Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
Antwort BA.doc
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Erstellt
08.10.15, 14:27
Aktualisiert
28.01.18, 04:48
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Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 10. Januar 2014
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung 4200
Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin
Vorsteher, Herr Bosse
Fraktionen DIE LINKE., SPD, CDU,
Bündnis 90/Die Grünen, DIE PIRATEN in Lichtenberg
BVO der NPD
über
Bezirksbürgermeister
Herrn Geisel
Große Anfrage DS/1029/VII der Fraktion der SPD
Betreff: Wönnichstraße
Das Bezirksamt beantwortet o.g. Anfrage wie folgt:
Städtebauliche Dimension
Zu 1. Wann wurde im Ausschuss „Ökologische Stadtentwicklung“ bzw. dessen Vorläufer-ausschuss der VI. Wahlperiode erstmals zu dem Bauvorhaben zwischen Weitling-straße und Wönnichstraße informiert?
Nach vorliegenden Informationen wurde über die Zurückstellung des Bauvorhabens zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters auf dem Grundstück Wönnichstraße 6-8 erstmals in der 60. Sitzung der VI. Wahlperiode des Ausschusses für Stadtentwicklung / Bauen und Verkehr am 16. August 2011 informiert.
Zu 2. Welche Zielsetzung hatte der Bebauungsplan XVII-72 hinsichtlich Wohnungsbau und Einhandelsflächen?
Abgeleitet aus den für das Plangebiet geltenden städtebaulichen Zielen der Sanierungs-rahmenplanung für das ehemalige Sanierungsgebiet Weitlingstraße sollen seit dem Aufstellungsbeschluss Mitte der 1990er Jahre die gesamten privaten Grundstücke im Plangeltungsbereich als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Das Gebiet dient damit vorwiegend dem Wohnen. Ebenfalls allgemein zulässig sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kulturelle, soziale, gesund-heitliche und sportliche Zwecke.
Zielstellung des Bebauungsplans XVII-72 war die Wiederherstellung der Blockränder im Umfeld des Bahnhofs Lichtenberg durch fünf- bzw. ausnahmsweise sechsge-schossige Wohngebäude. Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden in Form einer Baukörperausweisung mit Baugrenzen festgesetzt. Die straßenseitigen Baufluchten fallen hauptsächlich mit den Straßenbegrenzungslinien zusammen. Die Bebauungstiefe für die fünfgeschossigen Hauptgebäude beträgt einheitlich 13 m. Zusätzlich wäre im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches eine eingeschossige insgesamt 25 m tiefe Funktionsunterlagerung möglich. Der Blockinnenbereich sollte grundsätzlich nicht über-baubar sein. Oberirdische Stellplätze waren nicht vorgesehen.
Zu 3. Aus welchen Gründen wurde eine Veränderungssperre über den Bebauung-splan gelegt? Wie sah der Vorbescheidantrag aus, der zur Belegung mit einer Ver-änderungssperre führt? An welchen Stellen widersprach der Vorbescheidantrag den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans XVII-72?
Ziel des Bebauungsplanes XVII-72 ist für das in Rede stehende Grundstück eine block-randschließende fünfgeschossige Bebauung mit wohngebietstypischen Nutzungen.
Da das an das damalige Stadtplanungs- und Vermessungsamt ergangene Stellung-nahmeersuchen des damaligen Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes vom 1. Juni 2011 mit dem beantragten Vorhaben zum Neubau eines Verbrauchermarktes für das Grund-stück Wönnichstraße 6-8 (umfasst die Flurstücke 368 und 100 der Flur 711), welches den städtebaulichen Zielen widersprach und zu befürchten war, dass die Durch-führung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, ist gemäß § 14 Ab. 1 BauGB zur Sicherung der Planungsziele die Ver-änderungssperre XVII-72/24 erlassen worden.
Mit dem Vorbescheid beantragte der Antragsteller die Klärung von 5 Einzelfragen zu folgendem Vorhaben: Geplant war die Errichtung eines eingeschossigen Lebensmittel-marktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m², einer Bruttogeschossfläche von 1.166 m² und mindestens 60 Pkw-Stellplätzen. Der geplante Baukörper sollte von der Wönnich-straße zurückgesetzt werden und einen Abstand von 3 m zur südlichen Grund-stücksgrenze haben. Das Gebäude hatte eine (typische) rechteckige Form mit An-bauten / Dachüberbauten für Anliefer-Laderampe, Einkaufswagenraum und Eingangs-bereich. Die Anlieferung sollte an der östlichen Gebäudeseite bzw. entlang der Wönnichstraße erfolgen. Die geplanten Stellplätze wurden im Norden positioniert. Über 2 Grundstückszufahrten sollte das in Rede stehende Grundstück verkehrlich an die öffentliche Straße angebunden werden, über die Weitlingstraße und über die Wönnichstraße. Eine Flächenberechnung lag dem Antrag nicht bei. Augenscheinlich sollte das Grundstück zu 90 Prozent versiegelt werden.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 wurde durch das damalige Stadtplanungs- und Vermessungsamt an das damalige Bau- und Wohnungsaufsichtsamt beantragt, den vorliegenden Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB zurückzustellen. Die planungs-rechtliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens wurde nicht abschließend geprüft, da nach dem Erlass der Veränderungssperre dieser Antrag zurückgezogen wurde.
