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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
10.10.15, 04:27
Aktualisiert
27.01.18, 12:24

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XIX. Wahlperiode Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt Beratungsfolge: Gremium Datum 11.12.2012 Bezirksamt 16.01.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 0520/XIX Bezirksamt Bebauungsplan 7-55B Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB (südliche Rheinstraße mit Seitenstraßen und Walther-Schreiber-Platz im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Friedenau) des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-55B Begründung Ziel und Zweck des Bebauungsplanverfahrens Ziel des Bebauungsplanes 7-55 B für die Grundstücke Rheinstraße 17-29, 31-39, 43-55, Schmiljanstraße 15-18, Moselstraße 1-2, 13, Saarstraße 1, 21, Illstraße 2, 14, Handjerystraße 46-53, 55-59, 64, Roennebergstraße 1-8, 11-17, Dickhardstraße 26-29, Peschkestraße 20-21, Holsteinische Straße 42-39, Bundesallee 96, 104-107, WaltherSchreiber-Platz 1, Bornstraße 2-5, Büsingstraße 1-5, Lefevrestraße 28 sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Rheinstraße 30 / Bundesallee 113 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Friedenau ist die bestandsorientierte Sicherung von Baugrundstücken im Bereich des Straßenzuges der Rheinstraße / Walther-Schreiber-Platz und Umgebung. Derzeit sind die Grundstücke überwiegend als Kerngebiete und teilweise als Mischgebiete festgesetzt. Tatsächlich fügen sich die in Rede stehenden Grundstücke bzgl. Gebäudestruktur und Nutzungsmischung (Wohnen, Dienstleistung, Handel) in die prägende Mischgebiets- bzw. Wohngebietsnutzung der Umgebung ein. Eine Ausnahme bilden das Schloss-Straßen-Center sowie das ehemalige „Ebbinghaus-Grundstück“. Mit dem Bebauungsplan soll die geltende Kerngebietsfestsetzung zugunsten einer bestandsbestätigenden Mischgebiets-, vereinzelt Wohngebietsfestsetzung geändert werden. Soweit an Kerngebietsausweisungen festgehalten werden soll, sind Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen zu prüfen. Die aktuell als Mischgebiet gesicherten Grundstücke erfüllen alle die Kriterien eines allgemeinen Wohngebietes. Auf dem Gewerbehof-Grundstück Rheinstraße 44-46, Holsteinische Straße 39-42 wird nicht gewohnt. Die hier angesiedelten Nutzungen sind jedoch in einem Mischgebiet allgemein zulässig. Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: Das mit dem Bebauungsplan XI-B3 teilweise festgesetzte / zulässige Nebeneinander von Wohnen und kerngebietstypischen Nutzungen innerhalb einer Kerngebietsausweisung schließt Nutzungskonflikte und Verdrängungen des vorhandenen Wohnens auf den überwiegenden Grundstücken nicht aus. Derartige Konflikte sollen durch den Bebauungsplan 7-55 B vermieden werden. Das Maß der baulichen Nutzungen, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gegenüber geltendem Recht nicht geändert werden. Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit Da das Bebauungsplanverfahren gemäß Aufstellungsbeschluss vom 24. April 2012 auf der Grundlage von § 13 a BauGB als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt wird, erfolgte keine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, sondern eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Der Zeitraum, in dem sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen informieren konnte, wurde auf zwei Wochen festgelegt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 38, vom 7. September 2012, Seite 1627/1628, ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte eine Unterrichtung der Bewohner des Gebietes und der Umgebung durch das Aushängen von Informationszetteln. Ab dem 12. September 2012 wurde neben einer einleitenden Information zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl eine Übersicht des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als auch der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 25. September 2012 statt. Öffentlich ausgelegt wurde eine Übersicht mit dem Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-55B nebst Begründungsentwurf ohne Umweltbericht. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 39 Bürger nutzten die Gelegenheit und ließen sich über die Planung und mögliche Auswirkungen unterrichten. Zwei schriftliche Äußerungen wurden abgegeben. 1. Bürgeräußerung: Schreiben ohne Datum, eingegangen am 26. September 2012 Es wird angeregt, analog zum geltenden Bebauungsplan XI-B3 eine textliche Festsetzung zum Schutz des vorhandenen Wohnens aufzunehmen. Der Bebauungsplan XI-B3 schreibt für einige Kerngebietsgrundstücke entlang der Rheinstraße vor, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnen zulässig ist. Soweit der Bebauungsplan 7-55B hier nur ein Mischgebiet festsetzt, besteht die Gefahr, dass das Grundstück veräußert und eine Verdrängung des Wohnens stattfindet. Stellungnahme des Fachbereich Stadtplanung Der Anregung soll, soweit städtebaulich begründbar, gefolgt werden. Sie geht mit den Zielen des Bebauungsplanes konform. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung kann bestimmt werden, dass in bestimmten Geschossen nur einzelne der im Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind. Hierfür müssen jedoch „besondere städtebauliche Gründe“ vorliegen. Diese können in der vorhandenen und rechtlich gesicherten Wohnnutzung und in der räumlichen Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines gemischt genutzten Gebäudes zum Schutze der Wohnnutzung liegen. Eine zwingende Festsetzung von Wohnen oberhalb eines Geschosses muss jedoch für zur lärmbelasteten Rheinstraße hin orientierte Wohnungen auch vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefährdung im weiterem Verfahren geprüft werden. Auch sind die vorhandenen Nutzungsstrukturen zu berücksichtigen. 2. Bürgeräußerung: Mail vom 25. September 2012 Analog zur oben genannten 1. Bürgeräußerung wird vorgeschlagen, den vorhandenen Wohnbestand gemäß geltendem Recht zu schützen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Drucks auf den Wohnungsmarkt, sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe sichergestellt werden. Stellungnahme des Fachbereich Stadtplanung Seite: 3/2 Vgl. Stellungnahme zur 1. Bürgeräußerung Die Bürgeräußerungen zielen auf Überlegungen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens bereits im Fachbereich Stadtplanung diskutiert wurden. Eine abschließende Klärung, ob die Sicherung von Wohnen oberhalb eines bestimmten Geschosses zwingend möglich ist, kann erst im weiterem Verfahren auf der Grundlage entsprechender Untersuchungen erfolgen. In jedem Fall wird die Anregungen aufgegriffen und geprüft. Nächster Verfahrensschritt Als nächster Verfahrensschritt wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierfür wird ein erster Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen erarbeitet. Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet. Rechtsgrundlage Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58) Berlin, den 10.01.2013 Frau Schöttler, Angelika Bezirksamt Frau Dr. Klotz, Sibyll Seite: 3/3