Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
10.10.15, 04:27
Aktualisiert
27.01.18, 12:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XIX. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
11.12.2012 Bezirksamt
16.01.2013 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0520/XIX
Bezirksamt
Bebauungsplan 7-55B
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
(südliche Rheinstraße mit Seitenstraßen und Walther-Schreiber-Platz im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Friedenau)
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin
über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-55B
Begründung
Ziel und Zweck des Bebauungsplanverfahrens
Ziel des Bebauungsplanes 7-55 B für die Grundstücke Rheinstraße 17-29, 31-39, 43-55,
Schmiljanstraße 15-18, Moselstraße 1-2, 13, Saarstraße 1, 21, Illstraße 2, 14,
Handjerystraße 46-53, 55-59, 64, Roennebergstraße 1-8, 11-17, Dickhardstraße 26-29,
Peschkestraße 20-21, Holsteinische Straße 42-39, Bundesallee 96, 104-107, WaltherSchreiber-Platz 1, Bornstraße 2-5, Büsingstraße 1-5, Lefevrestraße 28 sowie für eine
Teilfläche des Grundstücks Rheinstraße 30 / Bundesallee 113 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Friedenau ist die bestandsorientierte Sicherung von Baugrundstücken
im Bereich des Straßenzuges der Rheinstraße / Walther-Schreiber-Platz und Umgebung.
Derzeit sind die Grundstücke überwiegend als Kerngebiete und teilweise als Mischgebiete
festgesetzt. Tatsächlich fügen sich die in Rede stehenden Grundstücke bzgl.
Gebäudestruktur und Nutzungsmischung (Wohnen, Dienstleistung, Handel) in die prägende
Mischgebiets- bzw. Wohngebietsnutzung der Umgebung ein. Eine Ausnahme bilden das
Schloss-Straßen-Center sowie das ehemalige „Ebbinghaus-Grundstück“.
Mit dem Bebauungsplan soll die geltende Kerngebietsfestsetzung zugunsten einer
bestandsbestätigenden Mischgebiets-, vereinzelt Wohngebietsfestsetzung geändert werden.
Soweit an Kerngebietsausweisungen festgehalten werden soll, sind Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen zu prüfen. Die aktuell als Mischgebiet
gesicherten Grundstücke erfüllen alle die Kriterien eines allgemeinen Wohngebietes. Auf
dem Gewerbehof-Grundstück Rheinstraße 44-46, Holsteinische Straße 39-42 wird nicht
gewohnt. Die hier angesiedelten Nutzungen sind jedoch in einem Mischgebiet allgemein
zulässig.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Das mit dem Bebauungsplan XI-B3 teilweise festgesetzte / zulässige Nebeneinander von
Wohnen und kerngebietstypischen Nutzungen innerhalb einer Kerngebietsausweisung
schließt Nutzungskonflikte und Verdrängungen des vorhandenen Wohnens auf den
überwiegenden Grundstücken nicht aus. Derartige Konflikte sollen durch den
Bebauungsplan 7-55 B vermieden werden.
Das Maß der baulichen Nutzungen, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
sollen gegenüber geltendem Recht nicht geändert werden.
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit
Da das Bebauungsplanverfahren gemäß Aufstellungsbeschluss vom 24. April 2012 auf der
Grundlage von § 13 a BauGB als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt
wird, erfolgte keine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, sondern
eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Der Zeitraum, in dem
sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen informieren konnte, wurde auf zwei Wochen festgelegt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 38, vom 7. September 2012,
Seite 1627/1628, ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte eine Unterrichtung
der Bewohner des Gebietes und der Umgebung durch das Aushängen von
Informationszetteln.
Ab dem 12. September 2012 wurde neben einer einleitenden Information zur
Öffentlichkeitsbeteiligung
sowohl
eine
Übersicht
des
Geltungsbereichs
des
Bebauungsplanes als auch der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im
Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 25.
September 2012 statt. Öffentlich ausgelegt wurde eine Übersicht mit dem Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes 7-55B nebst Begründungsentwurf ohne Umweltbericht.
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
39 Bürger nutzten die Gelegenheit und ließen sich über die Planung und mögliche
Auswirkungen unterrichten. Zwei schriftliche Äußerungen wurden abgegeben.
1. Bürgeräußerung: Schreiben ohne Datum, eingegangen am 26. September 2012
Es wird angeregt, analog zum geltenden Bebauungsplan XI-B3 eine textliche Festsetzung zum
Schutz des vorhandenen Wohnens aufzunehmen. Der Bebauungsplan XI-B3 schreibt für einige
Kerngebietsgrundstücke entlang der Rheinstraße vor, dass oberhalb des 2. Obergeschosses
nur Wohnen zulässig ist. Soweit der Bebauungsplan 7-55B hier nur ein Mischgebiet festsetzt,
besteht die Gefahr, dass das Grundstück veräußert und eine Verdrängung des Wohnens
stattfindet.
Stellungnahme des Fachbereich Stadtplanung
Der Anregung soll, soweit städtebaulich begründbar, gefolgt werden. Sie geht mit den Zielen
des Bebauungsplanes konform. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 Nr. 1 der
Baunutzungsverordnung kann bestimmt werden, dass in bestimmten Geschossen nur einzelne
der im Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind. Hierfür müssen jedoch
„besondere städtebauliche Gründe“ vorliegen. Diese können in der vorhandenen und rechtlich
gesicherten Wohnnutzung und in der räumlichen Trennung von Wohnen und Gewerbe
innerhalb eines gemischt genutzten Gebäudes zum Schutze der Wohnnutzung liegen. Eine
zwingende Festsetzung von Wohnen oberhalb eines Geschosses muss jedoch für zur
lärmbelasteten Rheinstraße hin orientierte Wohnungen auch vor dem Hintergrund der
Gesundheitsgefährdung im weiterem Verfahren geprüft werden. Auch sind die vorhandenen
Nutzungsstrukturen zu berücksichtigen.
2. Bürgeräußerung: Mail vom 25. September 2012
Analog zur oben genannten 1. Bürgeräußerung wird vorgeschlagen, den vorhandenen
Wohnbestand gemäß geltendem Recht zu schützen. Vor dem Hintergrund des erheblichen
Drucks auf den Wohnungsmarkt, sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnen und
Gewerbe sichergestellt werden.
Stellungnahme des Fachbereich Stadtplanung
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Vgl. Stellungnahme zur 1. Bürgeräußerung
Die Bürgeräußerungen zielen auf Überlegungen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
bereits im Fachbereich Stadtplanung diskutiert wurden. Eine abschließende Klärung, ob die
Sicherung von Wohnen oberhalb eines bestimmten Geschosses zwingend möglich ist, kann
erst im weiterem Verfahren auf der Grundlage entsprechender Untersuchungen erfolgen. In
jedem Fall wird die Anregungen aufgegriffen und geprüft.
Nächster Verfahrensschritt
Als nächster Verfahrensschritt wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierfür wird ein erster
Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen erarbeitet.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Es werden keine erwartet.
Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2),
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
Berlin, den 10.01.2013
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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