Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
07.10.15, 22:27
Aktualisiert
27.01.18, 11:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
des Bezirksamtes
VII-0871
Ursprungsdrucksachenart: Antrag,
Ursprungsinitiator: Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
14.01.2015
12.02.2015
25.03.2015
23.09.2015
BVV
StadtGrü
BVV
BVV
BVV/ 028/VII
StadtGrü/065/VII
BVV/ 030/VII
BVV/ 034/VII
überwiesen
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Betreff: Stadtquartier "Wilhelmsruher Tor"
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 15.09.2015
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0871
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.2015
Drucksache-Nr.:
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VII-0871
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Stadtquartier „Wilhelmsruher Tor“
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 30. Sitzung am 25.03.2015 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VII-0871 –
„Das Bezirksamt wird ersucht,
zeitnah (noch im ersten Quartal 2015) durch einen Aufstellungsbeschluss das
Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung zu beginnen und schnellstmöglich im
Verfahren einen städtebaulichen Vertrag zu verhandeln und abzuschließen.
Im städtebaulichen Vertrag sollen die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
Sicherstellung einer integrierten Gesamtentwicklung der Fläche durch
Nutzungsmischung und städtebauliche Gesamtqualität
Errichtung von ca. 250 Wohneinheiten mit in etwa gleichen Anteilen von kleinen
Wohnungen für Single-Haushalte und größeren für Familien geeignete
Wohnungen, einschließlich Tiefgarage
Herstellung dieser Wohnungen überwiegend in Mehrfamilienhausbauweise, die
sich städtebaulich an der Umgebung orientiert und denkmalpflegerischen
Aspekten Rechnung trägt
Bereitstellung von mindestens einem Drittel dieser Wohnungen für Mieterinnen
und Mieter mit geringem Einkommen und Begrenzung der Miete auf maximal 30
Prozent des Nettohaushaltseinkommens
Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer Kapazität für mindestens 125 Kinder
Außerdem ist im städtebaulichen Vertrag festzuhalten, wie sich die Eigentümer an der
gegebenenfalls notwendigen Ausweitung von Standorten der bezirklichen
Daseinsvorsorge beteiligen.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, die mit der Schaffung eines neuen
Stadtquartiers verbundenen Konsequenzen für das gewachsene Wilhelmsruher
Ortszentrum im Rahmen des Zentrenkonzeptes des Bezirks Pankow sowie für die
notwendige Infrastruktur, etwa bei der Schulbedarfsplanung und der Verkehrsplanung,
rechtzeitig zu berücksichtigen.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Stadtentwicklungsamt hat mit den Projektentwicklern im Vorfeld über einen
längeren Zeitraum über die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
diskutiert und Abstimmungen zu einem Konzept durchgeführt. Es erfolgte eine
Vorstellung des Vorhabens durch den Projektentwickler im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Grünanlagen am 5. Mai 2014, auf die das Ersuchen Bezug
nimmt.
Seit Dezember 2014 wurde das Konzept verwaltungsintern weiter vertieft und mit
einzelnen Fachbehörden abgestimmt. Dazu fand im ersten Quartal 2015 eine kurze
Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen statt.
Mit Beschluss des Bezirksamtes vom 16.06.2015 (Vorlage Nr.: VII-1270/2015) wurde
die Aufstellung des Bebauungsplans 3-18 für die Grundstücke Tollerstraße 1 – 4, die
westlich der Straße 78 gelegenen Grundstücke und das Gelände der Kleingartenanlage
„Am Bahnhof Wilhelmsruh“, die Grundstücke Kopenhagener Straße 82 und 96, das
Flurstück 29 der Flur 145 sowie einen Abschnitt der Tollerstraße im Bezirk Pankow,
Ortsteile Wilhelmsruh und Niederschönhausen, beschlossen. Weiterhin hat das
Bezirksamt beschlossen, das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 3-18 im
Regelverfahren mit der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m.
§ 2a BauGB weiterzuführen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am
10.07.2015 (Abl. S. 1458).
Seit August 2014 soll die Leitlinie für den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin
(Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung) Anwendung finden. Davon ist
auch das Planverfahren 3-18, „Wilhelmsruher Tor“, betroffen. Die erforderliche
Zustimmungserklärung von Seiten des Vorhabenträgers, d. h. die Grundzustimmung
zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung, liegt dem
Stadtentwicklungsamt seit 24.11.2014 vor. Damit wurde u. a. die Bereitschaft zum
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages und zur Übernahme der Planungskosten
erklärt.
Konkrete Verhandlungen eines städtebaulichen Vertrages haben bisher nicht
stattgefunden bzw. stehen noch bevor. Mit Durchführung der gesetzlich
vorgeschriebenen Beteiligungsschritte gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB müssen
zunächst die einzelnen durch den Vertrag zu berücksichtigenden Belange ermittelt und
in Abstimmung mit den Fachabteilungen des Bezirksamtes bewertet werden.
Eine Verhandlung des städtebaulichen Vertrages im Vorfeld würde den Erfordernissen
unter Umständen vorgreifen und damit möglicherweise einer sachgerechten Abwägung
entgegenstehen (Kopplungsverbot).
Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages muss spätestens vor der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen, d. h. der Gesetzgeber räumt bis zu diesem
Verfahrensschritt entsprechend Zeit ein. Nichtsdestotrotz können Verhandlungen über
einen städtebaulichen Vertrag unter Berücksichtigung der im Ersuchen zum Ausdruck
gebrachten Inhalte mit Beginn des laufenden Verfahrens aufgenommen werden. Die
konkreten, erforderlichen Vertragsinhalte werden sich aber unter Berücksichtigung der
Angemessenheit im Laufe des Verfahrens zeigen.
Der abzuschließende städtebauliche Vertrag soll alle vom Projektentwickler zu
übernehmenden Pflichten regeln, die Folge oder Voraussetzung des geplanten
Vorhabens sind. Dazu zählen insbesondere Folgekosten von
Erschließungsmaßnahmen, sozialer Infrastruktur wie Kindertagesstätten- und
Grundschulplätze, von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum sowie die
Kosten des Bebauungsplanverfahrens, einschließlich notwendiger Gutachterkosten.
Der Umfang dieser Leistungen unterliegt dem Grundsatz der Angemessenheit.
Im Zentrenkonzept, in seiner noch gültigen Fassung von 2005, ist der Bereich als
„Nahversorgungszentrum“ dargestellt. Zurzeit wird das Zentrenkonzept überarbeitet und
aktualisiert. Städtebauliche Entwicklungen werden hier berücksichtigt, mit einem
Ergebnis ist jedoch vor Ende 2015 nicht zu rechnen.
Gleiches gilt für die Überarbeitung des Konzeptes für die soziale und grüne
Infrastruktur. Auch hier werden aktuelle Entwicklungen berücksichtigt, ein Ergebnis wird
nicht vor Ende 2015 vorliegen.
Die in Vorbereitung befindliche frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB soll dazu dienen, dass die Belange der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange frühzeitig und in angemessener Weise Berücksichtigung
finden.
Da der Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen im weiteren Verfahrensablauf
über die Ergebnisse der förmlichen Behördenbeteiligung und den Beschluss über die
Öffentlichkeitsbeteiligung informiert werden wird, kann zu diesem Anlass über die
Umsetzbarkeit der einzelnen Punkte im städtebaulichen Vertrag berichtet werden.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung