Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
162 kB
Erstellt
09.10.15, 10:54
Aktualisiert
27.01.18, 11:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Ursprung: Antrag, Die Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
15.07.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
12.07.2016 Bezirksamt
20.07.2016 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1592/XIX
Bezirksamt
Freifläche Marienfelder Allee 222-244
Ursprung: Antrag, Die Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
15.07.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
12.07.2016 Bezirksamt
20.07.2016 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1592/XIX
Bezirksamt
Freifläche Marienfelder Allee 222-244
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.07.2015 folgenden Beschluss:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, die Brachfläche Marienfelder Allee (Nr. 222-244) einer Nut-zung
durch zeitlich begrenzte Verpachtung (z.B. auf 15 Jahre) zuzuführen und dabei insbe-sondere (auch)
die Zielgruppe der Wohnungslosen zu berücksichtigen.
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Dabei ist zu beachten, dass die Erschließung für die Baumaßnahme „Neubau eines Schulge-bäudes für
die Gustav-Heinemann-Oberschule“ über einen Teil der Freifläche möglich bleiben soll, um eine
zusätzliche Belastung der schmalen Nebenstraßen der Großsiedlung Marienfelde-Süd durch den
Verkehr der Bau- und Lieferfahrzeuge zu vermeiden.
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am
14.10.2015 darüber hinaus folgenden Beschluss:
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht, bezugnehmend auf die Drucksache Nr. 1592/XIX, das
Bezirksamt, hinsichtlich der Verpachtung der Marienfelder Allee (Nr. 222-244) folgende Eckpunkte
zu berücksichtigen:
a) Die Verpachtung soll an ein nachhaltig integratives Konzept des künftigen Pächters gekoppelt
werden, das mit konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation wohnungsloser
Menschen beiträgt. Ziel muss die nachhaltige Reduzierung der Anzahl wohnungsloser Menschen sein
und damit auch die Schaffung von dauerhaftem Wohnraum.
b) Um für den Standort ein Nutzungsmix zu etablieren, das sich in den Kiez einfügt und eine
Integration der Wohnungslosen ermöglicht, sollen ausgewählte Flächen für den Sport und sozialer
Infrastruktur bereitgehalten werden.
c) Um frühzeitig eine Akzeptanz vor Ort herzustellen, soll ein Beirat gegründet werden, der die
Umsetzung des o.g. Konzeptes begleitet, nachbarschaftliche Problemlagen aufnimmt, Maß-nahmen
anregt und die Kooperation zu verschiedenen Stadtteilaktivitäten befördert.
d) Dem Bezirksamt wird dringend empfohlen, Gespräche mit der städtischen Wohnungsge-sellschaft
degewo aufzunehmen, ob ein solches integratives Konzept von der degewo in Ko-operation mit dem
Pächter verfolgt werden kann. An der Auswahl sind der zuständige Aus-schuss für Soziales und
Senioren sowie der Hauptausschuss zu beteiligen.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um abschließende Kenntnisnahme mit:
Nutzung der Fläche
Dem Amt für Soziales stehen zur Beseitigung und Verhinderung von Obdachlosigkeit nur noch zwei
eigene Einrichtungen zur Verfügung. Der darüber hinausgehende Bedarf wird durch Ein-richtungen
gemeinnütziger freier Träger oder gewerblicher Anbieter gedeckt. Aufgrund der hohen Zahl von
Unterbringungsfällen ist dies zunehmend schwierig und wird durch die Flücht-lingskrise weiter
erschwert.
Amt für Soziales
Die Abteilung Sozialwesen ist nach Nr. 19 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben die für die
Beseitigung von Obdachlosigkeit zuständige Behörde.
Die Anzahl der obdachlosen- oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen ist von diversen Faktoren
abhängig.
In Berlin ist dies zum einen die Tatsache, dass sich die Mieten dramatisch verteuern und es somit für
einen immer größer werdenden Anteil der Bevölkerung schwierig wird, den Mietzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sofern die Betroffenen Transferleistungsbeziehende nach dem
SGB II oder dem SGB XII sind, werden Mieten nur dann als angemessen betrachtet, wenn sie den
Vorschriften der AV-Wohnen entsprechen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass die
Marktmieten deutlich dynamischer steigen, als dies mit Änderungen der AV-Wohnen abgebildet
werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Leerstandsquoten auf dem Berliner
Wohnungsmarkt kontinuierlich sinken und es somit für Haushalte mit geringem Einkommen immer
weniger Möglichkeiten zur Anmietung von neuem Wohnraum gibt.