Zu 4. Wurde zum Zeitpunkt der Aufhebung der Veränderungssperre aktiv an der Festsetzung des Bebauungsplans gearbeitet? Welchen Stand hatte das Bebauungs-planverfahren zu diesem Zeitpunkt? Warum wurden die Hinweise der Fachmitarbeiter, die für eine Festsetzung des Bebauungsplanverfahrens warben, ignoriert?
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf XVII-72 gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im November / Dezember 2011 durchgeführt. Das Ergebnis hat das Bezirksamt in seiner Sitzung am 13. März 2012 beschlossen.
Insgesamt 28 Behörden, Träger öffentlicher Belange, Fachverwaltungen des Senats und des Bezirks wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20. März 2012, einem Planentwurf und der Begründung, zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs aufgefordert. Des Weiteren wurde der Ausschuss Öko-logische Stadtentwicklung mit einem Exemplar des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung informiert. Innerhalb eines Monats haben sich insgesamt 25 Behörden fristgerecht beteiligt. Anschließend wurden die eingegangenen Stellungnahmen unter-einander und gegeneinander abgewogen.
Der Arbeitsauftrag an die zuständigen Sachbearbeiter des Fachbereichs Stadtplanung im Stadtentwicklungsamt (neue Ämterstruktur) zur Aufhebung der Veränderungssperre XVII-72/24 erfolgte am 9. Juli 2012. Danach wurde innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes eine Baugenehmigung zum Bau eines eingeschossigen Lebensmittelmarktes mit einer Stellplatzanlage erteilt. Seit dem ruht das Bebauungs-planverfahren.
Zu 5. Warum wurde entgegen der Empfehlung der besonderen Schutzmaßnahmen im Bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept (beispielsweise auf Seite 115 im Zentrenpass 04-22 Ortsteilzentrum Weitlingkiez), das die Genehmigung jeglicher Anträge für neue Lebensmittelmärkte an Einzelhandelsstandorten im Ortsteilzentrum Weitlingkiez ausschließt, das Genehmigungsverfahrens vorangetrieben? Wurde der Widerspruch zum Bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept des Bauantrages im Bezirksamt zur Aufhebung der Veränderungssperre erläutert? Wann und wie wurden die Bezirksverordneten über den Widerspruch zum Zentren- und Einzelhandels-konzept informiert?
Es besteht kein Widerspruch. Das Zentren- und Einzelhandelskonzept sagt aus, dass weitere Lebensmittelmärkte außerhalb des Ortsteilzentrums abzulehnen sind. Der be-antragte und genehmigte Lebensmittelmarkt befindet sich jedoch innerhalb des Orts-teilzentrums und ist daher zulässig.
Zu 6. Was hat das Bezirksamt dazu bewogen, sich zu Beginn der VII. Wahlperiode für eine Aufhebung der am Ende der VI. Wahlperiode in Kraft gesetzten Ver-änderungssperre auszusprechen? Welche konkreten städtebaulichen Änderungen im Bauantrag gaben hierfür den Ausschlag?
Die Änderung des Bauvorhabens dahingehend, dass eine 2-geschossige Blockrand-bebauung beantragt wurde und dass ein zusätzliches Potential für eine Wohnbebau-ung zur Wönnichstraße vorgesehen ist, waren wesentliche Gründe für eine neue Be-trachtung des Vorhabens.
Zu 7. Welchen Unterschied gibt es zwischen der im Vorbescheidantrag beantragten und mit der Veränderungssperre verhinderten baulichen Situation einerseits und der derzeit fertig gestellten baulichen Situation andererseits?
Im Vorbescheid wurde ein solitär stehender, eingeschossiger Baukörper für den Ver-brauchermarkt beantragt, der keinerlei Bezug zu seiner Umgebung nahm. Der genehmigte Baukörper bildet einen Blockrand, zumindest an der Kante zur Weitlingstraße gegen-über dem Bahnhofsgebäude. Durch ein Obergeschoss wird die Verbindung zum süd-lichen Nachbargebäude Weitlingstraße 11 aufgenommen.
Zu 8. Wurde bei der Erteilung zur Genehmigung zum Bau eines Supermarktes und damit bei Aufhebung der Veränderungssperre für dieses Grundstück das Bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept entsprechend der Beschlusslage der BVV mit herangezogen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Diese Frage wurde bereits in der Antwort zur Frage 5 abgehandelt.
Zu 9. Aus welchem Grund wurde die Veränderungssperre dringlich aufgehoben? Hatte der Investor beim Bezirksamt interveniert und auf eine Rückabwicklung mit dem Liegenschaftsfonds hingewiesen?
