Daten
Kommune
Bochum
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Mitteilung der Verwaltung.pdf
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06.06.15, 00:23
Aktualisiert
29.01.18, 20:22
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
ZD 12 / 4416
Vorlage Nr. 20151196
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage aus der Sitzung des Rates am 11. Dezember 2014 _ TOP 4.10
Bezeichnung der Vorlage
Instandhaltung öffentlicher Gebäude
Beratungsfolge
Betriebsausschuss für die Eigenbetriebe
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
17.06.2015
25.06.2015
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung des Rates der Stadt Bochum am 11. Dezember 2014 wurde die nachfolgende
Anfrage gestellt:
„Die Stadt Bochum gibt jährlich 10 Mio. EUR für Brandschutzmaßnahmen aus. Aber auch
durch nicht intakte technische Anlagen oder Einrichtungen kann es zu Unfällen kommen.
Die Haftung für solche Schäden liegt beim Betreiber bzw. Eigentümer der Immobilie.
Deshalb dürfen trotz dringender Brandschutzmaßnahmen auch die regelmäßige
Überwachung und Dokumentation andere Sicherungsmaßnahmen nicht vernachlässigt
werden, um Unfälle zu vermeiden und die Stadt vor Schadensersatzansprüchen zu
schützen.
Es wird angefragt:
In welcher Form und in welchem Umfang stellt die Verwaltung die Verkehrssicherungspflicht
ihrer Gebäude – insbesondere der Gebäude mit Publikumsverkehr – und die
Verkehrssicherungspflicht ihrer Außengelände z.B. von Schulen und Kindertagesstätten
sicher?“
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
ZD 12 / 4416
Vorlage Nr. 20151196
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Die Verwaltung kommt im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Vorgaben (baurechtliche
Vorschriften,
Arbeitsstättenverordnung,
Arbeitsstättenrichtlinien,
Versammlungsstättenverordnung
etc.
sowie
den
einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften)
ihren
unterschiedlichen
Aufgaben
zur
Verkehrssicherungspflicht in ihren städtischen Einrichtungen nach und trifft die dazu
notwendigen Vorkehrungen.
In Gebäuden mit eigenen Hausdiensten ist die Verkehrssicherungspflicht den
dazugehörenden Kräften übertragen. Hierzu zählen die Hausdienste der städtischen
Verwaltungsgebäude im Gleisdreieck und div. Einzelgebäude (Kunstmuseum, Planetarium
…), das Hausmeisterpersonal in den Schulgebäuden oder auch das Platz- und
Hallenwartpersonal in den Sportstätten sowie die Badleitungen in den städtischen
Schwimmbädern.
Zu den Aufgaben des Hausdienstpersonals zählen das Durchführen regelmäßiger
Rundgänge, das Feststellen von Veränderungen und ggf. Schäden sowie das Veranlassen
geeigneter Maßnahmen zum Abstellen der Mängel bei den zuständigen städtischen
Fachbereichen (Technisches Gebäudemanagement der Zentralen Dienste, Tiefbauamt,
Umwelt- und Grünflächenamt oder Technischer Betrieb).
Die Verkehrssicherungspflicht in den Übergangsheimen des Sozialamtes wird von den
dortigen Heimverwaltungen ausgeübt. In den seit dem Jahr 2014 in den Stadtteilen
bestehenden dezentralen Seniorenbüros, die in Kooperation mit jeweils einem freien Träger
der Wohlfahrtspflege betrieben werden, obliegt die Verkehrssicherungspflicht in allen sechs
Standorten aus organisatorischen und rechtlichen Gründen dem Kooperationspartner.
Gleiches trifft zu für die an freie Träger vergebenen sechs städtischen Kinder- und
Jugendfreizeithäuser.
Stehen keine eigenen Hausdienste zur Verfügung (z.B. in den städtischen
Kindertagesstätten oder in den nicht an freie Träger vergebenen Kinder- und
Jugendfreizeithäusern), ist das dort tätige Fachpersonal gehalten, offenkundige Mängel oder
erkennbare Gefahrenquellen an die zuständige Verwaltung des Fachbereiches
weiterzuleiten, von wo dann die Beseitigung der Mängel veranlasst wird.
Darüber hinaus werden die Gebäude einmal jährlich von den zuständigen Bauleiterinnen
und Bauleitern der Zentrale Dienste begangen und bei Bedarf notwendige Maßnahmen
veranlasst. Entsprechende Protokolle liegen im Technischen Gebäudemanagement der
Zentralen Dienste vor.
