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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
328 kB
Erstellt
02.10.15, 00:43
Aktualisiert
29.01.18, 20:38

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Umstrukturierung RuhrCongress Bochum GmbH & Co. KG und Bochumer VeranstaltungsGmbH Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Beteiligungen und Controlling Haupt- und Finanzausschuss Rat 13.08.2015 19.08.2015 27.08.2015 Anlagen Anlage1-Umstrukturierung BoVG Organigramm Anlage2-Vertrag RuhrCongress Bochum GmbH Co. KG Formwechsel Anlage3-Gesellschaftsvertrag BoVG NEU Anlage4-Vertrag Verschmelzung RCB Verw GmbH-BoVG-RCB GmbH Anlage5-Betrauungsakt BoVG NEU Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 2 Vorlage Nr.: 20152029 Stadtamt 20 14 (2002) TOP/akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 Ausgangslage und Ziel: Im Zusammenhang mit dem Erwerb des RuhrCongress Bochum in 2008 wurde in den Vertragswerken zum Grundlagenvertrag vom 21.12.2007 mit den ursprünglichen Eigentümern vereinbart, dass diese aus grunderwerbssteuerlichen Gründen an der RuhrCongress Bochum GmbH & Co. KG (RCB KG) mit 94% der Gesellschaftsanteile beteiligt bleiben. Diese 94% sollten nach Ablauf der Mindesthaltefrist von 6 Jahren - also 2014 - auf die Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR) oder einen von ihr benannten Dritten übertragen werden. Der Kaufpreis ist bereits 2008 verrechnet worden, so dass nur noch der Nennwert in Höhe von 9.400,- € der Kommanditbeteiligungen zu zahlen ist. Gleichzeitig ist nach Ablauf der ursprünglichen Verträge (Managementvertrag zwischen der Kongress- und Hotelbetriebsgesellschaft mbH und der EGR v. 20./21.11.2001, 27.11./11.12.2003 und Ergänzungsvereinbarung v. 27.11./09.12.2003 sowie dem Untermanagementvertrag zwischen der EGR und der Bochumer Veranstaltungs-GmbH vom 13.02.2003) für das Management des RuhrCongress Bochum die Fragestellung zu beantworten, wie eine rechtlich einwandfreie Vergabe der Managementleistungen durchgeführt werden kann. Unabhängig von diesen Vertragswerken ist eine Umstrukturierung aus beihilfe- und weiteren vergaberechtlichen Gründen unumgänglich. Aus diesen Anlässen heraus haben die Geschäftsführungen der betroffenen Gesellschaften Ende 2013 in Abstimmung mit der Stadt Bochum festgelegt, die  Bochumer Veranstaltungs-GmbH (BoVG),  RuhrCongress Bochum GmbH & Co. KG (RCB KG),  RuhrCongress Bochum Verwaltungs-GmbH (RCB Verwaltungs-GmbH) aus gesellschafts-, subventions- und steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich neu zu ordnen. Die zwischenzeitlichen Erkenntnisse aus den Betrauungsakten für die Wirtschaftsförderung Bochum GmbH (Wifö) und Wirtschaftsförderung Bochum Holding GmbH (WBH), deren Weiterentwicklungen und neuen rechtlichen Bewertungen (u.a. zur Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer) gilt es dabei zu berücksichtigen. Als beratende Kanzlei wurde die Kanzlei Aulinger mit der Begutachtung der beihilfe- und vergaberechtlichen Fragestellungen beauftragt. Daneben wurden durch die steuerberatenden Kanzleien, Märkische Revision und zeptrum PartG mbH, die ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Themenstellungen bewertet. Darüber hinaus erfolgte eine Abstimmung mit vergleichbaren Betrieben über den Europäischen Verband der Veranstaltungszentren e.V. (EVVC) durch die Geschäftsführung der BoVG, um bundesweit eine ähnliche Sichtweise zu entwickeln. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 Im Ergebnis sollen die drei Gesellschaften zu einer Gesellschaft zusammengeführt werden, die als Bochumer Veranstaltungs-GmbH „NEU“ (BoVG „NEU“) firmiert (Anlage 1). Diese Gesellschaft soll das Eigentum am RuhrCongress Bochum auf sich vereinen und perspektivisch in der Lage sein, auch das Eigentum an der Jahrhunderthalle Bochum (JHH) zu erwerben. In diesem Zusammenhang sollen Lösungen für die Fragestellungen aus den Bereichen Beihilferecht, Vergaberecht, Umsatzsteuerrecht, Grunderwerbsteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht und Ertragssteuerrecht gefunden werden, die eine möglichst hohe Rechtssicherheit bieten und die Kosten sowie steuerlichen Belastungen der Stadt Bochum und der Gesellschaften möglichst reduzieren. Die BoVG bzw. die BoVG „NEU“ werden dabei zukünftig die Marke „Bochum Veranstaltungen“, analog zur „Bochum Wirtschaftsentwicklung“ und „Bochum Marketing“ exklusiv führen und verantworten. Umsetzung: 1. Es ist vorgesehen, dass die EGR 94% des Kommanditkapitals von den drei übrigen Kommanditisten der RCB KG (natürliche Personen) bis spätestens August 2015 erwirbt, so dass das auf die EGR entfallende Kommanditkapital insgesamt 100% (10.000,- €) des gesamten Kommanditkapitals beträgt. Damit wäre die EGR alleinige Gesellschafterin der RCB KG. 2. Die RCB KG ist in eine GmbH umzuwandeln. Im Rahmen dieses Formwechsels soll eine weitere Einlage von 15.000,- € zur Sicherstellung des Mindeststammkapitals erfolgen. Daneben soll die Einzahlung der aufgrund des geplanten Betrauungsaktes für die Zeit vom 01.08.-31.12.2015 vorgesehenen Zahlungen als weitere Kapitalausstattung in eine gesamthänderische Rücklage zugesagt werden und die RCB KG formwechselnd in die RuhrCongress Bochum GmbH „NEU“ (RCB GmbH „NEU“) umgewandelt werden (Notarieller Vertrag „Formwechsel“, Anlage 2). Entsprechend wären die Kapital- und Anteilsverhältnisse danach: EGR 25.000,- € (=100%). Die RCB GmbH „NEU“/BoVG „NEU“ ist mit einem Gesellschaftsvertrag zu versehen, der im Entwurf dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Dieser lehnt sich an den Gesellschaftsvertrag der BoVG und damit dem zukünftigen Aufgabenfeld der Gesellschaft und den aktuellen Gesellschaftsverträgen der Wifö und WBH an. Insbesondere ist eine Modifizierung des Gesellschaftszweckes im Vergleich zur BoVG notwendig: a. Bisher: „Gegenstand ist die Vorhaltung und Vermarktung von Anlagen, die der Profilierung des Veranstaltungsortes Bochum dienen.“ Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 b. Neu: "Gegenstand der Gesellschaft ist die Vorhaltung und der Betrieb von Veranstaltungsorten und Versammlungsstätten, deren Nebengebäuden und Außenflächen innerhalb des Stadtgebiets Bochum, die insbesondere der Kultur, dem Sport, der (Fort-) Bildung, dem nichtwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Austausch und wirtschaftsfördernden Zwecken dienen. Die Gesellschaft hat eine den Zwecken entsprechende Querschnittsfunktion und führt in diesem Zusammenhang u.a. Eigen- und Fremdveranstaltungen/Vermarktungsmaßnahmen im vorstehenden Sinne durch.“ 3. Anschließend sollen die BoVG und die RCB Verwaltungs-GmbH auf die RCB GmbH „NEU“ verschmolzen werden, wobei die Kapitalerhöhung jeweils 50,- € betragen soll. Ein überschießendes Eigenkapital der zu verschmelzenden Gesellschaften soll in die Kapitalrücklage eingebracht werden (Entwurf des Verschmelzungsvertrag BoVG und RCB Verwaltungs-GmbH, Anlage 4). Damit würden sich die Kapital- und Anteilsverhältnisse danach wie folgt darstellen: EGR 25.100,- € (= 100%). Beide Verschmelzungen sollen mit (handels- und) steuerrechtlicher Rückwirkung zum 31.12.2014 erfolgen. Entsprechend muss die handelsrechtliche Anmeldung bis zum 31.08.2015 erfolgen. 4. Abschließend würde die Gesellschaft in „Bochumer Veranstaltungs-GmbH“ (BoVG „NEU“) umfirmiert. Das Personal setzt sich dann aus der Belegschaft der BoVG (Betriebsübergang) und RCB KG zusammen und die Geschäfte werden unverändert durch die bisherige Geschäftsführung der BoVG geführt. 