "Natur auf Zeit" einzustufen.
Der südlich gelegene Wald dagegen stockt auf dem geschotterten ehemaligen BahnhofsBetriebsgelände, wurde zuvor verkehrlich genutzt und unterliegt damit den Bestimmungen des
§ 4 Abs. 2 Zf. 1 LG NRW, d. h. er ist als Natur auf Zeit einzustufen. Dies bedeutet, dass Eingriffe
in Natur und Landschaft grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig sind. Gleichwohl soll hier die Eingriffsregelung auf freiwilliger Basis des Projektentwicklers zum Tragen kommen, so dass auch
dieser Eingriff bilanziert und kompensiert wird.
Auf den gesamten Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs hatte sich im Laufe der Zeit umfangreiches Sukzessionsgrün ausgebreitet. Es handelt sich um Flächen, die früher baulich genutzt
und seither über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen wurden.
Die konkreten Eingriffe, die Festlegung des Kompensationsumfangs sowie die Art und Weise
des Ausgleichs sind dem Umweltbericht und ergänzend dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen.
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3.2.4
Boden / Altlasten
Das Plangebiet stellt sich größtenteils als anthropogen überprägte Fläche (ehemaliger Güterbahnhof) mit angrenzenden Freiflächen im Norden bzw. Südwesten dar. Den Themenkarten Nr.
7 A und 7 B des RFNP zufolge sind im nördlichen und südlichen Randbereich des Plangebietes
potentiell schutzwürdige Böden zu entnehmen.
Die Fläche des Güterbahnhofes selbst und der südwestliche Randbereich werden nicht im städtischen Altlastenkataster geführt. Die nördliche Waldfläche wird dagegen im städtischen Altlastenkataster geführt und ist der Fläche des ehemaligen Kraftwerkes Springorum (Kataster-Nr.
6/3.01) zuzuordnen. Zudem sind hier ehemalige Laufgräben und Schützenlöcher verzeichnet.
Die Flächen des Plangebiets wurden bereits gutachterlich untersucht, siehe dazu Pkt. 9.3.2
Kennzeichnungen -Bodenbelastungen / Altlasten-.
3.2.5
Immissionen
Nach § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sind bei der Bauleitplanung u. a. die Belange
des Umweltschutzes und damit, als Teil des Immissionsschutzes, auch der Schallschutz zu berücksichtigen.
Einwirkende Geräuschimmissionen gehen zum einen von den östlich benachbarten Gewerbebetrieben (Getränkegroßhandel/Kfz-Service-Betrieb) aus und zum anderen durch den Straßenverkehr der Straßen "An der Holtbrügge"/Karl-Friedrich-Straße.
Die Bauleitplanung hat zur Konfliktbewältigung soweit beizutragen, wie planungsrechtliche Instrumente dafür zulässig und im Rahmen der Abwägung geeignet sind.
Nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach diesen gesetzlichen
Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen; er hat
gegenüber anderen Belangen einen hohen Rang, jedoch keinen Vorrang. Bei allen
Neuplanungen einschließlich der „heranrückenden Bebauung“ sowie bei Überplanungen von
Gebieten ohne wesentliche Vorbelastungen ist ein vorbeugender Schallschutz anzustreben.
Dem Gebot der Trennung konfliktärer Nutzungen steht aber das Gebot des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden gegenüber (§ 1 a Abs. 2 BauGB). In einem hochverdichteten Raum wie
der Metropolregion Ruhr gibt es eine historisch gewachsene, enge Verflechtung von Gewerbeund Wohnnutzungen, die häufig zur Unterschreitung von Abständen wie im Abstandserlass
NRW empfohlen, führen. Dies stellt aber keinesfalls automatisch einen städtebaulichen
Missstand dar. Vielmehr kann gerade diese räumliche Nähe zum sparsamen Umgang mit Grund
und Boden, dem Vorrang der Innenentwicklung, der Verkehrsvermeidung und der Schaffung von
urbanen, nachhaltigen Strukturen dienen. Allerdings sind die jeweiligen Immissionsauswirkungen
bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu prognostizieren und durch geeignete
Lärmschutzmaßnahmen negative Auswirkungen zu vermeiden.
Mit Hilfe eines Gutachtens wurde daher festgestellt, in welchem Ausmaß Nachteile oder
erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch die angrenzenden
Gewerbebetriebe zu erwarten sind und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen,
damit keine nachteiligen Auswirkungen auf den jeweiligen Gewerbebetrieb entstehen. Auch die
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Auswirkungen des Straßenverkehrs wurden gutachterlich untersucht. Im Bebauungsplan wurden
entsprechende Festsetzungen getroffen.
3.3
Verkehr und Erschließung
3.3.1
Individualverkehr
Der Vorhabenstandort wird von der Straße "An der Holtbrügge" erschlossen. Er ist aus dem Innenstadtbereich von Bochum über die Königsallee/Wasserstraße oder der Prinz-Regent-Straße
gut zu erreichen. Nördlich in ca. 1.300 m Entfernung befindet sich die Anschlussstelle der BAB
448 (Oviedo-Ring), der an die Bundesautobahn BAB 40 (Ost-West-Verbindung) angebunden ist.
Als Kreisstraße K2 erfüllt die Straße "An der Holtbrügge" eine Verbindungsfunktion zwischen der
Wasserstraße und der Prinz-Regent-Straße bzw. Karl-Friedrich-Straße. Sie ist Bestandteil des
vom Rat der Stadt Bochum beschlossenen Vorbehaltsstraßennetzes. Mit einem täglichen durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von ca. 3.600 Kfz/Tag (Stand Analyse 2012, Bochumer Verkehrsmodell) ist die Straße "An der Holtbrügge" im Vergleich zu anderen Vorbehaltsstraßen gering belastet. Aufgrund von Schäden am Brückenbauwerk, insbesondere in der Betonstruktur, ist
das Brückenbauwerk für Fahrzeuge über 2,8 t gesperrt. Um eine verbotswidrige Durchfahrt zu
verhindern, ist die Fahrbahn derzeit durch Poller auf eine Durchfahrtsbreite von 2,00 m eingeengt
worden. Im Rahmen der Sperrung für Fahrzeuge über 2,8 t musste auch der Busverkehr in die
parallel verlaufende Straße Am Kuhlenkamp/Franziskusstraße umgeleitet werden. Als wichtige
Straße im Bochumer Verkehrsnetz ist eine Sanierung der Brücke in Verbindung mit einem Straßenausbau notwendig. Dazu hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 01.04.2014 den Beschluss gefasst, den Ausbau der Kreisstraße und die Sanierung des
Brückenbauwerks vorzunehmen.
3.3.2
Öffentlicher Personennahverkehr
Das Plangebiet ist durch die südlich in ca. 350 m Entfernung gelegene Haltestellen "KarlFriedrich-Straße" der Buslinien 353, 346, NE7 und NE8 an den öffentlichen Personennahverkehr
angebunden. Die Linien bieten direkte Verbindungen Richtung Innenstadt, Weitmar, Querenburg
und Wiemelhausen. Die Haltestellen der Linie 353 sind barrierefrei ausgebaut.
3.4
Versorgungsnetze
Die Versorgungsnetze für Kommunikation sowie für die Energie- und Wasserversorgung sind in
den umliegenden Siedlungsbereichen vorhanden und können bei Bedarf zur Versorgung des
Gebiets ausgebaut werden. Das Plangebiet liegt jedoch nicht in einem Versorgungsnetz für
Fernwärme.
3.5
Bergbau
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben liegt über
den auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Grubenfeldern "Prinzregent“ und "Dahlhausen".
Heutiger Eigentümer beider Bergwerksfelder ist die E.ON AG Immobilien/Montan, Essen. Die
bergbauliche und geotechnische Situation innerhalb des Plangebiets wurde gutachterlich bewertet, siehe dazu Pkt. 9.3.1 Kennzeichnungen -Bergbau-.
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3.6
Eigentumsverhältnisse
Das Plangebiet setzt sich aus mehreren Teilflurstücken zusammen, welche größtenteils in Privateigentum und zum Teil in städtischem Eigentum stehen. Die städtischen Teilgrundstücke
(ausschließlich öffentliche Verkehrsfläche) wurden an den Planentwickler zur Umsetzung des
städtebaulichen Konzepts verkauft. Der Verkauf wurde von der Bezirksvertretung BochumSüdwest in der Sitzung vom 26.02.2014 beschlossen.
3.7
Angrenzende Bebauungspläne
Bebauungsplan Nr. 601 - Kraftwerk Springorum Der Bebauungsplan Nr. 601 ist seit dem 06.12.1993 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich ca. 200 m nordöstlich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 946. Das Plangebiet
umfasst einen Teil des ehemaligen Betriebsländes des Kraftwerkes Springorum. Innerhalb des
Plangebietes sind ein Sondergebiet für Büro- und Verwaltungsgebäude, eine private Grünfläche
- Sportanlage -, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Das Leitmotiv des Innovationsparks Springorum beinhaltet eine gewerbliche Bebauung in einer
parkartig gestalteten Natur. Hier stehen Dienstleistungsflächen mit den Schwerpunkten Medienwirtschaft, Kommunikationstechnik, Immobilienwirtschaft sowie Forschungs- und Bildungsstätten
von überregionaler Bedeutung zur Verfügung.
An der inneren Erschließung "Spingorumallee" sind Neubauten in drei- bis fünfgeschossiger
Bauweise errichtet worden. Betreiber sind unter anderem die Akademie des Handwerks Ruhr,
das Europäische Bildungszentrum der Wohnungswirtschaft und das Zentrum für Audiovisuelle
Medientechnik (ZAM).
Bebauungsplan Nr. 402 - Südliches Wiesental Der Bebauungsplan Nr. 402 ist seit dem 21.09.1972 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich ca. 200 m nördlich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 946. Der Bebauungsplan
setzt im Wesentlichen Grünflächen fest, die Bestandteile eines regionalen Grünflächensystems
(regionaler Grünzug) sind, durch das die dicht besiedelte Städtelandschaft besser gegliedert und
wichtige Naherholungsgebiete für benachbarte Wohngebiete geschaffen werden sollen. Im
nordwestlichen Bereich des Plangebietes des Bebauungsplanes 402 ist eine Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 402 a - 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 402 Der Bebauungsplan Nr. 402 a ist seit dem 08.12.1993 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich
befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 402.
Für den o. a. Bebauungsplan Nr. 601 - Kraftwerk Springorum - ist auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags ein Kompensationsflächenbedarf ermittelt worden, der nicht
vollständig im Bebauungsplangebiet selbst realisiert werden konnte. Die außerhalb des Bebauungsplangebietes erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sollten zum Teil im Planbereich
des Bebauungsplanes Nr. 402 a -1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 402- verwirklicht werden. Daher wurde ein Teil der Flächen des Bebauungsplanes Nr. 402 a als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
Die Gestaltung dieser Fläche erfolgt auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, mit dem auch die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzlisten korrespondieren. Der westliche Bereich des Änderungsplanes steht weiterhin als Kleingartenerweiterungsbereich zur Verfügung.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Bebauungsplan Nr. 446 - Weitmar Mark Der Bebauungsplan Nr. 446 - Weitmar-Mark - ist seit dem 18.12.81 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich ca. 150 m südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.
946.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Wohnbauflächen fest. Weiterhin sind öffentliche
Grünflächen mit den Zweckbestimmungen -Parkanlagen- und -Kinderspielplätze- als Naherholungsgebiete ausgewiesen worden. Zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen sind Gemeinbedarfsflächen für die Errichtung von kirchlichen und schulischen Einrichtungen
vorgesehen. Im südlichen Teil des Plangebiets ist ein Mischgebiet festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 446 a -1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 446 Weitmar
MarkDer Bebauungsplan Nr. 446 a ist seit dem 23.06.1983 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich
befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 446. Der Bebauungsplan setzt für diesen
Bereich ein Allgemeines Wohngebiet fest.
Bebauungsplan Nr. 446 b - Weitmar Mark Der Bebauungsplan Nr. 446 b ist seit dem 25.06.1986 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich
befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 446. Der Bebauungsplan Nr. 446 b setzt
Gemeinbedarfsflächen, öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen -Parkanlage- und
Spielplatz- und ein allgemeines Wohngebiet fest.
Bebauungsplan Nr. 850 - Am Kuhlenkamp Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 850 wurde am 25.04.2006 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschlossen. Anlass war eine Voranfrage zur Errichtung von Einfamilienhäusern auf einem bislang gewerblich genutzten Grundstück. Ziel des Bebauungsplans Nr.
850 war es, das Nebeneinander der Gewerbe- und Wohnnutzung zu steuern und negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bochum zu unterbinden. Das Bebauungsplanverfahren wurde nicht weitergeführt, da das Vorhaben nicht weiter verfolgt wurde.
Bebauungsplan Nr. 928 - Franziskusstraße Der Bebauungsplan Nr. 928 ist seit dem 15.12.2014 rechtsverbindlich. Vorgesehen ist eine aufgelockerte Bebauung, vorwiegend mit zweigeschossigen Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern,
die im nördlichen Bereich durch zwei dreigeschossige Gebäude ergänzt werden. Diese können
ggf. dem Seniorenwohnen dienen, während die Einfamilienhäuser ein familienfreundliches Angebot in ruhiger Umgebung darstellen. Geplant sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sowie
zwei Geschosswohnungsbauten.
4.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
4.1
Landesentwicklungsplan
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in Landesentwicklungsplänen und im Regionalen Flächennutzungsplan für die Städteregion Ruhr, der u. a. die
Funktion eines Regionalplans übernimmt, dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
hat sich die kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt.
Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11.05.1995, Teil A,
der erstmalig die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen
der zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo, Duisburg, Essen, Dortmund, Kassel) und der großräumigen Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal, Recklinghausen, Münster) gelegen, hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und
Ruhrzone. In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes führen,
im Vordergrund der Bemühungen.
Landesplanung - Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans
Im Landesentwicklungsplan 1995 sind folgende Ziele für Wohnbauflächen zu finden:
Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender Wohnsiedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebietsentwicklungs-, Flächennutzungsund Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen.
Für seine weitere räumliche Entwicklung braucht Nordrhein-Westfalen aktualisierte Regeln, die
veränderten Rahmenbedingungen und neueren rechtlichen Anforderungen gerecht werden.
Deshalb hat die Landesregierung am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan zu erarbeiten, der derzeit unter der Federführung der Staatskanzlei erarbeitet wird. Er
wird Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen enthalten, wie sie in Regionalplänen, Bauleitplänen, Landschaftsplänen und anderen Fachplänen festgesetzt werden. Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen hatten vom 30. August 2013 bis
zum 28. Februar 2014 die Möglichkeit, zu dem Planentwurf Stellung zu nehmen. Derzeit werden
alle Stellungnahmen von der Landesplanungsbehörde geprüft und abgewogen. Erst nach vollständiger Auswertung aller Stellungnahmen kann über Änderungen am LEP-Entwurf entschieden werden.
Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von öffentlichen Stellen gemäß
Raumordnungsgesetz als "Erfordernisse der Raumordnung" bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen.
Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW 2014 enthält folgende für die Planung relevanten Aussagen:
Die
Siedlungsentwicklung
ist
bedarfsgerecht
und
flächensparend
an
der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen
sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten.
Die Ziele werden folgendermaßen konkretisiert:
Ziel: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung soll den Wohn-, Versorgungs-, Arbeits-, Erholungs-, Sport- und
Freizeitbedürfnissen der heute lebenden Menschen gerecht werden, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten künftiger Generationen einzuschränken. Infolge des demographischen Wandels, der mittel- und langfristig in ganz Nordrhein-Westfalen zu einer zurückgehenden Bevölkerungszahl führen wird, wird der Schwerpunkt der räumlichen Steuerung der Siedlungsentwicklung künftig weniger in der Neuausweisung von Flächen liegen, sondern mehr die Erhaltung und qualitative Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen unter sozialen, ökonomischen, ökologischen und kulturlandschaftlichen Gesichtspunkten betreffen und auch offen sein für Rückbau von Siedlung und Infrastruktur.
Trotz der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung wird es auch in Zukunft einen Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen geben. Derzeit besteht ein Nachfrageüberhang, der durch das Angebot
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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nicht gedeckt werden kann. Hierzu wird auch auf die Wohnungsmarktberichte der Stadt Bochum
verwiesen. Dies ist auf den steigenden Wohnflächenbedarf pro Einwohner sowie auf neue Formen des Zusammenlebens der Bevölkerung, die neue, differenzierten Anforderungen an den
Wohnungsmarkt nach sich ziehen, zurück zu führen. Aktuell ist ein Nachfrageüberhang nach
bebaubaren Wohngrundstücken festzustellen, der durch das vorhandene Angebot nicht ausreichend befriedigt werden kann. Darüber hinaus stehen die Städte des Ruhrgebietes in einem
ständigen, sich zunehmend verschärfenden Wettbewerb um Einwohner, deren Wohnwünsche
sich nicht ausschließlich im vorhandenen Wohnungsbestand realisieren lassen.
Ziel: Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen jenseits des Siedlungszusammenhangs . Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Zu den Maßnahmen
der Innenentwicklung zählen die Möglichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung
ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten oder absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn stellen ein erhebliches innerstädtisches Flächenpotential dar, das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen die bisherigen Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotentialen im Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau von Mobilisierungshemmnissen
auf kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der
Entwicklungsreserven zu erreichen.
Durch die bauliche Nutzung des Plangebiets kann somit die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken auf einer Fläche der Innenentwicklung befriedigt werden, während Flächen in den Freiräumen geschont werden.
Ziel: Wiedernutzung von Brachflächen
Die im Zusammenhang mit der Industriegeschichte Nordrhein-Westfalens in großer Zahl
entstandenen Brachen (insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen) sollen zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen einer Sanierung und Wiedernutzung zugeführt werden. Die Nachfolgenutzung richtet sich insbesondere nach den
umgebenden Raumnutzungen und -funktionen.
In diesem Fall befinden sich die Flächen größtenteils auf einer ehemals genutzten Güterbahnfläche (Güterbahnhof, ehemaliges Springorum-Kraftwerk), die durch Wohnen wieder genutzt werden sollen.
4.2
Regionaler Flächennutzungsplan
Anfang Mai 2010 wurde der bislang gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bochum aus dem
Jahr 1980 und teilräumlich der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereiche Bochum und Hagen aus dem Jahr 2001 durch den Regionalen Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP) ersetzt.
Der Regionale Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr übernimmt zugleich die Funktion
eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB.
In seiner Funktion als Flächennutzungsplan hat er die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem
Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die
in § 1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum relevanten
Ziele entwickelt. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes sind nicht parzellenscharf.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Im RFNP ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes -Wohnbaufläche- und -Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB)- dargestellt. Die Fläche des Plangebiets wurde als Wohnbaupotenzialfläche gelistet.
Wesentliche Zielsetzung der Raumordnung ist, ein angemessenes Angebot an Siedlungsflächen
vorzuhalten sowie die Konzentration der Siedlungsentwicklung durch Innentwicklung vor Außenentwicklung. Die Pendlerverflechtungen innerhalb der Städteregion Ruhr weisen auf eine stark
untereinander verflochtene Wohnungsmarktstruktur hin. Um Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken, soll dem zum Teil expansiven Wohnbauflächenangebot des Umlands vor allem
durch Qualität begegnet werden.
Die im RFNP dargestellten Wohnbauflächen/ASB entsprechen überwiegend der Realnutzung, d.
h. dem vorhandenen Wohnungsbestand in der Region. Teilweise erfolgt eine Reaktivierung von
Brachflächen für Wohnbauzwecke. Eine Ausweitung von Siedlungsflächen erfolgt nur in geringem Maße, um besondere Qualitäten herzustellen, die im Siedlungsbestand nicht realisierbar
sind. Die Siedlungsentwicklung für die beabsichtigte Planung konzentriert sich auf den dargestellten Siedlungsbereich im RFNP. Die Möglichkeiten der Innentwicklung durch Wiedernutzbarmachung der Flächen werden vorrangig in Anspruch genommen.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den Anforderungen des § 1
Abs. 4 BauGB (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung) sowie des § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan).
