Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzB DS/0120/IV.pdf
Größe
703 kB
Erstellt
09.10.15, 21:08
Aktualisiert
28.01.18, 03:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Beschlussfassung –
über
Veränderungssperre V-45/19 für das Grundstück Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 im
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Friedrichshain
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Zur Sicherung der Planung für das Grundstück Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 eine
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt zu erlassen, dass Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden dürfen.
A). Begründung:
Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin beabsichtigt für das Grundstück
Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 (Flurstück 70) im Geltungsbereich des noch nicht
rechtsverbindlichen Bebauungsplans V - 45 eine Veränderungssperre zu erlassen.
Am 21.12.1993 wurde für die Grundstücke Pettenkoferstraße 4c-18, 19 (Flurstück
433) und den alten Mühlenweg (Flurstück 6) das Bebauungsplanverfahren V - 45
eingeleitet ( ABl. Nr. 5 / 28.01.1994). Am 16.06.2006 beschloss das Bezirksamt die
Erweiterung des Geltungsbereiches um das Flurstück 434 sowie die Änderung des
Planinhalts (ABl. Nr. 48 / 06.10.2006).
Der neue Titel des Bebauungsplans lautet: Bebauungsplan V-45 für die Grundstücke
Pettenkoferstraße 4c-19 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain.
Ziel des Bebauungsplans ist die Neuordnung dieses Areals sowie die Festsetzung
als Mischgebiet. Innerhalb dieses Mischgebietes sollen das Grundstück
Pettenkoferstraße 5 sowie der alte Mühlenweg als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ festgesetzt werden.
Im April 2011 wurde für das Grundstück Pettenkoferstraße 12-15 der Antrag auf
Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses mit Gewerbeeinrichtungen
gestellt. Das Maß der baulichen Nutzung sowie die geplante Nutzung im
Erdgeschoss, Fachmarkt mit 500 m² Nutzfläche und 459 m² Verkaufsfläche und
Lebensmittelmarkt mit 1000 m² Nutzfläche und 790 m² Verkaufsfläche, sollten in
1 von 3
Einzelfragen geprüft werden. Das geplante Vorhaben widerspricht den zukünftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans V-45, welcher das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept hinsichtlich der geplanten Verkaufsfläche berücksichtigen muss. Das
Vorhaben wurde mit dem Bescheid Nr. 2011/279 vom 10. Mai 2011 für 12 Monate
zurückgestellt.
2009 wurden erste Untersuchungen und Erhebungen für das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept in Auftrag gegeben. Am 07.02.2012 wurde das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin als städtebauliches
Entwicklungskonzept gem. § 9 Absatz 2a Satz 2 BauGB beschlossen (BA-Vorlage
Nr. IV/010/12.
Diese bezirklichen Konzepte sollen die gesamtstädtische Zentrenstruktur durch die
Bestimmung der Nahversorgungszentren sowie Festlegung der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung angestrebten Einzelhandelsausstattung im
Bezirk ergänzen. Der Bebauungsplan V-45 soll die Ergebnisse des Einzelhandelsund Zentrenkonzeptes für den Geltungsbereich übernehmen.
Das o.g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs
V-45. Nach dem vorliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzept widerspricht die
Errichtung von Fachmärkten und Lebensmittelmärkten in der o.g. Größenordnung
den Zielen des Bebauungsplans.
Das bezirkliche Konzeptes weist für den nördlichen Bereich des Bezirkes (Bereich
oberhalb der Frankfurter Allee) zwei bezirkliche Zentren aus, das Hauptzentrum
Frankfurter Allee und das Nahversorgungszentrum Landsberger Allee.
Das Grundstück Pettenkoferstraße 12-15 liegt im Einzugsbereich des Hauptzentrums
Frankfurter Allee (Radius 500 m). Das o.g. Grundstück befindet sich im
Samariterviertel, welches in der Bestandsdarstellung der Verkaufsfläche je
Einwohner, bezogen auf den kurzfristigen Bedarf, als ausreichend bis überversorgt
dargestellt wird. Der Orientierungswert für die Verkaufsfläche pro Einwohner lieg bei
0,35 – 0,45 m², im Samariterviertel bei 1,51 m² je Einwohner.
Aus den Ansiedlungsregeln für den Einzelhandel im Bezirk geht hervor, dass
lediglich Betriebe mit einer Verkaufsfläche bis 250 m², unabhängig vom Sortiment,
generell zulässig sind.
Für das Problem der Agglomeration von Läden und Lebensmitteldiscountern mit
Verkaufsflächen über 250 m² und noch unterhalb der Großflächigkeit (800 m² VK)
außerhalb der Zentren wird eine einheitliche Lösung angestrebt. Das dringende
Gesamtinteresse kann in solchen Fällen nicht nur vorhabenbezogen, sondern muss
auch standortbezogen betrachtet werden. Vorhaben können, wenn sie mit bereits
genehmigten Betrieben an einem Standort oder im erwarteten Einzugsbereich
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben, die Zentrumsstruktur
berühren.
Bei einer geplanten Einzelhandelsnutzung auf dem o.g. Grundstück muss der über
eine Bauvoranfrage 2009 bestätigte Lebensmitteldiscounter auf dem Grundstück
Pettenkofestraße 8-10 (Verkaufsfläche 700 m²) mit betrachtet werden. Die
Konzentration der Verkaufsflächen soll gemäß Gutachten hier nur im Bereich der
Frankfurter Allee erfolgen.
Da das beantragte Vorhaben gem. § 15 BauGB zurückgestellt wurde, soll nun die
Veränderungssperre erlassen werden.
2 von 3
B). Rechtsgrundlage:
§ 12 (2) BezVG
C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
Berlin, den 22.02.2012
Dr. Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
Anlagen:
Plan mit Geltungsbereich
Entwurf der Verordnung
3 von 3
Verordnung
über die Veränderungssperre V-45/19
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Vom
2012
Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet:
§1
Für das Grundstück Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil
Friedrichahain, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung
Finanzen, Personal und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und
Fachbereich Bauaufsicht, aus.
§3
Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2
und 3 des Baugesetzbuchs) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18
Absatz 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Berlin, den
2012
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Dr. Franz Schulz
Bezirksbürgermeister
IV
64
63
62
24-
Pettenkofer-
20
II
Veränderungssperre V-45/19
für das Grundstück Pettenkoferstraße 12,13, 14, 15
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Ortsteil Friedrichshain
Grundschule
35
35A
25
Grenze des Geltungsbereiches Veränderungssperre
434
I
(2)
(2)
55
V
II
Grenze des Bebauungsplanes
19
433
66
(4)
47,6
I
35
V
67
(2)
490
Maßstab 1: 1000
I
VII
( 7)
17A
(5)
30
I
(2)
18
45
29
(3)
aße
44
26
36
68
V
17
I
69
37
34
I
16
(3)
II
I
100
15-
38
12
43
17
39
V
I
16
70
I
V
101
(3)
V - 45 / 19
15
103
27
85
40
(4)
102
V
87
901
14
V
89
102
I
99
77
98
95
82
83
(3)
I
94
84
13
93
85
10
96
81
71
11
97
80
V
(2)
91
101
92
91
s87traß88
e
72
12
45,9
89
88
48
V1- 45
VI
229
9
92
228
VII
94
I
230
V
2
10
235
147
129
130
33A
148
131
132
28
149
133
146
137
138
V
VI VI
249 VI VI
-1
79
straß
139
77
31
5
141
32
V
I /-II
32A
43,1
5
V
256
253
I
V
9
15
III
14
17
V
18
V
16
29
10
12
4
IV
V
str
aß
e
252
V
6
257
258
VI
I
7
V
259
III
(2)
8
(2)
V
50
4B
V
I
e
140
250
I
142
4A
260
I
75
251
59
80
4C
(2)
(2)
78
143
30
VII
248
I
76
(7)
V
33
144
136
247
V
33
135
29
6
31
145
134
V
30
5
V
34
233
VI
)
( P5
128
I
29
(4)
104
106
II
4
6
III
234
43
241
127
V
28
VI
35
115
I
)
(P 4
36A
232 VI
-I
67
7
(5)
114
81
7
42
(2)
82
3
8
V
113
(6)
8
V
9
V
236
112
I
32
41
231
36
Flur 17
11
90
V
V
4
28
13
IV