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Daten

Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
07.10.15, 19:25
Aktualisiert
27.01.18, 12:51

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin XVIII. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache-Nr: Aktueller Initiator: Bezirksamt Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Datum: 1310/XVIII 12.05.2011 Ursprungsdrucksachenart: Empfehlung Ursprungsinitiator: SPD-Fraktion Uwe Brockhausen, Nicole Borkenhagen Kurzzeitiges Parken im Eichborndamm Ecke Alt-Wittenau Beratungsfolge: Datum 08.12.2010 27.01.2011 09.03.2011 08.06.2011 Gremium BVV Reinickendorf Verkehrs-A. BVV Reinickendorf BVV Reinickendorf BVV/047/2010 Ver/024/2011 BVV/050/2011 BVV/053/2011 überwiesen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Sachverhalt: Text siehe Anlage Ergebnis � beantwortet von ___________________________ � � � � � � � � Kenntnis genommen beschlossen/Zustimmung/Annahme beschlossen mit Änderung abgelehnt für erledigt erklärt vertagt zurückgezogen überwiesen in den _____________________________ (federführend) mitberatend in den _____________________________ Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten An die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Reinickendorf 10.05.2011 Drucksache Nr. 1310 XVIII. WP Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung Kurzzeitiges Parken im Eichborndamm Ecke Alt-Wittenau Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 09.03.2011 Drucksache Nr. 1310/XVIII -: „Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass auf dem Eichborndamm an der Höhe zwischen den beiden Einmündungen der Teilfahrbahnen der Straße Alt-Wittenau in nördlicher Richtung die vorhandenen Parkplätze innerhalb der Geschäftszeiten nur für kurzzeitiges Parken ausgewiesen werden.“ wird gemäß § 13 BezVG berichtet: Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist der § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr beschränken. Ferner unterliegt die Straßenverkehrsbehörde bei ihren Prüfungen den Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 sowie 45 Abs. 1 und 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach Verkehrszeichen nur dort anzubringen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zudem gehört das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Gemeingebrauch an der Straße. Bei dem hohen Grad der Motorisierung und der weiteren zunehmenden Verkehrsdichte in unserer Stadt sind die Straßenverkehrsbehörden gehalten, Beschränkungen für den ruhenden Verkehr nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Erfordernisses anzuordnen. In analoger Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu § 13 StVO sind Kurzzeitparkzonen vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf den fließenden Verkehr zu prüfen. 2 Im Gegensatz zur Einrichtung einer Kurzzeitparkzone bspw. im Umfeld des Kurt-SchumacherPlatzes oder in der im Ortsteil Tegel gelegenen Berliner Straße, die für eine Vielzahl von Geschäften einer erheblichen Anzahl potentieller Kunden zur Verfügung steht, ist die Notwendigkeit zur Bereitstellung der hier in Rede stehenden Kurzzeitparkplätze zweier Anlieger kritisch zu betrachten. Selbst wenn hier eine größere Anzahl von Geschäften vorzufinden wäre, ist aber zu berücksichtigen, dass der Eichborndamm vor der hier gewünschten Kurzzeitparkzone über lediglich eine Fahrspur (geradeaus) in Richtung Norden verfügt. Diese mit ständig wechselndem Park-Suchverkehr zu blockieren hätte zur Folge, dass die Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs des von täglich zwischen 15.000 und 20.000 Kraftfahrzeugen befahrenen Eichborndammes (Quelle: FIS-Broker, Zählung des täglich durchschnittlichen Verkehrs 2005) nicht mehr gewährleistet werden kann. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Maßnahmen der hier vorgeschlagenen Art aus verkehrlicher Sicht behördlicherseits nicht angeordnet werden. Wir bitten, die Drucksache Nr. 1310/XVIII damit als erledigt zu betrachten. Frank Balzer Bezirksbürgermeister Thomas Ruschin Bezirksstadtrat