Die Dringlichkeit ergab sich aus der Vermeidung eines Zeitverzuges. Eine Intervention hat nicht stattgefunden.
Bauantrag Dimension
Zu 10. Wie beurteilt das Bezirksamt die Tatsache, dass der genehmigte Bauantrag eine Grünfläche zwischen den Stellplätzen und dem Fußweg in der Wönnichstraße vorsieht, der durch die jetzt genehmigte Ausfahrt überbaut wurde? Für den Fall, dass eine Genehmigung für eine solche Ausfahrt existieren sollte: hätte eine solche Genehmigung Auswirkungen auf den genehmigten Bauantrag?
Der bestandskräftigen Baugenehmigung lag ein Lageplan zugrunde, der an der be-treffenden Stelle zur Begrenzung der Stellplatzanlage an deren östlichem Ende auf ganzer Breite eine gärtnerisch anzulegende Fläche in einer Tiefe von 0,95 m ausweist.
Auf dieser Basis hat die Bauausführung zu erfolgen und somit sicherzustellen, dass zur Wönnichstraße keine Ein- und Ausfahrt erfolgen kann. Eine Ausfahrt zur Wönnich-straße ist bauaufsichtlich nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungs-fähig. Zugelassen wurde nach dem Berliner Straßengesetz eine Gehwegsüberfahrt.
Im Widerspruch dazu erfolgte jedoch die Errichtung einer Stellplatzanlage ohne die Grünfläche mit direkter Verbindung zur Gehwegsüberfahrt. Es wurde also abweichend von der erteilten Baugenehmigung gebaut. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 83 Abs. 1, Pkt. 7 BauO Bln dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden. Das dafür erforderliche Verfahren wurde mit Datum vom 2. De-zember 2013 durch den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht eingeleitet.
Ist für die vorgenommene Bauausführung wegen deren materieller Unzulässigkeit keine Baugenehmigung möglich, können rechtmäßige Verhältnisse nur mit einer Beseitigungsanordnung herbeigeführt werden, die notfalls mit den Mitteln des Ver-waltungszwangs durchzusetzen wäre. Genehmigungsfähige Abweichungen von der Baugenehmigung erfordern eine Nachtragsgenehmigung.
Die (nach Straßenrecht) genehmigte Gehwegsüberfahrt hat keinen Einfluss auf die Baugenehmigung (nach Bau- und Planungsrecht). Beide Rechtsbereiche entfalten ihre Wirkung voneinander unabhängig. Ein Anspruch auf Gehwegsüberfahrt macht allerdings keinen Sinn, wenn an der fraglichen Stelle gemäß Bauordnungs- und Bauplanungsrecht eine Überfahrt unzulässig ist; so liegt der Fall hier.
Zu 11. Gibt es bereits eine Bauvoranfrage, Bauantrag oder einen Vorbescheids-antrag zum Bau des Wohnhauses neben dem Supermarkt und wie soll hier die Er-schließung für die Bewohner, die Müllabfuhr und Einsatzfahrzeuge erfolgen? In welchen Eigentumsverhältnissen befindet sich das nicht bebaute Teilgrundstück der Fläche?
Der Fachbereich Stadtplanung wurde durch den Fachbereich Bau- und Wohnungs-aufsicht mit Stellungnahmeersuchen vom 8. Oktober 2012 und ein weiteres Mal mit Datum vom 20. Februar 2013 zur planungsrechtlichen Prüfung zum Neubau eines Mehr-familienhauses aufgefordert. Beiden Vorbescheidsanträgen lag dieselbe Planung zugrunde. Darin war auf einem neu zu bildenden Baugrundstück mit der Lagebezeichnung Wönnichstraße 8, mit einer Größe von 792 m², die Errichtung eines 5-geschossigen Baukörpers in L-Form im Anschluss an das vorhandene Gebäude Wönnichstraße 10 dargestellt. Den oberen Gebäudeabschluss soll ein zusätzliches Staffelgeschoss (sechstes Geschoss) bilden. Der geplante Baukörper soll eine bebaute Grundfläche von 594 m² und eine Geschossfläche von 3.356 m² erhalten. Die Art der geplanten Nutzung – Wohnen – ist planungsrechtlich gemäß § 34 (2) BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zulässig. Die geplante Schließung der Blockecke durch einen mehrgeschossigen Baukörper fügt sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Höhenentwicklung dieses Gebäudes orientiert sich weniger am Nachbarwohnhaus Wönnichstraße 10, sondern am gegenüberliegenden Schulgebäude der Robinson-Grundschule. Auf diese Art wird das etwas zurückversetzte Staffelgeschoss zum Gegen-gewicht für den hohen Dachstuhl der Schule. Das zu beplanende Grundstück liegt an der Wönnichstraße und ist damit öffentlich erschlossen. Detaillierte Aussagen zu Müllabfuhr oder Einsatzfahrzeuge erfolgen in einem Vorbescheidsverfahren nicht.
