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Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312Bi (1411)
Vorlage Nr.: 20152454
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Dreiunddreißigste Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Beschlussvorschriften
§§ 7, 41 GO
Beschlussorgan
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Südwest
29.09.2015
Anlagen
Karten Bezirk VI
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
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- Begründung - Seite 1
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Vorlage Nr.: 20152454
1. Änderung des § 1 Absatz 1
Die bisherige alleinige Zuordnung des Straßenbegleitgrüns zur Fahrbahn seit 2003 in § 1 Absatz 1,
Satz 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist nach der Rechtsentwicklung nicht mehr
zutreffend. Straßenbegleitgrün (Baumbeete oder sonstige Bepflanzungen) zählt nach dem
Straßen- und Wegegesetz NRW kraft Gesetzes als Zubehör zur Straße und kann sowohl der
Fahrbahn als auch dem Gehweg zugeordnet werden. Als Bestandteil der Straße wird
Straßenbegleitgrün somit von der Straßenreinigungspflicht nach dem Straßenreinigungsgesetz
NRW umfasst. Hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen Satzungsbestimmung. Der Zusatz in Satz 3
der alten Fassung „sowie das Straßenbegleitgrün“ kann entfallen.
In der alten Fassung fehlten bislang bei der Definition „Gehwege“ die gemeinsamen Fuß- und
Radwege. Deswegen wird der Wortlaut ergänzt und die aktualisierten Ausführungen der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (NWStGB) zu der Definition „Gehwege“ in
Satz 3 übernommen.
Bisheriger Wortlaut:
1
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit
die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. 2Die Reinigungspflicht
umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. 3Zur Fahrbahn gehören auch Radwege,
Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten sowie das Straßenbegleitgrün;
Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn
abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Straßen, bei
denen im Rahmen von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen keine Trennung von Gehweg und
Fahrbahn erfolgte und auf deren Flächen Pflanzhochbeete, Parknischen o. ä. aufgebracht wurden,
werden wie Straßen mit Gehwegen behandelt.
Neuer Wortlaut: (Die Änderungen sind im neuen Wortlaut fett geschrieben):
1
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit
die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. 2Die Reinigungspflicht
umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. 3Zur Fahrbahn gehören auch Radwege,
Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. 4Als Gehwege im Sinne dieser
Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege
(Zeichen 240 StVO), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger
vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand
an allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder
geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 StVO) und
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1/242.2 StVO).
2. Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
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Das der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung anliegende Straßenverzeichnis enthält alle
öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage mit den
dazugehörenden Reinigungsklassen. Durch die Reinigungsklassen wird festgelegt, welche
Bedeutung die Straße für den öffentlichen Verkehr hat, wer zur Reinigung von Fahrbahn und/oder
Gehweg bzw. des Weges verpflichtet ist und wie oft die Reinigungsleistung erforderlich ist. Die
Anzahl der wöchentlichen Reinigungen richtet sich nach der Art der Bebauung an der jeweiligen
Straße sowie nach deren Nutzung und Frequentierung und der Zugehörigkeit zu einem
zusammenhängenden Reinigungsgebiet. Erfahrungswerte über den Verschmutzungsgrad finden
bei der Festlegung Berücksichtigung.
Das Straßenverzeichnis wurde letztmalig durch die zweiunddreißigste Änderungssatzung zur
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.2014 aktualisiert. Aufgrund zwischenzeitlich
eingetretener Veränderungen und Überprüfungen sind nachstehende Ergänzungen /
Berichtigungen notwendig.
Bisher fehlte eine separate Reinigungsklasse bzw. ein Gebührensatz für den Fall eines ein
Grundstück erschließenden (reinen) Gehweges, das sind z.B. selbstständige Gehwege als
Verbindung zwischen zwei Straßen oder reine Erschließungswege, die nur für Fußgänger bzw.
