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Anlage zur VzK DS/0334/IV.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Anlage zur VzK DS/0334/IV.pdf
Größe
185 kB
Erstellt
09.10.15, 21:58
Aktualisiert
28.01.18, 03:59

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2012 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. Vorlage - zur Kenntnisnahme – über die Aufstellung des Bebauungsplans 2-35 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg (Verfahren gem. § 13 a BauGB) hier: Die Aufstellung des Bebauungsplanes 2-35 für das Gelände zwischen Spree, Köpenicker Straße, einschließlich des Grundstücks Köpenicker Straße 11-12 und Brommystraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg. Das Aufstellungsverfahren soll gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: 1. A) den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 2-35 durch das Bezirksamt wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Heutiges Planungsrecht Die Flächen sind im Baunutzungsplan als reines Arbeitsgebiet, Baustufe V/3 dargestellt. Als übergeleitet gilt die f.f. Straßen- und Baufluchtlinie, welche entlang der Brommystraße vorhanden ist. Flächennutzungsplandarstellung: Gemischte Baufläche M2 (GFZ > 1,5) Bereichsentwicklungsplanung (BEP): Die Baugrundstücke sind als Mischgebiet und Grünfläche Parkanlage- dargestellt. Darüber hinaus ist eine Grünverbindung sowie ein wichtiger Fuß- und Radweg außerhalb des Straßenraumes dargestellt (Spreeuferweg mit Anbindung an die Köpenicker Straße). Planwerk Innere Stadt Berlin 2010: Angrenzende Bebauungspläne: VI-146 VI-18 2-7 Verkehrsflächen, Mischgebiet Verkehrsflächen, allgemeines Wohngebiet Verkehrsflächen, Mischgebiet Baunutzungsplan gemischtes Gebiet (südlich der Köpenicker Straße) Allgemeines Wohngebiet (südlich der Köpenicker Straße) Beschränktes Arbeitsgebiet (südlich der Köpenicker Straße) Planungskonzept: Die Planungsleitlinien für das Kreuzberger Spreeufer (BVV-Kenntnisnahme 09/2009) geben folgende Vorgaben für die Entwicklung der Planinhalte des Babauungsplans 2-35 vor: 1. Teilräumliche Planungsgrundsätze Der in der o. g. Drucksache benannte Abschnitt des Kreuzberger Spreeufers zwischen Schillingbrücke und Köpenicker Str.10a besteht aus 5 Grundstücken mit folgendem aktuellen Planungsrecht: 1. BeHaLa-Areal, Köpenicker Str. 21-29 (festgesetzter B-Plan VI-77) 2. ehem. Velvet-Fabrik, Köpenicker Str. 20 (Baunutzungsplan i.V. mit BauO Bln 1958/ reines Arbeitsgebiet) 3. ehem. Heeresbäckerei, Köpenicker Str.16-17 (festgesetzter B-Plan 2-7) 4. Zapf-Areal, Köpenicker Str.13-14 (Baunutzungsplan i.V. mit BauO Bln 1958/ reines Arbeitsgebiet) 5. Köpenicker Str.11-12 (Baunutzungsplan i.V. mit BauO Bln 1958/ reines Arbeitsgebiet) Neben der nördlichen Lohmühleninsel (und des in der planungsrechtlichen Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung befindlichen Grundstücks Schlesische Str. 33-34) stellen die o. g. fünf Grundstücke die städtebaulich erschließbaren Entwicklungspotentiale des Kreuzberger Spreeufers dar. Ihre weitere städtebauliche Entwicklung und die gegebenenfalls notwendige verbindliche Bauleitplanung wird das Bezirksamt kurz- und mittelfristig nach folgenden Leitlinien betreiben: 1.1. Räumliche und funktionale Verknüpfung des Stadtraums Im Mittelpunkt steht die Vernetzung des (bislang nicht öffentlichen) Spreeufers mit den sich südlich der Köpenicker Straße befindlichen Quartieren. Stadtgestalterisch bietet sich dafür die Festlegung von (unbebauten) „Spreefenstern“ an, die als Sichtachsen vorhandene Straßenräume im Sinne von öffentlichen Räumen fortsetzen oder neue visuelle Brücken zwischen den Bestandsquartieren und der Spree bilden. Damit diese räumlichen Wirkungen erreicht werden, sollten die „Spreefenster“ ca. 20 m breit sein. 1.2. Neudefinition des Spreeraums als öffentlicher Raum In der planerischen Umsetzung strebt deshalb das Bezirksamt einen 30 m breiten unbebauten Uferstreifen an, von dem mindestens 20 m öffentlich zugänglich sind. Der dadurch entstehende öffentliche Uferraum lässt sich dann mit den geplanten „Spreefenstern“ zur räumlichen und funktionalen Vernetzung mit dem umgebenden Stadtraum nutzen. Als Beispiel sei hier auf das mit den Eigentümern abgestimmte städtebauliche Grundkonzept des BeHaLa-Areals verwiesen. 