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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
343 kB
Erstellt
03.06.15, 00:45
Aktualisiert
29.01.18, 20:16

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi(1411) Vorlage Nr.: 20151387 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Antrag nach § 24 GO wegen Ratsbeschluss vom 11.12.2014 zur 32. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Beschlussvorschriften §§ 24 GO, 10 Hauptsatzung der Stadt Bochum i.V.m. Zuständigkeitenkatalog Beschlussorgan Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung 11.06.2015 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi(1411) Vorlage Nr.: 20151387 Mit Schreiben vom 27.04.2015 reicht Herr Werner Lerch auch im Namen von 20 Anwohnern der Laarmannstraße und Nitschestraße folgende Beschwerde nach § 24 GO gegen den Beschluss des Rates vom 11.12.2104 über die 32. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bei der Stadt Bochum ein: Mit Beschluss des Rates vom 11.12.2014 sind die Laarmannstraße, die Nitschestraße und die Haverkampstraße in Bochum-Linden von der Reinigungsklasse „B“ nach „B1“ umgestuft worden. Dadurch ist bedingt durch die Struktur der Bebauung in der Siedlung für die Grundsstückseigentümer eine sehr erhebliche finanzielle Mehrbelastung eingetreten. Die Umstufung d ieser Straßen nach 40 Jahren, ohne dass sich an der Situation irgendetwas verändert hat, findet kein Verständnis und hat zu erheblichem Unmut geführt. Bisher haben die direkten Anlieger der Straßen zusammen ca. 4.580 € und die etwa 70 Hinterlieger ca. 4.800 €, zusammen also 9.380 € Straßenreinigungsgebühren pro Jahr bezahlt. Nach der neuen Einstufung von 2,29€ pro m auf 6,75 € pro m zahlen die direkten Anlieger 13.500 € und die Hinterlieger 14.175 €, zusammen also 27.675 €, also 300 % mehr. Ein Mehr an Reinigungsgebühren von über 18.000 € für eine geringe zusätzliche Leistung, wenn sie überhaupt erbracht wird, ist zwar laut Umwelt- und Grünflächenamt „im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des Reinigungsdienstes“ aber aus Sicht der Eigentümer aus Gründen der Sauberkeit nicht notwendig und finanziell inakzeptabel. In der Verwaltungsvorlage zur Entscheidungsbegründung für die Beratungen in der Bezirksvertretung, dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat heißt es: „Die Reinigungsklassen der Laarmannstraße, der Nitschestraße und der Haverkampstraße wurden überprüft. In allen drei Straßen sind Gehwege gut ausgebaut. Es besteht eine Mehrfamilienhausbebauung und es gibt mindestens einseitig einen Baumbestand. Eine Übertragung der Gehwegreinigung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich. Diese Aufgabe soll zukünftig die USB Bochum GmbH übernehmen.“ Diese Ausführungen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Es handelt sich um ausgeschilderte Anliegerstraßen. In der Laarmannstraße gibt es nur fünf und in der Nitschestraße drei Mehrfamilienhäuser. Lediglich auf ca. 200 m ist die Stadt Bochum einseitig mit Wald Anlieger. Hier kann die Stadt gern die Reinigung übernehmen. Durch die vielen kleinen privaten Stichstraßen ergibt sich eine hohe Zahl von Hinterliegern. Für diese entsteht durch die Berechnungsart der Gebühren eine erhebliche Ungleichbehandlung, wie folgendes Beispiel zeigt: 8 Meter breites Grundstück als direkter Anlieger= 8 x 6,75 € = 54,00 € 8 Meter breites Grundstück als Hinterlieger z.B. 34 m Tiefe= 229,50 € Die Hinterlieger zahlen auch in der Klasse „B“ bereits einen wesentlich höheren Beitrag als die direkten Anlieger. Ein Mehr an Sauberkeit auf den Bürgersteigen durch die Reinigung durch die Stadt ist nicht erkennbar. Die Bürgersteige waren 40 Jahre lang sauber und würden es auch in Zukunft sein ohne die hohe Gebührenbelastung. Wir beantragen daher eine Rückstufung der drei Straßen in die Reinigungsklasse „B“. Es folgt eine Tabelle mit Namen, Adressen, bisherige Gebühren vor der Umstufung und neue Gebühren nach der Umstufung für das jeweilige Grundstück sowie Unterschrift von 20 Grundstückseigentümern aus der Laarmannstraße und der Nitschestraße. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird diese Tabell e hier nicht aufgeführt. Die Verwaltung weist den Antrag der Anwohner aus folgenden Gründen ab: Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi(1411) Vorlage Nr.: 20151387 Die Nitschestraße, Haverkampstraße und Laarmannstraße sind seit 1982 in die Reinigungsklasse „B“ eingestuft. In dieser Reinigungsklasse sind in Bochum grundsätzlich die Straßen eingestuft, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und überwiegend keine Gehwege oder nur einen Schrammbord aufweisen. Unter einem Schrammbord versteht man einen von der Fahrbahn abgesetzten Teil, der ca. 0,50 m breit ist und nur einen Abstandshalter zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken darstellt, aber nicht für den normalen Fußgängerverkehr gedacht ist. Die Gründe, die zur Einstufung mit der Urfassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bochum vom 22.12.1981 geführt haben, sind nicht bekannt. Aufgrund einer Anfrage der mit der Straßenreinigung beauftragten USB Bochum GmbH (USB) im Rahmen einer Tourenplanung wurden die Reinigungsklassen in 2013 und 2014 geprüft. Außerdem gab es eine Anfrage eines Bürgers, warum die Laarmannstraße in Reinigungsklasse "B" (= ohne Gehwegreinigung) eingestuft ist, und die Straße, wo der Anrufer wohnt, in B 1 eingestuft ist, obwohl der Ausbauzustand in beiden Straßen gleich sei. Rechtliche Prüfung: Die Reinigung der öffentlichen Straßen wird durch das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW-StrReinG NW) geregelt. Nach ? 