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Anlage 1 Endabgestimmter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.pdf

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Daten

Kommune
Moers
Dateiname
Anlage 1 Endabgestimmter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.pdf
Größe
120 kB
Erstellt
19.06.15, 01:07
Aktualisiert
27.01.18, 20:44

Inhalt der Datei

1 Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) - nachstehend Vertrag bezeichnet - zwischen der Stadt Moers, Rathausplatz 1, 47441 Moers vertreten durch den Bürgermeister - nachstehend Stadt genannt –, und der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR, Am Jostenhof 7-9, 47441 Moers vertreten durch Herrn Lutz Hormes - nachstehend ENNI genannt - und Klokgib GmbH Gesellschaft für innovatives Bauen mbH vertreten durch Herrn Bernd Lüth Lookdyk 96 47839 Krefeld - nachstehend Maßnahmenträger genannt - Präambel Der Maßnahmenträger beabsichtigt, Teile des Grundstücks, Gemarkung Kapellen, Flur 5, Flurstück 776, mit 13 Eigenheimen (Doppelhaushälften und freistehenden Wohnhäusern) zu bebauen bzw. bebauen zu lassen. Das Vertragsgebiet umfasst das heutige Flurstück 776 (Anlage 1=Erschließungsvertragsgebiet mit dargestellter öffentlicher Erschließungsanlage; die zukünftig öffentlichen Verkehrsflächen auf dem Flurstück 776 sind gelb dargestellt). Eine weitere Teilfläche des Flurstücks 776 wird zur öffentlichen Erschließung der Wohnbauflächen sowie zur Anbindung des Kindergartens und der Turnhalle benötigt. O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 2 Zur vollständigen Erschließungssicherung aller Wohnbauflächen müssen sämtliche künftig öffentliche Verkehrsflächen mit Parkflächen, Beleuchtung, Begrünung, alle künftig öffentlichen Anlagen zur Schmutz- und Regenwasserableitung (Mischwasserkanalisation) innerhalb der in der Anlage 1 gelb dargestellten mit Anschluss an die vorhandenen Kanäle in der Straße „Erlenweg“ einschl. Anschlussarbeiten am heute vorhandenen Straßenkörper ausgebaut werden. Die Investitionskosten für alle in vorstehendem Absatz 3 genannten Baumaßnahmen im Vertragsgebiet (Anlage 1) werden zu 100% durch dieses Baugebiet ausgelöst. Nach der Investitionsplanung der Stadt bzw. ENNI ist die Durchführung der vorbezeichneten Baumaßnahmen im Bereich der künftig öffentlichen Anlagen im Vertragsgebiet auf absehbare Zeit nicht vorgesehen. Dies vorausgeschickt schließen die Vertragsparteien diesen Vertrag im Rahmen folgender weiterer Vertragsbestimmungen: §1 Kostenübernahme, Umfang, Beginn und Fertigstellung des technischen Ausbaues 1) 2) Der Maßnahmenträger führt nach diesem Vertrag im Vertragsgebiet bis spätestens zum 31.12.2016 folgende Maßnahmen auf seine Kosten durch: - Erstmalige Fertigstellung der in der Anlage gelb dargestellten und künftig öffentlichen Verkehrsflächen Erlenweg auf dem Flurstück 776 mit Anbindung an den vorhandenen Straßenkörper Erlenweg (Bestand), Beleuchtung mit 4 Straßenlaternen sowie Erstellung von 6 Stellplätzen und 1 Grünflächen mit Baumbepflanzung (4 Bäume) mit 3- jähriger Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, Verlängerung des vorhandenen gepflasterten Weges entlang der Turnhalle um ca. 6 m (ca. 12 m²) in nördliche Richtung mit Einbau des/der vorhandenen Tores und Umlaufschranke, Entfernung des vorhandenen Legi-Zauns und Beseitigung der dahinterliegenden Bepflanzung auf dem Flurstück 1462 auf einer Breite von ca. 2 m, - Herstellung des erforderlichen Mischwasserkanals einschl. weiterer künftig öffentlicher Anlagen zur Schmutz- und Regenwasserableitung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen im Vertragsgebiet, - Bau einer bituminösen Baustraße als Provisorium in einer Breite von 4,50 m in den künftig öffentlichen und mit Kfz befahrbaren Verkehrsflächen auf dem Flurstück 776 mit Anbindung an den vorhandenen Erlenweg nach Abschluss aller Kanalarbeiten und bis zur endgültigen befahrbaren Straßenfertigstellung nach Bezugsfertigkeit aller Neubauten im Vertragsgebiet, Die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen aus Ziffer 1 stimmt der Maßnahmenträger (auch in zeitlicher Hinsicht) einvernehmlich mit der Stadt und ENNI wie folgt ab: a) Verkehrsflächen- und Kanalherstellung sowie Ausbau weiterer Anlagen zur Schmutzund Regenwasserableitung mit der Stadt und ENNI, O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 3 b) Herstellung aller Grünmaßnahmen im Vertragsgebiet mit dem städtischen Fachdienst Grünflächen. 3) Die Planung des gesamten nach diesem Vertrag vereinbarten technischen Ausbaus sowie die Ausschreibungsvorbereitung, Bauleitung und Abrechnung hierzu erfolgen durch vom Maßnahmenträger und mit Zustimmung der Stadt und ENNI beauftragte sach- und fachkundige Architekten und Ingenieurbüros. Die Stadt bzw. ENNI schreibt die Durchführung aller Baumaßnahmen im Vertragsgebiet aus und erteilt im Namen und für Rechnung des Maßnahmenträgers die Ausführung dieser Maßnahmen auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960 (VOB A, B und C) in der jeweils neuesten Fassung. Weiterhin gilt für die Ausschreibung von Baumaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen durch die Stadt bzw. ENNI folgendes: Die Stadt bzw. ENNI werden in den Ausschreibungen zum Ausdruck bringen und bei den Auftragserteilungen die Auftragnehmer verpflichten, Haftungsbürgschaften für Mängelansprüche entsprechend § 5 Ziffer 2 und § 6 Ziffer 1 Satz 1 beim Maßnahmenträger innerhalb einer Frist von einem Monat nach mängelfreier Abnahme von Bauleistungen einzureichen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht ein, ist der Maßnahmenträger ohne weitere Fristsetzung zur Bürgschaftseinreichung berechtigt, 3 % der jeweiligen Auftragssumme zur Erfüllung seiner Gewährleistungsbürgschaftsverpflichtung gegenüber der Stadt bzw. ENNI einzubehalten. Die Stadt bzw. ENNI haben auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien abgestimmten und vom Rat der Stadt Moers in der Sitzung am 24.06.2015 beschlossenen Ausbauplanung als Bauoberleitung ein jederzeitiges Weisungsrecht gegenüber der Bauleitung des Maßnahmenträgers bei allen Baumaßnahmen nach diesem Vertrag. Im Falle von Streitigkeiten über die technische Durchführung der Maßnahmen aus Ziffer 1 und/oder deren Abrechnung entscheidet die Stadt oder ENNI, wie die technische Maßnahmendurchführung und/oder Abrechnung erfolgen sollen. Der Maßnahmenträger gestattet der Stadt/ENNI als Bauoberleitung das Betreten aller Baumaßnahmenflächen im Vertragsgebiet, soweit sich diese nicht im Eigentum der Stadt befinden. 4) Die Katastervermessung aller privaten und künftig öffentlichen Grundstücke im Vertragsgebiet wird vom Maßnahmenträger auf seine endgültigen Kosten bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben. Die Katasterübernahmegebühren, die sich nach den Katastervermessungen aus Satz 1 ergeben, trägt der Maßnahmenträger endgültig selbst. Nach Abschluss aller Maßnahmen auf den künftig öffentlichen Grundstücksflächen übergibt der Maßnahmenträger der Stadt über einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Bestandsaufnahme der Verkehrsflächen, der Grün- und Freiflächen nach dem Pflegeobjekt- und Pflegeeinheitenkatalog des Fachdienstes Grünflächen und die Ergebnisse in digitaler Form. O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 4 5) Provisorien, die vor dem Abschluss der Baumaßnahmen im Vertragsgebiet erstellt werden und für den Abschluss des technischen Ausbaus nicht benötigt werden, sind auf endgültige Kosten des Maßnahmenträgers zu beseitigen. §2 Kosten des technischen Ausbaues und der Planung 1) Die Kosten für alle nach § 1 durchzuführenden Maßnahmen belaufen sich brutto voraussichtlich auf a) 203.000,-- Euro für die Erd- und Straßenbauarbeiten in der Neubaustraße auf der zukünftigen Straßenlandfläche Flurstück 776 mit Anbindung an den vorhandenen Erlenweg (Bestand) einschl. bituminöser Baustraße, Straßenbeleuchtung und Straßenoberflächenentwässerungseinrichtungen einschl. Planung und Bauleitung gem. HOAI, Beleuchtung mit 4 Straßenlaternen b) 158.000,-- Euro für die Mischwasserkanalisation und sonstige Mischwasserableittungs- und –versickerungsanlagen im Vertragsgebiet bis zum vorhandenen Kanal im Erlenweg einschl. Planung und Bauleitung gem. HOAI, c) 15.000,-- Euro für die Begrünung im Vertragsgebiet einschl. Planung und Bauleitung gem. HOAI ____________________ 376.000,-- Euro insgesamt brutto (einschl. MWSt.). ==================== Die veranschlagten Kosten stellen keine Höchstsummen für den Maßnahmenträger dar. Die vom Maßnahmenträger zu übernehmenden Kosten ergeben sich aus den mit der Stadt und ENNI abgestimmten Planungsstandards und Leistungsverzeichnissen sowie den daraus resultierenden tatsächlichen geprüften Rechnungssummen. 2) Der Stadt sind für die Erarbeitung des Vertrages Sachkosten in Höhe von pauschal 2.000,-- € entstanden. Der Maßnahmenträger erkennt diese Planungskosten als angemessen im Sinne von § 11 Baugesetzbuch an und erstattet der Stadt diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages (§ 12) unter Angabe des Sachkontos 0000000000 (Verwendungszweck). Der ENNI sind/werden für die Erarbeitung des Vertrages bzw. für die Abwicklung des Vertrages Sachkosten in Höhe von pauschal 2.000,-- € Entstanden/entstehen. Der Maßnahmenträger erkennt diese Planungskosten als angemessen im Sinne von § 11 Baugesetzbuch an und erstattet der Stadt diesen Betrag in- O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 5 nerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages (§ 12) unter Angabe des Sachkontos 000000000 (Verwendungszweck). 3) Kosten, die der Stadt oder ENNI für Presse- und Amtsblattveröffentlichungen entstehen, erstattet der Maßnahmenträger der Stadt bzw. ENNI in Höhe von pauschal 1.500,-- € innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages (§ 12) unter Angabe des Sachkontos 00000000 (Verwendungszweck). §3 Kostensicherung 1) Der Maßnahmenträger hat der Stadt eine einzige unbefristete und nicht in Einzelbeträge aufgeteilte Vertragserfüllungsbürgschaft eines Kreditinstitutes (Deutsche Großbank oder öffentliche Sparkasse) in Höhe von 376.000,-- EURO vorgelegt, in der sich dieses selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage verpflichtet. Hält der Maßnahmenträger seine Zahlungsverpflichtungen aus § 1 und 2 und/oder seine sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ein oder wird vor der endgültigen Abrechnung dieses Vertrages über das Vermögen des Maßnahmenträgers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder über die zu erschließenden Grundstücke des Maßnahmenträgers das Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet oder übernimmt ein Rechtsnachfolger die Geschäfte des Maßnahmenträgers und hat der Maßnahmenträger seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag noch nicht restlos erfüllt, so kann die Stadt den Bürgschaftsgeber zur Deckung aller in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen des Maßnahmenträgers bis zur Höhe der dann noch bestehenden Restbürgschaft in Anspruch nehmen. In der Bürgschaftsurkunde muss bestätigt sein, dass der Bürgschaftsgeber von diesen Bürgschaftsbestimmungen und den gesamten Verpflichtungen des Maßnahmenträgers gegenüber der Stadt aus diesem Vertrag Kenntnis hat. Unangemessene Haftungseinschränkungen darf die Bürgschaftsurkunde nicht enthalten. 2) Die Stadt wird auf Antrag des Maßnahmenträgers die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß Ziffer 1 jeweils um 90 % der vom Maßnahmenträger nachgewiesenen Zahlungen an die Unternehmer verringern, soweit keine Mängelrückbehaltungen erforderlich sind. Die Bürgschaftsreduzierung um die restlichen 10 % der vom Maßnahmenträger nach Satz 1 erbrachten Zahlungen erfolgt unter Berücksichtigung des Rückbehaltbetrages nach jeweils mängelfreier Abnahme und endgültiger Abrechnung von in sich abgeschlossenen Baumaßnahmen gemäß § 1 Ziffer 1 zwischen dem Maßnahmenträger und den beauftragten Unternehmern. Wann eine Baumaßnahme in sich abgeschlossen ist, entscheidet die Stadt oder ENNI nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird unverzüglich dann an das einreichende Geldinstitut zurückgegeben, wenn alle Baumaßnahmen nach diesem Vertrag von der Stadt bzw. ENNI mängelfrei abgenommen wurden und die Haftungsbürgschaften für Mängelansprüche (§ 6) für abgenommene Baumaßnahmen nach § 1 Ziffer 1 bei der Stadt vorliegen. O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 6 §4 Grunderwerb und Haftung 1) Alle im Vertragsgebiet künftig öffentlichen Flächen wurden bereits unwiderruflich, kostenlos, lasten- und pfandfrei sowie bedingungsfrei zur Übertragung auf die Stadt angeboten. 2) Vom Tage des Beginns der Baumaßnahmen nach diesem Vertrag an (§ 1 Ziffer 1) übernimmt der Maßnahmenträger die Verkehrssicherungspflicht für alle Baumaßnahmenflächen im Vertragsgebiet. 3) Die Stadt bzw. ENNI übernimmt für die künftig öffentlichen Flächen im Vertragsgebiet die Verkehrssicherungspflicht am Tage nach mängelfreier Abnahme von in sich abgeschlossenen Baumaßnahmen in diesem Vertragsgebiet. Welche Baumaßnahmen in sich abgeschlossen sind, setzen die Stadt oder ENNI fest. 4) Der Maßnahmenträger haftet für jeden Schaden, der durch die Verletzung der ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge des technischen Ausbaus nach diesem Vertrag an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Maßnahmenträger stellt die Stadt und ENNI insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Vor Beginn des technischen Ausbaus nach diesem Vertrag ist der Stadt bzw. ENNI vom Maßnahmenträger das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für alle Schäden nach Satz 1 nachzuweisen. §5 Gewährleistung und Abnahme 1) Der Maßnahmenträger übernimmt die Gewähr, dass seine Bauleistungen gemäß § 1 Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Abnahme der technischen Baumaßnahmen durch die Stadt bzw. ENNI die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecks aufheben oder mindern. 2) Die Gewährleistung des Maßnahmenträgers für die technischen Baumaßnahmen nach § 1 Ziffer 1 richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Regelung der 5-jährigen Gewährleistungsfrist ist ausdrücklich in allen Ausschreibungsunterlagen textlich aufzunehmen. Sie beginnt mit der mängelfreien Abnahme von Baumaßnahmen durch die Stadt bzw. ENNI. Der Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Gewähr- O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 7 leistungsfrist wird auf den Tag nach mängelfreier Abnahme von Baumaßnahmen festgesetzt. 3) Der Maßnahmenträger zeigt der Stadt bzw. ENNI die vertragsgemäße Fertigstellung der Baumaßnahmen nach § 1 Ziffer 1 jeweils schriftlich an. Die Bauleistungen sind von der Stadt, ENNI und dem Maßnahmenträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von allen Vertragsparteien zu unterzeichnen. §6 Haftungsbürgschaft für Mängelansprüche 1) Nach Vorlage der jeweiligen Schlussrechnung mit eventuellen Anlagen für Baumaßnahmen aus § 1 Ziffer 1 und der mängelfreien Abnahme dieser Baumaßnahmen hat der Maßnahmenträger der Stadt bzw. ENNI für die Dauer der Gewährleistungsfrist (§ 5 Ziffer 2) eine Haftungsbürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von jeweils 3 % der Auftragssumme für die mängelfrei abgenommenen Baumaßnahmen unverzüglich vorzulegen. Solange die Haftungsbürgschaft nicht vorliegt, kann die Stadt bzw. ENNI eventuelle Haftungsansprüche aus der Vertragserfüllungsbürgschaft (§ 3) befriedigen. Alternativ ist der Maßnahmenträger berechtigt, einen Geldbetrag (unverzinslich) bei der Stadtkasse der Stadt Moers auf ein dortiges Sperrkonto/Kautionskonto zu hinterlegen. 