Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA, 10. BVV am 07.11.12.pdf
Größe
3,4 MB
Erstellt
09.10.15, 11:56
Aktualisiert
28.01.18, 05:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
VII-0270
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
07.11.2012
BVV
BVV/010/VII
Betreff: Bebauungsplan XVIII-36 für das Gelände zwischen Idunastraße, RomainRolland-Straße, Neukirchstraße und Heimdallstraße sowie für Abschnitte der
Idunastraße, Romain-Rolland-Straße, Neukirchstraße und Heimdallstraße mit
Ausnahme der Grundstücke Idunastraße 1-2 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Heinersdorf;
- Einschränkung und Erweiterung des Geltungsbereichs und Aufstellung der
Bebauungspläne 3-41 und 3-44
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 17.10.2012
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
Drs. VII-0270
Bezirksamt Pankow von Berlin
2012
An die
Bezirksverordnetenversammlung
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan XVIII-36 für das Gelände zwischen Idunastraße, RomainRolland-Straße, Neukirchstraße und Heimdallstraße sowie für Abschnitte der
Idunastraße, Romain-Rolland-Straße, Neukirchstraße und Heimdallstraße mit
Ausnahme der Grundstücke Idunastraße 1-2 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Heinersdorf;
- Einschränkung und Erweiterung des Geltungsbereichs und Aufstellung der
Bebauungspläne 3-41 und 3-44
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
I.
2012 folgende Beschlüsse gefasst:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan XVIII-36 wird um die Grundstücke
Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 111, 131, 135/137, 141, Neukirchstraße
56-66, der Straßenbahnwendeanlage der M 2 und um Abschnitte der Idunastraße,
Romain-Rolland-Straße und Neukirchstraße eingeschränkt sowie um das
Grundstück Neukirchstraße 1 erweitert.
Der Bebauungsplan XVIII-36 umfasst jetzt das Gelände zwischen Idunastraße,
den Grundstücken Idunastraße 11, Neukirchstraße 66, Neukirchstraße, den
Grundstücken Neukirchstraße 2, Tiniusstraße 62, Prenzlauer Promenade,
Heimdallstraße, den Grundstücken Idunastraße 1-1A sowie einen Abschnitt der
Heimdallstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf.
II.
Für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und
Neukirchstraße 62-66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf wird der
Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-41 aufgestellt.
III.
Für das Gelände zwischen Romain-Rolland-Straße, Neukirchstraße, den
Grundstücken Neukirchstraße 62 und Romain-Rolland-Straße 141 im Bezirk
Pankow, Ortsteil Heinersdorf wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 344 aufgestellt.
IV.
Für den Bebauungsplan 3-41 sollen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
durchgeführt werden.
Parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sollen der Planentwurf und die
Begründung im Internet präsentiert werden.
Begründung
Zu I.-III.:
Bebauungsplan XVIII-36
Das Bezirksamt hat am 12.07.1994 die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-36 und
zuletzt am 10.12.2002 eine Einschränkung des Geltungsbereichs beschlossen (ABl. v.
10.01.2003, S. 16). Die Bezirksverordnetenversammlung hat die Vorlage (Drs.
V-0324/03) am 19.02.2003 zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplanentwurf XVIII-36 (alt; Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-36,
siehe Anlage 2) sah auf einer Fläche von 12,1 Hektar die planungsrechtliche Sicherung
eines Mischgebiets, eines allgemeinen Wohngebiets mit der Wohnfolgeeinrichtung
Kindertagesstätte und Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „öffentlicher Spielplatz“
und „öffentliche Parkanlage“ sowie Straßenverkehrsflächen vor. Die
Straßenbahnwendeanlage der M 2 wurde als Fläche für den Verkehr für Straßenbahnen
nachrichtlich übernommen. Die Fläche ist im Eigentum der BVG. Auf dem landeseigenen
Grundstück Romain-Roland-Straße 111 besteht ein öffentlicher Spielplatz mit
Ballspielfläche.
Aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zum Ende der 1990er Jahre
wurde die Umsetzung des seinerzeit entwickelten städtebaulichen Konzepts von den
Eigentümern aufgegeben. Das Bebauungsplanverfahren wurde in der Folge nicht
weitergeführt.
Die Eigentümer der beiden Grundstücke, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft
(Idunastraße 11; Flurstücke 210, 212) und eine Wohnungsbaugenossenschaft
(Neukirchstraße 63, 64, 65, 66; Flurstücke 213, 281, 348, 211, 349) beabsichtigen
nunmehr eine bauliche Entwicklung ihrer Grundstücke zu einem Wohngebiet (Fläche:
3,4 ha, 218 Wohneinheiten) auf der Grundlage eines neuen städtebaulichen Entwurfs
zur Erweiterung ihres Mietwohnungsbestands. Das Vorhaben ist wegen seines
Umfangs im Wege des geltenden Planungsrechts nicht realisierbar, sondern erfordert
die Schaffung von Baurechten über eine Bauleitplanung.
Es handelt sich um ein Projekt, das den wohnungsmarktpolitischen Prioritäten des
Landes Berlin entspricht. Da sowohl ein stimmiges Bebauungskonzept als auch eine
klare Umsetzungsabsicht der beiden Eigentümer vorliegt, ist es im öffentlichen
Interesse, die Verfahrensabwicklung zügig durchzuführen. Im Falle einer Beibehaltung
des bisherigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVIII-36 und einer reinen
Anpassung der Planinhalte sind Verzögerungen zu befürchten, da die Klärung der noch
offenen Konfliktpunkte auf Teilen der anderen Grundstücke nicht zeitnah zu erwarten
sind. Daher ist es erforderlich, die Flächen der städtischen Wohnungsbaugesellschaft
und der Wohnungsbauge-nossenschaft aus dem Bebauungsplan XVIII-36
herauszulösen und in einem eigenen Planverfahren als Bebauungsplan 3-41 (siehe
unten) eigenständig zu entwickeln. Durch
die Abkoppelung von den Konflikten und zu klärenden Rechtsfragen des übrigen Plangebiets soll das Verfahren zum Bebauungsplan 3-41 zügig vorangebracht werden. Beim
Bebauungsplan 3-41 wurde der Geltungsbereich so gewählt, dass die Konflikte
zwischen den geplanten Wohnnutzungen und den gewerblich genutzten Flächen im
Planverfahren gelöst werden können. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans
XVIII-36 angenom-menen Nutzungskonflikte sind innerhalb des Verfahrens zu
bewältigen. Durch die geplanten Festsetzungen von jeweils allgemeinem Wohngebiet
auf den nebeneinander liegenden Flächen in den Bebauungsplänen 3-41 und XVIII-36
sind keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Mögliche Konflikte zwischen den
bestehenden und geplanten Nutzungen sollen in den Bebauungsplänen 3-41 und 3-44
im Rahmen der Abwägung in den Planverfahren bewältigt werden.
Die zurzeit gewerblich genutzten Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und
Neukirchstraße 62 sollen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41
einbezogen werden, um die Auswirkungen der gewerblichen Nutzungen auf die im
Umfeld bereits bestehende sowie die geplante Wohnbebauung zu klären.
Aufgrund der geplanten Wohngebietsverdichtung empfiehlt das für öffentliche
Spielplätze zuständige Fachamt, den Erhalt des Spielplatzes mit Ballspielfläche auf
dem Grundstück Romain-Rolland-Straße 111 in seiner jetzigen Nutzung
planungsrechtlich durch einen Bebauungsplan zu sichern, um Nutzungskonflikte, sofern
sie entstehen, planungsrechtlich zu bewältigen. Darüber hinaus wird in der bezirklichen
Spielplatzplanung in der Versorgungseinheit, in der das Plangebiet liegt, ein Defizit an
öffentlicher Spielplatzfläche festgestellt. Zum dauerhaften Erhalt des einzigen
Spielplatzes in der Versorgungseinheit soll die Fläche weiterhin planungsrechtlich
gesichert werden. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan XVIII-36 auch um dieses
Grundstück und um die umgebenden Grundstücke Neukirchstraße 56-61, RomainRolland-Straße 131 und 135/137 einschließlich der Straßenbahnwendeanlage
eingeschränkt werden, um dafür den Bebauungsplan 3-44 aufstellen zu können, der
nach erfolgter Prüfung auf weiteren Überarbeitungsbedarf zeitlich unabhängig
bearbeitet werden soll. Da der öffentliche Spielplatz bereits hergestellt ist, ist eine
vordringliche Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Die
bisherigen Planungsziele, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und insbesondere für
das Grundstück Romain-Rolland-Straße 111 Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„öffentlicher Spielplatz“ zu sichern, sollen beibehalten werden. Die Fläche der
Straßenbahnwendeanlage soll nachrichtlich als Fläche für den Verkehr für
Straßenbahnen übernommen werden. Die angrenzenden, bestehenden
Verkehrsflächen der Neukirchstraße und der Romain-Rolland-Straße werden jeweils bis
zur Hälfte in den Geltungsbereich einbezogen (siehe Bebauungsplan 3-44).
Im nunmehr verkleinerten Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-36 verbleiben
die Grundstücke Idunastraße 2A-4 und die zum Teil brach liegenden Grundstücke
Neukirchstraße 67-69 sowie die bebauten Grundstücke 70-74. Hier sollen die
bisherigen Planungsziele, nämlich ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet sowie
Straßenverkehrsflächen weiterhin gesichert werden.
Die Idunastraße ist bis zur Hälfte in den Geltungsbereich einbezogen. Davon sind
einige Teilflächen der Verkehrsfläche (Grundstück Neukirchstraße 67A; Flurstücke 97,
104, 105, 106) noch im privaten Eigentum, daher besteht weiterhin das Erfordernis,
diese Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich zu sichern.
Auch die bestehende Anbindung der Neukirchstraße/Heimdallstraße an die Prenzlauer
Promenade beansprucht gewidmete private Flächen (Grundstücke Neukirchstraße 1
und 74). Zur Sicherung der gewidmeten Straßenverkehrsflächen sollen die gesamten
Straßenbreiten in den Bereich einbezogen werden. Des Weiteren soll der
Geltungsbereich um das Grundstück Neukirchstraße 1, bestehend aus den
Flurstücken 87 und 89, erweitert werden.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB):
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat im Rahmen der Mitteilung nach § 5
AGBauGB über die Änderung des Bebauungsplans XVIII-36 keine Bedenken erhoben. Das Verfahren
soll wegen des dringenden Gesamtinteresses Berlins mit seiner Lage an der Prenzlauer Promenade, die
eine großräumige Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe I darstellt, weiterhin gemäß § 7
AGBauGB durchgeführt werden, was zu einer laufenden Unterrichtungspflicht über gefasste Beschlüsse
während der Planaufstellung und zu einer engen Abstimmung in Bezug auf die Straßenplanung der
Prenzlauer Promenade führt.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg teilte mit, dass ein
Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht erkennbar ist und das
Plangebiet des Bebauungsplans nach der Festlegungskarte 1 der Verordnung über
den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) innerhalb des
Gestaltungsspielraumes Siedlung liegt, in dem die Entwicklung von
Wohnsiedlungsflächen ohne quantitative Beschränkung möglich ist. Die beabsichtigte
Entwicklung ist hier möglich und entspricht auch den Grundsätzen der Raumordnung.
Bebauungsplan 3-41
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 3-41 ist die Absicht der beiden
Eigentümer der Grundstücke, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft (Idunastraße
11; Flurstücke 210, 212) und eine Wohnungsbaugenossenschaft (Neukirchstraße 6366; Flurstücke 213, 281, 348, 211, 349), in Abstimmung mit dem Bezirk Pankow
Geschosswohnungsbau zur Erweiterung der eigenen Bestände zu realisieren.
Grundlage für die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-41 auf den
brachliegenden Grundstücken Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 (Fläche: 3,4
ha) ist ein im Auftrag der beiden Grundstückseigentümer erstelltes und mit dem
Bezirksamt abgestimmtes städtebauliches Konzept.
Das Konzept sieht entlang der Idunastraße die Realisierung von zwei U-förmigen
straßenbegleitenden Mehrfamilienhäusern mit vier Vollgeschossen vor. Im rückwärtigen
Bereich des Grundstücks Idunastraße 11 sind vier dreigeschossige Zeilenbauten
vorgesehen, zwischen denen eine gemeinschaftlich nutzbare Freifläche mit Spielplatz
angeordnet ist. An die Zeilenbauten schließen sich an der Grenze zum Grundstück
Neukirchstraße 63-66 insgesamt sechzehn zweigeschossige Reihenhäuser an. Die
innere Erschließung des Grundstücks erfolgt über zwei am Rande des Grundstücks
gelegene Zufahrten, die im rückwärtigen Grundstücksteil miteinander verbunden
werden. An diesen privaten Erschließungswegen sollen auch die privaten Stellplätze
(insgesamt 104) untergebracht werden.
Für das Grundstück Neukirchstraße 63-66 sieht das städtebauliche Konzept - wie
entlang der Idunastraße - die Realisierung von zwei U-förmigen straßenbegleitenden
viergeschossigen Mehrfamilienhäusern vor. Entlang der Neukirchstraße 63-66 sollen
die beiden viergeschossigen Gebäude jedoch im mittleren Grundstücksteil durch eine
Überbauung miteinander verbunden werden, so dass hier eine Torsituation als
Eingangsbereich in das Quartier entsteht. Im rückwärtigen Bereich der Neukirchstraße
63-66 sind zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser als Stadtvillen vorgesehen, an die
sich wiederum sechzehn zweigeschossige Reihenhäuser anschließen. Die geplanten
Gebäude auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 gruppieren sich um einen
gemeinsamen Hofbereich mit Spielplatz, in dem ein eingeschossiges
Gemeinschaftshaus geplant ist. Um den gemeinschaftlich genutzten Hofbereich von
motorisiertem Verkehr freizuhalten, erfolgt die innere Erschließung des Grundstücks
sowie die Unterbringung des ruhenden Verkehrs (geplant sind 90 Stellplätze, die
Reihenhäuser verfügen über integrierte Garagen) an den westlichen und östlichen
Grundstücksgrenzen.
Dabei ist die Einbeziehung der z. Zt. überwiegend gewerblich genutzten, östlich
angrenzenden Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 (Flurstück 135) und
Neukirchstraße 62 (Flurstücke 274 und 134) in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-41 erforderlich, um bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen für diese Grundstücke die
Entwicklungsziele geklärt und die Art und das Maß der baulichen Nutzung festgelegt
werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 soll die Grundstücke Idunastraße 11
(Flurstücke 210, 212), Neukirchstraße 62 (Flurstücke 134, 247), 63-66 (Flurstücke 213,
281, 348, 211, 349) und Romain-Rolland-Straße 141 (Flurstück 135) im Bezirk Pankow,
Ortsteil Heinersdorf umfassen.
Nach dem geltenden Planungsrecht (§ 34 BauGB) sind die im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-41 geplanten Wohnungsbauvorhaben nicht zulässig, weil sie sich
nicht in die nähere Umgebung einfügen (siehe hierzu auch unter Punkt I. 2.3.6 der
Begründung zum Bebauungsplan, Anlage 3).
