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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
108 kB
Erstellt
09.10.15, 21:48
Aktualisiert
27.01.18, 19:31

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin IV. Wahlperiode Drucksache: DS/0690/IV Ursprung: Mündliche Anfrage Initiator: PIRATENPARTEI, Just, Felix Beitritt: Beratungsfolge 24.04.2013 Gremium BVV Sitzung Erledigungsart 018/IV-BVV schriftlich beantwortet Mündliche Anfrage Betr.: Übernahme der Auszubildenden nach bestandener Prüfung Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Bezirksbürgermeister 29.04.2013 Ihre Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt: 1. Frage: Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Anfang März erzielte Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst für 2013/2014 die Vereinbarung enthält, dass alle Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung und absolviertem Jahresvertrag bedarfsgerecht und unbefristet zu übernehmen sind? Durch die Senatsverwaltung für Finanzen wurde mitgeteilt, dass es künftig folgenden Passus im Tarifvertrag geben soll: § 19 TVA-L BBiG erhält folgende Fassung: "Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärungen zu § 19: 1. Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin. 2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich." Die Regelungen nach Nummer 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Bisher liegt noch keine Information darüber vor, ob der Tarifvertrag auch tatsächlich so unterzeichnet wurde. 2. Frage: Wie plant das Bezirksamt, diese Vereinbarung im Zusammenhang mit Stellenabbaukonzept und Einstellungskorridor nach Feststellung des Bedarfs umzusetzen? Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat ein hohes Interesse an der Weiterbeschäftigung von Auszubildenden, die ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben. Wie in den vergangenen Jahren erhalten grundsätzlich alle Auszubildenden nach bestandener Prüfung einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag. Ausnahmen gibt es in Ausnahmefällen im Rahmen der tariflichen Regelung vor Allem aus verhaltensbedingten Gründen. Bezüglich der unbefristeten Weiterbeschäftigung prüfen wir jedes Jahr, auf welchen Stellen diese möglich ist. In die Prüfung ist auch die Frage einzubeziehen, ob eine Stellenbesetzung die Erreichung der VZÄ-Zielzahl gefährden würde. Die Auswahl der ehemaligen Auszubildenden für eine Entfristung erfolgt nach den Grundsätzen der Eignung und Leistung. Dabei gibt es 2 Optionen: 1. die Stelle wird der/dem Ex-Azubi mit den besten Ausbildungsleistungen angeboten (dafür liegt eine Rangliste vor) 2. im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens können sich alle interessierten ExAzubis bewerben  der/die Verfahrensbeste erhält die Stelle. Aus unserer Sicht ist es dringend erforderlich, dass durch SenFin eine unbefristete Übernahme ehemaliger Auszubildender nach 12monatiger Anschlussbeschäftigung ohne Anrechnung auf die VZÄ-Zielzahl zugelassen wird. Nur so kann wirklich das Ziel erreicht werden, möglichst vielen ExAzubis einen Dauerarbeitsplatz beim Land Berlin anzubieten. Aufgrund der Verpflichtung, auf eine Übernahme in einer anderen Dienststelle hinzuwirken, müsste ggf. alternativ eine zentrale Vermittlung aller zur Entfristung anstehenden Ex-Azubis, die nicht in ihrer Ausbildungsdienststelle übernommen werden können, erfolgen. Es dürfte unpraktikabel und wenig zielführend sein, wenn jede Dienststelle für die über Bedarf ausgebildeten Azubis eine landesweite Abfrage nach passenden freien Stellen durchführt. Dazu besteht jedoch nach unserer Lesart – im Gegensatz zu anderweitigen Äußerungen von SenFin - eine Verpflichtung. Sollte weder die eine noch die andere Variante realisiert werden, kann die tarifliche Übernahmeverpflichtung nach 12monatiger Anschlussbeschäftigung für die Mehrheit der ehemaligen Auszubildenden nicht erfüllt werden. Darüber hinaus ist auch die tarifliche Regelung lebensfremd, wonach eine freie und besetzbare Stelle für die unbefristete Weiterbeschäftigung bereits zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes vorhanden sein muss. Nach unseren Erfahrungen ergeben sich entsprechende Möglichkeiten oft erst während der befristeten Anschlussbeschäftigung. 3. Frage: Wie viele Auszubildende werden unter den genanten Voraussetzungen pro Jahr bis 2016 mit Zeitvertrag und wie viele unbefristet übernommen? Diese Frage kann aus den o.g. Gründen derzeit nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Franz Schulz , Bezirksbürgermeister