Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
507 kB
Erstellt
10.10.15, 01:14
Aktualisiert
27.01.18, 19:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der
Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin
VII. Wahlperiode
Vorlage zur Kenntnisnahme
Drucksachen-Nr:
Ursprungsdrucksachenart:
Vorlage zur Kenntnisnahme
Datum:
DS/0839/VII
22.08.2013
Ursprungsinitiator:
Bezirksamt
BzStR Stadt
Bebauungsplan 11 - 71
Arbeitstitel: Nördlich der Sophienstraße
Beratungsfolge:
Datum
Gremium / Ergebnis
22.08.2013
BVV
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für die Grundstücke Eitelstraße 17 - 19, Sophienstraße 28 A - 37 und für die angrenzenden
Flächen Flur 612, Flurstücke 110 und 234 sowie für den nördlichen Teil der Giselastraße im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11 71 aufzustellen:
Die wesentlichen Planungsziele sind:
- Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA);
- Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrieben und
Tankstellen im gesamten WA sowie von gebietsversorgenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften in Teilbereichen des WA;
- Sicherung der Kindertagesstätte „Sophies Welt“ in der Sophienstraße 28 A als
Gemeinbedarfsfläche;
- Festsetzung der zur Erschließung notwendigen örtlichen Verkehrsflächen.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11 - 71 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des
Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden
sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung
aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen.
Ausdruck vom: 21.10.2013
Seite: 1/5
d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Ausdruck vom: 21.10.2013
Seite: 2/5
Anlage 1
Bebauungsplan 11-71
für die Grundstücke Eitelstraße 17 - 19, Sophienstraße 28 A - 37
und für die angrenzenden Flächen Flur 612, Flurstücke 110 und 234
sowie für den nördlichen Teil der Giselastraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Planungsziele:
allgemeines Wohngebiet
Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte und Anlagen für soziale Zwecke“
erschließende Straßenverkehrsflächen
Ausdruck vom: 21.10.2013
Seite: 3/5
Anlage 2
Anlass der Planaufstellung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-71 ist die ungeordnete Situation auf den
„Hinterlandflächen“ nördlich der Sophienstraße, Flurstücke 110, 233 und 234, und deren
bislang ungesicherte Erschließung.
Die Eigentümer der rückwärtigen Flurstücke sind mit den Eigentümern der Straßenanrainer
nicht identisch. Im Blockinnenbereich befinden sich bis heute desolate Garagenanlagen und
teilweise brachgefallene Gewerbegebäude, auf Flächen ohne gesicherte Anbindung an das
bestehende Straßennetz. Diese Gemengelage soll mit Hilfe der Bauleitplanung einer
städtebaulichen Ordnung zugeführt werden. Dazu soll auch eine kurze öffentliche
Erschließungsstraße in den Block hinein entstehen.
Dem einsetzenden baulichen Verfallsprozess soll mit der Schaffung von planungsrechtlichen
Grundlagen für eine behutsame bauliche Entwicklung entgegen gewirkt werden.
Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen
Mit dem Bebauungsplan 11-71 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung eines
allgemeinen Wohngebietes nebst der dazu erforderlichen öffentlichen Erschließung
geschaffen werden.
Zusätzlich soll der durch den Umbau der Kirche zur Barmherzigkeit neu geschaffene
Kindertagesstättenstandort „Sophies Welt“ in der Sophienstraße 28 A Ecke Eitelstraße 19
einschließlich der dort stattfindenden sozialen Aktivitäten für die Nachbarschaft
planungsrechtlich gesichert werden.
Ziel des Bebauungsplans 11-71 ist es, eine dem Flächennutzungsplan und der Landes- bzw.
der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechende städtebauliche Entwicklung zu einer
zeitgemäßen Nutzung vorzubereiten und zu leiten. Das vorgefundene städtebauliche Leitbild
in diesem Stadtteil soll erhalten bleiben und gleichzeitig eine Chance zur Weiterentwicklung
geschaffen werden.
Der Bebauungsplan 11-71 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:
Bestimmung der Art der baulichen Nutzung:
allgemeines Wohngebiet (WA):
Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrieben und
Tankstellen im gesamten WA sowie von gebietsversorgenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften in Teilbereichen des WA.
Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen:
Im festzusetzenden allgemeinen Wohngebiet sollen die sich aus den Regelungen des § 17
BauNVO ergebenden Obergrenzen eingehalten werden.
Die städtebauliche Figur der straßenbegleitenden Bebauung an der Eitelstraße und
Sophienstraße soll komplettiert werden.
Die neue Kindertagesstätte „Sophies Welt“ in der Sophienstraße 28 A soll als
Gemeinbedarfsfläche gesichert werden.
Die notwendige Erschließung soll durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen in
der Eitelstraße und Sophienstraße sowie mittels eines neuen Erschließungsweges für den
Blockinnenbereich sichergestellt werden.
Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes sein.
Ausdruck vom: 21.10.2013
Seite: 4/5
Berücksichtigung des Vorranggebiets für Luftreinhaltung aus dem FNP sowie Begrünungsund Versickerungsfestsetzungen textlicher Art als Kompensationsmaßnahmen sowie
Regelungen zum ruhenden Verkehr. Die tatsächlichen Flächen zum Anpflanzen müssen
noch nach abschließender Bestandsaufnahme im Bebauungsplan 11-71 bestimmt werden.
Berücksichtigung einer Lärmschutzwand am Rand der Bahnanlagen, die eine
Eigentümerinitiative am nördlichen Ende der Giselastraße in eigener Regie und auf eigene
Kosten auf einem schmalen Streifen bisherigen Straßenlands errichten will (Punkte L und
M in der TF 8).
Planungsalternativen
Alternativen zur beschriebenen Planung haben sich bislang nicht ergeben.
Mitteilung der Absicht, den Bebauungsplan 11-71 aufzustellen
Gemäß § 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der
AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994, wurden von der Abteilung
Stadtentwicklung mit Schreiben vom 24. Mai 2012 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg über die Absicht, den Bebauungsplan 11-71 aufzustellen, informiert.
In ihrer Antwort vom 13. Juni 2012 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg GL 5 mit, dass die angezeigte Planung mit den Zielen der Raumordnung
vereinbar ist. Die Planungsabsicht lässt für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keinen
Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.
Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gesamtraum Siedlung. Die
Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1 LEPro 2007 i.V.m. Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 auf
diesen Raum gelenkt werden. Die beabsichtigten Nutzungen sind hier grundsätzlich zulässig.
Die Planungsziele berücksichtigen auch die für die Planung relevanten Grundsätze der
Raumordnung aus § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1. LEP B-B.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C, gab ihre Rückäußerung
am 22. Juni 2012 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 1171 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken
bestehen. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Die
Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer
vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1Abs. 6 Nr. 11
BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB
werden nicht berührt.
Abschließend wurde der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplanverfahren 11-71
Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB berührt, da es an eine
Bahnanlage grenzt; die Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt ist entsprechend im
Verfahrensverlauf zu unterrichten.
Damit wurde vor dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans die Mitteilungspflicht
erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen den vorgeschlagenen Planungszielen nicht
entgegen.
Initiator: Bezirksamt , BzStR Stadt
Ausdruck vom: 21.10.2013
Seite: 5/5