Das Bebauungsplanverfahren soll regulär unter Anwendung des § 2 Abs. 4 BauGB mit
Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, durchgeführt werden. Die
Umweltprüfung wird im weiteren Verfahren durchgeführt und gemäß § 2a BauGB als
Umweltbericht Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan werden.
Wesentlicher Planinhalt
Der Bebauungsplan 3-41 soll auf Grundlage des zwischen dem Bezirk Pankow von
Berlin und den Eigentümern der Grundstücke Neukirchstraße 63-66 und Idunastraße 11
abgestimmten städtebaulich-nutzungsstrukturellen Konzepts die planungsrechtliche
Voraussetzung für die Entwicklung von zusätzlichen Wohnbaupotentialen schaffen.
Für die gewerblich genutzten Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und
Neukirchstraße 62 sollen die Art und das Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden. Der Bebauungsplan enthält zur
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung die folgenden drei
Festsetzungsmöglichkeiten, über die im weiteren Verfahren entschieden werden soll:
1. Hauptzeichnung: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet
2. Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1: allgemeines Wohngebiet
3. Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2: eingeschränktes Gewerbegebiet
In Abhängigkeit von der Entscheidung über die Entwicklungsvarianten ergeben sich
unterschiedliche Auswirkungen auf die betroffenen Eigentümer und Nutzer.
Den verkehrlichen Belangen soll durch die Festsetzung öffentlicher und privater
Verkehrsflächen Rechnung getragen werden.
Aus städtebaulichen Gründen soll eine Mindestbepflanzung der Grundstücke
planungsrechtlich gesichert werden (textliche Festsetzungen Nr. 7 und 8). Die Zahl der
zu pflanzenden Bäume bzw. die Festlegung des Verhältnisses von Grundstücksfläche
zu anzupflanzenden Bäumen soll im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Umweltberichts konkretisiert werden. Daher sind noch Platzhalter (xxx)
in den textlichen Festsetzungen eingetragen, die im weiteren Verfahren durch konkrete
Zahlen ergänzt werden.
Siehe hierzu auch die angefügte Begründung zum Bebauungsplan 3-41 (Anlage 3).
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat im Rahmen der Mitteilung
nach § 5 AGBauGB über die Aufstellungsabsicht des Bebauungsplans 3-41 keine
Bedenken erhoben. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 AGBauGB
durchgeführt. Somit ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nur über
wesentlichen Änderungen während des Bebauungsplanverfahrens, die von der
vorgenommenen Mitteilung abweichen, zu informieren.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg teilte mit, dass ein
Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht erkennbar ist und das
Plangebiet des Bebauungsplans nach der Festlegungskarte 1 der Verordnung über den
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) innerhalb des
Gestaltungsspielraumes Siedlung liegt, in dem die Entwicklung von
Wohnsiedlungsflächen ohne quantitative Beschränkung möglich ist. Die beabsichtigte
Entwicklung ist hier möglich und entspricht auch den Grundsätzen der Raumordnung.
Bebauungsplan 3-44
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-44 soll die Grundstücke Romain-RollandStraße 111 (Flurstück 343), 131 (Flurstücke 249, 272, 345, 346) und 135/137 (Flurstück
136) und Neukirchstraße 56-59 (Flurstück 59) und Neukirchstraße 60-61 (Flurstück
271) und die Straßenbahnwendeanlage der M 2 (Flurstück 344) sowie die RomainRolland-Straße und Neukirchstraße zur Hälfte umfassen. Die Fläche des
Geltungsbereichs beträgt ca. 2, 1 ha.
Anlass für die Aufstellung ist die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden
Spielplatzfläche an der Romain-Rolland-Straße 111 (Ecke Neukirchstraße), um
Nutzungskonflikte mit der umgebenden Wohnutzung, sofern sie entstehen,
planungsrechtlich zu bewältigen. Der bestehende Spielplatz wurde in Zusammenarbeit
mit engagierten Heinersdorfer Bürgern und dem zuständigen Fachamt des Bezirks
saniert und im März 2010 wieder eröffnet. Er verfügt über eine große Ballspielfläche, die
auch Jugendlichen über 14 Jahren Möglichkeiten des Mannschaftsspiels erlaubt und
somit Spielmöglichkeiten für alle Altersgruppen beinhaltet.
In der bezirklichen Spielplatzplanung liegt der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs innerhalb der Versorgungseinheit 13E (zwischen Prenzlauer
Promenade - Bahngelände - Blankenburger Straße und Rothenbachstraße), in der ein
Defizit an Spielplatzfläche besteht.
Daher ist eine planungsrechtliche Sicherung der Spielplatzfläche durch einen
Bebauungsplan erforderlich, um mögliche Nutzungskonflikte durch die räumliche Nähe
von Ballspielfläche und bestehender Wohnnutzung innerhalb des Verfahrens
bewältigen zu können.
Die angrenzenden Grundstücke Neukirchstraße 56-61 mit einer Wohnbebauung sowie
die Straßenbahnwendeanlage und die gewerblich genutzten Grundstücke RomainRolland-Straße 131 und 135/137 sollen in den Geltungsbereich einbezogen werden,
um im weiteren Verfahren die Auswirkungen zwischen den einzelnen Nutzungen zu
klären. Die bisherigen Planungsziele allgemeines Wohngebiet, öffentliche Grünfläche
mit öffentlichem Spielplatz sowie Fläche für den Verkehr für Straßenbahnen sollen
beibehalten werden.
Der Bebauungsplan ist erforderlich, um i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine
geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten und um die für
das Wohnen erforderliche soziale Infrastruktur planungsrechtlich zu sichern.
Das Bebauungsplanverfahren soll regulär unter Anwendung des § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt werden.
Wesentlicher Planinhalt
Es ist beabsichtigt, einen Teil des Geltungsbereichs als allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 BauNVO und als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festzusetzen sowie eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spiel- und Bolzplatz“ und
Straßenverkehrsflächen zu sichern. Die Straßenbahnwendeanlage der M 2 soll als
Fläche für den Verkehr für Straßenbahnen nachrichtlich übernommen werden.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt weist im Rahmen der Mitteilung
der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB darauf hin, dass der Bebauungsplan aus dem
FNP zu entwickeln ist.
Das Bebauungsplanverfahren 3-44 wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit
seiner Lage an der Romain-Rolland-Straße als Ergänzungsstraße der
Verbindungsfunktionsstufe IV und die Straßenbahn gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB
dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche
Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet eine fortlaufende
Unterrichtungspflicht über Beschlüsse während der Planaufstellung und zu einer engen
Abstimmung mit der Senatsverwaltung in Bezug auf die Straßen- und
Straßenbahnplanung der Romain-Rolland-Straße.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg teilte mit, dass ein
Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht erkennbar ist und das
Plangebiet des Bebauungsplans nach der Festlegungskarte 1 der Verordnung über
den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) innerhalb des
Gestaltungsspielraumes Siedlung liegt, in dem die Entwicklung von
Wohnsiedlungsflächen ohne quantitative Beschränkung möglich ist. Die beabsichtigte
Entwicklung ist hier möglich und entspricht auch den Grundsätzen der Raumordnung.
Zu IV.:
Für den Bebauungsplan 3-41 soll als nächster Verfahrensschritt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben werden, sich frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und
an den Planungen zu beteiligen.
Der Bebauungsplan enthält zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und
Behördenbeteiligung drei Alternativen zu Festsetzungsmöglichkeiten für die gewerblich
genutzten Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62, über die im
weiteren Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit entschieden werden soll.
Darüber hinaus werden die Planunterlagen im Internet auf der Seite des Bezirksamtes
präsentiert.
Gleichzeitig sollen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die betroffenen Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden,
unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert werden. Für
die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkung ermittelt und im weiteren Verfahren in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Planungsleistungen für die Erarbeitung des Bebauungsplans 3-41 wurden an ein
Planungsbüro vergeben. Die Aufwendungen und Kosten für diese Leistungen werden
von einer Wohnungsbaugenossenschaft und einer städtischen
Wohnungsbaugesellschaft finanziert.
Die zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen der Planung werden im weiteren
Verfahren ermittelt und ergänzt.
Die Bebauungsplanverfahren XVIII-36 und 3-44 sollen nicht prioritär weitergeführt
werden. Bei privaten Entwicklungsabsichten sollen die Aufwendungen für
Planungsleistungen für den Bebauungsplan XVIII-36 von den privaten Eigentümern
oder aus dem Dienstleistungstitel 54010 in Kapitel 4610 finanziert werden.
Das Bebauungsplanverfahren 3-44 soll zeitlich unabhängig vom Verfahren 3-41
bearbeitet werden. Die voraussichtlich anfallenden Planungskosten für die
städtebaulichen Leistungen und ggf. erforderliche Gutachten sollen aus dem
Dienstleistungstitel 54010 in Kapitel 4610 finanziert werden.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die geplante Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten im Bebauungsplan 3-41
verbessert für Familien mit Kindern das künftige Angebot von familiengerechten
Wohnungen und Reihenhäusern.
Anlagen: 1. Geltungsbereiche Bebauungsplan 3-41, Bebauungsplan 3-44 und
Bebauungsplan XVIII-36
2. Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-36 (alt)
3. Begründung zum Bebauungsplan 3-41
4. Musterblatt im Sinne der Agenda 21
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage 4
Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium
1. Fläche
- Versiegelungsgrad
2. Wasser
- Wasserverbrauch
3. Energie
- Energieverbrauch
- Anteil erneuerbarer Energie
4. Abfall
- Hausmüllaufkommen
- Gewerbeabfallaufkommen
5. Verkehr
- Verringerung des Individualverkehrs
- Anteil verkehrsberuhigter
Zonen
- Busspuren
- Straßenbahnvorrangschaltungen
- Radwege
6. Immissionen
- Schadstoffe
- Lärm
7. Einschränkung von Fauna
und Flora
8. Bildungsangebot
9. Kulturangebot
10. Freizeitangebot
11. Partizipation in Entscheidungsprozessen
12. Arbeitslosenquote
13. Ausbildungsplätze
14. Betriebsansiedlungen
15. wirtschaftl. Diversifizierung
nach Branchen
keine Auswirkungen
positive Auswirkungen
negative Auswirkungen
quantitativ
quantitativ
x
qualitativ
Bemerkungen
qualitativ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Information der Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
Anlage 3
BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Begründung zum
Bebauungsplan 3-41
für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62-66
im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
ENTWURF
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie
zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Berlin, September 2012
A.
BEGRÜNDUNG ...................................................................................................................3
I.
PLANUNGSGEGENSTAND................................................................................................3
1.
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
Veranlassung und Erforderlichkeit .......................................................................................3
Plangebiet ............................................................................................................................ 4
Lagebeschreibung................................................................................................................4
Bestand, Ausgangssituation.................................................................................................5
Historische Entwicklung .......................................................................................................5
Bestand im Geltungsbereich ................................................................................................6
Erschließung ........................................................................................................................6
Eigentumsverhältnisse .........................................................................................................7
Technische Infrastruktur / Leitungen ....................................................................................7
Altlasten ............................................................................................................................... 7
Planerische Ausgangssituation ............................................................................................7
Flächennutzungsplan / Raumordnung .................................................................................7
Landschaftsprogramm (LaPro 94) .......................................................................................8
Stadtentwicklungsplanung (StEP) ......................................................................................10
Planwerk Nordostraum.......................................................................................................11
Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) / Spielplatzplanung ................................11
Derzeitiges Bau- und Planungsrecht..................................................................................11
II.
PLANINHALT ....................................................................................................................12
1.
2.
3.
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.3
4.4
4.5
4.6
Entwicklung der Planungsüberlegungen............................................................................12
Intention des Plans.............................................................................................................13
Umweltbericht ....................................................................................................................14
Planinhalt, Begründung der Festsetzungen .......................................................................15
Art der baulichen Nutzung..................................................................................................15
Allgemeines Wohngebiet ...................................................................................................15
Mischgebiet ........................................................................................................................16
Gewerbegebiet ...................................................................................................................17
Private Verkehrsflächen .....................................................................................................17
Öffentliche Verkehrsflächen ...............................................................................................18
Maß der baulichen Nutzung ...............................................................................................18
Allgemeines Wohngebiet ...................................................................................................18
Mischgebiet ........................................................................................................................19
Gewerbegebiet ...................................................................................................................20
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ................................................................20
Immissionsschutzfestsetzungen ........................................................................................22
Grünfestsetzungen .............................................................................................................22
Flächenbilanz .....................................................................................................................23
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS ................................................................24
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse .......................................................24
Auswirkungen auf den Verkehr ..........................................................................................24
Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................25
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ........................................................................25
Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan........................................................25
Auswirkungen auf die privaten Belange .............................................................................25
IV.
VERFAHREN .....................................................................................................................26
1.
2.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ......................................................26
Aufstellung ......................................................................................................................... 26
B.
RECHTSGRUNDLAGEN...................................................................................................26
C.
ANLAGEN ......................................................................................................................... 27
1.
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Textliche Festsetzungen ....................................................................................................27
Biotopkartierung mit Hinweisen zum Artenschutz ..............................................................30
Angaben zum Untersuchungsgebiet ..................................................................................30
Untersuchungs- und Bewertungsmethode .........................................................................30
Biotopbestand ....................................................................................................................31
Besondere artenschutzrechtliche Belange.........................................................................33
Weiterer Untersuchungsbedarf ..........................................................................................34
A.
BEGRÜNDUNG
I.
PLANUNGSGEGENSTAND
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Absicht der beiden
Eigentümer der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 (eine
städtische Wohnungsbaugesellschaft und eine Wohnungsbaugenossenschaft) in
Abstimmung mit dem Bezirk Pankow in diesem Bereich eine Wohnbebauung zur
Erweiterung der eigenen Mietwohnungsbestände zu realisieren. Die ehemaligen
Gärtnereigrundstücke sind derzeit unbebaut und liegen brach. Unter
Berücksichtigung des Ziels einer nachhaltigen Stadtentwicklung und der
Wiedernutzbarmachung von Flächen bieten sich diese Grundstücke aufgrund der
besonderen Lagegunst inmitten eines bestehenden Siedlungsbereichs in
besonderem Maße für eine bauliche Entwicklung an. Die städtebauliche
Entwicklung dieses Bereichs und damit die Aufwertung des städtebaulichen
Umfelds ist Ziel der Planung. Für den Bereich der Neukirchstraße 63-66 ist dabei
vom
Eigentümer
die
Realisierung
eines
generationsübergreifenden
genossenschaftlichen Wohnprojekts mit einem Gemeinschaftshaus vorgesehen.
Diese Neubauprojekte im Mietwohnungssegment sind vor dem Hintergrund der
jüngsten Daten zur Bevölkerungsentwicklung und der Wohnungsmarktsituation
im Bezirk Pankow von großer Bedeutung. Der Bezirk Pankow hat seit 1991
(303.300 EW) einen kontinuierlichen Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen. Das
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg gibt für den März 2012 einen
Bevölkerungsstand von 377.182 EW an. Laut der Bevölkerungsprognose von
2009 (SenStadt – Ref. I A) bleibt Pankow ein stark wachsender Bezirk. Zwischen
2007 und 2030 wird die Bevölkerung um 12,6 % steigen; in absoluten Zahlen
sind das 45.700 zusätzliche Einwohner.
