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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (2002)
Vorlage Nr.: 20152029
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Umstrukturierung RuhrCongress Bochum GmbH & Co. KG und Bochumer VeranstaltungsGmbH
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Beteiligungen und Controlling
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
13.08.2015
19.08.2015
27.08.2015
Anlagen
Anlage1-Umstrukturierung BoVG Organigramm
Anlage2-Vertrag RuhrCongress Bochum GmbH Co. KG Formwechsel
Anlage3-Gesellschaftsvertrag BoVG NEU
Anlage4-Vertrag Verschmelzung RCB Verw GmbH-BoVG-RCB GmbH
Anlage5-Betrauungsakt BoVG NEU
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 2
Vorlage Nr.: 20152029
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20 14 (2002)
TOP/akt. Beratung
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- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (2002)
Vorlage Nr.: 20152029
Ausgangslage und Ziel:
Im Zusammenhang mit dem Erwerb des RuhrCongress Bochum in 2008 wurde in den
Vertragswerken zum Grundlagenvertrag vom 21.12.2007 mit den ursprünglichen Eigentümern
vereinbart, dass diese aus grunderwerbssteuerlichen Gründen an der RuhrCongress Bochum
GmbH & Co. KG (RCB KG) mit 94% der Gesellschaftsanteile beteiligt bleiben.
Diese 94% sollten nach Ablauf der Mindesthaltefrist von 6 Jahren - also 2014 - auf die
Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR) oder einen von ihr benannten Dritten
übertragen werden. Der Kaufpreis ist bereits 2008 verrechnet worden, so dass nur noch der
Nennwert in Höhe von 9.400,- € der Kommanditbeteiligungen zu zahlen ist.
Gleichzeitig ist nach Ablauf der ursprünglichen Verträge (Managementvertrag zwischen der
Kongress- und Hotelbetriebsgesellschaft mbH und der EGR v. 20./21.11.2001, 27.11./11.12.2003
und Ergänzungsvereinbarung v. 27.11./09.12.2003 sowie dem Untermanagementvertrag zwischen
der EGR und der Bochumer Veranstaltungs-GmbH vom 13.02.2003) für das Management des
RuhrCongress Bochum die Fragestellung zu beantworten, wie eine rechtlich einwandfreie Vergabe
der Managementleistungen durchgeführt werden kann.
Unabhängig von diesen Vertragswerken ist eine Umstrukturierung aus beihilfe- und weiteren
vergaberechtlichen Gründen unumgänglich.
Aus diesen Anlässen heraus haben die Geschäftsführungen der betroffenen Gesellschaften Ende
2013 in Abstimmung mit der Stadt Bochum festgelegt, die
Bochumer Veranstaltungs-GmbH (BoVG),
RuhrCongress Bochum GmbH & Co. KG (RCB KG),
RuhrCongress Bochum Verwaltungs-GmbH (RCB Verwaltungs-GmbH)
aus gesellschafts-, subventions- und steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich neu zu ordnen. Die
zwischenzeitlichen Erkenntnisse aus den Betrauungsakten für die Wirtschaftsförderung Bochum
GmbH (Wifö) und Wirtschaftsförderung Bochum Holding GmbH (WBH), deren Weiterentwicklungen und neuen rechtlichen Bewertungen (u.a. zur Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer) gilt es
dabei zu berücksichtigen.
Als beratende Kanzlei wurde die Kanzlei Aulinger mit der Begutachtung der beihilfe- und
vergaberechtlichen Fragestellungen beauftragt.
Daneben wurden durch die steuerberatenden Kanzleien, Märkische Revision und zeptrum PartG
mbH, die ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Themenstellungen bewertet.
Darüber hinaus erfolgte eine Abstimmung mit vergleichbaren Betrieben über den Europäischen
Verband der Veranstaltungszentren e.V. (EVVC) durch die Geschäftsführung der BoVG, um
bundesweit eine ähnliche Sichtweise zu entwickeln.
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Vorlage Nr.: 20152029
Im Ergebnis sollen die drei Gesellschaften zu einer Gesellschaft zusammengeführt werden, die als
Bochumer Veranstaltungs-GmbH „NEU“ (BoVG „NEU“) firmiert (Anlage 1).
Diese Gesellschaft soll das Eigentum am RuhrCongress Bochum auf sich vereinen und
perspektivisch in der Lage sein, auch das Eigentum an der Jahrhunderthalle Bochum (JHH) zu
erwerben.
In diesem Zusammenhang sollen Lösungen für die Fragestellungen aus den Bereichen
Beihilferecht, Vergaberecht, Umsatzsteuerrecht, Grunderwerbsteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht und Ertragssteuerrecht gefunden werden, die eine möglichst hohe Rechtssicherheit
bieten und die Kosten sowie steuerlichen Belastungen der Stadt Bochum und der Gesellschaften
möglichst reduzieren.
Die BoVG bzw. die BoVG „NEU“ werden dabei zukünftig die Marke „Bochum Veranstaltungen“,
analog zur „Bochum Wirtschaftsentwicklung“ und „Bochum Marketing“ exklusiv führen und
verantworten.
Umsetzung:
1.
Es ist vorgesehen, dass die EGR 94% des Kommanditkapitals von den drei übrigen
Kommanditisten der RCB KG (natürliche Personen) bis spätestens August 2015 erwirbt, so
dass das auf die EGR entfallende Kommanditkapital insgesamt 100% (10.000,- €) des
gesamten Kommanditkapitals beträgt. Damit wäre die EGR alleinige Gesellschafterin der
RCB KG.
2.
Die RCB KG ist in eine GmbH umzuwandeln. Im Rahmen dieses Formwechsels soll eine
weitere Einlage von 15.000,- € zur Sicherstellung des Mindeststammkapitals erfolgen.
Daneben soll die Einzahlung der aufgrund des geplanten Betrauungsaktes für die Zeit vom
01.08.-31.12.2015 vorgesehenen Zahlungen als weitere Kapitalausstattung in eine
gesamthänderische Rücklage zugesagt werden und die RCB KG formwechselnd in die
RuhrCongress Bochum GmbH „NEU“ (RCB GmbH „NEU“) umgewandelt werden
(Notarieller Vertrag „Formwechsel“, Anlage 2).
Entsprechend wären die Kapital- und Anteilsverhältnisse danach: EGR 25.000,- € (=100%).
Die RCB GmbH „NEU“/BoVG „NEU“ ist mit einem Gesellschaftsvertrag zu versehen, der im
Entwurf dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Dieser lehnt sich an den
Gesellschaftsvertrag der BoVG und damit dem zukünftigen Aufgabenfeld der Gesellschaft
und den aktuellen Gesellschaftsverträgen der Wifö und WBH an. Insbesondere ist eine
Modifizierung des Gesellschaftszweckes im Vergleich zur BoVG notwendig:
a. Bisher:
„Gegenstand ist die Vorhaltung und Vermarktung von Anlagen, die der Profilierung des
Veranstaltungsortes Bochum dienen.“
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- Begründung - Seite 3
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b. Neu:
"Gegenstand der Gesellschaft ist die Vorhaltung und der Betrieb von
Veranstaltungsorten und Versammlungsstätten, deren Nebengebäuden und
Außenflächen innerhalb des Stadtgebiets Bochum, die insbesondere der Kultur, dem
Sport, der (Fort-) Bildung, dem nichtwissenschaftlichen und wissenschaftlichen
Austausch und wirtschaftsfördernden Zwecken dienen.
Die Gesellschaft hat eine den Zwecken entsprechende Querschnittsfunktion und führt
in diesem
Zusammenhang u.a.
Eigen- und Fremdveranstaltungen/Vermarktungsmaßnahmen im vorstehenden Sinne durch.“
3.
Anschließend sollen die BoVG und die RCB Verwaltungs-GmbH auf die RCB GmbH „NEU“
verschmolzen werden, wobei die Kapitalerhöhung jeweils 50,- € betragen soll. Ein
überschießendes Eigenkapital der zu verschmelzenden Gesellschaften soll in die
Kapitalrücklage eingebracht werden (Entwurf des Verschmelzungsvertrag BoVG und RCB
Verwaltungs-GmbH, Anlage 4).
Damit würden sich die Kapital- und Anteilsverhältnisse danach wie folgt darstellen: EGR
25.100,- € (= 100%).
Beide Verschmelzungen sollen mit (handels- und) steuerrechtlicher Rückwirkung zum
31.12.2014 erfolgen. Entsprechend muss die handelsrechtliche Anmeldung bis zum
31.08.2015 erfolgen.
4.
Abschließend würde die Gesellschaft in „Bochumer Veranstaltungs-GmbH“ (BoVG „NEU“)
umfirmiert. Das Personal setzt sich dann aus der Belegschaft der BoVG (Betriebsübergang)
und RCB KG zusammen und die Geschäfte werden unverändert durch die bisherige
Geschäftsführung der BoVG geführt.
