Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
343 kB
Erstellt
03.06.15, 00:45
Aktualisiert
29.01.18, 20:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Bi(1411)
Vorlage Nr.: 20151387
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Antrag nach § 24 GO wegen Ratsbeschluss vom 11.12.2014 zur 32. Änderungssatzung zur
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Beschlussvorschriften
§§ 24 GO, 10 Hauptsatzung der Stadt Bochum i.V.m. Zuständigkeitenkatalog
Beschlussorgan
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
11.06.2015
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Bi(1411)
Vorlage Nr.: 20151387
Mit Schreiben vom 27.04.2015 reicht Herr Werner Lerch auch im Namen von 20 Anwohnern der
Laarmannstraße und Nitschestraße folgende Beschwerde nach § 24 GO gegen den Beschluss des Rates
vom 11.12.2104 über die 32. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bei der
Stadt Bochum ein:
Mit Beschluss des Rates vom 11.12.2014 sind die Laarmannstraße, die Nitschestraße und die
Haverkampstraße in Bochum-Linden von der Reinigungsklasse „B“ nach „B1“ umgestuft worden.
Dadurch ist bedingt durch die Struktur der Bebauung in der Siedlung für die Grundsstückseigentümer
eine sehr erhebliche finanzielle Mehrbelastung eingetreten. Die Umstufung d ieser Straßen nach 40
Jahren, ohne dass sich an der Situation irgendetwas verändert hat, findet kein Verständnis und hat zu
erheblichem Unmut geführt. Bisher haben die direkten Anlieger der Straßen zusammen ca. 4.580 € und
die etwa 70 Hinterlieger ca. 4.800 €, zusammen also 9.380 € Straßenreinigungsgebühren pro Jahr
bezahlt. Nach der neuen Einstufung von 2,29€ pro m auf 6,75 € pro m zahlen die direkten Anlieger
13.500 € und die Hinterlieger 14.175 €, zusammen also 27.675 €, also 300 % mehr. Ein Mehr an
Reinigungsgebühren von über 18.000 € für eine geringe zusätzliche Leistung, wenn sie überhaupt
erbracht wird, ist zwar laut Umwelt- und Grünflächenamt „im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der
betrieblichen Belange des Reinigungsdienstes“ aber aus Sicht der Eigentümer aus Gründen der
Sauberkeit nicht notwendig und finanziell inakzeptabel.
In der Verwaltungsvorlage zur Entscheidungsbegründung für die Beratungen in der Bezirksvertretung,
dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat heißt es: „Die Reinigungsklassen der Laarmannstraße,
der Nitschestraße und der Haverkampstraße wurden überprüft. In allen drei Straßen sind Gehwege gut
ausgebaut. Es besteht eine Mehrfamilienhausbebauung und es gibt mindestens einseitig einen
Baumbestand. Eine Übertragung der Gehwegreinigung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer
ist nicht erforderlich. Diese Aufgabe soll zukünftig die USB Bochum GmbH übernehmen.“
Diese Ausführungen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Es handelt sich um
ausgeschilderte Anliegerstraßen. In der Laarmannstraße gibt es nur fünf und in der Nitschestraße drei
Mehrfamilienhäuser. Lediglich auf ca. 200 m ist die Stadt Bochum einseitig mit Wald Anlieger. Hier
kann die Stadt gern die Reinigung übernehmen.
Durch die vielen kleinen privaten Stichstraßen ergibt sich eine hohe Zahl von Hinterliegern. Für diese
entsteht durch die Berechnungsart der Gebühren eine erhebliche Ungleichbehandlung, wie folgendes
Beispiel zeigt:
8 Meter breites Grundstück als direkter Anlieger= 8 x 6,75 € = 54,00 €
8 Meter breites Grundstück als Hinterlieger z.B. 34 m Tiefe= 229,50 €
Die Hinterlieger zahlen auch in der Klasse „B“ bereits einen wesentlich höheren Beitrag als die
direkten Anlieger.
Ein Mehr an Sauberkeit auf den Bürgersteigen durch die Reinigung durch die Stadt ist nicht
erkennbar. Die Bürgersteige waren 40 Jahre lang sauber und würden es auch in Zukunft sein ohne die
hohe Gebührenbelastung.
Wir beantragen daher eine Rückstufung der drei Straßen in die Reinigungsklasse „B“.
Es folgt eine Tabelle mit Namen, Adressen, bisherige Gebühren vor der Umstufung und neue Gebühren
nach der Umstufung für das jeweilige Grundstück sowie Unterschrift von 20 Grundstückseigentümern
aus der Laarmannstraße und der Nitschestraße. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird diese Tabell e
hier nicht aufgeführt.
Die Verwaltung weist den Antrag der Anwohner aus folgenden Gründen ab:
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Bi(1411)
Vorlage Nr.: 20151387
Die Nitschestraße, Haverkampstraße und Laarmannstraße sind seit 1982 in die Reinigungsklasse „B“
eingestuft. In dieser Reinigungsklasse sind in Bochum grundsätzlich die Straßen eingestuft, die
überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und überwiegend keine Gehwege oder nur einen
Schrammbord aufweisen. Unter einem Schrammbord versteht man einen von der Fahrbahn abgesetzten
Teil, der ca. 0,50 m breit ist und nur einen Abstandshalter zwischen Straße und angrenzenden
Grundstücken darstellt, aber nicht für den normalen Fußgängerverkehr gedacht ist.
Die Gründe, die zur Einstufung mit der Urfassung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bochum vom 22.12.1981 geführt haben, sind
nicht bekannt.
