Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
108 kB
Erstellt
09.10.15, 21:48
Aktualisiert
27.01.18, 19:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
IV. Wahlperiode
Drucksache: DS/0690/IV
Ursprung: Mündliche Anfrage
Initiator: PIRATENPARTEI, Just, Felix
Beitritt:
Beratungsfolge
24.04.2013
Gremium
BVV
Sitzung
Erledigungsart
018/IV-BVV
schriftlich beantwortet
Mündliche Anfrage
Betr.: Übernahme der Auszubildenden nach bestandener Prüfung
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Bezirksbürgermeister
29.04.2013
Ihre Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
1. Frage: Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Anfang März erzielte Tarifabschluss im
Öffentlichen Dienst für 2013/2014 die Vereinbarung enthält, dass alle Auszubildenden nach
bestandener Abschlussprüfung und absolviertem Jahresvertrag bedarfsgerecht und
unbefristet zu übernehmen sind?
Durch die Senatsverwaltung für Finanzen wurde mitgeteilt, dass es künftig folgenden Passus im
Tarifvertrag geben soll:
§ 19 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung:
"Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw.
betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von
zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte,
verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss
daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der
Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare
Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine
ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind
die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 19:
1. Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren
Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der
ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den
Ausbildungsbetrieb abzustellen. Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem
Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur
Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine
Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist
eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich."
Die Regelungen nach Nummer 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Bisher liegt noch keine Information darüber vor, ob der Tarifvertrag auch tatsächlich so
unterzeichnet wurde.
2. Frage: Wie plant das Bezirksamt, diese Vereinbarung im Zusammenhang mit
Stellenabbaukonzept und Einstellungskorridor nach Feststellung des Bedarfs umzusetzen?
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat ein hohes Interesse an der Weiterbeschäftigung von
Auszubildenden, die ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben. Wie in den vergangenen Jahren
erhalten grundsätzlich alle Auszubildenden nach bestandener Prüfung einen auf 12 Monate
befristeten Arbeitsvertrag. Ausnahmen gibt es in Ausnahmefällen im Rahmen der tariflichen
Regelung vor Allem aus verhaltensbedingten Gründen.
Bezüglich der unbefristeten Weiterbeschäftigung prüfen wir jedes Jahr, auf welchen Stellen diese
möglich ist. In die Prüfung ist auch die Frage einzubeziehen, ob eine Stellenbesetzung die
Erreichung der VZÄ-Zielzahl gefährden würde.
Die Auswahl der ehemaligen Auszubildenden für eine Entfristung erfolgt nach den Grundsätzen
der Eignung und Leistung. Dabei gibt es 2 Optionen:
1. die Stelle wird der/dem Ex-Azubi mit den besten Ausbildungsleistungen angeboten (dafür
liegt eine Rangliste vor)
2. im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens können sich alle interessierten ExAzubis bewerben der/die Verfahrensbeste erhält die Stelle.
Aus unserer Sicht ist es dringend erforderlich, dass durch SenFin eine unbefristete Übernahme
ehemaliger Auszubildender nach 12monatiger Anschlussbeschäftigung ohne Anrechnung auf die
VZÄ-Zielzahl zugelassen wird. Nur so kann wirklich das Ziel erreicht werden, möglichst vielen ExAzubis einen Dauerarbeitsplatz beim Land Berlin anzubieten.
Aufgrund der Verpflichtung, auf eine Übernahme in einer anderen Dienststelle hinzuwirken, müsste
ggf. alternativ eine zentrale Vermittlung aller zur Entfristung anstehenden Ex-Azubis, die nicht in
ihrer Ausbildungsdienststelle übernommen werden können, erfolgen. Es dürfte unpraktikabel und
wenig zielführend sein, wenn jede Dienststelle für die über Bedarf ausgebildeten Azubis eine
landesweite Abfrage nach passenden freien Stellen durchführt. Dazu besteht jedoch nach unserer
Lesart – im Gegensatz zu anderweitigen Äußerungen von SenFin - eine Verpflichtung.
Sollte weder die eine noch die andere Variante realisiert werden, kann die tarifliche
Übernahmeverpflichtung nach 12monatiger Anschlussbeschäftigung für die Mehrheit der
ehemaligen Auszubildenden nicht erfüllt werden.
Darüber hinaus ist auch die tarifliche Regelung lebensfremd, wonach eine freie und besetzbare
Stelle für die unbefristete Weiterbeschäftigung bereits zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes
vorhanden sein muss. Nach unseren Erfahrungen ergeben sich entsprechende Möglichkeiten oft
erst während der befristeten Anschlussbeschäftigung.
3. Frage: Wie viele Auszubildende werden unter den genanten Voraussetzungen pro Jahr
bis 2016 mit Zeitvertrag und wie viele unbefristet übernommen?
Diese Frage kann aus den o.g. Gründen derzeit nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Schulz , Bezirksbürgermeister