Darüber hinaus verzeichnet der gegenwärtige Wohnungsmarkt bereits
Anspannungstendenzen. In Pankow beträgt die Leerstandsquote trotz
anhaltender und reger Bautätigkeit nur 3,8 % (IBB Wohnungsmarktbericht 2011).
Zugleich liegen die Angebots- und besonders die Neubaumieten über dem
Berliner Durchschnitt, mit steigender Tendenz. Bereits ein Viertel der neu
errichteten Wohnungen in Pankow werden zu Preisen von mehr als 10 €/m²
vermietet (ebd.). Im Rahmen der Bemühungen des Bezirks, geeignete Standorte
für den Bau von städtischen Mietwohnungen zu ermitteln, stellt die Entwicklung
der Brachfläche für den Wohnungsbau durch den Bebauungsplan 3-41 einen
wichtigen Baustein dar (s. Drucksache Nr. VII-0046).
Für das Plangebiet gibt es keinen festgesetzten Bebauungsplan. Um die von den
Grundstückseigentümern der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße
63-66 angestrebte zeitnahe bauliche Entwicklung der geplanten Wohngebiete zu
ermöglichen, soll der Bebauungsplan 3-41 aufgestellt werden. Dabei ist die
Einbeziehung der z.Zt. überwiegend gewerblich genutzten, östlich angrenzenden
Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 erforderlich, um bodenrechtliche
Spannungen zu vermeiden und einen nachbarrechtlichen Ausgleich herzustellen,
indem die städtebauliche Ziele für diese Grundstücke überprüft und festgelegt
werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 umfasst die Grundstücke
Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62-66 im Bezirk
Pankow, Ortsteil Heinersdorf. Darüber hinaus werden die angrenzenden
Straßenverkehrsflächen jeweils zur Hälfte in den Geltungsbereich einbezogen. Die
Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 45.710 m².
Die Durchführung eines verbindlichen Bauleitplanverfahrens ist zur Sicherung der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich, da für das Plangebiet
keine geltende verbindliche Bauleitplanung vorliegt und die Umsetzung des
geplanten städtebaulichen Konzepts nach dem geltenden Planungsrecht (§ 34
BauGB) nicht möglich ist. Das Bebauungsplanverfahren soll i. S. des § 1 Abs. 3
und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter
Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen
sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung
gewährleisten. Die Schaffung eines neuen Wohnquartiers mit städtischen und
genossenschaftlichen Wohnungen trägt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB
insbesondere den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung.
2.
Plangebiet
2.1
Lagebeschreibung
Das ca. 4,57 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Heinersdorf des Bezirks Pankow
von Berlin. Es wird im Norden durch die Idunastraße begrenzt. Die östliche
Grenze des Geltungsbereichs verläuft entlang der Romain-Rolland-Straße sowie
der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Romain-Rolland-Straße
141 (Flur 297 Flurstück 135) sowie der östlichen Grundstücksgrenze des
Grundstücks Neukirchstraße 62 (Flur 297 Flurstück 134 und Flur 287 Flurstück
247). Im Süden wird der Geltungsbereich durch die Neukirchstraße begrenzt. Die
westliche Geltungsbereichsgrenze verläuft entlang der nordwestlichen
Grundstücksgrenze der Grundstücke Neukirchstraße 66 (Flur 287 Flurstück 349
und Flur 297 Flurstück 211) sowie Idunastraße 11 (Flur 297 Flurstück 210). Die
vor den Grundstücksflächen gelegenen Straßenverkehrsflächen der Idunastraße,
Romain-Rolland-Straße und Neukirchstraße werden je zur Hälfte in den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.
Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des
Plangebiets, M 1:10.000
Das Umfeld des Bebauungsplangebiets ist im Süden sowie an der
Neukirchstraße unmittelbar westlich (Neukirchstraße 67) und östlich
(Neukirchstraße 60-61) des Geltungsbereichs durch Wohnnutzung in ein- bis
zweigeschossigen Einzelhäusern (z.T. mit ausgebautem Dach) geprägt. Das
westlich des Geltungsbereichs gelegene Grundstück Neukirchstraße 67a ist
unbebaut.
Entlang der Idunastraße, östlich der Romain-Rolland-Straße sowie im östlichen
Bereich der Neukirchstraße sind hingegen drei- bis viergeschossige
Geschosswohnungsbauten
prägend.
Unmittelbar
östlich
des
Bebauungsplangebiets befinden sich entlang der Romain-Rolland-Straße
gewerblich genutzte Grundstücke mit dreigeschossigen Zeilenbauten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 liegt östlich des
Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XVIII-36, der
um die Fläche des Bebauungsplans 3-41 reduziert wurde. Die Flächen östlich
des
Plangebiets
sollen
hingegen
Gegenstand
eines
gesonderten
Bebauungsplanverfahrens (3-44) werden.
Andere festgesetzte oder im Verfahren befindliche Bebauungspläne grenzen an
den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-41 nicht an.
2.2
Bestand, Ausgangssituation
2.2.1 Historische Entwicklung
Das Dorf Heinersdorf wurde zum ersten Mal 1319 als Besitz des Heilig-GeistSpitals von Berlin urkundlich erwähnt. Zwischen 1691 und 1812 gab es
wechselnde Besitzer. Vor der Eingemeindung in den Bezirk Pankow von GroßBerlin im Jahr 1920 gehörte es seit 1812 zum Amt Mühlenhof im Kreis
Niederbarnim.
Obwohl nicht allzu weit von Berlin entfernt, blieb Heinersdorf bis Ende des 19.
Jahrhunderts von der städtischen Besiedlung vorwiegend unberührt. Erst mit
dem Bau des Bahnhofs Pankow-Heinersdorf an der Strecke nach Stettin im Jahr
1893 siedelten sich in dem Bereich zwischen Dorf und Bahnhof, in dem auch das
Plangebiet liegt, einige Gewerke sowie Fabriken an und die Wohnbevölkerung
nahm zu. Im Zuge dessen entstanden auch größere Mietshäuser. Im Jahr 1911
entstand eine Straßenbahnverbindung von Heinersdorf direkt in das Berliner
Stadtzentrum. Trotzdem behielt Heinersdorf noch lange seinen vorstädtischen
Charakter. Die Einwohnerzahl war dementsprechend sehr gering. Zur
Eingemeindung 1920 lag sie bei 1.005 Einwohnern1).
Mittlerweile hat Heinersdorf ca. 6.500 Einwohner (Stand 31.12.2011)2). Die
dörfliche Prägung des Ortskerns ist nahezu vollständig verlorengegangen.
Entlang der Hauptstraßen befinden sich vereinzelte gründerzeitliche Mietshäuser
sowie Wohnzeilen der 1920er Jahre. Die um den Ortskern herum gelegene
Bebauung ist im Wesentlichen durch Einzelhausgebiete mit Ein- und
Zweifamilienhäusern, (z.T. untergenutzte oder brachgefallene) Gewerbeflächen
und neue Einzelhandelsstandorte geprägt. Insgesamt gesehen gibt es in
Heinersdorf auch heute noch vergleichsweise viele Freiflächen und
Kleingartenanlagen3).
Das Plangebiet selbst wurde bis Anfang der 1990er Jahre als Gärtnereifläche
genutzt und liegt seit dem brach.
2.2.2 Bestand im Geltungsbereich
Die Grundstücke Idunastraße 11 (Flurstücke 210 und 211 der Flur 297) und
Neukirchstraße 63-66 (Flurstücke 281, 348 und 349 der Flur 287 sowie
Flurstücke 211 und 213 der Flur 297) sind derzeit unbebaut und liegen brach. Auf
den ehemals durch eine Gärtnerei genutzten Grundstücken befinden sich
mehrere durch Stützmauern abgefangene Geländesprünge.
Die Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 (Flurstück 135 der Flur 297) und
Neukirchstraße 62 (Flurstück 247 der Flur 287 und Flurstück 134 der Flur 297)
werden im Bestand überwiegend gewerblich genutzt (u.a. eine Kfz-Werkstatt,
Elektroservice, Malereibetrieb, Tonstudio), an der Neukirchstraße sind jedoch
auch Wohnnutzungen vorhanden. Z.T. stehen Gebäude leer. Die Gebäude
haben ein bis zwei Geschosse, im Südwesten sind sie teilweise auf der
1)
2)
3)
Rach, H.-J.: Die Dörfer in Berlin. Ein Handbuch der ehemaligen Landgemeinden im Stadtgebiet Berlin,
Berlin 1988, S. 126ff und Bezirksamt Pankow von Berlin: Portrait der Bezirksregion VII – Blankenburg /
Heinersdorf / Märchenland, Berlin 2010, S. 4.
Einwohnerregisterstatistik Berlin des Amts für Statistik Berlin – Brandenburg
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Hrsg.): Planwerk Nordostraum, Berlin 2006, S. 17.
Grundstücksgrenze errichtet worden. Die Freiflächen sind nahezu vollständig
versiegelt.
Im Norden, Nordosten und Süden sind die Idunastraße, die Romain-RollandStraße sowie die Neukirchstraße jeweils zur Hälfte Bestandteil des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale
sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorhanden. Nordöstlich
befindet sich der Städtische Friedhof Heinersdorf, Romain-Rolland-Straße 144148. Die Friedhofskapelle und Friedhofsmauer mit Erbbegräbnissen ab 1890 ist
als Denkmalbereich (Gesamtanlage) mit der Nr. 09040369 eingetragen.
2.2.3 Erschließung
Die Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt über die Neukirchstraße, die
Idunastraße und die Romain-Rolland-Straße. Westlich des Plangebiets befindet
sich in einer Entfernung von ca. 400 m mit der Prenzlauer Promenade eine
Bundesstraße (B 109), die hier in Richtung Norden in die Autobahn A 114 in
Richtung Prenzlau übergeht.
Während die Idunastraße und die Neukirchstraße als Anliegerstraßen
einzustufen sind, kommt der Romain-Rolland-Straße die Funktion einer
Sammelstraße zu. Die Neukirchstraße bindet direkt an die Prenzlauer
Promenade an, wobei lediglich ein Auffahren auf die Fahrspuren in nördliche
Richtung möglich ist. Alle im Geltungsbereich gelegenen Straßen sind asphaltiert
und verfügen über beidseitige Gehwege. Die Neukirchstraße und die RomainRolland-Straße verfügen beidseitig über Stellplatzflächen, in der Idunastraße
befinden sich lediglich auf der nördlichen Straßenseite Stellplätze.
Das Plangebiet ist über eine Straßenbahnlinie (Tram M2, Heinersdorf – S+U
Alexanderplatz/ Dircksenstraße), die östlich des Plangebiets an der RomainRolland-Straße endet, an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
Darüber hinaus befindet sich in einer Entfernung von ca. 850 m der S-Bahnhof
Pankow-Heinersdorf. Hier verkehren zwei S-Bahn-Linien: S2 Blankenfelde –
Bernau und S8 Zeuthen / Grünau – Birkenwerder. Die nächstgelegenen
Bushaltestellen liegen ca. 700 m vom Plangebiet entfernt (Heinersdorf-Kirche
und Prenzlauer Promenade / Granitzstraße). Hier verkehren zwei Buslinien (Linie
155 Weißensee, Piesporter Straße – Wilhelmsruh, Fontanestraße und Linie X54
S+U Pankow – U Hellersdorf).
2.2.4 Eigentumsverhältnisse
Die bestehenden Verkehrsflächen der Neukirchstraße, der Idunastraße und der
Romain-Rolland-Straße befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Alle
weiteren Grund- bzw. Flurstücke befinden sich in privatem Eigentum. Der
überwiegende
Teil
davon
ist
Eigentum
einer
eingetragenen
Wohnungsbaugenossenschaft sowie eines städtischen Wohnungsunternehmens.
2.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen
Zur Klärung der vorhandenen Leitungs- und Kabelbestände im Geltungsbereich
sowie den Anforderungen der Leitungsverwaltungen an die Planung sollen die
zuständigen Behörden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB Mitteilungen über ihren Bestand sowie ihre planungsrechtlich
relevanten Absichten abgeben.
2.2.6 Altlasten
Zu den Altlasten liegen Angaben aus dem Bebauungsplanverfahren XVIII-36 aus
dem Jahr 1995 vor. Demnach muss auf dem Grundstück Idunastraße 10
aufgrund der vormaligen Nutzung durch eine Gärtnerei von einer Belastung mit
branchentypischen Schadstoffen aufgrund jahrzehntelanger Nutzung gerechnet
werden (damals Altlastennummer 8130).
Weiterhin muss auf dem Grundstück Romain-Rolland-Straße 141 aufgrund der
damaligen Nutzung durch metallverarbeitende Betriebe mit Altlasten gerechnet
werden (damals Altlastennummer 7996).
Um im weiteren Planverfahren aktuelle Daten zur Altlastensituation zur
Verfügung zu haben, werden die zuständigen Behörden im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, Stellung
zu nehmen.
2.3
Planerische Ausgangssituation
2.3.1 Flächennutzungsplan / Raumordnung
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)4) stellt den
Geltungsbereich als Gestaltungsraum Siedlung dar. Die Siedlungsentwicklung
soll
hier
vorrangig
unter
Nutzung
bisher
nicht
ausgeschöpfter
Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete erfolgen. Dies
steht mit den Planungszielen, der Entwicklung eines Wohn- und ggf. eines
Mischoder
Gewerbegebiets
im
Einklang.
Die
gemeinsame
Landesplanungsabteilung hat die Vereinbarkeit der Planung mit den
Grundsätzen der Raumordnung mit Schreiben vom 07.02.2012 bestätigt.
Im Flächennutzungsplan von Berlin (FNP)5) wird das Plangebiet als
Wohnbaufläche W3 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) bis 0,8 dargestellt. Der
Erläuterungsbericht zum FNP geht in seinen Leitsätzen davon aus, dass
Potenziale für zusätzlichen Wohnungsbau vorrangig im Rahmen der
„Innenentwicklung“ erschlossen werden sollen. Der Bebauungsplan soll diesem
Ziel Rechnung tragen, indem Bereiche einer neuen Bebauung zugeführt werden,
die in vorhandene bebaute Ortslagen eingebettet sind und im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung nicht zu einer weiteren Zersiedlung des
Außenbereichs beitragen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 341 wurden gemäß § 8 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der
Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie
zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin6) entwickelt: Im Bereich der als
4)
5)
6)
Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBl. S.
182)
Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009
(ABl. S. 2.666) zuletzt geändert am 09. Juni 2011 (ABl. S. 2343)
Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des
Flächennutzungsplans Berlin (AV – FNP) vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673).
Wohnbaufläche W3 dargestellten Flächen ist überwiegend die Festsetzung von
allgemeinen Wohngebieten geplant.
