Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
07.10.15, 14:44
Aktualisiert
27.01.18, 13:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XIX. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung
u. Gewerbe
Datum:
0642/XIX
30.09.2015
Ursprungsdrucksachenart:
Ersuchen
Ursprungsinitiator:
CDU/B90/Grüne
Stephan Schmidt, Frank Marten, Torsten Hauschild
Einrichtung eines Halteverbotes Alemannenstraße / Maximiliankorso
Beratungsfolge:
Datum
12.02.2014
27.02.2014
09.04.2014
14.10.2015
Gremium
BVV Reinickendorf
Verkehr
BVV Reinickendorf
BVV Reinickendorf
BVV/027/2014
Ver/017/2014
BVV/029/2014
BVV/045/2015
überwiesen
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
beantwortet von ___________________________
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt,
Ordnung und Gewerbe
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
29.09.2015
Drucksache Nr. 0642
XIX. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung
Einrichtung eines Halteverbotes Alemannenstraße / Maximiliankorso
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 09.04.2014 Drucksache Nr. 0642/XIX -:
„Das Bezirksamt wird ersucht, an der Einmündung vom Maximiliankorso in die
Alemannenstraße Richtung Norden eine Strecke von 12 Metern in der Alemannenstraße, von
der Kreuzung an gemessen, mit einem beidseitigen eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286)
zu versehen.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen- und einrichtungen ist der § 45 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im
Straßenverkehr beschränken.
Zudem sind Verkehrszeichen gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund
der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Auswertung der Unfalllage für den
Zeitraum 01.01.2013 – 30.06.2015, in der sich lediglich ein Verkehrsunfall in der hier in Rede
stehenden Örtlichkeit ereignete (ein „Parkrempler“ im ruhenden Verkehr), kann der zwingende
Grund nicht erkannt werden.
Letztendlich gehört das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Gemeingebrauch an
der Straße. Bei dem hohen Grad der Motorisierung und der weiteren zunehmenden
Verkehrsdichte in unserer Stadt sind die Straßenverkehrsbehörden gehalten, Beschränkungen
für den ruhenden Verkehr nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Erfordernisses anzuordnen.
Dies kann hier bislang nicht erkannt werden. Bei neuen Erkenntnissen wird die Situation neu
beurteilt werden.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0642/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer
Bezirksbürgermeister
Martin Lambert
Bezirksstadtrat