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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
91 kB
Erstellt
10.10.15, 04:24
Aktualisiert
27.01.18, 12:24

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XIX. Wahlperiode Ursprung: Antrag, Frakt. CDU, GRÜNE Beratungsfolge: Gremium Datum 25.04.2012 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin 11.12.2012 Bezirksamt 12.12.2012 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 0234/XIX Bezirksamt Verkehrsführung im Bereich des geplanten Hellweg-Baumarktes – Kein Verkehr zum und vom Baumarkt über die Bautzener Straße Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 25.04.2012 folgenden Beschluss: Die Bezirksverordnetenversammlung lehnt die in der Bürgerversammlung am 22.3.2012 vom Projektträger vorgestellte und von diesem mit der Verkehrslenkung Berlin abgestimmte Verkehrsführung im Bereich Yorckstraße/Bautzener Straße ab. Insbesondere die vorgesehene Nutzung der Bautzener Straße als wesentliche Zu- und Abfahrt für den Baumarkt unterläuft die Bemühungen von Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung um eine Verkehrsentlastung des südlich der Yorckstraße angrenzenden Wohngebietes und eine Verringerung des Schleichverkehrs zwischen Dudenstraße und Yorckstraße. Daher ersucht die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt, sich gegenüber dem Bezirksamt Kreuzberg-Friedrichshain, Projektträger und VLB weiterhin dafür einzusetzen, dass die Bautzener Straße nicht als Zu- und Abfahrt für den Baumarkt genutzt wird. Die Verkehrsanlagen sind dementsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen wie bspw. durch Anordnung des Verkehrszeichens 209 (nur Rechts- und Linksabbiegemöglichkeit) vertraglich festzuschreiben, um die Bautzener Straße vom Verkehr aus und zum Baumarkt verlässlich freizuhalten. Darüber hinaus ist vom Investor ein Verkehrskonzept für das Gebiet zwischen Monumentenund Yorckstr. abzufordern, welches die Wohnstraßen umfasst und die dort lebende Bevölkerung von den Verkehren im Zusammenhang mit dem Baumarkt weitestgehend verschont. Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: Das Bezirksamt hat sich in Gesprächen mit dem Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg dafür eingesetzt, dass die Bautzener Straße nicht als Zu- und Abfahrt für den Baumarkt genutzt wird. Die Verkehrsanlage in der Yorckstraße ist zwischen dem Investor und der VLB sowie der für Verkehrskonzepte zuständigen Stelle in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt abgestimmt worden. Eine Lichtzeichenregelung, die die Einfahrt in die Bautzener Straße nicht zulässt wird seitens der genannten Verwaltungen abgelehnt. Die Anordnung eines Zeichens 209 (Rechts- und Linksabbiegemöglichkeit) im Ein- bzw. Ausfahrtsbereich des Baumarktes wird trotz schriftlichen Wunsches des Investors von der VLB nicht angeordnet. Im Rahmen der öffentlichen Trägerbeteiligung im B-Planverfahren sind die Bedenken und Forderungen nach einer nachhaltigen Vermeidung zusätzlicher Verkehre in der Bautzener Straße formuliert worden. Der Investor des Baumarktes hat zu seinen Lasten in Abstimmung mit dem Bezirksamt Varianten entwickeln lassen, um in der Bautzener Straße eine Verkehrsberuhigung zu erzielen. Da jedoch die Verkehrsuntersuchungen, die der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu Berücksichtigung sowohl der notwendigen Fahrspuren als auch zur lichtsignaltechnischen Anpassung vorlagen, im Ergebnis keine gravierenden zusätzliche Belastungen erwarten lässt, ist eine vertragliche Forderung nicht möglich. Die sowohl vom Investor des Baumarktes als auch vom Grundstückseigentümer der ehemaligen „Bautzener Brache“ vorliegenden Kostenübernahmeerklärungen (jeweils noch ohne konkrete Teilsumme) für die Umgestaltung des Einmündungsbereiches Großgörschenstraße können vom Bezirksamt ohne Rechtsgrundlage nicht angenommen werden. Eine sachfremde Koppelung (z.B. zwischen dem geplanten Bau des Baumarktes und der aus den Verkehrsgutachten ermittelten zusätzlichen Belastungen, die keine Verkehrsberuhigungsmaßnahmen bedingen) ist unzulässig und auch die Forderung eines Verkehrskonzeptes im erweiterten Umfeld (zw. Monumentenstraße und Yorckstraße) lässt sich aus dem vorliegenden Verkehrsgutachten nicht herleiten. Berlin, den 11.12.2012 Frau Schöttler, Angelika Bezirksamt Herr Krüger, Daniel Seite: 2/2