Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
10.10.15, 10:12
Aktualisiert
27.01.18, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
4. Wahlperiode
Ursprung: Große Anfrage
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
TOP-Nr.:
Dr.Vandrey/Kaas
Elias/Dr.Heise/Rouhani
Große Anfrage - Beantwortung
DS-Nr: 0472/4
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
17.01.2013
BVV
BVV-016/4
beantwortet
Bebauungsplan oder Befreiung für Oeynhausen?
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Wieso ist das Bezirksamt zweimal in der vergangenen Wahlperiode, 2009 und
2011, den Empfehlungen der von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten
nicht gefolgt, über eine Veränderungssperre und Verhandlungen hinsichtlich der
Nicht-Zumutbarkeit eines möglichen Erschließungsangebots die Festsetzung des
Bebauungsplans IX 205a zu betreiben, und ist damit den
Aufstellungsbeschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung von 2000 und
2010 nicht nachgekommen? Warum hat das Bezirksamt insbesondere 2011 den
Bauvorbescheid von LORAC nicht nur nicht zurückgewiesen und eine
Veränderungssperre erlassen, sondern gar nicht reagiert?
2. Stimmt das Bezirksamt der Auffassung zu, dass zur Sicherung der
Nichtbebauung des mit dem Grundstückseigentümer abgesprochenen Teils der
Fläche und damit zur Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten dieser Fläche als
Kleingartenfläche rechtlich erforderlich ist, einen dem Ergebnis der Gespräche
mit dem Eigentümer entsprechenden Bebauungsplan für die gesamte Fläche
aufzustellen (und der BVV zur Entscheidung vorzulegen) und dass dafür eine
Veränderungssperre für die gesamte Fläche (nach Zustimmung durch die BVV)
erlassen werden muss - wenn nein, warum nicht?
3. Wie begründet das Bezirksamt seine bisherige Absicht, eine Bebauung auf 50%
der bisherigen Kleingartenfläche über den Weg einer Befreiung von den
Festlegungen des derzeitig geltenden Baurechts, das ist der Baunutzungsplan
von 1958/61, genehmigen zu wollen, obwohl damit der BVV das
Entscheidungsrecht versagt und nach § 31 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB eine
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gerichtliche Anfechtung einer solchen Nutzung bzw. Bebauungsmöglichkeit
riskiert wird?
4. Wie begründet das Bezirksamt eine solche Befreiung, die der
Nutzungsausweisung des derzeitig gültigen Flächennutzungsplanes (FNP)
widerspricht?
5. Hält es das Bezirksamt nicht für den richtigen Weg, die Einleitung der Änderung
des FNP parallel zu der Aufstellung eines B-Planes mit der 50%igen
Bebauungsmöglichkeit einerseits und der Sicherung einer 50%igen
Kleingartennutzung andererseits zu betreiben? Warum sollte das Bezirksamt
dies nicht für den richtigen Weg halten?
Zur Beantwortung Herr BzStR Schulte:
Sehr geehrte Frau Vorsteherin, sehr geehrte Damen und Herren,
die Große Anfrage beantworte ich im Namen des Bezirksamtes wie folgt:
Zu 1:
Die gutachterliche Empfehlung aus dem Jahre 2009 zum Erlass einer
Veränderungssperre bezog sich auf den Zeitpunkt einer Unterbreitung eines
Erschließungsangebotes. Ein entsprechendes Angebot wurde dem Bezirk im Februar
2011 unterbreitet. Bis Februar 2011 war der Erlass einer Veränderungssperre nicht
erforderlich, da eine Veränderungssperre, sofern sie rechtlich möglich ist, nicht unnötig
früh vorgenommen werden soll, da ihre Schutzwirkung spätestens nach vier Jahren
erlischt.
In Folge des im Februar 2011 eingereichten Antrages auf Vorbescheid, verbunden mit
dem genannten Erschließungsangebot, hat sich das Bezirksamt auf Empfehlung des
damaligen Abteilungsleiters im Juni 2011 darauf verständigt, ein drittes Gutachten
einzuholen, um das rechtliche Risiko eines Erlasses einer Veränderungssperre und
einer Zurückweisung des Erschließungsangebotes abschätzen zu können.
