Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
09.10.15, 20:46
Aktualisiert
27.01.18, 10:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
IV. Wahlperiode
Drucksache: DS/0769/IV
Ursprung: Mündliche Anfrage
Initiator: B'90/Die Grünen, Schmidt-Stanojevic, Jutta /Hellmuth, Susanne
Beitritt:
Beratungsfolge
12.06.2013
Gremium
BVV
020/IV-BVV
Erledigungsart
beantwortet
Mündliche Anfrage
Betr.: Mietzahlungen durch das Jobcenter direkt an die Vermieter*innen
Ich frage das Bezirksamt:
1) Bei wie vielen leistungsberechtigten Personen überweist das Jobcenter die Miete direkt an
die Vermieter*innen?
2) Wurde in allen oben genannten Fällen die schriftliche Einwilligung der Mieter*innen
eingeholt und gab es in diesem Zusammenhang Widersprüche von leistungsberechtigen
Personen?
3) Wurden in allen Fällen der direkten Überweisung an Vermieter*innen, die im
Sozialgesetzbuch II, § 22, Abs.7 beschriebenen Kriterien nach denen eine
“zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht
sichergestellt” sei, erfüllt?
Nachfragen:
1.) In welchen zeitlichen Abständen überprüft das Jobcenter die Fälle, in denen eine direkte
Überweisung an die Vermieter*innen erfolgt, um diese Praxis gegebenenfalls wieder zu
ändern?
Beantwortung Herr Mildner-Spindler
Ich muss als erstes um ein Stück Verständnis bitten. Es ging in Vorbereitung auf die
Zusammenbeantwortung mit einer mündlichen Anfrage, habe ich das zusammengeführt, und nun
hatte sich etwas anderes ergeben in der Tagesordnung, muss ich es versuchen, wieder
auseinander zu sortieren.
Das Anliegen, sowohl der beiden mündlichen Anfragen, die uns heute erreicht haben als auch der
Drucksache, die in der BVV zu beraten ist, wird von uns… als Bezirksamt… von uns ganz geteilt.
In der Tat haben wir… in der Vergangenheit, wenn wir uns regelmäßig mit dem im BBU
vertretenen oder organisierten Wohnungsunternehmen getroffen haben, um die Angelegenheiten
rund um die Organisation KDU zu beantworten und zu erörtern, immer wieder so einer Forderung
gegenüber gesehen von… Vermietern/innen oder Wohnungsunternehmen, doch… die
unkomplizierte Direktüberweisung zu ermöglichen. Wir haben das sowohl als Bezirksamt als auch
das Jobcenter, da sind immer Kolleginnen und Kollegen des Leistungsbereichs vertreten,
zurückgewiesen, weil der Regelfall bei einem Hilfebedürftigen solle sein, dass die Leistungen an
Leistungsberechtigte gezahlt werden, und nur, weil jemand aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit
hilfebedürftig geworden ist, leistungsberechtigt ist, heißt es noch lange nicht, dass man ihn
sozusagen seiner Geschäftsfähigkeit in irgendeiner Form in Zweifel ziehen sollte. Aber ich werde
das jetzt auch vortragen, das ist alles geregelt
Zu Frage 1: Sie fragen als erstes, in wie vielen Fällen passiert so eine Direktüberweisung. Die
Frage habe ich an das Jobcenter schon übermittelt, als wir den Antrag letzte Woche mit der 1.
Tagesordnung der BVV gekriegt haben. Das Jobcenter hat mir letzten Freitag dargestellt, dass es
eine solche Erhebung nicht gibt und dass eine statistische Auswertung seitens des Jobcenters so
auch nicht möglich sei. Ich muss das erstmal so zur Kenntnis nehmen und wir werden das weiter
debattieren. Erzählt wird es rein mit… oder gegründet wird es mit der Organisation der
Zahlungsanweisungen und das Jobcenter stellt dar, dass Drittzahlungsempfänger, und dazu
zählen Hausverwaltungen, lediglich in Ihrer Gesamtheit auszuwerten sind. Drittzahlungsempfänger
werden nicht differenziert und können auch andere Institutionen oder Einzelpersonen sein.
Insofern ist eine differenzierte Auswertung, Überweisung von Mieten an Drittzahlungsempfänger,
nicht möglich und gleichzeitig wäre es dann, und das ist für mich nachvollziehbar, auch nicht
möglich zu differenzieren, aus welchen Gründen es eine Direktüberweisung gewählt wurde.