Ein weiteres Ziel des RFNP ist es, stillgelegte Bahntrassen, zu der auch die Trasse SpringorumBahn zählt, für eine Reaktivierung, zur Ergänzung des Biotopverbunds oder wegen ihres Potenzials als Radweg durchgängig freizuhalten. Stillgelegte Bahnstrecken stellen zusammenhängende linienhafte Elemente dar, die einen durchgängigen und oftmals stadtgrenzenübergreifenden
Verlauf haben. Eine Erhaltung dieser verbindenden Elemente birgt die Chance, sie entweder bei
Bedarf zu reaktivieren, ergänzende Maßnahmen zum Biotopverbund durchzuführen oder sie
einer sonstigen Verkehrsnutzung (z.B. als durchgängiger Radweg) zuzuführen. Hierbei ist auch
eine durch ökologische Maßnahmen begleitete Radwegenutzung denkbar.
Der Regionalverband Ruhr ist angetreten, um in Bochum eine attraktive Rad- und Fußwegverbindung zwischen dem Radwegesystem des Emscher Landschaftsparks und dem RuhrtalRadweg auf der ehemaligen Güterzugstrecke „Springorum“ zu schaffen. Auf der Trasse der
ehemaligen Springorum-Bahn des RVR wird eine durchgängige Radwegeverbindung aus der
Innenstadt zum Schlosspark Weitmar mit Anschluss an den Neveltal-Radweg bis ins Ruhrtal in
Dahlhausen geschaffen. Der zweite Bauabschnitt (Wiemelhauser Straße bis Franziskusstraße)
befindet sich derzeit in Realisierung.
Der Springorumradweg wird nördlich um das Plangebiet auf einem bereits heute vorhandenen,
asphaltierten Weg geführt, wo ehemals die Bahngleise des Kraftwerks Springorum lagen. Von
einer Planung, den Radweg durch das Plangebiet zu führen, wurde abgesehen. Durch die starke
Frequentierung des Radweges wäre zum einen eine Störung des Wohngebietes zu befürchten
und zum anderen würde der Kreuzungsbereich "An der Holtbrügge" durch den Radverkehr zusätzlich belastet. Durch die nördliche Trasse kann der Radweg im Anschluss an die geplante
Sanierung der ehemaligen Bahnüberführung unter der Straße An der Holtbrügge hindurchgeführt
werden, ohne dass eine Querung mit potenziellen Gefährdungen der Radfahrer erforderlich ist.
Die Rad- und Fußwegeverbindung stellt eine überregionale durchgängige Verbindung her, welche potenziell auch wieder für den Schienenverkehr reaktiviert werden könnte. Auch im Hinblick
auf eine zukünftige Reaktivierung der stillgelegten Bahnstrecken wäre westlich der Straße "An
der Holtbrügge" eine Anbindung auf die ursprüngliche Bahntrasse technisch grundsätzlich möglich. Somit wird ein Potenzial gesichert, welches nicht zuletzt aufgrund seines stadtgrenzenübergreifenden Verlaufs Regionalbedeutsamkeit hat.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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4.3
Ziele der Stadtentwicklung
Die Entwicklung der Fläche für eine Wohnbebauung entspricht den Zielen der Stadt Bochum zur
Attraktivierung des Stadtteils Weitmars. Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in
der Stadt zu halten bzw. negativen Wanderungstendenzen entgegenzuwirken. Dies entspricht
auch den Anforderungen eines stark differenzierten Wohnungsmarktes. Insbesondere im Bereich des Segments des gehobenen Wohnungsneubaus gibt es in Bochum derzeit ein Nachfrageüberhang, der zu Abwanderungstendenzen geführt hat.
In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Auf die Wohnungsmarktberichte der Stadt Bochum sowie weitere Marktuntersuchungen wird verwiesen. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese
Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Insbesondere
“leben” solche Lagen, wie hier geplant, durch die Nachfrage aus dem Stadtteil selbst. Die Planung bietet somit insbesondere die Bewohner Weitmars die Möglichkeit, im Stadtteil ein entsprechendes Wohnangebot zu nutzen. Aufgrund der Attraktivität des Standortes, mit den Naherholungsmöglichkeiten, der naheliegenden Versorgungsinfrastruktur und der zukünftig verbesserten
Verkehrsinfrastruktur wird das Wohngebiet aber auch über den Stadtteil hinaus nachgefragt
werden.
Die Sicherung der Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen – unabhängig von Alter,
sozialem Status oder Familienstand – erfordert ein breites Angebot an differenzierten Wohn- und
Siedlungstypen, das sich an den unterschiedlichen Vorstellungen der Wohnbevölkerung orientiert. Notwendig sind Angebote für energieoptimiertes und umweltschonendes Bauen ebenso wie
für kosten- und flächensparendes Bauen. Daneben sind Planungen und Projekte für verschiedene Zielgruppen, beispielsweise für junge Familien und Alleinerziehende, für ein kinder- und familienfreundliches Miteinander sowie seniorengerechtes Bauen von Bedeutung. Für benachteiligte
Bevölkerungsgruppen, die sich nicht am freien Markt mit Wohnraum versorgen können, ist ein
entsprechendes sozial gerechtes Angebot vorzuhalten. Diese verschiedenen Anforderungen vor allem hinsichtlich Energieeffizienz und Barrierefreiheit – lassen sich (wirtschaftlich) nicht ausschließlich im vorhandenen Wohnungsbestand umsetzen und erfordern daher Wohnungsneubau.
Städtebauliches Entwicklungskonzept -WohnbaulandkonzeptZur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer Bevölkerung hat der Rat
der Stadt Bochum am 06.06.2013 das modifizierte Wohnbaulandkonzept beschlossen.
Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt die Stadt insbesondere das Ziel der Unterstützung einer
nachhaltigen Stadtentwicklung. Im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes sollen u. a. die Flächeneigentümer und Investoren/Entwickler an den Entwicklungskosten neuer Wohnbaugebiete,
den technischen und sozialen Infrastrukturkosten sowie den Kosten zur Deckung des Bedarfs
der Bevölkerung mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen beteiligt werden.
Konkret soll neben dem Grundsatz, dass nicht refinanzierbare Planungs- und Erschließungskosten vom jeweiligen Eigentümer der zu entwickelnden Flächen aufzubringen sind, der planungsbegünstigte Eigentümer und damit auch die Stadt Bochum verpflichtet werden, mindestens 20 %
der Grundstücke an von der Verwaltung definierte Bedarfsgruppen und zu einem Kaufpreis, der
mindestens 20% unter dem jeweiligen Verkehrswert liegt, zu veräußern. Dabei sollen zunächst
insbesondere Haushalte/Familien mit mindestens einem Kind und weitere Bedarfsgruppen unterstützt werden. Das Einkommen darf maximal 40 % über der maßgeblichen Einkommensgrenze gemäß Teil III des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW) – soziale Wohnraumförderung / Eigentumsförderung - liegen.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Die vorgenannten Regelungen gelten für alle planungsbegünstigten Eigentümer mit mehr als
2.000 m² Nettobauland im Plangebiet sowie grundsätzlich für die Entwicklung und den Verkauf
städtischer Grundstücke.
Mit dem zu erwartenden Nettowohnbauland in diesem Plangebiet liegen die Voraussetzungen
zur Anwendung des Wohnbaulandkonzepts vor. Die inhaltlichen Rahmenbedingungen und Bestandteile des Wohnbaulandkonzepts werden mit dem Eigentümer des zu entwickelnden Grundstücks über einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt.
4.4
Fachplanungen
4.4.1
Strategische Umweltplanung
Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Diese wurde am
23.09.2010 durch den Rat der Stadt Bochum beschlossen. Die StrUP stellt die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung Bochums dar. Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch regionale Raumkonzepte und übergeordnete
Fachplanungen. Im Mittelpunkt des Umweltzielsystems stehen der Erhalt der Lebensgrundlagen
sowie Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung. Ziel ist es, Umweltfunktionen nachhaltig
zu stärken sowie von Umweltmedien ausgehende Gefährdungen weitgehend zu reduzieren. So
werden im gesamten Stadtgebiet Altlastenverdachtsflächen nach Erforderlichkeit untersucht,
gesichert und saniert sowie schutzwürdige Lebensräume und deren Arteninventar erhalten und
entwickelt. Zur Bündelung und räumlich differenzierten Darstellung von Handlungsempfehlungen
wird das Stadtgebiet nach Nutzungsart und städtebaulicher Dichte differenziert.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann die strategische Umweltplanung Bochum
(StrUP) allerdings keine uneingeschränkte und absolute Beachtung beanspruchen. Die Zusammenführung aller Ziele der strategischen Umweltplanung erfolgt durch ein Umweltzielsystem,
welches aus zwei Teilbereichen besteht. Zum einen ist hier das „Räumliche Zielkonzept“ zu nennen. Dieses Konzept dient in erster Linie der Strukturierung sowie der Bündelung ökologisch
wirksamer Maßnahmen und trägt damit potenziell zu einer Steigerung der Maßnahmeneffizienz
bei. Im Sinne einer Angebotsplanung werden so Räume herausgestellt, die hohe Entwicklungspotenziale besitzen oder auch einen hohen Entwicklungsbedarf aufweisen. Es soll sichergestellt
werden, dass in der Summe die Umsetzung der Ziele den städtischen Raum so aufwertet, dass
daraus eine Verbesserung der räumlichen Gesamtsituation resultiert. Die strategische Umweltplanung bezieht sich auf das gesamte Stadtgebiet und differenziert im räumlichen Zielkonzept in
drei Raumbezügen: Stadtraum - Stadtpuls - Stadtpunkt.
Im Raumbezug "Stadtraum" liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend innerhalb eines stadtökologischen Sollgebietes mit locker bebauten Siedlungsbereichen mit innerstädtischen Park- und Grünflächen. Hinsichtlich des Raumbezugs "Stadtpuls" liegt der Bereich
im Typ III -Erhalt und kleinräumige Aufwertung locker bebauter Siedlungsbereiche-. Ein "Stadtpunkt" ist im Geltungsbereich des Plangebiets nicht dargestellt.
Mit der Umsetzung einer weitgehend aufgelockerten Wohnbebauung soll das Ziel einer durchgrünten Bebauungsstruktur erreicht werden.
Als weiteren Bestandteil umfasst das Umweltzielsystem so genannte „Umweltzielkataloge“. Die
Zielentwicklung baut auf einem Leitbild auf und nähert sich über Oberziele und Unterziele den so
genannten „Umweltqualitätszielen“ an. Umweltqualitätsziele geben dabei bestimmte sachlich,
räumlich und gegebenenfalls zeitlich definierte Qualitäten von Ressourcen, Potenzialen oder
Funktionen an, die in konkreten Situationen erhalten oder entwickelt werden sollen. Die in den
Umweltzielkatalogen dargestellten Ziele beziehen sich dabei auf die Schutzgüter im Betrachtungsmaßstab der Gesamtstadt. Auch hierdurch soll ein hoher planerischer Spielraum auf der
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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Ebene der Bauleitplanung gewährleistet werden, da nicht sämtliche Ziele in allen Bebauungsplänen 1:1 umgesetzt werden können. Dies trägt der Bedeutung der strategischen Umweltplanung
als Abwägungsbelang Rechnung.
Alle umweltbezogenen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft und
in einem Umweltbericht dargestellt. Es erfolgt eine Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanzierung entsprechend einem Landschaftspflegerischen Begleitplan mit definierten Kompensationsmaßnahmen, die im Bebauungsplan bzw. in einem städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden sollen.
4.4.2
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes des rechtsgültigen Landschaftsplans.
4.4.3
Lärmaktionsplanung
Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie müssen in allen Ballungsräumen mit über 250.000 Einwohnern die Lärmbelastungen der Bevölkerung in Lärmkarten dargestellt werden, wenn diese 55
dB(A) im Tagesmittel oder 50 dB(A) nachts überschreiten. Die Darstellung erfolgt nach einheitlichen Lärmindizes (als Schallpegel) LDEN und LNight. Die Berechnungsvorschriften weichen jedoch
von den nationalen Vorschriften ab und sind daher nicht direkt zu vergleichen. Die Lärmkartierung ergab, dass weder im Randbereich noch im Innenbereich des Bebauungsplangebietes eine
Belastung mit Umgebungslärm von LDEN ≥ 65 dB(A) bzw. LNight ≥ 55 dB(A) vorhanden ist.
Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung wurde der „Strategische Lärmaktionsplan“
aufgestellt und vom Rat der Stadt Bochum mit Datum vom 21.12.2011 beschlossen.
Das Umfeld des Plangebiets stellt keinen Lärmschwerpunkt dar. Daher sind dem Strategischen
Lärmaktionsplan auch keine konkreten Ziele zu entnehmen.
4.4.4
Luftreinhalteplanung
Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (in Kraft getreten am 4. August 2008), aufgeteilt in drei Teilpläne „westliches, nördliches und östliches Ruhrgebiet“, wurde aufgestellt, da in zahlreichen Städten
der Metropole Ruhr die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung hoch ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an vielen Stellen überschritten wurden. Die drei Teilpläne unterstützen den regionalen Ansatz der Luftreinhalteplanung
in seiner Gesamtheit. Eine wesentliche Maßnahme des Luftreinhalteplans stellen die eingerichteten Umweltzonen dar. In diesem Luftreinhalteplan wurde festgelegt, die Minderungsmaßnahmen
auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ost, berücksichtigt die Städte Dortmund, Herne und Bochum.
Die Evaluationsergebnisse zeigen, dass insbesondere die Maßnahme „Umweltzone“ zu einer
Minderung der Luftschadstoffbelastungen geführt hat. Nach Berechnungen des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) konnten für Bochum keine Grenzwertüberschreitungen mehr in Bezug auf Feinstaub festgestellt werden. Bezogen auf Stickstoffdioxid
ist die Belastung in Bochum ebenfalls zurückgegangen, obwohl die Hintergrundbelastung im
Ruhrgebiet zugenommen hat.
Dennoch konnten die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht überall eingehalten werden. Der LuftBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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reinhalteplan Ruhrgebiet war somit durch die zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg, Münster
und Düsseldorf durch den Luftreinhalteplan 2011 fortzuschreiben. Die zugrundeliegenden Immissionsmessungen erfolgten in den Jahren 2009 und 2010.
Das Plangebiet liegt nicht in der Bochumer Umweltzone (Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan
Ruhrgebiet Ost) und befindet sich nicht in der Nähe einer Messstation für Luftschadstoffe. Es
wurden auch keine Luftschadstoffberechnungen im Rahmen des Online-Screenings des Landes
NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, LANUV) durchgeführt.
Im Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ost sind Belastungskarten für Stickstoffdioxid und
Feinstaub dargestellt. Für das Plangebiet und seine Umgebung sind in beiden Fällen keine
Belastungen verzeichnet.
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT
Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung, entsprechend der planerischen Zielsetzung vorrangig die Nachverdichtung und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche sowie die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im Freiraum zu betreiben. Dementsprechend
sieht der städtebauliche Entwurf eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsraumes durch die
Ergänzung von Wohnbauflächen vor.
Das ursprüngliche städtebauliche Konzept, das in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellt wurde,
wurde in Teilbereichen aufgrund von eingehenden Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geändert. Aufgrund der Nähe der bestehenden östlich angrenzenden Gewerbebetriebe (Getränkegroßhandel/Kfz-Betrieb) zu dem geplanten Wohngebiet und
den damit einhergehenden Lärmauswirkungen sollen die unmittelbar betroffenen Flächen, an
denen bisher zwei Doppelhäuser vorgesehen waren, nunmehr als Grün-/Spielfläche ausgewiesen werden. Im Gegenzug dafür sollen dafür im westlichen Teilbereich innerhalb der Ringstraße
anstelle der bisherig geplanten Grün-/Spielfläche nun Wohnbauflächen entstehen. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich hier ohnehin um einen prägnanten Bereich, da dieser Teil das
Ende der westlichen Zufahrtsachse darstellt und gleichzeitig den Auftakt des ringförmigen
Wohngebiets bildet. Daher wurde in diesem Bereich zur Bildung und Betonung des Straßenraums eine Mehrfamilienhausbebauung angeordnet. Die Höhe der Gebäude soll auf 3 Vollgeschosse begrenzt werden. Diese Größenordnung fügt sich in die vorhandene Umgebung ein.
Zusammen mit der am Zufahrtsbereich der Straße "An der Holtbrügge" geplanten Mehrfamilienhausbebauung wird der Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich besonders akzentuiert.
Für den überwiegenden Teil des Plangebiets sollen Wohneinheiten in aufgelockerter Bebauung
mit überwiegend freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern sowie untergeordnet in kleineren Gruppen auch Reihenhäusern geschaffen werden. Auf den Grundstücken selbst befindet
sich hinreichend Raum für die Unterbringung der erforderlichen privaten Stellplätze. Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienwohnhäuser soll in Tiefgaragen erfolgen. Zusätzlich werden im öffentlichen Straßenraum im Rahmen der Ausbauplanung weitere öffentliche Stellplätze
für Besucher vorgesehen.
Innerhalb des öffentlichen Straßenraums sollen Straßenbäume entlang des Straßenverlaufs gepflanzt werden um einerseits die Erschließungs- und Verkehrsflächen ökologisch aufzuwerten
und anderseits die städtebauliche Grundfigur zu betonen.
In Nord-Süd-Richtung verläuft durch das Wohngebiet eine Erdgashochdruckleitung, deren
Schutzbereich von jeglicher Bebauung und Baumbepflanzungen freizuhalten ist. Dieser SchutzBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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bereich soll gleichzeitig dazu dienen, eine Anbindung nach Norden und nach Süden zu erhalten.
Die Verbindung nach Norden, die in erster Linie als öffentlicher Fuß- und Radweg dienen soll,
wird zudem als Notzufahrt vorgehalten. Die Verbindung nach Süden soll aufgrund der topografischen Verhältnisse als öffentlicher Fußweg vorgehalten werden.
Der vorliegende aktuelle städtebauliche Entwurf mit der ellipsenförmigen Ringstraße stellt das
Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Standort dar. Der Entwurf beinhaltet die
Überplanung der ehemaligen Bahnhofsflächen sowie die angrenzenden nördlichen und südwestlichen Teilflächen. Grundelement für die städtebauliche Struktur des Plangebietes ist die Erschließung einer ellipsenförmig verlaufenden Wohnstraße, welche das Plangebiet in besonderem Maße charakterisiert und zur Identifizierung der zukünftigen Bewohner mit "ihrem Wohngebiet" beiträgt. Es entstehen Grundstücke in unterschiedlicher Größe, die sich unterscheidenden
Ansprüchen an Wohnbedürfnisse gerecht werden. Durch den Bebauungsplan wird der Nachfrage nach Einfamilienhäusern (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser), aber auch nach Mehrfamilienhäusern entsprochen. Damit wird ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten geschaffen. Darüber hinaus wird den Wohnbedürfnissen entsprochen, indem die Baugrundstücke
sich zur verkehrsberuhigten Straße ausrichten, so dass ein qualitätsvoller öffentlicher Raum entsteht, während von den Straßen abgewandt die geschützten Privatbereiche liegen. Die gebogene Führung der Straßen führt zusammen mit der Anordnung der Gebäude trotz der offenen
Bauweise zu einem geschlossenen Straßenbild, welches die Aufenthaltsqualitäten betont und
zugleich den verkehrsberuhigten Charakter verstärkt. Der Erschließungsaufwand wird gering
gehalten, dadurch wird die Versiegelung von Flächen möglichst reduziert. Durch die Privatgärten
wird eine ökologisch-gestalterische Verzahnung zwischen Wohngebiet und umliegenden Freiflächen erreicht. Durch diese Vernetzung werden ökologische Qualitäten geschaffen, die zum Artenreichtum im und um das Plangebiet herum beitragen.
Der Verzicht auf Teilbereiche wie den nördlichen Wall hätte sicherlich ökologische Vorteile aufgrund der Eingriffsreduzierung, jedoch wäre das Entwurfskonzept in der vorhandenen städtebaulichen Qualität nicht umsetzbar. Die Folge wären die Verringerung der Qualität des öffentlichen
Raums durch Querstellungen von Gebäuden, Entstehung von Eckgrundstücken und ungefassten Straßenräumen. Gleichzeitig würde ein ungünstiges Verhältnis von Erschließungsaufwand
und Bauflächen entstehen, welche damit im Widerspruch zum Ziel, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (§ 1 a Abs. 2 BauGB), stünden. Zudem wäre die Anzahl der Wohngrundstücke
speziell für die Zielgruppe des Wohnbaulandkonzeptes reduziert. Ziel ist dabei, die städtebaulich
erforderliche Entwicklung neuer Wohngebiete auf die Innenentwicklung zu konzentrieren. Insbesondere die Nutzung von brachgefallenen Flächen, die zudem über eine gute Erreichbarkeit der
Infrastruktureinrichtungen verfügen, ist dabei der Vorrang gegenüber der Außenentwicklung in
der Peripherie einzuräumen.
6.
VERKEHRSKONZEPT
6.1
Äußere Erschließung
Nach Abwägung der Vor- und Nachteile soll das geplante Wohngebiet über die Kreisstraße „An
der Holtbrügge“ an das städtische Verkehrsnetz angebunden werden. Die Erschließung des geplanten Wohngebietes von der Springorumallee ist grundsätzlich verkehrstechnisch möglich.
Vorteilhaft sind dabei der direkte Anschluss an die zukünftige A 448 sowie die zeitliche Unabhängigkeit zur Sanierung der Straße "An der Holtbrügge".
Gegen eine Anbindung des neuen Wohngebietes an die Springorumallee sprechen insbesondere der deutlich höhere Erschließungsaufwand und der größere Eingriff- in Natur und Landschaft..
Sollte die Anbindung nach Osten favorisiert werden, trägt die Stadt die vollständigen Sanierungskosten der Straße An der Holtbrügge. Dies ist angesichts der angespannten Haushaltslage
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zu berücksichtigen. Des Weiteren würden ca. 3.000 m² Fläche vollständig versiegelt werden, so
dass ein nicht unerheblicher Eingriff in Natur und Landschaft erfolgen müsste. Ein weiterer Faktor, der gegen eine Anbindung an die Springorumallee spricht, ist die Zufahrtssituation in das
neue Einfamilienhausgebiet, welche durch das Gewerbegebiet Prinz-Regent erfolgen müsste.
Bei einer Anbindung des neuen Wohngebietes an die Straße "An der Holtbrügge" erfolgt dies auf
direktem Weg und in Bezug zur vorhandenen Wohnbebauung an der Karl-Friedrich- und PrinzRegent-Straße bzw. "Am Kuhlenkamp". Der mit der Erschließung verbundene Eingriff in die Natur und Landschaft ist geringer als bei einer Anbindung an die Springorumallee, da bei der Direktanbindung die bestehende Zufahrt genutzt und ausgebaut wird.
Im nahen Umfeld befinden sich die Stadtteilzentren Weitmar-Mitte und Weitmar-Mark. Beide sind
über die Straße "An der Holtbrügge" nach Norden und Süden erreichbar. Gleiches gilt für die
soziale Infrastruktur: Kindergärten, Schulen, Spielplätze.
Ein wichtiger Aspekt hinsichtlich der Bereitstellung von städtischen Haushaltsmitteln ist die finanzielle Beteiligung des Investors bei dem Ausbau und der Sanierung der Straße "An der Holtbrügge". Diese ist nur bei der direkten Anbindung des neuen Wohngebietes an diese Straße gegeben.
In beiden Varianten kommt es zu keinen nennenswerten Belastungseffekten auf die umliegenden Verkehrsknoten an der Wasserstraße und an der Prinz-Regent-Straße. Nach Fertigstellung
der Umbaumaßnahmen am Knoten Wasserstraße / Stensstraße und den Auf- und Abfahrten
Oviedoring von der zukünftigen A 448 werden Veränderungen in der Qualität der o.g. Knoten
erwartet, welche die Einflüsse des im Wohngebiet erzeugten Verkehrs deutlich überwiegen werden. Die zusätzliche Belastung durch den Ziel- und Quellverkehr des neuen Wohngebietes kann
aber auch jetzt schon im angrenzenden Verkehrsnetz abgewickelt werden.
Aufgrund von Mängeln am Brückenbauwerk der Straße "An der Holtbrügge" und der Verkehrssicherheit hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 01.04.2014
den Ausbau der Kreisstraße und die Sanierung des Brückenbauwerks beschlossen. Ziel ist es,
die Straße "An der Holtbrügge" wieder ihrer Funktion als Vorbehaltsstraße zuzuführen. Dies soll
insbesondere durch die Anpassung des Straßenniveaus in Verbindung mit der Brückensanierung, der Anlage von Radfahrstreifen sowie einer sicheren Verkehrsführung im Einmündungsbereich Karl-Friedrich-Straße / "Am Kuhlenkamp" geschehen.
Bei der Anbindung an die Straße "An der Holtbrügge" überwiegen die Vorteile. Die Befürchtungen, hierdurch komme es zu einer wahrnehmbaren Verschärfung der Situation auf der Wasserstraße zwischen Stensstraße und der Straße "An der Holtbrügge" werden nicht geteilt. Im Vergleich zu dem dortigen Gesamtverkehrsaufkommen von ca. 22.900 Fahrzeugen/Tag liegt der
Anteil aus dem neuen Wohngebiet deutlich unter einem Prozent. Durch die Verlängerung der
Springorumallee und dem Umbau der zukünftigen Autobahnanschlussstelle Wasserstraße ergeben sich dort Veränderungen, welche im Effekt deutlich überwiegen. Zudem ist die Zufahrt zur
Straße "An der Holtbrügge" wirtschaftlicher und mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft
verbunden.
Um eine konfliktfreie Verkehrsabwicklung zu gewährleisten, wird von Norden kommend eine
Linksabbiegerspur in das Wohngebiet angelegt. Darüber hinaus soll der Einmündungsbereich
zur Karl-Friedrich-Straße / "Am Kuhlenkamp" derart umgestaltet werden, dass ein sicherer Abbiegeverkehr von der Karl-Friedrich-Straße in die Straße "An der Holtbrügge" gewährleistet wird.
Durch die geplante Sanierung der Straße An der Holtbrügge, die Verlängerung der
Springorumallee sowie den Ausbau des Stadtrings zur BAB 448 wird sich die
Erschließungsqualität im Umfeld des Wohngebietes weiter verbessern.
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Begründung
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6.2
Innere Erschließung
6.2.1
Straßenabschnitt zwischen der Straße "An der Holtbrügge und der ellipsenförmigen geplanten Ringstraße
Im Rahmen des Ausbaus "An der Holtbrügge" wird die Straße im Einmündungsbereich zur östlich verlaufenden neuen Erschließungsstraße um bis zu ca. 1 m angehoben. Dadurch wird die
vorhandene Senke – ehem. höhengleicher Bahnübergang – ausgeglichen.
Der Abschnitt zwischen der Straße "An der Holtbrügge" und der ellipsenförmig geplanten Ringstraße soll eine Breite von 7,0 m aufweisen. In der Straßenfläche werden zwei öffentliche Stellplätze mit je einem Straßenbaum eingeplant. Von der Straße "An der Holtbrügge" ergibt sich ein
Gefälle zwischen 1,3 und 2,3 % bis zum Scheitelpunkt der geplanten Ringstraße. Die derzeitigen
Höhenverhältnisse zu den angrenzenden Nachbargrundstücken der vorhandenen Wohnbebauung sowie die Unterbringung von ggf. zukünftigen Stellplätzen dieser Wohnhäuser werden bei
der Planung der Erschließungsmaßnahme berücksichtigt.
6.2.2
Ellipsenförmiger Straßenabschnitt (Ringstraße)
Der Straßenquerschnitt beträgt hier 6,50 m. Die Straßenfläche ist als reine Mischverkehrsfläche
konzipiert. In dieser Fläche sollen öffentliche Stellplätze und Straßenbäume wechselseitig angeordnet werden.
6.2.3
Notzufahrt
Für das Plangebiet ist aus Gründen der Verkehrssicherheit eine zweite (Not-) Anbindung erforderlich, die nur im Bedarfsfall befahrbar sein soll. Die temporäre Notzufahrt soll über den ohnehin
über den von Bebauung freizuhaltenden Streifen (Erdgashochdruckleitung) in nördlicher Richtung bis zum Springorum-Radweg des RVR verlaufen und dann parallel in die westliche Richtung
zur Straße "An der Holtbrügge" geführt werden. Die Breite der Notzufahrt beträgt 6,00m und das
Gefälle liegt bei knapp unter 10%.
6.3
Radwegeverbindung des RVR
Auf der Trasse der ehemaligen Springorum-Bahn wird eine durchgängige Radwegeverbindung
aus der Innenstadt zum Schlosspark Weitmar mit Anschluss an den Neveltal-Radweg bis ins
Ruhrtal in Dahlhausen durch den RVR geschaffen.
Der Springorum-Radweg wird nördlich um das Plangebiet auf einem bereits heute vorhandenen,
asphaltierten Weg geführt, wo ehemals die Bahngleise des Kraftwerks Springorum lagen. Von
einer Planung, den Radweg durch das Plangebiet zu führen, wurde abgesehen. Durch die starke
Frequentierung des Radweges wäre zum einen eine Störung des Wohngebietes zu befürchten
und zum anderen würde der Kreuzungsbereich "An der Holtbrügge" durch den Radverkehr zusätzlich belastet. Durch den nördlich des Plangebiets verlaufenden Trassenverlauf kann der
Radweg im Anschluss an die geplante Sanierung des Brückenbauwerks unter der Straße "An
der Holtbrügge" hindurchgeführt werden, ohne dass eine Querung mit potenziellen Gefährdungen der Radfahrer erforderlich ist. Kurzfristig ist durch den RVR eine niveaugleiche Querung der
Straße "An der Holtbrügge" mit entsprechenden Querungshilfen vorgesehen.
Südlich der Einmündung zum Wohngebiet wird für den versierten Radfahrer ein eigener Linksabbiegerstreifen zum Springorum-Radweg angelegt. Für den unsicheren Radfahrer bietet sich
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die Möglichkeit über eine Mittelinsel die Straße zu queren und auf den Springorum-Radweg einzubiegen.
7.
ENTWÄSSERUNGSKONZEPT
Die Entwässerung des geplanten Wohngebiets soll im Trennsystem erfolgen.
Die anfallenden Schmutzwasserabflüsse sollen im freien Gefälle an die öffentliche Kanalisation
in der Straße "An der Holtbrügge"/Karl-Friedrich-Straße weitergeleitet werden.
Das Oberflächenwasser wird hingegen in östlicher Richtung zum nahe gelegenen Marbach geleitet. Der Marbach entspringt in Bochum-Weitmar und mündet nach ca. 9 km Fließlänge über den
Hüller Bach in die Emscher. Da nur eine begrenzte Wassermenge in den Marbach geleitet werden darf, wird eine Rückhaltung des Regenwassers am östlichen Ende der Bebauung erforderlich. Geplant ist hier der Bau eines Stauraumkanals.
8.
GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei
stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB); um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den
konkret betroffenen Belangen erfolgen.
Belange der Stadtentwicklung
Die Entwicklung der Fläche für eine Wohnbebauung entspricht den Zielen des politisch beschlossenen Wohnbaulandkonzepts der Stadt Bochum. Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt
die Stadt insbesondere das Ziel der Unterstützung einer nachhaltigen Stadtentwicklung und der
Förderung der Wohnbaulandentwicklung. Auch in Zukunft wird es einen Bedarf an zusätzlichen
Wohnbauflächen geben.
Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an
Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. negativen Wanderungstendenzen entgegenzuwirken. Dies entspricht auch den Anforderungen eines stark differenzierten Wohnungsmarktes. Insbesondere im Bereich des Segments des gehobenen Wohnungsneubaus gibt es in Bochum derzeit ein Nachfrageüberhang, der zu Abwanderungstendenzen geführt hat. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage
nach Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese
Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Insbesondere
“leben” solche Lagen, wie hier geplant, durch die Nachfrage aus dem Stadtteil selbst. Die Planung bietet somit insbesondere für die Bewohner Weitmars die Möglichkeit, im Stadtteil ein entsprechendes Wohnangebot zu nutzen. Aufgrund der Attraktivität des Standortes mit den Naherholungsmöglichkeiten, der naheliegenden Versorgungsinfrastruktur und der zukünftig verbesserten Verkehrsinfrastruktur wird das Wohngebiet aber auch über den Stadtteil hinaus nachgefragt
werden.
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Bei
dem Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Planungen und MaßBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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nahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächenim Freiraum. Zu den Maßnahmen der Innenentwicklung zählen die Möglichkeiten einer angemessenen
Nachverdichtung ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten oder absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn
stellen ein erhebliches innerstädtisches Flächenpotential dar, das es vorrangig auszuschöpfen
gilt. Deshalb sollen die bisherigen Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotentialen im
Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau von Mobilisierungshemmnissen auf kommunaler
Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der Entwicklungsreserven zu
erreichen.
Durch die bauliche Nutzung des Plangebiets kann somit die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken auf einer Fläche der Innenentwicklung befriedigt werden, während Freiflächen und Grünzüge geschont werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung, entsprechend der planerischen Zielsetzung vorrangig die Nachverdichtung und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im
Freiraum zu betreiben. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Wiedernutzung brachgefallener Flächen zu.
Durch die Schaffung von Wohnbauland wird ein positiver Beitrag zur Wohnraumversorgung der
Bochumer Bevölkerung geschaffen, insbesondere auch für die Zielgruppe des Wohnbaulandkonzeptes der Stadt Bochum. Damit wird dem Bevölkerungsrückgang entgegen gewirkt, der Erhalt der technischen und sozialen Infrastruktur gesichert und positive Effekte zur Stärkung der
weichen Standortfaktoren der Stadt Bochum erzielt.
Belange des Verkehrs
Das geplante Erschließungssystem trägt dazu bei, die Hauptzu- und Abfahrt auf die Straße "An
der Holtbrügge" zu lenken. Nach derzeitigen Erkenntnissen wird sich durch die geplante Bebauung die Zunahme des Verkehrs an der Straße "An der Holtbrügge" nicht wesentlich auswirken,
weil durch die Verlängerung der Springorum-Allee zur Prinz-Regent-Straße Verkehre dorthin
verlagert werden, die den zusätzlichen Verkehr aus dem Wohngebiet überwiegen. Im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung der Straße "An der Holtbrügge" und dem Bau des
Springorum-Radwegs wird eine leistungsfähige Erschließung des Wohngebiets ohne spürbare
Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im umliegenden Straßennetz erreicht.
Gegen eine Anbindung des Wohngebietes an die verlängerte Springorumallee sprechen folgende Faktoren:
Es würde ein nicht unerheblicher Eingriff in Natur und Landschaft entstehen, da hier große Flächen neuversiegelt werden müssten. Der Eingriff durch Flächenversiegelung wäre bei dieser
Anbindung rund sechs Mal so hoch, wie bei der Anbindung an die Straße "An der Holtbrügge".
Diese Anbindung erfolgt zudem in direktem Bezug zu der bestehenden Wohnbebauung "An der
Holtbrügge", "Am Kuhlenkamp" und an der Karl-Friedrich-Straße, während die Erschließung über
die Springorumallee durch ein Gewerbegebiet führen würde. Bei einer Anbindung an die
Springorumallee kämen auf die Stadt Bochum zusätzliche Kosten zu.
Belange des Stadtteils Weitmar
Durch die Planung wird ein familiengerechtes und zentrumnahes Wohngebiet in Weitmar entwickelt. Insgesamt sind mit der Realisierung des Bebauungsplans positive Effekte auf eine qualitätsvolle Wohnungsbaulandentwicklung zu erwarten. Die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen
in Weitmar werden durch die zusätzlichen Bewohner weiter ausgelastet und damit in ihrem Bestand gesichert.
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Belange der Wohnraumversorgung
Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an
Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. einen Wanderungsüberschuss zu erzielen. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin
eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob
und wie sie diese Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten
kann. Durch den Bebauungsplan wird zum einen der Nachfrage nach Einfamilienhäusern entsprochen zum anderen aber durch die Möglichkeit des Baus von Mehrfamilienhäusern ein breit
gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten geschaffen.
Umweltauswirkungen
Im vorliegenden Planfall müssen dem Belang des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB der Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB und
dem Belang der Erhaltung vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden.
Bei dem Plangebiet handelt es sich wie oben beschrieben größtenteils um einen ehemaligen
Bahnhof der Deutschen Bahn. Wie aus alten Luftbildern erkenntlich, war noch im Jahre 1959 ein
Großteil der Fläche durch Gleisanlagen, Bahnhofsgebäude und Abgrabungen geprägt. Die Flächen des Plangebietes sind entweder selbst als Gleise der Deutschen Bahn genutzt worden oder
befinden sich zwischen diesen und den Industriegleisen des ehemaligen Kohlekraftwerks nördlich des Plangebiets. Auf der nördlichen Teilfläche innerhalb des Plangebiets verlief ehemals
eine oberirdische Pressluftleitung, die in Verbindung mit den Zechen Prinz-Regent und Carl
Friedrich Erbstollen stand. Zwar hat sich zwischen dem Bereich des ehemaligen Kohlekraftwerks
und der ehemaligen Gleisanlagen heute ein umfangreiches Sukzessionsgrün und Waldflächen
ausgebreitet, dennoch liegen diese Flächen innerhalb eines durch die ehemalige Industrie und
die darauffolgende bauliche Entwicklung, wie z. B. den Innovationspark Springorum, vorgeprägten Siedlungsbereiches der Stadt Bochum. Das Areal schließt in keiner Richtung an größere,
natürliche Freiräume an. Vielmehr handelt es sich um "Restflächen" im Siedlungsgefüge, deren
Inanspruchnahme in den Randbereichen Teil einer organischen Stadtentwicklung ist. Hieran
ändert auch die Tatsache nichts, dass im nördlichen Rand des Plangebiets ein Waldstreifen entstanden ist. Auch nach Entwicklung des Wohngebietes verbleiben großzügige Sukzessionsflächen für Entwicklung von Natur und Landschaft.
Darüber hinaus ist das gesamte Plangebiet im gültigen Regionalen Flächennutzungsplan
(RFNP) als Allgemeiner Siedlungsbereich und Wohnbaufläche ausgewiesen. Eine zentrale Aufgabe des RFNP ist die Koordination und Steuerung der Wohnbau- und Wirtschaftsflächenentwicklung in der Region. Die Bereitstellung eines ausreichenden und angemessenen Angebots an
Wohnbauflächen ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Mit seinen Flächenausweisungen
schafft der RFNP die Voraussetzungen für einen aktiven Umgang mit dem demografischen
Wandel und damit für eine zukunftsfähige Entwicklung der Region. Im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung, die ökologische, ökonomische und soziale Aspekte umfasst, stehen die verschiedenen Belange – Wohnen, Wirtschaft, Freiraum – gleichberechtigt nebeneinander. Bei den sich
im dicht besiedelten Ballungsraum zwangsläufig ergebenden Nutzungskonkurrenzen ist jeweils
im Einzelfall zu entscheiden, welchem Belang der Vorrang eingeräumt wird. In diesem Fall wird
dem Belang der Stadtentwicklung durch die Schaffung von Wohnbauland der Vorrang eingeräumt.
Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Entwicklung von Flächen außerhalb des Siedlungsbereiches. Insbesondere die Wiedernutzung von Brachflächen leistet einen Beitrag zum sparsamen
Umgang mit Grund und Boden sowie der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft.
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Daher ist die Nutzung der brachliegenden Flächen des ehemaligen Güterbahnhofes aus Sicht
des Umweltschutzes positiv zu bewerten. Gleichwohl werden auch durch Sukzession entstandene Gehölze entfernt, was grundsätzlich als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten ist.
Dies wird auch durch eine Umweltprüfung und einem landschaftspflegerischen Begleitplan zum
Bebauungsplan dokumentiert. Im Rahmen der Umweltprüfung werden sämtliche Eingriffe in
Wald, Natur und Landschaft erfasst und bilanziert. Die sich daraus ergebenen Kompensationsmaßnahmen sollen innerhalb und außerhalb des Plangebiets erfolgen. Die konkreten Eingriffe,
die Festlegung des Kompensationsumfangs sowie die Art und Weise des Ausgleichs sind dem
Umweltbericht und ergänzend dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen.
Hinsichtlich der Luftqualität sind, wie bereits unter Pkt. 4.4.4 in der Begründung angemerkt, bei
der Berechnung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV
NRW) im Rahmen der Luftreinhalteplanung für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 946
keine Grenzwertüberschreitungen im Sinne der 39. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionschutzgesetzes sowohl im Jahresmittelwert als auch in der Anzahl an zulässigen
Überschreitungen im Tagesmittelwert verzeichnet oder zu erwarten.
Die Belastung setzt sich zusammen aus den Beiträgen aus dem Straßenverkehr, den Anteilen
der übrigen Quellgruppen (Kleinfeuerungsanlagen, etc.) und der regionalen Hintergrundbelastung. Die Belastungskarten für Stickstoffdioxid und Feinstaub zeigen neben der Grenzwertüberschreitung auch Jahresmittelwerte an, bei denen eine Überschreitung der Tagesmittelwerte möglich ist. Auch diese Werte werden im Plangebiet nicht erreicht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Kleinfeuerungsanlagen der neuen Bebauung nach aktuellem Stand der
Technik zu keiner erheblichen Zusatzbelastung oder Grenzwertüberschreitung führen werden.
Hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und vorhandener Bodenbelastungen wurden umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstellt. Aufgrund vorhandener Bodenbelastungen
wird im Vorfeld einer geänderten Nutzung des Geländes eine Sanierung durch Abtrag der belasteten Böden erforderlich. Die Rahmenbedingungen des Aushubs werden in einem gesonderten
Sanierungsplan dargestellt. Der Sanierungsplan stellt die Grundlage der auszuführenden Arbeiten dar, die Einhaltung der beschriebenen Vorgehensweise wird im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der Arbeiten überwacht und dokumentiert.
Im Bebauungsplan werden im Übrigen entsprechende Kennzeichnungen/Hinweise aufgeführt,
dass die Erdarbeiten aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch einen Fachgutachter der
Fachrichtungen Bodenschutz und/oder Altlastenerkundung bzw. -sanierung überwacht und begutachtet werden. Nach Durchführung der Maßnahmen ist der Wirkungspfad Boden-Mensch
sicher unterbrochen, und es ist eine uneingeschränkte Nutzung als Wohnbaufläche möglich.
Belange des Immissionsschutzes
Der Belang des Schallschutzes ist bei der erforderlichen Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 1 Abs. 6 BauGB als ein wichtiger Gesichtspunkt neben anderen Belangen zu verstehen.
Nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach diesen gesetzlichen
Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen; er hat
gegenüber anderen Belangen einen hohen Rang, jedoch keinen Vorrang. Bei allen
Neuplanungen einschließlich der „heranrückenden Bebauung“ sowie bei Überplanungen von
Gebieten ohne wesentliche Vorbelastungen ist ein vorbeugender Schallschutz anzustreben.
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Dem Gebot der Trennung konfliktärer Nutzungen steht aber das Gebot des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden gegenüber (§ 1 a Abs. 2 BauGB). In einem hochverdichteten Raum wie
der Metropolregion Ruhr gibt es eine historisch gewachsene, enge Verflechtung von Gewerbeund Wohnnutzungen, die häufig zur Unterschreitung von Abständen wie im Abstandserlass
NRW empfohlen, führen. Dies stellt aber keinesfalls automatisch einen städtebaulichen
Missstand dar. Vielmehr kann gerade diese räumliche Nähe zum sparsamen Umgang mit Grund
und Boden, dem Vorrang der Innenentwicklung, der Verkehrsvermeidung und der Schaffung von
urbanen, nachhaltigen Strukturen dienen. Allerdings sind die jeweiligen Immissionsauswirkungen
bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu prognostizieren und durch geeignete
Lärmschutzmaßnahmen negative Auswirkungen zu vermeiden.
Durch die geplante Wohnbebauung ergeben sich Abstände zu den Gewerbebetriebsflächen, aus
denen sich wechselseitige Beeinträchtigungen ergeben können. Die relativ genaue Kenntnis der
vorhandenen Emissionssituation gestattet es, die von den bestehenden Gewerbebetrieben
ausgehenden, auf das neu festzusetzende Wohngebiet einwirkenden Immissionen. zu
berechnen. Mit Hilfe eines Gutachtens wurde daher festgestellt, in welchem Ausmaß Nachteile
oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch die angrenzenden
Gewerbebetriebe zu erwarten sind und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen,
damit keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Gewerbebetriebe entstehen.
Hierbei wurden auch perspektivische Erweiterungen bzw. Intensivierungen der Betriebe
berücksichtigt.
Im Bebauungsplan wurden die gutachterlichen Empfehlungen zum Lärmschutz gegenüber den
angrenzenden Gewerbebetrieben umgesetzt und entsprechende Festsetzungen getroffen. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die gesunden Wohnverhältnisse gewahrt bleiben, zugleich durch die heranrückende Wohnbebauung keine spürbaren zusätzlichen Restriktionen für
die Gewerbebetriebe gegenüber der heutigen Situation zu erwarten sind.
Straßenverkehrsgeräusche gehen im Wesentlichen von der Straße „An der Holtbrügge“ aus, die
am westlichen Plangebietsrand verläuft und weiter südlich in die Karl-Friedrich-Straße übergeht.
Die Geräusche der übrigen Straßen in der Nachbarschaft können aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens und der größeren Entfernungen vernachlässigt werden. Nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von
öffentlichen Verkehrswegen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind. Die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)
legt Immissionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreitung von schädlichen Umwelteinwirkungen
auszugehen ist. In diesem Fall müssen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte
vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Eine Abwägungsmöglichkeit besteht hier
nicht. Zwar werden im vorliegenden Fall keine Straßen neu gebaut oder wesentlich baulich geändert. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden allerdings hier aufgrund des Fehlens
anderer rechtsverbindlicher Festlegungen als Grenze für schädliche Umwelteinwirkungen angesehen.
Bei den Straßenverkehrsgeräuschen wurden für drei geplante Wohngebäude unmittelbar an der
Straße "An der Holtbrügge" Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-2 festgestellt. Nach Abwägung anderer Maßnahmen wurde hier ein passiver Schallschutz (Lärmpegelbereich III) durch Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 an den betroffenen Fassaden vorgeschlagen. Die heutzutage aus Gründen der Energieeinsparung eingebauten Fenster erfüllen in
aller Regel die Anforderungen. Entsprechende Festsetzungen wurden im Bebauungsplan übernommen.
Inwieweit sich Lärmauswirkungen durch die geplante Sanierung der Straße "An der Holtbrügge"
zu den bestehenden Wohnhäusern ergeben, wurde ebenfalls gutachterlich untersucht. Die BeBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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rechnung ergab, dass durch den geplanten Um- / Ausbau der Straße "An der Holtbrügge" der
Tatbestand der wesentlichen Änderung an der vorhandenen Wohnbebauung nicht erfüllt wird.
Zwar kommt es an einzelnen Gebäudefassaden zu leichten Pegelerhöhungen von bis zu 1,3
dB(A), da die Zunahme aber unter 3 dB(A) bleibt und der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird, entstehen keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen. An den meisten Gebäudefassaden kommt es sogar zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel von bis zu 3 dB(A). Grund
hierfür ist die nach dem Umbau geringere Längsneigung der Straße und damit verbunden geringere Steigungszuschläge. Westlich der Straße ergeben sich zusätzliche Minderungseffekte
durch die Verschiebung der Straßenachse in östlicher Richtung, wodurch sich der Abstand vom
Immissionsort zum Emittenten vergrößert. Östlich der Straße ergeben sich durch die Achsverschiebung entsprechende Pegelzunahmen die teilweise durch die geringeren Steigungszuschläge aufgefangen werden.
9.
PLANINHALT
9.1
Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB
Der überwiegende Teil des Plangebietes soll auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes als
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Zudem sollen im Bebauungsplan detaillierte Festsetzungen zum Erschließungskonzept (öffentliche Straßen), zu Gebäudestellungen und zur gestalterisch-ökologischen Qualität des Wohnquartiers (z. B. Bauweise, Geschossigkeit, Dachformen, Baumpflanzungen, Gestaltung der Vorgärten) getroffen werden.
9.1.1
Art der baulichen Nutzung
Festsetzung:
9.1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Zulässig sind:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
die Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Anlagen für sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Begründung:
Der Bebauungsplan setzt die Baugebiete im Geltungsbereich als Allgemeine Wohngebiete (WA
1 - WA 9) fest. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Die Festsetzungen
entsprechen der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld ebenfalls überwiegend durch Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem sind die Festsetzungen konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich/Wohnbaufläche darstellt.
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Auch wenn der Anschein entsteht, bei dem städtebaulichen Konzept würde es sich um ein reines
Wohngebiet handeln, welches auch als solches festzusetzen sei, gilt hier Folgendes.
Bei Neuplanungen müssen Wohngebiete generell sachgerecht in das Stadtgefüge eingepasst
werden. Ein reines Wohngebiet wird u.a. geprägt durch besondere Anforderungen hinsichtlich
der Wohnruhe, die zu seinem dauerhaft zu gewährleistenden Gebietscharakter beiträgt. Aufgrund dieses hohen Schutzanspruches gegen Lärmimmissionen ist die Ausweisung eines reinen
Wohngebiets in vielen Lagen nicht möglich. So ist z.B. die Nachbarschaft eines störempfindlichen reinen Wohngebiets zu Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zu vermeiden.
Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet nicht der städtebauliche Charakter eines reinen Wohngebietes, auch wenn nicht in allen Teilen alle in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen vorhanden oder zulässig sind. Reine Wohngebiete dienen in erster Linie dem
Wohnen. Andere, in geringem Umfang zulässige Nutzungen müssen sich nach ihrem
städtebaulichen Gewicht und ihren Auswirkungen der Wohnnutzung deutlich unterordnen. Schon
geringe Belästigungen oder Störungen der Wohnruhe durch andere Nutzungen sind mit dem
Gebietscharakter unvereinbar, da in einem reinen Wohngebiet durch die Planung eine
besondere Wohnruhe garantiert wird. In allgemeinen Wohngebieten ist ein breiteres Spektrum
an Nichtwohnnutzungen denkbar.
Schließlich ist nicht etwa erklärtes Ziel der Planung, den Bewohnern des Gebietes eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten, sondern in Ansehung eines bestehenden Bedarfs an Wohnraum
innerhalb der Stadt in nennenswertem Umfang Wohnbauflächen auszuweisen.
Darüber hinaus ist es nicht Ziel der Planung, eine entsprechende Einschränkung auf reine
Wohnnutzungen in diesem Bereich vorzunehmen, sondern vielmehr auch nicht störende anderweitige Nutzungen zuzulassen. Der Wohncharakter dieses Gebietes muss dabei allerdings sofort
ins Auge fallen. Gleichzeitig sind Nutzungsarten, die beispielsweise der Versorgung und der gesellschaftlichen Kommunikation dienen, sowie nicht störende Handwerksbetriebe, ebenfalls zulässig.
Standortentscheidungen des Einzelhandels haben erhebliche Auswirkungen auf die gewachsenen Zentren und die Gewährleistung einer flächendeckenden Nahversorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfs. So wird sich die Ansiedlung eines Geschäftes innerhalb eines gewachsenen
Zentrums in der Regel positiv auf dessen Angebotsvielfalt auswirken, die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten in fußläufig gut erreichbarer Lage innerhalb von Wohnsiedlungsbereichen
deren Nahversorgung sicherstellen. Dagegen sind Ansiedlungen außerhalb gewachsener Zentren eine Fehlentwicklung, da sie Kaufkraft aus den zentralen Versorgungsbereichen abziehen
und deren städtebaulichen Entwicklungsspielräume beeinträchtigen. Die räumliche Steuerung
des Einzelhandels mit dem Ziel der Erhaltung und der Entwicklung der gewachsenen Zentrenstrukturen und der Gewährleistung einer fußläufig erreichbaren Nahversorgung für den täglichen
Bedarf gehört daher zu den wichtigsten Aufgaben der Stadtentwicklung. Seit seinem Inkrafttreten
2006 hat sich der Masterplan Einzelhandel Bochum zu einem verlässlichen Planungsinstrument
entwickelt. Der Masterplan ist Orientierungs- und Beurteilungsgrundlage für die kommunale Bauleitplanung und wird bei Entscheidungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben herangezogen. Da sich das Wohngebiet außerhalb der im aktuellen Masterplan 2012 ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche befindet, gleichwohl diese fußläufig
erreichbar sind, besteht kein besonderer Versorgungsbedarf der Wohnbevölkerung im Plangebiet.
Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO gibt es sehr differenzierte Vorgaben im Masterplan, die im Bebauungsplan nicht detailgetreu
umzusetzen sind (keine Verkaufsflächenvorgaben im WA zulässig). Daher wird die allgemeine
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Zulässigkeit von der Versorgung des Gebiets dienenden Läden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in
eine Zulassungsfähigkeit als Ausnahme umgewandelt.
Die allgemeine Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke wird aufgrund der Konfliktträchtigkeit der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnnutzungen und wohnungsnahen Sportanlagen
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ebenfalls in eine Zulassungsfähigkeit als Ausnahme umgewandelt.
Die Errichtung einer Tankstelle und auch die Nutzung durch in der Regel flächenintensive Gartenbaubetriebe sind in der Regel mit der Bebauungs- und Nutzungsstruktur des Plangebietes
nicht vereinbar. Diese Nutzungen sollen ausgeschlossen werden, da sie aufgrund ihres Störgrades, ihres Flächenbedarfes und ihrer Verkehrserzeugung im Bereich dieses Allgemeinen Wohngebiets nicht sinnvoll untergebracht werden können. Daher werden diese ansonsten in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen.
9.1.2
Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 bis WA 9 sind maximal zwei Wohneinheiten je
Wohngebäude zulässig.
Begründung:
In den Baugebieten WA 6 bis WA 9 erfolgt eine Beschränkung der zulässigen Zahl der
Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei Wohneinheiten. Mit dieser Festsetzung wird das
städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur in Bezug auf die Wohnform, d. h. die geplante
Entwicklung eines durch Einfamilienhäuser geprägten Gebietes, erreicht. In den übrigen
Baugebieten wird im Hinblick auf die geplante Entwicklung bzw. mögliche Zulässigkeit von
Mehrfamilienhäusern auf eine derartige Festsetzung verzichtet.
9.1.3
Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und die Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche Rahmenbedingungen für die
Auswirkungen der Planung gesetzt.
Für das Zustandekommen eines „qualifizierten Bebauungsplans“ ist die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Grundfläche (GR) als Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung notwendig. Eine Festsetzung zur „dritten Dimension“, d.h. zur Geschosszahl (Z) oder zur
Höhe baulicher Anlagen (H), ist zusätzlich dann erforderlich, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Bebauungsplan durch die Festsetzung von maximalen Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ), die Höhe baulicher Anlagen
oder der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß definiert. Ziel ist die Schaffung eines
städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig
Spielraum für mögliche kleine Anpassungsmaßnahmen lässt.
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel
Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 20 Abs. 3
BauNVO zulässig sind. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Folgende Festsetzungen werden getroffen:
9.1.3.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Planzeichen im Allgemeinen Wohngebiet WA 1:
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird die Gebäudehöhe von 143,0 m über
Normalhöhennull (NHN) als Höchstmaß festgesetzt.
Planzeichen im Allgemeinen Wohngebiet WA 2:
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 2 wird die Gebäudehöhe von 139,5 m über
Normalhöhennull (NHN) als Höchstmaß festgesetzt.
Textliche Festsetzung:
Die Gebäudehöhe (GH) wird definiert als der oberste Abschluss der Dachhaut.
Für Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren und sonstige technische Aufbauten
(z.B. Schornsteine, Antennen) ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe
bis zu 3,0 m zulässig.
Der Bezugspunkt für die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen ist Normalhöhennull (NHN).
Begründung:
Die Höhenentwicklung der Gebäude im WA 1 und WA 2 soll mit Hilfe der Festsetzung von
Gebäudehöhen geregelt werden. Die Höhenfestsetzung orientiert sich an den vorhandenen
Wohnhäusern in der Umgebung und den topografischen Verhältnissen. Eine unerwünschte
Überhöhung der Gebäude wird dadurch vermieden. Gleichzeitig kann eine Umsetzung des städtebaulichen Konzepts von drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss erreicht werden.
Hierdurch soll der Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich akzentuiert werden.
Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren und sonstige technische Aufbauten (z.B. Schornsteine,
Antennen) sind auf den Dachflächen zulässig und dürfen die Gebäudehöhe bis zu 3,0 m überschreiten.
9.1.3.2 Grundflächenzahl (GRZ), § 19 BauNVO
Planzeichen:
In den Allgemeinen Wohngebieten wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Begründung:
Mit der Festsetzung der GRZ von 0,4 wird eine Überbauung von bis zu 40% der Grundstücksfläche ermöglicht. Die Festsetzung liegt im Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 5 darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO für die Grundflächen der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die GRZ bis
zu 0,8 überschritten werden.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Textliche Festsetzung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 5 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Flächen für Garagengeschosse sowie ihre Zufahrten
bis zu einer GRZ von 0,8 zugelassen werden. Soweit keine Geschosse darüber liegen,
sind die Dächer der Garagengeschosse gemäß textl. Festsetzung unter Pkt. 9.1.10.3 Begrünung von Garagendächern- zu begrünen. Zugänge und Terrassen bleiben hiervon unberührt.
Begründung:
In den Wohngebieten WA 1 – WA 5 ist vorgesehen, den ruhenden Verkehr in Tiefgaragen unterzubringen. Die im Einmündungsbereich zum neuen Wohngebiet vorgesehenen Mehrfamilienhäuser entlang der Straße „An der Holtbrügge“ und östlich davon innerhalb des Erschließungsrings erfordern zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs aufgrund der städtebaulichen Situation
eine bauliche Dichte, die auf dem zum Teil schmalen Eckgrundstück mit geringen Tiefen und der
Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen mit einer Grundflächenzahl von max. zulässigen 0,6 nicht erreicht werden kann.
Tiefgaragen tragen erheblich zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei, da die Grundstücke
nicht für Stellplätze überbaut oder befestigt, sondern als autofreie und begrünte Freiflächen attraktiv gestaltet werden können. Die Anordnung der Stellplätze in Tiefgaragen wird auch dazu
beitragen, dass das städtebaulich–gestalterische Erscheinungsbild des Quartiers sehr viel homogener gestaltet werden kann, als wenn die oberirdischen Anlagen (Garagen, Carports und
Stellplätze) mit ihren jeweiligen Zufahrten individuell hergestellt oder zu einem späteren Zeitpunkt
baulich verändert werden.
Die besonderen städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der GRZ ergeben sich aus der
beschriebenen Qualität der vorgesehenen Bebauung. Auswirkungen auf Belichtung und Belüftung der umliegenden Gebäude sind nicht zu erwarten, sodass die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Belichtung und Belüftung gewahrt
bleiben und diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen.
