Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
07.10.15, 19:25
Aktualisiert
27.01.18, 12:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Bezirksamt
Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten
Datum:
1310/XVIII
12.05.2011
Ursprungsdrucksachenart:
Empfehlung
Ursprungsinitiator:
SPD-Fraktion
Uwe Brockhausen, Nicole Borkenhagen
Kurzzeitiges Parken im Eichborndamm Ecke Alt-Wittenau
Beratungsfolge:
Datum
08.12.2010
27.01.2011
09.03.2011
08.06.2011
Gremium
BVV Reinickendorf
Verkehrs-A.
BVV Reinickendorf
BVV Reinickendorf
BVV/047/2010
Ver/024/2011
BVV/050/2011
BVV/053/2011
überwiesen
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
� beantwortet von ___________________________
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�
�
�
�
�
�
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
10.05.2011
Drucksache Nr. 1310
XVIII. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung
Kurzzeitiges Parken im Eichborndamm Ecke Alt-Wittenau
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 09.03.2011 Drucksache Nr. 1310/XVIII -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass auf
dem Eichborndamm an der Höhe zwischen den beiden Einmündungen der Teilfahrbahnen der
Straße Alt-Wittenau in nördlicher Richtung die vorhandenen Parkplätze innerhalb der
Geschäftszeiten nur für kurzzeitiges Parken ausgewiesen werden.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist der §
45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf die Straßenverkehrsbehörde die
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung im Straßenverkehr beschränken.
Ferner unterliegt die Straßenverkehrsbehörde bei ihren Prüfungen den Vorschriften der §§ 39
Abs. 1 sowie 45 Abs. 1 und 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach Verkehrszeichen nur
dort anzubringen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Zudem gehört das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Gemeingebrauch an der
Straße. Bei dem hohen Grad der Motorisierung und der weiteren zunehmenden Verkehrsdichte
in unserer Stadt sind die Straßenverkehrsbehörden gehalten, Beschränkungen für den
ruhenden Verkehr nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Erfordernisses anzuordnen.
In analoger Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu § 13 StVO sind Kurzzeitparkzonen vor
allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht
werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau
begrenzte Zeit parken können. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf den fließenden
Verkehr zu prüfen.
2
Im Gegensatz zur Einrichtung einer Kurzzeitparkzone bspw. im Umfeld des Kurt-SchumacherPlatzes oder in der im Ortsteil Tegel gelegenen Berliner Straße, die für eine Vielzahl von
Geschäften einer erheblichen Anzahl potentieller Kunden zur Verfügung steht, ist die
Notwendigkeit zur Bereitstellung der hier in Rede stehenden Kurzzeitparkplätze zweier Anlieger
kritisch zu betrachten.
Selbst wenn hier eine größere Anzahl von Geschäften vorzufinden wäre, ist aber zu
berücksichtigen, dass der Eichborndamm vor der hier gewünschten Kurzzeitparkzone über
lediglich eine Fahrspur (geradeaus) in Richtung Norden verfügt. Diese mit ständig wechselndem
Park-Suchverkehr zu blockieren hätte zur Folge, dass die Aufrechterhaltung des fließenden
Verkehrs des von täglich zwischen 15.000 und 20.000 Kraftfahrzeugen befahrenen
Eichborndammes (Quelle: FIS-Broker, Zählung des täglich durchschnittlichen Verkehrs 2005)
nicht mehr gewährleistet werden kann.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Maßnahmen der hier vorgeschlagenen Art aus
verkehrlicher Sicht behördlicherseits nicht angeordnet werden.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 1310/XVIII damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer
Bezirksbürgermeister
Thomas Ruschin
Bezirksstadtrat