Mit Datum vom 25. März 2013 wurde der Vorbescheid Nr. 2013/384 für das Bau-vorhaben „Neubau Mehrfamilienhaus“ auf dem Grundstück Wönnichstraße 8 erteilt. In diesem wurde die Frage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bezüglich der Art und des Maßes der Nutzung, der Bauweise und der Erschließung grundsätzlich beantwortet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das gesamte Grundstück im Eigentum der KMLK. Für die Anfahrt der Rettungsfahrzeuge wurden Baulasten eingetragen, somit erfolgte rechtzeitig deren öffentlich-rechtliche Sicherung. Weitere Details bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Zu 12. Zu welchem Zeitpunkt erfolgte der Eigentümerwechsel von der Firma KMLK zur Firma Penny? Zu welchem Zeitpunkt hat das Bezirksamt davon Kenntnis erhalten?
Das Bezirksamt erhält grundsätzlich über die Notariate alle Kaufverträge von Liegen-schaften im Bezirk für die beim Fachbereich Vermessung geführte Kaufpreissamm-lung sowie zur Prüfung des Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB zur Kenntnis. Hierbei handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren, bei dem nur die betroffenen Mit-arbeiter umfänglich informiert sind. Aus Datenschutzgründen ist eine breite Informations-streuung, etwa an die Baugenehmigungsbehörde, nicht zulässig.
Ein Eigentümerwechsel ist der Bauaufsicht nicht bekannt und für das Genehmigungs-verfahren auch nicht relevant; gemäß § 71 Abs. 4 BauO Bln wird die Bauge-nehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, d.h. diese gelten in vollem Umfang für und gegen den Rechtsnachfolger (gleiches gilt für Bauvorbescheide). Der Bauherren-wechsel erfolgte am 1. Juli 2013 und wurde der Bauaufsicht gemeinsam mit der Baubeginnanzeige am 5. Juli 2013 bekannt gegeben.
Zu 13. Wurden die Ausfahrtsschilder an der Ausfahrt Wönnichstraße genehmigt? Wenn ja, wann, durch wen und auf welcher Grundlage?
Die Parkplatzhinweisschilder auf dem Baugrundstück zur Wönnichstraße sind bau-aufsichtlich nicht genehmigt. Auf Grund ihrer Größe (Ansichtsfläche < 2,50 m²) fällt diese „Werbung an der Stätte der Leistung“ gemäß § 62 BauO Bln unter die ver-fahrensfreien Bauvorhaben, jedoch müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Ausfahrt Dimension
Zu 14. Welcher Eigentümer der Fläche zwischen Wönnichstraße und Weitlingstraße hat zu welchem Zeitpunkt für eine Ausfahrt bzw. Gehwegüberfahrt – dauerhaft oder temporär – gestellt (bitte alle Anträge seit 2011 aufführen)? Wie wurden diese jeweils beschieden und wie ist der jeweilige aktuelle Stand?
29.02.2012 Anträge zur Herstellung und Änderung einer Gehwegüberfahrt für Kraft-fahrzeuge Wönnichstraße 6-8 und Weitlingstraße 9 [Rechtsgrundlage: § 9 (2) Berliner Straßengesetz (BerlStrG)], Antragsteller: KMLK Projekt-gesellschaft mbH.
22.03.2012 Persönliche Abgabe der Anträge durch KLMK beim Tiefbau- und Land-schaftsplanungsamt (TLA).
26.03.2012 Eingangsbestätigung an das von der KMLK bevollmächtigte Architektur- und Ingenieurbüro GbR Bartke & Neumann zur Prüfung des Antrages
22.05.2012 Schriftliche Bestätigung des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt an KMLK, dass gegen die Errichtung einer Gehwegüberfahrt in der Wönnich-straße keine Bedenken bestehen (im Bestand waren zwei Gehweg-überfahrten vorhanden); Bauausführung durch das Tiefbau- und Land-schaftsplanungsamt nach Vorschusseinzahlung durch den Antragsteller [Rechtsgrundlage: § 9 (2) Berliner Straßengesetz (BerlStrG)].
07.06.2012 Leistungsbescheid an KMLK über den Vorauszahlungsbetrag für die Herstellung von zwei Gehwegüberfahrten, (1x Gehwegüberfahrt Weit-lingstraße 9 und 1x Gehwegüberfahrt Wönnichstraße 6-8) sowie den Rückbau (2x vorhandener Gehwegüberfahrten Wönnichstraße 6-8) [Rechtsgrundlage: § 9 (2) Berliner Straßengesetz (BerlStrG)].
14.09.2012 Stellungnahmeersuchen des Fachbereichs Bau- und Wohnungsaufsicht für das Bauvorhaben Neubau eines Lebensmittelmarktes Weitlingstraße 9, 10317 Berlin an Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes.
11.10.2012 1. Änderung des Kostenbescheides an KMLK vom 7. Juni 2012; Re-duzierung des Vorauszahlungsbetrages, Annahmesoll / Änderungsan-ordnung, Begründung: Wegfall der Zufahrt in der Wönnichstraße 6-8.
