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Anlage_VzK_B_Plan 2_47.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage_VzK_B_Plan 2_47.pdf
Größe
163 kB
Erstellt
09.10.15, 21:34
Aktualisiert
28.01.18, 06:47

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Planen, Bauen und Umwelt Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2014 Drucksache Nr.: Vorlage – zur Kenntnisnahme – über Bebauungsplan 2-47 für das Gebiet zwischen Simplonstraße, Hassestraße, Revaler Straße und Niemannstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain hier: Aufstellung des Bebauungsplans 2-47 Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren. Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 09.12.2014 beschlossen: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans 2-47 für das Gebiet zwischen Simplonstraße, Hassestraße, Revaler Straße und Niemannstraße im Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Ortsteil Friedrichshain Die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren. Der Bebauungsplan soll nach Bearbeitung, Unterrichtung und Erörterung (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3(1) BauGB, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §4(2) BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3(2) BauGB) der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 6 des Gesetztes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vorgelegt werden; 2. Die beigefügte Vorlage der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben. 3. Mit der Durchführung der Beschlüsse wird die Abteilung für Planen, Bauen und Umwelt beauftragt. A) Begründung: 1. Aufstellung des Bebauungsplans 2.47 Die Aufstellung für den Bebauungsplan 2-47 wurde im Bezirksamt Friedrichshain – Kreuzberg von Berlin gefasst, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Mischgebietes im Block 116 061 zwischen Simplonstraße, Haasestraße, Revaler Straße und Niemannstraße zu schaffen. Das gesamte Gebiet südlich der Simplonstraße beginnend an der Modersohnstraße bis zum Ostkreuz sollte in den 1990er Jahren durch eine städtebauliche Neuordnung zu einem attraktiven und durchgrüntem Wohnbereich mit einem Angebot an sozialer Infrastruktur entwickelt werden. Dies wurde zum Teil in den letzten Jahren umgesetzt. Zwischen Simplonstraße, Matkowskistraße und den Bahnanlagen wurde eine öffentliche Grünfläche geschaffen. Im Block 080 zwischen Simplonstraße, Matkowskistraße, Revaler Straße und Helmerdingstraße wurde durch Baugruppen Wohnungsbau und eine Kindertagesstätte errichtet und bereits realisiert. Der Block 602 zwischen Simplonstraße, Helmerdingstraße, Revaler Straße und Döringstraße wird durch eine Projektentwicklungsgesellschaft mit Wohnungsbau derzeit geschlossen. Für die Bebauung dieser beiden Blöcke wurde die planungsrechtliche Zustimmung gemäß §34 BauGB gegeben. Die Baugenehmigungen wurden erteilt. Das Wohngebäude Revaler Straße 26,26a/Matkowskistraße 4 sowie das Wohngebäude Helmerdingstraße 2-4 wurden saniert. Im Block 601 zwischen Simplonstraße, Döringstraße, Revaler Straße und Haasestraße soll ebenfalls Wohnungsbau errichtet werden. Bis auf das Grundstück Simplonstraße 42 / Haasestraße 2 wurden für alle anderen Grundstücke des Blockes positive Bauvorbescheide bzw. Baugenehmigungen erteilt. Die planungsrechtlichen Zustimmungen wurden gemäß § 34 BauGB gegeben. Vor Ort sind bauvorbereitende Maßnahmen im Gang. Für die Grundstücke Haasestraße 8 bis 16 lag dem Stadtentwicklungsamt der Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes vor. Das Grundstück Haasestraße 8-16 liegt im unbeplanten Innenbereich. Es liegt kein festgesetzter Bebauungsplan vor. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Fragen nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen sowie Schank- und Speisewirtschaft) wurden positiv beantwortet. Der Vorbescheid ist Bestandteil der späteren Baugenehmigung. D.h. die Art der baulichen Nutzung sind schon rechtsverbindlich beantwortet. Die Fragen nach dem Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Gebäudehöhe, nach einer Tiefgarage, nach einem Gebäudekörper mit einer Gebäudetiefe von 14m plus Balkonen an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes in geschlossener Bauweise wurden positiv beantwortet. Der Vorbescheid ist Bestandteil der späteren Baugenehmigung. D.h. das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise sind schon rechtsverbindlich beantwortet. Ein Bauantrag bzw. ein Antrag auf Vorbescheid, der der städtebaulichen Zielstellung für diesen Block widersprechen würde, hätte Anlass für die Aufstellung eines B-Plans gegeben. Dieser Anlass lag auch mit dem Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Haasestraße 816 nicht vor. Nunmehr soll der Block zwischen Simplonstraße, Haasestraße, Revaler Straße und Niemannstraße über den Bebauungsplan 2-47 als Mischgebiet gesichert werden. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Über textliche Festsetzungen wird geregelt, dass im Mischgebiet die nach Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990) gemäß §6 (2) Nr. 6, 7und 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind. Weiterhin wird über eine textliche Festsetzung geregelt, dass die gemäß §6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung nicht zulässig ist. Der sich westlich an das Plangebiet anschließende Block zwischen Simplonstraße, Niemannstraße, Revaler Straße und Modesohnstraße dient als Gemeinbedarfsstandort für eine Grundschule und eine Kindertagesstätte. 3. Die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren Der Bebauungsplan 2-47 soll gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden, Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens liegen hier vor, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, der der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dient. Mit ihm wird eine Fläche überplant, die vollständig an Straßen und bebaute Flächen angrenzt und sich innerhalb eines bebauten Siedlungsraumes befindet. Geplant ist ein Mischgebiet. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Grundfläche unterschreitet den in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Schwellenwert von 20.000 m². Ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit weiteren Bebauungsplanverfahren besteht nicht. Mit dem Bebauungsplan wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB. Im Verfahren nach § 13a BauGB besteht die Möglichkeit, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Es erfolgt keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, es wird kein Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt, es erfolgt kein Hinweis auf verfügbare Arten umweltrelevanter Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, das Monitoring nach § 4c BauGB entfällt. Die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB sind jedoch im weiteren Verfahren weiterhin zu berücksichtigen. Auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung soll nicht verzichtet werden. Aus diesem Grund wird abweichend von den möglichen Verfahrensverkürzungen dieser Verfahrensschritt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel wird die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Anschließend wird die öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vor Aufstellung eines Bebauungsplans über die Absicht des Bezirkes einen Bebauungsplan aufzustellen, zu informieren. Diese Mitteilung an die Senatsverwaltung wird in diesem Fall parallel durch den Fachbereich Stadtplanung erfolgen. B) Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch (BauGB), Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB), Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgabe: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 04.12.2014 Herrmann Bezirksbürgermeisterin Anlagen: Anlage: Entwurf Planzeichnung B-Plan 2-47 Panhoff Bezirksstadtrat tagesstätte VIII 3 27 VIII 2 straß e I me - Zeichenerklärung Sport- V 2 1 (II) Modersohn- halle 4 29 Si 30 m pl 32 V V 6 (2 (III) Kinder- ) ( 3 I) 34 I 36 Mischgebiet (§ 6 BauNVO) MI zwingend z.B. V Kerngebiet (§ 7 BauNVO) MK offene Bauweise Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) GE Nur Einzelhäuser zulässig Industriegebiet (§ 9 BauNVO) GI Nur Doppelhäuser zulässig D Sondergebiet (Erholung) (§ 10 BauNVO) SO Nur Hausgruppen zulässig H Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig ED WOCHENENDHAUSGEBIET (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) z.B. 0,7 als Mindest- und Höchstmaß z.B. 0,5 bis 0,7 als Höchstmaß z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. z.B. (5) (4) I 3,0 BM (2) (3) (3) I I P öffentliche Parkfläche FUSSGÄNGERBEREICH als Höchstmaß Traufhöhe z.B. TH 12,4 m über Gehweg Firsthöhe z.B. FH 53,5 m über NHN Oberkante z.B. OK 124,5 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß z.B. OK 116,0 m bis 124,5 m über NHN zwingend z.B. OK 124,5 m über NHN Bereich ohne Einfahrt Straßenseite Bereich ohne Ausfahrt Straßenseite Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite Gasdruckregler G z.B. Öffentliche und private Grünflächen UMSPANNWERK Trafostation T PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Anpflanzen von Erhaltung von Bäumen Sträuchern 4 6 Arkade z.B. HOTEL Sichtfläche z.B. 35,4 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung der Flächen für Umgrenzung der Flächen für Stellplätze Garagengebäude mit Dachstellplätzen mit Angabe der Geschosse Ga 1 Tiefgaragen mit Angabe der Geschosse TGa 1 GSt Gemeinschaftstiefgaragen mit Angabe der Geschosse GTGa 1 St mit Angabe der Geschosse Gemeinschaftsstellplätze Gemeinschaftsgaragen Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche Garagen 8 (2) (2) I gstr aße Besonderer Nutzungszweck von Flächen Dör in I Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (5) I Sträuchern sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Sonstige Festsetzungen I 15 mit Angabe der Geschosse GGa 1 Gemeinschaftsanlagen Ga 3 St GAnl Nachrichtliche Übernahmen 10 11 9 30 ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Naturschutzgebiet N Wasserfläche Landschaftsschutzgebiet L Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) N.D. Geschützter Landschaftsbestandteil LB Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich D E GW Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage D auch Straßenbahn Eintragungen als Vorschlag Gebäude 31 z.B. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes 27 22 I (4) Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt JUGENDFREIZEITHEIM Hochstraße Stellplatz I (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen Straßenbegrenzungslinie I (P 32 ) II Baugrenze Flächen für Sport- und Spielanlagen Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (2) (4) I I I II (6) 4000 m³ sonstigen Bepflanzungen (3) (5) I -I (2) (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (3) 11 se- I 32 I g Baulinie GF 400 m² bis 500 m² Naturdenkmal I Geschlossene Bauweise 500 m² Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 42 13 16 H aa GF Straßenverkehrsfläche (4) (3) E Hochspannungsleitung I 21 II o (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) als Höchstmaß oberirdische Hauptversorgungsleitungen I 9 12 2 Wo 100 m² Verkehrsflächen Gry phi straß e I I 14 WR z.B. z.B. II I (2) UNIVERSITÄT Beschränkung der Zahl der Bäumen aß e SO (§ 11 BauNVO) z.B. 6 II 5 10 III-V 40 (2) 19 III z.B. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 8 Niem ann 17 Str z.B. als Mindest- und Höchstmaß 0,4 GR Private Verkehrsfläche I 21 23 25 33 als Höchstmaß MD z.B. I (2) Re va le r WB (§ 5 BauNVO) Baumasse I 19 I (§ 4a BauNVO) Dorfgebiet z.B. (3) 34 Besonderes Wohngebiet 38 I II I Zahl der Vollgeschosse Geschossfläche 3 MI 4 4 tagesstätte II WA Baumassenzahl ) 2 (2) I (§ 4 BauNVO) Flächen für den Gemeinbedarf II 1 Kinder- Allgemeines Wohngebiet Geschossflächenzahl II I (2) z.B. us- 14 16 II z.B. Grundfläche Wohnungen I i.B. II I tagesstätte (3 Grundflächenzahl WR z.B. III (2 3 12 I 7 I) I (2 ) 31 /3 WS (§ 3 BauNVO) Sonstiges Sondergebiet Offenbarungskirche I (§ 2 BauNVO) Reines Wohngebiet z.B. I 2 10 I on st ra ße Kleinsiedlungsgebiet ) III 35 8 I Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen 34 straß e 6 (4 Grundschule Festsetzungen fre S eu 31 VIII (2) (2) Bebauungsplanentwurf 2 - 47 VII St Tiefstraße Garage z.B. Ga 1 Brücke Tiefgarage z.B. TGa 1 Industriebahn (in Aussicht genommen) Kinderspielplatz K Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18. Dezember 1990.