Fußgänger und Radfahrer vorgesehen sind. Aufgrund aktueller Rechtsprechung wird diese nun
eingeführt, um rechtssicher Straßenreinigungsgebühren in der Zukunft für die Reinigung von
Wegen zu erheben. Je nach Bedeutung und erwartetem Verschmutzungsgrad wird für diese Wege
zusätzlich zu den bisherigen Reinigungsrhythmen ein vierzehntäglicher Reinigungsrhythmus
eingeführt. Im Ausnahmefall ist auch hier eine Übertragung der Reinigungsverpflichtung möglich.
Die Straßen werden in folgende Reinigungsklassen eingestuft:
Reinigungsklasse
Reinigung wöchentlich
Fahrbahn
Gehweg
Anliegerstraßen:
A
B
B1
B2
B3
B6
einmal
einmal
einmal
zweimal
dreimal
sechsmal
(Anlieger)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
einmal
einmal
einmal
zweimal
dreimal
sechsmal
(Anlieger)
(Anlieger)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen:
C
C1
C2
C3
C6
einmal
einmal
zweimal
dreimal
sechsmal
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
einmal
einmal
zweimal
dreimal
sechsmal
(Anlieger)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
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Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen:
D
D1
D2
D3
D6
einmal
einmal
zweimal
dreimal
sechsmal
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
einmal
einmal
zweimal
dreimal
sechsmal
(Anlieger)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
Gehwege, wie fußläufige Straßenverbindungs- und selbstständige Erschließungswege
Reinigungsklasse
EA
E
E1
E2
E3
E6
Re Reinigungshäufigkeit
einmal wöchentlich
vierzehntäglich
einmal wöchentlich
zweimal wöchentlich
dreimal wöchentlich
sechsmal wöchentlich
(Anlieger)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
Der sich an die Tabelle anschließende Satz soll ergänzt werden um die neuen Reinigungsklassen.
Alter Wortlaut:
“In den Reinigungsklassen B 1, B 2, B 3, B 6, C 1, C 2, C 3, C 6, D 1, D 2, D 3 und D 6 obliegt der
Stadt die Reinigung der Gehwege ohne Winterwartung und den Anliegern die Winterwartung“ .
Neuer Wortlaut:
„In den Reinigungsklassen B 1, B 2, B 3, B 6, C 1, C 2, C 3, C 6, D 1, D 2, D 3 , D 6, E, E 1, E 2, E
3 und E 6 obliegt der Stadt die Reinigung der Gehwege ohne Winterwartung und den Anliegern die
Winterwartung.“
Für die Straßen bzw. Straßenabschnitte, deren Reinigungsklassen geändert werden sollen oder
Berichtigungen erforderlich sind, sind als Anlage Stadtgrundkarten- oder Stadtplan- ausschnitte
beigefügt, worin die beabsichtigten Reinigungsklassen eingetragen sind.
3. Änderung des Straßenverzeichnisses
3.1.
Neueinstufungen
Aufgrund von Widmungen als öffentliche Straßen sind Straßenbereiche der Surenfeldstraße, sowie
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der Straßen Am Steinknapp und Neulingsiepen, Hauerstraße, Pfarrer-Halbe-Platz in das
Straßenverzeichnis aufzunehmen.
Alter Wortlaut
Reinigun Neuer Wortlaut
gsklasse
B1
Surenfeldstraße von Hattinger
Straße bis Wuppertaler
Straße einschließlich
Stich in Höhe Haus Nr. 7
3.1.1
Surenfeldstraße von
Hattinger Straße bis
Wuppertaler Straße außer
Stich in Höhe Haus Nr. 7
3.1.2
Neulingsiepen
B1
3.1.3
Hauerstraße von
Markstraße bis Wabenweg
B1
3.1.4
Reinigun
gsklasse
B1
Neulingsiepen
HoltingstraßeVerbindungsweg zu
Neulingsiepen
Hauerstraße
HauerstraßeVerbindungsweg zur
Sandfuhrstraße
Pfarrer-Halbe-Straße, Platz
B1
E1
B1
E
B2
3.2 Umstufungen (hier werden die Wege mit den neuen Reinigungsklassen aufgeführt)
Die Reinigungsklassen in den Straßen „Kupferplatte, Steinigerstraße“ werden an die örtlichen
Gegebenheiten angepasst. Fußläufige Verbindungswege werden in die neuen Reinigungsklassen
eingestuft. Bei Nennung von zwei Straßennamen wird die Zuordnung alphabetisch neu sortiert.