5. Zur zukünftigen Finanzierung der BoVG „NEU“ ist vorgesehen, dass die Stadt Bochum die bisherige mittelbare Bezuschussung neu regelt und hierin auch die bisherigen Leistungen zum Unterhalt der JHH integriert. Hierfür wird die Stadt Bochum einen unmittelbaren Zuschuss (jährlich im Voraus) im Rahmen des als Anlage 5 beigefügten Entwurfs des Betrauungsaktes gewähren. Die Finanzmittel werden dabei in der bisherigen Höhe bzw. auf Basis der zukünftigen Wirtschaftspläne der BoVG „NEU“ zur Verfügung gestellt. Prüfungsfelder: 1. Beihilferechtliche Würdigung Zur Sicherstellung der Beihilferechtskonformität sind bei der beabsichtigten Vorgehensweise die aktuellen Vorgaben des Europäischen Beihilfe- und Wettbewerbsrechtes (EU-Recht) zu beachten. Hierbei ist Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu berücksichtigen. Danach sind staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährte Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Grundsätzlich erfüllt die Finanzierung der BoVG „NEU“ durch Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen der Stadt Bochum den Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Bei der Finanzierung der BoVG „NEU“ handelt es sich gemäß den Vorschriften des EU-Rechts grundsätzlich um eine schädliche Beihilfe, da die kumulativen Tatbestände (Darlegung in Kurzform) erfüllt sind:  Bei den Verlustausgleichszahlungen und Kapitaleinzahlungen handelt es sich um Maßnahmen zu Gunsten eines Unternehmens. Die BoVG „NEU“ ist als ein Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, da sie als juristische Person des Privatrechts eine selbstständige Einheit ist, die sich durch ihre auf dem Markt angebotenen Dienstleistungen wirtschaftlich betätigt.  Die Ausstattung mit finanziellen Mitteln hat für das Unternehmen eine begünstigende Wirkung. Die Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen haben für die BoVG „NEU“ begünstigende Wirkung, da ein privater Investor diese mangels langfristiger Rentabilitätserwartungen voraussichtlich nicht tätigen würde.  Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus öffentlichen Mitteln. Die Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen erfolgen von der Stadt Bochum (Hoheitsträger) als Beihilfegeber aus kommunalen und somit aus staatlichen/öffentlichen Mitteln.  Die Maßnahme ist selektiv, das heißt sie begünstigt ein bestimmtes Unternehmen. Es handelt sich nicht um allgemeine wirtschaftliche Maßnahmen. Die Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen kommen allein der BoVG „NEU“ zugute.  In der Maßnahme verbirgt sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung. Durch die Verlustausgleichszahlungen werden Verluste aus defizitären Tätigkeiten der BoVG „NEU“ ausgeglichen. Da die BoVG „NEU“ durch die geplanten Zahlungen gegenüber (potenziellen) Konkurrenten einen Vorteil erlangt und zumindest teilweise wettbewerbsrelevante Tätigkeiten ausübt, ist eine Wettbewerbsverfälschung nicht auszuschließen.  Grenzüberschreitendes Handeln eines Unternehmens beeinträchtigt den Markt. Die von der BoVG „NEU“ wahrgenommenen Tätigkeiten wirken sich nicht nur lokal, regional oder national aus. Sie beeinträchtigt deshalb den Markt durch grenzüberschreitendes Handeln. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 Nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU der EU-Kommission kann die Finanzierung der BoVG „NEU“ jedoch beihilferechtskonform ausgestaltet werden, wenn a. die Ausgleichszahlungen der Stadt Bochum an die begünstigte Tochtergesellschaft für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) den Betrag von 15.000.000,00 € pro Jahr nicht übersteigen, b. es sich bei den von der BoVG „NEU“ zu erledigenden Aufgaben/zu erbringenden Leistungen um DAWI handelt und c. die BoVG „NEU“ als Empfänger der Ausgleichszahlung von der Stadt Bochum als Zuwendungsgeber gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses förmlich mit der Erfüllung der DAWI durch einen entsprechenden Betrauungsakt betraut worden ist. Die beihilferechtskonforme Ausgestaltung wurde von der Kanzlei Aulinger geprüft (Gutachten vom 17.07.2015). Im Ergebnis erbringt die BoVG „NEU“ unter Nutzung der von der EU den Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessensspielräumen DAWI-Leistungen. Zur beihilfekonformen Finanzierung ist die Gesellschaft mit einem entsprechenden Betrauungsakt zu betrauen. Der Betrauungsakt ist dieser Vorlage als Anlage 5 beigefügt und vom Rat der Stadt Bochum zu beschließen. 2. Vergaberechtliche Würdigung In dem zuvor bezeichneten Gutachten kommt die Kanzlei Aulinger zu dem Ergebnis, dass aus vergaberechtlicher Hinsicht und den Alleinstellungsmerkmalen der BoVG „NEU“ keine Restriktionen vorliegen, die einem Betrauungsakt entgegenstehen. 3. Steuerrechtliche Würdigung Grunderwerbsteuer Die Gesellschaft verfügt über Grundbesitz mit fortgeführten Anschaffungskosten von rd. 23 Mio. €, in dem keine stillen Reserven enthalten sind. Am 21.12.2007 (UR 772/2007) haben die späteren Gesellschafter der RCB KG – auch für ihre Rechtsnachfolger – einen Grundlagenvertrag geschlossen, der u.a. bestimmt, dass a. die Beteiligten sich verpflichten, die RCB KG zu gründen b. die privaten Gesellschafter die von ihnen gehaltenen Kommanditbeteiligungen der EGR oder einem von der EGR benannten Dritten unwiderruflich zum Kauf anbieten, wobei der Kaufpreis dem Nennwert der Kommanditbeteiligungen im Zeitpunkt der Annahme des Angebotes durch die EGR oder den durch sie benannten Dritten entspricht Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 c. das unwiderrufliche Angebot auf Erwerb der Kommanditbeteiligungen frühestens nach Ablauf von 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung der RCB KG, angenommen werden kann. Auf Basis dieser Grundlagenvereinbarung wird die Finanzverwaltung für 2014 Grunderwerbsteuer auf 94% des Kommanditkapitals gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG festsetzen, da die EGR seit diesem Zeitpunkt bereits wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des BFH-Urteils vom 09.07.2014 (II R 49/12) ist. Dies ist eine Rechtsentwicklung, die 2007 noch nicht absehbar war. Der Betrag für die Festlegung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist derzeit Gegenstand einer laufenden Betriebsprüfung. Für 2007 wäre eine Grunderwerbsteuer von 932.000,- € angefallen. Dadurch, dass die Anteilsvereinigung in 2014 (subsidiär zu § 1 Abs. 2 GrEStG) durch den Tatbestand der wirtschaftlichen Zurechnung der Anteile der privaten Gesellschafter zur EGR vollzogen wurde, folgt mit den geplanten Erwerben nur das rechtliche Eigentum (§ 39 Abs. 1 AO) dem wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO). Dadurch wird kein neuer grunderwerbsteuerlicher Tatbestand ausgelöst. Umsatzsteuer / Ertragsteuer Die jährlichen Zahlungen, die die Stadt Bochum über die EGR zum Verlustausgleich an die RCB KG leistet, wurden seitens der Finanzverwaltung nach den Feststellungen der Betriebsprüfung aus 2013 als „Entgelt“ gegenüber der Stadt Bochum qualifiziert und unterliegen in Höhe von rd. 2,5 Mio. € der Umsatzsteuer (ca. 470.000,- € p.a.). Durch die geplante Umstrukturierung und den Betrauungsakt erfolgt die Finanzierung der BoVG „NEU“ auf Basis eines echten nicht steuerbaren Zuschusses. Insoweit entfällt zukünftig die Umsatzsteuer. Durch die Zuführung der Finanzmittel in die Kapitalrücklage der BoVG „NEU“ kann die Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einlage vor Beginn des Wirtschaftsjahres gezahlt wird, für das es zur