Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage_VzK_B_Plan 2_47.pdf
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163 kB
Erstellt
09.10.15, 21:34
Aktualisiert
28.01.18, 06:47
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Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Planen, Bauen und Umwelt
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
2014
Drucksache Nr.:
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
über
Bebauungsplan 2-47 für das Gebiet zwischen Simplonstraße, Hassestraße, Revaler Straße
und Niemannstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
hier:
Aufstellung des Bebauungsplans 2-47
Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 09.12.2014 beschlossen:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplans 2-47 für das Gebiet zwischen Simplonstraße,
Hassestraße, Revaler Straße und Niemannstraße im Bezirk FriedrichshainKreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
Die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren.
Der Bebauungsplan soll nach Bearbeitung, Unterrichtung und Erörterung (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3(1) BauGB, Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §4(2) BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3(2) BauGB) der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 6 des Gesetztes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
vorgelegt werden;
2.
Die beigefügte Vorlage der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.
3.
Mit der Durchführung der Beschlüsse wird die Abteilung für Planen, Bauen und Umwelt beauftragt.
A)
Begründung:
1. Aufstellung des Bebauungsplans 2.47
Die Aufstellung für den Bebauungsplan 2-47 wurde im Bezirksamt Friedrichshain – Kreuzberg von Berlin gefasst, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines
Mischgebietes im Block 116 061 zwischen Simplonstraße, Haasestraße, Revaler Straße und
Niemannstraße zu schaffen.
Das gesamte Gebiet südlich der Simplonstraße beginnend an der Modersohnstraße bis zum
Ostkreuz sollte in den 1990er Jahren durch eine städtebauliche Neuordnung zu einem attraktiven und durchgrüntem Wohnbereich mit einem Angebot an sozialer Infrastruktur entwickelt werden. Dies wurde zum Teil in den letzten Jahren umgesetzt.
Zwischen Simplonstraße, Matkowskistraße und den Bahnanlagen wurde eine öffentliche
Grünfläche geschaffen. Im Block 080 zwischen Simplonstraße, Matkowskistraße, Revaler
Straße und Helmerdingstraße wurde durch Baugruppen Wohnungsbau und eine Kindertagesstätte errichtet und bereits realisiert. Der Block 602 zwischen Simplonstraße, Helmerdingstraße, Revaler Straße und Döringstraße wird durch eine Projektentwicklungsgesellschaft mit Wohnungsbau derzeit geschlossen. Für die Bebauung dieser beiden Blöcke wurde
die planungsrechtliche Zustimmung gemäß §34 BauGB gegeben. Die Baugenehmigungen
wurden erteilt. Das Wohngebäude Revaler Straße 26,26a/Matkowskistraße 4 sowie das
Wohngebäude Helmerdingstraße 2-4 wurden saniert.
Im Block 601 zwischen Simplonstraße, Döringstraße, Revaler Straße und Haasestraße soll
ebenfalls Wohnungsbau errichtet werden. Bis auf das Grundstück Simplonstraße 42 / Haasestraße 2 wurden für alle anderen Grundstücke des Blockes positive Bauvorbescheide bzw.
Baugenehmigungen erteilt. Die planungsrechtlichen Zustimmungen wurden gemäß § 34
BauGB gegeben. Vor Ort sind bauvorbereitende Maßnahmen im Gang.
Für die Grundstücke Haasestraße 8 bis 16 lag dem Stadtentwicklungsamt der Antrag auf
Vorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes vor. Das Grundstück Haasestraße 8-16
liegt im unbeplanten Innenbereich. Es liegt kein festgesetzter Bebauungsplan vor. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB
ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Fragen nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen sowie Schank- und Speisewirtschaft) wurden positiv beantwortet.
Der Vorbescheid ist Bestandteil der späteren Baugenehmigung. D.h. die Art der baulichen
Nutzung sind schon rechtsverbindlich beantwortet.
Die Fragen nach dem Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Gebäudehöhe, nach einer Tiefgarage, nach einem Gebäudekörper mit einer Gebäudetiefe von 14m plus Balkonen
an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes in geschlossener Bauweise wurden positiv beantwortet.
Der Vorbescheid ist Bestandteil der späteren Baugenehmigung. D.h. das Maß der baulichen
Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise sind schon rechtsverbindlich
beantwortet.
Ein Bauantrag bzw. ein Antrag auf Vorbescheid, der der städtebaulichen Zielstellung für diesen Block widersprechen würde, hätte Anlass für die Aufstellung eines B-Plans gegeben.
Dieser Anlass lag auch mit dem Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Haasestraße 816 nicht vor.
Nunmehr soll der Block zwischen Simplonstraße, Haasestraße, Revaler Straße und Niemannstraße über den Bebauungsplan 2-47 als Mischgebiet gesichert werden. Mischgebiete
dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht
wesentlich stören. Über textliche Festsetzungen wird geregelt, dass im Mischgebiet die nach
Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990) gemäß §6 (2) Nr. 6, 7und 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind. Weiterhin wird über eine textliche Festsetzung geregelt, dass die gemäß §6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung nicht
zulässig ist.
Der sich westlich an das Plangebiet anschließende Block zwischen Simplonstraße, Niemannstraße, Revaler Straße und Modesohnstraße dient als Gemeinbedarfsstandort für eine
Grundschule und eine Kindertagesstätte.
3. Die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren
Der Bebauungsplan 2-47 soll gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden, Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens liegen hier vor, da es sich
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, der der Wiedernutzbarmachung
brachgefallener Flächen dient. Mit ihm wird eine Fläche überplant, die vollständig an Straßen
und bebaute Flächen angrenzt und sich innerhalb eines bebauten Siedlungsraumes befindet.
Geplant ist ein Mischgebiet. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Grundfläche unterschreitet den in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Schwellenwert von 20.000 m². Ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit weiteren Bebauungsplanverfahren besteht nicht. Mit dem Bebauungsplan wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet
und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1
Abs. 6 Nr. 7b BauGB.
Im Verfahren nach § 13a BauGB besteht die Möglichkeit, von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Es erfolgt keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, es wird kein Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt, es
erfolgt kein Hinweis auf verfügbare Arten umweltrelevanter Informationen nach § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB, das Monitoring nach § 4c BauGB entfällt.
Die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB sind jedoch im weiteren Verfahren weiterhin zu berücksichtigen.
Auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung soll nicht verzichtet werden. Aus diesem Grund wird
abweichend von den möglichen Verfahrensverkürzungen dieser Verfahrensschritt gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel wird die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgen. Anschließend wird die öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vor Aufstellung eines Bebauungsplans über die Absicht des
Bezirkes einen Bebauungsplan aufzustellen, zu informieren. Diese Mitteilung an die Senatsverwaltung wird in diesem Fall parallel durch den Fachbereich Stadtplanung erfolgen.
B)
Rechtsgrundlage:
Baugesetzbuch (BauGB),
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB),
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
C)
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgabe:
keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den 04.12.2014
Herrmann
Bezirksbürgermeisterin
Anlagen:
Anlage:
Entwurf Planzeichnung B-Plan 2-47
Panhoff
Bezirksstadtrat
tagesstätte
VIII
3
27
VIII
2
straß
e
I
me
-
Zeichenerklärung
Sport-
V
2
1
(II)
Modersohn-
halle
4
29
Si
30
m
pl
32
V
V
6
(2
(III)
Kinder-
) (
3
I)
34
I
36
Mischgebiet
(§ 6 BauNVO)
MI
zwingend
z.B.
V
Kerngebiet
(§ 7 BauNVO)
MK
offene Bauweise
Gewerbegebiet
(§ 8 BauNVO)
GE
Nur Einzelhäuser zulässig
Industriegebiet
(§ 9 BauNVO)
GI
Nur Doppelhäuser zulässig
D
Sondergebiet (Erholung)
(§ 10 BauNVO)
SO
Nur Hausgruppen zulässig
H
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
ED
WOCHENENDHAUSGEBIET
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)
z.B.
0,7
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
0,5 bis 0,7
als Höchstmaß
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
z.B.
(5)
(4)
I
3,0
BM
(2)
(3)
(3)
I
I
P
öffentliche Parkfläche
FUSSGÄNGERBEREICH
als Höchstmaß
Traufhöhe
z.B.
TH
12,4 m über Gehweg
Firsthöhe
z.B.
FH
53,5 m über NHN
Oberkante
z.B.
OK
124,5 m über NHN
als Mindest- und Höchstmaß
z.B.
OK
116,0 m bis 124,5 m über NHN
zwingend
z.B.
