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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
07.10.15, 14:44
Aktualisiert
27.01.18, 13:18

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin XIX. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache-Nr: Aktueller Initiator: Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. Gewerbe Datum: 0642/XIX 30.09.2015 Ursprungsdrucksachenart: Ersuchen Ursprungsinitiator: CDU/B90/Grüne Stephan Schmidt, Frank Marten, Torsten Hauschild Einrichtung eines Halteverbotes Alemannenstraße / Maximiliankorso Beratungsfolge: Datum 12.02.2014 27.02.2014 09.04.2014 14.10.2015 Gremium BVV Reinickendorf Verkehr BVV Reinickendorf BVV Reinickendorf BVV/027/2014 Ver/017/2014 BVV/029/2014 BVV/045/2015 überwiesen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Sachverhalt: Text siehe Anlage Ergebnis beantwortet von ___________________________ Kenntnis genommen beschlossen/Zustimmung/Annahme beschlossen mit Änderung abgelehnt für erledigt erklärt vertagt zurückgezogen überwiesen in den _____________________________ (federführend) mitberatend in den _____________________________ Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe An die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Reinickendorf 29.09.2015 Drucksache Nr. 0642 XIX. WP Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung Einrichtung eines Halteverbotes Alemannenstraße / Maximiliankorso Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 09.04.2014 Drucksache Nr. 0642/XIX -: „Das Bezirksamt wird ersucht, an der Einmündung vom Maximiliankorso in die Alemannenstraße Richtung Norden eine Strecke von 12 Metern in der Alemannenstraße, von der Kreuzung an gemessen, mit einem beidseitigen eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) zu versehen.“ wird gemäß § 13 BezVG berichtet: Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen- und einrichtungen ist der § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr beschränken. Zudem sind Verkehrszeichen gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Auswertung der Unfalllage für den Zeitraum 01.01.2013 – 30.06.2015, in der sich lediglich ein Verkehrsunfall in der hier in Rede stehenden Örtlichkeit ereignete (ein „Parkrempler“ im ruhenden Verkehr), kann der zwingende Grund nicht erkannt werden. Letztendlich gehört das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Gemeingebrauch an der Straße. Bei dem hohen Grad der Motorisierung und der weiteren zunehmenden Verkehrsdichte in unserer Stadt sind die Straßenverkehrsbehörden gehalten, Beschränkungen für den ruhenden Verkehr nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Erfordernisses anzuordnen. Dies kann hier bislang nicht erkannt werden. Bei neuen Erkenntnissen wird die Situation neu beurteilt werden. Wir bitten, die Drucksache Nr. 0642/XIX damit als erledigt zu betrachten. Frank Balzer Bezirksbürgermeister Martin Lambert Bezirksstadtrat