1 StrReinG NW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage von den Gemeinden zu reinigen. Die Gemeinden können die Reinigung nach Maßgabe des ? 4 StrReinG NW auf die Eigentümer der an die Gehwege und Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Anlieger auf Übertragung der Reinigung durch die Gemeinde wird aber durch das Straßenreinigungsgesetz nicht begründet. Der Wortlaut des Straßenreinigungsgesetzes eröffnet damit den Gemeinden die Möglichkeit, die Reinigung der Fahrbahnen und/oder Gehwege den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke zu übertragen. Es macht aber deutlich, dass der Gesetzgeber nur die fakultative Übertragung der Reinigungspflicht zugunsten der Gemeinde und zu Lasten der Anlieger hat normieren wollen. Die gesetzliche Ermächtigung will die Gemeinden von deren Reinigungspflicht entlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruchstatbestand auf die Eigenreinigung der Straße vermitteln. Es kommt auch juristisch nicht auf das Einverständnis oder Mehrheitsvotum der Anlieger einer Straße an. (Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.02.2007, AZ.: 13 K 3389/06) Örtliche Prüfung Im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit ist anzustreben, zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus zu reinigen Die Prüfung der Örtlichkeit ergab, dass sich in allen drei Straßen überwiegend ausgebaute Gehwege befinden, die ohne großen Mehraufwand von USB gereinigt werden können. Die Straßen befinden sich in einem Reinigungsgebiet, in der die umliegenden Straßen mit Gehwegen ebenfalls von USB im Auftrag Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi(1411) Vorlage Nr.: 20151387 der Stadt gereinigt werden. Lediglich in der Straße Am Krüzweg von Tiefbauweg bis Haus Nr. 18 befinden sich keine Gehwege. Dort ist die Straße in Reinigungsklasse "B" eingestuft. Eine Übertragung der Gehweg-und/oder Fahrbahnreinigung erfolgt in Bochum grundsätzlich nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten und des Ausbauzustandes der Straße bzw. des Gehweges. Da keine örtlichen Besonderheiten in den drei Straßen vorliegen, die eine weitere Übertragung der Reinigungsverpflichtung der Gehwege notwendig machen, sind die Reinigungsklassen aus Gleichbehandlungsgrundsätzen korrigiert worden. Die übrigen in der Verwaltungsvorlage genannten Kriterien wie Mehrfamilienhausbebauung und Baumbestand werden bei der Prüfung der Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger zwar unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit berücksichtigt, dienen aber in erster Linie als Indizien für den erwarteten Verschmutzungsgrad. Je höher dieser erwartet wird, desto häufiger soll die Straße gereinigt werden. Die Prüfung ergab, dass aufgrund der vorhandenen geringen Mehrfamilienhausbebauung und des geringen Baumbestandes eine einmal wöchentliche Reinigung –wie bisher- als ausreichend erschien. Der Ärger der betroffenen Anlieger über Zahlung der Gebühren ist zunächst verständlich, aber sie werden auf der anderen Seite auch von der Reinigungsverpflichtung -außer Winterdienst auf Gehwegen- entlastet. Das ist umso bedeutsamer im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die Tatsache, dass die Reinigungspflicht nur auf die direkten Anlieger übertragen werden kann, nicht aber auf die sog. Hinterlieger, also diejenigen, die in den zahlreichen abzweigenden Privatstraßen in Reihenhäusern wohnen. Hinterlieger können lediglich zu Reinigungsgebühren veranlagt werden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass sie auch einen Vorteil von der gereinigten öffentlichen Straße haben. Die durch die Umstufung bedingten Gebührenmehreinnahmen werden nicht direkt zur Deckung der Kosten der Straßenreinigung in den drei Straßen verwendet, da eine straßenspezifische Abrechnung nicht erfolgt. Die Kosten der gesamten Straßenreinigung in der Stadt werden den Gebühreneinnahmen insgesamt gegenüber gestellt und daraus der Verteilungsmaßstab pro laufende Frontmeter für die einzelnen Reinigungsklassen errechnet. Die Gesamtheit der Bochumer Gebührenzahler profitiert also davon, je mehr sich an den Kosten beteiligen. Aus den dargelegten Gründen hält die Verwaltung an der Einstufung der Laarmannstraße, Nitschestraße und Haverkampstraße in die Reinigungsklasse B 1 fest. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 312 Bi(1411) Vorlage Nr.: 20151387 Bezeichnung der Vorlage Antrag nach § 24 GO wegen Ratsbeschluss vom 11.12.2014 zur 32. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Der Antrag nach § 24 GO des Herrn Werner Lerch und Unterzeichner auf Rückstufung der Laarmannstraße, Nitschestraße und Haverkampstraße in die Reinigungsklasse „B“ wird abgelehnt.