19.10.2012 Stellungnahme des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes an den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht mit Nebenbestimmungen zur Herstellung 1x Gehwegüberfahrt in der Weitlingstraße 9 und den Rück-bau 2x Gehwegüberfahrten in der Wönnichstraße 6-8
09.11.2012 2. Änderung des Kostenbescheides an KMLK vom 7. Juni 2012 und 11. Oktober 2012; Reduzierung des Vorauszahlungsbetrages, Annahme-soll / Änderungsanordnung; Begründung: Keine Einzahlung des Voraus-zahlungsbetrages durch die KLMK. Fehlende Haushaltsmittel in dem dafür vorgesehenen Titel zur Finanzierung mit Ablauf des HHJ 2012.
17.06.2013 Antrag zur Sondernutzung für Gehwegüberfahrt Wönnichstraße neben 6-8, 10317 Berlin; Beantragung auf Rechtsgrundlage § 11 BerlStrG; Antrag-steller: KMLK Projektgesellschaft mbH. Wie sich später herausstellte, war die KMLK nicht mehr Bauherr und vom neuen Eigentümer nicht be-vollmächtigt.
26.06.2013 Antrag: Herstellung einer Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke (als Baustellenzufahrt) für den Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis 29. No-vember 2013; Zufahrt: Wönnichstraße 6-8, 10317 Berlin, Antragsteller: Korduan GmbH in Vollmacht der Penny-Markt GmbH (als neuer Eigentümer).
02.07.2013 Beantwortung des Antrages der KMLK vom 17. Juni 2013 inwiefern eine zweite Gehwegüberfahrt zu einem Grundstück als Anliegergebrauch oder Sondernutzung bewertet werden kann (siehe dazu Antwort 21).
09.07.2013 Genehmigung: Erteilung einer befristeten Erlaubnis über die Herstellung einer provisorischen Baustellenzufahrt für den Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis 29. November 2013 aufgrund des Antrages vom 26. Juni 2013 [Rechtsgrundlage: § 9 (4) Berliner Straßengesetz (BerlStrG)]; Bescheid vom Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt an Penny-Markt GmbH.
31.10.2013 Anträge auf Zustimmung zur Eigenherstellung und Rückbau der Geh-wegüberfahrten in der Wönnichstraße 6-8 und Weitlingstraße 9 durch den neuen Bauherrn; Antragsteller: KIZ GmbH in Vollmacht der Penny- Markt GmbH.
04.11.2013 Bescheid über den Rückbau der ohne Genehmigung hergestellten Gehwegüberfahrt in der Wönnichstraße 6-8, 10317 Berlin, mit der Auf-forderung zur Schließung und Rückbau der Gehwegüberfahrt; Schreiben vom Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt an Penny-Markt GmbH.
11.11.2013 Eingangsbestätigung zum Antrag vom 31. Oktober 2013 an KIZ GmbH mit der Forderung nach Lieferung prüffähiger Unterlagen (wegen fehlender qualifizierter Ausführungsplanung war keine Bescheiderteilung möglich).
14.11.2013 Widerspruch zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 4. No-vember 2013 Schreiben von RA Gaßner, Groth, Siederer & Coll. an Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt.
21.11.2013 Rückweisung des Widerspruches vom 14. November 2013; Schreiben vom Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt an RA Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
25.11.2013 Beschluss als Zwischenverfügung mit Untersagung, dass durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt die betreffende Gehwegüberfahrt Wönnichstraße 6-8 zwangsweise gesperrt wird; Schreiben vom Ver-waltungsgericht Berlin an Rechtsamt Bezirksamt Lichtenberg.
Zu 15. Aus welchem Grund wurde der erste Kostenbescheid vom 07.06.2012 zur Errichtung einer Ausfahrt für den Investor mit einem zweiten Kostenbescheid vom 11.10.2012 geändert? Warum reduzierten sich die Kosten für die Errichtung der Ausfahrt zur Wönnichstraße nach einem Gespräch Investor und Sachbearbeiter um fast die Hälfte? Ist ein solcher Kostenbescheid an spätere Eigentümer übertragbar? Und wie lange haben solche Kostenbescheide Gültigkeit?
07.06.2012 Leistungsbescheid über den Vorauszahlungsbetrag für die Herstellung von 2 Gehwegüberfahrten (1x Gehwegüberfahrt Weitlingstraße 9 und 1x Gehwegüberfahrt Wönnichstraße 6-8) sowie den Rückbau von zwei vorhandene Gehwegüberfahrten Wönnichstraße 6-8; Rechtsgrundlage: § 9 (2) Berliner Straßengesetz (BerlStrG); Schreiben vom Tiefbau- und Landschaftsülanungsamt an KMLK.
11.10.2012 1. Änderung des ursprünglichen Kostenbescheides vom 7. Juni 2012; Reduzierung des Vorauszahlungsbetrages, Annahmsoll / Änderungs-anordnung; Begründung: Entscheidung zum Wegfall der Zufahrt Wönnich-straße 6-8 auf Grundlage des geänderten Außenanlagenplans zum Bauantrag.
Die Kosten zur Herstellung und Änderungen von Gehwegüberfahrten trägt der Anlieger. Der Träger der Straßenbaulast (Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt) ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Entsprechend den Anträgen der KMLK vom 29. Februar 2012 zur Herstellung der Gehwegüberfahrten in der Weitlingstraße 9 und Wönnichstraße 6-8, 10317 Berlin erfolgte der entsprechende Leistungsbescheid. Dieser Bescheid vom 7. Juni 2012 über den Vorauszahlungs-betrag in Höhe von 37.400,00 EUR beinhaltete die Bauleistungen für die Herstellung der beiden Gehwegüberfahrten in der Weitlingstraße 9 und Wönnichstraße 6-8, 10317 Berlin. Die Einzahlung des Vorauszahlungsbetrages durch die KMLK erfolgte nicht.
Nach der Entscheidung zum Wegfall der Herstellung / Änderung der Zufahrt Wönnich-straße reduzierten sich die Baukosten entsprechend. Daraufhin wurde der Leistungs-bescheid am 11. Oktober 2012 für die Gehwegüberfahrt Weitlingstraße 9 auf den neuen Vorauszahlungsbetrag von 19.000,00 EUR geändert. Die Einzahlung des Voraus-zahlungsbetrages durch die KMLK erfolgte auch nicht. Ein Kostenbescheid erfolgt auf der Grundlage eines Antrages. Dieser Leistungsbescheid erfolgte gegenüber der KMLK. Eine Übertragung von Bescheiden oder Erlaubnissen kann nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erfolgen. Auf Antrag wird dann auf den zu benennenden Zahlungs-pflichtigen ein neuer Bescheid ausgestellt und die entsprechende Annahmeanordnung geändert. Eine Fristsetzung dieser Kostenbescheide ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen und behält somit ihre Gültigkeit bis zur Einzahlung des genannten Vorauszahlungsbetrages. Grundsätzlich besteht dass Bestreben jedes Anliegers / Bau-herrn auf die möglichst schnelle Realisierung der beantragten Gehwegüberfahrt zu seinem Grundstück. Die Vorauszahlungsbeträge in den Kostenbescheiden werden in der Regel von anderen Bauherren auch zeitnah bei der Bezirkskasse eingezahlt. Zahlt der Anlieger / Antragsteller den Vorauszahlungsbetrag nicht ein, so wird mit Ab-lauf des laufenden Haushaltsjahres der Zahlungsgrund / Kassenzeichen für den Voraus-zahlungsbetrag gelöscht. Die KMLK erhielt dazu mit Schreiben vom 9. November 2012 den Hinweis, dass aufgrund der nicht erfolgten Vorauszahlung die Gehwegüberfahrt in der Weitlingstraße 9 nicht mehr in 2012 hergestellt werden kann. Zugleich wurde darüber informiert, dass mindestens 2 Monate vor Nutzung der benötigten Gehweg-überfahrt das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt zu benachrichtigen ist.
Zu 16. Wann und wo hat der Investor erklärt, dass er auf eine 2. Ausfahrt verzichtet? Wann, wo und wie ist dies im Bezirksamt schriftlich festgehalten worden?
Der Verzicht ergibt sich durch die Änderung des Bauantrages, über den im Aus-schuss für Ökologische Stadtentwicklung ebenso wie alle vor- und nachgelagerten Entwicklungen informiert wurde. Umfangreiche Ausführungen zum Vorhaben sind in den Niederschriften, unter anderem in den Protokollen der 8. / 11. / 15. / 16. / 24. und 25. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses für Ökologische Stadtentwicklung zu finden.
Zu 17. Wann wurde vom Bezirksamt über die Möglichkeit des Linksabbiegens auf die Weitlingstraße mit der Verkehrslenkung Berlin diskutiert? Mit welchem Ergebnis? Waren bei diesem Treffen auch Vertreter des Investors beteiligt? Wer führte Protokoll? Wurden Ergebnisse für die Verwaltung des Bezirksamtes fixiert?
Am 18. April 2013 gab es ein Abstimmungsgespräch bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) unter Beteiligung des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes und des vom Bauherrn beauftragten Planungsbüros über die Erschließung des Lebensmittelmarktes in der Weitlingstraße. Wegen des nicht ausreichenden Sichtdreiecks in der Weit-lingstraße bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h in diesem Straßen-abschnitt wurde von VLB eine Zustimmung zum Linksabbiegen vom Parkplatz aus abgelehnt, ebenso eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h zur Verkürzung des notwendigen Sichtdreiecks. Über das Abstimmungsgespräch hat das Planungsbüro ein Protokoll gefertigt, das an alle Teilnehmer verteilt wurde. Gegen-stand dieses Gespräch waren die Unterlagen des Planungsbüros. Zu einem späteren Zeitpunkt änderte sich die Beurteilung durch einen Ortstermin (siehe Antwort 18).