1.3. Stärkung des Wohnens und Förderung von gemischten Nutzungsstrukturen Der Abschnitt des Kreuzberger Spreeufers zwischen Schillingbrücke und Köpenicker Str. 10A soll sich auch als attraktives Wohngebiet entwickeln. Angestrebt wird eine Wohnungstypologie, die familienfreundliches und seniorengerechtes Wohnen ermöglicht. Insoweit ist abzusehen, dass sich das Wohnen schwerpunktmäßig im Innenbereich der Blöcke befinden wird. Die begrenzende Köpenicker Straße mit ihren Verkehrsemissionen, die teils gewerbliche Nutzungen auf der südlichen Seite dieser Straße und vorhandene gewerblich genutzte Gebäude im Uferbereich bedingen gleichzeitig, dass auch gewerbliche Nutzungen ermöglicht werden sollen. Die planerische Zielsetzung ist deshalb die Ausweisung von „Mischgebieten“ gemäß § 6 BauNVO, in denen grundstücksbezogen die jeweils realistischen Anteile von Wohnen und Gewerbe anhand der möglichen Baukörperstrukturen zu bestimmen sind. Das Maß der Nutzung orientiert sich dabei entsprechend den o.g. Grundsätzen an eine GRZ von maximal 0,6 und eine GFZ von maximal 2,5. Diesen Vorgaben folgend wurden vom Grundstückseigentümer Entwicklungsvorstellungen aufgezeigt und bereits in einer Veranstaltung am 20.01.2011 in einer öffentlichen Veranstaltung im Circus Schatzinsel, May-Ayim-Ufer 4, präsentiert und mit den Besuchern diskutiert. Der vorgestellte Entwurf enthält vier asymmetrisch angeordnete, geschlängelte Baukörper, um Offenheit, Sichtbeziehungen zur Spree und Vielfalt zu schaffen. Die geplanten Gebäude nähern sich dem Spreeufer teilweise allerdings bis auf 10m, dafür öffnet sich der Uferstreifen zum östlich benachbarten Grundstück (Köpenicker Str. 12) zu einer wesentlich tieferen parkähnlichen Tasche. Die geplante GFZ beträgt 2,0. Im weiteren Verfahren der Bauleitplanung soll diese Konzeption bzw. alternative Varianten vertieft und konkretisiert werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Planungsleitlinien auch auf der angrenzenden, mit einem Discounter bebauten Fläche, weiter zu verfolgen. Die Festlegung eines „Spreefensters“ könnte im Grenzbereich der beiden Grundstücke erfolgen. Insgesamt wäre somit für den Bereich zwischen dem Grundstück Köpenicker Str. 20 und der Pfuelstraße die planungsrechtliche Umwandlung von einem reinen Arbeitsgebiet in ein urbanes Mischgebiet abgeschlossen. Denkmalschutz Im Plangebiet 2-35 befindet sich kein Baudenkmal. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich folgende Denkmale:  Heeresbäckerei (Köpenicker Str. 16-17)  Wohnhäuser Köpenicker Str. 7a-10a (Einzeldenkmale und Denkmalschutzbereich) Umwelt Das Plangebiet ist geprägt von einem hohen Versiegelungsanteil durch Gebäude und Freiflächennutzungen. Die zukünftige ökologische Situation wird sich im Hinblick auf die Änderung des Planungsrechts wie folgt darstellen: Planung 2-35 zum heutigen Bestand  Verbesserung der Umweltbedingungen Planung 2-35 zum aktuellen Planungsrecht  Verbesserung der Umweltbedingungen Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Beurteilung im Hinblick auf ein Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Geplant ist ein Mischgebiet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Kriterium „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ Durch die Planaufstellung soll eine Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie anderer Maßnahmen der Innenentwicklung ermöglicht werden. Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Ortsteils Kreuzberg innerhalb der Geltungsbereichs des Baunutzungsplans (Planinhalt siehe oben). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sollen als Richtwerte für die zukünftige Bebauung unter Berücksichtigung von umfangreichen Freiflächen zur Ufergestaltung dienen. Kriterium Flächenobergrenze Flächengröße der Baufelder: 18.165 qm (gepl. Größe der Grundfläche i.S. § 19 Abs. 2 BauNVO) Durchschnittliche GRZ 0,6 10.900 qm Die zulässige Grundfläche wird insgesamt deutlich weniger als 20.000 qm betragen. Andere Bebauungspläne, die in einem engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind nicht vorhanden. Mitteilung der Planungsabsicht Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Wesentlichen mitgeteilt: Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 2-35 aufzustellen, bestehen aus der Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt. Sonstige thematische und teilräumliche Entwicklungsplanungen sind nicht berührt. Die regionalplanerischen Festlegungen des Flächennutzungsplans sind beachtet. Die Planung widerspricht nicht dringenden Gesamtinteressen des Landes Berlin. Ebenso teilt die gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg mit, dass ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung gemäß den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) sowie des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) nicht erkennbar ist. B) Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG, § 6 Abs. 3 AGBauGB C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sowie personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 07.08.2012 Franz Schulz Bezirksbürgermeister