Gemäß den Ausführungsvorschriften können andere als die dargestellten
Baugebiete kleiner als 3 ha entwickelt werden, wenn Funktionen, Wertigkeit der
Baufläche sowie Anforderungen des Immissionsschutzes gewahrt bleiben
(Entwicklungsgrundsatz Nr. 1 – „Generalisierungsgröße“). Von dieser Regelung
soll im Bebauungsplan u.U. Gebrauch gemacht werden. Unter Berücksichtigung
der Bestandsbebauung wird abweichend von den Darstellungen des FNP die
Festsetzung eines ca. 0,7 ha großen Mischgebiets mit einer GFZ von 1,2 oder
eines ca. 0,9 ha großen Gewerbegebiets mit einer GFZ von 1,8 innerhalb der als
Wohnbaufläche dargestellten Flächen in Erwägung gezogen.
Die Verkehrsflächen sind aus der Wohnbauflächendarstellung im FNP
entwickelbar, da für diese nur eine örtliche Bedeutung vorhanden ist. Der FNP
hingegen stellt lediglich überörtliche Verkehrsflächen dar.
Karte 2: FNP Berlin, Stand Neubekanntmachung 2009 (Ausschnitt)
Der Bebauungsplan 3-41 ist unter Berücksichtigung der geplanten Ziele nach
Aussage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Schreiben
vom 17.02.2012 aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar,
regionalplanerische Festlegungen des Flächennutzungsplans werden nicht
berührt.
2.3.2 Landschaftsprogramm (LaPro 94)
Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin7)
formuliert für das Grundstück in vier Teilplänen vorrangig folgende
landschaftsplanerische Ziele:
7)
Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 09. Juni 2011 (ABl. S. 2343)
Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den Geltungsbereich als
Städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar. Daraus ergeben sich u
.a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:
Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten, außerordentlich
hohen biotischen Vielfalt,
Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie
Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dachund Wandbegrünung,
Entwicklung des gebietstypischen Baumbestands,
Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei
Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen.
Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-41 als sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren
gekennzeichnet, für die u. a. folgende Ziele formuliert werden:
Erschließung von Freiflächen und Erholungspotenzialen,
Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung,
Entwicklung von Wegeverbindungen,
Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung.
Der Teilplan Landschaftsbild
weist wiederum einen Städtischen
Übergangsbereich mit Mischnutzungen aus. Auf das Landschaftsbild bezogene
Ziele im Städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen sind u. a.:
Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie
markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der
Stadtgliederung,
Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,
Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage
ortsbildprägender Freiflächen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze
bei Siedlungserweiterung.
Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz erfolgt für das Plangebiet eine
Darstellung als Gebiet für Industrie und Gewerbe mit folgenden Zielsetzungen:
Sanierung von Altanlagen,
Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen,
Förderung flächensparender Bauweise,
bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien,
Boden- und Grundwasserschutz,
Dach- und Wandbegrünung.
Bei Nutzungsänderungen gemäß Flächennutzungsplan gelten hier jedoch die
Maßnahmen für die neue Nutzung. Die Notwendigkeit von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen zur Sicherung der Naturhaushaltsfunktionen ist zu prüfen. Bei
Umwandlung des Plangebiets in ein Siedlungsgebiet sind gemäß des Teilplans
Naturhaushalt/Umweltschutz u.a. folgende Zielsetzungen zu berücksichtigen:
Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
Dezentrale Regenwasserversickerung,
Förderung emissionsarmer Heizsysteme.
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets für den
Klimaschutz, für das der Erhalt klimatisch wichtiger Freiräume, die Sicherung und
Verbesserung des Luftaustauschs und die Vermeidung bzw. der Ausgleich von
Bodenversiegelung als Anforderungen formuliert werden.
2.3.3 Stadtentwicklungsplanung (StEP)
StEP Wohnen
Der Senat hat am 10. August 1999 den Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP
Wohnen) beschlossen. Er definiert Leitlinien zur Berliner Wohnungsentwicklung
bis zum Jahr 2010. Damit wurde ein Orientierungsrahmen sowohl für private
Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau und für
Verbesserungen im Wohnungsbestand gesetzt. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans ist im Teilplan Strategien und Maßnahmen für eine
Neubauentwicklung vorgesehen, wobei der Standort im Rahmen der
Marktfähigkeit zu entwickeln ist.
Der StEP Wohnen befindet sich derzeit in einer Überarbeitung.
StEP 1 und 2 – öffentliche Einrichtungen
Der am 25. Juli 1995 vom Senat beschlossene StEP 2 „Öffentliche Einrichtungen
/ Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen
Einrichtungen“ wird hinsichtlich der Versorgungswerte und Planungsgrundlagen
zurzeit überprüft und kann daher keine Grundlagen für den Bebauungsplan
geben.
StEP Industrie und Gewerbe
Der Senat hat am 25. Januar 2011 den Stadtentwicklungsplan Industrie und
Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin
(StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3-41 ist im StEP Industrie und Gewerbe nicht gesondert
gekennzeichnet. In den im StEP Industrie und Gewerbe formulierten Leitlinien
wird jedoch allgemein ausgeführt, dass eingestreute Gewerbelagen sowohl im
Hinblick auf die Identitätsstiftung als auch als Standorte der Wirtschaft zu sichern
und weiter zu entwickeln sind, da sie zur Versorgung mit wohnungsnahen
Arbeitsplätzen und Versorgungsleistungen beitragen (Leitlinie Nr. 5).
StEP Zentren 3
In dem am 12.04.2011 beschlossenen Stadtentwicklungsplan Zentren 3 ist der
Geltungsbereich nicht gekennzeichnet.
StEP Verkehr
Der Senat hat am 29. März 2011 den Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP
Verkehr) beschlossen. Die Romain-Rolland-Straße ist in dem an den
Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzenden Bereich sowohl im Bestand
als auch in der Planung als Ergänzungsstraße (Straße von besonderer
Bedeutung) eingestuft.
In Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr enthält der StEP Verkehr
keine über die entlang der Romain-Rolland-Straße bereits vorhandene
Straßenbahntrasse hinausgehenden Planungen.
StEP Ver- und Entsorgung
Der im Jahr 1998 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz
und Technologie sowie der Industrie und Handelskammer zu Berlin
herausgegebenen Stadtentwicklungsplans Ver- und Entsorgung (StEP Ver- und
Entsorgung) wurde im Jahr 2007 aktualisiert. In der Romain-Rolland-Straße
befinden sich gemäß den jeweiligen Teilplänen des aktualisierten Stands
Leitungen für die Regen- und Schmutzwasserentsorgung sowie eine
Abwasserdruckleitung. In der Idunastraße befindet sich ein Regenwasserkanal.
In der Neukirchstraße sind keine Leitungstrassen dargestellt. Im Teilplan
Gasversorgung ist das Bebauungsplangebiet als Gebiet, das mit NiederdruckGas versorgt wird, dargestellt.
Die nächstgelegenen Wasserversorgungsleitung befindet sich gemäß den
Darstellungen des StEP Ver- und Entsorgung in der Heimdallstraße. Bezüglich
der Elektroenergie- und Fernwärmeversorgung befinden sich in den
dazugehörigen Teilplänen im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplangebiets
keine Darstellungen.
StEP Klima
Der Senat hat am 31. Mai 2011 den Stadtentwicklungsplan Klima (StEP Klima)
beschlossen. Der StEP Klima liefert einen räumlichen Orientierungsrahmen, der
eine Hilfestellung für Anpassung von gesamtstädtischen Planungen an den
Klimawandel liefern soll. Gemäß der Karte „Aktionsplan – Handlungskulisse“ wird
das Plangebiet als übriger Siedlungsraum bezeichnet. Es ist weder Bestandteil
eines Stadtraumes mit prioritärem Handlungsbedarf noch Bestandteil des
Handlungsfelds Gewässer und Starkregen.
2.3.4 Planwerk Nordostraum
Das Plangebiet liegt innerhalb des Planwerks Nordostraum8). Der Plan „Leitbild
Orientierung“ weist das Bebauungsplangebiet als Wohn- und Arbeitsgebiet mit
geringer Dichte aus. Im Plan „Wohnbauflächenpotenziale im Nordostraum
gemäß FNP“ ist das Plangebiet als strategische Bauflächenreserve dargestellt.
Unter den Darstellungen und Ausführungen zu Handlungsräumen und
Maßnahmeschwerpunkten sowie im Plan „Leitbild Städtebau“ wird das
Plangebiet jedoch nicht gesondert hervorgehoben.
2.3.5 Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) / Spielplatzplanung
Die Räumliche Bereichsentwicklungsplanung (BEP) südlicher Mittelbereich vom
Juni 1995, die durch den damaligen Bezirk Weißensee am 12. September 1995
beschlossen wurde, sieht im Maßnahmenkonzept Bereiche vor, die sowohl eine
Umstrukturierung zu Wohnzwecken mit integrierten Gemeinbedarfsstandorten
und öffentlichen Freiflächen als auch zu Mischgebietsflächen und Grünflächen
erfahren sollen. Für das Bebauungsplangebiet ist im Maßnahmenkonzept eine
8)
Planwerk Nordostraum Berlin, Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2006
vorrangige Neuordnung oder Umnutzung von Flächen vorgesehen. Im
Nutzungskonzept ist im Wesentlichen Wohnbaufläche dargestellt.
In der bezirklichen Spielplatzplanung des Bezirks Pankow von Berlin liegt der
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanentwurfs
3-41
innerhalb
der
Versorgungseinheit 13E. Gemäß dem im § 4 Abs. 2 Kinderspielplatzgesetz9)
gesetzlich geforderten Richtwert von 1 m² Nettospielfläche pro Einwohner sind
1.811 m² Nettospielflächen in der Versorgungseinheit 13E nachzuweisen. Unter
Berücksichtigung der bestehenden Spielplatzfläche Romain-Rolland-Straße 111
(Ecke Neukirchstraße), die nach der Sanierung im März 2010 wieder eröffnet
wurde, besteht noch ein Defizit von 861 m² bzw. 47,5 %.
2.3.6 Derzeitiges Bau- und Planungsrecht
Für das Plangebiet gibt es keinen festgesetzten Bebauungsplan. Vorhaben im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs sind derzeit nach § 34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
zu beurteilen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-41 liegt
innerhalb des Baublocks zwischen Idunastraße, Romain-Rolland-Straße,
Neukirchstraße und Heimdallstraße. Der Baublock ist durch eine großflächige
Handelseinrichtung (Baumarkt), durch gewerbliche Nutzungen (Handwerk und
Autohandel) sowie durch Wohnnutzung geprägt. Den größten Teil des Baublocks
nehmen jedoch die ehemaligen Gärtnereiflächen ein. Da sich die Eigenart des
Baublocks keinem der typisierten Gebiete nach der Baunutzungsverordnung
zuordnen lässt, ist die Zulässigkeit von Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung
nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Bauvorhaben sind dann zulässig, wenn
sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die
Umgebung einfügen.
Die im Block vorhandene Wohnbebauung entfaltet angesichts der Dimension des
Baublocks und der ca. 6 ha großen Brachfläche neben den gewerblichen
Bauflächen keine derart prägende Wirkung, auf Grund der eine Wohnbebauung
der Gewerbebrache nach geltendem Recht zulässig wäre. Demnach ist das im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs geplante Wohnungsbauvorhaben
nicht zulässig, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfügt.
II.
PLANINHALT
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die Nutzung der Gärtnerei auf den Grundstücken Neukirchstraße 63-66 und
Idunastraße 11 wurde Anfang der 1990er Jahre aufgegeben. Seitdem liegen die
Flächen weitestgehend brach.
Das Bezirksamt Pankow hat am 12.07.1994 die Aufstellung des Bebauungsplans
XVIII-36 beschlossen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 12.12.1994
bis zum 02.01.1995. Am 10.12.2002 wurde eine Änderung des Geltungsbereichs
beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-36 umfasste
nunmehr das Gelände zwischen Idunastraße, Romain-Rolland-Straße,
Neukirchstraße und Heimdallstraße (mit Ausnahme des Grundstücks
9)
Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze vom 15. Januar 1979 (GVBI. S. 90), in der Fassung vom 20. Juni
1995 (GVBI. S. 388), geändert durch Art. XI des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI. S.617).
Idunastraße 1-1A) sowie Abschnitte der Idunastraße, Romain-Rolland-Straße,
Neukirchstraße und Heimdallstraße. Der Bebauungsplanentwurf XVIII-36 sah für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-41 die planungsrechtliche
Sicherung eines allgemeinen Wohngebiets mit der Wohnfolgeeinrichtung
Kindertagesstätte und Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher
Spielplatz“ sowie Straßenverkehrsflächen vor. Aufgrund veränderter
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zum Ende der 1990er Jahre wurde die
ursprüngliche Realisierungsabsicht und Umsetzung des seinerzeit entwickelten
städtebaulichen Konzepts aufgegeben. Das Bebauungsplanverfahren wurde in
der Folge nicht weitergeführt.
Nunmehr beabsichtigen die Eigentümer der Grundstücke Idunastraße 11 und
Neukirchstraße 63-66 eine möglichst zeitnahe bauliche Entwicklung ihrer
Grundstücke zu einem Wohngebiet auf Grundlage eines neuen städtebaulichen
Entwurfs. Aus diesem Grund wurden die betroffenen Grundstücke aus dem
Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XVIII-36
herausgelöst, um ein eigenständiges Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Die Entwicklung dieser Grundstücke zu Wohngebieten besitzt vor dem
Hintergrund der aktuell in Pankow vorhandenen Wohnungsmarktsituation (vgl.
Kapitel I.1) eine hohe Bedeutung.
Um die zukünftige Entwicklung der derzeit gewerblich genutzten Grundstücke
Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 zu klären und mit der im
Umfeld vorhandenen sowie der heranrückenden Wohnbebauung zu einem
Ausgleich zu bringen, werden diese Grundstücke ebenfalls aus dem
Bebauungsplan XVIII-36 herausgelöst. Der Bebauungsplan 3-41 umfasst folglich
die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und
Neukirchstraße 62-66 sowie die angrenzenden Straßenverkehrsflächen der
Idunastraße, der Neukirchstraße und der Romain-Rolland-Straße (jeweils bis zur
Straßenmitte).
Grundlage für die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-41 auf den
brachliegenden Grundstücken Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 ist ein
im Auftrag der Grundstückseigentümer erstelltes und mit dem Bezirksamt
abgestimmtes städtebauliches Konzept10). Das Konzept sieht entlang der
Idunastraße die Realisierung von zwei u-förmigen straßenbegleitenden
Mehrfamilienhäusern mit vier Vollgeschossen vor. Im rückwärtigen Bereich des
Grundstücks Idunastraße 11 sind vier dreigeschossige Zeilenbauten vorgesehen,
zwischen denen eine gemeinschaftlich nutzbare Freifläche mit Spielplatz
angeordnet ist. An die Zeilenbauten schließen sich an der Grenze zum
Grundstück Neukirchstraße 63-66 insgesamt sechzehn zweigeschossige
Reihenhäuser an. Die innere Erschließung des Grundstücks erfolgt über zwei am
Rande des Grundstücks gelegene Zufahrten, die im rückwärtigen Grundstücksteil
miteinander verbunden werden. An diesen privaten Erschließungswegen sollen
auch die privaten Stellplätze (geplant sind insgesamt 104 Stellplätze)
untergebracht werden.
