Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
91 kB
Erstellt
10.10.15, 04:24
Aktualisiert
27.01.18, 12:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Antrag, Frakt. CDU, GRÜNE
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
25.04.2012 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
11.12.2012 Bezirksamt
12.12.2012 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0234/XIX
Bezirksamt
Verkehrsführung im Bereich des geplanten Hellweg-Baumarktes – Kein
Verkehr zum und vom Baumarkt über die Bautzener Straße
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 25.04.2012 folgenden Beschluss:
Die Bezirksverordnetenversammlung lehnt die in der Bürgerversammlung am 22.3.2012 vom
Projektträger vorgestellte und von diesem mit der Verkehrslenkung Berlin abgestimmte
Verkehrsführung im Bereich Yorckstraße/Bautzener Straße ab.
Insbesondere die vorgesehene Nutzung der Bautzener Straße als wesentliche Zu- und
Abfahrt für den Baumarkt unterläuft die Bemühungen von Bezirksamt und
Bezirksverordnetenversammlung um eine Verkehrsentlastung des südlich der Yorckstraße
angrenzenden Wohngebietes und eine Verringerung des Schleichverkehrs zwischen
Dudenstraße und Yorckstraße.
Daher ersucht die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt, sich gegenüber dem
Bezirksamt Kreuzberg-Friedrichshain, Projektträger und VLB weiterhin dafür einzusetzen,
dass die Bautzener Straße nicht als Zu- und Abfahrt für den Baumarkt genutzt wird. Die
Verkehrsanlagen sind dementsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen wie
bspw. durch Anordnung des Verkehrszeichens 209 (nur Rechts- und
Linksabbiegemöglichkeit) vertraglich festzuschreiben, um die Bautzener Straße vom Verkehr
aus und zum Baumarkt verlässlich freizuhalten.
Darüber hinaus ist vom Investor ein Verkehrskonzept für das Gebiet zwischen Monumentenund Yorckstr. abzufordern, welches die Wohnstraßen umfasst und die dort lebende
Bevölkerung von den Verkehren im Zusammenhang mit dem Baumarkt weitestgehend
verschont.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Das Bezirksamt hat sich in Gesprächen mit dem Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg dafür eingesetzt, dass die Bautzener Straße nicht als Zu- und Abfahrt für
den Baumarkt genutzt wird. Die Verkehrsanlage in der Yorckstraße ist zwischen dem
Investor und der VLB sowie der für Verkehrskonzepte zuständigen Stelle in der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt abgestimmt worden. Eine
Lichtzeichenregelung, die die Einfahrt in die Bautzener Straße nicht zulässt wird
seitens der genannten Verwaltungen abgelehnt. Die Anordnung eines Zeichens 209
(Rechts- und Linksabbiegemöglichkeit) im Ein- bzw. Ausfahrtsbereich des
Baumarktes wird trotz schriftlichen Wunsches des Investors von der VLB nicht
angeordnet. Im Rahmen der öffentlichen Trägerbeteiligung im B-Planverfahren sind
die Bedenken und Forderungen nach einer nachhaltigen Vermeidung zusätzlicher
Verkehre in der Bautzener Straße formuliert worden.
Der Investor des Baumarktes hat zu seinen Lasten in Abstimmung mit dem
Bezirksamt Varianten entwickeln lassen, um in der Bautzener Straße eine
Verkehrsberuhigung zu erzielen. Da jedoch die Verkehrsuntersuchungen, die der
zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu Berücksichtigung
sowohl der notwendigen Fahrspuren als auch zur lichtsignaltechnischen Anpassung
vorlagen, im Ergebnis keine gravierenden zusätzliche Belastungen erwarten lässt, ist
eine vertragliche Forderung nicht möglich.
Die sowohl vom Investor des Baumarktes als auch vom Grundstückseigentümer der
ehemaligen „Bautzener Brache“ vorliegenden Kostenübernahmeerklärungen (jeweils
noch ohne konkrete Teilsumme) für die Umgestaltung des Einmündungsbereiches
Großgörschenstraße können vom Bezirksamt ohne Rechtsgrundlage nicht
angenommen werden. Eine sachfremde Koppelung (z.B. zwischen dem geplanten
Bau des Baumarktes und der aus den Verkehrsgutachten ermittelten zusätzlichen
Belastungen, die keine Verkehrsberuhigungsmaßnahmen bedingen) ist unzulässig
und auch die Forderung eines Verkehrskonzeptes im erweiterten Umfeld (zw.
Monumentenstraße und Yorckstraße) lässt sich aus dem vorliegenden
Verkehrsgutachten nicht herleiten.
Berlin, den 11.12.2012
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Herr Krüger, Daniel
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