Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
09.10.15, 17:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Gemeinsamer Antrag
Nr. 0351/XIX
TOP
Ursprung: Gemeinsamer Antrag
Initiator: SPD/GAL
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
29.08.2012
BVV
Beratungsstand
013/XIX(BVV)
Rieselfelder Karolinenhöhe für die Allgemeinheit erhalten
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt,
1. sich bei den zuständigen Stellen mit Nachdruck dafür einzusetzen,
a) dass die Verordnung zum Schutz der Landschaft der Rieselfelder Karolinenhöhe im
Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteile Spandau und Gatow vom 24.08.1987 in der
zuletzt gültigen Fassung vom 15.12.1995 nicht verändert wird, die Rieselfelder wie
bisher auch weiterhin der Naherholung, der landwirtschaftlichen Nutzung und der
Biodiversität vorbehalten bleiben und die charakteristische landschaftliche Struktur
der Rieselfelder erhalten bleibt.
b) dass die Verkaufsabsichten der Berliner Wasserbetriebe bezüglich der Rieselfelder
Karolinenhöhe oder Teile der Flächen sowie des Betriebshofes unterbunden werden.
c) die Berliner Wasserbetriebe entsprechend dem Verursacherprinzip und der von
den Berliner Wasserbetrieben erklärten Prinzipien des nachhaltigen Handelns sich
dauerhaft der finanziellen Verantwortung für alle erforderlichen Maßnahmen stellt,
die im Zusammenhang mit der vorhandenen Schadstoffbelastung stehen.
d) dass seitens der Berliner Wasserbetriebe die öffentliche Zusage der Beteiligung
der Betroffenen (z.B. Landschaftspflegeverband Spandau, AK Gatow) bei der
Erstellung des Nachnutzungskonzeptes für die Rieselfelder Karolinenhöhe eingehalten wird.
e) dass seitens der Berliner Wasserbetriebe das für den Februar 2012 avisierte Nachnutzungskonzept für die Rieselfelder Karolinenhöhe nach Fertigstellung, den
zuständigen Stellen/Gremien zur Abstimmung vorgelegt wird.
f)
jegliche mit dem Landschaftsschutz, der stadtklimatischen Bedeutung und dem
Artenschutzes (Biodiversität) unvereinbare Nutzung ausgeschlossen wird.
2. für den Fall, dass seitens der Senatsverwaltung beabsichtigt ist, die Rieselfelder Karolinenhöhe von der derzeitigen planungsrechtlichen Festsetzung im FNP als Ver- und Entsorgungsanlagen/Zweckbestimmung Abfall/Abwasser zu entbinden oder die derzeitigen planungsrechtlichen Grundlagen zum Schutz der Rieselfelder nicht ausreichend sind,
Annahme mit Änderung Ablehnung zurückgezogen
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Überweisung
in den
Ausschuss
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Ausdruck vom: 01.11.2012
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Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
frühzeitig Vorsorge für die planungsrechtliche Festsetzung als Freifläche: Grünfläche/Feld,
Flur und Wiese – in ausgewiesenen Teilbereichen mit landwirtschaftlicher Nutzung sowie
den Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt: Vorranggebiet für Luftreinhaltung
- Schadstoffbelastete Böden - FFH-/Landschaftsschutz-/Naturschutzgebiet zu treffen.
Berlin, den 20.08.2012
Haß
Fraktionsvorsitzender
Höhne
Fraktionsvorsitzende
Begründung:
Zu 1 a, c, d: Der beabsichtigte Verkauf von Flächen der Rieselfelder Karolinenhöhe an Dritte
steht im eklatanten Widerspruch zu der herausragenden Bedeutung, die den Rieselfeldern
Karolinenhöhe in den vergangenen Jahrzehnten attestiert wurde. Ob unter den Gesichtspunkten des Klimaschutzes, der Biodiversität oder der übergeordneten Erholungsfunktion auch bei unterstellter bester Absicht des Käufers ist eine Veräußerung auch nur von Teilbereichen der Fläche langfristig nicht mit dem Vorrang des Gemeinwohls auch kommender
Generationen vereinbar. Ebenso ist eine unverträgliche Nutzungsintensivierung auszuschließen. Dass hier vor der Abstimmung über das vorzulegende Nachnutzungskonzept
Fakten geschaffen werden sollen, ist inakzeptabel.
Nach über 100 Jahre andauernder Verrieselung auf den Flächen erfordern die vorhandenen
vielfältigen Schadstoffe - z.B. Blei, Cadmium, Nickel - je nach Schutzzweck unterschiedliche
Maßnahmen, die sich gegenseitig ausschließen. Ein abschließendes Sanierungskonzept kann
es daher nicht geben, auch zukünftig sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen entsprechend der aktuell vorrangigen Problemanalyse einzuleiten.
Zu 1 b: Es gilt das Verursacherprinzip. Erst recht für ein Unternehmen, dass sich nachhaltiges
und verantwortliches Handeln laut Außendarstellung zur Maxime gemacht hat. Dennoch
erklärten Vertreter/-innen der Berliner Wasserbetriebe im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung im Februar 2011, dass den Berliner Wasserkunden nicht zuzumuten sei, für Maßnahmen auf den Gatower Rieselfeldern zur Kasse gebeten zu werden. Dies bedeutet, das hier
das Gemeinlastprinzip anzuwenden sei: Die Rechnung soll zukünftig ausschließlich aus dem
Steueraufkommen beglichen werden. Alle Berliner/-innen sind Steuerzahler/-innen und alle
Berliner/-innen sind Kunden/-innen der Wasserbetriebe - sie werden auf jeden Fall zur Kasse
gebeten. Inakzeptabel ist aber, dass dies zugunsten der Rendite des Unternehmens erfolgen
soll.
Zu 2: Für den Fall, dass die Aufgabe der Funktion Ver- und Entsorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung Abfall/Abwasser planungsrechtlich im FNP nachvollzogen werden soll oder
die derzeitigen Grundlagen - Zweckbestimmung gemäß FNP, Nichtbaugebiet gemäß Baunutzungsplan sowie die geltende Landschaftsschutzgebietsverordnung - angesichts der öffentlichen Erklärungen keinen rechtlich wirksamen Schutz gegen eine unverträgliche Nutzungsintensivierung darstellen, sind frühzeitig die erforderlichen Absprachen und Vorbereitungen für
eine planungsrechtliche Ausweisung und Schutz des Ist-Zustandes zu ergreifen. Die Entwidmung als Ver-/Entsorgungsanlage darf jedoch nicht mit einer Entlassung der Eigentümerin/Verursacherin aus der Haftung einhergehen.
Annahme mit Änderung Ablehnung zurückgezogen
GOA EuB HPR BuV
BuK
BüO
Überweisung
in den
Ausschuss
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ZSW
Ausdruck vom: 01.11.2012
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