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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
105 kB
Erstellt
07.10.15, 17:15
Aktualisiert
27.01.18, 13:32

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin XIX. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache-Nr: Aktueller Initiator: Datum: Bezirksamt Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe 0380/XIX 21.02.2013 Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur Kenntnisnahme Ursprungsinitiator: Bezirksamt ,, Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Verordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Borsigsiedlung im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee Beratungsfolge: Datum 13.03.2013 Gremium BVV Reinickendorf BVV/017/2013 Sachverhalt: Text siehe Anlage Ergebnis beantwortet von ___________________________ Kenntnis genommen beschlossen/Zustimmung/Annahme beschlossen mit Änderung abgelehnt für erledigt erklärt vertagt zurückgezogen überwiesen in den _____________________________ (federführend) mitberatend in den _____________________________ Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe An die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Reinickendorf 19.02.2013 Drucksache Nr. XIX. WP Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend der Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Verordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Borsigsiedlung im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.02.2013 beschlossen: Das Bezirksamt erlässt nachstehende Bekanntmachung: Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Verordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Borsigsiedlung im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee, „Gestaltungsverordnung Borsigsiedlung“ „Die durch Verordnung des Bezirksamtes Reinickendorf vom 29. Mai 2001 erlassene Gestaltungsverordnung Borsigsiedlung, verkündet am 17. Juli 2001 (GVBL. S. 223), ist unwirksam.“ Berlin, den Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Frank Balzer Bezirksbürgermeister Martin Lambert Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe Begründung: Für die Borsigsiedlung in Heiligensee wurde der Denkmalschutz im Jahre 2000 aufgehoben. Um den Charakter dieser erhaltenswerten Wohnsiedlung aus den 20er Jahren weiterhin zu wahren, entschloss man sich bezirklicherseits im Jahre 2001 eine Gestaltungsverordnung zu erlassen, die inhaltlich mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt wurde und eine Ergänzung der ebenfalls erarbeiteten Bebauungspläne XX-240a-g darstellte. Der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde die Absicht des Erlasses einer Gestaltungsverordnung mit Schreiben vom 19. April 2001 (Abt. ID, IA, IC) angezeigt und von der Abteilung IC mit Schreiben vom 25. April 2001 mit der Aussage „ohne Bedenken“ bestätigt. Rechtsgrundlage war das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl S. 578 ff.). Der § 12 Abs. 3 der Rechtsverordnung bestimmte, dass das Bezirksamt die Gestaltungsverordnung nach § 12 Absatz 1 erlassen kann. Daraufhin beschloss das Bezirksamt Reinickendorf in seiner Sitzung am 29. Mai 2001 die Rechtsverordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Borsigsiedlung, die dann im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vom 17. Juli 2001 (Nr. 27) auf S. 223 bekannt gemacht wurde. Im Jahre 2003 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei einer Überprüfung der Rechtsgrundlagen festgestellt, dass der Senat die Bezirke nicht ermächtigen durfte, Gestaltungsverordnungen zu erlassen, da § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) dem Artikel 64 der Verfassung von Berlin widerspricht. Gestaltungssatzungen sind nicht durch Bundesrecht als Satzung zu regeln, sondern dem Landesrecht zugewiesen. Die im Mai 2001 auf der Grundlage von § 12 AGBauGB erlassene ,,Gestaltungsverordnung Borsigsiedlung" war daher unwirksam und konnte nicht weiter angewandt werden. Eine formale Aufhebung durch das Bezirksamt Reinickendorf oder die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist nicht erfolgt, denn eine aufgrund fehlender Rechtsgrundlage unwirksame Verordnung kann nicht aufgehoben werden, da sie gar nicht hätte beschlossen und in Kraft treten dürfen. In der Folgezeit und bis heute werden die für die Verordnung erarbeiteten Gestaltungsregelungen als Leitlinien im Rahmen der Erhaltungsverordnung (Bestandteil der Bebauungspläne) angewandt. Anlässlich eines Schreibens der Siedlergemeinschaft vom Mai 2012 wurde der Umgang mit der nicht mehr wirksamen Gestaltungsverordnung zwischen dem Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz und dem bezirklichen Rechtsamt thematisiert und geprüft. In Abstimmung mit den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt sowie für Justiz und Verbraucherschutz wurde im Sinne einer Rechtsklarheit Einigung dahingehend erzielt, dass eine Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt nachgeholt werden soll. Rechtsgrundlagen  § 64 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch das elfte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 17. März 2010 (GVBL. I Nr. 9 S. 134) Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe