Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/0334/IV.pdf
Größe
185 kB
Erstellt
09.10.15, 21:58
Aktualisiert
28.01.18, 03:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
2012
Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
die Aufstellung des Bebauungsplans 2-35 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil
Kreuzberg (Verfahren gem. § 13 a BauGB)
hier: Die Aufstellung des Bebauungsplanes 2-35 für das Gelände zwischen Spree, Köpenicker Straße, einschließlich des Grundstücks Köpenicker Straße 11-12 und Brommystraße im
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg. Das Aufstellungsverfahren soll gemäß
§ 13 a BauGB durchgeführt werden.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
A)
den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 2-35 durch das Bezirksamt wird
zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Heutiges Planungsrecht
Die Flächen sind im Baunutzungsplan als reines Arbeitsgebiet, Baustufe V/3 dargestellt. Als
übergeleitet gilt die f.f. Straßen- und Baufluchtlinie, welche entlang der Brommystraße vorhanden ist.
Flächennutzungsplandarstellung:
Gemischte Baufläche M2 (GFZ > 1,5)
Bereichsentwicklungsplanung (BEP):
Die Baugrundstücke sind als Mischgebiet und Grünfläche Parkanlage- dargestellt.
Darüber hinaus ist eine Grünverbindung sowie ein wichtiger
Fuß- und Radweg außerhalb des Straßenraumes dargestellt
(Spreeuferweg mit Anbindung an die Köpenicker Straße).
Planwerk Innere Stadt Berlin 2010:
Angrenzende Bebauungspläne:
VI-146
VI-18
2-7
Verkehrsflächen, Mischgebiet
Verkehrsflächen, allgemeines Wohngebiet
Verkehrsflächen, Mischgebiet
Baunutzungsplan
gemischtes Gebiet (südlich der Köpenicker Straße)
Allgemeines Wohngebiet (südlich der Köpenicker Straße)
Beschränktes Arbeitsgebiet (südlich der Köpenicker Straße)
Planungskonzept:
Die Planungsleitlinien für das Kreuzberger Spreeufer (BVV-Kenntnisnahme 09/2009) geben
folgende Vorgaben für die Entwicklung der Planinhalte des Babauungsplans 2-35 vor:
1. Teilräumliche Planungsgrundsätze
Der in der o. g. Drucksache benannte Abschnitt des Kreuzberger Spreeufers zwischen
Schillingbrücke und Köpenicker Str.10a besteht aus 5 Grundstücken mit folgendem aktuellen
Planungsrecht:
1. BeHaLa-Areal, Köpenicker Str. 21-29 (festgesetzter B-Plan VI-77)
2. ehem. Velvet-Fabrik, Köpenicker Str. 20 (Baunutzungsplan i.V. mit BauO Bln 1958/
reines Arbeitsgebiet)
3. ehem. Heeresbäckerei, Köpenicker Str.16-17 (festgesetzter B-Plan 2-7)
4. Zapf-Areal, Köpenicker Str.13-14 (Baunutzungsplan i.V. mit BauO Bln 1958/ reines
Arbeitsgebiet)
5. Köpenicker Str.11-12 (Baunutzungsplan i.V. mit BauO Bln 1958/ reines Arbeitsgebiet)
Neben der nördlichen Lohmühleninsel (und des in der planungsrechtlichen Zuständigkeit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung befindlichen Grundstücks Schlesische Str. 33-34)
stellen die o. g. fünf Grundstücke die städtebaulich erschließbaren Entwicklungspotentiale
des Kreuzberger Spreeufers dar.
Ihre weitere städtebauliche Entwicklung und die gegebenenfalls notwendige verbindliche
Bauleitplanung wird das Bezirksamt kurz- und mittelfristig nach folgenden Leitlinien betreiben:
1.1. Räumliche und funktionale Verknüpfung des Stadtraums
Im Mittelpunkt steht die Vernetzung des (bislang nicht öffentlichen) Spreeufers mit den
sich südlich der Köpenicker Straße befindlichen Quartieren. Stadtgestalterisch bietet sich
dafür die Festlegung von (unbebauten) „Spreefenstern“ an, die als Sichtachsen vorhandene
Straßenräume im Sinne von öffentlichen Räumen fortsetzen oder neue visuelle Brücken
zwischen den Bestandsquartieren und der Spree bilden. Damit diese räumlichen Wirkungen
erreicht werden, sollten die „Spreefenster“ ca. 20 m breit sein.
1.2. Neudefinition des Spreeraums als öffentlicher Raum
In der planerischen Umsetzung strebt deshalb das Bezirksamt einen 30 m breiten
unbebauten Uferstreifen an, von dem mindestens 20 m öffentlich zugänglich sind. Der
dadurch entstehende öffentliche Uferraum lässt sich dann mit den geplanten „Spreefenstern“
zur räumlichen und funktionalen Vernetzung mit dem umgebenden Stadtraum nutzen. Als
Beispiel sei hier auf das mit den Eigentümern abgestimmte städtebauliche Grundkonzept
des BeHaLa-Areals verwiesen.
1.3. Stärkung des Wohnens und Förderung von gemischten Nutzungsstrukturen
Der Abschnitt des Kreuzberger Spreeufers zwischen Schillingbrücke und Köpenicker Str.