Wortlaut
3.2.1
Kupferplatte
Bisherige
Neuer Wortlaut
Reinigungs
klasse
B1
Kupferplatte, ungerade
Hausnummern
Kupferplatte, gegenüber
ungerade Hausnummern
Reinigungsklasse
B1
B
3.2.2
Steinigerstraße
B2
Steinigerstraße
B1
3.2.3
Dr.-C.-Otto-Straße –
Verbindungsweg in
Höhe Haus Nr. 119 zu
Auf dem Holte
B1
Dr.-C.-Otto-Straße –
Verbindungsweg in Höhe
Haus Nr. 119 zu Auf dem
Holte
E1
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Vorlage Nr.: 20152454
3.2.4
3.2.5
3.2.6
3.2.7
3.2.8
3.2.9
3.2.10
Elsa-BrändströmStraße –
Verbindungsweg in
Höhe Haus Nr. 15/17
zur Matthäusstraße
Höhenweg –
Verbindungsweg in
Höhe Haus Nr. 2/3 zur
KarlWagener-Straße
Meinholtweg
einschließlich
Verbindung in Höhe
Haus Nr. 32 zur
Scharpenseelstraße
Pfarrer-Halbe-Straße
einschl.
Verbindungsweg v.
Hs. Nr. 6 bis
Markstraße
Verbindungsweg v.
Hattinger Straße b. Im
Dohlenbruch
Verbindungsweg v.
Wienkopp Hs. Nr.
42/44 und
Blankensteiner
Straße zwischen Hs.
Nr. 245/253
Verbindungsweg i. H.
Langenberger Straße
Hs. Nr. 19/20 bis
Bredenscheider
Straße Hs. Nr. 7/9
B
Elsa-Brändström-Straße –
Verbindungsweg in Höhe
Haus Nr. 15/17
zur Matthäusstraße
E
A
Höhenweg –
Verbindungsweg in Höhe
Haus Nr. 2/3 zur KarlWagener-Straße
EA
B1
Meinholtweg
Meinholtweg - Verbindung
in Höhe Haus Nr. 32 zur
Scharpenseelstraße
B1
E
B2
Pfarrer-Halbe-Straße
Pfarrer-Halbe-StraßeVerbindungsweg von Haus
Nr. 6 bis Markstraße
B2
E2
B1
Im Dohlenbruch –
Verbindungsweg zur
Hattinger Straße
Blankensteiner Straße Verbindungsweg
von Haus Nr. 245/253 bis
Wienkopp Haus Nr. 42/44
E1
Bredenscheider StraßeVerbindungsweg von Haus
Nr. 7/9 bis Langenberger
Straße
EA
A
A
EA
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Vorlage Nr.: 20152454
Bezeichnung der Vorlage
Dreiunddreißigste Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
1.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3
Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten.
In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 eingefügt:
4
Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen
Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch
Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand an allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 StVO) und
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1/242.2 StVO).
2.
Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
2.1
In der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird die Tabelle mit dem
Umfang der Straßenreinigungspflicht nach Reinigungsklassen vor der Auflistung der Straßen im
Straßenverzeichnis nach D 6 wie folgt ergänzt:
EA
E
E1
E2
E3
E6
2.2
einmal wöchentlich
vierzehntäglich
einmal wöchentlich
zweimal wöchentlich
dreimal wöchentlich
sechsmal wöchentlich
(Anlieger)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
(Stadt)
Der sich an die Tabelle anschließende Satz “In den Reinigungsklassen B 1, B 2, B 3, B 6,
C 1, C 2, C 3, C 6, D 1, D 2, D 3 und D 6 obliegt der Stadt die Reinigung der Gehwege ohne
Winterwartung und den Anliegern die Winterwartung“ wird ersetzt durch „In den
Reinigungsklassen B 1, B 2, B 3, B 6, C 1, C 2, C 3, C 6, D 1, D 2, D 3 , D 6, E, E 1, E 2, E 3
und E 6 obliegt der Stadt die Reinigung der Gehwege ohne Winterwartung und den Anliegern
die Winterwartung.“
3.