5.
Zur zukünftigen Finanzierung der BoVG „NEU“ ist vorgesehen, dass die Stadt Bochum die
bisherige mittelbare Bezuschussung neu regelt und hierin auch die bisherigen Leistungen
zum Unterhalt der JHH integriert.
Hierfür wird die Stadt Bochum einen unmittelbaren Zuschuss (jährlich im Voraus) im
Rahmen des als Anlage 5 beigefügten Entwurfs des Betrauungsaktes gewähren. Die
Finanzmittel werden dabei in der bisherigen Höhe bzw. auf Basis der zukünftigen
Wirtschaftspläne der BoVG „NEU“ zur Verfügung gestellt.
Prüfungsfelder:
1.
Beihilferechtliche Würdigung
Zur Sicherstellung der Beihilferechtskonformität sind bei der beabsichtigten Vorgehensweise
die aktuellen Vorgaben des Europäischen Beihilfe- und Wettbewerbsrechtes (EU-Recht) zu
beachten. Hierbei ist Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) zu berücksichtigen. Danach sind staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährte
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- Begründung - Seite 4
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Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
beeinträchtigen.
Grundsätzlich erfüllt die Finanzierung der BoVG „NEU“ durch Verlustausgleiche und
Kapitaleinzahlungen der Stadt Bochum den Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Bei der Finanzierung der BoVG „NEU“ handelt es sich gemäß den Vorschriften des EU-Rechts
grundsätzlich um eine schädliche Beihilfe, da die kumulativen Tatbestände (Darlegung in
Kurzform) erfüllt sind:
Bei den Verlustausgleichszahlungen und Kapitaleinzahlungen handelt es sich um
Maßnahmen zu Gunsten eines Unternehmens.
Die BoVG „NEU“ ist als ein Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen,
da sie als juristische Person des Privatrechts eine selbstständige Einheit ist, die sich durch
ihre auf dem Markt angebotenen Dienstleistungen wirtschaftlich betätigt.
Die Ausstattung mit finanziellen Mitteln hat für das Unternehmen eine begünstigende
Wirkung.
Die Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen haben für die BoVG „NEU“ begünstigende
Wirkung, da ein privater Investor diese mangels langfristiger Rentabilitätserwartungen
voraussichtlich nicht tätigen würde.
Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus öffentlichen Mitteln.
Die Verlustausgleiche und Kapitaleinzahlungen erfolgen von der Stadt Bochum
(Hoheitsträger) als Beihilfegeber aus kommunalen und somit aus staatlichen/öffentlichen
Mitteln.
Die Maßnahme ist selektiv, das heißt sie begünstigt ein bestimmtes Unternehmen.
Es handelt sich nicht um allgemeine wirtschaftliche Maßnahmen. Die Verlustausgleiche
und Kapitaleinzahlungen kommen allein der BoVG „NEU“ zugute.
In der Maßnahme verbirgt sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung.
Durch die Verlustausgleichszahlungen werden Verluste aus defizitären Tätigkeiten der
BoVG „NEU“ ausgeglichen.
Da die BoVG „NEU“ durch die geplanten Zahlungen gegenüber (potenziellen)
Konkurrenten einen Vorteil erlangt und zumindest teilweise wettbewerbsrelevante
Tätigkeiten ausübt, ist eine Wettbewerbsverfälschung nicht auszuschließen.
Grenzüberschreitendes Handeln eines Unternehmens beeinträchtigt den Markt.
Die von der BoVG „NEU“ wahrgenommenen Tätigkeiten wirken sich nicht nur lokal,
regional oder national aus. Sie beeinträchtigt deshalb den Markt durch
grenzüberschreitendes Handeln.
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- Begründung - Seite 5
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Vorlage Nr.: 20152029
Nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU der EU-Kommission kann die
Finanzierung der BoVG „NEU“ jedoch beihilferechtskonform ausgestaltet werden, wenn
a. die Ausgleichszahlungen der Stadt Bochum an die begünstigte Tochtergesellschaft für die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) den
Betrag von 15.000.000,00 € pro Jahr nicht übersteigen,
b. es sich bei den von der BoVG „NEU“ zu erledigenden Aufgaben/zu erbringenden
Leistungen um DAWI handelt
und
c. die BoVG „NEU“ als Empfänger der Ausgleichszahlung von der Stadt Bochum als
Zuwendungsgeber gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses förmlich mit der Erfüllung
der DAWI durch einen entsprechenden Betrauungsakt betraut worden ist.
Die beihilferechtskonforme Ausgestaltung wurde von der Kanzlei Aulinger geprüft (Gutachten
vom 17.07.2015). Im Ergebnis erbringt die BoVG „NEU“ unter Nutzung der von der EU den
Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessensspielräumen DAWI-Leistungen. Zur beihilfekonformen Finanzierung ist die Gesellschaft mit einem entsprechenden Betrauungsakt zu
betrauen.
Der Betrauungsakt ist dieser Vorlage als Anlage 5 beigefügt und vom Rat der Stadt Bochum zu
beschließen.
2.
Vergaberechtliche Würdigung
In dem zuvor bezeichneten Gutachten kommt die Kanzlei Aulinger zu dem Ergebnis, dass
aus vergaberechtlicher Hinsicht und den Alleinstellungsmerkmalen der BoVG „NEU“ keine
Restriktionen vorliegen, die einem Betrauungsakt entgegenstehen.
3.
Steuerrechtliche Würdigung
Grunderwerbsteuer
Die Gesellschaft verfügt über Grundbesitz mit fortgeführten Anschaffungskosten von rd. 23
Mio. €, in dem keine stillen Reserven enthalten sind. Am 21.12.2007 (UR 772/2007) haben
die späteren Gesellschafter der RCB KG – auch für ihre Rechtsnachfolger – einen Grundlagenvertrag geschlossen, der u.a. bestimmt, dass
a.
die Beteiligten sich verpflichten, die RCB KG zu gründen
b.
die privaten Gesellschafter die von ihnen gehaltenen Kommanditbeteiligungen der
EGR oder einem von der EGR benannten Dritten unwiderruflich zum Kauf anbieten,
wobei der Kaufpreis dem Nennwert der Kommanditbeteiligungen im Zeitpunkt der
Annahme des Angebotes durch die EGR oder den durch sie benannten Dritten
entspricht
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- Begründung - Seite 6
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c.
das unwiderrufliche Angebot auf Erwerb der Kommanditbeteiligungen frühestens
nach Ablauf von 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung der RCB KG,
angenommen werden kann.
Auf Basis dieser Grundlagenvereinbarung wird die Finanzverwaltung für 2014
Grunderwerbsteuer auf 94% des Kommanditkapitals gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG festsetzen, da
die EGR seit diesem Zeitpunkt bereits wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des BFH-Urteils vom
09.07.2014 (II R 49/12) ist. Dies ist eine Rechtsentwicklung, die 2007 noch nicht absehbar
war. Der Betrag für die Festlegung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist
derzeit Gegenstand einer laufenden Betriebsprüfung. Für 2007 wäre eine Grunderwerbsteuer
von 932.000,- € angefallen.
Dadurch, dass die Anteilsvereinigung in 2014 (subsidiär zu § 1 Abs. 2 GrEStG) durch den
Tatbestand der wirtschaftlichen Zurechnung der Anteile der privaten Gesellschafter zur EGR
vollzogen wurde, folgt mit den geplanten Erwerben nur das rechtliche Eigentum (§ 39 Abs. 1
AO) dem wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO). Dadurch wird kein neuer
grunderwerbsteuerlicher Tatbestand ausgelöst.
Umsatzsteuer / Ertragsteuer
Die jährlichen Zahlungen, die die Stadt Bochum über die EGR zum Verlustausgleich an die
RCB KG leistet, wurden seitens der Finanzverwaltung nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung aus 2013 als „Entgelt“ gegenüber der Stadt Bochum qualifiziert und
unterliegen in Höhe von rd. 2,5 Mio. € der Umsatzsteuer (ca. 470.000,- € p.a.).
Durch die geplante Umstrukturierung und den Betrauungsakt erfolgt die Finanzierung der
BoVG „NEU“ auf Basis eines echten nicht steuerbaren Zuschusses. Insoweit entfällt zukünftig
die Umsatzsteuer.
Durch die Zuführung der Finanzmittel in die Kapitalrücklage der BoVG „NEU“ kann die
Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass die Einlage vor Beginn des Wirtschaftsjahres gezahlt wird, für das es zur
Verlustabdeckung verwendet wird.
Um die steuerliche Behandlung rechtssicher zu klären, wurde ein Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft i.S.v. § 89 Abs. 2 AO von der Stadt Bochum und den beteiligten
Gesellschaften gestellt. Nach den bereits erfolgten Vorgesprächen wird die Finanzverwaltung
dem Antrag zustimmen. Die schriftliche Bestätigung wird vor der Ratssitzung der Stadt
Bochum am 27.08.2015 erwartet.
