Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
164 kB
Erstellt
07.10.15, 20:23
Aktualisiert
27.01.18, 23:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XIX. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Bezirksamt
Abt. Jugend, Familie, Gesundheit und Soziales
Datum:
1395/XVIII
01.11.2011
Ursprungsdrucksachenart:
Ersuchen
Ursprungsinitiator:
FDP-Fraktion
Andreas Vetter, Heinz-Jürgen Schmidt,
Beatrix Weller-Bechtold
Einhaltung der Kampfhundeverordnung kontrollieren
Beratungsfolge:
Datum
09.03.2011
28.03.2011
11.05.2011
16.11.2011
Gremium
BVV Reinickendorf
BüDOrdV-A.
BVV Reinickendorf
BVV Reinickendorf
BVV/050/2011
BüD/029/2011
BVV/052/2011
BVV/002/2011
überwiesen
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
� beantwortet von ___________________________
�
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�
�
�
�
�
�
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Jugend, Familie, Gesundheit und Soziales
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
02.08.2011
Drucksache Nr. 1395
XVIII. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung
„Einhaltung der Kampfhundeverordnung kontrollieren“
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 11.05.2011 Drucksache Nr. 1395/XVIII - :
„Das Bezirksamt wird ersucht, die Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von
Hunden in Berlin im Bezirk zu gewährleisten.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Das „Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin” (HundeG Berlin) unterscheidet
zwischen
a) auffällig gewordenen Hunden (§ 4 Abs. 1) und
b) Hunden, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten (§ 4 Abs. 2). Dieses gilt
ebenso für Kreuzungen dieser Rassen untereinander und Kreuzungen mit anderen Rassen.
Die Zuständigkeit liegt bei den bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern.
Folgende Rassen sind im HundeG aufgeführt:
1. Pit-Bull
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Tosa Inu
5. Bullmastiff
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasiliero
8. Mastin Espanol
9. Mastino Napoletano
10. Mastiff
Für die vorgenannten Rassen gilt ein genereller Maulkorb- und Leinenzwang beim Führen in
der Öffentlichkeit.
Für die Rassen unter 1. bis 4. gilt zusätzlich:
Wesenstest für den Hund (fehlendes aggressives Verhalten)
Sachkundenachweis (für das Führen eines Listenhundes)
Pol. Führungszeugnis
Haftpflichtversicherung (gilt für alle Hunde)
Transponderkennzeichnung (gilt für alle Hunde)
Sind diese Bedingungen erfüllt, erhält der Besitzer die ”grüne Plakette”. Für die Zwischenzeit
wird ihm eine Anmeldebestätigung ausgehändigt.
Kommt der Hundebesitzer den o. g. Auflagen auch nach wiederholter Aufforderung nicht nach,
erhält dieser die Anordnung, den Hund abzuschaffen in Verbindung mit einem Haltungsverbot
von Listenhunden. Kommt der Besitzer der Abschaffung nicht nach, wird der Hund im Rahmen
des unmittelbaren Zwangs durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt eingezogen.
Dies geschieht in ca. 20% der Anmeldeverfahren.
Situation
Bis auf sehr wenige Ausnahmen kommen die Besitzer der ersten 4 Rassen ihrer Anzeigepflicht
nicht nach. Auch wird nicht selten gegen die Maulkorb- und Leinenpflicht verstoßen.
Arbeitsabläufe
Verstöße gegen das Hundegesetz Berlin werden in Reinickendorf i. d. R. durch den
Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) des hiesigen Ordnungsamtes vor Ort festgestellt. Besteht
der Verdacht, dass es sich bei einem Tier um einen nicht angemeldeten Hund gem. § 4 (2)
HundeGBln. handelt, werden die Personalien und der Sachverhalt auf einem beim
Ordnungsamt eigens entwickelten Erhebungsbogen eingetragen und zusammen mit einem
Foto des Hundes an das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt weitergeleitet. Hier wird dann
wie oben erwähnt verfahren, wenn es sich nach dem Gutachten von 2 amtlichen Tierärzten
tatsächlich um einen Hund gem. § 4 (2) HundeGBln. handelt.
Diese Verfahrensweise des AOD wird auch bei Verstößen gegen die Maulkorb- und
Leinenpflicht angewandt. Hier werden dann durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Verstöße werden jeweils mit 250,- Euro geahndet.
Bei wiederholten Verstößen, u. U. in Verbindung mit Bissvorfällen, wird die Abschaffung des
Hundes und ein Haltungsverbot für gefährliche Hunde verfügt. Kommt der Besitzer dieser
Auflage nicht nach, wird die Wegnahme des Hundes im Rahmen des unmittelbaren Zwangs
angeordnet.
Genaue Zahlen könne hier nicht angegeben werden, weil keine getrennte Erfasssung für
anmeldepflichtige, sonstige Listenhunde und sonstige (bissige) Hunde erfolgt.
Zahlen und Entwicklung
Derzeit sind 746 Listenhunde in Reinickendorf gemeldet.
Die Zahl der ermittelten Verdachtsfälle durch den AOD ist rückläufig, von ca. 100 im Jahr 2009
auf ca. 50 im Jahr 2010. Auch die Zahl der Bürgerbeschwerden über gefährliche Hunde und
Verstöße gegen Maulkorb- und Leinenzwang hat abgenommen, von 20 im Jahr 2008 auf 10 im
Jahr 2010.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 1395/XVIII damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer
Bezirksbürgermeister
Andreas Höhne
Bezirksstadtrat