Zu 18. Wie beurteilt das Bezirksamt die Aussicht, für das Teilstück der Weitlingstraße zwischen Einbecker Straße und Irenenstraße Tempo 30 auszuweisen und dadurch das Linksabbiegen in die Weitlingstraße zu erleichtern a) im Ausschuss für Stadtentwicklung am 06.09.2012 und b) nach derzeitigem Stand?
Am 27. November 2013 fand als Folgetermin zu einem Ortstermin ein Gespräch mit dem Leiter der Verkehrslenkung Berlin statt. In diesem Gespräch wurde eine Einigung über die Genehmigung des Linksabbiegens aus und in die Weitlingstraße erzielt. Mit Hinweis auf die Beschleunigung des ÖPNV wurde die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h abgelehnt. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bei eventuell auftretenden Problemen beim Ein- und / oder Ausfahren eine erneute Prüfung vor-genommen wird.
Zu 19. Welche Anstrengungen unternimmt das Bezirksamt, um durch die Ermöglichung des Linksabbiegens auf die Weitlingstraße mit dem Investor zu einem Kompromiss zu kommen, in dem dieser auf die Ausfahrt zur Wönnichstraße verzichtet und wie beurteilt das Bezirksamt die Rechtssicherheit einer solchen Übereinkunft auch für die Zukunft im Hinblick auf eventuelle Eigentümerwechsel?
Diese Frage wurde bereits in der Antwort zur Frage 18 abgehandelt.
Zu 20. Wie beurteilt das Bezirksamt die Auswirkungen des Verwaltungsgerichtsurteils (VG 1L 293.12) im Falle des Supermarktes in Biesdorf auf die Ausfahrten zur Wönnichstraße? Wer hat das Urteil auf seine Rechtswirksamkeit zum o.g. Sachverhalt eingeschätzt? Wie reagiert das Bezirksamt auf diesen Hinweis des Investors?
Nach einer näheren Betrachtung dieses Verwaltungsgerichtsurteils durch das zuständige Fachamt und das Rechtsamt ist das Bezirksamt zu der Auffassung gekommen, dass vorgenanntes Verwaltungsgerichtsurteil nicht ohne Weiteres auf die Sachlage in der Wönnichstraße anwendbar ist. Diese Position wurde auch in der rechtlichen Aus-einandersetzung vertreten.
Zu 21. Was meint das Antwortschreiben des Bezirksamtes vom 02.07.2013 an den Investor, wenn es von einer bereits erteilten Zustimmung durch das Tiefbauamt für Gehwegüberfahrt spricht?
17.06.2013 Antrag: Sondernutzung für die Gehwegüberfahrt Wönnichstraße neben 6-8; Antragsteller: KLMK Projektgesellschaft mbH
02.07.2013 Auf den Antrag vom 17. Juni 2013 erfolgte seitens des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt weder ein Bescheid zur Sondernutzung öffent-lichen Straßenlandes als Gehwegüberfahrt nach § 11 BerlStrG noch eine Zustimmung zur Eigenherstellung nach § 9 BerlStrG.
In dem Antwortschreiben vom 2. Juli 2013 wurde dargestellt, dass die Herstellung, Änderung und der Rückbau von Gehwegüberfahrten zu einem Grundstück grund-sätzlich auf der Rechtsgrundlage nach § 9 BerlStrG erfolgt und nicht wie ange-nommen nach § 11 BerlStrG. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis müssen zunächst die Voraussetzungen zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt nach § 9 BerlStrG erfüllt sein. Erst dann kann anhand der vorliegenden Gesichtspunkte geprüft werden, ob die zweite Zufahrt im Sinne des § 10 (3) BerlStrG zum An-liegergebrauch zählt oder nach § 11 BerlStrG eine Sondernutzung darstellt. Die Be-wertung inwiefern alle weiteren Gehwegüberfahrten zu einem Grundstück – außer der ersten – als Sondernutzung zu klassifizieren sind, kann nur anhand maßgeblicher Kriterien wie die Berücksichtigung der jeweiligen Sachlage und Verkehrssituation erfolgen. So ist im Einzelfall durch die Straßenverkehrsbehörde und den Straßenbaulastträger zu prüfen, ob das Grundstück bereits mit einer Gehwegüberfahrt verkehrsmäßig hin-reichend erschlossen ist oder das Grundstück erst mit einer zweiten Gehwegüberfahrt als verkehrlich sinnvoll eingestuft gilt. Bei Grundstücken mit hohem Kfz-Aufkommen, z.B. Baumarkt, Tankstelle oder Verbrauchermarkt, wird häufig eine zweite Geh-wegüberfahrt erforderlich, die dann zum Anliegergebrauch zählt, so dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf. Wenn besondere Gründe hingegen gegen eine zweite Gehwegüberfahrt sprechen, würde auch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ausscheiden. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung einer zweiten Gehwegüberfahrt zu ein und demselben Grundstück ergibt sich jedenfalls daraus nicht.
Zu 22. Was meint der vom zuständigen Bezirksstadtrat mit dem in der Pressemitteilung vom 30.10.2013 veröffentlichen Satz: „[…]Das Bezirksamt verlangt den Rückbau dieser Überfahrt nach Abschluss der Baumaßnahmen und wird in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass die Gehwegüberfahrt ab diesem Zeitpunkt außer Funktion gesetzt wird. Mit dieser Festlegung zum Rückbau tragen wir den im Vorfeld der Baugenehmigung verabredeten Sachverhalten und den von der benachbarten Ronson-Grundschule formulierten Erwartungen Rechnung.“
Der zuständige Bezirksstadtrat bringt damit seine Absicht zum Ausdruck, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen zu wollen, um eine Grundstücks-zufahrt von der Wönnichstraße aus zum Verbrauchermarkt zu verhindern.
Zu 23. Was meint der zuständige Bezirksstadtrat mit den Sätzen der o. g. Pressemitteilung „Wir sind ebenso wie die Nachbarn in der Umgebung von diesem Vorgang überrascht worden[,,,]“ sowie der 25. BVV: „Ich bin ebenso wie sie von der Errichtung dieser Zufahrt überrascht worden.“? Wie erklärt sich diese Überraschung mit den Kostenbescheiden vom 07.06.2012 und 11.10.2012, dem Schriftwechsel seiner Verwaltung vom 02.07.2013, aus der sich eine kontinuierliche Planung, Beantragung und Bescheidung des Anliegens des Investors ergibt?
Der zuständige Bezirksstadtrat weist mit dieser Aussage darauf hin, dass der Bauherr ohne Genehmigung eigenmächtig eine Grundstückszufahrt errichtet hatte und keine Baustellenzufahrt. Wie aus der Antwort zu den Fragen 14 und 15 ersichtlich, bezogen sich die Bescheide auf andere Sachverhalte und der Bauherr konnte aus diesen Bescheiden keineswegs ableiten, eine voll funktionsfähige Gehwegüberfahrt in eigener Regie errichten zu dürfen. Dieses regelwidrige Verhalten war für das Bezirksamt in der Tat eine gehörige Überraschung.
Zu 24. Hatte das o. g. Gerichtsurteil Auswirkungen auf die Erteilung einer Ge-nehmigung für eine neue, nicht temporäre Ausfahrt zur Wönnichstraße?
Nein
Zu 25. Welcher Bestandsschutz ergibt sich für die bereits seit 7 Jahren bestehenden zwei Ausfahrten zur Wönnichstraße? Mit welchen Kosten wurde die Wönnichstraße 2006 rückgebaut? Müssen Fördermittel, die beim Rückbau eingesetzt wurden, zurückgegeben werden?
Gehwegüberfahrten genießen solange Bestandsschutz, wie sie genutzt werden. Nicht mehr genutzte Gehwegüberfahrten müssen nach BerlStrG. vom Anlieger zurück-gebaut werden. Der Umbau der Wönnichstraße, der bereits 2004 stattfand, hat 327.000 € gekostet (BPU-Summe). Mit dem Rückbau der Gehwegüberfahrten müssen keine Fördermittel zurückgegeben werden, da die Baumaßnahme nicht vordringlich die Erschließung eines bestimmten Grundstücks zum Ziel hatte, sondern die Ver-kehrsberuhigung des Straßenabschnittes zwischen Irenen- und Einbeckerstraße. Der Bau der Gehwegüberfahrten war nur ein Nebeneffekt zur notwendigen Grundstücks-erschließung, wobei nur die alten Überfahrten ersetzt wurden.
Zu 26. In der 25. Bezirksverordnetenversammlung am 24.10.2013 wurde von Bezirksstadtrat Nünthel eine Prüfung durch das Rechtsamt und deren Weitergabe an die Bezirksverordneten und Elternvertretung versprochen. Wann war die Stellung-nahme des Rechtsamtes erstellt? Wann wurde diese an die Bezirksverordneten und Elternvertretung versendet?
Die Unterlagen wurden dem Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung sowie den anderen Bezirksamtsmitgliedern in Kopie am 26. November 2013 durch das Rechtsamt per E-Mail übermittelt. Noch am selben Tag wurde das BVV-Büro durch das Büro des Bezirksstadtrates für Stadtentwicklung um Weiterleitung an die BVV-Fraktionen gebeten. Der Versand an die Fraktionen erfolgte durch das BVV-Büro am Morgen des 27. No-vember 2013.
Die Weiterleitung an die Elternvertretung war über die Schulleitung vorgesehen. Dies gestaltete sich zunächst aufgrund einer im Internet falsch ausgewiesenen E-Mail-Adresse zunächst als schwierig. Nach erneuter Adressrecherche über die Abteilung Bildung, Kultur, Soziales und Sport wurde die Weiterleitung mit etwas Verspätung nachgeholt.
W. Nünthel
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