OK
124,5 m über NHN
Bereich ohne Einfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ausfahrt
Straßenseite
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
Gasdruckregler
G
z.B.
Öffentliche und private Grünflächen
UMSPANNWERK
Trafostation
T
PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
Anpflanzen von
Erhaltung von
Bäumen
Sträuchern
4
6
Arkade
z.B.
HOTEL
Sichtfläche
z.B.
35,4
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Umgrenzung der Flächen für
Umgrenzung der Flächen für
Stellplätze
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
mit Angabe der Geschosse
Ga 1
Tiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
TGa 1
GSt
Gemeinschaftstiefgaragen
mit Angabe der Geschosse
GTGa 1
St
mit Angabe der Geschosse
Gemeinschaftsstellplätze
Gemeinschaftsgaragen
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
Garagen
8
(2)
(2)
I
gstr
aße
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
Dör
in
I
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
(5)
I
Sträuchern
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a Baugesetzbuch
(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Sonstige Festsetzungen
I
15
mit Angabe der Geschosse
GGa 1
Gemeinschaftsanlagen
Ga 3 St
GAnl
Nachrichtliche Übernahmen
10
11
9
30
ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B.
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung
Naturschutzgebiet
N
Wasserfläche
Landschaftsschutzgebiet
L
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
N.D.
Geschützter Landschaftsbestandteil
LB
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die dem
Denkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
D
E
GW
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bahnanlage
D
auch
Straßenbahn
Eintragungen als Vorschlag
Gebäude
31
z.B.
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
27
22
I
(4)
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
JUGENDFREIZEITHEIM
Hochstraße
Stellplatz
I
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
Straßenbegrenzungslinie
I
(P
32
)
II
Baugrenze
Flächen für Sport- und Spielanlagen
Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2)
(4)
I
I
I
II
(6)
4000 m³
sonstigen Bepflanzungen
(3)
(5)
I
-I
(2)
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(3)
11
se-
I
32
I
g
Baulinie
GF 400 m² bis 500 m²
Naturdenkmal
I
Geschlossene Bauweise
500 m²
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
42
13
16
H aa
GF
Straßenverkehrsfläche
(4)
(3)
E
Hochspannungsleitung
I
21
II
o
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
als Höchstmaß
oberirdische Hauptversorgungsleitungen
I
9
12
2 Wo
100 m²
Verkehrsflächen
Gry
phi
straß
e
I
I
14
WR
z.B.
z.B.
II
I
(2)
UNIVERSITÄT
Beschränkung der Zahl der
Bäumen
aß
e
SO
(§ 11 BauNVO)
z.B.
6
II
5
10
III-V
40
(2)
19
III
z.B.
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen
8
Niem
ann
17
Str
z.B.
als Mindest- und Höchstmaß
0,4
GR
Private Verkehrsfläche
I
21
23
25
33
als Höchstmaß
MD
z.B.
I (2)
Re
va
le r
WB
(§ 5 BauNVO)
Baumasse
I
19 I
(§ 4a BauNVO)
Dorfgebiet
z.B.
(3)
34
Besonderes Wohngebiet
38
I
II
I
Zahl der Vollgeschosse
Geschossfläche
3
MI
4
4
tagesstätte
II
WA
Baumassenzahl
)
2
(2)
I
(§ 4 BauNVO)
Flächen für den Gemeinbedarf
II
1
Kinder-
Allgemeines Wohngebiet
Geschossflächenzahl
II
I
(2)
z.B.
us-
14
16
II
z.B.
Grundfläche
Wohnungen
I
i.B.
II
I
tagesstätte
(3
Grundflächenzahl
WR
z.B.
III
(2
3
12
I
7
I)
I
(2
)
31
/3
WS
(§ 3 BauNVO)
Sonstiges Sondergebiet
Offenbarungskirche
I
(§ 2 BauNVO)
Reines Wohngebiet
z.B.
I
2
10
I
on
st
ra
ße
Kleinsiedlungsgebiet
)
III
35
8
I
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen
34
straß
e
6
(4
Grundschule
Festsetzungen
fre
S eu
31
VIII
(2)
(2)
Bebauungsplanentwurf 2 - 47
VII
St
Tiefstraße
Garage
z.B.
Ga 1
Brücke
Tiefgarage
z.B.
TGa 1
Industriebahn (in Aussicht genommen)
Kinderspielplatz
K
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90)
vom 18. Dezember 1990.