Aufgrund einer Anfrage der mit der Straßenreinigung beauftragten USB Bochum GmbH (USB) im
Rahmen einer Tourenplanung wurden die Reinigungsklassen in 2013 und 2014 geprüft. Außerdem gab
es eine Anfrage eines Bürgers, warum die Laarmannstraße in Reinigungsklasse "B" (= ohne
Gehwegreinigung) eingestuft ist, und die Straße, wo der Anrufer wohnt, in B 1 eingestuft ist,
obwohl der Ausbauzustand in beiden Straßen gleich sei.
Rechtliche Prüfung:
Die Reinigung der öffentlichen Straßen wird durch das Gesetz über die Reinigung öffentlicher
Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW-StrReinG NW) geregelt.
Nach ? 1 StrReinG NW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage von
den Gemeinden zu reinigen.
Die Gemeinden können die Reinigung nach Maßgabe des ? 4 StrReinG NW auf die Eigentümer
der an die Gehwege und Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke
übertragen. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Anlieger auf Übertragung der Reinigung durch die
Gemeinde wird aber durch das Straßenreinigungsgesetz nicht begründet.
Der Wortlaut des Straßenreinigungsgesetzes eröffnet damit den Gemeinden die Möglichkeit, die
Reinigung der Fahrbahnen und/oder Gehwege den Eigentümern der durch diese erschlossenen
Grundstücke zu übertragen. Es macht aber deutlich, dass der Gesetzgeber nur die fakultative
Übertragung der Reinigungspflicht zugunsten der Gemeinde und zu Lasten der Anlieger hat
normieren wollen.
Die gesetzliche Ermächtigung will die Gemeinden von deren Reinigungspflicht entlasten, nicht
aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruchstatbestand
auf die Eigenreinigung der Straße vermitteln. Es kommt auch juristisch nicht auf das
Einverständnis oder Mehrheitsvotum der Anlieger einer Straße an. (Urteil des VG Gelsenkirchen
vom 20.02.2007, AZ.: 13 K 3389/06)
Örtliche Prüfung
Im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit ist anzustreben, zusammenhängende
Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus zu reinigen Die Prüfung der Örtlichkeit ergab, dass
sich in allen drei Straßen überwiegend ausgebaute Gehwege befinden, die ohne großen
Mehraufwand von USB gereinigt werden können. Die Straßen befinden sich in einem
Reinigungsgebiet, in der die umliegenden Straßen mit Gehwegen ebenfalls von USB im Auftrag
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 3
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Bi(1411)
Vorlage Nr.: 20151387
der Stadt gereinigt werden. Lediglich in der Straße Am Krüzweg von Tiefbauweg bis Haus Nr. 18
befinden sich keine Gehwege. Dort ist die Straße in Reinigungsklasse "B" eingestuft.
Eine Übertragung der Gehweg-und/oder Fahrbahnreinigung erfolgt in Bochum
grundsätzlich nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten und des Ausbauzustandes
der Straße bzw. des Gehweges.
Da keine örtlichen Besonderheiten in den drei Straßen vorliegen, die eine weitere Übertragung der
Reinigungsverpflichtung der Gehwege notwendig machen, sind die Reinigungsklassen aus
Gleichbehandlungsgrundsätzen korrigiert worden.
Die übrigen in der Verwaltungsvorlage genannten Kriterien wie Mehrfamilienhausbebauung und
Baumbestand werden bei der Prüfung der Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger zwar
unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit berücksichtigt, dienen aber in erster Linie als Indizien
für den erwarteten Verschmutzungsgrad. Je höher dieser erwartet wird, desto häufiger soll die
Straße gereinigt werden. Die Prüfung ergab, dass aufgrund der vorhandenen geringen
Mehrfamilienhausbebauung und des geringen Baumbestandes eine einmal wöchentliche
Reinigung –wie bisher- als ausreichend erschien.
Der Ärger der betroffenen Anlieger über Zahlung der Gebühren ist zunächst verständlich, aber sie
werden auf der anderen Seite auch von der Reinigungsverpflichtung -außer Winterdienst auf
Gehwegen- entlastet. Das ist umso bedeutsamer im Hinblick auf die demografische Entwicklung
und die Tatsache, dass die Reinigungspflicht nur auf die direkten Anlieger übertragen werden
kann, nicht aber auf die sog. Hinterlieger, also diejenigen, die in den zahlreichen abzweigenden
Privatstraßen in Reihenhäusern wohnen. Hinterlieger können lediglich zu Reinigungsgebühren
veranlagt werden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass sie auch einen Vorteil von der gereinigten
öffentlichen Straße haben.
Die durch die Umstufung bedingten Gebührenmehreinnahmen werden nicht direkt zur Deckung
der Kosten der Straßenreinigung in den drei Straßen verwendet, da eine straßenspezifische
Abrechnung nicht erfolgt. Die Kosten der gesamten Straßenreinigung in der Stadt werden den
Gebühreneinnahmen insgesamt gegenüber gestellt und daraus der Verteilungsmaßstab pro
laufende Frontmeter für die einzelnen Reinigungsklassen errechnet. Die Gesamtheit der Bochumer
Gebührenzahler profitiert also davon, je mehr sich an den Kosten beteiligen.
Aus den dargelegten Gründen hält die Verwaltung an der Einstufung der Laarmannstraße,
Nitschestraße und Haverkampstraße in die Reinigungsklasse B 1 fest.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 Bi(1411)
Vorlage Nr.: 20151387
Bezeichnung der Vorlage
Antrag nach § 24 GO wegen Ratsbeschluss vom 11.12.2014 zur 32. Änderungssatzung zur
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Der Antrag nach § 24 GO des Herrn Werner Lerch und Unterzeichner auf Rückstufung der
Laarmannstraße, Nitschestraße und Haverkampstraße in die Reinigungsklasse „B“ wird abgelehnt.