Für das Grundstück Neukirchstraße 63-66 sieht das städtebauliche Konzept
entlang
der
Idunastraße
die
Realisierung
von
zwei
u-förmigen
straßenbegleitenden viergeschossigen Mehrfamilienhäusern vor. Entlang der
Neukirchstraße 63-66 sollen die beiden viergeschossigen Gebäude jedoch im
10)
Bebauungskonzept Neukirchstraße / Idunastraße; Architektur- und Ingenieurbüro R. Lichtl; Berlin
22.08.2012.
mittleren Grundstücksteil durch eine Überbauung miteinander verbunden
werden, so dass hier eine Torsituation als Eingangsbereich in das Quartier
entsteht. Im rückwärtigen Bereich der Neukirchstraße 63-66 sind zwei
dreigeschossige Mehrfamilienhäuser als Stadtvillen vorgesehen, an die sich
wiederum sechzehn zweigeschossige Reihenhäuser anschließen. Die geplanten
Gebäude auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 gruppieren sich um einen
gemeinsamen Hofbereich mit Spielplatz und Grillpavillon, in dem über die
Wohnbebauung hinaus ein eingeschossiges Gemeinschaftshaus geplant ist. Um
den gemeinschaftlich genutzten Hofbereich von motorisiertem Verkehr
freizuhalten, erfolgt die innere Erschließung des Grundstücks sowie die
Unterbringung des ruhenden Verkehrs (geplant sind 90 Stellplätze, die
Reihenhäuser verfügen über integrierte Garagen) an den Grundstücksgrenzen
der angrenzenden Baugrundstücke.
Die auf der Grundlage des Konzepts ermittelte Grundflächenzahl (GRZ) beträgt
sowohl für das Grundstück Neukirchstraße 63-66 als auch für das Grundstück
Idunastraße 11 ca. 0,28. Die Geschossflächenzahl (GFZ) für das Grundstück
Neukirchstraße 63-66 liegt bei 0,76, die GFZ für das Grundstück Idunastraße 11
bei 0,78. Insgesamt ist die Realisierung von ca. 186 Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern sowie 32 Reihenhäusern vorgesehen.
2.
Intention des Plans
Vordringliches
Ziel
des
Bebauungsplans
ist
die
Schaffung
der
planungsrechtlichen Vorraussetzungen für die Entwicklung von zusätzlichen
Wohnbaupotenzialen im Ortsteil Heinersdorf und damit die Nutzung von
brachliegenden Flächen im Sinne einer Innenentwicklung sowie die Stärkung des
Wohnstandorts Heinersdorf durch Umnutzung der Stadtbrache. Unter
Berücksichtigung der im Umfeld vorhandenen Strukturen und von aktuell
vorliegenden Standortnachfragen zielt die Planung für die Entwicklung der
brachliegenden Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 auf die
Entwicklung eines Wohngebiets. Der Bebauungsplan 3-41 soll die Umsetzung
des zwischen dem Bezirk Pankow und den Grundstückseigentümern der
Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 abgestimmten
städtebaulich-nutzungsstrukturellen Konzepts ermöglichen. Im Bereich der
bereits bebauten Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße
62 sollen die Entwicklungsziele im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
geklärt und die Art und das Maß der baulichen Nutzung festgelegt werden.
Für diese Grundstücke sind unterschiedliche Entwicklungsszenarien denkbar. So
sind die Bestandssicherung in Form eines Gewerbegebiets, ein gleichrangiges
Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe durch die Umstrukturierung in ein
Mischgebiet sowie die Umwandlung in ein allgemeines Wohngebiet denkbar. Aus
diesem Grund werden im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung in die Planzeichnung des Bebauungsplans drei
alternative Darstellungen für die Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und
Neukirchstraße 62 eingefügt. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange und
Behörden sowie die Öffentlichkeit sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
dazu aufgefordert, zu diesen Alternativen Stellung zu nehmen.
3.
Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden. Die Umweltprüfung wird im weiteren Verfahren durchgeführt
und gemäß § 2a BauGB als Umweltbericht Bestandteil der Begründung zum
Bebauungsplan werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden mit der Durchführung dieses
Verfahrensschritts ausdrücklich aufgefordert, Stellungnahmen zu dem aus ihrer
Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
abzugeben.
Für den geplanten Umweltbericht sind die folgenden Angaben vorgesehen:
-
-
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben
über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der
geplanten Vorhaben,
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und
die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
Bestandsaufnahme
der
einschlägigen
Aspekte
des
derzeitigen
Umweltzustands inkl. vegetationskundlicher Bewertung und Erkundung ggf.
vorhandener geschützter Pflanzen und Tiere,
Nennung der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden,
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen auf die unterschiedlichen Schutzgüter,
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen sind,
Beschreibung der Methodik, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind,
geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Eine vorläufige Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotope im Geltungsbereich
mit Hinweisen zum Artenschutz wurde bereits vorgenommen. Das Ergebnis ist in
der Anlage zu dieser Begründung enthalten.
Hinsichtlich des Artenschutzes sind faunistische Untersuchungen zu
gebäudebrütenden Vogelarten, Fledermäusen und der Zauneidechse
beabsichtigt. Des Weiteren sollen die Altbäume auf Bruthöhlen untersucht
werden.
4.
Planinhalt, Begründung der Festsetzungen
Der Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine
dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der
Aufstellung des Bebauungsplans werden insbesondere folgende Aspekte
beachtet sowie gegeneinander und untereinander abgewogen:
-
Belange von gesunden Wohnverhältnissen,
Belange von sozialer Infrastruktur,
Belange der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und der Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbilds,
Belange des Umwelt- und Naturschutzes,
Belange des Verkehrs,
private Belange.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans
in Einklang mit den sonstigen beschlossenen Planungen mit städtebaulichen
Auswirkungen gebracht werden.
Der Bebauungsplanentwurf enthält zum derzeitigen Verfahrensstand für die
Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 die folgenden
drei Festsetzungsmöglichkeiten, über die im weiteren Verfahren entschieden
werden soll:
1. Hauptzeichnung: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet
2. Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1: allgemeines Wohngebiet
3. Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2: eingeschränktes Gewerbegebiet
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.1.1 Allgemeines Wohngebiet
Hauptzeichnung
Den im städtebaulichen Konzept geplanten Nutzungen entsprechend ist für den
überwiegenden Teil der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66
die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2 und WA3) gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO vorgesehen. Die
beabsichtigte Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten trägt zu einer
Ausweitung des Wohnraumbestands in einer attraktiven Wohnlage bei. Damit
soll einer weiteren Abwanderung der Berliner Bevölkerung in das Brandenburger
Umland entgegengewirkt werden.
Ausschluss unverträglicher Nutzungen
Die in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Tankstellen sollen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zugelassen
werden (textliche Festsetzung Nr. 1). Aufgrund der Ausprägung moderner
Tankstellen mit ihrer flächenhaften Ausdehnung, ihrem hohen Versiegelungsgrad
und einem hohen Störpotenzial, auch bedingt durch eine starke
Verkehrserzeugung tags und nachts, lässt sich diese Nutzung nur schlecht in
Wohngebiete integrieren und steht der Entwicklung eines hochwertigen
Wohnumfelds entgegen. An der westlich des Plangebiets gelegenen Prenzlauer
Promenade (B 109) sind in südwestlicher Richtung Tankstellen im näheren
Umfeld vorhanden. Das Plangebiet wird somit als ausreichend mit Tankstellen
versorgt angesehen.
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1
In der alternativen Festsetzungsmöglichkeit 1 soll das gesamte Plangebiet mit
Ausnahme der geplanten privaten und öffentlichen Straßenverkehrsflächen als
allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich gesichert werden. Die geplante
Entwicklung der derzeit nahezu vollständig gewerblich genutzten Grundstücke
Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 als allgemeines Wohngebiet
(WA4) soll zur Ausweitung des Wohnraumbestands in einer attraktiven
Wohnlage sowie gleichzeitig zur Minimierung der aus dem Nebeneinander von
Gewerbe und Wohnen resultierenden Nutzungskonflikte beitragen.
Die geplanten Festsetzungen sowie die zuvor dargelegten Ausführungen zur
Hauptzeichnung gelten auch für die in dieser Variante geplanten allgemeinen
Wohngebiete (WA1 – WA4).
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2
Die alternative Festsetzungsmöglichkeit 2 sieht für die Grundstücke RomainRolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 keine Festsetzung als allgemeines
Wohngebiet vor.
4.1.2 Mischgebiet
Hauptzeichnung
Die im Osten des Geltungsbereichs gelegenen Grundstücke Romain-RollandStraße 141 und Neukirchstraße 62 sollen in der Hauptzeichnung als Mischgebiet
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO festgesetzt
werden. Auf diese Weise soll eine Entwicklung dieses Bereichs vorbereitet
werden, die eine gemischte Nutzung aus Wohnen und wohnverträglichem
Gewerbe ermöglicht. Durch die in dieser Planungsvariante vorgesehene
Festsetzung eines Mischgebiets erfährt die Wohnnutzung in diesem Bereich eine
Stärkung. Gleichzeitig hat die geplante Festsetzung jedoch nicht zur Folge, dass
die derzeit vorhandenen gewerblichen Nutzungen mit Einschränkungen rechnen
müssen, da bereits derzeit nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die
wohnverträglich sind.
Ausschluss unverträglicher Nutzungen
Wegen
des
Schutzbedürfnisses
der
geplanten
und
vorhandenen
Wohnnutzungen soll für das Mischgebiet die Errichtung von Tankstellen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig sein
(textliche Festsetzung Nr. 2). Diese Festsetzung liegt darin begründet, dass
Tankstellen aufgrund ihrer mangelnden städtebaulichen Einpassungsfähigkeit
und ihrer verkehrserzeugenden Funktion der planerischen Zielstellung eines
möglichst konfliktfreien Miteinanders von Wohnen und Gewerbe widersprechen.
An der westlich des Plangebiets gelegenen Prenzlauer Promenade (B 109) sind
in südwestlicher Richtung Tankstellen im näheren Umfeld vorhanden. Das
Plangebiet wird somit als ausreichend mit Tankstellen versorgt angesehen.
Darüber hinaus sind die im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen im
Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO und die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) aufgrund der
Prägung der umliegenden Gebiete durch Wohngebäude gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans
(textliche Festsetzung Nr. 2). Im Umfeld des Bebauungsplangebiets befinden
sich bereits im Bestand Wohnnutzungen. Darüber hinaus sind auch in allen
Baugebieten innerhalb des Geltungsbereichs Wohnnutzungen zulässig und
städtebaulich erwünscht. Es soll sichergestellt werden, dass die Anwohner
künftig nicht durch die mit den o.g. Nutzungen verbundenen Störpotenziale, wie
z.B. Lärm (insbesondere in den Abend- und Nachtstunden) und ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen erheblich belastet werden.
Alternative Festsetzungsmöglichkeiten
In den vorgeschlagenen alternativen Festsetzungsmöglichkeiten 1 und 2 ist kein
Mischgebiet zur Festsetzung vorgesehen.
4.1.3 Gewerbegebiet
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2
Da das Grundstück Romain-Rolland-Straße 141 vollständig und das Grundstück
Neukirchstraße 62 überwiegend mit nicht erheblich störendem Gewerbe genutzt
wird, ist in der alternativen Festsetzungsmöglichkeit 2 die Sicherung des
Gewerbebestandes und dessen Ausweitung (Wohnen ist im Gewerbegebiet nur
für Betriebspersonal zulässig) als Gewerbegebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 8 BauNVO vorgesehen.
Ausschluss unverträglicher Nutzungen
Wegen des Schutzbedürfnisses der benachbarten störempfindlichen Nutzungen
soll gemäß § 1 Abs. 4 und Abs. 5 BauNVO eine Beschränkung der Zulässigkeit
ausschließlich auf die folgenden Nutzungen vorgenommen werden (textliche
Festsetzung Nr. 2.1 der Nebenzeichnung 2):
-
Gewerbebetriebe aller Art (soweit sie der allgemeinen Zweckbestimmung des
§ 8 Abs. 1 BauNVO entsprechen)
Lagerhäuser
Öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Wohnungen für Betriebspersonal sollen ausnahmsweise zulässig sein.
Die Festsetzung soll dazu dienen, wohngebietsnah Arbeitsplätze zur Verfügung
zu stellen.
Hauptzeichnung und Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1
In der Hauptzeichnung und der alternativen Festsetzungsmöglichkeit 1 ist kein
Gewerbegebiet zur Festsetzung vorgesehen.
4.1.4 Private Verkehrsflächen
Im städtebaulichen Konzept für die Grundstücke Idunastraße 11 und
Neukirchstraße 63-66 ist die innere Erschließung der Grundstücke sowie die
Unterbringung des ruhenden Verkehrs an den Grundstücksgrenzen zu den
angrenzenden Baugrundstücken geplant. Dies liegt zum Einen darin begründet,
dass die innenliegenden, gemeinschaftlich nutzbaren Freiflächen von
motorisiertem Verkehr freigehalten werden sollen. Zum Anderen soll mit dieser
Planung auf die grenzständig errichtete Brandwand auf dem östlich des
Bauvorhabens gelegenen Grundstück Neukirchstraße 62 reagiert werden.
Um die Lage der privaten Erschließungsflächen planungsrechtlich zu sichern und
um die nachbarrechtlichen Auswirkungen der geplanten Erschließung zu klären,
sollen die Erschließungsflächen auf den Grundstücken Idunastraße 11 und
Neukirchstraße 63-66 einschließlich der an den Grundstücksgrenzen gelegenen
Flächen für den ruhenden Verkehr als private Verkehrsflächen festgesetzt
werden.
Eine Festsetzung dieser Flächen als öffentliche Straßenverkehrsfläche soll nicht
erfolgen, da sie ausschließlich der Erschließung des jeweiligen Grundstücks
dienen. Durchgangsverkehr, der über den aus der zur Festsetzung
vorgesehenen Nutzung resultierenden Verkehr hinausgeht, ist nicht zu erwarten
und soll nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan befördert werden.
4.1.5 Öffentliche Verkehrsflächen
Den verkehrlichen Belangen soll durch die Festsetzung öffentlicher
Verkehrsflächen Rechnung getragen werden. Die öffentliche Erschließung des
Plangebiets soll durch die im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets
gelegenen Straßen (Neukirchstraße, Idunastraße, Romain-Rolland-Straße)
erfolgen. Diese sollen in allen drei Planungsvarianten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB mit Straßenbegrenzungslinien festgesetzt und gesichert werden. Die
Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen
Festsetzungen (textliche Festsetzung Nr. 9), sondern obliegt dem zuständigen
Fachamt.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
4.2.1 Allgemeines Wohngebiet
Hauptzeichnung
Das Maß der baulichen Nutzung soll in den allgemeinen Wohngebieten gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO durch die Festsetzung
einer Grundflächenzahl (GRZ) sowie einer Geschossflächenzahl (GFZ) und einer
maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 BauNVO bestimmt
werden.
