Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
105 kB
Erstellt
07.10.15, 17:15
Aktualisiert
27.01.18, 13:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XIX. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Datum:
Bezirksamt
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
0380/XIX
21.02.2013
Ursprungsdrucksachenart:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt
,,
Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Verordnung über die
Gestaltung baulicher Anlagen in der Borsigsiedlung im Bezirk
Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee
Beratungsfolge:
Datum
13.03.2013
Gremium
BVV Reinickendorf
BVV/017/2013
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
beantwortet von ___________________________
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
19.02.2013
Drucksache Nr.
XIX. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend der
Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Verordnung über die Gestaltung baulicher
Anlagen in der Borsigsiedlung im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.02.2013 beschlossen:
Das Bezirksamt erlässt nachstehende Bekanntmachung:
Bekanntmachung
über die Unwirksamkeit der Verordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen in
der Borsigsiedlung im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee,
„Gestaltungsverordnung Borsigsiedlung“
„Die durch Verordnung des Bezirksamtes Reinickendorf vom 29. Mai 2001 erlassene
Gestaltungsverordnung Borsigsiedlung, verkündet am 17. Juli 2001 (GVBL. S. 223), ist
unwirksam.“
Berlin, den
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Frank Balzer
Bezirksbürgermeister
Martin Lambert
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Umwelt,
Ordnung und Gewerbe
Begründung:
Für die Borsigsiedlung in Heiligensee wurde der Denkmalschutz im Jahre 2000 aufgehoben.
Um den Charakter dieser erhaltenswerten Wohnsiedlung aus den 20er Jahren weiterhin zu
wahren, entschloss man sich bezirklicherseits im Jahre 2001 eine Gestaltungsverordnung zu
erlassen, die inhaltlich mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt wurde und eine Ergänzung der
ebenfalls erarbeiteten Bebauungspläne XX-240a-g darstellte. Der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung wurde die Absicht des Erlasses einer Gestaltungsverordnung mit Schreiben
vom 19. April 2001 (Abt. ID, IA, IC) angezeigt und von der Abteilung IC mit Schreiben vom 25.
April 2001 mit der Aussage „ohne Bedenken“ bestätigt.
Rechtsgrundlage war das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der
Fassung vom 07. November 1999 (GVBl S. 578 ff.). Der § 12 Abs. 3 der Rechtsverordnung
bestimmte, dass das Bezirksamt die Gestaltungsverordnung nach § 12 Absatz 1 erlassen kann.
Daraufhin beschloss das Bezirksamt Reinickendorf in seiner Sitzung am 29. Mai 2001 die
Rechtsverordnung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Borsigsiedlung, die dann im
Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vom 17. Juli 2001 (Nr. 27) auf S. 223 bekannt
gemacht wurde. Im Jahre 2003 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei einer
Überprüfung der Rechtsgrundlagen festgestellt, dass der Senat die Bezirke nicht ermächtigen
durfte, Gestaltungsverordnungen zu erlassen, da § 12 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuches (AGBauGB) dem Artikel 64 der Verfassung von Berlin widerspricht.
Gestaltungssatzungen sind nicht durch Bundesrecht als Satzung zu regeln, sondern dem
Landesrecht zugewiesen. Die im Mai 2001 auf der Grundlage von § 12 AGBauGB erlassene
,,Gestaltungsverordnung Borsigsiedlung" war daher unwirksam und konnte nicht weiter
angewandt werden.
Eine formale Aufhebung durch das Bezirksamt Reinickendorf oder die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung ist nicht erfolgt, denn eine aufgrund fehlender Rechtsgrundlage unwirksame
Verordnung kann nicht aufgehoben werden, da sie gar nicht hätte beschlossen und in Kraft
treten dürfen. In der Folgezeit und bis heute werden die für die Verordnung erarbeiteten
Gestaltungsregelungen als Leitlinien im Rahmen der Erhaltungsverordnung (Bestandteil der
Bebauungspläne) angewandt.
Anlässlich eines Schreibens der Siedlergemeinschaft vom Mai 2012 wurde der Umgang mit der
nicht mehr wirksamen Gestaltungsverordnung zwischen dem Fachbereich Stadtplanung und
Denkmalschutz und dem bezirklichen Rechtsamt thematisiert und geprüft. In Abstimmung mit
den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt sowie für Justiz und
Verbraucherschutz wurde im Sinne einer Rechtsklarheit Einigung dahingehend erzielt, dass
eine Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Verordnung im Gesetz- und
Verordnungsblatt nachgeholt werden soll.
Rechtsgrundlagen
§ 64 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch
das elfte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 17. März 2010 (GVBL. I Nr. 9
S. 134)
Frank Balzer
Martin Lambert
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,
Umwelt, Ordnung und Gewerbe