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Zudem hat die Metropole Berlin eine erhebliche Sogwirkung auf Personen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland, die sich in vielen Fällen in Kenntnis ihrer Obdachlosigkeit nach
Berlin begeben und dann von hier unterzubringen sind.
Einen wesentlichen Anteil an der Verschärfung der Situation hat zudem die Aufnahme von
Flüchtlingen in bisher nicht dagewesenen Größenordnungen. Nach Abschluss ihres Asylver-fahrens
mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wechselt diese Personengruppe ebenfalls in die
bezirkliche Zuständigkeit und ist vom Sozialamt unterzubringen.
Die drastischen Sparmaßnahmen der letzten Jahre im Land Berlin haben dazu geführt, dass sich der
Bezirk von diversen bezirklichen Einrichtungen trennen musste, die für die Unterbrin-gung und
Neuversorgung der Wohnungslosen von elementarer Bedeutung im bezirklichen Arbeitskonzept
waren.
Exemplarisch seien hier die Einrichtungen in der Egelingzeile, der Buckower Chaussee und der
Katzler- und Großgörschenstraße erwähnt, die über 300 Personen – und hier in erster Linie auch
Familien - Obdach geboten haben und zudem integrativer Bestandteil des Konzeptes zur
Neuversorgung mit Wohnraum waren.
Sofern seitens des Sozialamtes eine Gefahr im Sinne einer Obdachlosigkeit festgestellt wird, besteht
die Verpflichtung zur Unterbringung der Betroffenen. Bis vor wenigen Jahren konnte dies über das
System der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) sichergestellt werden. Hierbei war es auch
möglich, besonderen Bedarfen Rechnung zu tragen. So konnten beispielsweise Frauen in speziellen
Einrichtungen untergebracht werden, Personen, die offenkundig auf ein Einzelzimmer angewiesen
waren, konnte dies in kurzer Zeit vermittelt werden, es gab die Möglichkeit, Familien adäquat
unterzubringen, Haustiere – die in vielen Fällen von existenzieller Bedeutung für deren Halterinnen
und Halter sind - stellten bei der Unterbringung keine unüberwindbare Hürde dar.
In den letzten zwei Jahren ist vor dem Hintergrund der oben geschilderten Ausgangssituation ein
nahezu kompletter Zusammenbruch dieses Systems zu verzeichnen. Eine Unterbringung ist in den
meisten Fällen nur dann möglich, wenn durch die Regionalen Sozialen Dienste des Amtes für Soziales
im Rahmen aufwendiger Einzelfallrecherche Plätze in Hotels, Hostels oder Pensionen akquiriert
werden können. Hierbei ist es gerade bei Familien sehr schwierig, geeig-nete Plätze zu finden, bei
denen auch eine Selbstverpflegung möglich ist, da in der Regel in den o.g. Einrichtungen keine
Kochmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem ist bei einer solchen Form der Unterbringung
immer zu beachten, dass hinsichtlich der verlangten Tagessätze keine mit dem Bezirksamt oder dem
Land Berlin verhandelten Preise verlangt werden, sondern allein Angebot und Nachfrage über den
Preis entscheiden. Derzeit übersteigt die Nachfrage das Angebot erheblich, so dass Tagessätze von bis
zu 50,- € pro Person und Tag verlangt werden.
Waren per 31.12.13 insgesamt 913 Personen durch die Regionalen Sozialen Dienste unter-gebracht, so
stieg die Zahl zum Jahresende 2014 auf 1.476 Personen und zum Jahresende 2015 auf 1.516 Personen.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei diesen Zahlen um Stich-tagzahlen handelt, die nicht
annähernd die Dynamik des Prozesses widerspiegeln. Besonders hervorzuheben ist die Entwicklung
der Anzahl der wohnungslosen Personen unter 18 Jahren. Waren zum Jahresende 2013 70 Kinder
betroffen, so waren es Ende 2014 310 und per 31.12.15 schon 485 Kinder.