2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Maßnahmenträgers während der Gewährleistungsfrist (§ 5 Ziffer 2) ist die Stadt berechtigt, anfallende Gewährleistungsforderungen aus der Haftungsbürgschaft oder der Vertragserfüllungsbürgschaft zu befriedigen. Die Haftungsbürgschaft wird die Stadt bzw. ENNI nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unverzüglich zurückgeben bzw. die Vertragserfüllungsbürgschaft um die jeweilige Gewährleistungssumme (vorstehende Ziffer 1 Satz 1) verringern. Gleiches gilt für den hinterlegten Geldbetrag (§ 6 Ziff. 1). §7 Abrechnungs- und Planunterlagen, Grenzbescheinigung, Schlussabmarkung 1) Der Maßnahmenträger übergibt der Stadt bzw. ENNI spätestens 3 Monate nach der Abnahme von Baumaßnahmen nach § 1 Ziffer 1 im Original a) die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellte Schlussrechnung mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne sowie b) die Bescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Flächengrenzen für die Baumaßnahmen nach § 1 Ziffer 1, c) die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Schlussabmarkung der für die Baumaßnahmen nach § 1 Ziffer 1 gebildeten Grenzen. O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 8 2) Die nach vorstehender Ziffer 1 vorgelegten Unterlagen, Pläne und Bescheinigungen über die künftig öffentlichen Flächen werden Eigentum der Stadt. §8 Abrechnung der technischen Baumaßnahmen und Zahlungsfälligkeiten 1) Der Maßnahmenträger trägt 100 % der tatsächlichen Kosten für die Baumaßnahmen einschließlich Planung und Bauleitung zu § 2 Ziffer 1 Buchstaben a) und c) endgültig selbst. 2) ENNI erstattet dem Maßnahmenträger zinslos 100 % der tatsächlichen Baumaßnahmenkosten zu § 2 Ziffer 1 Buchst. b spätestens 6 Monate nach vollständiger Herstellung, mängelfreier Abnahme und Abrechnung der Mischwasserkanalisation. Die Aufrechnung mit dieser Forderung - auch hinsichtlich der Forderung aus der Bürgschaftsurkunde - sowie die Abtretung dieser Forderung sind ausgeschlossen. 3) Sollte die Stadt oder ENNI aus dem Abschluss dieses Vertrages oder seiner Erfüllung Mehrwertsteuern für geltwerte Ausgleiche oder Vorteile an das Finanzamt zahlen müssen, wird der Maßnahmenträger diese Mehrwertsteuern der Stadt oder ENNI in voller Höhe innerhalb von 1 Monat nach Aufforderung erstatten. Dies gilt auch für Erstattungen aus städtischen Mehrwertsteuerzahlungen oder von ENNI, die nach der Vertragserfüllung bei dem Maßnahmenträger angefordert werden. §9 Vertragserfüllung 1) Mit Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 3 Ziffer 1 und der Haftungsbürgschaften gemäß § 6 sind alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, soweit nicht später noch Mehrwertsteuererstattungen gem. § 8 Ziffer 3 zur Zahlung durch den Maßnahmenträger fällig werden. 2) Nach der Vertragserfüllung (Ziffer 1) kann die Stadt den Maßnahmenträger oder seine Rechtsnachfolger im Eigentum an den Wohnbaugrundstücken im Vertragsgebiet der wegen der in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Baumaßnahmen im künftig öffentlichen Bereich nicht mehr zu Erschließungsbeiträgen gemäß §§ 127 ff BauGB oder Ausgleichsbeträgen nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuches heranziehen. Dies gilt nicht, sofern der Stadt entgegen den Re- O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 9 gelungen dieses Vertrages Kosten für die in § 1 Ziffer 1 bezeichneten Baumaßnahmen im künftig öffentlichen Bereich entstehen sollten. § 10 Sonstige Bestimmungen 1) Vor Beginn der Kanal- und Straßenbauplanung legt der Maßnahmenträger der Stadt bzw. ENNI ein Nivellement über die geplanten Straßen- und Wegeachsen, bezogen auf das vorhandene Gelände, vor. 2) Die Versorgung der zu erschließenden Grundstücke mit Gas, Wasser, Strom, Telefon/Antennenkabel, evtl. Fernwärme usw. erfolgt durch die Versorgungswerke oder sonstigen Leitungsträger nach den jeweiligen Vorschriften. Der Maßnahmenträger wird die Verlegung der Leitungen/ Kabel usw. im Zuge der Planung der Baumaßnahmen bei den Versorgungswerken oder sonstigen Leitungsträgern beantragen und auf Koordinierung der Arbeiten hinwirken. Die von der Stadt bzw. ENNI genehmigte Ausbauplanung ist den Versorgungswerken und sonstigen Leitungsträgern vorzulegen. Hausanschlüsse, Hausanschlusssammelleitungen