9.1.3.3 Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ), § 20 BauNVO
Planzeichen in den Wohngebieten WA 1 – WA 3 und WA 5:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 – WA 3 und WA 5 wird die Geschossflächenzahl auf 1,2 festgesetzt.
Begründung:
Die Festsetzung der GFZ von 1,2 liegt im Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete. Mit dieser Festsetzung wird die geplante höhere Baudichte ermöglicht und eine verträgliche Baudichte entsprechend dem städtebaulichen Konzept sichergestellt.
Planzeichen im Allgemeinen Wohngebiet WA 6:
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 6 wird die Geschossflächenzahl auf 0,6 festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Begründung:
In dem Baugebiet WA 6 wird eine reduzierte GFZ von 0,6 festgesetzt, durch die auf eine lockere,
weniger massive Bauweise zum nördlichen Landschaftsraum hingewirkt wird.
Planzeichen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 7 – WA 9:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 7 - WA 9 wird die Geschossflächenzahl auf 0,8 festgesetzt.
Begründung:
In diesen Baugebieten wird eine reduzierte GFZ von 0,8 festgesetzt. Damit ist eine verträgliche
Baudichte auch von Doppelhäusern und Hausgruppen entsprechend dem städtebaulichen Konzept sichergestellt.
9.1.3.4 Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)
In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten sind übliche Geschosshöhen zu erwarten. Daher soll die Höhenentwicklung in den überwiegenden Baugebieten (WA 3 – WA 9) über die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse gesteuert werden.
Planzeichen im Wohngebiet WA 3:
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 3 wird die Zahl der Vollgeschosse als zwingendes Maß (III) festgesetzt.
Begründung:
Das Wohngebiet WA 3 innerhalb des Erschließungsrings stellt eine prägende städtebauliche
Lage dar. Dieser Teil des Plangebiets stellt zum einen das Ende der Zufahrtsachse dar und bildet gleichzeitig den Auftakt des ringförmigen Wohngebiets. Daher soll an dieser Stelle als städtebaulicher Akzent ein dreigeschossiges Wohngebäude entstehen. Diese Größenordnung fügt
sich in die vorhandene Umgebung ein. Unter Berücksichtigung der gesunden Wohnverhältnisse
wurde die Anzahl der Vollgeschosse dahingehend auf ein zwingendes Maß von 3 Vollgeschossen festgesetzt. Auch die bestehende Möglichkeit, ein weiteres zurückspringendes Staffelgeschoss zu errichten, stellt sich nicht als unverträglich dar. Damit kann zum einen die gewünschte
städtebaulich formende Wirkung erzeugt werden und zum anderen wird dem nachbarlichen Umfeld ausreichend Rechnung getragen.
Planzeichen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 6 – WA 9:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 4, WA 6 – WA 9 wird die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (II) festgesetzt.
Begründung:
Diese maximale Begrenzung entspricht dem städtebaulichen Konzept und passt sich einer künftigen Einfamilienhausbebauung mit eher kleineren Bebauungsformen an. Wenn man eine Geschosshöhe von beispielsweise 3,50 m (üblich sind Geschosshöhen von 2,75-3,0 m) zugrunde
legt, dann würde die Gebäudehöhe bei 2 Vollgeschossen + Staffelgeschoss in etwa 10,50 m
betragen. Dies entspricht den Höhenverhältnissen einer üblichen Einfamilienhaussiedlung.
Planzeichen im Wohngebiet WA 5:
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 5 wird die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (III) festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Begründung:
In diesem Baufeld wird die Zahl der Vollgeschosse auf max. drei begrenzt. Gegenüber den Baufeldern WA 4 wird hier die Geschossigkeit um ein Geschoss erhöht. Die Auswirkungen auf den
Straßenraum sind hier aufgrund der eingerückten Lage eher untergeordnet. Mit dieser Festsetzung wird dem städtebaulichen Entwurf Rechnung getragen. Zum einen wird ein Bezug zum angrenzenden westlichen Baufeld WA 3 hergestellt, in dem ebenfalls drei Vollgeschosse zulässig
sind, und zum anderen kann eine Staffelung der Geschossigkeit zu den angrenzenden Baufeldern WA 4 erzeugt werden, um letztlich auch Akzente in der Architektur zu setzen.
Textliche Festsetzung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 7 und WA 9 ist bei Gebäuden mit Flach- oder
Pultdach ausnahmsweise ein drittes Vollgeschoss zulässig, wenn die Grundfläche dieses Geschosses max. zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses
einnimmt.
Begründung:
Der Projektentwickler beabsichtigt innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 7 und WA 9 einige Wohnhäuser mit einem Pultdach auszuführen (im Wohngebiet WA 7 ca. 45 %, im Wohngebiet WA 9 ca. 30 %). Diese Wohnhäuser sollen ein zusätzliches Geschoss in der Art eines "Staffelgeschoss" erhalten. Staffelgeschosse müssen nach der BauO NRW allseitig von den Außenwänden zurückspringen und sind auch in allen Baugebieten grundsätzlich zulässig.
Für die vorgenannten Baugebiete soll jedoch bei den Wohnhäusern mit Pultdach die Außenwände des Staffelgeschosses konstruktionsbedingt mit der darunterliegenden Außenwand flächenbündig ausgebildet werden.
Daher wird ausnahmsweise ein drittes Vollgeschoss festgesetzt, mit der Einschränkung, dass
dieses Geschoss max. 2/3 des darunter liegenden Geschosses einnehmen darf. Die Flächenbegrenzung erfolgt analog zum Staffelgeschoss nur mit dem einzigen Unterschied, dass die Gebäudeaußenwände nicht allseits zurückspringen müssen.
9.1.4
Bauweise (§ 22 BauNVO)
Für die Baugebiete WA 1 – WA 5 wird eine offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Die Länge der Gebäude darf gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO höchstens 50 m betragen. Die Längen der überbaubaren Grundstücksfläche liegen unter dieser Höchstgrenze, somit kann auch eine etwas dichtere Baustruktur
zur Fassung des Straßenraums erreicht werden.
Für die Wohngebiete WA 6 bis WA 9 werden nachfolgend abweichende Bauweisen festgesetzt.
Textliche Festsetzungen:
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 6 und WA 9 wird eine abweichende Bauweise mit seitlichem Grenzabstand analog zur offenen Bauweise festgesetzt. Die Länge
der Gebäude darf im WA 6 und WA 8 16 m und im WA 7 und WA 9 25 m nicht überschreiten.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 6 und WA 8 sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Begründung:
Durch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise innerhalb der Baugebiete WA 6 – WA 9
werden die äußeren Abmessungen der Gebäude begrenzt, um das Planungsziel zur Herstellung
einer kleinteiligen Einfamilienhausstruktur und einer lockeren Bauweise zu erreichen.
Innerhalb der Wohngebiete WA 7 und WA 9 darf die Länge der Gebäude das Maß von 25 m
nicht überschreiten, um so auch die Errichtung von Reihenhauszeilen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird durch die Beschränkung von max. 25 m Gebäudelänge im Gegensatz zu einer offenen
Bauweise, in der Baulängen bis zu 50 m zulässig sind, die übermäßige Längenausdehnung einer
Zeilenbebauung vermieden.
Für die Wohngebiete WA 6 und WA 8 ist eine Gebäudelänge von max. 16 m zulässig. Damit
besteht die Möglichkeit zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäuser.
9.1.5
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil der Baugrundstücke, auf dem das zulässige Maß
der baulichen Nutzung realisiert werden darf; außerhalb dieser Fläche dürfen lediglich Garagen
und Stellplätze sowie Nebenanlagen errichtet werden, soweit der Bebauungsplan nichts anderes
festsetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt und gegenüber den nicht überbaubaren Grundstücksflächen abgegrenzt. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten. Geringfügige Überschreitungen durch untergeordnete Gebäudeteile können gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren zugelassen werden, ohne dass hierzu eine Bebauungsplanfestsetzung erforderlich ist.
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 4 – WA 7 und WA 9 werden über die zeichnerischen
Festsetzungen hinaus folgende textliche Festsetzungen getroffen:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 4 – WA 7 und WA 9 ist eine Überschreitung
der gartenseitigen Baugrenzen (d .h. von der Erschließungsstraße abgewandten
Seite) durch Terrassen und Wintergärten bis zu einer Tiefe von maximal 3,00 m zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese dürfen eine
Breite von max. 50 % der Fassadenbreite des Hauptgebäudes nicht überschreiten.
Begründung:
Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen, die ein Zurücktreten der Gebäude bzw. von Gebäudeteilen gegenüber dieser Abgrenzungslinie erlauben.
Durch die Beschränkung der festgesetzten Baufenstertiefen werden mögliche größere Vor- und
Rücksprünge der vorderen Bauflucht, die den gewünschten geordneten Gesamteindruck stören
würden, vermieden. Insgesamt orientieren sich Größe und Geometrie der überbaubaren Grundstücksflächen an den beabsichtigten Gebäudetypologien, verbunden mit einer angemessenen
Flexibilität bei der späteren Anordnung auf dem Grundstück und der Gebäudegestaltung. Mit der
vorgenommenen Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen besteht einerseits
ausreichend Spielraum bei der Anordnung und Gestaltung der beabsichtigten Gebäudetypen,
andererseits dient die Tiefenbeschränkung einer geordneten und regelmäßigen Anordnung der
Baukörper entlang des Straßenverlaufs.
Eine Überschreitung der gartenseitigen Baugrenzen durch Terrassen und Wintergärten bis zu
einer Tiefe von 3,0 m wird grundsätzlich zugelassen, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen eine Breite von max. 50 %
der Fassadenbreite des Hauptgebäudes nicht überschreiten. Die Überschreitungsmöglichkeiten
dienen angesichts einer vergleichsweise geringen Tiefe der Baufenster einer angemessenen
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Flexibilität bei der Anordnung von gegenüber dem Hauptgebäude untergeordneten baulichen
Anlagen und Bauteilen. Der städtebaulich wichtige erschließungsseitige Gestaltungseindruck
bleibt durch die prägende Wirkung des Hauptgebäudes gewahrt.
9.1.6
Flächen für Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO)
Für die Wohnbaugebiete werden folgende Festsetzungen getroffen:
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in
den ausgewiesenen Vorgartenbereichen unzulässig. Ausnahmsweise können begrünte
Mülltonnenstandplätze gem. textl. Festsetzung unter Pkt. 9.2.6 zugelassen werden. Einfriedungen sind gem. textl. Festsetzung Pkt. 9.2.5 auszuführen. Zufahrten, Zugänge und
Beleuchtungsanlagen sind zulässig.
Begründung:
Zugunsten eines gegliederten Straßenraums sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1
BauNVO innerhalb der Vorgartenbereiche nicht zulässig. Die Freiheit zu individueller Gestaltung
der Vorgartenzone durch bauliche Ergänzungen birgt die Gefahr einer chaotischen Vielfalt von
Formen und Materialien sowie der Behinderung und Belästigung im nachbarschaftlichen Miteinander. Aus diesen Gründen werden keine Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO in den
Vorgartenbereichen zugelassen. Zufahrten, Zugänge und Beleuchtungsanlagen bleiben hiervon
unberührt.
Begrünte Mülltonnenstandplätze sollen ausnahmsweise zugelassen werden, da je nach Bauform
des Gebäudes und Platzmangel oftmals keine anderen Standorte möglich sind. Sie sind jedoch
zur Wahrung eines geordneten Straßenbildes zu begrünen.
9.1.7
Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ( § 12, §21 a
BauNVO)
Textliche Festsetzungen:
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Garagen, oberirdische Stellplätze und Gemeinschaftsgaragen in den ausgewiesenen Vorgartenbereichen nicht zulässig. Zufahrten
und Zuwegungen bleiben hiervon unberührt.
Oberirdische Gemeinschaftsgaragen sind nur innerhalb der ausgewiesenen Fläche im
Allgemeinen Wohngebiet WA 9 zulässig.
Begründung:
Innerhalb der Baugebiete WA 1 – WA 5 soll der ruhende Verkehr weitgehend in Tiefgaragen
untergebracht werden. Die im Einmündungsbereich zum neuen Wohngebiet vorgesehenen
Mehrfamilienhäuser entlang der Straße „An der Holtbrügge“ und östlich davon am Beginn des
Erschließungsrings erfordern zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs aufgrund der städtebaulichen Situation eine Tiefgarage. Tiefgaragen tragen erheblich zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei, da die Grundstücke nicht für Stellplätze überbaut oder befestigt, sondern als autofreie
und begrünte Freiflächen attraktiv gestaltet werden können. Die Anordnung der Stellplätze in
Tiefgaragen wird auch dazu beitragen, dass das städtebaulich–gestalterische Erscheinungsbild
des Quartiers sehr viel homogener gestaltet werden kann, als wenn die oberirdischen Anlagen
(Garagen, Carports und Stellplätze) mit ihren jeweiligen Zufahrten individuell hergestellt oder zu
einem späteren Zeitpunkt baulich verändert werden.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Die überbaubaren Grundstücksflächen in den Wohngebieten WA 1 bis WA 5 lassen ausreichend
Spielraum zur Anordnung von Tiefgaragen. Die Dächer der Garagen/Tiefgaragen sind gemäß
der Festsetzung 9.1.10.3 zu begrünen.
Zugunsten eines gegliederten Straßenraums werden Garagen, oberirdische und überdachte
Stellplätze innerhalb der ausgewiesenen Vorgartenbereiche nicht zugelassen. Die Zufahrten und
Zuwegungen sind hiervon ausgenommen. Der Straßenraum soll in erster Linie durch die Hauptgebäude und der begrünten Grundstückseinfriedungen gebildet werden. Hervorspringende untergeordnete Bauteile beispielsweise könnten zu Beeinträchtigungen führen.
Im östlichen Plangebiet innerhalb des Wohngebietes WA 9 sind angrenzend an die öffentliche
Grünfläche oberirdische Gemeinschaftsgaragen zur privaten Nutzung geplant und somit Teil des
städtebaulichen Konzepts. Die Lage wurde in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 9 entsprechend
ausgewiesen.
9.1.8
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Verkehrsflächen
Die Verkehrsfläche der Planstraße wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung
-Verkehrsberuhigter Bereich- festgesetzt. Die Festsetzung dieser verkehrsberuhigten Bereiche
berücksichtigt die Bedürfnisse der hier geplanten Wohnnutzung und der potenziellen Nutzergruppen (Familien mit Kindern) nach einem möglichst ungestörten, verkehrssicheren und kinderfreundlichen Wohnumfeld. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs müssen Fahrzeugführer
mit Schrittgeschwindigkeit fahren und dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn
nötig, müssen Fahrzeugführer warten. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Verkehrsberuhigte Bereich ist eine Mischverkehrsfläche eigener Art und besitzt keine Fahrbahn oder Gehweg - gewünscht ist ein gleichberechtigtes verkehrssicheres Nebeneinander.
Für die ovale Planstraße wurde eine Querschnittsbreite von 6,50 m und im westlichen Zufahrtsbereich entlang der vorhandenen Wohnhäuser von 7,0 m gewählt. Damit werden alle üblichen
Fahrzeugbewegungen und zugleich eine Straßenraumgestaltung mit verkehrsberuhigtem Charakter ermöglicht.
Für das Plangebiet ist aus Gründen der Verkehrssicherheit eine zweite (Not-)Anbindung erforderlich, die nur im Bedarfsfall befahrbar sein soll. Damit soll sichergestellt werden, dass bei eventuellen Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten an der Hauptzufahrt eine zusätzliche Zufahrt zum Wohngebiet gegeben ist. Die temporäre Notzufahrt soll über den ohnehin über den von Bebauung freizuhaltenden Streifen (Erdgashochdruckleitung) in nördlicher Richtung bis zum SpringorumRadweg des RVR verlaufen und dann parallel in die westliche Richtung zur Straße "An der Holtbrügge" geführt werden. Die Breite der Notzufahrt beträgt 6,00 m.
Dieser nördliche Abschnitt, der in erster Linie als eine Fuß-und Radwegeverbindung zum
Springorum-Radweg dienen soll, wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg- festgesetzt.
Auf der Achse der zuvor genannten Fuß- und Radwegeverbindung und der Erdgashochdruckleitung soll in südlicher Richtung ebenfalls eine Teilfläche als öffentliche Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung -Fußweg- festgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass eine
Anbindung künftig auch in südlicher Richtung möglich ist. Aufgrund der topografischen Verhältnisse kommt hier allerdings nur ein Fußweg in Betracht. Der Ausbau dieses Weges soll zu einem
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit Entwicklung der südlich angrenzenden Teilfläche erfolgen.
9.1.9
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Festsetzung:
Geh- Fahr- und Leitungsrecht der Flächen GFL 1
Die zeichnerisch festgesetzte Fläche mit der Kennzeichnung "GFL1" ist mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers zu belasten. Diese Flächen
sind von jeglicher Bebauung freizuhalten und dürfen auch nicht mit Bäumen bepflanzt
werden. Vor Beginn von jeglichen Bauarbeiten/Baustelleneinrichtungen, sowie des
Überfahrens mit Schwerlastverkehr ist der zuständige Leitungsträger der Erdgashochdruckleitung zu unterrichten und in die Planungen einzubinden.
Begründung:
Innerhalb dieser Flächen verläuft die Erdgashochdruckleitung L.-Str. 5020. Diese Leitung ist in
einem Schutzstreifen von 6,0 m Breite (jeweils 3,0 m rechts und links der Achse Leitung) von
jeglicher Bebauung freizuhalten und darf auch nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Das Lagern
von Mutterboden, sonstigem Bodenabtrag oder sonstigen Materialien ist im Schutzstreifen
grundsätzlich nicht gestattet. Gleichwohl wird es im Rahmen der Bodensanierungen zwangsläufig zu Bodenveränderungen kommen. Vor Beginn von jeglichen Maßnahmen im näheren Umfeld
ist daher der zuständige Leitungsträger der Erdgashochdruckleitung zu unterrichten und in die
Planung einzubinden, damit alle nötigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können.
Festsetzung:
Geh- Fahr- und Leitungsrecht der Flächen GFL 2
Die zeichnerisch festgesetzte Fläche mit der Kennzeichnung "GFL2" ist mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bochum zu belasten. Diese Flächen sind
von jeglicher Bebauung mit Ausnahme von transportablen Fertiggaragen freizuhalten.
Maßnahmen zur Bepflanzung sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum abzustimmen. Das Geh- und Fahrrecht beschränkt sich dabei auf einen 4,0 m
breiten Streifen entlang der südlichen Grenze zum Zwecke der Unterhaltung.
Begründung:
Die anfallenden Niederschlagsabflüsse sollen ortsnah in den Marbach gedrosselt eingeleitet
werden. Als Regenrückhalteanlage ist ein Regenrückhaltekanal (RRK) mit Durchmessern DN
1000 und 1600 mm geplant. Der Kanal, der größtenteils im öffentlichen Straßenraum verlaufen
soll, durchquert die festgesetzte Wohnbaufläche in östlicher Richtung. Für die künftige Unterhaltung dieses Kanals ist ein Schutzstreifen von 10 m erforderlich (jeweils 5 m links und rechts von
der Achse des Kanals). Die Fläche ist von Bebauung mit Ausnahme von Fertiggaragen freizuhalten. Die Flächen müssen zur Unterhaltung oder bei Neuverlegung der Leitungen zugänglich sein
bzw. freigeräumt werden. Für die Unterhaltung des östlich außerhalb des Plangebiets geplanten
angrenzenden Drosselbauwerks reicht ein 4,0 breiter Streifen zur Befahrung aus. Die geplanten
Maßnahmen zur Bepflanzung müssen mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum
abgestimmt werden.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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9.1.10
Pflanzmaßnahmen / Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25a BauGB)
9.1.10.1 Öffentliche Grünflächen -extensive naturnahe GrünanlageFestsetzung:
Die öffentliche Grünfläche ist als extensive Magerwiese und als naturnahe Spielwiese
anzulegen. Die Einsaat hat mit einem gebietsheimischem Saatgut aus dem Nordwestdeutschen Tiefland mit einer Saatgutmischung (z. B. Blumenrasen, Kräuterrasen) zu erfolgen. Vor Einsaat der Fläche ist die neue Deckschicht (aufgrund der vorausgegangenen Altlastensanierung) mit Schotter/Kies und Sand so vorzubereiten, dass sie einem
Magerstandort entspricht. Die extensive Pflege erfolgt angepasst an die Saatgutmischung. Das Schnittgut ist abzufahren.