Gleichzeitig sank die Zahl der Unterbringungen, die in Einrichtungen der BUL erfolgten, von 76,4 %
zu Ende 2013 über 57,3 % Ende 2014 auf 32,8 % zu Ende 2015.
Es ist deutlich, dass es zum einen stetig und erheblich steigende Unterbringungszahlen gibt.
Wohnungslosigkeit ist zudem auch für Kinder ein immer größer werdendes Risiko. Gleichzeitig kann
das bestehende landesweite Unterbringungssystem nicht annähernd die erforderlichen Kapazitäten zur
Verfügung stellen.
Es kann prognostiziert werden, dass die dargestellte Entwicklung keinen temporären Charakter hat,
sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass sich die Tendenzen verfestigen und weiterhin hohe
Unterbringungsbedarfe bei gleichzeitig mangelhaften Möglichkeiten der Wiederversorgung mit
Wohnraum bestehen bleiben.
Um sich unabhängiger von landesweiten Systemen zu machen und zum weiteren Ausbau eines
bezirklichen Konzepts zur Unterbringung Obdachloser und deren Wiedereingliederung in den
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Wohnungsmarkt kann und sollte das Grundstück Marienfelder Allee 222 – 224 eine tragende Rolle
spielen. Daher hat das Amt für Soziales ein hohes Interesse, zusätzliche Un-terbringungsangebote für
wohnungslose Menschen zu schaffen. Die Freifläche Marienfelder Allee 222-244 eignet sich hierfür in
Lage und Größe in besonderem Maße für die Einrichtung eines Wohnprojektes für obdachlose
Menschen.
Denkbar sind aus Sicht des Sozialleistungsträgers zwei Varianten.
Die erste und aus fachlicher Sicht zu präferierende, wäre die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit
einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft (z.B. degewo). Hierbei sind diverse Modelle denkbar, die
auch unter Einbeziehung freier Träger integrative Konzepte möglich erscheinen lassen.
Neben notwendigen Beherbergungsplätzen könnte dies auch die Möglichkeit einer bilateralen
Zusammenarbeit hinsichtlich der Wiederversorgung mit Wohnraum eröffnen. Soweit im Rahmen der
Beherbergung eine Wohnfähigkeit der Betroffenen offenkundig wird, könnte die Wohnungsbaugesellschaft ggf. Kontingente zur Vermietung von regulärem Wohnraum aus deren Bestand
zur Verfügung stellen.
Auch die zweite Variante, in der in einem ersten Schritt auf den Ausbau der bezirklichen Unterbringungsplätze abgestellt werden sollte, eröffnet perspektivisch integrative Konzepte.
Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Bezirk weder die hierfür erforderlichen finanziellen noch
die personellen Ressourcen aufbringen kann, dies in Eigenregie zu realisieren, müssten geeignete
Kooperationspartner für die Durchführung eines solchen Projektes gewonnen werden. Für eine solche
Vergabe an Dritte sind jedoch umfangreiche rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, wie aus der als
Anlage beigefügten Stellungnahme des Rechtsamtes ersichtlich ist.
Serviceeinheit Finanzen und Personal
Mit ihren Beschlüssen hat die BVV ihren Willen bekundet, dass ein Teil des Grundstücks auf zum
Beispiel 15 Jahre zur Errichtung einer Unterkunft für Wohnungslose mit Betreuung mit dem Ziel der
Erlangung von Wohnraum verpachtet werden kann u.a. mit dem Zusatz, dass dieser Pächter ggf. mit
der degewo zur Erlangung von Wohnraum für die Wohnungslosen kooperieren soll. Dazu soll ein
Nutzungsmix aus Wohnungslosenunterkunft und ausgewählten Flächen für den Sport und sozialer
Infrastruktur entstehen.
Zu diesem Auftrag der BVV passt das dem Bezirksamt vorliegende Angebot eines Unterneh-mens.
Durch das beigefügte Gutachten des Rechtsamtes ist beschrieben, dass eine Direktvergabe
grundsätzlich möglich ist, wenn keine Bauverpflichtung festgeschrieben wird. Eine Nutzungseinschränkung für das gepachtete Grundstück (z.B. auf Wohnungslosenunterkunft) ist dagegen
zulässig ohne die Direktvergabe zu behindern und sollte genutzt werden.