Das ist ein Problem, was wir mit dem Jobcenter erörtern müssen. Nun wird in dem Antrag
dargestellt, dass es inzwischen der Regelfall sei, dass in Direktüberweisung an Vermieterinnen, an
Wohnungsgesellschaften gemacht würde. Das wird seitens des Jobcenters so zurückgewiesen,
ohne dass wir jetzt den statistischen Beleg dafür haben. Es wird aber gleichzeitig, und das ist für
mich wiederum glaubwürdig, aus dem Arbeitsaufwand heraus schon dargestellt und… wenn uns
sozusagen keine sachlichen oder keine sozialen Argumente überzeugen sollten, das Argument,
das bei einer sehr hohen Zahl von Bedarfsgemeinschaften im Bezirk es ein nicht zu bewältigender
Arbeitsaufwand wäre, sozusagen neben der Überweisung der Grundsicherung der weiteren
Überweisung zu organisieren für die Mieten, das ist zumindest von der logischen Schlüssigkeit her
eine Begründung, die nie ganz von der Hand zu weisen ist.
Ich habe darüber hinaus unseren Kollegen, der zukünftig die Ombudsstelle für das Jobcenter
Friedrichshain-Kreuzberg betreuen wird, der Teamleiter im Leistungsbereich war, gefragt, ob wenn wir das schon statistisch nicht fest belegen können, es sozusagen gefühlt eine Entwicklung
gibt, und er hat mir diese Woche nochmal bestätigt, dass sowohl aus seinen Erfahrungen heraus
als auch aus seinen Nachfragen, die erstmal nicht belastbar sind, sondern wiederum eben nur eine
gefühlte Wahrnehmung ist, es in den letzten Jahren keinen wirklich ausgemachten Trend gegeben
hat, dass die Direktüberweisungen von Miete an Vermieterinnen und Vermieter zugenommen
hätte.
Zu Frage 2:
Dazu muss ich Ihnen antworten, gemäß § 22, Abs. 7, SGB II, soll an die Vermieter
oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung
durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Eine schriftliche Einwilligung ist dann
nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 22, Abs. 7, SGB II, oder auch die
Voraussetzungen der gültigen AV... Berlin Punkt 91 vorliegen. Mit der AV Wohnen regelt das Land
Berlin als Kommune die Organisation der Kost und der Unterkunft. Nach § 2, Abs. 7, SGB II, heißt
es, soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf
Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu
zahlen. Es soll - und soll heißt gleich ist - an die Vermieter oder andere Empfangsberechtigten
gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte
Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn erstens Mietrückstände
bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen; zweitens
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung
berechtigen; drittens konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder sonst bedingtes Unvermögen
der leistungsberechtigen Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder
viertens, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene
leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Das Land Berlin hier
ist kommunaler Träger, hat unter Punkt 9.1 der gültigen AV Wohnen noch weitere Punkte
ausgeführt, die eine Direktüberweisung auslösen. Das sind Mietrückstände, die bestanden oder
aktuell bestehen, wenn bei Antragstellung erkennbar ist, dass Mieten nicht oder nicht vollständig
entrichtet werden, wenn aus dem Girokonto erkennbar ist, dass Überziehungskredite in Anspruch
genommen werden, wenn oder bei Bestehen von Schuldverpflichtungen und wenn Gründe in der
Persönlichkeit des Leistungsbeziehers erkennbar sind, die die eigenständige Sicherstellung von
finanziellen Verpflichtungen noch nicht ermöglichen.
Sie fragen in dieser Frage auch noch, ob es zu diesen Entscheidungen Widersprüche gegeben
hat. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es Widersprüche zu diesen Entscheidungen
gegeben hat.
Zu Frage 3:
Da wir die Fälle nicht im Einzelnen kennen, müssen wir bei sachgemäßer Prüfung
und Entscheidung durch das Jobcenter davon ausgehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
entsprechend § 22 bzw. auch Punkt 91 der EAV handeln.
Zur Nachfrage: Die Überprüfung erfolgt mit Weiterbewilligung des Fortzahlungsantrages und auf
Antrag des Bürgers. Es gibt keine Fristenregelung. Einzelfallbezogen soll überprüft werden, ob die
Voraussetzungen zur Verpflichtung einer Direktüberweisung noch vorliegen. Dazu müssten die
Anhaltspunkte, die zu einer Direktüberweisung geführt haben, nunmehr entfallen sein. Ich habe im
Sortieren zwischen zwei mündlichen Anfragen noch eines vergessen: In dem Fall, wo das
Jobcenter sich entscheidet zu einer Direktüberweisung, sind die Leistungsberechtigten schriftlich
darüber zu informieren.