Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage zur VzB DS/0120/IV.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzB DS/0120/IV.pdf
Größe
703 kB
Erstellt
09.10.15, 21:08
Aktualisiert
28.01.18, 03:45

öffnen download melden Dateigröße: 703 kB

Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. Vorlage - zur Beschlussfassung – über Veränderungssperre V-45/19 für das Grundstück Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Friedrichshain Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Zur Sicherung der Planung für das Grundstück Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt zu erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. A). Begründung: Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin beabsichtigt für das Grundstück Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 (Flurstück 70) im Geltungsbereich des noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplans V - 45 eine Veränderungssperre zu erlassen. Am 21.12.1993 wurde für die Grundstücke Pettenkoferstraße 4c-18, 19 (Flurstück 433) und den alten Mühlenweg (Flurstück 6) das Bebauungsplanverfahren V - 45 eingeleitet ( ABl. Nr. 5 / 28.01.1994). Am 16.06.2006 beschloss das Bezirksamt die Erweiterung des Geltungsbereiches um das Flurstück 434 sowie die Änderung des Planinhalts (ABl. Nr. 48 / 06.10.2006). Der neue Titel des Bebauungsplans lautet: Bebauungsplan V-45 für die Grundstücke Pettenkoferstraße 4c-19 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain. Ziel des Bebauungsplans ist die Neuordnung dieses Areals sowie die Festsetzung als Mischgebiet. Innerhalb dieses Mischgebietes sollen das Grundstück Pettenkoferstraße 5 sowie der alte Mühlenweg als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ festgesetzt werden. Im April 2011 wurde für das Grundstück Pettenkoferstraße 12-15 der Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses mit Gewerbeeinrichtungen gestellt. Das Maß der baulichen Nutzung sowie die geplante Nutzung im Erdgeschoss, Fachmarkt mit 500 m² Nutzfläche und 459 m² Verkaufsfläche und Lebensmittelmarkt mit 1000 m² Nutzfläche und 790 m² Verkaufsfläche, sollten in 1 von 3 Einzelfragen geprüft werden. Das geplante Vorhaben widerspricht den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans V-45, welcher das Einzelhandels- und Zentrenkonzept hinsichtlich der geplanten Verkaufsfläche berücksichtigen muss. Das Vorhaben wurde mit dem Bescheid Nr. 2011/279 vom 10. Mai 2011 für 12 Monate zurückgestellt. 2009 wurden erste Untersuchungen und Erhebungen für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in Auftrag gegeben. Am 07.02.2012 wurde das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 9 Absatz 2a Satz 2 BauGB beschlossen (BA-Vorlage Nr. IV/010/12. Diese bezirklichen Konzepte sollen die gesamtstädtische Zentrenstruktur durch die Bestimmung der Nahversorgungszentren sowie Festlegung der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung angestrebten Einzelhandelsausstattung im Bezirk ergänzen. Der Bebauungsplan V-45 soll die Ergebnisse des Einzelhandelsund Zentrenkonzeptes für den Geltungsbereich übernehmen. Das o.g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs V-45. Nach dem vorliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzept widerspricht die Errichtung von Fachmärkten und Lebensmittelmärkten in der o.g. Größenordnung den Zielen des Bebauungsplans. Das bezirkliche Konzeptes weist für den nördlichen Bereich des Bezirkes (Bereich oberhalb der Frankfurter Allee) zwei bezirkliche Zentren aus, das Hauptzentrum Frankfurter Allee und das Nahversorgungszentrum Landsberger Allee. Das Grundstück Pettenkoferstraße 12-15 liegt im Einzugsbereich des Hauptzentrums Frankfurter Allee (Radius 500 m). Das o.g. Grundstück