Mit dieser Variante könnte in relativ kurzer Zeit eine Unterkunft für Wohnungslose entstehen, die, wie
weiter oben erläutert, dringend benötigt wird.
Durch die Pachtsituation, die dem Pächter die Pachtzinsen abverlangt und keine Spekulation mit dem
Grundstück ermöglicht, ist der Verwertungsdruck sehr hoch.
Für diese Einrichtung werden 9.000 qm der zur Verfügung stehenden Fläche benötigt. Der angestrebte
Nutzungsmix wäre nach Meinung der SE FinPers organisierbar.
Schul- und Sportamt
Aus Sicht des Fachvermögensträgers Schul- und Sportamt sind die kurz- und mittelfristig zu
realisierenden Nutzungsziele für die in Rede stehende Fläche folgende:
Das Grundstück Marienfelder Allee hat eine Gesamtgröße von rd. 50 Tm². Davon ist der Anteil
abzurechnen, der für den 6-zügig geplanten Neubau der Gustav-Heinemann-Schule benötigt wird.
Zusätzlich ist noch der Flächenbedarf und der Zeitraum für die Baustellenversorgung der
Neubaumaßnahme zu klären.
Grob geschätzt verbleiben rd. 19 T m², für die es bereits mehrere Nutzungsoptionen gibt. (Flächenbedarf für eine vergleichbare Sportaußenfläche rd. 16-20Tm²).
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Priorität genießt beim Fachvermögensträger die Sicherung der Fläche als ungedeckte Sport-fläche.
Ggf. kann der Ausbau perspektivisch im Rahmen der Regelungen des Sportförde-rungsgesetzes
gemeinsam mit einem Sportverein zu besonders günstigen Konditionen ge-schehen. In Anbetracht des
Mangels an ungedeckten Sportflächen im Bezirk (Tempelhof-Schöneberg nimmt im Ranking der
Bezirke nach wie vor Platz 12 ein) wäre es ein fatales Signal an Sportlerinnen und Sportler im Bezirk,
die letzte größere zusammenhängende Fläche einem fachfremden „Nutzungsmix“ zu unterziehen.
Im Sportausschuss vom 12.04.2016 stellte der Verein TSV Marienfelde eine Grobskizze zur Nutzung
der Fläche vor, die zunächst unter sport- und baufachlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollte.
Die Gustav-Heinemann-Schule (GHO) begrüßte in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2016 klar die
beabsichtigte sportliche Nutzung in Verbindung mit einer Jugendverkehrs-schule als Ergänzung des
Bildungs-, Sport- und Freizeitangebotes der GHO.
Je nach Größenordnung wäre in Kombination mit einer Sportaußenfläche die Anlage einer
Jugendverkehrsschule für den südlichen Bereich des Bezirks denkbar, weil mit fortschreitendem
Zeitablauf ein weiterer Standort durch den Ausfall der JVS an der Grundschule am Dielingsgrund
dringend notwendig geworden ist. Es wird sehr zeitnah ein weiterer Standort im Süden des Bezirks
benötigt, um den wachsenden Bedarf an Mobilitätserziehung decken zu können.
Sportlerinnen und Sportler sowie deren Vertretung formulierten einhellig die Erwartung, dass ihren
Bedarfen nach langen Jahren des Wartens endlich Rechnung getragen wird. Frühere Unterlagen
verdeutlichen, dass bereits 1987 eine Planung im damaligen Bezirksamt Tempelhof zur Errichtung
einer ungedeckten Sportfläche vorgelegen hatte, die seinerzeit nicht umgesetzt werden konnte. In der
Mai-Sitzung des Sportausschusses unterstützten Vertreter und Vertreterinnen des Sports und
mehrheitlich auch die anwesenden Bezirksverordneten die Aussage, dass diese Fläche zukünftig der
sportlichen Nutzung übergeben werden soll. Es ist darüber hinaus nicht zu erwarten, dass seitens der
SenInnSport der Aufgabe der Widmung für sportliche Zwecke zugestimmt wird.
Eine weitere, kurzfristig zu realisierende, Option wäre ein Abstellplatz für Boote der DLRG während
der Winterpause.