Das
Straßenverzeichnis
–
Anlage
Gebührensatzung – wird wie folgt geändert:
zur
Straßenreinigungs-
und
3.1
Neueinstufungen
3.1.1
Der Eintrag „Surenfeldstraße von Hattinger Straße bis Wuppertaler Straße außer
Stich in Höhe Haus Nr. 7 = B 1“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Surenfeldstraße von
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3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.2
3.2.1
Hattinger Straße bis Wuppertaler Straße einschließlich Stich in Höhe Haus Nr. 7 = B
1“.
Der Eintrag „Neulingsiepen = B 1“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Neulingsiepen
= B 1“ und „Holtingstraße- Verbindungsweg zu Neulingsiepen = E 1“.
Der Eintrag „Hauerstraße von Markstraße bis Wabenweg = B 1“ entfällt. Er wird
ersetzt durch „Hauerstraße = B 1“ und „Hauerstraße- Verbindungsweg zur
Sandfuhrstraße = E“.
Der Eintrag „Pfarrer-Halbe-Straße, Platz“ wird in die Reinigungsklasse „B 1“
eingestuft.
Umstufungen
Der Eintrag „Kupferplatte = B 1“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Kupferplatte,
ungerade Hausnummern = B 1“ und „Kupferplatte, gegenüber ungerade
Hausnummern = B“.
3.2.2 Der Eintrag „Steinigerstraße = B 2“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Steinigerstraße
= B 1“.
3.2.3 Der Eintrag „Dr.-C.-Otto-Straße – Verbindungsweg in Höhe Haus Nr. 119 zu Auf
dem Holte = B 1“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Dr.-C.-Otto-Straße –
Verbindungsweg in Höhe Haus Nr. 119 zu Auf dem Holte = E 1“.
3.2.4 Der Eintrag „Elsa-Brändström-Straße – Verbindungsweg in Höhe Haus Nr. 15/17
zur Matthäusstraße = B“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Elsa-Brändström-Straße –
Verbindungsweg in Höhe Haus Nr. 15/17 zur Matthäusstraße = E“.
3.2.5 Der Eintrag „Höhenweg – Verbindungsweg in Höhe Haus Nr. 2/3 zur KarlWagener-Straße = A“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Höhenweg – Verbindungsweg
in Höhe Haus Nr. 2/3 zur Karl-Wagener-Straße = EA“.
3.2.6 Der Eintrag „Meinholtweg einschließlich Verbindung in Höhe Haus Nr. 32 zur
Scharpenseelstraße = B 1“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Meinholtweg = B 1“ und
„Meinholtweg - Verbindung in Höhe Haus Nr. 32 zur Scharpenseelstraße = E“.
3.2.7 Der Eintrag „Pfarrer-Halbe-Straße einschl. Verbindungsweg v. Hs. Nr. 6 bis
Markstraße = B 2“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Pfarrer-Halbe-Straße = B 2“ und
„Pfarrer-Halbe-Straße- Verbindungsweg von Haus Nr. 6 bis Markstraße = E 2“.
3.2.8 Der Eintrag „Verbindungsweg v. Hattinger Straße b. Im Dohlenbruch = B 1“ entfällt.
Er wird ersetzt durch „Im Dohlenbruch – Verbindungsweg zur Hattinger Straße = E
1“.
3.2.9 Der Eintrag „Verbindungsweg v. Wienkopp Hs. Nr. 42/44 und Blankensteiner
Straße zwischen Hs. Nr. 245/253 = A“ entfällt. Er wird ersetzt durch „Blankensteiner
Straße – Verbindungsweg von Haus Nr. 245/253 bis Wienkopp Haus Nr. 42/44 =
EA“.
3.2.10 Der Eintrag „Verbindungsweg i. H. Langenberger Straße Hs. Nr. 19/20 bis
Bredenscheider Straße Hs. Nr. 7/9 = A“ entfällt. Er wird ersetzt durch
„Bredenscheider Straße Verbindungsweg von Haus Nr. 7/9 bis Langenberger
Straße = EA“.
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