Verlustabdeckung verwendet wird. Um die steuerliche Behandlung rechtssicher zu klären, wurde ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft i.S.v. § 89 Abs. 2 AO von der Stadt Bochum und den beteiligten Gesellschaften gestellt. Nach den bereits erfolgten Vorgesprächen wird die Finanzverwaltung dem Antrag zustimmen. Die schriftliche Bestätigung wird vor der Ratssitzung der Stadt Bochum am 27.08.2015 erwartet. Gremieneinbindung: Über den Sachstand wurde zuletzt in den Aufsichtsratssitzungen der BoVG am 08.04.2014, 20.04.2015, 26.06.2015 und in der gemeinsamen Aufsichtsrastsitzung der EGR, BoVG, Wifö und WBH am 26.06.2015 und in der Gesellschafterversammlung der BoVG am 09.06.2015 berichtet. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 Auswirkungen: 1. Mit den dargestellten Änderungen kann der vergaberechtlich einwandfrei dargestellt werden. zukünftige Mittelfluss beihilfe- und 2. Durch die Reduzierung der Anzahl der Gesellschaften entfallen Verwaltungskosten und es können weitere Synergieeffekte generiert werden. 3. Die bisherige Außenwahrnehmung der BoVG als eine Gesellschaft mit der Zuständigkeit für vier Versammlungsstätten (RuhrCongress Bochum, Jahrhunderthalle Bochum, Stadthalle und Freilichtbühne Wattenscheid) bildet sich dann auch in der gesellschaftsrechtlichen Struktur ab. 4. Kosteneinsparungen: Es sind Belastungen aus dem Bereich der Grunderwerbsteuer zu erwarten. Dem stehen Einsparungen aus der Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber, so dass – je nach Kostenbelastung – sich für die Stadt Bochum Einsparungen von ca. 470.000,- € p.a. ergeben. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029 Bezeichnung der Vorlage Umstrukturierung RuhrCongress Bochum GmbH & Co. KG und Bochumer VeranstaltungsGmbH EGR Der Rat der Stadt Bochum stimmt den Beschlussvorschlägen des Aufsichtsrats der EGR für die Gesellschafterversammlung zu und weist die Gesellschaftervertreter in der beteiligten Gesellschaft an, folgende Beschlüsse zu fassen: „1. Die EGR erbringt eine Kapitalerhöhung an der RCB KG um 15.000,- € zur Ermöglichung des Formwechsels. 2. Dem Formwechsel der RCB KG in die RCB GmbH „NEU“, dem Gesellschaftsvertrag der RCB GmbH „NEU“ / BoVG „NEU“ und der Berufung von Andreas Kuchajda zum alleinigen Geschäftsführer (Anlage 2 und 3) wird zugestimmt. 3. Der Verschmelzung der RCB Verwaltungs-GmbH und der BoVG auf die RCB GmbH „NEU“ und deren Umfirmierung zur BoVG „NEU“ (Anlage 4) wird zugestimmt.“ BoVG alt Der Rat der Stadt Bochum stimmt dem Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats der BoVG alt für die Gesellschafterversammlung zu und weist die Gesellschaftervertreter in der beteiligten Gesellschaft an, folgende Beschlüsse zu fassen: „1. Der Aufsichtsrat empfiehlt den Gesellschaftervertretern in der Gesellschafterversammlung gem. §9 Nr.5f des Gesellschaftervertrages der BoVG in der aktuellen Fassung vom 06.07.2010 der Verschmelzung der BoVG „ALT“ auf die RCB GmbH „NEU“ zuzustimmen.“ BoVG „NEU“  Der Rat der Stadt Bochum entsendet in den Aufsichtsrat der RCB GmbH „NEU“ / BoVG „NEU“ folgende Mitglieder: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Frau Dr. Ottilie Scholz Herr Dr. Peter Reinirkens Frau Gabriela Schäfer Herr Dieter Fleskes Herr Roland Mitschke Herr Ulrich Küpper Herr Wolfgang Rettich Herr Horst Hohmeier Herr Denis Rademacher Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20152029  Der Rat der Stadt Bochum entsendet Herrn Ralf Meyer in die Gesellschafterversammlung der RCB GmbH „NEU“ / BoVG „NEU“.  Der Rat der Stadt Bochum beschließt den Betrauungsakt in Form eines Zuwendungsbescheides für die BoVG „NEU“ als beihilferechtskonforme Handlungsgrundlage zur Gewährung von Verlustausgleichszahlungen und Kapitaleinzahlungen.