Die weitere Ausgestaltung der Fläche ist unter Hinweise dem Pkt. 9.5.5 zu entnehmen.
Die aufgeführten Gehölze gelten als Anregung und müssen nicht vollständig, und der
Flächengröße entsprechend gepflanzt werden.
Gehölzauswahlliste:
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Großfruchtige Felsenbirne (Amelanchier lamarkii "Balleriana")
Gemeine Felsenbirne (Amelanchier ovalis)
Scheinquitte (Chaenomeles japonica)
Quitte (Cydonia oblonga)
Hundsrose od. andere heimische Rosenarten mit Hagebuttenfürchten (Rosa
canina)
Holunder (Sambucus nigra)
Hasel (Corylus avellana)
Stachelbeere (Ribes uva-crispa)
Johannisbeere (Ribes nigrum)
Jostabeere (Ribes x nidigrolaria)
Himbeere (Rubus ideacus) Kulturformen
Brombeere (Rubus fruticosa) Kulturformen
Wildapfel (Malus sylvestris)
Faulbaum (Frangula alnus)
Eberesche (Sorbus und Verwandte)
Kornekirsche (Cornus mars)
Maibeere (Lonicera caerula)
Apfelbeere, schwarzfrüchtig (Aronia melanocarpa)
Mispel (Mespilus germanica)
Begründung:
Aufgrund der angestrebten uneingeschränkten Nutzung durch die Allgemeinheit wird die Freifläche als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Sie kann gleichzeitig als naturnahe Spielfläche genutzt werden. Die Zweckbestimmung "Spielwiese“ schließt eine spielerische und spielähnliche
Nutzung der Fläche im Rahmen der üblichen Erholungsnutzung ein, nicht jedoch die Errichtung
von Spielplätzen für Kinder und Jugendliche. Weitere Spielplatzflächen sind in der Nähe des
Plangebiets vorhanden. Gleichzeitig werden mit dieser Festsetzung Kompensationsmaßnahmen
festgeschrieben. Niederwüchsige Wiesen sind in der Regel mind. 3 bis 5 mal im Jahr zu mähen).
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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9.1.10.2 Anpflanzen von Bäumen
Festsetzung:
Anpflanzen von Straßenbäumen
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 25 standortgerechte, kleinbis mittelkronige Laubbäume in der Pflanzqualität “Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit
Drahtballierung, Stammumfang 20 - 25 cm“ zu pflanzen. Die Baumbeete müssen mindestens 2 m x 3 m groß sein und sind mit einer Oberfläche aus Dolomitsand oder
gleichwertigem Material zu versehen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und
ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen. Es sind standortgerechte heimische Arten zu verwenden.
Pflanzempfehlung Straßenbäume (mittelkronige Laubbäume):
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Acer campestre "Huibers Elegant", Höhe: 6-10 m
Acer platanoiedes "Fairview", Höhe: 13-15 m
Acer rubrum "Scanlon", Höhe: 10-12 m
Prunus padus "Albertii", Höhe: 6- 8 m
Begründung:
Die Festsetzung wird zum Zweck der Straßenraumgestaltung getroffen, und um die Erschließungs- und Verkehrsflächen ökologisch aufzuwerten. Die genaue Lage der anzupflanzenden
Bäume bleibt der weiteren Entwurfs- und Straßenausbauplanung vorbehalten, um angemessene
Spielräume bei der Realisierung der Baugebiete zu ermöglichen.
Anpflanzen eines Solitärbaumes
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 ist ein Solitärbaum in der Pflanzqualität
"Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang min. 30 – 35 cm",
Stammhöhe mind. 4 - 5 m hoch anzupflanzen. Die Anpflanzung ist dauerhaft zu erhalten
und ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen. Es sind standortgerechte
heimische Arten zu verwenden.
Pflanzempfehlung als Solitärbaum als heimische Arten (keine Zuchtformen, da Priorität
als Bienenweide und Nektarspender).
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Winterlinde (Tilia cordata) Höhe: 15-25 m
Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia) Höhe: 10-12 m
oder andere standortgerechte heimische Laubbäume 2. Ordnung
Begründung:
Die Festsetzung wird zum Zweck der Straßenraumgestaltung getroffen und dient zugleich der
ökologischen Aufwertung. Der Standort des Baumes liegt in der Achse des ellipsenförmigen
Wohngebiets und bildet gleichzeitig den Abschluss der westlichen Zufahrt in das Plangebiet.
9.1.10.3 Begrünung von Garagendächern
Festsetzung:
Dächer von Garagen/Gemeinschafts- und Tiefgaragen (Flachdächer und flach geneigte
Dächer bis max. 15° Dachneigung) sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindestdicke der Substratschicht beträgt für die Dachbegrünung von Garagen und Gemeinschaftsgaragen 8 cm und für die Dachbegrünung von Tiefgaragen 25 cm. Die BeBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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grünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind Terrassen und Zuwegungen sowie verglaste Flächen und technische Aufbauten.
Bei extensiven Dachbegrünungen sind artenreiche buntblühende, rasenbildende Arten
die Extremstandorte tolerieren, zu verwenden. Für eine artenreiche Dachbegrünung (im
Vergleich zu einer ausschließlich nur mit Sukkulenten besetzten) ist eine stärkere Substratschicht erforderlich. Zusätzlich können zur schnelleren Begrünung Sedumsprossen
und einjährige Arten eingebracht werden. Der Kräuter- und Gräseranteil sollte jeweils zu
beiden Teilen 50% betragen. Absonnige Dachflächen sind mit schattenverträglichen
Pflanzeinsaaten oder Flachballenpflanzen (vorgezogene Stauden) zu begrünen.
Begründung:
Die Bepflanzung der Garagen/Gemeinschafts- und Tiefgaragen führt zu einer landschaftsgerechten Einbindung der baulichen Anlagen und verbessert die Wohnsituation im Umfeld. Die bewachsene Bodenschicht führt zu einer wirksamen Speicherung von Regenwasser, der Oberflächenabfluss wird reduziert und trägt damit zu einer Entlastung der Vorflut bei. Darüber hinaus
wird durch die verminderte Aufheizung und vermehrte Staubbindung das Kleinklima günstig beeinflusst. Die Flachdachbegrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern,
so dass es verzögert der Kanalisation, Regenwasserversickerungsanlagen oder dem nächsten
Vorfluter zufließt. Zudem wird durch die Begrünung die Aufheizung der Luft in einem bebauten
Gebiet gemildert und so verhindert, dass dem Gebiet selbst bzw. der Umgebung kühle Luft zum
Austausch entzogen wird. Das Ziel ist, eine möglichst flächendeckende Dachbegrünung zu erreichen.
9.1.10.4 Begrünungen von Lärmschutzwänden
Festsetzung:
Begrünungen von Lärmschutzwänden
Die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand ist zu begrünen. Abhängig davon,
wie die Lärmschutzwand in Material und Höhe ausgestaltet wird, sind geeignete Arten
an Kletterpflanzen zu wählen, die mit oder ohne Rankgerüst vorgesehen werden können.
Generell gilt:
o Die Bepflanzung ist auf Platzangebot und Standortbedingen abzustimmen.
o Die Pflanzung ist so konzipieren, dass sie mindestens 75% der Wandfläche
dauerhaft bedeckt.
o Ausfälle sind nachzupflanzen.
o Die Mindestbreite des Pflanzstreifens (Erdreich) variiert mit der Höhe der
Lärmschutzwand: 0,5 m breiter Pflanzstreifen bis 2,5 m Höhe der Lärmschutzwand bzw. 1,0 m Breite bis 3,0 m Höhe.
o Pflanzabstände: Der Richtwert für Pflanzabstände bei Kletterpflanzen beträgt
grundsätzlich 1 m.
o Der Abstand (Tiefe) vom Pflanzfuß zur Schallschutzwand beträgt in der Regel
0,5 m. Je nach Unterbau des Lärmschutzwandfundamentes ist ein größerer
Abstand erforderlich.
Begründung:
Neben der gestalterischen Wirkung kommen der Lärmschutzwandbegrünung lufthygienische und
stadtökologische Funktionen zu. Lärmschutzwände aus Metall sind hier eher abzulehnen, da sie
sich nicht zur Begrünung mit Kletterpflanzen eignen, da die Temperaturen von metallenen OberBebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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flächen bei den Pflanzen zu Verbrennungen bzw. Erfrierungen führen können. Derartige Lärmschutzwände werden besser mittels Sträuchern, Stauden und Bäumen begrünt. Die Wahl der
Bepflanzung ist mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum abzustimmen.
9.1.10.5 Anpflanzen von Hecken
Festsetzung:
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 6 – WA 9 und innerhalb der öffentlichen
Grünfläche sind entlang der ausgewiesenen Signatur heimische und standortgerechte Hecken zu pflanzen. Eingebunden in diese Hecken sind Zäune untergeordnet zulässig. Die
Zäune müssen sich von den öffentlichen Verkehrsflächen, der öffentlichen Grünfläche sowie der GFL 1-Fläche aus gesehen hinter der Hecke befinden.
Die Hecken können als regelmäßig geschnittenen Hecken (s. g. Formschnitthecken) aber
auch als freiwachsende Wildhecken gepflanzt werden.
Die Gehölzauswahlliste ist der Festsetzung unter Pkt. 9.2.5. -Vorgärten / Einfriedungen- zu
entnehmen.
Begründung:
Die Festsetzung dient zur Einfassung der geplanten Wohnbebauung, als Grünzäsur entlang der
freizuhaltenden Leitungstrasse / Wegeverbindung und zugleich der ökologischen Aufwertung.
Die Freiheit zu individueller Gestaltung der Einfriedungen durch bauliche Ergänzungen birgt zudem die Gefahr einer chaotischen Vielfalt von Formen und Materialien sowie der Behinderung
und Belästigung im nachbarschaftlichen Miteinander.
9.1.11
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
Das Plangebiet ist weitgehend eben und wird im Westen von der Straße "An der Holtbrügge"
begrenzt. Im Osten endet das Plangebiet am Gewerbegebiet "Prinz-Regent". Hier liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet das Gelände eines Getränkegroßmarktes und eine
kleinere Kfz-Werkstatt. Straßenverkehrsgeräusche gehen im Wesentlichen aus von der Straße
"An der Holtbrügge", die am westlichen Plangebietsrand verläuft und weiter südlich in die KarlFriedrich-Straße übergeht. Die Geräusche der übrigen Straßen in der Nachbarschaft können
aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens und der größeren Entfernungen vernachlässigt
werden.
Die einwirkenden Immissionen aus den benachbarten Gewerbebetrieben sowie von dem Straßenverkehrslärm wurden gutachterlich geprüft und bewertet.
Bei den Straßenverkehrsgeräuschen wurden für drei geplante Wohngebäude unmittelbar an der
Straße "An der Holtbrügge“ Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-2 festgestellt. Nach Abwägung anderer Maßnahmen wurde hier ein passiver Schallschutz (Lärmpegelbereich III) durch Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 an den betroffenen Fassaden vorgeschlagen. Die heutzutage aus Gründen der Energieeinsparung eingebauten Fenster erfüllen in
aller Regel die Anforderungen. Die Schutzmaßnahmen der Außenwohnbereiche an den straßenzugewandten Seiten können erst nach konkreter Ausführungsplanung mit definierter Höhenlage
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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Durch die Geräusche der Gewerbeanlagen (Getränkegroßhandel und Kfz-Werkstatt) kann es
nach der geplanten Erweiterung zu Überschreitungen auf den Außenwohnbereichen an den unmittelbar angrenzenden geplanten Wohngebäuden kommen. Zum Schutz der Außenwohnbereiche wurde die Errichtung einer 2,0 m hohen Lärmschutzwand (beispielsweise Gabionenwand) an
den angrenzenden Grundstücken vorgeschlagen, die ein Schalldämmmaß R`w ≥ 10 dB aufweisen muss.
Die entsprechenden Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden im Bebauungsplan übernommen (siehe unten).
9.1.11.1 Passiver Lärmschutz
Festsetzung:
An Gebäudefronten in den eingetragenen Lärmpegelbereichen sind bei Neu-, Um- oder
Anbauten passive Maßnahmen zum Schutz gegen einwirkenden Lärm zu treffen. Nach
außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie
jeweils die folgenden Schalldämmmaße aufweisen.
(Auszug aus der DIN 4109, Stand: Nov. 1989, Tab. 8, Herausgeber: DIN – Deutsches
Institut für Normung e. V.; zu beziehen bei: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin;
einsehbar beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Bochum)
Bei Aufenthaltsräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung entsprechend Lärmpegelbereich IV aufweisen, ist durch bautechnische Maßnahmen für eine
ausreichende Belüftung (d. h. 1- bis 2-facher Luftwechsel/Std.) bei geschlossenen
Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Unter der Voraussetzung, dass der Nachweis erbracht wird, dass durch bauliche Maßnahmen (z.B.
Grundrissgestaltung, Bauform, Gebäudeausrichtung) geringere Beurteilungspegel vor
den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen des zugeordneten Lärmpegelbereiches unterschritten werden. Die Lärmpegelbereiche sind in dem Bebauungsplan bezeichnet.
Ausnahmen von den zum Schallschutz vor Lärm getroffenen Festsetzungen können
zugelassen werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen für Schallschutz
nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen.
9.1.11.2 Lärmschutzwand
Festsetzung:
Im Abschnitt zwischen den Punkten A, B, C und D ist eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand
z. B. Gabionenwand bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche zu errichten und
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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gemäß textl. Festsetzung unter dem Pkt. 9.1.10.4 zu begrünen. Die Lärmschutzwand
muss ein Schalldämmmaß R`w ≥ 10 dB aufweisen.
9.2
Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 1 BauGB werden durch örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW ergänzt. Ziel dieser Festsetzungen ist
die gestalterische Integration der baulichen Anlagen in das örtliche Umfeld sowie die Entwicklung
eines städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes des Wohnquartiers. Hierbei sollen
städtebaulich erforderliche und maßvolle Mindestanforderungen an die Gestalt der Gebäude
gestellt werden, ohne die Gestaltungs- und Baufreiheit der Grundstückseigentümer übermäßig
einzuschränken.
9.2.1
Doppelhäuser/Hausgruppen
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Doppelhäuser und Hausgruppen sind bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien
sowie Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung, -aufbauten (Dachgauben) und einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel sowie der Ausbildung der Traufe und First einheitlich zu gestalten.
Begründung:
Zwei Doppelhaushälften sowie Hausgruppen (Reihenhäuser) sind in der Regel eigentumsrechtlich getrennt. Sie bilden jedoch einen gemeinsamen Gebäudekörper und sind daher gestalterisch
als Einheit anzusehen und auch als solche zu gestalten. Mit dieser Festsetzung sollen gestalterische Brüche vermieden und die Homogenität der Siedlung erreicht werden.
9.2.2
Dachform / Dachneigung
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
In allen Allgemeinen Wohngebieten sind nur Sattel-, Pult- und Flachdächer zulässig.
Begründung:
Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes aus und
prägen damit zugleich das Gesamtbild des neuen Wohngebietes und dessen Umgebung. Um
diesem Aspekt im Spannungsfeld zwischen individueller gestalterischer Freiheit und einem harmonischen Gesamtbild des Wohngebietes Rechnung zu tragen, werden in den Bebauungsplan
Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung aufgenommen.
9.2.3
Dacheindeckung
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Dachsteine, Dachziegel und Metalldächer werden nur in den Farben rot, rotbraun,
schwarz, grau und anthrazit zugelassen. Dacheindeckungen mit reflektierender Glasur sind unzulässig. Für untergeordnete Bauteile sind Blechabdeckungen zulässig.
Für Flachdächer und untergeordnete Bauteile sind anderweitige Abdeckungen zu-
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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lässig (siehe Dachbegrünungen). Wärmesolarkollektoren und Photovoltaikanlagen
sind zulässig.
Begründung:
Da Dachflächen, wie bereits unter den Pkt. "Dachform/Dachneigung" dargestellt, einen Großteil
des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes ausmachen und zugleich das Gesamtbild des
neuen Wohngebietes sowie dessen Umgebung prägen, werden ebenso Festsetzungen zur
Dacheindeckung getroffen.
Als Farbtöne für die Dacheindeckungen werden in Anlehnung an die Dachfarben in der näheren
Umgebung und entsprechend der Zielsetzung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des
Baugebiets nur die Farben rot, rotbraun, schwarz, grau und anthrazit zugelassen. Um
unerwünschte Blendwirkungen auszuschließen, ist glasiertes oder anderes reflektierendes
Bedachungsmaterial unzulässig. Zur Förderung der regenerativen Energien ist die Verwendung
von Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren im Plangebiet generell zulässig.
9.2.4
Dachgauben und Dachaufbauten
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchhäuser) und Dacheinbauten (Dacheinschnitte,
Dachflächenfenster) sind in ihrer Summe bis maximal 50 % der Trauflänge/Firstlänge
der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge/Firstlänge gerechnet. Diese Baukörper müssen mit ihrem oberen Abschluss einen
vertikalen Abstand von mindestens 1,00 m zum oberen Dachabschluss und einen Abstand von mindestens 1,25 m zu den seitlichen Gebäudeaußenwänden einhalten. Sie
müssen mit Ausnahme der Zwerchhäuser um mindestens 1,00 m horizontal gemessen
hinter die darunter liegende Außenwand zurücktreten; die Dachfläche muss unterhalb
durchlaufen.
Folgende Definitionen werden zugrunde gelegt:
Dachaufbauten (Dachgaube, Zwerchhäuser) im Sinne dieser Vorschrift sind Baukörper,
die über die Grundform eines geneigten Daches hinausragen, mit Ausnahme von technischen Dachaufbauten.
Dachgauben sind Dachaufbauten, die von der darunter liegenden Außenwand zurückgesetzt sind.
Zwerchhäuser sind Dachaufbauten, deren vordere Außenwand in der Hauptflucht der
Gebäudeaußenwand verläuft.
Begründung:
Durch Gestaltung der Dachfläche bietet sich zum einen die Möglichkeit die Gliederung des
Hauses nach außen ablesbar zu machen; Aus- oder Einbauten am Dach haben also
architektonisch-gestaltende Funktion; auf der anderen Seite dienen sie aber auch der
Wohnraumbeschaffung oder -belichtung.
Durch die Festsetzungen zu den Dachaufbauten und -einbauten soll einerseits eine gestalterische „Überladung“ und Zergliederung der Dachflächen vermieden und eine gestalterisch eindeutige Zuordnung der Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden. Anderseits soll jedoch
auch der Nutzung von Dachgeschossen Rechnung getragen werden.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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9.2.5
Vorgärten / Einfriedungen
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten, Stellplätze und notwendigen Wege (Hauszugang) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft als Gartenflächen zu unterhalten.
Die Grundstückseinfriedungen sind in den ausgewiesenen Vorgartenbereichen nur als
heimische und standortgerechte Hecken- oder Strauchpflanzung bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zu pflanzen. Eingebunden in diese Hecken sind Zäune untergeordnet zulässig. Die Zäune müssen sich von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen hinter der Hecke befinden.
Die Hecken können als regelmäßig geschnittene Hecken, s.g. Formschnitthecken aber
auch als freiwachsende Wildhecke gepflanzt werden. Da die Wildhecke wesentlich breiter wird, benötigt sie mehr Platz auf dem Gartengrundstück. Von daher sind kleinwüchsige Sträucher auszuwählen, wie nachfolgend beispielhaft angegeben.