Für alle in der Hauptzeichnung enthaltenen allgemeinen Wohngebiete (WA1 –
WA3) ist eine GRZ von 0,4 zur Festsetzung vorgesehen. Sowohl die Festsetzung
der GFZ als auch die der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse soll unter
Berücksichtigung des städtebaulichen Konzepts differenziert erfolgen. So ist für
das WA1 unter Berücksichtigung der hier geplanten Geschossigkeit eine GFZ
von 1,2 bei maximal vier Vollgeschossen entlang der Idunastraße (bis zu einer
Grundstückstiefe von 35 m) und bei maximal drei Vollgeschossen im
rückwärtigen Bereich vorgesehen. Im allgemeinen Wohngebiet WA2, in dem im
städtebaulichen Konzept ausschließlich die Realisierung von Reihenhäusern
vorgesehen ist, soll die GFZ auf 0,7 und die maximale Zahl der Vollgeschosse
auf zwei beschränkt werden. Für das Grundstück Neukirchstraße 63-66 ist eine
GFZ von 1,0 zur Festsetzung vorgesehen. Die maximal zulässige Zahl der
Vollgeschosse soll von der Neukirchstraße bis ins Blockinnere abgestuft werden.
Entlang der Neukirchstraße soll bis zu einer Grundstückstiefe von 35 m eine
Bebauung mit vier Vollgeschossen zulässig sein. In dem Bereich, der im Konzept
für die rückwärtig gelegenen Stadtvillen vorgesehen ist, sind drei Vollgeschosse
zur Festsetzung vorgesehen. Im Blockinneren soll die Bebauung schließlich zwei
Vollgeschosse nicht überschreiten.
In allen allgemeinen Wohngebieten liegt sowohl die zulässige Grundfläche als
auch die Geschossfläche innerhalb der durch § 17 Abs. 1 BauNVO
vorgegebenen Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete (GRZ 0,4; GFZ 1,2).
Entlang der Neukirchstraße 63-66 sieht das städtebauliche Konzept zwei
Geschosswohnungsbauten vor, die im mittleren Bereich über eine Brücke im
fünften Vollgeschoss verbunden werden, so dass als Eingangsbereich in das
Wohngebiet eine Torsituation entstehen kann. Um diese zu ermöglichen,
gleichzeitig jedoch unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung eine
städtebaulich unerwünschte durchgehende Fünfgeschossigkeit in diesem
Bereich zu verhindern, soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 16 Abs. 6 BauNVO festgesetzt werden, dass auf dem Grundstück
Neukirchstraße 63-66 im allgemeinen Wohngebiet WA3 innerhalb der mit a-b-cd-a gekennzeichneten Fläche die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bis zu
einer Grundfläche von maximal 450 m² um maximal ein Vollgeschoss
überschritten werden darf, sofern die festgesetzte GFZ eingehalten wird
(textliche Festsetzung Nr. 3).
Gemäß den Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO soll die festgesetzte
Grundfläche für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S.
von § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, die das Grundstück lediglich
unterbauen dürfen, um 50 % überschritten werden. Da im Bebauungsplanentwurf
im Bereich der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66
vergleichsweise umfangreiche Flächen als private Verkehrsfläche zur
Festsetzung vorgesehen sind, soll die Möglichkeit zur Überschreitung der GRZ
für die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen unter Berücksichtigung des
abgestimmten städtebaulichen Konzepts begrenzt werden, um auf diese Weise
die Versiegelung sowie die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu
minimieren. Es soll von der in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen in
Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die genannten
Anlagen zu treffen: Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche soll eine
Überschreitung der zur Festsetzung vorgesehenen Grundfläche in den
allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2 und WA3 durch die Grundflächen von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nur bis zu einer Grundfläche, die einer
GRZ von 0,5 entspricht, zulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 4).
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1
Die in der Hauptzeichnung vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung in den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2 und WA3 sollen für die
alternative Festsetzungsmöglichkeit 1 entsprechend gelten. Im Bereich des
allgemeinen Wohngebiets WA4 für die Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141
und Neukirchstraße 62 ist unter Berücksichtigung der im Umfeld vorhandenen
Wohnnutzungen die Entwicklung des bisher überwiegend gewerblich genutzten
Grundstücks als ein allgemeines Wohngebiet (WA4) vorgesehen, die auch eine
Änderung der bestehenden Nutzungsmaße (im Bestand GRZ ca. 0,48, GFZ ca.
0,61, ein bis zwei Geschosse) zur Folge hat. Die geplanten Festsetzungen zum
Maß der Nutzung im WA4 erfolgen dabei mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ
von 1,0 in Anlehnung an die geplanten Festsetzungen für die angrenzenden
Grundstücke Neukirchstraße 63-66 und Idunastraße 11. Die maximal zulässige
Zahl der Vollgeschosse soll hier ebenfalls in Anlehnung an die geplanten
Festsetzungen für die angrenzenden Grundstücke Neukirchstraße 63-66 und
Idunastraße 11 differenziert festgesetzt werden. Entlang der Neukirchstraße
sowie der Romain-Rolland-Straße und Idunastraße sollen straßenbegleitend
maximal vier Vollgeschosse zulässig sein. An diesen Bereich schließt sich
jeweils ein Bereich an, in dem die Bebauung auf maximal drei Vollgeschosse
begrenzt werden soll. Im inneren Bereich soll die maximale Zahl der
Vollgeschosse auf zwei begrenzt werden.
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2
Die alternative Festsetzungsmöglichkeit 2 sieht für die Grundstücke RomainRolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 keine Festsetzung als allgemeines
Wohngebiet vor.
4.2.2 Mischgebiet
Hauptzeichnung
Unter Berücksichtigung der im Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen ist die
Entwicklung der bisher gewerblich genutzten Grundstücke Romain-RollandStraße 141 und Neukirchstraße 62 als Mischgebiet vorgesehen. In der Folge
sollen auch die bestehenden Nutzungsmaße (GRZ ca. 0,48, GFZ ca. 0,61, ein
bis zwei Geschosse) geändert werden. Als Maß der baulichen Nutzung sind im
Mischgebiet nunmehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16
BauNVO eine GRZ gemäß § 19 BauNVO von 0,6 und eine GFZ gemäß § 20
Abs. 2 BauNVO von 1,2 geplant.
Hinsichtlich der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse soll das geplante
Mischgebiet in drei Bereiche untergliedert werden. Während straßenbegleitend
an der Romain-Rolland-Straße bzw. der Neukirchstraße in Orientierung an den
geplanten Höhen im allgemeinen Wohngebiet und der Umgebungsbebauung bis
zu vier Vollgeschosse zulässig sein sollen, soll die Bebauung im rückwärtigen
Bereich auf drei Vollgeschosse begrenzt werden.
Alternative Festsetzungsmöglichkeiten1
In den alternativen Festsetzungsmöglichkeiten 1 und 2 ist kein Mischgebiet zur
Festsetzung vorgesehen.
4.2.3 Gewerbegebiet
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2
Die beabsichtigte Festsetzung des Nutzungsmaßes orientiert sich nicht am
Bestand (GRZ ca. 0,48, GFZ ca. 0,62, ein bis zwei Geschosse). Als Maß der
baulichen Nutzung sind im Gewerbegebiet nunmehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO eine GRZ gemäß § 19 BauNVO von 0,6
und eine GFZ gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO von 1,8 geplant. Die Obergrenzen
des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO – GRZ 0,6 und
GFZ 2,4 – werden im geplanten Gewerbegebiet nicht überschritten.
Hinsichtlich der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse soll das geplante
Gewerbegebiet
in
drei
Bereiche
untergliedert
werden.
Während
straßenbegleitend an der Romain-Rolland-Straße bzw. der Neukirchstraße in
Orientierung an den geplanten Höhen im allgemeinen Wohngebiet und der
Umgebungsbebauung bis zu vier Vollgeschosse zulässig sein sollen, soll die
Bebauung im rückwärtigen Bereich auf drei Vollgeschosse begrenzt werden.
Gemäß den Regelungen des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte
Grundfläche für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S.
von § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, die das Grundstück lediglich
unterbauen, um 50 % überschritten werden, jedoch nur bis zu einer maximalen
Grundflächenzahl von 0,8. Diese Regelung kommt hier zur Anwendung, sie
sichert eine mindestens zur Verfügung stehende unbebaute Grundstücksfläche
von 20 %.
Hauptzeichnung und Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1
In der Hauptzeichnung und der alternativen Festsetzungsmöglichkeit 1 ist kein
Gewerbegebiet zur Festsetzung vorgesehen.
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Hauptzeichnung
Für die allgemeinen Wohngebiete WA1, WA2 und überwiegend auch für das
allgemeine Wohngebiet WA3 soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung
mit § 22 Abs. 2 BauNVO die offene Bauweise festgesetzt werden. Entlang der
Neukirchstraße 63-66 ist im städtebaulichen Konzept, das die Grundlage für die
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans bildet, die Realisierung von zwei
viergeschossigen Geschosswohnungsbauten vorgesehen, die über eine
Überbauung ausschließlich als fünftes Geschoss miteinander verbunden werden,
um so als Eingangsbereich in das Wohngebiet eine Torsituation zu schaffen.
Zwar besitzen die beiden einzelnen Gebäudekörper jeweils nur eine Länge von
ca. 47 m, das Gesamtgebäude weist jedoch unter Berücksichtigung der
Überbauung im fünften Vollgeschoss eine Länge von ca. 108 m auf, so dass hier
die in der offenen Bauweise zulässige Höchstlänge von Baukörpern von 50,0 m
überschritten wird. Aus diesem Grund wird in diesem Bereich des allgemeinen
Wohngebiets WA3 die Festsetzung einer abweichenden Bauweise gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO erforderlich, in der
Baukörper ohne Längenbeschränkung mit seitlichem Grenzabstand zulässig sein
sollen (textliche Festsetzung Nr. 5).
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen in den allgemeinen Wohngebieten
und im Mischgebiet durch Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in
Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO flächenhaft festgesetzt werden, um eine
möglichst große Gestaltungsfreiheit für Bauherren zu gewährleisten. Zwischen
den Grundstücken Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 sowie den
Grundstücken Neukirchstraße 62 und Romain-Rolland-Straße 141 soll der
bauordnungsrechtliche Mindestabstand planungsrechtlich gesichert werden. Die
im städtebaulichen Konzept geplanten gemeinschaftlich nutzbaren Freiflächen
auf den Grundstücken Neukirchstraße 63-66 und Idunastraße 11 sollen jedoch
von einer Überbauung freigehalten werden, so dass diese in den allgemeinen
Wohngebieten WA1 und WA3 gelegenen Flächen nicht in die überbaubaren
Grundstücksflächen einbezogen werden.
Im Mischgebiet soll ein Abstand der Bebauung von 3,0 m zum angrenzenden
Wohngebiet WA2 bzw. den privaten Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert
werden. Ebenso soll im allgemeinen Wohngebiet WA2 ein Abstand der
Bebauung von 3,0 m zum Mischgebiet eingehalten werden.
Zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen soll aus städtebaulichen
Gründen sowohl in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA3 als auch im
Mischgebiet ein Vorgartenbereich in einer Tiefe von 5,0 m und zur RomainRolland-Straße von 3,0 m, frei gehalten werden.
Entlang der Neukirchstraße ist im städtebaulichen Konzept für das Grundstück
Neukirchstraße 63-66 die Anordnung von Balkonen vorgesehen, die oberhalb
des ersten Vollgeschosses in die Vorgärten hineinragen. Die Gliederung der
Fassaden durch die Balkone trägt zur Auflockerung des Straßenbildes bei. Um
die Realisierung der Balkone zu ermöglichen, soll sowohl entlang der
Neukirchstraße als auch entlang der Idunastraße festgesetzt werden, dass die
Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO
oberhalb des ersten Vollgeschosses durch Balkone oder Erker ausnahmsweise
bis 1,5 m Tiefe überschritten werden dürfen. Um jedoch ein durchgehendes
Überschreiten entlang der gesamten Gebäudefront zu vermeiden, soll ferner
festgesetzt werden, dass die vortretenden Gebäudeteile lediglich eine Länge von
maximal 3,5 m besitzen dürfen und dass sie in der Summe maximal 40 % der
Gebäudelänge betragen dürfen (textliche Festsetzung Nr. 6).
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1
Zwischen den Grundstücken Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 sowie
den Grundstücken Neukirchstraße 62 und Romain-Rolland-Straße 141 soll der
bauordnungsrechtliche Mindestabstand planungsrechtlich gesichert werden.
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2
Das Grundstück Neukirchstraße 62 ist im Bestand z.T. grenzständig bebaut. Im
städtebaulichen Konzept wird auf die Brandwand durch die Anordnung der
Stellplätze sowie der internen Erschließung an den Grundstücksgrenzen reagiert.
Um
die
–
bei
einer
gewerblichen
Nutzung
u.U.
auch
aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen sinnvolle – Grenzbebauung im
Gewerbegebiet auch zukünftig erhalten bzw. ermöglichen zu können, soll hier auf
die Festsetzung einer Baugrenze entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen
verzichtet werden.
4.4
Immissionsschutzfestsetzungen
Im weiteren Verfahren ist beabsichtigt, bei Erforderlichkeit, die Lärmeinwirkungen
auf das Plangebiet und dessen Umgebung in einer schalltechnischen
Untersuchung Gutachten zu ermitteln.
Des Weiteren ist im weiteren Verfahren zu klären, inwiefern eine
schalltechnische Untersuchung der Auswirkungen der ca. 400 m vom Plangebiet
entfernten Prenzlauer Promenade als Bundesstraße (B 109) auf das Plangebiet
erforderlich ist.
Die zuständigen Behörden werden im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, zu dem aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Untersuchungsumfang Stellung
zu nehmen.
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2
Für den Fall, dass eine Entwicklung der Grundstücke Neukirchstraße 62 und
Romain-Rolland-Straße 141 zum Gewerbegebiet planungsrechtlich gesichert
werden soll, ist es zur Sicherung der verträglichen Nachbarschaft zwischen
dieser Nutzung und der benachbarten störempfindlichen Wohnnutzung
erforderlich, eine Festsetzung zum Schallschutz in den Bebauungsplan
aufzunehmen (textliche Festsetzung Nr. 2.2). Die konkrete Ausgestaltung der
Lärmkontingentierung wird Inhalt eines anzufertigenden schalltechnischen
Gutachtens sein.
4.5
Grünfestsetzungen
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden mit der Durchführung dieses
Verfahrensschritts aufgefordert, Stellungnahmen zu dem aus ihrer Sicht
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben.
Nach der Erstellung der Umweltprüfung können ökologische Maßnahmen in
Form von textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
werden, durch die die bauleitplanerisch verursachten Eingriffe ausgeglichen bzw.
minimiert werden können.