10A soll sich auch als attraktives Wohngebiet entwickeln. Angestrebt wird eine Wohnungstypologie, die familienfreundliches und seniorengerechtes Wohnen ermöglicht. Insoweit ist
abzusehen, dass sich das Wohnen schwerpunktmäßig im Innenbereich der Blöcke befinden
wird.
Die begrenzende Köpenicker Straße mit ihren Verkehrsemissionen, die teils gewerbliche
Nutzungen auf der südlichen Seite dieser Straße und vorhandene gewerblich genutzte Gebäude im Uferbereich bedingen gleichzeitig, dass auch gewerbliche Nutzungen ermöglicht
werden sollen.
Die planerische Zielsetzung ist deshalb die Ausweisung von „Mischgebieten“ gemäß § 6
BauNVO, in denen grundstücksbezogen die jeweils realistischen Anteile von Wohnen und
Gewerbe anhand der möglichen Baukörperstrukturen zu bestimmen sind. Das Maß der Nutzung orientiert sich dabei entsprechend den o.g. Grundsätzen an eine GRZ von maximal 0,6
und eine GFZ von maximal 2,5.
Diesen Vorgaben folgend wurden vom Grundstückseigentümer Entwicklungsvorstellungen
aufgezeigt und bereits in einer Veranstaltung am 20.01.2011 in einer öffentlichen Veranstaltung im Circus Schatzinsel, May-Ayim-Ufer 4, präsentiert und mit den Besuchern diskutiert.
Der vorgestellte Entwurf enthält vier asymmetrisch angeordnete, geschlängelte Baukörper,
um Offenheit, Sichtbeziehungen zur Spree und Vielfalt zu schaffen. Die geplanten Gebäude
nähern sich dem Spreeufer teilweise allerdings bis auf 10m, dafür öffnet sich der Uferstreifen
zum östlich benachbarten Grundstück (Köpenicker Str. 12) zu einer wesentlich tieferen parkähnlichen Tasche. Die geplante GFZ beträgt 2,0. Im weiteren Verfahren der Bauleitplanung
soll diese Konzeption bzw. alternative Varianten vertieft und konkretisiert werden.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Planungsleitlinien auch auf der angrenzenden, mit einem
Discounter bebauten Fläche, weiter zu verfolgen. Die Festlegung eines „Spreefensters“
könnte im Grenzbereich der beiden Grundstücke erfolgen.
Insgesamt wäre somit für den Bereich zwischen dem Grundstück Köpenicker Str. 20 und der
Pfuelstraße die planungsrechtliche Umwandlung von einem reinen Arbeitsgebiet in ein urbanes Mischgebiet abgeschlossen.
Denkmalschutz
Im Plangebiet 2-35 befindet sich kein Baudenkmal.
In der unmittelbaren Umgebung befinden sich folgende Denkmale:
Heeresbäckerei (Köpenicker Str. 16-17)
Wohnhäuser Köpenicker Str. 7a-10a (Einzeldenkmale und Denkmalschutzbereich)
Umwelt
Das Plangebiet ist geprägt von einem hohen Versiegelungsanteil durch Gebäude und Freiflächennutzungen.
Die zukünftige ökologische Situation wird sich im Hinblick auf die Änderung des Planungsrechts wie folgt darstellen:
Planung 2-35 zum heutigen Bestand
Verbesserung der Umweltbedingungen
Planung 2-35 zum aktuellen Planungsrecht
Verbesserung der Umweltbedingungen
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB
(Überwachung) ist nicht anzuwenden.
Beurteilung im Hinblick auf ein Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.
Geplant ist ein Mischgebiet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Kriterium „Bebauungsplan der Innenentwicklung“
Durch die Planaufstellung soll eine Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung ermöglicht werden.
Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Ortsteils Kreuzberg innerhalb der Geltungsbereichs des Baunutzungsplans (Planinhalt siehe oben).
Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sollen als Richtwerte für die zukünftige Bebauung unter
Berücksichtigung von umfangreichen Freiflächen zur Ufergestaltung dienen.
Kriterium Flächenobergrenze
Flächengröße der Baufelder:
18.165 qm
(gepl. Größe der Grundfläche i.S. § 19 Abs. 2 BauNVO)
Durchschnittliche GRZ 0,6
10.900 qm
Die zulässige Grundfläche wird insgesamt deutlich weniger als 20.000 qm betragen.
Andere Bebauungspläne, die in einem engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind nicht vorhanden.
Mitteilung der Planungsabsicht
Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Wesentlichen mitgeteilt:
Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 2-35 aufzustellen, bestehen aus der Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen
keine Bedenken.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt.
Sonstige thematische und teilräumliche Entwicklungsplanungen sind nicht berührt. Die regionalplanerischen Festlegungen des Flächennutzungsplans sind beachtet. Die Planung widerspricht nicht dringenden Gesamtinteressen des Landes Berlin. Ebenso teilt die gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg mit, dass ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung gemäß den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) sowie des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg
(LEP B-B) nicht erkennbar ist.
B)
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG, § 6 Abs. 3 AGBauGB
C)
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sowie personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den 07.08.2012
Franz Schulz
Bezirksbürgermeister