Gehölzauswahlliste für Wildhecken:
o Wildrosen (z.B. Rosa canina) diverse Arten
o Holunder (Sambucus nigra)
o Beerensträucher als gemischt bunte Beereobsthecke:
o Stachelbeere (Ribis uva-crispa), Johannisbeer (Ribes nigrum), Jostabeere
(Ribes x nidigrolaria)
o Mannsblut (Hypericum androsaeum)
o Schlehe (Prunus spinosa)
o Felsenbirne (Amelanchier ovalis)
o Kornelkirsche (Cornus mas)
Gehölzauswahlliste für heimische Formschnitthecken:
o Gewöhnliche Berberitze (Berberis vulgaris)
o Liguster (Ligustrum vulgaris)
o Hainbuche (Carpinus betulus)
o Rotbuche (Fagus sylvatica)
o Eibe (Taxus baccata)
o Feldahorn (Acer campestre)
Begründung:
Gut gestaltete und begrünte Vorgärten sind wichtige Gestaltungselemente in kleinteilig strukturierten Wohngebieten, die darüber hinaus das Erscheinungsbild des Straßenraums wesentlich
beeinflussen. Bis auf die für die Erschließung des Grundstücks notwendigen Wege, Zufahrten
und Stellplätze sind daher die Vorgartenflächen (in der Regel Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) zu begrünen und dauerhaft
als Gartenflächen zu unterhalten.
Die Vorgartenzone ist im Bebauungsplan eindeutig als Signatur dargestellt.
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen zur Aufwertung des öffentlichen Straßenraumes und aus ökologischen Gründen Einfriedungen nur als heimische und
standortgerechte Hecken in einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig sein. Eingebunden in
diese Hecken, d.h. so angeordnet, dass sie im Straßenraum nicht in Erscheinung treten, können
auch Maschendraht-, Drahtgitter- oder ähnliche Zäune zugelassen werden.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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9.2.6
Eingrünung von Mülltonnenstandplätzen
Mülltonnenstandplätze sind innerhalb der Vorgartenbereiche mit den Hecken der Einfriedungen einzugrünen. Anstelle der Heckenpflanzung kann die Eingrünung auch
durch rankende, klimmende oder schlingende Pflanzen erfolgen. Zulässig sind zudem
Müllboxen mit Gründach (Bausysteme mit Pflanzwanne).
Begründung:
Sichtbare Mülltonnenstandorte hinterlassen oftmals einen prägenden negativen Eindruck eines
Straßenraums und können den Grüncharakter des Wohnviertels beeinträchtigen. Zur Steigerung
der gestalterischen Qualität des Wohngebiets sind Mülltonnenstandplätze daher einzugrünen.
9.3
Kennzeichnungen
9.3.1
Bergbau
Kennzeichnung
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben
liegt über den auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Grubenfeldern "Prinzregent“
und "Dahlhausen". Heutiger Eigentümer beider Bergwerksfelder ist die E.ON AG Immobilien/Montan, Essen.
Auf Grundlage eines durchgeführten Erkundungsprogramms ist für die untersuchte Fläche des ehemaligen Bahnhofes Weitmar nicht von negativen bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus nicht dokumentiertem, flächenhaften Kohleabbau in
den Flözen Helene, Luise, Angelika, Dickebank und Dünnebank sowie weiteren auf
dem Grundstück ausstreichenden Flözen auszugehen.
Der gekennzeichnete Luftschacht auf dem Hasenwinkel-Himmelscroner-Erbstollen hingegen ist lediglich mit Lockermaterial verfüllt. Diese Art der Sicherung entspricht nicht
dem heutigen Stand der Technik, so dass jederzeit mit einem Abgehen der Füllsäule zu
rechnen ist. Beim Eintritt eines solchen Ereignisses können Setzungen, Sackungen bis
hin zu einem Einbrechen der Tagesoberfläche in der näheren Umgebung des Schachteinstieges nicht ausgeschlossen werden. Zur Abwehr des sich ergebenen Gefährdungspotenzials ist eine Sicherung des Luftschachtes für den einwirkungsrelevanten
Abschnitt vorzunehmen. Die Vorhabenausführung ist durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Einwirkungen
des tages- und oberflächennahen Altbergbaus auf die Tagesoberfläche aus dem Geschäftsfeld des Markscheidewesen / Bergschadenkunde fachgutachterlich zu begleiten.
Die Bauherren sind gehalten, im Zuge der Planung zwecks eventuell notwendig werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§ 110 ff BBergG) mit den Bergwerksfeldeigentümern Kontakt aufzunehmen.
Die bergbauliche und geotechnische Situation innerhalb des Plangebiets wurde gutachterlich
bewertet. Im Rahmen der Vorplanung für die Baureifmachung der Fläche wurde von der Grieseler GmbH, Dortmund, am 08.11.2007 Einsicht in die bei der Bezirksregierung Arnsberg lagernden Grubenbilder genommen. Ergänzend dazu fand am 13.12.2007 eine Einsichtnahme in die
gewerkschaftlichen Grubenbilder des zuständigen Bergwerkseigentümers, der E.ON Immobilien /
Montan, Essen, statt. Die Ergebnisse dieser Grubenbildrecherche wurden von vorgenanntem
Unternehmen in einem Gutachten zusammengefasst, welches mit der Empfehlung abschließt,
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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eine bergbauliche Erkundungsmaßnahme auszuführen. Von Seiten der Grundbaulabor Bochum
GmbH wurde schließlich am 22.01.2010 in Vorbereitung auf eine bergbauliche Erkundungsmaßnahme erneut eine Einsichtnahme in die Grubenbilder der Bezirksregierung Arnsberg durchgeführt. Auf dieser Grundlage wurde von der Grundbaulabor Bochum GmbH ein Konzept für ein
Erkundungsprogramm entwickelt und dessen Umsetzung fachbautechnisch begleitet.
Die Grundstücksfläche liegt auf dem westlichen Teil des verliehenen Steinkohlefeldes "Prinz Regent" und auf dem Kohleneisensteinfeld "Dahlhausen". Heutiger Eigentümer beider Bergwerksfelder ist die E.ON AG Immobilien/Montan, Essen.
Unmittelbar nordwestlich des Plangebiets grenzt ein Schacht der Zeche Fortuna an, die im 19.
Jahrhundert den Abbaubetrieb aufnahm. Der Schacht Fortuna hat eine Teufe von ca. 75 m erreicht und der Durchmesser betrug ca. 4,5 m. Der Schacht wurde 1999 durch Verpressmaßnahmen ausreichend gesichert, so dass hiervon keine direkte Gefahr mehr ausgeht. Dieser Hinweis
wird nachrichtlich im Bebauungsplan unter dem Pkt. 9.4.1 aufgenommen.
Unterhalb des Grundstücks stehen die Flöze Helene, Luise, Angelika, Karoline, Dickebank und
Dünnebank in geringer Tiefe an bzw. streichen an der Karbonoberfläche aus, die hier bereits in
einer Tiefe von < 1 m unter Gelände ansteht. In den amtlichen bergbaulichen Unterlagen ist kein
umgehender Bergbau in einwirkungsrelevanter Tiefe verzeichnet. Erst nach Einführung des
preußischen Berggesetzes von 1865 wurden die Bergwerksbetreiber dazu verpflichtet, ihre Abbautätigkeiten zu kartieren und der Oberen Bergbehörde vorzulegen. Aus der Zeit des frühen
Bergbaus, des so genannten "Uraltbergbaus", und des unrechtmäßigen Abbaus in jüngerer Zeit
(wilder Bergbau in den Notzeiten nach den Weltkriegen) liegen zum Teil nur lückenhafte Unterlagen vor. Aufgrund von Hinweisen in älteren Kartenwerken kann ein sog. Uraltbergbau nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In den Kartenwerken des Bergwerksbetreibers, der E.ON Immobilien Montan, ist dagegen kein Abbau auf Steinkohle verzeichnet.
Bei der Einsicht in Grubenbildern von 1872 wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück ein
Luftschacht und mindestens drei Schürfe befinden, von denen zwei durch mindestens einen
Querschlag verbunden sind.
Zur genaueren Erkundung der bergbaulich-geotechnischen Situation auf dem Gelände des
ehemaligen Güterbahnhofes Weitmar wurden von der Firma Keller Grundbau GmbH, Bochum,
41 Erkundungs- bzw. Suchbohrungen mit insgesamt 981 Bohrmetern niedergebracht. Nach den
Ergebnissen der durchgeführten Bohrungen steht unter der Geländeoberfläche eine Lockermassenüberlagerung aus gewachsenen Schluffen und aufgefüllten Böden an, welche Schichtmächtigkeiten von rd. 0,6 bis 3,6 m aufweisen. Anhand der Erkundungsbohrungen wurde festgestellt,
dass die auf dem Grundstück ausstreichenden Flöze Helene, Luise, Angelika, Dickebank und
Dünnebank sowie die zwei weiteren, unbenannten Flöze nicht im einwirkungsrelevanten Tiefenbereich abgebaut wurden. Die einzelnen Suchbohrungen konnten die vorgenannten Flöze jeweils mehrfach und unverritzt, d.h. in nicht abgebautem Zustand, nachweisen. Die ausgeführten
Suchbohrungen belegen darüber hinaus, dass einzelne der vorgenannten Flöze in mehrere Unterbänke aufgespalten sind und nicht immer durchhalten. Dies bedeutet, dass sich ein Flöz spaltet und in 2 Teilbänke aufgliedert. Für die Standsicherheit ist dies ohne Bedeutung.
Auf Grundlage des durchgeführten Erkundungsprogramms ist für die untersuchte Fläche des
ehemaligen Bahnhofes Weitmar nicht von negativen bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus nicht dokumentiertem flächenhaften Kohleabbau in den Flözen Helene, Luise,
Angelika, Dickebank und Dünnebank sowie weiteren auf dem Grundstück ausstreichenden Flözen auszugehen.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Weiterhin ist nach den Ergebnissen der ausgeführten Erkundungsbohrungen von den auf dem
Grundstück angelegten Schürfpunkten ebenfalls kein flächenhafter Kohleabbau in den seinerzeit
freigelegten Flözen ausgegangen.
Der vermutete Luftschacht auf dem Hasenwinkel-Himmelscroner-Erbstollen liegt im angenommenen Bereich und ist lediglich mit Lockermaterial verfüllt. Diese Art der Sicherung entspricht
nicht dem heutigen Stand der Technik, so dass jederzeit mit einem Abgehen der Füllsäule zu
rechnen ist. Beim Eintritt eines solchen Ereignisses können Setzungen, Sackungen bis hin zu
einem Einbrechen der Tagesoberfläche in der näheren Umgebung des Schachteinstieges nicht
ausgeschlossen werden.
Zur Abwehr des sich ergebenen Gefährdungspotenzials soll eine Sicherung des einwirkungsrelevanten Abschnittes des Luftschachtes erfolgen. Es ist beabsichtigt, diesen Luftschacht im Zuge
einer bergbaulichen Sicherungsmaßnahme bis in die einwirkungsrelevante Tiefe anzubohren
und zunächst drucklos mit hydraulisch abbindendem Baustoff zu verfüllen. Im Nachgang sollen
weitere Bohrungen auf die so vorvergütete Füllsäule des Schachtes gerichtet und mit einer Manschettenverrohrung zu Verpressbohrungen ausgebaut werden. Nach Einzementierung des Manschettenrohres (Herstellung der Mantelmischung) werden die verbliebene Resthohlraumvolumina
und Gefügeauflockerungen mit hydraulisch abbindendem Baustoff tiefenorientiert verpresst. Es
ist vorgesehen, die vorgenannte Sicherungsmaßnahme vor der eigentlichen Bauausführung und
Erschließung im Rahmen der auf dem Gelände geplanten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Vorhabenausführung ist durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen für Einwirkungen des tages- und oberflächennahen Altbergbaus auf die Tagesoberfläche aus dem Geschäftsfeld des Markscheidewesen / Bergschadenkunde fachgutachterlich zu begleiten.
9.3.2
Bodenbelastungen / Altlasten
Kennzeichnung
• Den überwiegenden Teil des Plangebietes stellt das alte Gelände des Güterbahnhofes dar. Hier ist/war die Geländeoberfläche der ehemaligen Bahnflächen großflächig
versiegelt (z.T. Pflastersteine / Schotterflächen etc). Der darunter folgende Bodenaufbau besteht aus Auffüllungen von 0,2 – 1,8 m. Bei einem Großteil der Böden
wurden bis in Tiefen von max. 1,1 m unter GOK Überschreitungen des Zuordnungswertes Z 2 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Boden nachgewiesen. Der darunter anstehende
Boden ist auf der Grundlage der durchgeführten Analysen der LAGA Klasse Z 0 zuzuordnen und ist somit unbelastet.
• Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung als Wohngebiet werden alle belasteten Bodenbereiche entfernt, überbaut und mit sauberem Boden überdeckt. Alle Erdarbeiten
müssen aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der Aufsicht eines entsprechenden Fachgutachters und auf Basis eines Umnutzungs-Sanierungskonzeptes
durchgeführt werden.
• Änderungen und Abweichungen vom Umnutzungs-/Sanierungskonzept sind unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) anzuzeigen und bedürfen einer vorherigen Zustimmung.
• Die Arbeiten sind nach Beendigung der Maßnahme durch den Fachgutachter in einem Abschlussbericht zu dokumentieren und der Unteren Bodenschutzbehörde
(UBB) vorzulegen.
• Oberflächennah einzubauender und extern angelieferter Boden (Gartenbereiche,
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Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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Randgrün etc.) muss bis in eine Tiefe von mind. 0,6 m unter der Geländeoberkante
(GOK) die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) oder die
Zuordnungswerte Z 0 der LAGA einhalten. Die Analytik hierzu ist der UBB einzureichen.
Auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Bochum Weitmar ist für die ehemaligen Bahnflächen eine Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) durchgeführt worden. Das entsprechende
Gutachten wird mit ausgelegt. Darüber hinaus liegen weitere Gutachten für die übrigen Teilflächen vor, die durch das Ing.-Büro Grundbaulabor Bochum erstellt wurden. Diese werden ebenfalls mit ausgelegt. Nachfolgend sind die Ergebnisse zusammenfassend dargestellt.
Ehemalige Bahnflächen
Die Geländeoberfläche der ehemaligen Bahnflächen ist großflächig versiegelt (z.T. Pflastersteine
/ Schotterflächen etc). Der darunter folgende Bodenaufbau besteht aus Auffüllungen von 0,2 –
1,8 m, hauptsächlich aus kiesigem Sand, zum Teil auch aus feinsandigem Schluff, mit Bauschutt- und Schlackeresten. Bei einem Großteil der Böden wurden bis in Tiefen von max. 1,1 m
unter GOK Überschreitungen des Zuordnungswertes Z 2 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA) für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Boden nachgewiesen. Der
darunter anstehende Boden ist auf der Grundlage der durchgeführten Analysen der LAGA Klasse Z 0 zuzuordnen und somit unbelastet.
Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung als Wohngebiet werden alle belasteten Bodenbereiche
entfernt, überbaut und mit sauberem Boden überdeckt. Die Arbeiten werden aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch einen Fachgutachter der Fachrichtungen Bodenschutz und/oder
Altlastenerkundung bzw. -sanierung überwacht und begutachtet. Nach Durchführung der Maßnahmen ist eine uneingeschränkte Nutzung als Wohngebiet sichergestellt.
Nördliche Waldfläche (Flurstücke 256 + 744 tlw.)
Die nördliche Waldfläche liegt höher als das südlich und nördlich angrenzende Gelände, weshalb sie zunächst als bewachsene Bodenmiete eingestuft wurde. Mit der Untersuchung in 2013
wird der Boden unterhalb des Oberbodens als überwiegend natürlicher Boden (Schluff, feinsandig) angesprochen. Gestützt wird dies durch Luftbilder, wonach die Fläche vermutlich als Restfläche zwischen der damaligen Herrichtung der südlichen Fläche (Güterbahnhof) und der nördlichen Nutzung (Kraftwerk Springorum) verblieben ist. Im südlichen Flächenbereich waren aber
ehemals ein oder mehrere Laufgräben und vier Schützenlöcher verzeichnet. Zumindest in diesen
Bereichen können aufgefüllte und unklassifizierte Böden nicht ausgeschlossen werden.
Unterhalb der Geländeoberfläche steht zunächst Oberboden in einer Mächtigkeit von 0,2 m bis
0,6 m an. Darunter folgen bis in Tiefen von 1,3 m bis 2,6 m unter GOK umgelagerte, feinsandige,
tonige Schluffe (Lösslehm). Das Liegende wird vom Festgestein des flözführenden Oberkarbons
(Sand-, Schluff- und Tonstein) gebildet.
Die Oberböden können gemäß vorgelegter Analytik aufgrund der PAK-Gehalte der Zuordnungsklasse Z 1.2 zugeordnet werden. Die darunter anstehenden Böden können nach LAGA Z 0 bzw.
Z 1.1 eingestuft werden. Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde können Aushubböden zur
Geländemodellierung im Rahmen des Bodenmanagements genutzt werden.
Südwestliche Teilfläche (Flurstücke 263 + 264, ehemaliges Schulgrundstück)
Die Fläche weist gemäß vorliegender Luftbildauswertung eine ehemalige Bebauung und unklassifizierte Erdbewegungen auf. Auf den Flurstücken sind zudem Bombentrichter eingetragen. Diese Fläche wurde ebenfalls fachgutachterlich untersucht.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
Seite 51 von 59
Unterhalb der Geländeoberfläche stehen aufgefüllte Böden bis in Tiefen zwischen 0,4 und 0,8 m
unter GOK an. Im Bereich der ehemaligen Kellerräume reichen die Auffüllungen dagegen bis
max. 2,4 m unter GOK. Darunter folgen bis in Tiefen von 1,0 m bis 2,7 m unter GOK feinsandige,
tonige Schluffe (Lösslehm). Das Liegende wird vom Festgestein des flözführenden Oberkarbons
(Sand-, Schluff- und Tonstein) gebildet.
Die aufgefüllten Böden können gemäß vorgelegter Analytik die Böden überwiegend der Zuordnungsklasse Z 1.2 zugeordnet werden. Im Bereich der Mischprobe 3 werden aufgrund der PAKGehalte die Werte der Zuordnungsklasse LAGA Z 2 jedoch überschritten.
Umnutzungskonzept "Boden"
Für das gesamte Gebiet wurde basierend auf den vorgenannten Fachgutachten ein fachgutachterliches Umnutzungskonzept "Boden" erstellt, welches die aktuelle und die geplante Topographie gegenüberstellt und die sich daraus ergebenden Erdbewegungen darstellt. Des Weiteren werden
in diesem Konzept die aktuell bekannten, durch die Vornutzung des Geländes verursachten, Bodenverunreinigungen dargestellt. Das Konzept stellt die Grundlage der auszuführenden Arbeiten dar, die
Einhaltung der beschriebenen Vorgehensweise wird im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der
Arbeiten überwacht und dokumentiert.
Es erfolgt zunächst der sanierungsbedingte Bodenaushub mit anschließendem Nachweis des Sanierungserfolges. Nach Feststellung des Sanierungserfolges erfolgt die Andeckung / Verfüllung des Bereiches mit intern oder extern angeliefertem Material. Vor Wiedereinbau von Bodenmaterialien wird
der Unteren Bodenschutzbehörde eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, die belegt, dass das
Material den Einbaukriterien entspricht.
Das Umnutzungskonzept "Boden" mit Stand vom 18.12.2014 ist zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 946 einsehbar.
9.3.3
Ausgasungen
Kennzeichnung
•
Das Plangebiet liegt im Bereich ehemaliger Bergbauschächte. Grundsätzlich
muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. In Abstimmung
mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden
aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben
und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen
Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen Beherrschung
von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von Gasflächendrainagen
entwickelte “Handbuch Methangas” der Stadt Dortmund und das “Handbuch zur
bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten mittels Geotextilien” der
“TFH Georg Agricola” in Bochum technische Lösungen an.