Unabhängig von den Ergebnissen der Umweltprüfung soll aus städtebaulichen
Gründen eine Mindestbepflanzung der Grundstücke planungsrechtlich gesichert
werden (textliche Festsetzungen Nr. 7 und 8). Die Zahl der zu pflanzenden
Bäume bzw. die Festlegung des Verhältnisses von Grundstücksfläche zu
anzupflanzenden Bäumen soll im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Umweltberichts konkretisiert werden.
4.6
Flächenbilanz
Der Bebauungsplanentwurf enthält in den drei Planungsvarianten folgende
Flächenverteilung11):
Hauptzeichnung
Allgemeines Wohngebiet
WA1
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
WA2
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
WA3
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
Mischgebiet
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
private Verkehrsfläche
öffentliche Verkehrsfläche
Gesamtfläche
28.130 m²
10.550 m²
7.685 m²
4.220 m²
4.020 m²
3.835 m²
1.610 m²
13.560 m²
10.710 m²
5.425 m²
8.745m²
7.560 m²
5.250 m²
5.810 m²
3.025 m²
45.710 m²
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 1
Allgemeines Wohngebiet
WA1
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
WA2
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
WA3
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
WA4
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
private Verkehrsfläche
öffentliche Verkehrsfläche
Gesamtfläche
11)
Alle Werte gerundet.
36.875 m²
10.550 m²
7.685 m²
4.220 m²
4.020 m²
3.835 m²
1.610 m²
13.560 m²
10.710 m²
5.425 m²
8.745 m²
6.890 m²
3.500 m²
5.810 m²
3.025 m²
45.710 m²
Alternative Festsetzungsmöglichkeit 2
Allgemeines Wohngebiet
WA1
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
WA2
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
WA3
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
Gewerbegebiet
überbaubare Grundstücksfläche
(innerhalb der Baugrenzen)
bebaubar gemäß GRZ
private Verkehrsfläche
öffentliche Verkehrsfläche
Gesamtfläche
III.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS
1.
Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse
28.130 m²
10.550 m²
7.685 m²
4.220 m²
4.020 m²
3.835 m²
1.610 m²
13.560 m²
10.710 m²
5.425 m²
8.745 m²
8.305 m²
5.250 m²
5.810 m²
3.025 m²
45.710 m²
Die geplanten Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung sollen
Voraussetzungen schaffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den
geplanten Baugebieten gewährleisten.
Mit der geplanten Festsetzung eines Mischgebiets auf den Grundstücken
Romain-Rolland-Straße 141 sowie Neukirchstraße 62 soll gewährleistet werden,
dass mögliche Belastungen der Anwohner durch gewerbliche Nutzungen auf ein
verträgliches Maß beschränkt werden.
Die gleiche Funktion besitzt die beabsichtigte Festsetzung eines
Lärmkontingents für die alternative Festsetzungsmöglichkeit 2. Zwar soll in der
Planung dem Trennungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz
Rechnung getragen werden, nach dem bei Planungen die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden sollen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Dieser
Grundsatz soll wird durch die beabsichtigten Nutzungseinschränkungen in
Einklang gebracht werden.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen gewährleisten, dass
umfangreiche nicht bebaubare Flächen auf den Grundstücken erhalten bleiben,
die gemäß der Berliner Bauordnung gärtnerisch anzulegen sind. Dies soll ebenso
wie die vorgesehenen Maßnahmen zur Mindestbegrünung der Grundstücke zur
Schaffung eines durchgrünten Wohn- und Arbeitsumfelds beitragen.
2.
Auswirkungen auf den Verkehr
Alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen durch
vorhandene öffentliche Verkehrsflächen erschlossen werden. Negative
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss oder die Sicherheit im Straßenverkehr sind
durch die beabsichtige bauliche Entwicklung in jeder der 3 Varianten nicht zu
erwarten. Dies betrifft sowohl die Entwicklung der ehem. Gärtnereifläche als ein
allgemeines Wohngebiet, aber auch die planungsrechtliche Sicherung der
bestehenden Gewerbebetriebe, die keine zusätzlichen Gewerbeverkehre
erzeugt.
3.
Auswirkungen auf die Umwelt
Um die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bedingten Eingriffe in die
Umwelt und den Naturhaushalt benennen und einschätzen zu können, wird im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt,
deren Ergebnisse als Umweltbericht in das weitere Bebauungsplanverfahren
einfließen werden.
4.
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur
Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans werden je nach
Festsetzungsmöglichkeit unterschiedliche Baupotenziale und damit Bedarfe an
sozialen Infrastruktureinrichtungen erzeugt. Die Anzahl der zu erwartenden
Wohnungen beträgt unter Berücksichtigung der geplanten Festsetzungen zur Art
und zum Maß der baulichen Nutzung ca. 274 Wohneinheiten in der
Hauptzeichnung, ca. 302 Wohneinheiten in der Nebenzeichnung 1 und ca. 232
Wohneinheiten in der Nebenzeichnung 2. Dabei wurden der Berechnung die
Geschossflächenobergrenzen zu Grunde gelegt, wobei innerhalb des
Mischgebiets von einem 50%igem Wohnanteil ausgegangen wurde. Unter
Berücksichtigung der im Umfeld vorhandenen Bebauungsstrukturen und der für
die Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 vorliegenden
Planungen, die eine Mischung aus Reihenhäusern und
Geschosswohnungsbauten mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen vorsehen,
wird von durchschnittlich 125 m² Geschossfläche pro Wohneinheit ausgegangen12
).
Die zuständigen Behörden werden im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, dazu Stellung zu
nehmen, inwiefern der aus den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans
resultierende Bedarf an sozialer Infrastruktur durch die bestehenden
Einrichtungen gedeckt werden kann und wie hoch er ist.
12)
Für die Ermittlung der durchschnittlichen Geschossfläche pro Wohneinheit wurde davon ausgegangen, dass
die Hälfte der Geschossfläche im Geschosswohnungsbau und die andere Hälfte im Einfamilienhausbau
realisiert wird. Ferner wurde den Berechnungen eine Geschossfläche von 100 m² pro Wohneinheit im
Geschosswohnungsbau sowie von 150 m² pro Wohneinheit für Einfamilienhäuser zu Grunde gelegt.
Den Aussagen im städtebaulichen Konzept zufolge ist abweichend von diesen Berechnungen, die auf
Grundlage der geplanten Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung erfolgten, auf den
Grundstücken Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63-66 die Realisierung von ca. 218 Wohnungen – und
somit von 14 Wohneinheiten weniger – vorgesehen.
5.
Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan
Die Auswirkungen der Planung auf den Haushalt und die Finanzplan werden im
weiteren Verfahren ermittelt und ergänzt.
6.
Auswirkungen auf die privaten Belange
Der Bebauungsplan soll für die Eigentümer planungsrechtliche Sicherheit für die
baulichen und nutzungsstrukturellen Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Den
privaten Belangen soll somit durch die geplante Festsetzung von Baugebieten
entsprochen werden.
Den privaten Belangen der Eigentümer auf den Grundstücken Idunastraße 11
und Neukirchstraße 63-66 soll durch die Festsetzung von Baumöglichkeiten in
Anlehnung an das abgestimmte städtebauliche Konzept Rechnung getragen.
IV.
VERFAHREN
1.
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB
Mit Schreiben vom 20.01.2012 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt, Abt. II C und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung über die
Absicht, die Bebauungspläne XVIII-36, 3-41 und 3-44 unter Änderungen
aufzustellen, informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt teilte mit Schreiben vom
17.02.2012 mit, dass aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine
Bedenken bestehen.
Das Bebauungsplanverfahren 3-41 wird nach § 6 AGBauGB durchgeführt.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat die Vereinbarkeit der Planung
mit den Grundsätzen der Raumordnung mit Schreiben vom 07.02.2012 bestätigt.
2.
Aufstellung
Das Bezirksamt Pankow hat mit Beschluss vom
2012 den Bebauungsplan
XVIII-36 um die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und
Neukirchstraße 62-66 eingeschränkt und für diese den Bebauungsplan 3-41
aufgestellt.
Das Bebauungsplanverfahren 3-41 wird nach § 6 AGBauGB (Aufstellung und
Festsetzung von Bebauungsplänen) durchgeführt.
B.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBI. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005
(GVBl. S. 692)
Berlin, den 14.09.2012
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Carrasco
Fachbereichsleiterin Stadtplanung
C.
ANLAGEN
1.
Textliche Festsetzungen
Hauptzeichnung
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5
der Baunutzungsverordnung (Tankstellen) nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
2. Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 der
Baunutzungsverordnung allgemein zulässigen Anlagen (Tankstellen,
Vergnügungsstätten) nicht zulässig. Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 3
der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
(Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)
3. Auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 im allgemeinen Wohngebiet WA3
darf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse innerhalb der mit a-b-c-d-a
gekennzeichneten Fläche bis zu einer Grundfläche von maximal 450 m² um
maximal ein Vollgeschoss überschritten werden, sofern die festgesetzte GFZ
eingehalten wird.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
4. In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2 und WA3 darf bei der
Ermittlung der zulässigen Grundfläche die festgesetzte Grundfläche durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, nur bis zu einer Grundfläche, die einer Grundflächenzahl von 0,5
entspricht, überschritten werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO)
5. Auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 im allgemeinen Wohngebiet WA3
wird im als viergeschossig festgesetzten Bereich die abweichende Bauweise
festgesetzt. Zulässig sind Baukörper ohne Längenbeschränkung mit
seitlichem Grenzabstand.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
6. Für die baulichen Anlagen entlang der Neukirchstraße und der Idunastraße
ist eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone und Erker bis maximal
je 3,5 m Länge und 1,5 m Tiefe oberhalb des 1. Vollgeschosses bis zu einer
Gesamtlänge von maximal 40 vom Hundert der Gebäudelänge
ausnahmsweise zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
7. In den allgemeinen Wohngebieten ist pro xxx m² Grundstücksfläche
mindestens ein Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der
Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
8. Im Mischgebiet ist pro xxx m² Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu
pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden
Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
9. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der
Festsetzungen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Festsetzungsalternative 1
(Die textlichen Festsetzungen Nr. 1, Nr. 3-7 und Nr. 9 der Hauptzeichnung gelten
auch für die alternative Festsetzungsmöglichkeit Nr. 1, die textlichen
Festsetzungen Nr. 2 und 8 entfallen.)
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5
der Baunutzungsverordnung (Tankstellen) nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
2. Auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 im allgemeinen Wohngebiet WA3
darf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse innerhalb der mit a-b-c-d-a
gekennzeichneten Fläche bis zu einer Grundfläche von maximal 450 m² um
maximal ein Vollgeschoss überschritten werden, sofern die festgesetzte GFZ
eingehalten wird.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
3. In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2 und WA3 darf bei der
Ermittlung der zulässigen Grundfläche die festgesetzte Grundfläche durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, nur bis zu einer Grundfläche, die einer Grundflächenzahl von 0,5
entspricht, überschritten werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO)
4. Auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 im allgemeinen Wohngebiet WA3
wird im als viergeschossig festgesetzten Bereich die abweichende Bauweise
festgesetzt. Zulässig sind Baukörper ohne Längenbeschränkung mit
seitlichem Grenzabstand.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
5. Für die baulichen Anlagen entlang der Neukirchstraße und der Idunastraße
ist eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone und Erker bis maximal
je 3,5 m Länge und 1,5 m Tiefe oberhalb des 1. Vollgeschosses bis zu einer
Gesamtlänge von maximal 40 vom Hundert der Gebäudelänge
ausnahmsweise zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
6. In den allgemeinen Wohngebieten ist pro xxx m² Grundstücksfläche
mindestens ein Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der
Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
7. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der
Festsetzungen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Festsetzungsalternative 2
(Die textlichen Festsetzungen Nr. 1, Nr. 3-7 und Nr. 9 der Hauptzeichnung gelten
auch für die alternative Festsetzungsmöglichkeit Nr. 2, die textliche Festsetzung
Nr. 8 entfällt, die textliche Festsetzung Nr. 2 wird ersetzt.)
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5
der Baunutzungsverordnung (Tankstellen) nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
2.1 Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind ausschließlich folgende Nutzungen
allgemein zulässig:
- Gewerbebetriebe aller Art
- Lagerhäuser
- öffentliche Betriebe
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO)
2.2 Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen 1 und 2 nur
Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen so weit begrenzt sind,
dass die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK
nach DIN 45691:2006-12, "Geräuschkontingentierung" weder tags (6:00 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschritten werden:
Teilfläche
Teilfläche 1
Teilfläche 2
LEK, tags
xxx dB
xxx dB
LEK, nachts
xxx dB
xxx dB
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
3. Auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 im allgemeinen Wohngebiet WA3
darf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse innerhalb der mit a-b-c-d-a
gekennzeichneten Fläche bis zu einer Grundfläche von maximal 450 m² um
maximal ein Vollgeschoss überschritten werden, sofern die festgesetzte GFZ
eingehalten wird.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
4. In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2 und WA3 darf bei der
Ermittlung der zulässigen Grundfläche die festgesetzte Grundfläche durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, nur bis zu einer Grundfläche, die einer Grundflächenzahl von 0,5
entspricht, überschritten werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO)
5. Auf dem Grundstück Neukirchstraße 63-66 im allgemeinen Wohngebiet WA3
wird im als viergeschossig festgesetzten Bereich die abweichende Bauweise
festgesetzt. Zulässig sind Baukörper ohne Längenbeschränkung mit
seitlichem Grenzabstand.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
6. Für die baulichen Anlagen entlang der Neukirchstraße und der Idunastraße
ist eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone und Erker bis maximal
je 3,5 m Länge und 1,5 m Tiefe oberhalb des 1. Vollgeschosses bis zu einer
Gesamtlänge von maximal 40 vom Hundert
ausnahmsweise zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
der
Gebäudelänge
7. In den allgemeinen Wohngebieten ist pro xxx m² Grundstücksfläche
mindestens ein Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der
Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
8. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der
Festsetzungen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Hinweis:
Die DIN 45691 wird im Bezirksamt Pankow von Berlin zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
2.
Biotopkartierung mit Hinweisen zum Artenschutz13
2.1
Angaben zum Untersuchungsgebiet
Das Plangebiet liegt am Rand des Naherholungsgebiets Berliner Barnim im
Ortsteil Heinersdorf des Bezirks Pankow von Berlin. Pankow-Heinersdorf ist ein
stark heterogen geprägter Ortsteil, der seine ehemalige dörfliche Prägung fast
vollständig verloren hat. Der Ortsteil weist eine Mischung aus
Einzelhaussiedlungen
der
Vorund
Zwischenkriegszeit,
Geschosswohnungsbauten,
meist
untergenutzten
und
brachliegenden
Gewerbeflächen, Kleingärten, aufgegebenen Gärtnereien und neuen
Einzelhandelsstandorten auf.
Unmittelbar an das Plangebiet grenzt nördlich Zeilenhausbebauung an,
nordöstlich befindet sich der Friedhof Heinersdorf. Die östlich angrenzenden
Flächen werden überwiegend gewerblich genutzt, südlich befindet sich
Einzelhausbebauung mit großzügigen Gartenflächen. Im Südwesten grenzt ein
weiteres Einzelhaus mit Garten an, daran schließt sich eine mit Gehölzen
bestandene Fläche an, die sich nach Norden bis zur Idunastraße erstreckt.
