Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
09.10.15, 21:20
Aktualisiert
27.01.18, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
IV. Wahlperiode
Drucksache: DS/1279/IV
Ursprung: Mündliche Anfrage
Initiator: SPD, Aydin, Sevim
Beitritt:
Beratungsfolge
02.07.2014
Gremium
BVV
060/IV-BVV
Erledigungsart
schriftlich beantwortet
Mündliche Anfrage
Betr.: Einbußen der Gewerbetreibenden durch den Polizeieinsatz an der Gerhard-HauptmannSchule
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Gewerbetreibende sind von den Absperrungen um die Gerhard-HauptmannSchule betroffen?
Laut Absperrplan der Polizei, waren von der weiträumigen Absperrung Teilabschnitte der Ohlauer
Straße, der Lausitzer Straße, der Wiener Straße und der Reichenberger Straße betroffen. Im
direkten Gebiet der Absperrung befinden sich laut der Gewerbedatenbank des Ordnungsamtes
Friedrichshain-Kreuzberg (migewa) insgesamt 241 gemeldete Gewerbe.
Detailliert stellt sich dies wie folgt dar:
Straße
Einzelunternehmen
34
GbR +
BGB
3
GmbH +
gGmbH
7
GmbH &
Co. KG
1
Lausitzer
Str.
Wiener Str.
68
5
5
57
4
Reichenberger Str.
40
4
Ohlauer Str.
KG
UGmbH
AG
Gesamt
1
x
x
46
X
X
1
1
80
4
X
X
1
X
66
4
X
X
1
X
49
2. Wie hoch sind die Einbußen, die die Gewerbetreibenden durch den Polizeieinsatz
erleiden?
Die Wirtschaftsförderung des Bezirksamtes wurde als Ansprechpartner für die Gewerbetreibenden
benannt.
Es haben sich 26 Gewerbetreibende gemeldet, die sich durch die Absperrung beeinträchtigt
sehen. Von den 26 Gewerbetreibenden befinden sich 8 Gewerbetreibende nicht direkt im
polizeilichen Absperrgebiet, sondern in unmittelbarer Nähe.
Anträge auf die Gewährung einer Entschädigung haben 8 Gewerbetreibende gestellt. Die Höhe
der
beantragten
Entschädigung
beläuft
sich
insgesamt
auf
45.770,54
€.
3. Welche Maßnahmen wird das
Gewerbetreibenden zu begrenzen?
Bezirksamt
ergreifen,
um
den
Schaden
der
Nach §§ 59 ff. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) ist demjenigen, der als
unbeteiligter Dritter einen Schaden erleidet, ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Strittig ist,
wer für die Bearbeitung und Zahlung des Schadensausgleichs zuständig ist.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat die Senatsverwaltung für Finanzen dem Bezirk mitgeteilt, dass
sie nicht für die Bearbeitung und Zahlung des Schadensausgleichs wegen der polizeilichen
Absperrungen um die Gerhardt-Hauptmann-Schule zuständig sind. Zuständig sei nach § 2 Abs. 2
ASOG der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.
Das Rechtsamt des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg vertritt hierzu eine andere Auffassung und
hat dies der Senatsverwaltung mit Schreiben vom 13.08.2014 mitgeteilt.
Bei den weiträumigen Absperrungen handelt es sich nicht um eine Maßnahme für das Bezirksamt
im Wege der Amtshilfe, sondern eine Maßname der Polizei aus Gründen der Gefahrenabwehr.
Die weiträumigen Absperrungen waren für den freiwilligen Umzug der Flüchtlinge nicht
erforderlich. Die Absperrungen wurden von der Polizei in eigener Zuständigkeit veranlasst, um so
Störungen durch Dritte (Demonstranten) zu begegnen.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für die Schadensregulierung bei der
Senatsverwaltung für Finanzen liegt.
Jedoch wird der Bezirk den Streit über die Zuständigkeit nicht zu Lasten der Gewerbetreibenden
austragen. Soweit berechtigte Ansprüche der betroffenen Gewerbetreibenden bestehen, sichten
sich diese letztlich gegen das Land Berlin, unabhängig davon durch welche Dienststelle das Land
Berlin vertreten wird.
Der Bezirk wird daher unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung der Zuständigkeit die
Anträge der Gewerbetreibenden auf Schadensausgleich vorerst bearbeiten.
In den hier in Betracht kommenden Fällen wird Schadensausgleich nach § 60 Abs. 1 ASOG
grundsätzlich für den Vermögensschaden beziehungsweise für den gewöhnlichen Verdienstausfall
gewährt.
Für den entgangene Gewinn, der über den vorgenannten Verdienstausfall hinaus geht und für
Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde
oder Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung
unbilliger Härten geboten erscheint.
Die betroffenen Gewerbetreibenden haben glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit
ihnen durch die polizeilichen Absperrmaßnahmen ein Vermögensschaden bzw. insbesondere ein
konkreter Verdienstausfall entstanden ist.
Erforderlich ist damit eine Einzelfallprüfung unter Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch
die einzelnen Gewerbetreibenden (§60 Abs. 5 ASOG).
Auf die Aufforderung entsprechende Unterlagen (bis zum 25.08.2014) einzureichen, haben bisher
8 Gewerbetreibende - siehe Beantwortung Frage 2 – reagiert und Anträge gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers