Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
53 kB
Erstellt
09.10.15, 20:43
Aktualisiert
27.01.18, 20:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
IV. Wahlperiode
Drucksache: DS/0314/IV
Ursprung: Mündliche Anfrage
Initiator: SPD, Forck, Sebastian
Beitritt:
Beratungsfolge
20.06.2012
Gremium
BVV
Sitzung
Erledigungsart
008/IV-BVV
schriftlich beantwortet
Mündliche Anfrage
Betr.: Auswirkungen des neuen Spielhallengesetzes auf Friedrichshain-Kreuzberg
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viel Anfragen und für welche Standorte sind beim Bezirksamt, seit dem
Inkrafttreten
des
neuen
Spielhallengesetztes,
für
die
Eröffnung
neuer
Spielhallenstandorte eingegangen?
Seit dem 02.06.2011 gingen 2 Neuanträge ein. Ein Antrag wurde zurückgezogen, der weitere
Antrag wurde versagt.
Beantragt waren Standorte am Kottbusser Damm und in der Oranienstraße.
2. Was waren die jeweiligen Gründe für eine Bewilligung bzw. nicht
Bewilligung der einzelnen Standorte?
In beiden Fällen war wegen der Abstandsregelung eine Genehmigung nicht möglich.
Zwischen zwei Spielhallen soll ein Abstand von 500 Metern nicht unterschritten werden.
Diese Abstandsregelung gilt horizontal, also im umliegenden Gebiet, als auch vertikal, so dass
mehrere Einrichtungen im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück ausgeschlossen
sind.
Die Spielhalle soll des Weiteren nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden,
die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht
werden. Dies sind zum einen Einrichtungen, deren originärer Zweck darin besteht, von Kindern
und Jugendlichen aufgesucht zu werden, wie z. B. Kindergärten, Schulen, Spielplätze,
Jugendclubs oder andere Freizeiteinrichtungen speziell für Kinder und Jugendliche.
Darüber hinaus sind auch Einrichtungen zu berücksichtigen, die nach ihrer Art – ohne
ausschließlich in erster Linie für Kinder und Jugendliche konzipiert oder betrieben zu werden vorwiegend von diesen aufgesucht werden, da sie insbesondere aufgrund ihrer Ausgestaltung
oder ihres Angebotes diese Zielgruppe ansprechen.
Dies können z. B. Jugendherbergen, Hostels, bestimmte Freizeiteinrichtungen wie z. B.
Schwimmbäder oder Sporteinrichtungen, Bibliotheken etc. sein.
3. Wie beurteilt das Bezirksamt die Wirkung des Spielhallengesetztes ein Jahr nach dem
Inkrafttreten für Friedrichshain-Kreuzberg?
Das Abgeordnetenhaus hat am 12. Mai 2011 das Spielhallengesetz Berlin beschlossen,
welches mit Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 02. Juni 2011 in Kraft
getreten ist.
In das Spielhallengesetz wurden in weiten Teilen die entsprechenden Regelungen der
Gewerbeordnung, insbesondere die des § 33i Gewerbeordnung, übernommen.
Das Spielhallengesetz soll die bisherige Regelung des § 33i Gewerbeordnung ersetzen und
lückenlos dessen bisherigen Regelungsbereich übernehmen.
So wird sicher gestellt, dass die bisher ergangene Rechtsprechung weiterhin Anwendung
findet, sofern sie unveränderte Regelungsbereiche betrifft.
Darüber hinaus sind jedoch einige zusätzliche und weitergehende Regelungen in das
Spielhallengesetz aufgenommen worden.
Für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg war insbesondere die unter Antwort 2 ausführlich
dargestellte neue Abstandsregelung von Bedeutung.
Die bis zum Inkrafttreten des „Spielhallengesetz Berlin“ uferlose Ausweitung von Spielhallen
konnte hierdurch erfolgreich eingedämmt werden.
Es ist davon auszugehen, dass im gesamten Bezirk kein geeigneter Standort für die
Einrichtung einer Spielhalle bei Beachtung der geltenden Regelungen vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers