Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
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Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin
VII. Wahlperiode
Drucksachen-Nr:
Dringliche Vorlage zur
Beschlussfassung
DS/0743/VII
18.04.2013
Datum:
Ursprungsdrucksachenart:
Dringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt
BzStR Stadt
Bebauungsplan 11-59 G - öffentliche Auslegung
Arbeitstitel: zentraler Versorgungsbereich Ortsteilzentrum
Hauptstraße
Beratungsfolge:
Datum
Gremium / Ergebnis
18.04.2013
BVV
BVV-019/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:
a) den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-59 G vom 25.09.2012
für die Grundstücke Hauptstraße 19-24, die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11,
Degnerstraße 32/34, die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2,
Wollenberger Straße 1/9, das Grundstück Wartenberger Straße 24, Gehrenseestraße 100
sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225), das Gelände westlich
der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke
Malchower Weg 2/4, 6A und Titastraße 1A-8 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil AltHohenschönhausen einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.
b)
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
Anlage 2: Auswertung und Ergebnis
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.
c) über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-59 G
Anlage 4: Entwurf der Verordnung
Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung
gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der
Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung
des Bebauungsplanes.
Ausdruck vom: 18.04.2013
Seite: 1/7
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-59 G
für die Grundstücke Hauptstraße 19-24,
die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34,
die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2,
Wollenberger Straße 1/9,
das Grundstück Wartenberger Straße 24, Gehrenseestraße 100 sowie
das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225),
das Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Grundstücke
Malchower Weg 2/4, 6A und Titastraße 1A-8
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Ausdruck vom: 18.04.2013
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Anlage 2
Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit der
Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 22. Oktober bis einschließlich 22. November
2012 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung
über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 43 vom 12.
Oktober 2012. Die Öffentlichkeit wurde außerdem am 19. Oktober 2012 über eine Anzeige in
der Berliner Zeitung von der Auslegung in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die
Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.
Weiterhin wurde im o.g. Zeitraum über das Internet die Einsichtnahme in den B-Planentwurf
und die Begründung ermöglicht.
Die Behörden und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der
Stadtentwicklungsausschuss wurden mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 von der
öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:
- Bebauungsplanentwurf mit Grundstücksverzeichnis,
- Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
2 Bürger und das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt des Bezirksamts haben während
dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen.
Es wurden 3 schriftliche Stellungnahmen abgegeben (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts):
1.
Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 19-20 (Bundesfinanzverwaltung) mit
Schreiben vom 19.11.2012
STELLUNGNAHME
ABWÄGUNG
Das Grundstück kann als Mischgebiet
betrachtet
werden,
da
es
im
Flächennutzungsplan
als
gemischte
Baufläche M2 ausgewiesen ist. Es wird
davon ausgegangen, dass es sich um ein im
Sinne
von
§
6
Abs.
2
Baunutzungsverordnung
ausnutzbares
Mischgebiet handelt.
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt
gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 BauGB die
beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar
und ist als hoheitliche Maßnahme eigener
Art
anzusehen,
der
keine
Rechtsnormqualität zukommt. Nach der
Plansystematik des BauGB kommt ihm nur
verwaltungsinterne
Bedeutung
als
Vorbereitung
für
den
allein
außenverbindlichen Bebauungsplan zu. Eine
Ableitung aus dem FNP für die Zulässigkeit
von Bauvorhaben ist nicht möglich.
Die
Grundstücke
Hauptstraße
19-20
befinden sich in einem Bereich, für den
bisher
keine
planungsrechtlichen
Festsetzungen im Sinne von § 30 BauGB
getroffen wurden. Infolgedessen ist für die
Beurteilung
der
Zulässigkeit
eines
Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich. Gemäß
§ 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ausdruck vom: 18.04.2013
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Die Planfestsetzung sieht nunmehr den
Ausschluss einer erheblichen Anzahl von
Nutzungstatbeständen vor.
Die
Begründung
ist
bezüglich
des
Grundstücks nicht nachvollziehbar.
Ein Discounter mit einer Verkaufsfläche von
798 m² dient der Nahversorgung der
umliegenden Wohngebiete und dürfte kaum
zu einer Schwächung des Ortsteilzentrums
Hauptstraße führen.
Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Zur Feststellung, ob die
Eigenart der näheren Umgebung einem der
Baugebiete der Baunutzungsverordnung
entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) ist zunächst
die Eigenart der näheren Umgebung zu
ermitteln. Die nähere Umgebung wird in
diesem Bereich zwischen der westlich
gelegenen Rhinstraße und der östlich
befindlichen Hauptstraße durch gewerbliche
Nutzungen
(Autohandel,
Tankstelle,
Spielhallen) geprägt, wobei sich die
Nutzungen
über
die
gesamten
Grundstücksflächen
der
Grundstücke
Hauptstraße 19-24 erstrecken. Östlich der
Hauptstraße befindet sich ein sehr großes,
seit langem leer gefallenes Grundstück mit 9
mehrgeschossigen Gebäuden, die ehemals
als Wohnheime für Kriegsflüchtlinge und
Asylbewerber genutzt wurden. Im Anschluss
daran befinden sich ein nicht mehr genutzter
Berufsschulstandort
und
in
südlicher
Richtung noch 3 kleine Wohngrundstücke
mit teilweiser gewerblicher Nutzung.
Die
maßgeblich
nähere
Umgebung
rechtfertigt keine Zuordnung zu einem der
Baugebiete der Baunutzungsverordnung, da
die hier bereits vorhandenen gewerblichen
Nutzungen
und
die
vorhandene
Wohnbebauung
in
keinem
in
der
Baunutzungsverordnung
aufgeführten
Baugebiete gemeinsam geplant werden
könnte.
Es ist nicht richtig, dass eine erhebliche
Anzahl
von
Nutzungstatbeständen
ausgeschlossen wird. Wie bereits in der
Begründung
dargelegt,
sollen
nur
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Sortimenten nicht zulässig sein. Alle anderen
Nutzungen, die sich nach § 34 BauGB in die
nähere
Umgebung
einfügen,
sind
planungsrechtlich zulässig.
Das Grundstück Hauptstraße 19-20 ist das
dem zu schützenden Ortsteilzentrum am
nächsten
gelegene
Grundstück
des
Geltungsbereiches und ist wie in der
Begründung dargelegt aufgrund seiner
Größe und mit Blick auf die angrenzenden
Grundstücke geeignet für die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben.
Die
gute
Erreichbarkeit mit dem Auto kann zu einem
Kaufkraftabfluss des für Autofahrer nicht
Ausdruck vom: 18.04.2013
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Der Planbereich, in dem sich das genannte
Grundstück befindet, ist mit 6.000 m² der
kleinste Teilbereich. Es ist nicht davon
auszugehen, dass diese Flächen für eine
andere Gewerbenutzung zur Verfügung
stehen. Ein erheblicher Teil wird bereits
durch eine Tankstelle mit Spielcasino
genutzt, so dass deutlich weniger Fläche zur
Verfügung
steht.
Die
möglichen
Auswirkungen auf das Ortsteilzentrum
können damit sicherlich vernachlässigt
werden.
Auch
angesichts
der
prognostizierten
Bevölkerungsentwicklung
würden diese kompensiert werden.
Angesichts des mit dem geplanten
Wohnungsbau
verbundenen
Bevölkerungszuwachses
ist
die
Nahversorgung sicherzustellen.
Durch
einen
Discounter
oder
eine
anderweitige unter die Aufzählung fallende
Nutzung
des
Grundstücks
könnte
motorisierter Verkehr vermieden werden und
die
verbrauchernahe
Versorgung
sichergestellt werden, ohne dass es zu
Auswirkungen auf das Ortsteilzentrum
Hauptstraße kommen würde.
optimal erschlossenen Ortsteilzentrums und
damit
zu
einer
Schädigung
der
Versorgungsfunktion führen. Auch ein
Einzelhandelsbetrieb
mit
einer
Verkaufsfläche unter 800 m² kann nach
herrschender Rechtsprechung schädliche
Auswirkungen
auf
zentrale
Versorgungsbereiche haben.
Zu beachten ist außerdem, dass die
Grundstücke sich nicht innerhalb eines zu
versorgenden Wohngebietes befinden.
Die derzeit durch Autohandel genutzten
Flächen,
die
keinen
wesentlichen
Gebäudebestand aufweisen, haben eine
Größe von ca. 3.400 m². Bereits diese
Größenordnung ist durchaus geeignet
mehrere Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln,
die schädliche Auswirkungen auf das
Ortsteilzentrum haben.
Der
Einzugsbereich
eines
Nahversorgungsstandortes ist mit einem
Radius von ca. 500 m anzusetzen. Das
Ortsteilzentrum
an
der
Hauptstraße
übernimmt innerhalb dieses Radius die
Nahversorgungsfunktion für die vorhandene
Wohnbebauung und kann diese auch für die
Wohnbaupotentialflächen im Einzugsbereich
übernehmen.
Die
Ansiedlung
eines
Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück
Hauptstraße 19-20 trägt für die vorhandene
Wohnbebauung in den dichter bebauten
Gebieten zu keiner Verbesserung der
Nahversorgung bei. Eine Verbesserung der
Nahversorgung für bisher nicht versorgte
Bereiche an der Rhinstraße (südlich
Marzahner Straße) würde nur einen sehr
geringen Bevölkerungsanteil betreffen. Für
die nicht durch das Ortsteilzentrum
versorgten Wohnbaupotentialflächen an der
Gehrenseestraße kann die Nahversorgung
durch
einen
bereits
vorhandenen
Einzelstandort gesichert werden.
