Daten
Kommune
Berlin Reinickendorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
115 kB
Erstellt
07.10.15, 21:01
Aktualisiert
27.01.18, 23:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Reinickendorf von Berlin
XIX. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache-Nr:
Aktueller Initiator:
Datum:
Bezirksamt
Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
0273/XIX
11.10.2012
Ursprungsdrucksachenart:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt
,,
Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
12-26B vom 17. Juni 2010 mit Deckblatt vom 29. April 2011 für den
Bereich zwischen der Großkopfstraße, dem Dankeskirchhof, der
Gotthardstraße, der Scharnweberstraße, der Ollenhauerstraße,
einschließlich der Friedrich-Karl-Straße und der Blankestraße sowie
für die Grundstücke Von-der-Gablentz-Straße 3/15, 19 / 23,
Ollenhauerstraße 134/Von-der-Gablentz-Straße 1, Ollenhauerstraße
135 – 138; Scharnweberstraße 17-20B/Ollenhauer Straße 139,
Scharnweberstraße 21 – 24, 130 – 138 im Bezirk Reinickendorf,
Ortsteil Reinickendorf
Beratungsfolge:
Datum
14.11.2012
Gremium
BVV Reinickendorf
BVV/013/2012
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Ergebnis
beantwortet von ___________________________
Kenntnis genommen
beschlossen/Zustimmung/Annahme
beschlossen mit Änderung
abgelehnt
für erledigt erklärt
vertagt
zurückgezogen
überwiesen in den _____________________________ (federführend)
mitberatend in den _____________________________
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die
Bezirksverordnetenversammlung
von Berlin-Reinickendorf
09.10.2012
Drucksache Nr.
XIX. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des
Erlasses der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B vom 17. Juni 2010
mit Deckblatt vom 29. April 2011 für den Bereich zwischen der Großkopfstraße, dem
Dankeskirchhof, der Gotthardstraße, der Scharnweberstraße, der Ollenhauerstraße,
einschließlich der Friedrich-Karl-Straße und der Blankestraße sowie für die Grundstücke Vonder-Gablentz-Straße 3/15, 19 / 23, Ollenhauerstraße 134/Von-der-Gablentz-Straße 1,
Ollenhauerstraße 135 – 138; Scharnweberstraße 17-20B/Ollenhauer Straße 139,
Scharnweberstraße 21 – 24, 130 – 138 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
2012 beschlossen:
Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 12-26B
im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf
vom
2012
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes
zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§1
Der Bebauungsplan 12-26B vom 17. Juni 2010 mit Deckblatt vom 29. April 2011 für den
Bereich zwischen der Großkopfstraße, dem Dankeskirchhof, der Gotthardstraße, der
Scharnweberstraße, der Ollenhauerstraße, einschließlich der Friedrich-Karl-Straße und der
Blankestraße sowie für die Grundstücke Von-der-Gablentz-Straße 3/15, 19 / 23,
Ollenhauerstraße 134/Von-der-Gablentz-Straße 1, Ollenhauerstraße 135 – 138;
Scharnweberstraße 17-20B/Ollenhauer Straße 139, Scharnweberstraße 21 – 24, 130 – 138
im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den
durch Verordnung vom 13. November 1962 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-1
im Bezirk Reinickendorf
(GVBl. S 1228), durch Verordnung vom 4. August 1959 über die Festsetzung des
Bebauungsplans XX-23 im Bezirk Reinickendorf (GVBl. S. 894), durch Verordnung vom 15.
September 1967 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-109 im Bezirk Reinickendorf
(GVBl. S. 1357), durch Verordnung vom 10. Mai 1967 über die Festsetzung des
Bebauungsplans XX-128 im Bezirk Reinickendorf (GVBl. S. 706) und durch Verordnung vom
25. Oktober 1967 über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-134 im Bezirk
Reinickendorf (GVBl. S. 1469) festgesetzten Bebauungsplan.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt.
Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Vermessung, eine
beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Reinickendorf von
Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung
und Denkmalschutz, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die
Geltendmachung
und
die
Herbeiführung
der
Fälligkeit
etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Frank Balzer
Martin Lambert
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Umwelt,
Ordnung und Gewerbe
Begründung:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18. April 2012 mit Drucksache Nr.
0019/XIX den Bebauungsplan 12-26B und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung
des Bebauungsplans beschlossen.
Der Bebauungsplan 12-26B und der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des
Bebauungsplans 12-26B wurden gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt am 7. Mai 2012 zur Rechtsprüfung angezeigt. Mit Schreiben vom
9. Juli 2012 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan festgesetzt werden kann,
da keine Beanstandungen erhoben werden. Die hier genannten Hinweise zu redaktionellen
Änderungen wurden eingearbeitet.
Das Bezirksamt setzt den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung
fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-26B wird im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509).
§ 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692).
§ 36 Abs. 2c Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG Bln) in der Fassung vom 10.
November 2011 (GVBl. S. 692)
Anlagen: a) Übersichtsplan
b) Begründung zum Bebauungsplan 12-26B
c) Vermerk – Überarbeitung nach Rechtsprüfung vom 9. Juli 2012
Frank Balzer
Martin Lambert
Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat