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Anlage 3 Runderlass.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3 Runderlass.pdf
Größe
5,0 MB
Erstellt
14.05.15, 02:44
Aktualisiert
24.01.18, 04:32

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Inhalt der Datei

Bezirksregierung Köln Datum: 't9. Dezember 2014 Bezirksregierung Köln, 50606 Köln ' Seite 1.von 2 Per E-Mail Aktenzeichen: Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen Der Oberbürgermeister 31.1-1.1-leo Städteregion Aachen Der Städtereg ionsd irektor Auskunt erteilt: Herr Leopold juergen.leopold@bezreg- Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Berg. Kreis -Der Landrat als untere staatliche koeln.nnrv.de Zimmer: H 365 Telefon: (0221,147 - 227I Fax (0221)147 -3507 Venraltungsbehörde- Zeughausstraße 2-1 0, 50667 Köln Städteregion Aachen Der Städtereg ionsd rekto r -Städte re g ionstagsveruvaltu n g- DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 i bis AppellhofPlatz Besuchereingang (HauPtPforte): Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Oberberg ischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Berg. Kreis Der Landrat - Kre ista gsve nra ltu n g- Zeughausstr. 8 ' Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr Besuchertag: donnerstags: 8:30- 1 5:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf: Landesbank Hessen-Thliringen Beschlussfassung der Räte und Kreistage zu den Freihandelsabkommen TTIP, CETA und TiSA Ortsbezug als Voraussetzu n g ei ner Entscheid u ngskompetenz ,Anlagen: Runderlass des Ministeriums für lnneres und Kommunales vom 11.12.2014 Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte in einer Mitteilung vom 07.11.zA14 darauf hingewiesen, dass den kommunalen Entscheidungsgremien im Zusammenhang mit den zwischen der EU und den USA bzw. Kanada verhandelten Freihandelsabkommen keine Befassungskompetenz zustehe. Mit dem beigefügten Runderlass vom BLZ 300 500 00, Kontonummer 965 60 IBAN: DE34 3005 0000 0000 0965 60 BIC: WETADEDDXXX Hauptsitz: Zeughausstr. 2-1 0, 50667 Köln Telefon: (0221) 147 -O Fax:. (O2211 147 - 3185 USt-lD-Nr.: DE 8121 10859 poststelle@brk.nru.de rrwrtw. bezreg-koeln. nrw.de Bezlrksrcgierung Köln 11.12.2014 stellt das Ministerium für lnneres und Kommunales NRW klar, dass eine derartige Befassungskompetenz dann bestehen kann, wenn ein Ortsbezug spezifiziert wird. Die Zulässigkeit Beschlussfassung ist somit im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. einer 3llllT,]i;?"'ember2014 Ministerium fllr lnneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für lnneres und Kommunales NRW, 40190 Dilsseldorf ,/"('tz.zou Seite 1 von 3 Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 59821Arnsberg Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 31 43.02.01 I 02-2-2491 I 1 4 Bezirksregierung Detmold Leopoldstr. 15 32756 Detmold RD'in Dr. Linzenich Telefon 0211 871-2458 Bezi rksregierung Düsseldorf Telefax 0211 87'l-2979 Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Bezirksregierung Köln rZeughausstr. 2-10 i50667 Köln : , Bezirksregieru ng Münster Domplatz 1-3 48143 Münster natascha.linzenich@mik. nnr.de Köln l 5. Dez. 20ltt lltAb v'{2/,t .//) " a nachrichtlich o frr? [r rSrt? Landkreistag NRW Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Straße 1 99-20 1 40474 Düsseldorf Städtetag NRW Gereonstraße 18-32 50670 Köln Dienstgebäude und Lieferanschrifr: Haroldstr. 5, 4021 3 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Zuständigkeit der Räte und Kreistage bezüglich der Freihandelsabkommen Telefax 021 1 871 -3355 poststelle@mik. nnrv.de www.mik.nnr.de Öffentliche Verkehrsmiftel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße Aufgrund verschiedener Anfragen aus dem kommunalen Raum zu der Frage der Beschlusskompetenz der Räte und Kreistage im Zusammenhang mit der Ablehnung des Freihandelsabkommen TTIP gebe ich hierzu folgende Hinweise: Der Rat ist gemäß $ 41 Abs. 1 Satz 1 GO für alle Angelegenheiten der Gemeindevenraltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Seine Zuständigkeit ist begrenä auf alle Angelegenheiten örtlichen Gemeinschaft und findet seine Grenzen dort, wo die Zuständigkeit bei einer anderen staatlichen Ebene wie dem Land, dem Bund bzw. der Europäischen Union liegt. Kreistage beschließen über Angelegenheiten des Kreises. Kreise sind ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenäen überörtlichen Angelegenheiten. Eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage mit Bezug auf das vorgesehene Freihandelsabkommen TTIP kann sich ergeben, wenn in den Anträgen der spezifische Bezug zur örtlichen Situation hergestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.12.1990 (Az. 7 C 37189), in der es die Erklärung des Gemeindegebietes zur ,,atomwaffenfreien Zone" durch die Gemeindevertretung für unzulässig hält, dazu differenziert Stellung bezogen. Es führt in der Entscheidung aus, dass die Gemeinden eine Berechtigung haben können, sich aus ihrer ortsbezogenen Sicht mit Fragen zu befassen, welche sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung ergeben, die nach der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen Trägern öffentlicher Gewalt zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht definiert Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz als diejenigen Bedürfnisse und lnteressen, die in der öffentlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Eine Stellungnahme einer Gemeindevertretung muss demnach - so das Bundesverwaltungsgericht - auch und gerade, wenn sie den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der vollziehen Gewalt betrifft, in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Der bloße Umstand, dass die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde spricht, genäge dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon des- .12.2014 Seite 2 von 3 halb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbsfuerwaltungsrecht wuzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegensand ihrer Tätigkeit machen könnte. Die Gemeinde erlange jedoch aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nur ein kommunalpolitisches, nicht jedoch ein allgemeines politisches Mandat. Ob in dem vorliegenden Fall eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage bezüglich der Freihandelsabkommen, verbunden mit der Möglichkeit Resolutionen zu beschließen, besteht, hängt daher vom Einzelfall ab. Zulässig sind solche Außerungen, die einen spezifischen örtlichen Bezug benennen und sich auf diesen beschränken. Stellungnahmen mit lediglich allgemeinpolitischem lnhalt sind dagegen unzulässig. lm Auftrag .12.2014 Seite 3 von 3