Das Untersuchungsgebiet umfasst den ca. 4,6 ha umfassenden Geltungsbereich
des Bebauungsplans 3-41. Darüber hinaus werden die ökologischen
Funktionsbeziehungen zu den angrenzenden Flächen eingeschätzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Idunastraße
11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62-66. Der östliche Teil des
Plangebiets (Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62)
wird gewerblich genutzt. Die übrigen Grundstücke liegen nach ehemaliger
gewerblicher Nutzung brach. Die an die Grundstücke angrenzenden
Straßenabschnitte der Iduna- und der Neukirchstraße sind in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
Das Gebiet liegt naturräumlich auf der leicht welligen Barnim-Hochfläche im
Nordosten des Landes Berlin. Das Gelände fällt im Plangebiet von SO nach NW
leicht ab; die Geländehöhen liegen im überwiegenden Teil des Plangebiets
zwischen 47 und 49 m, im Südosten bis ca. 51 m ü NHN. Die geologisch
bedingte Bodenbildung erfolgte im Untersuchungsgebiet aus Talsand auf
Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel. Im Plangebiet ist der Boden aufgrund
früherer Nutzung stark anthropogen beeinflusst, durch Abtragungen und
Aufschüttungsböden geprägt und zu einem erheblichen Teil versiegelt. Die brach
liegenden Flächen sind weitgehend von Bebauungsresten beräumt, aber nicht
entsiegelt. Die unversiegelten Brachflächen werden durch Pflegemaßnahmen
von Gehölzaufwuchs frei gehalten. Auf den Flächen befinden sich Haufwerke aus
Vegetationsabfällen und Bodenmaterial, das mit Fremdstoffen durchmischt ist.
Einige Bäume sind vorhanden. Das brach gefallene Gelände ist eingezäunt, aber
stellenweise von benachbarten Grundstücken aus zugänglich. Die in Betrieb
befindlichen Gewerbeflächen sind fast vollständig versiegelt.
13)
Biotoptypenkartierung mit Hinweisen zum Artenschutz zum Bebauungsplan 3-41, Judith Stauch, Berlin
13.04.2012
2.2
Untersuchungs- und Bewertungsmethode
Zur bisherigen Erfassung und Bewertung des Biotopbestandes wurde am 05.
April 2012 eine örtliche Begehung des Plangebiets durchgeführt. Zusätzlich
wurden vorhandene Fotoaufnahmen aus dem Vorjahr (GfP, August 2011) und
digitale Color-Infrarot-Luftbilder ausgewertet14) Die Differenzierung des
Biotopbestandes und die Zuordnung zu Biotoptypen erfolgt nach der
Biotoptypenliste
Berlin
(Stand
Juni
2005).
Die
ökologischen
Funktionsbeziehungen zur Umgebung des Plangebiets wurden auf der
Grundlage des Umweltatlas15), des LaPro16) und durch Besichtigung der an das
Plangebiet angrenzenden Flächen eingeschätzt. Da jahreszeitlich bedingt bisher
nur ein Teil der kennzeichnenden Pflanzenarten erfasst werden konnte, ist eine
weitere Begehung im Lauf der Vegetationsperiode vorgesehen, nach der ggf.
eine Ergänzung der Bestandsaufnahme und weitere Differenzierung der
Biotoptypen erfolgt.
Die naturschutzfachliche Bewertung erfolgt nach den Kriterien
Hemerobie (Naturnähe als Maß anthropogener Eingriffe und die daraus
resultierenden Veränderungen der Vegetation),
Vorkommen gefährdeter Arten (Pflanzen und Tiere),
Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten und
Risiko bzw. Dauer der Wiederherstellbarkeit der Lebensgemeinschaft
Die jeweiligen Biotoptypen werden einer fünfstufigen Wertskala zugeordnet (sehr
gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch), wobei der jeweils höchste Wert eines
Einzelkriteriums den Gesamtwert bestimmt.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Biotoptypen sind in der
Anlage (Biotoptypenkarte) zeichnerisch dargestellt.
2.3
Biotopbestand
Gewerbeflächen (in Betrieb)
12312 OGGV Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb)
mit geringem Grünflächenanteil (nicht näher differenziert)
Die Bebauung ist ein- bis zweigeschossig. Die Freiflächen sind bis auf kleine
Zierrabatten und eine kleine Stellplatzfläche mit Rassengittersteinen fast
vollständig versiegelt. Die Bedeutung für Pflanzen und Tiere ist daher sehr
gering.
Gewerbebrachen
12321 OGBG Gewerbebrachen mit hohem Grünflächenanteil,
setzen sich im Geltungsbereich zusammen aus den Biotoptypen:
12750 OAS sonstige versiegelte Flächen
03240 RSB Ruderalfluren, zwei- und mehrjährige ruderale Stauden- und
Distelfluren
14)
)
15
16
)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: FIS-Broker, Digitale Color-Infrarot-Orthophotos 2010, Internetzugriff
13.04.2012
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Umweltatlas Berlin (FIS-Broker) Internetzugriff 05.04.2012
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für
Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 09. Juni
2011 (ABl. S. 2343). Internetzugriff 05.04.2012
05142
GSM
Staudenfluren und Säume frischer, nährstoffreicher Standorte
Zwischen Idunastraße und Neukirchstraße liegen mehrere Grundstücke mit einer
Gesamtfläche von etwa 3,4 ha nach Aufgabe gartenbaulicher Nutzung brach.
Gebäude sind hier nicht mehr vorhanden, umfangreiche Bodenversiegelungen
durch Betonplatten und Asphaltbeton sind jedoch noch vorhanden. Die
versiegelten Flächen haben einen geschätzten Anteil von 25 % der Fläche. Eine
sichere Abgrenzung zwischen Ruderalfluren und Staudensäumen ist zum
Zeitpunkt der Kartierung noch nicht möglich. Als kennzeichnende Pflanzenarten
sind zum Zeitpunkt der Kartierung anhand vorjähriger Samenstände und neu
austreibender Triebe und Blätter vor allem folgende Pflanzen zu erkennen, die in
unterschiedlichen Anteilen auf den Flächen verbreitet sind: Große Brennnessel
(Urtica dioica), Giersch (Aegopodium podagraria), Gewöhnlicher Löwenzahn
(Taraxacum officinale), Kleine Klette (Arctium minus), Rainfarn (Tanacetum
vulgare), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis); als weitere Arten kommen
stellenweise vor: Duft-Veilchen (Viola odorata), Wilder Hopfen (Humulus lupulus)
verwilderte Zierpflanzen wie Immergrün (Vinca minor), Lupine (Lupinus) u. a.
Die unversiegelten Brachflächen sind durch Pflegemaßnahmen von
Gehölzaufwuchs frei gehalten worden. Auf den Flächen befinden sich Haufwerke
aus Vegetationsabfällen und Bodenmaterial, das mit Fremdstoffen durchmischt
ist. Fotoaufnahmen aus dem Vorjahr zeigen einen dichten Bewuchs aus
hochwüchsigen ruderalen Staudenfluren mit Gehölzaufwuchs mit Dominanz der
Arten Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Land-Reitgras (Calamagrostis
epigejos) und Gewöhnlichem Beifuß (Artemisia vulgaris).
Ruderal- und Staudenfluren sind wertvolle Refugien für zahlreiche Pflanzen- und
Tierarten im Stadtgebiet. Die nitrophilen, bodenfrisch geprägten Brachebiotope
können artenreiche Faunenbestände aufweisen. Insbesondere bei trockenwarmer Ausprägung können spezifische Arten der Insektenfauna hier
Lebensräume finden; die Fotoaufnahmen aus dem Vorjahr deuten jedoch eher
auf eine relativ artenarme Ausprägung hin.
Wertstufe: gering – mittel
Schutzstatus: nicht geschützt
Bauwerke mit Bedeutung als Tierlebensraum
12835 OKSM alte Mauern mit zerfallendem Mörtel
Die der Brachfläche zugewandten Außenwände der Gewerbegebäude im Süden
des Plangebiets bestehen aus altem Ziegelsteinmauerwerk, das Hohlräume
aufweist. Vorkommen von Höhlen-/Nischenbrütern sowie FledermausSommerquartiere können hier bisher nicht ausgeschlossen werden.
Eine Bewertung erfolgt erst bei Nachweis oder Ausschluss als Tierhabitat.
Einzelbäume und Baumgruppen
07151 BES
besonderer Einzelbaum
07152 BEA
sonstiger Einzelbaum
07153 BEG einschichtige oder kleine Baumgruppen
Der gemäß Plangrundlage eingemessene Baumbestand wurde im Rahmen der
Kartierung ergänzt, wobei die Standorte der zusätzlichen Bäume ungefähr
eingetragen wurden.
Innerhalb der Brachflächen sind ca. 22 Bäume im mittleren bis älteren Baumalter
vorhanden. Ein Altbaum (BEA, Ahorn, Stammumfang > 2 m) weist Totholzanteile
und Höhlen auf, die potenziell für Höhlenbrüter geeignet sind. Auf eine Nutzung
als Brutquartier weist auch die (im Rahmen der Biotopkartierung zufällige)
Beobachtung eines Blaumeisenpaares hin.
Die in den Geltungsbereich einbezogenen Straßenabschnitte weisen mehr oder
weniger regelmäßigen Baumbestand auf. Insgesamt befinden sich 15
Straßenbäume im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wertstufen: der Altbaum (BES) wird mit hoch bewertet; bei den sonstigen
Einzelbäumen ist je nach Baumalter ist eine geringe bis mittlere Wertstufe
anzunehmen. Die Straßenbäume werden hier nicht bewertet, da der Bestand
voraussichtlich durch die Planung nicht gefährdet ist.
Schutz: Die meisten der dargestellten Bäume fallen aufgrund ihrer
Stammdurchmesser
unter
die
Bestimmungen
der
Berliner
Baumschutzverordnung.
Straßenflächen und Straßenbegleitgrün
12612 OVSB Straßen mit Asphalt- oder Betondecken
05162 GZA artenarmer Zierrasen
Die versiegelten Straßenflächen einschließlich der Gehwege haben sehr geringe
Bedeutung und die Bedeutung von Rasen/Bankettflächen im Straßenabschnitt
der Romain-Rolland-Straße ist gering. Straßenbaumbestand wird unter dem
Biotoptyp „Einzelbäume“ erfasst.
2.4
Besondere artenschutzrechtliche Belange
Die artenschutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 BNatSchG gelten bei nach § 15
zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben nur für die
in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten
und die europäischen Vogelarten.
Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
können
mit
großer
Europäische Vogelarten
a)
Baumbrüter - Freibrüter
Da nur wenige Einzelbäume und keine flächigen Gehölzstrukturen im Plangebiet
vorhanden sind, sind auch nur wenige potenzielle Nistplätze von Freibrütern
vorhanden für Baumbrüter, die im Stadtgebiet bzw. am Siedlungsrand verbreitet
sind. Unter Beachtung der generellen Regelung gemäß § 39 BNatSchG, wonach
Bäume außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September also während der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit - nicht abgeschnitten oder auf den
Stock gesetzt werden dürfen, kann das Eintreten eines Verbotstatbestandes
gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) vermieden werden. Dies ist in der
Realisierungsphase im Rahmen von Baufeldfreimachungen zu beachten.
b)
Baumbrüter - Höhlenbrüter
Bruthöhlen sind als ortsfeste Niststätten ganzjährig geschützt. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist ein Altbaum mit potenziellen
Bruthöhlen vorhanden.
c)
Gebäudebrüter – Höhlen/Nischenbrüter
Die der Brachfläche zugewandten Außenwände der Gewerbegebäude im Süden
des Plangebiets kommen als potenzielles Habitat für Höhlen-/Nischenbrüter (z.
B. Mauersegler) bzw. als Fledermaus-Sommerquartier in Betracht. Bei
entsprechendem Nachweis kann notfalls Ersatz durch künstliche Nisthilfen
geschaffen werden, um Verbotstatbestände zu vermeiden.
d)
Wiesenbrüter können mit weitgehender Sicherheit aufgrund der
Pflegemaßnahmen und der offensichtlichen Nutzung durch Haustiere
(Hundeauslauf) ausgeschlossen werden.
Holzbewohnende Käferarten: Eremit und Heldbock (Arten nach Anh. IV der FFHRichtlinie)
Für den Heldbock (Cerambyx cerdo) sind im Plangebiet keine geeigneten
Lebensraumstrukturen vorhanden (bevorzugt durchfeuchtete, sonnenexponierte,
kränkelnde oder absterbende alte Stämme von Eichen, manchmal auch Buchen
oder Ulmen).
Das Potenzial zur Großhöhlenbildung und damit die potenzielle Eignung als
Brutraum für den Eremit (Osmoderma eremita) haben alle großwüchsigen
Laubgehölze. Im Plangebiet ist nur ein Baum mit kleine Höhlen vorhanden,
weshalb das Vorkommen des Juchtenkäfers ebenfalls ausgeschlossen werden
kann.
Säugetiere
Vorkommen von streng geschützten anderen Säugetieren sind aufgrund der
Lage und Biotopausstattung des Plangebiets nicht zu erwarten (außer ggf. vorh.
Fledermaus-Sommerquartieren in Baumhöhlen). Aufgrund der Mobilität der
potenziell im Plangebiet vorkommenden Säugetiere sind keine eintretenden
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG aufgrund der Planung zu erwarten.
Reptilien
Das Gelände wurde hinsichtlich der Eignung als Zauneidechsen-Lebensraum
eingeschätzt, da verschiedene Habitatstrukturen zum Zeitpunkt der Kartierung im
April 2012, z. B. kurzrasige Vegetationsbestände in Verbindung mit
verschiedenen Haufwerken, auf eine solche Eignung hindeuten könnten. Das
Vorkommen der Art im Plangebiet kann aber aus folgenden Gründen mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden:
- Fotografische Aufnahmen des Vorjahres zeigen vor allem stickstoffreich
geprägte, hochwüchsige Ruderalfluren und
- es gibt keine geeigneten Biotopverbundstrukturen zu andern potenziellen
Zauneidechsen-Lebensräumen, z. B. zu dem ca. 500 m (Luftlinie) entfernten
S-Bahn-Gelände. Dies wäre aber Voraussetzung für die Ansiedlung einer
überlebensfähigen Population im Plangebiet nach Aufgabe der Nutzung durch
den Gartenbau.
Sonstige besonders geschützte Tierarten
Aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorgefundenen Biotopstrukturen sind
keine weiteren besonders oder streng geschützten Arten planungsrelevant.
2.5
Weiterer Untersuchungsbedarf
Die Biotopkartierung wird im Jahresverlauf fortgeführt. Dabei wird auch darauf
geachtet, ob zur Nist- und Brutzeit Anflüge auf potenziell für Höhlen/Nischenbrüter geeignete Biotopstrukturen stattfinden. Art und Umfang der ggf.
erforderlichen faunistischen Fachgutachten werden im weiteren Verfahren mit
der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt.