Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
10.10.15, 10:15
Aktualisiert
27.01.18, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
4. Wahlperiode
Ursprung: Antrag
Grüne/Linke (fraktionslos)
TOP-Nr.:
Dr.Vandrey/Kaas
Elias/Wieland/Cieschinger
Vorlage zur Kenntnisnahme
DS-Nr: 0514/4
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
21.02.2013
24.04.2013
08.05.2013
22.05.2013
13.06.2013
BVV
Stad
Stad
Stad
BVV
BVV-017/4
Stad-027/4
Stad-028/4
Stad-029/4
BVV-021/4
überwiesen
vertagt
vertagt
mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Innovative Regenwasserbewirtschaftung
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2013 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, im Rahmen von B-Plan-Verfahren anstatt wie bisher
ausschließlich eine Regenwasserversickerung festzulegen, verschiedene Methoden der
Regenwasserbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Senats zu ermöglichen.
Der BVV ist bis zum 31.08.2013 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde von dem Beschluss
unterrichtet und teilte dazu mit Schreiben vom 27. Februar 2014 mit:
„Sie baten um Prüfung, inwieweit eine weitergehende Nutzung des
Niederschlagswassers (Wiederverwendung von Niederschlagswasser innerhalb von
Gebäuden) durch textliche Festsetzung vorgenommen werden kann und damit
Bestandteil des Bebauungsplans werden kann.
Eine entsprechende textliche Festsetzung zur sog. „Trinkwassersubstitution" wäre
rechtswidrig und nichtig, da es ihr an "Städtebaulichen Gründen" im Sinne von § 9 Abs.
1, 1. Halbsatz BauGB fehlt (vgl. grundlegend: Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom
30.08.2001, Az.: 4 CN 9.00).
0514/4
Ausdruck vom: 30.07.2014
Seite: 1
Die Festsetzung der Wiederverwendung von Niederschlagswasser findet in § 9 Abs. 1
BauGB keine Rechtsgrundlage, weil sie nicht den für Festsetzungen im Bebauungsplan
erforderlichen bodenrechtlichen Bezug besitzt. Der Einsatz des Niederschlagswassers
zur Gartenbewässerung oder im Haushalt (z.B. in Toiletten, Spül- oder
Waschmaschinen) ist keine Bodennutzung im Sinne des Städtebaurechts.
Das Gebot, Niederschlagswasser auf bestimmte Weise zu verwerten, stellt nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Maßnahme zum Ausgleich oder
zum Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a Abs. 3, § 200a Satz
1 BauGB dar.
Der sparsame Gebrauch von Trinkwasser durch die sog. „Trinkwassersubstitution" ist
nach dem Bundesverwaltungsgericht zwar ökologisch sinnvoll. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
enthält jedoch keine "ökologische Generalklausel", so dass es nicht Aufgabe der
Bauleitplanung ist, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene
städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen.
Mit der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt,
dass in einem Bebauungsplan keine Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB getroffen
werden können, wonach Regenwassernutzungsanlagen verpflichtend von den
Grundstückseigentümern zu betreiben sind.“
Da mit dieser Stellungnahme die Intention des Beschlusses nicht nachvollzogen wurde,
erfolgte aufgrund mehrerer telefonischer Nachfragen mit Schreiben vom 26. Juni 2014
folgende ergänzende Mitteilung:
„Wie Ihnen bereits im o.g. Schreiben mitgeteilt wurde, ist eine Festsetzung einer
weitergehenden Nutzung des Niederschlagswassers (Wiederverwendung von
Niederschlagswasser innerhalb von Gebäuden) aus planungsrechtlichen Gründen nicht
möglich.
Jedoch kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Wiederverwendung von
Niederschlagswasser auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages erfolgen. Eine
zwangsweise Verpflichtung der Grundstückseigentümer ist nicht möglich.
Aus Gründen eines ausgeglichenen Wasserhaushalts soll geringverschmutztes
Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, wenn möglich vor Ort versickert werden.
Ist dies auf Grund von hohen Grundwasserständen, im Untergrund vorhandener
Altlasten oder schlecht versickerungsfähiger bindiger Böden nicht möglich, können
Systeme der Regen- und Grauwassernutzung auch wasserwirtschaftlich sinnvoll sein.
Das bedeutet auch, dass einzelne Konzeptansätze immer anhand der
Rahmenbedingungen des konkreten Projektes beurteilt werden müssen.
Es empfiehlt sich, die Auswahl der infrage kommenden Maßnahmen der
Regenwasserbewirtschaftung gemäß § 36a Berliner Wassergesetz für das einzelne
Vorhaben durch ein Entwässerungskonzept von einem Fachplaner vornehmen zu
lassen.
Aufgabe eines solchen Konzeptes ist es, sowohl die hydrogeologischen
Standortbedingungen als auch die entwässerungstechnischen Rahmenbedingungen
(ggf. begrenzte Aufnahmekapazität des Kanalsystems der BWB) sowie alle sonstigen
für das Vorhaben maßgeblichen Vorgaben zu berücksichtigen und die einzelnen
Maßnahmen in den vorgesehenen Städtebau und die Architektur einzupassen.
Eine Entscheidung darüber, welche Malnahmen über eine textliche Festsetzung in
einem Bebauungsplan (Niederschlagswasserversickerung) oder über das Instrument
eines
städtebaulichen
Vertrages
(andere
Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen) Verbindlichkeit erlangen können,
wäre im einzelnen Planverfahren zu treffen.“
0514/4
Ausdruck vom: 30.07.2014
Seite: 2
In einem Telefonat mit der Senatsverwaltung am 4. Juli 2014 wurde folgende Aussage
noch ergänzt:
„Sollte ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zustande kommen, kann in einem
Bebauungsplan somit auch eine Festsetzung, die eine Regenwasserversickerung
vorschreibt, entfallen.“
Das Bezirksamt wird künftig entsprechend verfahren und bittet, den Beschluss damit als
erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann
Bezirksbürgermeister
0514/4
Marc Schulte
Bezirksstadtrat
Ausdruck vom: 30.07.2014
Seite: 3