Die
verbrauchernahe
Versorgung
ist
insbesondere im Hinblick auf die nicht
motorisierte Bevölkerung sicher gestellt,
muss aber am vorhandenen zentralen
Versorgungsbereich gestärkt werden. Auch
eventuell
zukünftig
im
Umfeld
mit
Wohngebäuden bebaubare Flächen liegen
Ausdruck vom: 18.04.2013
Seite: 5/7
Es
wurde
die
Herausnahme
der
Grundstücke Hauptstraße 19-24 aus dem BPlanverfahren beantragt.
Mit Bezug auf ein voll ausnutzbares
Mischgebiet führt die Beschränkung durch
den B-Plan zu einem Wertverlust, für den
gegebenenfalls Entschädigung im Sinne von
§ 42 BauGB geltend gemacht wird.
im Einzugsbereich des Ortsteilzentrums
Hauptstraße als Nahversorgungsstandort.
Das Grundstück Hauptstraße 19-20 ist
gerade für den motorisierten Kunden
interessant und würde aufgrund seiner Lage
außerhalb von vorhandenen Wohngebieten
wesentlich von Auto fahrenden Kunden
genutzt werden. Es ist zu befürchten, dass
Kundschaft
aus
dem
Ortsteilzentrum
Hauptstraße in nicht unerheblichem Umfang
abgezogen
wird
und
damit
das
Ortsteilzentrum
in
seiner
Funktion
geschwächt wird und damit nicht motorisierte
Kunden schlechter versorgt werden.
Für die Errichtung von Wohnungen im
unmittelbaren
Umfeld/Einzugsbereich
besteht kein Planungsrecht.
Aufgrund der bereits in der Begründung
dargelegten
planerischen
Ziele
der
Gemeinde, die in der Sicherung und
Stärkung des Ortsteilzentrums als zentraler
Versorgungsbereich
über
die
Nahversorgungsfunktion hinaus bestehen,
und der zu erwartenden negativen
Auswirkungen
auf
diesen
zentralen
Versorgungsbereich durch Grundstücke, auf
den die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten
in nicht unerheblichem Ausmaß zu
befürchten ist, wird an dem Geltungsbereich
festgehalten.
Bebauungspläne, die im Einklang mit dem
Baugesetzbuch erlassen werden, bestimmen
Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (Artikel 14
Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz). Das gilt auch
dann, wenn ein Bebauungsplan die bisherige
Rechtslage
zum
Nachteil
bestimmter
Grundeigentümer ändert.
Wie bereits in der Begründung und eingangs
dargelegt, wird mit dem Ausschluss der
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit
zentrenrelevanten Sortimenten nur ein Teil
der bisher nach § 34 Abs. 1 BauGB
zulässigen Nutzungen planungsrechtlich
unzulässig.
Die privaten Belange wurde mit den
öffentlichen Belangen, der Sicherung und
Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches, auf der Grundlage des § 9 Abs.
2a Baugesetzbuch abgewogen.
Angesichts
des
Nicht-Vorhanden-Seins
solcher Einzelhandelsbetriebe gibt es keinen
Eingriff in eine derartige ausgeübte Nutzung.
Ein Planungsschaden ist nicht erkennbar.
Keine Planänderung
Ausdruck vom: 18.04.2013
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2.
Berliner Wasserbetriebe mit Schreiben vom 05.12.2012
STELLUNGNAHME
ABWÄGUNG
Im
Geltungsbereich
befinden
sich
Wasserversorgungsund
Abwasserentsorgungsanlagen.
Da mit dem Verfahren keine Festsetzung
von Baugebieten erfolgt, wurde nicht geprüft,
ob sich Anlagen im nichtöffentlichen
Straßenland befinden und somit eine
Sicherung erforderlich ist.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Es ist richtig, dass eine Festsetzung von
Baugebieten nicht beabsichtigt ist, sondern
lediglich
der
Ausschluss
von
Einzelhandelsbetrieben
mit
zentrenrelevanten Sortimenten. D.H. die
Bebaubarkeit richtet sich weiterhin nach § 34
BauGB.
Keine Planänderung
3.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C – Immissionsschutz, mit
Schreiben vom 22.11.2012
STELLUNGNAHME
ABWÄGUNG
Durch die beabsichtigten Festsetzungen
werden verkehrsverursachte Immissionen
nicht berührt.
Die Hinweise
genommen.
werden
zur
Kenntnis
Keine Planänderung
Ergebnis:
Aus der öffentlichen Auslegung ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des
Bebauungsplanes.
Initiator: Bezirksamt , BzStR Stadt
Ausdruck vom: 18.04.2013
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