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Anlage zur VzB DS/0510/IV.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzB DS/0510/IV.pdf
Größe
27 kB
Erstellt
09.10.15, 21:01
Aktualisiert
28.01.18, 07:20

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung Familie, Gesundheit, Kultur und Bildung FamGesKuBi Dez Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Nov 2012 Drucksache Nr. ___ Vorlage - zur Beschlussfassung über Wahl eines Patientenfürsprechers für das Vivantes-Klinikum im Friedrichshain Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Frau Christa Paul als Patientenfürsprecherin für das Klinikum im Friedrichshain abzuberufen und ihr für ihre Tätigkeit zu danken. Herr Ulrich Kemnitz, geb. 16.03.1944, wohnhaft Hufelandstr. 21 in 10407 Berlin, wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 30 Landeskrankenhausgesetz als Patientenfürsprecher für das Vivantes-Klinikum im Friedrichshain gewählt. Er wird nach der Wahl von dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, Abteilung Familie, Gesundheit, Kultur und Bildung, in sein Amt berufen und in seiner Tätigkeit unterstützt. A. Begründung: Nach § 30 Landeskrankenhausgesetz (LKG) wählt die Bezirksverordnetenversammlung für jedes Krankenhaus (oder für mehrere Krankenhäuser eines Bezirks) nach Anhörung des Krankenhauses eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher für die Dauer ihrer Wahlperiode. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt nach Ablauf der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Die Aufgaben und Rechte der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher ergeben sich aus § 30 Abs. 3 LKG. Darin heißt es, dass die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten prüfen sowie deren Anliegen und eigene Anliegen zur Krankenhausversorgung vertreten. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher halten regelmäßige Sprechstunden in vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten ab und können sich mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten jederzeit unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und die zuständigen Behörden wenden. Das Krankenhaus, der Krankenhausträger und die zuständigen Behörden arbeiten mit den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern zusammen, gehen deren Vorbringen nach und erteilen ihnen die notwendigen Auskünfte. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher legen der Bezirksverordnetenversammlung, dem Krankenhausträger und dem Krankenhaus einen jährlichen Erfahrungsbericht vor und nehmen dabei 2 auch zur Situation der Krankenhausversorgung Stellung. Gemäß § 30 Abs. 4 LKG nehmen die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher ein Ehrenamt war und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen haben sie Verschwiegenheit zu bewahren. Frau Paul hat aus persönlichen Gründen um die Abberufung vom Amt der Patientenfürsprecherin für das Klinikum im Friedrichshain gebeten und übt diese Tätigkeit weiterhin für das Klinikum Am Urban aus. Herr Kemnitz wird der Bezirksverordnetenversammlung von der Bezirksstadträtin Monika Herrmann vorgeschlagen. Die Eignung von Herrn Kemmnitz ergibt sich u. a. aus seiner langjährigen Tätigkeit als Psychologe im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Bezirksamtes Mitte und seiner Qualifikation als Psychologischer Psychotherapeut. B. Rechtsgrundlage: - - § 12 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10.11.2011 (GVBl. S. 693) § 30 Landeskrankenhausgesetz in der Fassung vom 18.09.2011 (GVBl. S. 483) § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29.11.1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geä. d. Gesetz vom 19.12.2002 (GVBl. S. 372) Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 26.02.1963 in der Fassung vom 29.05.1979 (GVBl. S. 826), zuletzt geä. d. VO vom 08.03.2011 (GVBl. S. 87) C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a.) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die erforderlichen Kosten (hier Aufwandsentschädigung i.H.v. € 2.160,00 pro Jahr) für die Durchführung gemäß dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen sind bei Kapitel 4110, Titel 41201 als Entgelt zu veranschlagen. b.) personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, 21.11.2012 Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin 3