und andere gemeinschaftliche Anlagen werden von der Stadt nicht übernommen und nicht unterhalten. Die vollständige Verlegung von Leitungen, Kabeln usw. durch die Versorgungswerke oder die sonstigen Leitungsträger wird der Maßnahmenträger so sicherstellen, dass die fristgerechte Fertigstellung und mängelfreie Abnahme der Baumaßnahmen nach diesem Vertrag nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen oder Anlagenteile ausgeschlossen ist. Der Maßnahmenträger wird dafür Sorge tragen, dass vor der Verlegung von Leitungen, Kabeln usw. die räumliche Lage der Leitungstrassen zwischen der an der Planung beteiligten Stadt oder ENNI und den betreffenden Leitungsträgern verbindlich abgestimmt ist. 3) Die Stadt und ENNI sind berechtigt, die Ausführung aller Maßnahmen aufgrund dieses Vertrages jederzeit zu überprüfen. Der Maßnahmenträger ist verpflichtet, von der Stadt oder ENNI festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen oder im Falle einer Bürgschaftsinanspruchnahme durch die Stadt zu dulden, dass die Stadt oder ENNI die Baumaßnahmen nach diesem Vertrag im Vertragsgebiet vollendet oder die Pflege und Unterhaltung der Begrünung (§ 1 Ziffer 1) selbst durchführt. Diese Duldung soll auch für den Fall gelten, dass die Stadt nicht Eigentümerin der Baumaßnahmenflächen ist. O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 10 4) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der in der Herstellung befindlichen oder bereits hergestellten künftig öffentlichen Anlagen (§ 1 Ziffer 1), sowie sonstige durch deren Herstellung hervorgerufene Schäden hat der Maßnahmenträger zu tragen. Erst mit der Übernahme dieser Anlagen in die Verkehrssicherungspflicht der Stadt geht die in Satz 1 dargestellte Gefahrübertragung auf die Stadt über. 5) Sollten infolge der Neubaumaßnahmen auf den privaten Flächen im Vertragsgebiet Schäden an bereits mängelfrei abgenommenen Baumaßnahmen nach diesem Vertrag entstehen, wird der Maßnahmenträger diese Schäden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt bzw. ENNI beseitigen. Erfolgt die Schadensbeseitigung nicht fristgerecht, kann die Stadt unter Inanspruchnahme aller noch vorliegenden Bürgschaften (Vertragserfüllungs- oder Haftungsbürgschaften) die Schäden selbst oder durch ENNI beheben lassen. 6) Der Maßnahmenträger verpflichtet sich, alle in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen, sofern die Stadt bzw. ENNI auf eine Inanspruchnahme der Vertragserfüllungs- oder Haftungsbürgschaft verzichtet. 7) Der heutige Maßnahmenträger haftet der Stadt bzw. ENNI als Gesamtschuldner für die Erfüllung dieses Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt bzw. ENNI ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. 8) Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Moers in der jeweils gültigen Fassung wird vom Maßnahmenträger beachtet. 9) Auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde sind dem Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn und dem Fachbereich Planung und Grünflächen der Stadt Moers zu melden (§ 15 Denkmalschutzgesetz NW). 10) Mutterboden, der bei der Durchführung des technischen Ausbaus der künftig öffentlichen Anlagen im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt bzw. ENNI. 11) Der Maßnahmenträger muss für die Wohnbaugrundstücke mit nutzbarer Bebauung im Vertragsgebiet eine jederzeitige Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz gewährleisten. Art und Umfang der Verbindung bestimmt die Stadt bzw. ENNI. 12) Bis zum Zeitpunkt der uneingeschränkten Befahrbarkeit der künftig öffentlichen Verkehrsflächen mit Müllfahrzeugen verpflichtet sich der Maßnahmenträger, dafür Sorge zu tragen, dass in Absprache mit dem Entsorgungsunternehmen die Müllgefäße aus dem Vertragsgebiet zu der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße gebracht werden, falls dies seitens des Entsorgungsunternehmens für erforderlich gehalten wird. 13) Der Maßnahmenträger verpflichtet sich, die während der Bauausführung (Hoch- und Tiefbau) im Vertragsgebiet anfallenden Straßenunterhaltungsmaßnahmen ohne zeitliches schuldhaftes Verzögern auf seine endgültigen Kosten selbst durchzuführen. Den konkreten O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 11 Umfang und den Zeitraum der Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen bestimmt die Stadt bzw. ENNI nach billigem Ermessen. 14) Sollten Bauleitung oder Bauoberleitung die Notwendigkeit von Straßenreinigungsmaßnahmen feststellen, die aufgrund des Baustellenverkehrs zum und aus dem Vertragsgebiet erforderlich sind, wird der Maßnahmenträger diese Straßenreinigungsmaßnahmen ohne zeitlich schuldhaftes Verzögern auf seine endgültigen Kosten selbst durchführen. Den konkreten Umfang und Zeitraum der Durchführung der Straßenreinigungsmaßnahmen bestimmt die Stadt bzw. ENNI nach billigem Ermessen. 15) Der Maßnahmenträger wird Werbetafeln im öffentlichen bzw. künftig öffentlichen Bereich, ausgenommen einer Bauhinweistafel in Absprache mit der städt. Bauaufsicht, nicht aufstellen und auch nicht durch Dritte aufstellen lassen. Geschieht dies dennoch und beseitigt der Maßnahmenträger diese trotz Fristsetzung durch die Stadt nicht, kann die Stadt diese Werbetafeln ohne weitere Nachfristsetzung auf endgültige Kosten des Maßnahmenträgers, auch unter Inanspruchnahme der Bürgschaft aus § 3, beseitigen. § 11 Schlussbestimmung 1) Dieser Vertrag gilt unbeschadet evtl. erforderlicher anderer oder weiterer Genehmigungen der Stadt oder anderer Behörden im Zusammenhang mit dem technischen Ausbau nach diesem Vertrag und den Neubauvorhaben auf den privaten Grundstücksflächen im Vertragsgebiet (z. B. Baugenehmigungen, Genehmigungen für das Fällen von Bäumen sowie für die Behandlung von eventuellen Bodendenkmälern und eventuellen Altlasten). Ansprüche auf Erteilung solcher Genehmigungen können der Maßnahmenträger, seine Rechtsnachfolger oder andere private Bauherren aufgrund des Abschlusses dieses Vertrages nicht geltend machen. 2) Es wird anerkannt, dass neben diesem Vertrag keine mündlichen Abmachungen bestehen und künftige nur gelten, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 3) Der Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung mit 1 Anlage als Bestandteil dieses Vertrages. Alle Seiten der drei Originalausfertigungen dieses Vertrages einschließlich der dazugehörenden Anlage sind zur Originaldokumentation gesiegelt. 4) Die Unwirksamkeit oder/und begründete Unmöglichkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder/und unmögliche Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Das gleiche gilt, falls in diesem Vertrag eine notwendige Bestimmung fehlen sollte. 5) Für den Fall der späteren Nichtigkeit dieses Vertrages kann der Maßnahmenträger Ansprüche gegen die Stadt bzw. ENNI aufgrund der Durchführung des Vertrages im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vertrages (§ 12) bis zum Tage der Feststellung seiner Nichtigkeit nicht geltend machen. Eine Haftung der Stadt bzw. ENNI für etwaige Aufwendungen des Maß- O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc 12 nahmenträgers, die dieser bis zur Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages tätigt, ist mithin ausgeschlossen. 6) Nach Abschluss dieses Vertrages wird der Maßnahmenträger nicht mehr geltend machen, dass die von ihm nach diesem Vertrag übernommenen Leistungen nicht Voraussetzung oder Folge der Neubaumaßnahmen im Vertragsgebiet oder unangemessen sind. § 4 Ziffer 4 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. § 12 Inkrafttreten Der Vertrag tritt am Tage der vollständigen Unterzeichnung durch die drei Vertragsparteien in Kraft. Moers, den ……………………. Moers, den …………….…. ….…………………… Für die Stadt Moers Für die ENNI Für den Maßnahmenträger Hormes Vorstand KlokGib GmbH Bernd Lüth In Vertretung Kamp Technischer Beigeordneter Fleischhauer Bürgermeister O:\7-Erschließungsbeiträge\Verträge\Erlenweg\Endabgestimmter parafierter Erschließungsvertrag Erlenweg 17.06.2015.doc