Außenanlagen
Der winterliche Räum- und Streudienst bei Eis- und Schneeglätte wird zum einen durch die
Hausdienste wahrgenommen bzw. ist zum anderen vertraglich zwischen dem Technischen
Betrieb und den Fachbereichen geregelt. Der Technische Betrieb führt eine Dokumentation
und Kontrolle der Arbeiten durch. Dazu ist es Aufgabe der Fachbereiche, ihre jeweiligen
Gebäude ebenfalls stichprobenartig zu kontrollieren und diese Kontrollen zu dokumentieren.
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Vorlage Nr. 20151196
Die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht auf Friedhof-, Park- und Grünanlagen ist
durch entsprechende Dienstanweisungen geregelt. Der Technische Betrieb sorgt für
ihre Umsetzung und führt entsprechende Dokumentationen.
Bei Außenanlagen an öffentlichen Gebäuden wie z.B. Schulen liegt die
Verkehrssicherungspflicht bei den jeweiligen Fachbereichen und dem dort eingesetzten
Personal (z.B. Schulhausmeisterinnen und –hausmeister/ siehe nachstehende
Ausführungen zu „Schulgebäude“). Bei den Außenanlagen der städtischen
Kindertageseinrichtungen hat das Umwelt- und Grünflächenamt die Unterhaltung des
Geländes sowie die Wartung und Kontrolle der Spielgeräte übernommen. Mit der
Durchführung ist der Technische Betrieb beauftragt.
Das Umwelt- und Grünflächenamt ist für die erforderlichen Baumkontrollen (z.B. bei
Kindertageseinrichtungen
oder
Schulgebäuden)
und
die
jährlichen
Standsicherheitskontrollen an Spielgeräten zuständig. Mit der Durchführung ist der
Technische Betrieb beauftragt, wo entsprechendes, zertifiziertes Personal vorhanden
ist. Die Baumprüfung erfolgt zweimal jährlich und wird im Fachbereich entsprechend
dokumentiert (je einmal im belaubten sowie unbelaubten Zustand).
Werden im Rahmen der Kontrollen Mängel festgestellt, werden Sicherungsmaßnahmen
ergriffen und die Beseitigung vom Umwelt- und Grünflächenamt beauftragt.
Schulgebäude
In den Schulgebäuden sind die als Sicherheitsbeauftragte bestellten Schulhausmeisterinnen
und Schulhausmeister die für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlichen Personen vor
Ort. Sie wurden zu diesem Zweck in den erforderlichen Bereichen entsprechend geschult
(z.B. Brandschutz, Sicherheit beim Betrieb von Lehrschwimmbecken pp). Der
Zuständigkeitsbereich umfasst die Gebäude, deren technische Einrichtungen, das Mobiliar,
sowie die Außengelände. Erkannte Schäden werden im Rahmen der gemäß Dienstvertrag
vorgeschriebenen Zuständigkeit entweder selbst behoben oder dem Schulverwaltungsamt
zur weiteren Veranlassung gemeldet.
Die Schulen sorgen ihrerseits dafür, dass mindestens eine mit der Sicherheit beauftragte
Person zur Verfügung steht, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (z.B.
Naturwissenschaften, Sport, Brandschutz) für die Einhaltung einschlägiger Vorschriften
verantwortlich ist. Erkannte Schäden werden entweder selbst behoben bzw. beseitigt oder
der zuständigen Stelle zur weiteren Veranlassung gemeldet.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften veranlasst das
verschiedene weitere Sicherungsmaßnahmen. Hierzu gehören z.B.
o
o
o
o
o
Leiter- und Tafelprüfungen
Trinkwasseruntersuchungen
Sicherheitsrevisionen der Sportgeräte in Turnhallen
Gefahrenanalysen für Veranstaltungsstätten
allgemeine Sicherheitsüberprüfungen in Schulen
Erforderliche Nachweise hierüber werden im Fachbereich geführt.
Schulverwaltungsamt
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Vorlage Nr. 20151196
Die Zentralen Dienste sind beauftragt, in vorgeschriebenen Intervallen die technischen
Einrichtungen und ortsveränderlichen Elektrogeräte durch Sachverständige überprüfen zu
lassen. Die entsprechenden Nachweise werden dort geführt.
Das Umwelt- und Grünflächenamt ist mit der Verkehrssicherungspflicht der schulischen
Außenanlagen betraut. Es muss in vorgeschriebenen Intervallen Bewuchs und Installationen
durch Sachverständige überprüfen (lassen). Die entsprechenden Nachweise werden dort
geführt.
Das Gesundheitsamt sowie Feuerwehr und Bauordnungsamt führen vorgeschriebene
hygienische Untersuchungen sowie Objekträumungen und wiederkehrenden Prüfungen
durch. Nach Vorlage entsprechender Berichte wird vom Fachbereich bei Bedarf Weiteres
veranlasst.