Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3 Runderlass.pdf
Größe
5,0 MB
Erstellt
14.05.15, 02:44
Aktualisiert
24.01.18, 04:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksregierung Köln
Datum: 't9. Dezember 2014
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
' Seite 1.von 2
Per E-Mail
Aktenzeichen:
Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen
Der Oberbürgermeister
31.1-1.1-leo
Städteregion Aachen
Der Städtereg ionsd irektor
Auskunt erteilt:
Herr Leopold
juergen.leopold@bezreg-
Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg,
Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Berg. Kreis
-Der Landrat als untere staatliche
koeln.nnrv.de
Zimmer: H 365
Telefon: (0221,147 - 227I
Fax (0221)147 -3507
Venraltungsbehörde-
Zeughausstraße 2-1 0,
50667 Köln
Städteregion Aachen
Der Städtereg ionsd rekto r
-Städte re g ionstagsveruvaltu n g-
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
i
bis AppellhofPlatz
Besuchereingang (HauPtPforte):
Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg,
Oberberg ischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Berg. Kreis
Der Landrat
- Kre ista gsve nra ltu n g-
Zeughausstr. 8
'
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
Besuchertag:
donnerstags: 8:30- 1 5:00 Uhr
(weitere Termine nach
Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
Landesbank Hessen-Thliringen
Beschlussfassung der Räte und Kreistage zu den
Freihandelsabkommen TTIP, CETA und TiSA
Ortsbezug als Voraussetzu n g ei ner Entscheid u ngskompetenz
,Anlagen: Runderlass des Ministeriums für lnneres und Kommunales
vom 11.12.2014
Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte in einer Mitteilung vom
07.11.zA14
darauf hingewiesen, dass den
kommunalen
Entscheidungsgremien im Zusammenhang mit den zwischen der EU
und den USA bzw. Kanada verhandelten Freihandelsabkommen keine
Befassungskompetenz zustehe. Mit dem beigefügten Runderlass vom
BLZ 300 500 00,
Kontonummer 965 60
IBAN:
DE34 3005 0000 0000 0965 60
BIC: WETADEDDXXX
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-1 0, 50667 Köln
Telefon: (0221) 147 -O
Fax:. (O2211 147 - 3185
USt-lD-Nr.: DE 8121 10859
poststelle@brk.nru.de
rrwrtw.
bezreg-koeln. nrw.de
Bezlrksrcgierung Köln
11.12.2014 stellt das Ministerium
für lnneres und Kommunales NRW
klar, dass eine derartige Befassungskompetenz dann bestehen kann,
wenn ein Ortsbezug spezifiziert wird. Die Zulässigkeit
Beschlussfassung ist somit im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
einer
3llllT,]i;?"'ember2014
Ministerium fllr lnneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für lnneres und Kommunales NRW, 40190 Dilsseldorf
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Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821Arnsberg
Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben)
31 43.02.01 I 02-2-2491 I 1 4
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15
32756 Detmold
RD'in Dr. Linzenich
Telefon 0211 871-2458
Bezi rksregierung
Düsseldorf
Telefax 0211 87'l-2979
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
rZeughausstr. 2-10
i50667
Köln
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Bezirksregieru ng Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster
natascha.linzenich@mik. nnr.de
Köln
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5. Dez. 20ltt
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nachrichtlich
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Landkreistag NRW
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Straße 1 99-20 1
40474 Düsseldorf
Städtetag NRW
Gereonstraße 18-32
50670 Köln
Dienstgebäude und Lieferanschrifr:
Haroldstr. 5, 4021 3 Düsseldorf
Telefon 0211 871-01
Zuständigkeit der Räte und Kreistage bezüglich der Freihandelsabkommen
Telefax 021 1 871 -3355
poststelle@mik. nnrv.de
www.mik.nnr.de
Öffentliche Verkehrsmiftel:
Rheinbahnlinien 704, 709, 719
Haltestelle: Poststraße
Aufgrund verschiedener Anfragen aus dem kommunalen Raum zu der
Frage der Beschlusskompetenz der Räte und Kreistage im Zusammenhang mit der Ablehnung des Freihandelsabkommen TTIP gebe ich hierzu folgende Hinweise:
Der Rat ist gemäß $ 41 Abs. 1 Satz 1 GO für alle Angelegenheiten der
Gemeindevenraltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts
anderes bestimmt. Seine Zuständigkeit ist begrenä auf alle Angelegenheiten örtlichen Gemeinschaft und findet seine Grenzen dort, wo die
Zuständigkeit bei einer anderen staatlichen Ebene wie dem Land, dem
Bund bzw. der Europäischen Union liegt. Kreistage beschließen über
Angelegenheiten des Kreises. Kreise sind ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung
der auf ihr Gebiet begrenäen überörtlichen Angelegenheiten.
Eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage mit Bezug auf das
vorgesehene Freihandelsabkommen TTIP kann sich ergeben, wenn in
den Anträgen der spezifische Bezug zur örtlichen Situation hergestellt
wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
14.12.1990 (Az. 7 C 37189), in der es die Erklärung des Gemeindegebietes zur ,,atomwaffenfreien Zone" durch die Gemeindevertretung für unzulässig hält, dazu differenziert Stellung bezogen. Es führt in der Entscheidung aus, dass die Gemeinden eine Berechtigung haben können,
sich aus ihrer ortsbezogenen Sicht mit Fragen zu befassen, welche sich
aus der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung ergeben,
die nach der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen Trägern öffentlicher Gewalt zugewiesen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht definiert Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Sinne von Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz als
diejenigen Bedürfnisse und lnteressen, die in der öffentlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also
den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem
sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde
betreffen. Eine Stellungnahme einer Gemeindevertretung muss demnach - so das Bundesverwaltungsgericht - auch und gerade, wenn sie
den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der vollziehen Gewalt betrifft, in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Der bloße Umstand, dass die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde
spricht, genäge dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon des-
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halb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbsfuerwaltungsrecht wuzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische
Fragen zum Gegensand ihrer Tätigkeit machen könnte. Die Gemeinde
erlange jedoch aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nur ein kommunalpolitisches, nicht jedoch ein allgemeines politisches Mandat.
Ob in dem vorliegenden Fall eine Befassungskompetenz der Räte und
Kreistage bezüglich der Freihandelsabkommen, verbunden mit der Möglichkeit Resolutionen zu beschließen, besteht, hängt daher vom Einzelfall ab. Zulässig sind solche Außerungen, die einen spezifischen örtlichen Bezug benennen und sich auf diesen beschränken. Stellungnahmen mit lediglich allgemeinpolitischem lnhalt sind dagegen unzulässig.
lm Auftrag
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