•
Hinsichtlich der Ausgasungs- und Standsicherheitssituation der Schächte sowie
bezüglich des jeweils für den Schacht verantwortlichen Bergwerkeigentümers, mit
dem die baulichen Maßnahmen abzustimmen sind, sollte in jedem Fall mit der
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, Goebenstraße 25
in 44 135 Dortmund, Kontakt aufgenommen werden.
•
Grundsätzlich liegt das Plangebiet in der Zone 0 der Karte der potentiellen Gru-
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Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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bengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000;
überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich
nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge
stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf natürliche Methangasaustritte ist festzustellen, dass der Geltungsbereich nach
der Arbeitskarte für potenzielle Methangasaustritte im Stadtgebiet Bochum innerhalb der Zone 0
liegt. Dies bedeutet, dass Methangasaustritte grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Grundsätzlich
muss jedoch im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen
erforderlich, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind.
9.4
Nachrichtliche Übernahmen
9.4.1
Schacht der Zeche Fortuna
An der nordwestlichen Grundstücksgrenze (vor Haus Nr. 49) liegt außerhalb des Plangebietes
der Schacht Fortuna, welcher bis auf das Niveau des in einer Tiefe von 60 m liegenden Hasenwinkel-Himmelscroner-Erbstollen reicht. Dieser wurde nach Angaben der E.ON AG im Jahre
1999 durch Verpressmaßnahmen ausreichend gesichert, so dass hiervon keine direkte Gefahr
mehr auf den Untersuchungsbereich ausgeht. Die genaue Lage wird im Bebauungsplan dargestellt.
9.4.2
Laufgräben und Schützenlöcher
Innerhalb des Plangebiets befinden sich ehemalige Laufgräben und Schützenlöcher, die mittlerweile verfüllt sind. In diesen Bereichen der Laufgräben und Schützenlöcher ist eine systematische Oberflächendetektion erforderlich. Die Lage wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
9.4.3
Hochspannungsfreileitung
Nördlich des Plangebiets in ca. 60 m Entfernung verläuft in Ost-West-Richtung eine 110-kv
Hochspannungsfreileitung Abzweig Weitmar, BL.1797. Diese Freileitung inkl. Schutzstreifen, die
außerhalb des Plangebiets liegt, wird nachrichtlich in den Bebauungsplan dargestellt.
9.4.4
Fernmeldekabel A30284
Im Plangebiet verläuft in West-/Ost-Richtung ein Fernmeldekabel der RWE Westfalen-WeserEms Netzservice GmbH (siehe auch unter Hinweise). Das Fernmeldekabel wird nachrichtlich
dargestellt.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 20150157
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9.4.5
Ferngasleitung Nr. 64/5/2 DN 400 + Ausblaseleitung DN 150
Im Plangebiet verlaufen innerhalb der Straße "An der Holtbrügge/Karl-Friedrich-Straße" eine
Ferngasleitung sowie eine Ausblaseleitung. Die Leitungen werden nachrichtlich dargestellt.
9.5
Hinweise
9.5.1
Kampfmittel
Hinweis
Der Bebauungsplan liegt in einem bekannten Bombenabwurfgebiet. Es ist daher zwingend erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben im Vorfeld auf darunter
befindliche Kampfmittel abzusuchen. Zusätzlich ist im Bereich der Laufgräben und
Schützenlöcher eine systematische Oberflächendetektion erforderlich. Weist der
Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw. über die Polizei zu verständigen.
Das Plangebiet befindet sich in einem bekannten Bombenabwurfgebiet. Es ist daher zwingend
erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben im Vorfeld auf darunter befindliche
Kampfmittel abzusuchen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich Laufgräben und Schützenlöcher. Die Lage wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
9.5.2
Versorgungsleitungen
Hinweise
Erdgashochdruckleitung L.-Str. 5020
Im Plangebiet verläuft in Nord-/Süd-Richtung eine Erdgashochdruckleitung der RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH. Die Leitung ist innerhalb eines Schutzstreifens von 6 m (jeweils 3 m rechts und links der Leitungsachse) von jeglicher Bebauung
freizuhalten und darf auch nicht mit Bäumen bepflanzt werden.
Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich der Leitung sind
vor Beginn der Baumaßnahmen rechtzeitig mit dem Leitungsträger abzustimmen.
In der Planzeichnung wurde ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers festgesetzt.
Fernmeldekabel A30284
Im Plangebiet verläuft in West-/Ost-Richtung ein Fernmeldekabel der RWE WestfalenWeser-Ems Netzservice GmbH. Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw.
Schutzstreifenbereich der Leitung sind vor Beginn der Baumaßnahmen rechtzeitig mit
dem Leitungsträger abzustimmen.
Das Fernmeldekabel wird nachrichtlich dargestellt.
Ferngasleitung Nr. 64/5/2, DN 400 + Ausblaseleitung DN 150
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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Im Plangebiet verlaufen entlang der Straße "An der Holtbrügge/Karl-Friedrich-Straße"
eine Ferngasleitung sowie eine Ausblaseleitung der Open Grid Europe GmbH. Die Leitungen sind innerhalb eines Schutzstreifens von 8 m (jeweils 4 m rechts und links der
Leitungsachse) von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich dieser Leitung
sind vor Beginn der Baumaßnahmen rechtzeitig mit dem Leitungsträger abzustimmen.
Die Ferngasleitung wird nachrichtlich dargestellt.
9.5.3
Bodendenkmäler
Hinweis
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe
(Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u.
16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden
freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).
9.5.4
Schutz des Oberbodens
Hinweis
Der bei Baumaßnahmen anfallende unbelastete Ober- sowie Unterboden ist zu Beginn der Baumaßnahme abzutragen, in nutzbarem Zustand zu erhalten sowie vor
Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Der abgetragene Boden ist zwischen zu lagern und innerhalb des Bebauungsplangebiets an geeigneten Stellen wieder zu verwenden. Kulturfähiger, humoser
Oberboden sowie andersartige Stoffe sind nicht dauerhaft mit Boden zu überschütten. Anschüttungen im Zuge der Wiederverwendung des Bodens oder Rekultivierung von Baustellenflächen sind auf die lokalen Bodenverhältnisse abzustimmen.
Baubedingte Bodenbelastungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und nach
Abschluss der Bautätigkeit zu beseitigen.
Zu beachtende DIN-Vorschriften: DIN 19660 -Landschaftspflege bei Maßnahmen
der Bodenkultur und des Wasserbaus- sowie DIN 18915 -Bodenarbeiten-.
9.5.5
Ausgestaltung der öffentlichen Grünfläche
Hinweis
Die Spielwiese kann zum Anreiz für Kinder, zum Klettern und Balancieren mit liegenden Baumstämmen, großen Steinen und Erdhügeln ausgestattet werden. Auch
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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der Bau einer freistehenden Trockenmauer mit entsprechender Spaltenvegetation
kann als Ausgleichsmaßnahme gelten. Eine Mischung aus Beerensträuchern, heimischer und kultureller Herkunft, wertet die Kompensationsfläche weiter ökologisch
auf und gibt den Kindern einen Exkurs für Essbares aus der Natur. Vereinzelt kleine
Bäume als Solitär oder zwischen den Sträuchern gepflanzt, tragen weiterhin zur Artenvielfalt im Siedlungsraum bei.
9.5.6
Landschaftsökologischer Fachbeitrag
Hinweis
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in einem eigenständigen Landschaftspflegerischen Begleitplan (erstellt durch Büro Hermanns, Hattingen,
Januar 2015) behandelt worden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Grundlage
für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung.
10.
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN
Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat am 03.07.2013
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 946 - Ehemaliger Bahnhof Weitmar - und die
Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 22.07.2013 im Amtsblatt der Stadt Bochum.
Gemäß § 13 a BauGB können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung unter
bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder
ergänzt werden. Welche Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen müssen, welche verfahrensverkürzenden Maßnahmen möglich sind und welche sonstigen Verfahrensanforderungen und Auswirkungen bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens
zu beachten sind, führt das Baugesetzbuch in § 13 a aus.
Die Durchführung im beschleunigten Verfahren ist grundsätzlich möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für
andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Unter die Wiedernutzbarmachung von Flächen fallen insbesondere Planungen für vormals baulich genutzte Flächen, deren Nutzungen inzwischen aber aufgegeben wurden und an deren Stelle keine
neuen Nutzungen getreten sind. Die brachliegenden Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs Weitmar, die für die Entwicklung von Wohnbauflächen reaktiviert werden sollen, fallen darunter. Darüber hinaus wird eine geböschte Teilfläche, die bislang nicht
baulich genutzt wurde, als Arrondierungsfläche zur Nachverdichtung einbezogen. Unter
den Begriff der Nachverdichtung fallen solche Planungen, die eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet bei im Wesentlichen gleicher
Nutzungsart zum Inhalt haben. Die alte Bahntrasse stellt derzeit eine räumliche Abgrenzung zum bestehenden südlichen Siedlungsraum dar. Über die augenscheinlich räumliche Abgrenzung hinaus befinden sich am nordwestlichen Rande zwischen der Straße
"An der Holtbrügge" und dem Plangebiet drei dreigeschossige Wohngebäude ohne
räumlichen und städtebaulichen Zusammenhang mit dem Siedlungsgebiet. Durch die
beabsichtigte Nachverdichtung wird der Siedlungsrand städtebaulich arrondiert und
räumlich gefasst. Die Möglichkeit, einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im be-
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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schleunigten Verfahren aufzustellen, ist zudem an Schwellenwerte gekoppelt, die dieser
Bebauungsplan einhält.
Mit dem Investor wurde gleichwohl vereinbart, dass aufgrund der zahlreichen kritischen
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit alle nötigen Untersuchungen / Verfahrensschritte
analog zu einem Normalverfahren durchgeführt werden sollen. Daher soll das Verfahren auf ein Normalverfahren nach §§ 2 BauGB umgestellt werden. Der Investor hat sich
bereit erklärt, die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten für Planung und naturschutzrechtliche Kompensation zu tragen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wurden alle nötigen umweltbezogenen Gutachten und Fachbeiträge erstellt.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich zu Beginn des Verfahrens eine
Bürgerinitiative gegründet. Diese hat sich bereits im Vorfeld der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung an die Verwaltung, die Politik und Presse gewandt. Die Bürgerinitiative
lehnt die Aufstellung des Bebauungsplans ab und hat zur Bekräftigung ihrer Forderungen am 06.02.2014 eine Mappe mit gesammelten Unterschriften (ungeprüft ca. 1800
Stck.) von Unterstützern an die Frau Oberbürgermeisterin übergeben.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Bezirksvertretung Bochum-Südwest hat am 16.06.2014 beschlossen, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan durchzuführen. Sie erfolgte in der Zeit vom 16.06. – 16.07.2014. Die Planung wurde am
02.07.2014 im Rahmen einer Bürgerversammlung im Amtshaus der Bezirksverwaltungsstelle Südwest, Hattinger Straße 389, Bochum, erörtert. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden zahlreiche Anregungen/Bedenken/Forderungen vorgetragen. Hier eine
Auflistung der wesentlichen Themen der Stellungnahmen:
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Forderung einer Umweltprüfung.
Bedenken hinsichtlich der Abgrabungsarbeiten (Erschütterungen)
Erhalt des Baumbestandes und des Trockenbiotops.
Widerspruch zur Landes-, Regional- und Stadtplanung
Die Förderung des Projekts nach dem Wohnbaulandkonzept fragwürdig
Das beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ist unzulässig
Unzulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft
Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität
Minderung der Luftqualität
Etikettenschwindel („allgemeines Wohngebiet")
Fehlendes Verkehrskonzept
Die Planung gefährdet das Eigentum der Anwohner
Die Asbestkontamination im Bahnhofsgebäude wird nicht berücksichtigt
Die Altlastenuntersuchungen sind unzureichend
Errichtung einer Deponie im Wohngebiet
Forderung nach einem Bürgeranwalt
Entwässerungsproblematik
Forderung nach Bauland
Darüber hinaus sind private schriftliche Stellungnahmen eingegangen, welche die vorgetragenen Punkte im Wesentlichen untermauern. Die Stellungnahmen sowie die Beurteilung der Verwaltung sind dem gesonderten Teil in der Anlage 1 zu der
Beschlussvorlage zu entnehmen.
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
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Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB erfolgte parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die abwägungsrelevanten schriftlichen Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage
1 zur Vorlage zusammengefasst.
Die für den Bebauungsplan bedeutsamen Hinweise wurden berücksichtigt und
entsprechend im Bebauungsplan sowie der Begründung zum Bebauungsplan
eingearbeitet.
11.
FLÄCHENBILANZ
Größe des Plangebiets:
ca. 3,68 ha
Allgemeine Wohngebiete:
ca. 2,84 ha
Öffentliche Grünfläche:
ca. 0,06 ha
Öffentliche Verkehrsfläche:
ca. 0,26 ha
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung
-Verkehrsberuhigter Bereich-:
ca. 0,48 ha
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung
-Fuß- und Radweg-:
ca. 0,02 ha
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung
-Fußweg-:
ca. 0,02 ha
12.
UMSETZUNG DER PLANUNG
12.1
Erschließung
Der Investor verpflichtet sich, die innere Erschließung nach Maßgabe der Festsetzungen des
Bebauungsplans herzustellen. Die dazu erforderliche Ausbauplanung ist von dem Investor auf
eigene Kosten zu erstellen und mit dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abzustimmen. Die Inhalte
werden gesondert über einen Erschließungsvertrag geregelt.
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12.2
Bodenordnung
Die städtischen Grundstücke wurden bis auf die Teilflächen der öffentlichen Verkehrsfläche "An
der Holtbrügge/Karl-Friedrich-Straße" vom Planentwickler erworben. Ein amtliches Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich.
12.3
Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen
Durch das geplante Vorhaben entsteht ein Eingriff in Natur und Landschaft. Die konkreten Eingriffe, die Festlegung des Kompensationsumfangs sowie die Art und Weise des Ausgleichs sind
dem Umweltbericht und ergänzend dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen.
Der Investor verpflichtet sich, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen. Dies wird gesondert über einen städtebaulichen
Vertrag geregelt.
12.4
Verträge
12.4.1
Erschließungsvertrag
Der Investor verpflichtet sich, die innere Erschließung nach Maßgabe der Festsetzungen des
Bebauungsplans herzustellen. Die dazu erforderliche Ausbauplanung ist von dem Investor auf
eigene Kosten zu erstellen und mit dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abzustimmen. Die Inhalte
sollen über einen Erschließungsvertrag geregelt werden.
Die Stadt Bochum beabsichtigt, die Straße "An der Holtbrügge“ auszubauen und das vorhandene Brückenbauwerk zu sanieren. Diese Straßenbaumaßnahme schließt die Anbindung des Geländes des ehemaligen Bahnhofs Weitmar mit ein. Der Investor verpflichtet sich, zu diesem
Zweck mit der Stadt eine Ausbauvereinbarung abzuschließen. In dem Vertrag wird eine Regelung über eine anteilige Kostenübernahme des Investors getroffen.
12.4.2
Städtebaulicher Vertrag
12.4.2.1 Übernahme der Kosten für die Verfahrenssteuerung
Der Investor hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zur Übernahme der Kosten für
die vollständige Erstellung des Bebauungsplanes verpflichtet.
12.4.2.2 Vertragliche Regelungen zum Wohnbaulandkonzept
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 06.06.2013 das Wohnbaulandkonzept beschlossen.
Demnach ist neben dem Grundsatz, dass nicht refinanzierbare Planungs- und Erschließungskosten vom jeweiligen Eigentümer der zu entwickelnden Flächen aufzubringen sind, der planungsbegünstigte Grundstückseigentümer u. a. verpflichtet,
- mindestens 20 % der Grundstücke an von der Verwaltung definierte Bedarfsgruppen,
- zu einem Kaufpreis, der mindestens 20% unter dem jeweiligen Verkehrswert liegt, zu veräußern. Dabei sollen zunächst insbesondere Haushalte/Familien mit mindestens einem Kind
und weitere Bedarfsgruppen unterstützt werden.
Zwischen der Stadt Bochum und dem Grundstückseigentümer des zu entwickelnden Grundstücks sind im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages die Anzahl und die Lage der Grundstücke, die vergünstigt verkauft werden müssen, festzulegen. Der Eigentümer des zu entwickelnden
Grundstücks weist gegenüber der Stadt Bochum den vergünstigten Verkauf an den bestimmten
Personenkreis durch Vorlage des Kaufvertrages nach.
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12.4.2.3 Vertragliche Regelungen zu den Kompensationsmaßnahmen
In einem weiteren städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Investor, die durch den Eingriff in
Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung der
Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes zu realisieren.
13.
GUTACHTEN / FACHPLANUNGEN
Folgende Gutachten / Fachplanungen wurden im Rahmen des Bebauungsplans erstellt:
Bergbau:
a) Orientierende bergbauliche / geotechnische Erkundung (DB- u. aurelis-Flächen), erstellt
vom Ing.-Büro grieseler GmbH, Dortmund, Stand: Dez. 2007.
b) Gutachten zur Überwachung und Bewertung der bergbaulichen Erkundungsmaßnahme,
erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 13.12.2010.
c) Gutachten zur bergbaulichen Situation der der Flurstücke 256 und 744, erstellt vom
Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand 12.12.2012.
d) Gutachten zur bergbaulichen Situation der der Flurstücke 263 und 264, erstellt vom
Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand 17.04.2014.
Boden:
e) Flächenrisiko-Detailuntersuchung (DB- u. aurelis-Flächen), erstellt durch GFMUmwelttechnik GmbH & Co.KG, Wesseling, Stand: 04.05.2009.
f) Beurteilung der Wiederverwertbarkeit von Aushubböden der Flurstücke 256 + 744, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 12.12.2012
g) Ergänzende Untersuchung zur Wiederverwertbarkeit von Aushubböden der Flurstücke
256 + 744, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 26.11.2013
h) Umwelttechnische Bodenuntersuchung der Flurstücke 263 + 264, erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand: 17.04.2014
i) Umnutzungskonzept "Boden", erstellt vom Grundbaulabor Bochum GmbH, Stand:
18.12.2014
Immissionsschutz
j) Geräuschimmissionen und –immissionen durch Straßenverkehr und gewerbliche Anlagen, erstellt vom TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Langemarckstr. 20, 45141 Essen,
Stand: 20.01.2015
k) Untersuchung zum Verkehrslärm (Ausbau der Straße "An der Holtbrügge"), erstellt vom
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Abt. Städtebau und Mobilität, Stand: 21.01.2015
Umwelt
l) Ökologische Voreinschätzung, erstellt durch Hermanns Architekten / Ingenieure / Landschaftsarchitekten, Hattingen, Entwurfsstand: 14.02.2014
m) Umweltbericht, erstellt durch Hermanns Architekten / Ingenieure / Landschaftsarchitekten, Hattingen, Entwurfsstand: Feb. 2015
n) Landschaftspflegerischer Begleitplan/Artenschutzprüfung, erstellt durch Hermanns Architekten / Ingenieure / Landschaftsarchitekten, Hattingen, Entwurfsstand: Feb. 2015
Fachplanungen
o) Kanalplanung, erstellt vom Ing.-Büro GEOPLAN/Kerkloh, Im Hessle 14, 47839 Krefeld,
Stand: Jan./Feb. 2015
p) Straßenplanung, erstellt vom Ing.-Büro GEOPLAN GmbH, Varresbeckerstr. 7, 42115
Wuppertal, Stand: 15.12.2014
q) Verkehrsplanung "An der Holtbrügge", erstellt vom Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Abt. Verkehrsplanung, Stand: Feb. 2014
Bebauungsplan Nr. 946 – Ehemaliger Bahnhof Weitmar –
Begründung