befindet sich im Samariterviertel, welches in der Bestandsdarstellung der Verkaufsfläche je Einwohner, bezogen auf den kurzfristigen Bedarf, als ausreichend bis überversorgt dargestellt wird. Der Orientierungswert für die Verkaufsfläche pro Einwohner lieg bei 0,35 – 0,45 m², im Samariterviertel bei 1,51 m² je Einwohner. Aus den Ansiedlungsregeln für den Einzelhandel im Bezirk geht hervor, dass lediglich Betriebe mit einer Verkaufsfläche bis 250 m², unabhängig vom Sortiment, generell zulässig sind. Für das Problem der Agglomeration von Läden und Lebensmitteldiscountern mit Verkaufsflächen über 250 m² und noch unterhalb der Großflächigkeit (800 m² VK) außerhalb der Zentren wird eine einheitliche Lösung angestrebt. Das dringende Gesamtinteresse kann in solchen Fällen nicht nur vorhabenbezogen, sondern muss auch standortbezogen betrachtet werden. Vorhaben können, wenn sie mit bereits genehmigten Betrieben an einem Standort oder im erwarteten Einzugsbereich Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben, die Zentrumsstruktur berühren. Bei einer geplanten Einzelhandelsnutzung auf dem o.g. Grundstück muss der über eine Bauvoranfrage 2009 bestätigte Lebensmitteldiscounter auf dem Grundstück Pettenkofestraße 8-10 (Verkaufsfläche 700 m²) mit betrachtet werden. Die Konzentration der Verkaufsflächen soll gemäß Gutachten hier nur im Bereich der Frankfurter Allee erfolgen. Da das beantragte Vorhaben gem. § 15 BauGB zurückgestellt wurde, soll nun die Veränderungssperre erlassen werden. 2 von 3 B). Rechtsgrundlage: § 12 (2) BezVG C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Berlin, den 22.02.2012 Dr. Franz Schulz Bezirksbürgermeister Anlagen: Plan mit Geltungsbereich Entwurf der Verordnung 3 von 3 Verordnung über die Veränderungssperre V-45/19 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain Vom 2012 Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I. S. 1509), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: §1 Für das Grundstück Pettenkoferstraße 12, 13, 14, 15 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichahain, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. §2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung Finanzen, Personal und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, aus. §3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. §4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2012 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Dr. Franz Schulz Bezirksbürgermeister IV 64 63 62 24- Pettenkofer- 20 II Veränderungssperre V-45/19 für das Grundstück Pettenkoferstraße 12,13, 14, 15 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain Grundschule 35 35A 25 Grenze des Geltungsbereiches Veränderungssperre 434 I (2) (2) 55 V II Grenze des Bebauungsplanes 19 433 66 (4) 47,6 I 35 V 67 (2) 490 Maßstab 1: 1000 I VII ( 7) 17A (5) 30 I (2) 18 45 29 (3) aße 44 26 36 68 V 17 I 69 37 34 I 16 (3) II I 100 15- 38 12 43 17 39 V I 16 70 I V 101 (3) V - 45 / 19 15 103 27 85 40 (4) 102 V 87 901 14 V 89 102 I 99 77 98 95 82 83 (3) I 94 84 13 93 85 10 96 81 71 11 97 80 V (2) 91 101 92 91 s87traß88 e 72 12 45,9 89 88 48 V1- 45 VI 229 9 92 228 VII 94 I 230 V 2 10 235 147 129 130 33A 148 131 132 28 149 133 146 137 138 V VI VI 249 VI VI -1 79 straß 139 77 31 5 141 32 V I /-II 32A 43,1 5 V 256 253 I V 9 15 III 14 17 V 18 V 16 29 10 12 4 IV V str aß e 252 V 6 257 258 VI I 7 V 259 III (2) 8 (2) V 50 4B V I e 140 250 I 142 4A 260 I 75 251 59 80 4C (2) (2) 78 143 30 VII 248 I 76 (7) V 33 144 136 247 V 33 135 29 6 31 145 134 V 30 5 V 34 233 VI ) ( P5 128 I 29 (4) 104 106 II 4 6 III 234 43 241 127 V 28 VI 35 115 I ) (P 4 36A 232 VI -I 67 7 (5) 114 81 7 42 (2) 82 3 8 V 113 (6) 8 V 9 V 236 112 I 32 41 231 36 Flur 17 11 90 V V 4 28 13 IV