Darüber hinaus muss angesichts des aktuell prognostizierten steigenden Schulplatzbedarfes bis 2020
davon ausgegangen werden, dass in Marienfelde möglicherweise eine weitere Grundschule oder
zusätzliche ISS-Plätze geschaffen werden müssen. Für die mögliche Errich-tung eines Modularen
Ergänzungsbaus (MEB) wäre eine Fläche vorzuhalten und es ist nicht zu erwarten, dass seitens der
SenBJW der Aufgabe der Widmung für schulische Zwecke zu-gestimmt wird.
Unter Berücksichtigung aller Optionen und der Festlegungen im geltenden Bebauungsplan für ein
Bildungszentrum einschließlich damit zusammenhängender sportlicher, kultureller und sozialer
Zwecke kann der Fachvermögensträger einer Grundstücksteilung und Übergabe an verschiedene
Vermögensträger als Nutzungsberechtigte nicht zustimmen und verweist auf das noch ausstehende
Clusterverfahren des Gesamtbezirks. Das Grundstück in der vorhandenen Größenordnung ist für die
zukünftige Erfüllung von Bedarfen des Fachvermögensträgers nicht verzichtbar.
Vergabe
Für ein rechtlich korrekte Vorgehensweise, welche auch dem Bezirk die Sicherheit gibt, dass die
Vorgaben, in diesem Fall u.a. der Bau und Betrieb einer Obdachlosenunterkunft, auch erfüllt und
eingehalten werden, wäre die Durchführung einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung erforderlich.
Dies gilt sowohl für einen Verkauf als auch für eine Erbbaurechtsvergabe.
Allerdings gäbe es nach Auffassung des Rechtsamtes unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit
auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten, sofern der Vertragspartner eine Berliner
Wohnungsbaugesellschaft (WBG) ist.
Darüber hinaus sieht das Rechtsamt die Möglichkeit einer vergaberechtsfreien Abgabe des
Grundstücks, sofern keine Nutzungspflicht vereinbart wird.
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Im Hinblick auf den im Beschluss zur Drucksache 1644/XIX gewünschten Nutzungsmix, welcher in
jedem Fall begrüßenswert und auch aus Sicht des Amtes für Soziales im Rahmen eines integrativen
Konzeptes wünschenswert ist, muss jedoch im Vorfeld ein Entwurf für eine ganzheitliche Nutzung des
Grundstückes erfolgen.
Sowohl Nutzung der Fläche als auch Art der Vergabe sind im Bezirksamt intensiv diskutiert worden.
Im Kern standen sich bei der Frage der Nutzung der Fläche die Variante Wohnprojekt für obdachlose
Menschen mit ergänzender sozialer Infrastruktur und ggf. Wohnungsbau versus der Variante Nutzung
der Fläche für den Vereinssport mit ergänzender Nutzung durch eine Jugendverkehrsschule
gegenüber.
Bezüglich der Entwicklung eines Nutzungskonzeptes hat das Bezirksamt die Einbeziehung der Fläche
im Rahmen der Entwicklungsplanung der sozialen und grünen Infrastruktur - Bezirkliche Soziale
Infrastrukturkonzepte (SIKo) diskutiert, konnte sich aber nicht darauf verständigen.
Bei der Frage der Vergabe gab es 3 konkrete Alternativen, die aber jeweils im Bezirksamt keine
Mehrheit finden konnten:
1.
Beibehaltung des Istzustandes und Nutzung durch einen Sportverein
2.
Direktvergabe an einen privaten Interessenten (der bereits einen Bauvorbescheid er-halten hat)
in Erbbaupacht für die Dauer von 15 Jahren ohne Vorgabe eines Nut-zungskonzeptes aber mit
Nutzungseinschränkung durch den Bezirk
3.
Direktvergabe an eine Städtische Wohnungsbaugesellschaft durch Kauf oder Erbbau-pacht
Planungsrechtliche Situation
Bei der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes für das Grundstück muss auch die derzeitige planungsrechtliche Situation berücksichtigt werden. Lt. Bebauungsplan XIII-187 (s. Anlage) hat das
Gelände die Zweckbestimmung Bildungszentrum (Schulzentrum einschließlich Anlagen für kulturelle,
gesundheitliche, soziale und sportliche Zwecke). Ggf. ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans
erforderlich.
Berlin, den 12.07.2016
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
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