Gremieneinbindung:
Über den Sachstand wurde zuletzt in den Aufsichtsratssitzungen der BoVG am 08.04.2014,
20.04.2015, 26.06.2015 und in der gemeinsamen Aufsichtsrastsitzung der EGR, BoVG, Wifö und
WBH am 26.06.2015 und in der Gesellschafterversammlung der BoVG am 09.06.2015 berichtet.
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- Begründung - Seite 7
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20 14 (2002)
Vorlage Nr.: 20152029
Auswirkungen:
1.
Mit den dargestellten Änderungen kann der
vergaberechtlich einwandfrei dargestellt werden.
zukünftige
Mittelfluss
beihilfe-
und
2.
Durch die Reduzierung der Anzahl der Gesellschaften entfallen Verwaltungskosten und es
können weitere Synergieeffekte generiert werden.
3.
Die bisherige Außenwahrnehmung der BoVG als eine Gesellschaft mit der Zuständigkeit für
vier Versammlungsstätten (RuhrCongress Bochum, Jahrhunderthalle Bochum, Stadthalle
und Freilichtbühne Wattenscheid) bildet sich dann auch in der gesellschaftsrechtlichen
Struktur ab.
4.
Kosteneinsparungen:
Es sind Belastungen aus dem Bereich der Grunderwerbsteuer zu erwarten. Dem stehen
Einsparungen aus der Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber, so dass – je nach
Kostenbelastung – sich für die Stadt Bochum Einsparungen von ca. 470.000,- € p.a.
ergeben.
Stadt Bochum
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- Beschlussvorschlag - Seite 1
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Bezeichnung der Vorlage
Umstrukturierung RuhrCongress Bochum GmbH & Co. KG und Bochumer VeranstaltungsGmbH
EGR
Der Rat der Stadt Bochum stimmt den Beschlussvorschlägen des Aufsichtsrats der EGR für
die Gesellschafterversammlung zu und weist die Gesellschaftervertreter in der beteiligten
Gesellschaft an, folgende Beschlüsse zu fassen:
„1. Die EGR erbringt eine Kapitalerhöhung an der RCB KG um 15.000,- € zur Ermöglichung
des Formwechsels.
2. Dem Formwechsel der RCB KG in die RCB GmbH „NEU“, dem Gesellschaftsvertrag der
RCB GmbH „NEU“ / BoVG „NEU“ und der Berufung von Andreas Kuchajda zum alleinigen
Geschäftsführer (Anlage 2 und 3) wird zugestimmt.
3. Der Verschmelzung der RCB Verwaltungs-GmbH und der BoVG auf die RCB GmbH
„NEU“ und deren Umfirmierung zur BoVG „NEU“ (Anlage 4) wird zugestimmt.“
BoVG alt
Der Rat der Stadt Bochum stimmt dem Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats der BoVG alt
für die Gesellschafterversammlung zu und weist die Gesellschaftervertreter in der
beteiligten Gesellschaft an, folgende Beschlüsse zu fassen:
„1.
Der
Aufsichtsrat
empfiehlt
den
Gesellschaftervertretern
in
der
Gesellschafterversammlung gem. §9 Nr.5f des Gesellschaftervertrages der BoVG in der
aktuellen Fassung vom 06.07.2010 der Verschmelzung der BoVG „ALT“ auf die RCB
GmbH „NEU“ zuzustimmen.“
BoVG „NEU“
Der Rat der Stadt Bochum entsendet in den Aufsichtsrat der RCB GmbH „NEU“ / BoVG
„NEU“ folgende Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Frau Dr. Ottilie Scholz
Herr Dr. Peter Reinirkens
Frau Gabriela Schäfer
Herr Dieter Fleskes
Herr Roland Mitschke
Herr Ulrich Küpper
Herr Wolfgang Rettich
Herr Horst Hohmeier
Herr Denis Rademacher
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 2
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TOP/akt. Beratung
20 14 (2002)
Vorlage Nr.: 20152029
Der Rat der Stadt Bochum entsendet Herrn Ralf Meyer in die Gesellschafterversammlung
der RCB GmbH „NEU“ / BoVG „NEU“.
Der Rat der Stadt Bochum beschließt den Betrauungsakt in Form eines
Zuwendungsbescheides
für
die
BoVG
„NEU“
als
beihilferechtskonforme
Handlungsgrundlage zur Gewährung von Verlustausgleichszahlungen und Kapitaleinzahlungen.