Auf Basis seines Gutachtens aus dem Juli 2011 hat Prof. Dr. Finkelnburg als Verfasser
dieses dritten Gutachtens im August 2011 dem Bezirksamt empfohlen, Gespräche mit
dem Grundstückseigentümer über das Erschließungsangebot zu führen und parallel
dazu eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Ausführungen des Gutachters unter
Einschluss von Berechnungen der Wertermittlungsstelle wurden in den Folgemonaten
konkretisiert und eingehend erörtert.
Als Ergebnis wurde im Oktober 2011, also noch in der letzten Wahlperiode, festgestellt,
dass fachliche Gründe seitens des Tiefbauamtes für die Ablehnung des
Erschließungsangebotes nicht vorliegen. Eine Ablehnung des Erschließungsangebotes
hätte eine Erschließungspflicht durch und auf Kosten des Bezirks ausgelöst. Mangels
haushaltsmäßiger Deckung der Kosten konnte, so die Einschätzung damals, auch keine
Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanfestsetzung erlassen werden.
Eine Veränderungssperre ist nämlich nur dann möglich, wenn ein Bebauungsplan
festsetzungsfähig wäre. Das war und ist er nicht. Diese Einschätzung wurde vom
damaligen Leiter der Abteilung geteilt. Eine Entscheidung über den Antrag auf die
Erteilung eines Vorbescheides wurde in der letzten Wahlperiode somit auch nicht
getroffen, diese erfolgte erst am 12. Juli 2012 durch die Zurückweisung des Antrages.
Zu 2:
Das Bezirksamt beabsichtigt, mindestens 50 % der Parzellen der Kolonie zu erhalten, in
dem der Bebauungsplan IX-205a mit einem reduzierten Geltungsbereich der BVV zur
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Festsetzung vorgelegt wird. Auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung werden die
entsprechenden Grundstücksflächen kostenfrei vom Bezirk übernommen, was auch
keine Selbstverständlichkeit ist. Hiermit wäre die zu erhaltende Teilfläche der Kolonie
sowohl planungs- wie auch eigentumsrechtlich für eine kleingärtnerische Nutzung
gesichert. Und ich sage hier noch mal, das was ich auch gestern gesagt habe, für mich
ist damit das Glas wirklich halb voll.
Soweit die in der Frage skizzierte Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer für
eine Wohnbebauung auf der Restfläche nicht zustande kommt, ist als Folge eine
plankonforme Wohnbebauung auf der gesamten Koloniefläche zu erwarten, da es
hierfür weder eines Bebauungsplanverfahrens noch der Befreiungen bedarf.
Und deswegen, Frau Klose, haben wir auch keine Zeit, hier einfach abzuwarten und zu
gucken, was passiert, weil dieses Angebot, dieser Kompromiss auch zeitlich befristet
ist.
Ein Bebauungsplanverfahren für das gesamte Gelände wäre in der Tat grundsätzlich
wünschenswert. Durch den Grundstückseigentümer ist aber bisher unmissverständlich
deutlich gemacht geworden, dass er für seine Bereitschaft zum Erhalt von über 50 %
der vorhandenen Parzellen eine zeitnahe Genehmigung der Wohnbebauung erwartet.
Insofern würde diese Bereitschaft sofort entfallen, wenn restriktive Instrumente, wie z.
B. eine Veränderungssperre, gezogen würden.
Ohne einen BVV-Beschluss wird das Bezirksamt den gefundenen Kompromiss nicht
umsetzen. Doch ich will es in aller Deutlichkeit hier noch einmal sagen: Wer heute den
Kompromiss ablehnt, gibt aus meiner Sicht zwangsläufig grünes Licht für eine
Bebauung von 100 % der Fläche. Das ist eine Verantwortung, die die
Bezirksverordneten tragen müssen und das ist die Entscheidung, die heute hier auf
dem Tisch des Hauses liegt.
Zu 3:
Der ausgehandelte Kompromiss mit dem Grundstückseigentümer steht
eigentümerseitig bisher unter dem Vorbehalt, dass die Umsetzung ohne ein neues oder
verändertes Bebauungsplanverfahren erfolgt. Insofern erscheint dem Bezirksamt als
rechtliche Möglichkeit für die Genehmigung der Wohnbebauung der Weg über § 31
BauGB, das ist der Weg über die Befreiung, sachgerecht und möglich. Sollte die BVV
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Befürwortung des Vorhabens zur
Voraussetzung machen, wird das Bezirksamt erneute Gespräche mit dem Eigentümer
führen müssen und bisher gilt hier die klare Aussage, dass dann die Klage weitergeführt
wird. Trotzdem werden wir dann natürlich auch den Ball aufnehmen und versuchen,
diesen Weg auch zu beschreiten. Trotzdem ist es ein Risiko.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Recht zur Beschlussfassung über
Bebauungspläne nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens. Dieses Recht
kann und soll nicht geschmälert werden. Gerade deswegen hat das Bezirksamt
zusätzlich eine weitere Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung zum
vorgestellten Kompromiss mit dem Grundstückseigentümer erbeten und ich begrüße es
ausdrücklich, dass entsprechende Anträge auch heute hier zur Beschlussfassung
vorliegen.
Die Wesensart von Kompromissen besteht darin, dass durch beide Parteien Vor- und
Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Dem Vorteil einer Sicherung von
Kleingartenflächen steht der Nachteil einer verdichteten Bebauung gegenüber. Um
Schaden für den Bezirk abzuwenden, ist durch geeignete Regularien sicherzustellen,
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dass die Inanspruchnahme der Vorteile zwingend an die Realisierung der als nachteilig
empfundenen Bebauung gekoppelt ist. Konstellationen, in denen eine
Kleingartensicherung erfolgt, bei einem Scheitern der Wohnbebauung jedoch hohe
finanzielle Ansprüche auf den Bezirk zukommen würden, müssen auf jeden Fall
verhindert werden.
Soweit die Genehmigung der verdichteten Wohnbebauung nicht rechtskräftig würde,
kann auch nicht von einer Kleingartensicherung in der beschriebenen Größenordnung
ausgegangen werden.
Zu 4:
Eine Genehmigung eines Bauvorhabens liegt unabhängig vom Flächennutzungsplan in
der Zuständigkeit des Bezirkes. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind bei
der Beurteilung von Vorhaben nach § 31 BauGB nicht relevant.
Nach § 10 AGBauGB ist der Bezirk verpflichtet, Bebauungspläne den Darstellungen
des Flächennutzungsplans anzupassen. Dieser Verpflichtung ist das Bezirksamt durch
das Bebauungsplanverfahren IX-205a auch nachgekommen. Da dieses Planverfahren auch nach Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mangels haushaltsmäßiger Voraussetzungen nicht durch eine Festsetzung des Planes
beendet werden kann, besteht keine weitergehende Möglichkeit, der Anpassungspflicht
gerecht zu werden.
Zu 5:
Eine abweichende Darstellung im Flächennutzungsplan ist bei dem Weg über § 31
BauGB -Ausnahmen und Befreiungen - kein zu berücksichtigender Belang im
Genehmigungsverfahren. Soweit die Umsetzung von Inhalten des
Flächennutzungsplans nicht mehr möglich ist, ist dieser Plan durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nachgehend anzupassen.
Unter den dargelegten zeitlichen Abhängigkeiten ist ein Änderungsverfahren zum
Flächennutzungsplan vor Genehmigungserteilung weder erforderlich noch möglich. Bei
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann und sollte ein entsprechendes
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans parallel eingeleitet werden.
Soweit die Beantwortung.
Ich will noch einmal deutlich machen, dass wir hier in dieser Situation als Bezirk stehen,
weil es sich hier um eine Privatfläche handelt. Weil hier tatsächlich ein privater Investor
möglichst viel Profit aus dieser Fläche holen will. Und insofern stehen wir hier wirklich
vor einem Dilemma, dass es eben auch Rechte gibt, die Eigentümer haben und wir
natürlich hier in der Abwägung stehen, wenn wir diese Rechte schmälern wollen, stehen
wir vor der Entscheidung, wo wir das Geld dafür herbekommen, wenn wir dieses Recht
schmälern. Eine andere Diskussion unter Protest, der tatsächlich auch entstanden ist,
wäre nachvollziehbar und wäre sehr viel verständlicher, wenn es tatsächlich eine
öffentliche Fläche, die wir jetzt zur Wohnungsbebauung freigeben würden. Aber
deswegen will ich es noch einmal sagen, es handelt sich hier um eine Fläche im
privaten Besitz. Deswegen wird das Bezirksamt natürlich in der Frage um die
Kleingartenflächen mit Schutzfristen 2014 und 2020 vehement dafür eintreten, dass
diese Schutzfristen verlängert werden und das die Kleingartenflächen, die im
bezirklichen Besitz sind, auch natürlich Kleingartenflächen bleiben und auch alles
mögliche tun, um möglichst viel Kleingartenflächen zu sichern. Herzlichen Dank.
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